RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2023 GeschäftszahlW138 2248564-1 Spruch, W138 2248564-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 25.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer (BF; Eigentümer des Grundstücks XXXX , KG XXXX ) die Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG bezüglich des rechtskräftig in den Grenzkataster umgewandelten, an sein Grundstück angrenzendes Grundstückes, XXXX , KG XXXX . Mit Schreiben vom 25.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer (BF; Eigentümer des Grundstücks römisch 40 , KG römisch 40 ) die Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, VermG bezüglich des rechtskräftig in den Grenzkataster umgewandelten, an sein Grundstück angrenzendes Grundstückes, römisch 40 , KG römisch 40 . Daraufhin wurde mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Liezen vom 28.09.2021, GFN: 460/2021/67 der Antrag des BFs auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG abgewiesen. Daraufhin wurde mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Liezen vom 28.09.2021, GFN: 460/2021/67 der Antrag des BFs auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, VermG abgewiesen. Gegen den vorgenannten Bescheid des Vermessungsamtes Liezen erhob der BF firstgerecht mit Schriftsatz vom 21.10.2021 Beschwerde und führte bezüglich des gegenständlich relevanten Antrages auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG im Wesentlichen aus, dass die Niederschrift und Zustimmungserklärung für die am 27.04.2004 in der KG XXXX stattgefundenen Grenzverhandlung nur als Grundlage für die Erstellung einer öffentlichen Urkunde gedient habe, und zwar eines Lageplanes mit gesicherten Grenzen (Mappenberichtigungsplan) und die Erstellung eines Teilungsplanes und nicht für die Erstellung eines, das gesamte Gst. XXXX , mit alle Grenzen erfassenden Lageplanes zur Umwandlung in den Grenzkataster. § 19 VermG sehe eine Umwandlung mit Bescheid durch das Vermessungsamt nur dann vor, wenn alle an ein Grundstück angrenzenden Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten seien. Der BF bezieht sich zur Begründung warum die Vermessung der Grenze zwischen XXXX und XXXX sachlich nicht zu rechtfertigen sei auf diverse Vorpläne. Gegen den vorgenannten Bescheid des Vermessungsamtes Liezen erhob der BF firstgerecht mit Schriftsatz vom 21.10.2021 Beschwerde und führte bezüglich des gegenständlich relevanten Antrages auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, VermG im Wesentlichen aus, dass die Niederschrift und Zustimmungserklärung für die am 27.04.2004 in der KG römisch 40 stattgefundenen Grenzverhandlung nur als Grundlage für die Erstellung einer öffentlichen Urkunde gedient habe, und zwar eines Lageplanes mit gesicherten Grenzen (Mappenberichtigungsplan) und die Erstellung eines Teilungsplanes und nicht für die Erstellung eines, das gesamte Gst. römisch 40 , mit alle Grenzen erfassenden Lageplanes zur Umwandlung in den Grenzkataster. Paragraph 19, VermG sehe eine Umwandlung mit Bescheid durch das Vermessungsamt nur dann vor, wenn alle an ein Grundstück angrenzenden Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten seien. Der BF bezieht sich zur Begründung warum die Vermessung der Grenze zwischen römisch 40 und römisch 40 sachlich nicht zu rechtfertigen sei auf diverse Vorpläne. Mit Schreiben vom 05.11.2022 erstattete der BF eine Stellungnahme und führt zusammengefasst aus, dass die Grenzverhandlung vom 27.04.2004 der Erstellung eines "Mappenberichtigungsplanes" und eines "Teilungsplanes" (nämlich zum Zwecke der Vereinigung des Gst. XXXX mit dem Gst XXXX ), aber nicht der Erarbeitung der Grundlage für einen "Lageplan zur Umwandlung in den Grenzkataster " gedient habe. Am sodann folgenden Verfahren vor dem BEV (Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 39 VermG) habe seine Rechtsvorgängerin nicht teilgenommen, daher sei ihr gegenüber der Bescheid des BEV gem. § 39 VermG vom 20.07.2004 auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 05.11.2022 erstattete der BF eine Stellungnahme und führt zusammengefasst aus, dass die Grenzverhandlung vom 27.04.2004 der Erstellung eines "Mappenberichtigungsplanes" und eines "Teilungsplanes" (nämlich zum Zwecke der Vereinigung des Gst. römisch 40 mit dem Gst römisch 40 ), aber nicht der Erarbeitung der Grundlage für einen "Lageplan zur Umwandlung in den Grenzkataster " gedient habe. Am sodann folgenden Verfahren vor dem BEV (Ausstellung einer Bescheinigung gem. Paragraph 39, VermG) habe seine Rechtsvorgängerin nicht teilgenommen, daher sei ihr gegenüber der Bescheid des BEV gem. Paragraph 39, VermG vom 20.07.2004 auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 13.01.2023 führte der BF ergänzend aus, dass Vorpläne vom VA nicht berücksichtigt worden seien. Mit Schreiben beim BVwG eingelangt am 24.01.2023 erstattete der BF eine neuerliche Stellungnahme. Am 15.02.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des zuständigen Vermessungsamtes Liezen vom XXXX wurde das Grundstück XXXX KG XXXX vom Grundsteuer- in den rechtsverbindlichen Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlung lag der Plan des IKV DI H XXXX B XXXX vom XXXX , GZ XXXX zu Grunde, welcher zwischenzeitig verstorben ist. Der Bescheid des Vermessungsamtes Liezen vom XXXX erwuchs in Rechtskraft. Unstrittig wurde der Bescheid der Voreigentümerin des BF nicht zugestellt.Mit Bescheid des zuständigen Vermessungsamtes Liezen vom römisch 40 wurde das Grundstück römisch 40 KG römisch 40 vom Grundsteuer- in den rechtsverbindlichen Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlung lag der Plan des IKV DI H römisch 40 B römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 zu Grunde, welcher zwischenzeitig verstorben ist. Der Bescheid des Vermessungsamtes Liezen vom römisch 40 erwuchs in Rechtskraft. Unstrittig wurde der Bescheid der Voreigentümerin des BF nicht zugestellt. Der BF ist grundbücherlicher Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft XXXX , KG XXXX Er hat das Gst mit Kaufvertrag vom 02.12.2019 von der grundbücherlichen Voreigentümerin A XXXX H XXXX erworben, die zwischenzeitig verstorben ist.Der BF ist grundbücherlicher Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft römisch 40 , KG römisch 40 Er hat das Gst mit Kaufvertrag vom 02.12.2019 von der grundbücherlichen Voreigentümerin A römisch 40 H römisch 40 erworben, die zwischenzeitig verstorben ist. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Liezen vom XXXX , GZ: XXXX wurde der Teilungsplan vom XXXX , GZ XXXX des DI H XXXX B XXXX gemäß § 39 VermG bescheinigt und gemäß § 20 Abs. 1 VermG in der damals geltenden Fassung hinsichtlich des Grundstücks XXXX die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster unter der Bedingung verfügt, dass dieser Plan im Grundbuch durchgeführt wird.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Liezen vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde der Teilungsplan vom römisch 40 , GZ römisch 40 des DI H römisch 40 B römisch 40 gemäß Paragraph 39, VermG bescheinigt und gemäß Paragraph 20, Absatz eins, VermG in der damals geltenden Fassung hinsichtlich des Grundstücks römisch 40 die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster unter der Bedingung verfügt, dass dieser Plan im Grundbuch durchgeführt wird. Vom Vermessungsamt Liezen wurde der gegenständliche Teilungsplan vom XXXX , GZ XXXX und die Umwandlung des Gst XXXX , nach Vorliegen des vorgenannten Grundbuchsbeschlusses in den rechtsverbindlichen Grenzkataster eingetragen.Vom Vermessungsamt Liezen wurde der gegenständliche Teilungsplan vom römisch 40 , GZ römisch 40 und die Umwandlung des Gst römisch 40 , nach Vorliegen des vorgenannten Grundbuchsbeschlusses in den rechtsverbindlichen Grenzkataster eingetragen. Das Grundstück XXXX der KG XXXX wurde im Amtsblatt für das Vermessungswesen Nr. 3/ 2012 im Rahmen der Kundmachung vom
- Mai 2012 aller im Rahmen der Inbetriebnahme der neuen Grundstücksdatenbank elektronisch umgeschriebenen Grundstücke gemäß § 57 Abs. 9 VermG als Grundstück des Grenzkatasters kundgemacht. Aus dem Grundbuchsauszug ist ersichtlich, dass die gegenständliche Einlage gemäß Verordnung BGBl. II. 143/2012, am 07.05.2012 umgeschrieben wurde. Das Grundstück XXXX ist im Grundbuch als Grundstück des Grenzkatasters gekennzeichnet.Das Grundstück römisch 40 der KG römisch 40 wurde im Amtsblatt für das Vermessungswesen Nr. 3/ 2012 im Rahmen der Kundmachung vom
- Mai 2012 aller im Rahmen der Inbetriebnahme der neuen Grundstücksdatenbank elektronisch umgeschriebenen Grundstücke gemäß Paragraph 57, Absatz 9, VermG als Grundstück des Grenzkatasters kundgemacht. Aus dem Grundbuchsauszug ist ersichtlich, dass die gegenständliche Einlage gemäß Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. 143 aus 2012,, am 07.05.2012 umgeschrieben wurde. Das Grundstück römisch 40 ist im Grundbuch als Grundstück des Grenzkatasters gekennzeichnet. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung wurde von den betroffenen Eigentümern, auch nicht von der Voreigentümerin des BF, kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft des umgeschriebenen Grundstückes XXXX beim Vermessungsamt erhoben. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung wurde von den betroffenen Eigentümern, auch nicht von der Voreigentümerin des BF, kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft des umgeschriebenen Grundstückes römisch 40 beim Vermessungsamt erhoben. Mit Schriftsatz vom 25.03.2021 beantragte der BF die Berichtigung des Grenzkatasters bezüglich des in den Grenzkataster umgewandelten Grundstückes XXXX gemäß § 13 VermG. Mit Schriftsatz vom 25.03.2021 beantragte der BF die Berichtigung des Grenzkatasters bezüglich des in den Grenzkataster umgewandelten Grundstückes römisch 40 gemäß Paragraph 13, VermG. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Liezen vom XXXX , GFN: XXXX wurde der Antrag des BFs auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG abgewiesen.Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Liezen vom römisch 40 , GFN: römisch 40 wurde der Antrag des BFs auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, VermG abgewiesen. Mit Schreiben vom 21.10.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid des Vermessungsamtes Liezen. Die Einverleibung des Grundstückes XXXX in den Grenzkataster steht mit den Grundlagen, somit dem der Umwandlung zugrundeliegenden Plan des DI H XXXX B XXXX vom XXXX GZ XXXX in Einklang. Fest steht für das erkennende Gericht auch, dass die Einverleibung des Grundstückes XXXX in den Grenzkataster an keiner sonstigen Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 VermG leidet.Die Einverleibung des Grundstückes römisch 40 in den Grenzkataster steht mit den Grundlagen, somit dem der Umwandlung zugrundeliegenden Plan des DI H römisch 40 B römisch 40 vom römisch 40 GZ römisch 40 in Einklang. Fest steht für das erkennende Gericht auch, dass die Einverleibung des Grundstückes römisch 40 in den Grenzkataster an keiner sonstigen Fehlerhaftigkeit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, VermG leidet.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Vermessungsaktes Liezen, dem offenen Grundbuch und dem Grenzkataster. Bezüglich des Umstandes, dass die Einverleibung des Grundstückes XXXX in den rechtsverbindlichen Grenzkataster auch sonst nicht fehlerhaft im Sinne des
- Falles des § 13 Abs. 1 VermG ist, wird auf die nachvollziehbaren Unterlagen des Aktes des Vermessungsamtes Liezen verwiesen. Bezüglich des Umstandes, dass die Einverleibung des Grundstückes römisch 40 in den rechtsverbindlichen Grenzkataster auch sonst nicht fehlerhaft im Sinne des
- Falles des Paragraph 13, Absatz eins, VermG ist, wird auf die nachvollziehbaren Unterlagen des Aktes des Vermessungsamtes Liezen verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 13 VermG lautet:Paragraph 13, VermG lautet:
(1)Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.
(2)Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.
(2)Die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz eins, ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach Paragraph 8, Ziffer eins, anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach Paragraph 49, ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.
(3)Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß § 49 behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.
(3)Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß Paragraph 49, behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.
(4)Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.
(4)Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Absatz eins, Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.
(5)Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen.
(5)Die Verordnung nach Absatz 4, ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen. § 57 VermGParagraph 57, VermG
(9)Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.
(9)Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden. Dem öffentlichen Grundbuch EZ XXXX KG XXXX , Bezirksgerichts XXXX ist zu entnehmen, dass das an das Grundstück des BFs angrenzende Grundstück XXXX im Grenzkataster eingetragen ist und die Einlage des Grundbuches gem. Verordnung BGBL. II, 143/2012 am 07.05.2012 umgeschrieben wurdeDem öffentlichen Grundbuch EZ römisch 40 KG römisch 40 , Bezirksgerichts römisch 40 ist zu entnehmen, dass das an das Grundstück des BFs angrenzende Grundstück römisch 40 im Grenzkataster eingetragen ist und die Einlage des Grundbuches gem. Verordnung BGBL. römisch zwei, 143 aus 2012, am 07.05.2012 umgeschrieben wurde Wie in den Feststellungen wiedergegeben, wurde die Umschreibung des an das Grundstück des BFs angrenzenden Grundstückes XXXX , im Amtsblatt für das Vermessungswesen 3/2012 kundgemacht. Innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen bestand für die betroffenen Eigentümer (sowohl für die Eigentümer des Grenzkatastergrundstückes als auch aufgrund der wechselseitigen Verbindlichkeit der Grundstückgrenze für die angrenzenden Nachbarn) die Möglichkeit, Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft zu erheben. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gilt die Umschreibung der Grenzkatastergrundstücke als richtig und rechtsverbindlich. Es besteht dann im Sinne der Rechtssicherheit keine Möglichkeit mehr, die Eigenschaft eines umgeschriebenen Grenzkatastergrundstückes durch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zu bekämpfen. Die Berichtigung eines technischen Fehlers mit § 13 VermG wird dadurch aber nicht berührt (EB 1686 BlgNR 24.GP).Wie in den Feststellungen wiedergegeben, wurde die Umschreibung des an das Grundstück des BFs angrenzenden Grundstückes römisch 40 , im Amtsblatt für das Vermessungswesen 3 aus 2012, kundgemacht. Innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen bestand für die betroffenen Eigentümer (sowohl für die Eigentümer des Grenzkatastergrundstückes als auch aufgrund der wechselseitigen Verbindlichkeit der Grundstückgrenze für die angrenzenden Nachbarn) die Möglichkeit, Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft zu erheben. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gilt die Umschreibung der Grenzkatastergrundstücke als richtig und rechtsverbindlich. Es besteht dann im Sinne der Rechtssicherheit keine Möglichkeit mehr, die Eigenschaft eines umgeschriebenen Grenzkatastergrundstückes durch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zu bekämpfen. Die Berichtigung eines technischen Fehlers mit Paragraph 13, VermG wird dadurch aber nicht berührt (EB 1686 BlgNR 24.GP). Den erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass aufgrund der Bestimmung des § 57 Abs. 9 VermG nach Ablauf von sechs Monaten ab der Umschreibung, welche Frist im gegenständlichen Fall seit geraumer Zeit verstrichen ist, lediglich die Berichtigung eines technischen Fehlers mit § 13 VermG möglich sein soll.Den erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass aufgrund der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 9, VermG nach Ablauf von sechs Monaten ab der Umschreibung, welche Frist im gegenständlichen Fall seit geraumer Zeit verstrichen ist, lediglich die Berichtigung eines technischen Fehlers mit Paragraph 13, VermG möglich sein soll. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/0022, bietet § 13 Abs. 1 VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zugrundeliegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/0022, bietet Paragraph 13, Absatz eins, VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zugrundeliegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor. Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach § 13 Abs. 1 VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (zum Beispiel bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen unterlaufen sind) berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/06/0229 zu § 13 VermG ausgeführt: "Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gem. § 8 Z 1 VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden.“ Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz eins, VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (zum Beispiel bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen unterlaufen sind) berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 13, VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/06/0229 zu Paragraph 13, VermG ausgeführt: "Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gem. Paragraph 8, Ziffer eins, VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden.“ Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes bestehen somit für Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, ein Vertrauensschutz und eine Bestandsgarantie. Würde man Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, beliebig oft und viele Jahre später abändern können, weil zum Beispiel Fehler in der der Eintragung zugrundeliegenden Urkunde erkannt werden, würde dies dem Grundgedanken des Vertrauensschutzes und der Bestandgarantie widersprechen. Rechtsunterworfene stünden dann etwa neben dem finanziellen Schaden vor dem Problem, dass Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen möglicherweise nach Durchführung der Änderung nicht mehr eingehalten würden. Wie im gegenständlichen Fall vom Gericht festgestellt wurde, stimmen die Eintragungen im Grenzkataster bezüglich des Grundstückes XXXX mit den Grundlagen, nämlich dem Teilungsplan des DI H XXXX B XXXX vom XXXX , GZ XXXX überein. Ein technischer Fehler im Sinne der erläuternden Bemerkungen (1686 BlgNr. 24.GP) zu § 57 Abs. 9 VermG liegt gegenständlich nicht vor. Die sonstigen, vom BF aufgezeigten angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Erstellung des gegenständlichen Teilungsplanes hätten spätestens bei der Umschreibung im Jahr 2012, innerhalb der sechsmonatigen Frist aufgegriffen werden können. Da innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist die Einverleibung des Grundstücks XXXX in den Grenzkataster rechtskräftig geworden und das Vorbringen des BF in Bezug auf materielle Fehler im Umwandlungsverfahren somit in diesem Verfahren nicht mehr relevant. Wie im gegenständlichen Fall vom Gericht festgestellt wurde, stimmen die Eintragungen im Grenzkataster bezüglich des Grundstückes römisch 40 mit den Grundlagen, nämlich dem Teilungsplan des DI H römisch 40 B römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 überein. Ein technischer Fehler im Sinne der erläuternden Bemerkungen (1686 BlgNr. 24.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 57, Absatz 9, VermG liegt gegenständlich nicht vor. Die sonstigen, vom BF aufgezeigten angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Erstellung des gegenständlichen Teilungsplanes hätten spätestens bei der Umschreibung im Jahr 2012, innerhalb der sechsmonatigen Frist aufgegriffen werden können. Da innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist die Einverleibung des Grundstücks römisch 40 in den Grenzkataster rechtskräftig geworden und das Vorbringen des BF in Bezug auf materielle Fehler im Umwandlungsverfahren somit in diesem Verfahren nicht mehr relevant. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen des BFs sich im Wesentlichen auf angebliche Fehler, aufgrund von nicht berücksichtigten älteren Plänen im Rahmen des Umwandlungsverfahrens und auf eine Übergehung seiner Rechtsvorgängerin im Jahr 2004 beziehen. Da die Umwandlung in den Grenzkataster aus dem Jahr 2004 jedoch aufgrund der Umschreibung im Jahr 2012 (Verordnung BGBl. II. 143/2012, am 07.05.2012) auch übergangenen Voreigentümerin des BF in Rechtskraft erwachsen ist, konnte auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen werden, da etwaige materielle Fehler, oder Fragen der Auslegung von Parteienerklärungen und die Prüfung von Willensmängeln nicht Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG sein können. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen des BFs sich im Wesentlichen auf angebliche Fehler, aufgrund von nicht berücksichtigten älteren Plänen im Rahmen des Umwandlungsverfahrens und auf eine Übergehung seiner Rechtsvorgängerin im Jahr 2004 beziehen. Da die Umwandlung in den Grenzkataster aus dem Jahr 2004 jedoch aufgrund der Umschreibung im Jahr 2012 (Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. 143 aus 2012,, am 07.05.2012) auch übergangenen Voreigentümerin des BF in Rechtskraft erwachsen ist, konnte auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen werden, da etwaige materielle Fehler, oder Fragen der Auslegung von Parteienerklärungen und die Prüfung von Willensmängeln nicht Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 13, VermG sein können. Es war somit spruchgemäß zu erkennen und der gegenständlich bekämpfte Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W138.2248564.1.00