← Österreich

{'item': 'W140 2266079-2'}

Obsah (17)§ 22aArt. 133§ 76§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 39a§ 67§§ 52a§ 51§ 80

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2023 GeschäftszahlW140 2266079-2 Spruch, W140 2266079-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.10.2022 wurde der BF gemeinsam mit 2 weiteren männlichen - vermutlich afghanischen Staatsbürgern - in XXXX aufgegriffen und anschließend von der Polizei aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Die im Anschluss durchgeführten EURODAC und AFIS-Abgleiche brachten keine Ergebnisse. Der BF wurde am 03.10.2022 von der Polizei befragt und gab u. a. an, sein Name würde XXXX lauten. Er wäre XXXX geboren und würde die Staatsangehörigkeit von Pakistan besitzen. Weiters gab er an, dass er explizit keinen Asylantrag stellen wolle, da er nach Italien weiterreisen wolle. Dokumente konnte der BF nicht vorweisen.Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.10.2022 wurde der BF gemeinsam mit 2 weiteren männlichen - vermutlich afghanischen Staatsbürgern - in römisch 40 aufgegriffen und anschließend von der Polizei aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Die im Anschluss durchgeführten EURODAC und AFIS-Abgleiche brachten keine Ergebnisse. Der BF wurde am 03.10.2022 von der Polizei befragt und gab u. a. an, sein Name würde römisch 40 lauten. Er wäre römisch 40 geboren und würde die Staatsangehörigkeit von Pakistan besitzen. Weiters gab er an, dass er explizit keinen Asylantrag stellen wolle, da er nach Italien weiterreisen wolle. Dokumente konnte der BF nicht vorweisen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), XXXX , vom 03.10.2022, XXXX , wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. Der BF befindet sich seit 03.10.2022 in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), römisch 40 , vom 03.10.2022, römisch 40 , wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. Der BF befindet sich seit 03.10.2022 in Schubhaft. Der BF stellte am 12.10.2022 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.11.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

§ 18Abs.

1 Z 4 und Z 6 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.). Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VIII. als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 09.11.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 6, BFA-VG wurde der Beschwerde gegen den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch acht. als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023, XXXX wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023, römisch 40 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 16.02.2023 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 16.02.2023 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Am 16.02.2023 übermittelte das BFA eine Stellungnahme. In dieser wird u. a. Folgendes ausgeführt: „Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass mit ho. Schubhaftmandatsbescheid vom 03.10.2022 am 03.10.2022 um XXXX über den im Betreff genannten Fremden gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Der Fremde wurde in Folge in das AHZ XXXX überstellt. „Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass mit ho. Schubhaftmandatsbescheid vom 03.10.2022 am 03.10.2022 um römisch 40 über den im Betreff genannten Fremden gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Der Fremde wurde in Folge in das AHZ römisch 40 überstellt. Hinsichtlich Verfahrensgang erlaubt sich das BFA höflich auf den Inhalt des Schubhaftbescheides vom 03.10.2022, IFA: XXXX , zu verweisen.Hinsichtlich Verfahrensgang erlaubt sich das BFA höflich auf den Inhalt des Schubhaftbescheides vom 03.10.2022, IFA: römisch 40 , zu verweisen. Schubhaftprüfungen: Seit 03.10.2022 erfolgten seitens des ho. Amtes folgende drei Schubhaftprüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG: Seit 03.10.2022 erfolgten seitens des ho. Amtes folgende drei Schubhaftprüfungen gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG: Am 31.10.2022 wurde seitens des BFA die

  1. Schubhaftprüfung durchgeführt und es wurde mittels Aktenvermerk festgestellt, dass die Schubhaftgründe, sowie die Rechtmäßigkeit der Schubhaft unverändert vorliegen. Am 28.11.2022 wurde seitens des BFA die
  2. Schubhaftprüfung durchgeführt und es wurde mittels Aktenvermerk festgestellt, dass die die Schubhaftgründe, sowie die Rechtmäßigkeit der Schubhaft unverändert vorliegen. Am 26.12.2022 wurde seitens des BFA die
  3. Schubhaftprüfung durchgeführt und es wurde mittels Aktenvermerk festgestellt, dass die die Schubhaftgründe, sowie die Rechtmäßigkeit der Schubhaft unverändert vorliegen. Am 24.01.2023 erfolgte gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG die
  4. Aktenvorlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung der Partei in Schubhaft an das BVwG und wurde ohne mündliche Verhandlung die weitere Anhaltung der Partei in Schubhaft mit Erkenntnis vom 30.01.2023, GZ: XXXX , (als Vorsitzender Herr XXXX ) als verhältnismäßig erkannt.Am 24.01.2023 erfolgte gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die
  5. Aktenvorlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung der Partei in Schubhaft an das BVwG und wurde ohne mündliche Verhandlung die weitere Anhaltung der Partei in Schubhaft mit Erkenntnis vom 30.01.2023, GZ: römisch 40 , (als Vorsitzender Herr römisch 40 ) als verhältnismäßig erkannt. Mit 16.02.2023 erfolgt gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG die
  6. Aktenvorlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung der Partei in Schubhaft an das BVwG. Mit 16.02.2023 erfolgt gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die
  7. Aktenvorlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung der Partei in Schubhaft an das BVwG. Asylantragstellung im Stande der Schubhaft: Am 12.10.2022 um 10:10 Uhr stellte die Partei im Stande der Schubhaft einen letztlich unbegründeten Asylantrag. Die weitere Anhaltung in Schubhaft wurde daraufhin mit Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG vom 13.10.2022, der Partei am 13.10.2022 um 09:25 Uhr nachweislich zugestellt, aufrechterhalten (…)Die weitere Anhaltung in Schubhaft wurde daraufhin mit Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 13.10.2022, der Partei am 13.10.2022 um 09:25 Uhr nachweislich zugestellt, aufrechterhalten (…) Zuvor wurde die Partei vom BFA am 04.10.2022 von 14:40 Uhr bis 17:15 Uhr im XXXX einer fremdenrechtlichen Einvernahme unterzogen und gestaltete sich diese Einvernahme wie folgt: Zuvor wurde die Partei vom BFA am 04.10.2022 von 14:40 Uhr bis 17:15 Uhr im römisch 40 einer fremdenrechtlichen Einvernahme unterzogen und gestaltete sich diese Einvernahme wie folgt: […] A: Ich möchte nach Italien. F: Haben Sie einen Vertreter für das gegenständliche Verfahren bzw. einen Zustellbevollmächtigten? A: Nein. F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? A: Seht gut. F: Gibt es für Sie gegen den hier anwesenden Dolmetscher irgendwelche Einwände? A: Nein. Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Herr XXXX wird mit mündlichem Bescheid

§ 39aAbs. 1 i

Vm. §§ 52 und 53 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert.Herr römisch 40 wird mit mündlichem Bescheid

Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 52 und 53 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert. Der Dolmetscher wird ersucht bei Mehrfachbedeutungen eines Wortes nicht eigenmächtig eine Bedeutung zu wählen, sondern beide bzw. alle anzugeben oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen und bei Unklarheiten nachzufragen. F: Was ist Ihre Muttersprache? A: Urdu. F: Sprechen Sie noch andere Sprachen? A: Ein bisschen Englisch. F: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage der Einvernahme zu folgen? A: Ja. F: Sind Sie gesund? A: Ja. F: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung, leiden Sie aktuell an irgendwelchen Erkrankungen? A: Nein. Ich bin vollkommen gesund und ich nehme keine Medikamente. F: Nehmen Sie irgendwelche Drogen? A: Herrgott ist mein Zeuge, ich nehme keine Drogen. F: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde sowie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. A: Ja. Vorhalt zu Ihren Verfahren: Am 03.10.2022 um 10:13 Uhr wurden Sie gemeinsam mit 2 weiteren männlichen Fremden in XXXX , aufgegriffen und anschließend von der Polizei auf Grund Ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gem. § 39 FPG festgenommen. Am 03.10.2022 um 10:13 Uhr wurden Sie gemeinsam mit 2 weiteren männlichen Fremden in römisch 40 , aufgegriffen und anschließend von der Polizei auf Grund Ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gem. Paragraph 39, FPG festgenommen. Im Anschluss durchgeführte EURODAC und AFIS-Abgleiche brachten keine Ergebnisse. Ferner wurde von der Polizei festgestellt, dass Sie am 03.10.2022 mit dem Zug aus Ungarn eingereist sind und dass eine Zurückschiebung unmöglich ist. Am 03.10.2022 um 12:23 Uhr wurden Sie gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG festgenommen. Am 03.10.2022 um 12:23 Uhr wurden Sie gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Weiters wurden Sie von der Polizei am 03.10.2022 gegen 12:23 Uhr befragt und gaben Sie folgendes an: Name: XXXX Name: römisch 40 Geboren: XXXX Geboren: römisch 40 Staatsangehörigkeit: Pakistan. F: Ist das richtig? A: Ja das ist richtig. Sie gaben weiters an: Sie sind gesund. Ihre Familie lebt in Pakistan. Sie wollen explizit keinen Asylantrag stellen. Sie nicht gewillt in Ihre Heimat zurückkehren zu wollen. Sie würden nach Italien weiterreisen wollen. F: Was sagen Sie dazu? A: Genau so war das. F: Warum wollten Sie nach Italien weiterreisen? A: Ich möchte nach Italien weiterreisen, weil ein Cousin von mir dort wohnt. Ich kann mich dort leicht aufhalten. Ich kann mich dort sehr leicht aufhalten. Ich bin sehr arm und kann dort arbeiten. Meine Familie in Pakistan ist sehr arm und ich möchte sie unterstützen. F: Haben Sie für Italien Dokumente, welche Sie dort zum Aufenthalt und um Arbeiten berechtigen? A: Nein. Ich habe weder ein Visum noch sonst etwas für Italien. In Österreich habe ich niemanden. In Italien habe ich meinen Cousin. Dieser hat Papiere und darf dort arbeiten. Er wird mir helfen. F: Wie heißt Ihr Cousin in Italien? Bitte schreiben Sie auf einem Zettel den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse Ihres Cousins auf. Anmerkung: Partei schreibt auf einen weißen Zettel, welcher zum Akt genommen wird: XXXX . römisch 40 . F: Wie lautet das Geburtsdatum und die Adresse von Herrn XXXX ?F: Wie lautet das Geburtsdatum und die Adresse von Herrn römisch 40 ? A: Wenn Sie mir ein Internet beschaffen, kann ich meinen Bruder in Pakistan anrufen. Dieser wird mit die Daten von meinem Cousin in Italien dann geben. Weiters wurden bei Ihnen zwei Mobiltelefone sowie bis auf 98,10,- € und 50 rumänische Lei, kein weiteres Bargeld sichergestellt werden. Dokumente konnten Sie keine vorweisen und waren solche auch nicht auf Ihren beiden Mobiltelefonen vorzufinden. F: Was sagen Sie dazu? A: Ja. F: Sie Sie damit einverstanden, beide Mobiltelefone einzuschalten und mich nachsehen zu lassen? A: Ja. Anmerkung: Beim schwarzen Samsung Mobiltelefon konnten keine gespeicherten Bilder gefunden werden. Das zweite Mobiltelefon ist ein weißes iPhone. Die Partei gibt an, es nicht entsperren zu können. A: Ich kann meinen Bruder in Pakistan anrufen. Dieser kann mir sofort Dokumente schicken. Anmerkung: Von der Nummer des Bruders wird ein Foto angefertigt und hier wie folgt abgebildet: (…) F: Wo sind Sie genau her? A: Ich komme aus Pakistan aus XXXX .A: Ich komme aus Pakistan aus römisch 40 . Anmerkung: Googlemaps wird geöffnet und die Partei zeigt selbst mit dem Finger auf diesen Ort in Pakistan: (…) Weiter im Verfahren: Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.10.2022 wurde über Ihre Person gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.10.2022 wurde über Ihre Person gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diese Entscheidung wurde Ihnen am 03.10.2022 um 15:00 Uhr im XXXX nachweislich zugestellt.Diese Entscheidung wurde Ihnen am 03.10.2022 um 15:00 Uhr im römisch 40 nachweislich zugestellt. F: Was sagen Sie dazu? A: Ich habe keine Uhr, aber ich glaube es war 3 Uhr als ich hier her gekommen bin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dieses Gefängnis hier meine. F: Sind Sie gegen COVID-19 geimpft? A: Ja. Ich bin drei Mal gegen Corona geimpft. F: Wann und wo haben Sie sich impfen lassen? A: Die erste war von jetzt zurück gerechnet vor 8 Monaten in XXXX in Pakistan. Die zweite Impfung war auch dort zwei Monate späte. Und die dritte Impfung war dann 4 Monate nach der zweiten Impfung, auch in Pakistan. Ich habe mich deswegen gegen Corona impfen lassen, weil ich nach Europa wollte. A: Die erste war von jetzt zurück gerechnet vor 8 Monaten in römisch 40 in Pakistan. Die zweite Impfung war auch dort zwei Monate späte. Und die dritte Impfung war dann 4 Monate nach der zweiten Impfung, auch in Pakistan. Ich habe mich deswegen gegen Corona impfen lassen, weil ich nach Europa wollte. F: Können Sie nachweisen, dass Sie geimpft worden sind? A: Nein. Die Impfnachweise habe ich in Pakistan bei meinem Bruder. F: Wo kommen Sie her? Nennen Sie bitte Ihre Staatsangehörigkeit, Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Heimatadresse. Anm.: Partei schreibt selbst auf einen leeren Zettel: Anmerkung, Partei schreibt selbst auf einen leeren Zettel: A: Vorname: XXXX , Pakistan. A: Vorname: römisch 40 , Pakistan. F: Sie haben gerade beim Befüllen des Zettels gesagt, dass Sie nicht wissen würden, wann Sie geboren wurden. Sie haben gestern bei der der Polizei gesagt, dass Sie am XXXX geboren wären. Wie darf ich das verstehen?F: Sie haben gerade beim Befüllen des Zettels gesagt, dass Sie nicht wissen würden, wann Sie geboren wurden. Sie haben gestern bei der der Polizei gesagt, dass Sie am römisch 40 geboren wären. Wie darf ich das verstehen? A: Die Polizei hat mich gefragt, ich habe dann irgend ein Datum genannt. F: Das heißt, Sie wissen nicht, wann Sie genau geboren sind? A: Ja. F: Wie heißt dort der Bürgermeister? A: Ich weiß es nicht. Ich bin nicht interessiert an solchen Sachen. Ich bin auch nicht Mitglied irgend einer Partei in Pakistan. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit Politik und Religion nichts in Pakistan zu tun habe. Ich bin sehr arm und aus rein wirtschaftlichen Gründen hier. F: Was heißt, Sie sind aus rein wirtschaftlichen Gründen hier? A: Ich habe wenig zum Essen und zum Trinken. Deswegen bin ich von dort weggegangen und möchte so in Italien mein Leben verbessen. F: Hatten Sie Probleme mit der Polizei in Pakistan? A: Nein. F: Hatten Sie sonst irgendwelche Probleme in Pakistan? A: Nein. Aber die Kriminalitätsrate in Pakistan ist sehr hoch. Jeden Tag 3 oder 4 Morde und das macht mich mental fertig. F: In welche Schule sind Sie zuletzt gegangen? A: Ich bin 12 Jahre in die Schule gegangen. F: Wie heißt diese Schule und wo befindet sich diese? A: XXXX in Pakistan. A: römisch 40 in Pakistan. F: Wie heißt der Direktor Ihrer Schule, die sie zuletzt besucht haben? A: Das ist 4 Jahre her. Ich bin mir nicht mehr sicher. Er hieß XXXX . A: Das ist 4 Jahre her. Ich bin mir nicht mehr sicher. Er hieß römisch 40 . F: Wann sind Sie zum ersten Mal nach Österreich eingereist? A: Gestern, am 03.10.

  1. F: Wie sind Sie nach Österreich eingereist? A: Von Rumänien bin ich mit dem Auto nach Österreich gereist. In XXXX bin ich in den Zug gestiegen und im Zug wurden wir dann von der Polizei kontrolliert. A: Von Rumänien bin ich mit dem Auto nach Österreich gereist. In römisch 40 bin ich in den Zug gestiegen und im Zug wurden wir dann von der Polizei kontrolliert. F: Was haben Sie für die Autofahrt von Rumänien nach Österreich bezahlt? A: 1500,- Euro. F: Wo haben Sie diese 1500,- Euro her? A: Von Pakistan. F: 1500,- Euro sind sehr viel Geld in Pakistan. Wie sind Sie zu so viel Geld gekommen da Sie vorhin gesagt haben, dass Sie sehr arm sind? A: Ich sagte dem Autofahrer in Rumänien, dass er die 1500,- Euro aus Pakistan überwiesen bekommen würde, wenn er mich bis nach Italien bringen würde. F: Was ist dann passiert, dass Sie der Autofahrer in XXXX aussteigen hat lassen?F: Was ist dann passiert, dass Sie der Autofahrer in römisch 40 aussteigen hat lassen? A: Nichts. Er hat uns aussteigen lassen und ist dann weggefahren. F: Schulden Sie diesem Autofahrer jetzt Geld? A: Jetzt kriegt er kein Geld von uns. Der Vertrag lautete, dass er uns nach Italien bringt. Jetzt bekommt er nichts. F: Sind Sie mit diesem Autofahrer in Kontakt? A: Nein. F: Wer war dieser Autofahrer? Woher war er und was war das für ein Auto? A: Wir haben miteinander Englisch gesprochen. Ich weiß nicht woher er kommt, aber er war ein Taxifahrer in Rumänien. F: Wieviel Leute waren mit Ihnen noch in diesem Auto? A: Nur wir Drei, also die beiden Afghanen, mit denen ich gestern im Zug kontrolliert worden bin. F: Wie sind Sie zuvor nach Rumänien gekommen? Nennen Sie bitte die Reiseroute. A: Ich hatte ein Visum nach Rumänien. Ich bin ganz legal mit dem Flugzeug von Pakistan von XXXX und dann nach Rumänien nach Bukarest. A: Ich hatte ein Visum nach Rumänien. Ich bin ganz legal mit dem Flugzeug von Pakistan von römisch 40 und dann nach Rumänien nach Bukarest. F: Wann sind Sie aus Pakistan ausgereist bzw. abgeflogen? A: Am
  2. September
  3. F: Wie lange waren Sie dann in Dubai? A: 2 Stunden. F: Von wann bis wann waren Sie dann in Rumänien? A: 4 Tage war ich dann in Rumänen? F: Haben Sie in Pakistan beim Abflug auf dem Flughafen Ihren Reisepass und Ihr Visum dabeigehabt? A: Ja. F: Wo ist jetzt Ihr Reisepass und Ihr Visum? A: In Rumänien. F: Warum haben Sie Ihren Reisepass in Rumänien gelassen? A: Weil ich Angst hatte, auf dem Weg nach Italien von der Polizei festgenommen und nach Pakistan abgeschoben zu werden. F: Haben Sie Angst, nach Pakistan abgeschoben zu werden? A: Ja. F: Und wozu haben Sie diese lange Reise auf sich genommen? A: Ich bin hierhergekommen um hier zu arbeiten und um mein Leben zu verbessern. Alle Leute die nach Europa kommen, kommen her, um hier das Leben zu verbessern. Mein Vater hat mir empfohlen, nach Saudi-Arabien zu reisen. Aber ich habe mich für Europa entschieden. Wenn man hier eine Erlaubnis bekommt, kann man immer hierbleiben. Ein paar Freude von mir sind nach Europa gereist, jetzt arbeiten Sie hier und haben mittlerweile schöne Häuser in Pakistan, tolle Handys, viel zu essen und tragen hübsche Kleidung. F: Wieso haben Sie sich um kein Visum, eine Arbeitsbewilligung, eine legale Einreise nach Italien bemüht? A: Das ist unmöglich. Man bekommt kein Visum. Ich habe 3 Jahre versucht, legal nach Europa zu kommen. Ich kenne mich nicht gut aus, deswegen habe ich einen Schlepper bemüht, um hierher zu gelangen. F: Um von wo nach wohin mit einem Schlepper zu gelangen? A: Ich habe zwei Schlepper gebraucht, um nach Europa zu kommen. Der erste Schlepper, war ein Freund meines Bruders. Der brachte mich nach Rumänien. Der zweite Schlepper war der Taxifahrer von Rumänien nach Österreich. F: Was haben Sie für Ihre Reise nach Europa insgesamt bis hier her bezahlt? A: Ich habe bis jetzt ca. 1 Million pakistanische Rupien bezahlt. Das sind ca. 5000,- Euro. F: Woher haben Sie das Geld? A: ich habe viel gearbeitet und gespart. F: Wenn Sie sich so viel Geld für das Schleppen nach Europa erarbeiten konnten, dann können Sie doch in Pakistan arbeiten, oder? A: Einen Großteil von der Summe wurde von meinem Vater und meinen Bruder bezahlt. F: Wann und wo haben Sie Ihren Reisepass ausgestellt bekommen? A: In XXXX in Pakistan vor 2 oder 3 Jahren. A: In römisch 40 in Pakistan vor 2 oder 3 Jahren. F: Wie lange war oder ist Ihr Reisepass gültig? A: Das war für 10 J F: Warum sind Sie nach Österreich eingereist? A: Ich wollte nicht nach Österreich, sondern nach Italien. F: Und warum sind Sie in die Europäische Union eingereist? A: Um hier zu arbeiten. Hier verdient man gutes Geld. F: Ist das der einzige Grund, warum Sie nach Europa gekommen sind? A: Ja. F: Sie sagten vorhin, dass die Kriminalität in Pakistan so hoch ist. Jeden 3 oder 4 Morde. Haben Sie diesbezüglich Probleme in Pakistan gehabt oder waren Sie selbst Opfer in irgendeiner Form von Gewalt? A: Nein. Sie können meinen Bruder anrufen und mein Bruder und die Dorfleute, Freunde, Verwandte, alle werden bestätigen, dass ich ein guter und sehr fleißiger Mann bin. Ich habe mit niemandem in Pakistan bis jetzt gerauft. F: Wo lebt Ihre Familie? A: In Pakistan. F: Wer ist das alles? A: Meine Mutter ist verstorben. Mein Vater ist zurzeit in Saudi-Arabien und arbeitet dort als Hilfsarbeiter. In Pakistan leben auch noch ein Bruder und 3 Schwestern. F: Und diese leben in Pakistan ohne Probleme? A: Die leiden auch unter Armut. F: Haben Sie Familie in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie Familie sonst wo in Europa? A: In Italien ein Cousin, in Frankreich ein Onkel und in Spanien lebt ein weit Verwandter von meiner Mama. F: Sind Sie mit diesen Familienangehörigen in Europa in Kontakt? A: Nicht jetzt. Aber als ich in Pakistan war, hatte ich Kontakt. F: Besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren Verwandten in Europa? A: Nein. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein. F: Haben Sie eine Freundin bzw. eine Partnerin? A: Ich bin heterosexuell und verlobt mit Frau XXXX aus Pakistan. Das ist eine arrangierte Ehe und wir werden heiraten, wenn ich in Europa genug Geld verdient habe und fähig bin, sie zu ernähren. A: Ich bin heterosexuell und verlobt mit Frau römisch 40 aus Pakistan. Das ist eine arrangierte Ehe und wir werden heiraten, wenn ich in Europa genug Geld verdient habe und fähig bin, sie zu ernähren. F: Wie lange kennen Sie Frau XXXX schon?F: Wie lange kennen Sie Frau römisch 40 schon? A: Sie ist meine Cousine. Sie ist die Tochter meines Onkels in Pakistan. Ich kenne Sie seit der Geburt, aber verlobt sind wir seit 4 Jahren. F: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie? A: Islam. Ich bin Moslem. F: Könnten Sie sich vorstellen, zum christlichen Glauben zu wechseln? A: Nein. F: Warum nicht? A: Wenn ich mein heiliges Buch Koran lese, geht es mir sehr gut, finde ich Friede. Wenn ich fünfmal am Tag Gebet mache, dann geht es mir auf gut. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Sind Sie für sonst wen sorgepflichtig? A: Nein. F: Wieviel Geld haben Sie aktuell zur Verfügung? A: Nein. Ich habe vier Nichten. Wenn diese einen Wunsch haben, möchte ich ihnen diesen erfüllen. F: Was haben Sie in Pakistan gearbeitet? A: Ich war Maler. F: Was haben Sie da im Monat verdient? A: 15000 bis 18000 pakistanische Rupien. Ca. 100 Euro im Monat. F: Haben Sie eine Bankomat- und oder eine Kreditkarte? A: Nein. F: Haben Sie ein Bankkonto? A: Nein. F: Woher bekommen Sie Geld und wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt? Wie finanzieren Sie Ihr Leben in der EU bzw. in Österreich? A: Mein Bruder gibt mir Geld und mein Vater gibt mir Geld. F: Wieviel Geld besitzen Sie selbst gerade? A: Nur diese ca. 100,- Euro. Meine Freunde aus Pakistan die hier sind, waren auch sehr arm. Aber jetzt sind sie sehr reich. F: Sie besitzen keine Erlaubnis für eine Arbeitsaufnahme in der EU, in Österreich und in Italien. Wie wollen Sie in Europa dann arbeiten? Was sagen Sie dazu? A: Meine Freunde werden mir helfen. F: Das wäre dann aber nicht legal. Würden Sie auch ohne Erlaubnis, als illegal arbeiten? A: Ja, was soll ich machen. Ich muss arbeiten. Alle meine Freunde haben das auch so gemacht. F: Welche schulischen Ausbildungen haben Sie? A: 12 Jahre Schule in Pakistan. F: Welche beruflichen Ausbildungen haben Sie? A: Ich habe Maler gelernt. Für die Ausbildung als Maler habe ich kein Zertifikat. Für die Schule habe ich Zertifikat. F: Sind Sie bereit und gewillt, aus Österreich und aus dem Schengenraum wieder auszureisen und in Ihre Heimat zurückzukehren? A: Nein. F: Sie sagten vorhin aber, dass Ihre Freunde Häuser in Pakistan haben und schöne Kleidung und Handys und so weite. Erklären Sie mir das bitte. A: Zuerst will ich hier in Italien Geld verdienen, etwas werden, zeigen dass ich nicht mehr so bin wie vorher und dass ich meine Schulden zurückzahlen kann und meinem Vater und meinem Bruder beweisen, dass ich hier fleißig war und Geld verdient habe. Erst dann möchte ich wieder zurück nach Pakistan. F: Aber angenommen der Staat Österreich oder eine österreichische Behörde oder ein Gericht sagt, dass Sie wieder ausreisen müssen, was ist dann? A: Dann ist mein Leben ruiniert. Wenn sie mich zurück nach Pakistan schieben, ist mein Leben ruiniert. Wie soll ich dann das ausgeborte Geld zurückzahlen? F: Wieso haben Sie sich nicht vorher Gedanken über eventuelle Komplikationen gemacht? Sie mussten doch auch damit rechnen, dass Ihr Vorhaben auch scheitern könnte? A: Ich habe auf Gott vertraut. F: Angenommen, der Staat Österreich entscheidet, dass Sie wieder nach Pakistan zurückmüssen, würden Sie das ignorieren? A: Ja, ich würde diese Anordnung ignorieren. F: Die Behörde beabsichtigt Sie, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments Ihrer Botschaft in Wien vorzuführen. Sind Sie bereit und gewillt, daran mitzuwirken und zu Ihrer Botschaft in Wien zu fahren, um dort im Rahmen eines Interviews Ihre Identität festzustellen, um ein Reisedokument zu bekommen? A: Wenn Sie mir versichern, dass dieser neue Pass für Italien helfen wird, mache ich mit, sonst nicht. Wenn Sie mich zurück nach Pakistan schieben wollen, dann bin ich nicht bereit, mitzuwirken. F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? A: Ich werde viel und fleißig in Italien arbeiten. Ich werde alles legal verhandeln. Dann werde ich ganz normal und legal nach Pakistan zurückkehren, ganz legal meine Frau heiraten und diese nach Italien holen. F: Sie weißen im Zentralen Melderegister keine Meldeadresse auf. Wo könnten Sie nun wohnen und schlafen? A: Ich werde nicht hier leben. Ich werde nach Italien fahren. Bitte helfen Sie mir, dass ich nach Italien fahren kann und dass ich mich mit meiner Familie in Pakistan zusammenschließen kann, dass ich das Geld bekomme für eine Fahrt nach Italien. F: Sind Sie in Ihrem Heimatland bereits straffällig geworden? A: Nein. F: Sind Sie in einem Land der EU bereits straffällig geworden? A: Nein. F: Sind Sie in sonst einem Land straffällig geworden? A: Nein, nirgends. F: In welchen Ländern waren Sie bis jetzt? A: Nur in Pakistan, sonst nirgends. F: Haben Sie alles verstanden? A: Ja. F: Ich beende die Befragung jetzt. Haben Sie noch Fragen oder Wünsche? A: Ich werde sehr dankbar sein, wenn Sie etwas für mich machen können und für sie beten, wenn Sie das machen. Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Fremde während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Fremde einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Fremde psychisch beeinträchtigt wäre. Die Einvernahme wurde rückübersetzt. Ende der Amtshandlung: am 04.10.2022 um 17:15 Uhr. Eine Kopie der Einvernahme wird der Partei ausgehändigt. […] Auf Grund der Tatsachen, - dass der Fremde weder in der Einvernahme am 04.10.2022 noch in der Erstbefragung am 12.10.2022 eine tatsächliche Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention darlegen konnte (und sowohl weder am 03.10.2022 gegenüber der Polizei noch am 04.10.2022 gegenüber dem BFA auf wiederholte Nachfrage auch gar nicht wollte), - dass der Fremde weder in der Einvernahme am 04.10.2022 noch in der Erstbefragung am 12.10.2022 eine tatsächliche Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention darlegen konnte (und sowohl weder am 03.10.2022 gegenüber der Polizei noch am 04.10.2022 gegenüber dem BFA auf wiederholte Nachfrage auch gar nicht wollte), - dass der Fremde bereits in der Einvernahme am 04.10.2022 eine Tendenz zur Ignoranz österreichischer Gesetze erkennen ließ, und, - auf Grund der Tatsache, dass der Fremde bereits am 04.10.2022 wiederholt betont hatte, weder ausreise- noch rückkehrwillig zu sein, geht das ho. Amt begründet davon aus, dass gegenständliche Asylantragstellung lediglich erfolgt ist, um eine Abschiebung in das Herkunftsland zu vereiteln. Daher war die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist. (…) Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 6 FPGRechtsgrundlage: Paragraph 76, Absatz 6, FPG Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 09.11.2022, GZ. IFA: XXXX , gem. der §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Gegen die Partei wurde weiters eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für eine Dauer von 2 Jahren erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt.Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 09.11.2022, GZ. IFA: römisch 40 , gem. der Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Gegen die Partei wurde weiters eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für eine Dauer von 2 Jahren erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt. Diese Entscheidung war am 19.12.2022 in Rechtskraft zweiter Instanz erwachsen. Rückkehrberatungen: Mit der Partei wurden Rückkehrberatungen am 06.10.2022, am 07.10.2022, am 17.10.2022 sowie zuletzt am 19.01.2023 durchgeführt, wobei die Partei - bis auf dem 07.10.2022 - jedes Mal angegeben hatte, n i c h t rückkehrwillig zu sein. Mit 16.02.2023 erlaubt sich das BFA dem BVwG mitzuteilen, dass sich an der Haltung der Partei bis dato nichts geändert. Schubhaftbegründung: Aufgrund der Sachlage und des von der Partei dargebotenen Verhaltens, welches bereits im Schubhaftbescheid vom 03.10.2022 sowie im Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG vom 13.10.2022 beleuchtet wurde, ist aus Sicht des ho. Amtes die weitere Anhaltung in Schubhaft unter Berücksichtigung der bisherigen Schubhaftdauer auch zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin verhältnis- und auch zweckmäßig. Aufgrund der Sachlage und des von der Partei dargebotenen Verhaltens, welches bereits im Schubhaftbescheid vom 03.10.2022 sowie im Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 13.10.2022 beleuchtet wurde, ist aus Sicht des ho. Amtes die weitere Anhaltung in Schubhaft unter Berücksichtigung der bisherigen Schubhaftdauer auch zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin verhältnis- und auch zweckmäßig. Unterstrichen wird die völlige Kooperationsunwilligkeit und Vertrauensunwürdigkeit der Partei durch ihren letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz am 12.10.2022 im Stande der Schubhaft. Betreffend HRZ-Erlangung und Abschiebungen nach Pakistan: Betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates für eine Abschiebung nach Pakistan darf dem BVwG mitgeteilt werden, dass schon am 03.10.2022 ein diesbezügliches HRZ-Verfahren vom BFA eingeleitet wurde und dass die Partei bereits am 07.11.2022 von der pakistanischen Botschaft in Wien bzw. von den pakistanischen Behörden als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert und der Ausstellung eines HRZ zugestimmt wurde. In der
  4. Aktenvorlage gem. § 22a Bs. 4 BFA-VG wurde diesbezüglich festgehalten, dass „in gegenständlichem Fall bereits eine Einzelabschiebung in Form einer unbegleiteten Abschiebung mittels einfachem Linienflug am 01.02.2023 nach Pakistan organisiert und fixiert werden konnte“. Weiters wurde in dieser Aktenvorlage festgehalten, dass „sollte es am 01.02.2023 jedoch zu Komplikationen kommen, ist die Partei vorsichtshalber ebenfalls bereits für den 15.02.2023 für eine Charterabschiebung nach Pakistan gebucht und fixiert“. In der
  5. Aktenvorlage gem. Paragraph 22 a, Bs. 4 BFA-VG wurde diesbezüglich festgehalten, dass „in gegenständlichem Fall bereits eine Einzelabschiebung in Form einer unbegleiteten Abschiebung mittels einfachem Linienflug am 01.02.2023 nach Pakistan organisiert und fixiert werden konnte“. Weiters wurde in dieser Aktenvorlage festgehalten, dass „sollte es am 01.02.2023 jedoch zu Komplikationen kommen, ist die Partei vorsichtshalber ebenfalls bereits für den 15.02.2023 für eine Charterabschiebung nach Pakistan gebucht und fixiert“. Leider muss dem BVwG an dieser Stelle mitgeteilt werden, dass die Partei am 31.01.2023 von der pakistanischen Botschaft unter der Identität – XXXX geboren, StA. Pakistan – neu identifiziert wurde und somit sowohl die geplante Einzelabschiebung am 01.02.2023 als auch die ebenfalls bereits festgesetzte Charterabschiebung am 15.02.2023 storniert werden mussten.(…)Leider muss dem BVwG an dieser Stelle mitgeteilt werden, dass die Partei am 31.01.2023 von der pakistanischen Botschaft unter der Identität – römisch 40 geboren, StA. Pakistan – neu identifiziert wurde und somit sowohl die geplante Einzelabschiebung am 01.02.2023 als auch die ebenfalls bereits festgesetzte Charterabschiebung am 15.02.2023 storniert werden mussten.(…) Aus diesem Grund wurde seitens des BFA umgehend eine begleitete Einzelabschiebung für den 04.03.2023 gebucht und fixiert (…) Nachdem die Ausstellung des Heimreisezertifikates, wie in der Regel üblich, einen Tag vor der Heimreise stattfinden dürfte und eine erneute begleitete Einzelabschiebung bereits fixiert werden konnte, erlaubt sich das BFA dem BVwG mitzuteilen, dass die Abschiebung der Partei am 04.03.2023 als gesichert angesehen wird, womit gegenständliche Ultima Ratio am 04.03.2023 ihren Zweck erfüllen würde. Im Übrigen darf dem BVwG betreffend HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen nach Pakistan mitgeteilt werden, dass - im Jahr 2021 83 HRZ für Pakistan ausgestellt wurden, - im Jahr 2021 31 Personen nach Pakistan abgeschoben werden konnten, - im Jahr 2022 28 HRZ für Pakistan ausgestellt wurden, und, - im Jahr 2022 13 Personen nach Pakistan abgeschoben werden konnten. Somit ist gegenständliche Ultima Ratio in Gesamtschau somit aus Sicht des ho. Amtes weiterhin verhältnismäßig. Weitere Anhaltung in Schubhaft: Stand 16.02.2023 befindet sich die Partei seit genau 4 Monaten, 1 Woche und 6 Tagen in Anhaltung in Schubhaft. Somit sind aktuell 25% der in eventu möglichen 18-monatigen Gesamtschubhaftdauer für eine Außerlandesbringung ausgeschöpft. Die weitere Anhaltung der Partei in Schubhaft wird als verhältnismäßig und zweckmäßig angesehen, da wie bereits dargelegt, die Abschiebung der Partei trotz unerwarteter Neu-Identifizierung erneut fixiert werden konnte und am 04.03.2023 stattfinden soll. Das BFA ist daher der Ansicht, dass die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nach wie vor aus den dargelegten Gründen erforderlich ist und kein gelinderes Mittel anwendbar scheint. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgten seitens der ho. Behörde bereits drei Schubhaftprüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG sowie eine Aktenvorlage gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG.Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgten seitens der ho. Behörde bereits drei Schubhaftprüfungen gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG sowie eine Aktenvorlage gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Aufgrund der Fristerreichung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG der durchgehend andauernden Schubhaft (Fristbeginn beim BVwG am 20.02.2023 und Fristende am 27.02.2023) wird die Verfahrenszusammenfassung bzw. Stellungnahme des Obgenannten zur Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. § 22a Abs. 4 BFA-VG übermittelt.“Aufgrund der Fristerreichung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG der durchgehend andauernden Schubhaft (Fristbeginn beim BVwG am 20.02.2023 und Fristende am 27.02.2023) wird die Verfahrenszusammenfassung bzw. Stellungnahme des Obgenannten zur Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG übermittelt.“ Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 17.02.2023 zum Parteiengehör übermittelt. Am 20.02.2023 erstattete die Vertretung des BF eine Stellungnahme, in der u. a. ausgeführt wird, dass der BF mittlerweile rückkehrwillig sei, er wolle freiwillig ausreisen. Der BF habe an seiner Identifizierung bei der pakistanischen Botschaft mitgewirkt. Der BF sei nun ausreisewillig, es gelte daher der Vorrang des gelinderen Mittels. Der BF verfüge über einen Freund im Bundesgebiet, welcher bereit wäre dem BF bis zu dessen Abschiebung eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, an welcher sich der BF behördlich melden würde. Der BF befinde sich seit über vier Monaten in Schubhaft. Die lange Dauer erweise sich angesichts der Kooperationsbereitschaft, der Wohnmöglichkeit, finanzieller Unterstützung und der Ausreisebereitschaft als nicht mehr verhältnismäßig. Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2023 an die XXXX - des BFA eine Anfrage. Am 20.02.2023 teilte die XXXX - des BFA Folgendes mit:Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2023 an die römisch 40 - des BFA eine Anfrage. Am 20.02.2023 teilte die römisch 40 - des BFA Folgendes mit: „(…) Im Falle Pakistans, ergehen die Anträge zur Identifizierung rückkehrpflichtiger Personen, über ein Online-System auf direktem Weg an die pakistanischen Behörden (RCMS – Return Case Management System). Dort werden unter anderem die Personendaten, Fingerabdrücke, Fotos, sowie allfällig vorhandene Dokumentkopien übermittelt. Nach Identifizierung durch die pakistanischen Behörden, kann ein Flug für die Person gebucht werden. Nach erfolgter Flugbuchung wird ein HRZ seitens der pak. Botschaft in Wien ausgestellt. Im Fall des Genannten wurde am 06.10.2022 ein Antrag zur Identifizierung, bzw. Ausstellung eine HRZ im RCMS-System beantragt, untern den Personendaten XXXX Die Personendaten ergeben sich aus den Niederschriften vom 03.10.2022 & 04.10.2022, wonach Genannter angab XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.Im Fall des Genannten wurde am 06.10.2022 ein Antrag zur Identifizierung, bzw. Ausstellung eine HRZ im RCMS-System beantragt, untern den Personendaten römisch 40 Die Personendaten ergeben sich aus den Niederschriften vom 03.10.2022 & 04.10.2022, wonach Genannter angab römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Des Weiteren stellte Genannter am 12.10.2022 einen Asylantrag und gab im Asylverfahren stets oben Genannten Namen an. Des Weiteren gab der BF in einer Befragung am 04.11.2022, befragt nach dem Namen XXXX an, diesen Namen nicht zu kennen und es nicht zu wissen.Des Weiteren stellte Genannter am 12.10.2022 einen Asylantrag und gab im Asylverfahren stets oben Genannten Namen an. Des Weiteren gab der BF in einer Befragung am 04.11.2022, befragt nach dem Namen römisch 40 an, diesen Namen nicht zu kennen und es nicht zu wissen. Zwischenzeitlich wurde das BFA am 10.10.2022 seitens der BBU-Rückkehrberatung verständigt, dass der BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs angegeben hat, dass sein richtiger Name XXXX wäre. Der Antrag auf Identifizierung war zu diesem Zeitpunkt bereits im RCMS-System abgeschickt, weshalb auf eine Korrektur nicht möglich war, bzw. gab es in der Vergangenheit bereits mehrere Fälle von Personen, wo die beantragte Identität nicht mit der Identifizierung aus dem RCMS-System übereinstimmte. In solchen Fällen wurde die richtige Identität im Zuge der Identifizierung durch das RCMS-System mitgeteilt und seitens des BFA entsprechend verarbeitet.Zwischenzeitlich wurde das BFA am 10.10.2022 seitens der BBU-Rückkehrberatung verständigt, dass der BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs angegeben hat, dass sein richtiger Name römisch 40 wäre. Der Antrag auf Identifizierung war zu diesem Zeitpunkt bereits im RCMS-System abgeschickt, weshalb auf eine Korrektur nicht möglich war, bzw. gab es in der Vergangenheit bereits mehrere Fälle von Personen, wo die beantragte Identität nicht mit der Identifizierung aus dem RCMS-System übereinstimmte. In solchen Fällen wurde die richtige Identität im Zuge der Identifizierung durch das RCMS-System mitgeteilt und seitens des BFA entsprechend verarbeitet. Am 07.11.2022 erging eine schriftliche Identifizierung des BF im RCMS-System, unter dem Namen XXXX . Am 07.11.2022 erging eine schriftliche Identifizierung des BF im RCMS-System, unter dem Namen römisch 40 . Aufgrund der schriftlichen Bestätigung seitens der pakistanischen Behörden, als auch den wiederholten Vorbringen des BF, XXXX zu heißen, wurde von der Richtigkeit dieser Daten ausgegangen.Aufgrund der schriftlichen Bestätigung seitens der pakistanischen Behörden, als auch den wiederholten Vorbringen des BF, römisch 40 zu heißen, wurde von der Richtigkeit dieser Daten ausgegangen. Ein Flug zur Rückführung des Genannten wurde mit 20.12.2022 für den 01.02.2023 gebucht. Die entsprechenden Flugdaten wurden der Botschaft am 21.12.2023 mitgeteilt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die HRZ-Ausstellung üblicherweise im Zeitraum von wenigen Tagen vor dem geplanten Rückführungsflug stattfindet, so auch in diesem Fall, wo eine HRZ-Ausstellung erst am Tag vor dem geplanten Flug vorgesehen war. Vor Abholung des HRZ, am 31.01.2023, wurde das BFA seitens der Botschaft informiert, dass es bei der Identifizierung des Genannten zu einem Fehler gekommen ist, wonach Genannter in Wirklichkeit unter dem Namen XXXX in den pak. Datenbanken registriert ist, und darum bittet den Genannten erneut im RCMS-System unter den Namen XXXX zu beantragen und identifizieren zu lassen. Des Weiteren teilte die Botschaft mit, dass hierdurch keine HRZ-Ausstellung möglich ist. Hintergrund dabei ist, dass die Botschaft kein HRZ ausstellt, ohne eine gültige und korrekte Identifizierung durch das RCMS-System.Vor Abholung des HRZ, am 31.01.2023, wurde das BFA seitens der Botschaft informiert, dass es bei der Identifizierung des Genannten zu einem Fehler gekommen ist, wonach Genannter in Wirklichkeit unter dem Namen römisch 40 in den pak. Datenbanken registriert ist, und darum bittet den Genannten erneut im RCMS-System unter den Namen römisch 40 zu beantragen und identifizieren zu lassen. Des Weiteren teilte die Botschaft mit, dass hierdurch keine HRZ-Ausstellung möglich ist. Hintergrund dabei ist, dass die Botschaft kein HRZ ausstellt, ohne eine gültige und korrekte Identifizierung durch das RCMS-System. Die erneute Beantragung mit dem Namen XXXX , erfolgte daraufhin am 01.02.
  6. Ein erneuter Rückführungsflug wurde für den 04.03.2023 gebucht. Seitens des BFA wird davon ausgegangen, dass bis zu diesem Datum der Genannte unter dem Namen XXXX identifiziert werden kann und ein HRZ ausgestellt wird. Grund dafür ist unter anderem, dass dadurch, dass die Botschaft das BFA selbst von der korrekten Identität in Kenntnis gesetzt hat, die Botschaft, als auch die pakistanischen Behörden eine rechtzeitige Identifizierung vornehmen können. Zur Rechtzeitigkeit der Identifizierung wird angemerkt, dass das

dem EU-Pakistan Rückübernahmeabkommen, eine Beantwortung des Rückübernahmeantrags, welcher gleichzusetzen ist mit der HRZ-Beantragung im RCMS-System, binnen 30 Tagen zu beantworten ist. Den bisherigen Erfahrungen in der Kooperation mit der pakistanischen Botschaft nach, ist davon auszugehen, dass sich die pakistanischen Behörden an diese Bestimmungen halten werden. Das HRZ selbst kann noch am selben Tag nach Identifizierung im RCMS-System durch die Botschaft in Wien ausgestellt werden.Die erneute Beantragung mit dem Namen römisch 40 , erfolgte daraufhin am 01.02.2023. Ein erneuter Rückführungsflug wurde für den 04.03.2023 gebucht. Seitens des BFA wird davon ausgegangen, dass bis zu diesem Datum der Genannte unter dem Namen römisch 40 identifiziert werden kann und ein HRZ ausgestellt wird. Grund dafür ist unter anderem, dass dadurch, dass die Botschaft das BFA selbst von der korrekten Identität in Kenntnis gesetzt hat, die Botschaft, als auch die pakistanischen Behörden eine rechtzeitige Identifizierung vornehmen können. Zur Rechtzeitigkeit der Identifizierung wird angemerkt, dass das

dem EU-Pakistan Rückübernahmeabkommen, eine Beantwortung des Rückübernahmeantrags, welcher gleichzusetzen ist mit der HRZ-Beantragung im RCMS-System, binnen 30 Tagen zu beantworten ist. Den bisherigen Erfahrungen in der Kooperation mit der pakistanischen Botschaft nach, ist davon auszugehen, dass sich die pakistanischen Behörden an diese Bestimmungen halten werden. Das HRZ selbst kann noch am selben Tag nach Identifizierung im RCMS-System durch die Botschaft in Wien ausgestellt werden. Hingewiesen wird noch darauf, dass Genannter auch für den Rückführungscharter nach Pakistan am 15.02.2023 vorgesehen war. Aufgrund dessen, dass der BF bis dahin noch nicht erneut identifiziert wurde, bzw. die Personenkapazitäten im Charter bereits mit anderen rückzuführenden Personen erschöpft waren, erfolgte keine Rückführung des BF. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF mittlerweile rückkehrwillig ist, er seit der Asylantragstellung kooperativ ist und er an seiner Identifizierung durch die Botschaft mitgewirkt hat, wonach er diese darüber aufgeklärt hätte dass er lediglich den Spitznamen XXXX trägt und sein richtiger Name XXXX wäre, sowie er sich am Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nicht entziehen wolle und daher dem gelinderen Mittel Vorrang zu leisten wäre, wird folgendes entgegengehalten:Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF mittlerweile rückkehrwillig ist, er seit der Asylantragstellung kooperativ ist und er an seiner Identifizierung durch die Botschaft mitgewirkt hat, wonach er diese darüber aufgeklärt hätte dass er lediglich den Spitznamen römisch 40 trägt und sein richtiger Name römisch 40 wäre, sowie er sich am Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nicht entziehen wolle und daher dem gelinderen Mittel Vorrang zu leisten wäre, wird folgendes entgegengehalten: Der BF hat sich bereits drei Mal im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs mit der BBU rückkehrunwillig gezeigt und hat im Anschluss daran einen Asylantrag gestellt. Er hat in sämtlichen Niederschriften mit dem BFA, als auch mit der Polizei, als korrekte Identität XXXX angegeben, so auch in der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus. Der BF hat sich bereits drei Mal im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs mit der BBU rückkehrunwillig gezeigt und hat im Anschluss daran einen Asylantrag gestellt. Er hat in sämtlichen Niederschriften mit dem BFA, als auch mit der Polizei, als korrekte Identität römisch 40 angegeben, so auch in der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus. Hätte also der Genannte früher die Identität des XXXX als seine korrekte Identität angegeben, hätte hier bereits vor der geplanten Rückführung am 01.02.2023, bzw. vor der Antragstellung am 06.10.2022, entsprechende Korrekturen, bzw. Abklärungen mit der Botschaft vorgenommen werden können. Ein entsprechendes, wie oben beschrieben, Herantreten des BF an die Botschaft, betreffend seiner korrekten Identität, wie in der Stellungnahme zur Beschwerde beschrieben, ist somit nicht als Zeichen der Kooperationswilligkeit des BF zu sehen, sondern als Versuch des BF die Abschiebung zu verhindern. In Verbindung mit der wiederholten Verneinung der Rückkehrwilligkeit, ist somit von einer geringen Glaubwürdigkeit des BF auszugehen, weshalb davon ausgegangen wird, dass sich der BF im Fall einer Entlassung ins gelindere Mittel, einer Rückführung nach Pakistan entziehen werde.Hätte also der Genannte früher die Identität des römisch 40 als seine korrekte Identität angegeben, hätte hier bereits vor der geplanten Rückführung am 01.02.2023, bzw. vor der Antragstellung am 06.10.2022, entsprechende Korrekturen, bzw. Abklärungen mit der Botschaft vorgenommen werden können. Ein entsprechendes, wie oben beschrieben, Herantreten des BF an die Botschaft, betreffend seiner korrekten Identität, wie in der Stellungnahme zur Beschwerde beschrieben, ist somit nicht als Zeichen der Kooperationswilligkeit des BF zu sehen, sondern als Versuch des BF die Abschiebung zu verhindern. In Verbindung mit der wiederholten Verneinung der Rückkehrwilligkeit, ist somit von einer geringen Glaubwürdigkeit des BF auszugehen, weshalb davon ausgegangen wird, dass sich der BF im Fall einer Entlassung ins gelindere Mittel, einer Rückführung nach Pakistan entziehen werde. Zum Herantreten des BF an die Botschaft betreffend der Identität, wird angemerkt, dass unklar ist, in welcher Form dies erfolgt wäre, zumal mit Genannten kein Interview, bzw. Vorführung mit der pakistanischen Botschaft stattgefunden hat. Auch ist davon auszugehen, dass die freiwillige Ausreise für den BF, von der zuständigen Fachabteilung des BFA nicht genehmigt werden kann, da bereits eine begleitete Rückführung am 04.03.2023 gebucht und geplant ist. Hingewiesen wird noch darauf, dass im Falle einer freiwilligen Rückkehr, die Identifizierung auch seitens der BFA im RCMS-System beantragt werden muss. Im Falle des Beschwerdeführers würde somit keine wesentliche Verkürzung des Verfahrens zur Außerlandesbringung eintreten, im Vergleich zur geplanten begleiteten Rückführung am 04.03.

  1. Angemerkt wird noch, dass die beschriebene Identifizierung am 31.01.2023 als XXXX eine Identifizierung durch die Botschaft darstellt, sondern lediglich eine Information über die korrekte Identität. Die Identifizierung selbst erfolgt ausschließlich durch das RCMS-System.“Angemerkt wird noch, dass die beschriebene Identifizierung am 31.01.2023 als römisch 40 eine Identifizierung durch die Botschaft darstellt, sondern lediglich eine Information über die korrekte Identität. Die Identifizierung selbst erfolgt ausschließlich durch das RCMS-System.“ Die Stellungnahme der XXXX - des BFA wurde der Vertretung des BF am 21.02.2023 zum Parteiengehör übermittelt. Die Stellungnahme der römisch 40 - des BFA wurde der Vertretung des BF am 21.02.2023 zum Parteiengehör übermittelt. Am 21.02.2023 teilte die Vertretung des BF Folgendes mit: „Hinsichtlich der heutigen Stellungnahme des BFA ist von Seiten der RV auszuführen, dass der Aliasname des BF dem BFA spätestens bei der Einvernahme zur Asylantragstellung, sohin im Oktober 2022, bekannt war, wie sich aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt. Das BFA hätte daher jedenfalls eine entsprechende Anfrage an die pakistanischen Behörden mit der bekannten Aliasidentität durchführen können“.„Hinsichtlich der heutigen Stellungnahme des BFA ist von Seiten der Regierungsvorlage auszuführen, dass der Aliasname des BF dem BFA spätestens bei der Einvernahme zur Asylantragstellung, sohin im Oktober 2022, bekannt war, wie sich aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt. Das BFA hätte daher jedenfalls eine entsprechende Anfrage an die pakistanischen Behörden mit der bekannten Aliasidentität durchführen können“. Am 21.02.2023 hielt die XXXX - des BFA ergänzend zur Stellungnahme vom 20.02.2023 Folgendes fest:Am 21.02.2023 hielt die römisch 40 - des BFA ergänzend zur Stellungnahme vom 20.02.2023 Folgendes fest: „Der BF wurde am 07.11.2022 durch die pakistanischen Behörden im RCMS-System identifiziert. Der Name der Identifizierung durch die pakistanischen Behörden lautete auf XXXX Die Identifizierung des Genannten erfolgte im vorliegenden Fall primär über die Fingerabdrücke, insbesondere da keine Kopien von Identitätsdokumenten vorlagen.„Der BF wurde am 07.11.2022 durch die pakistanischen Behörden im RCMS-System identifiziert. Der Name der Identifizierung durch die pakistanischen Behörden lautete auf römisch 40 Die Identifizierung des Genannten erfolgte im vorliegenden Fall primär über die Fingerabdrücke, insbesondere da keine Kopien von Identitätsdokumenten vorlagen. Die Angaben zur Identität sind bei der Eingabe in da RCMS System unerheblich, zumal die Identifizierung vordergründig anhand biometrischer Daten (Fingerabdrücke, Fotos) erfolgt. Es wurden bereits in der Vergangenheit Personen identifiziert, bei welchen der durch die Behörden in Pakistan bestätigte Name von jenem Namen abweicht, welcher zur Beantragung der Identifizierung verwendet wurde. In solchen Fällen wird dies seitens des BFA berücksichtigt und die Daten für die Flugbuchung und weitere HRZ-Ausstellung entsprechend den Angaben der pakistanischen Behörden, korrigiert. Im Fall des BF wurde dieser unter demselben Namen identifiziert, unter welchem er auch beantragt wurde, somit war eine alias-Identität als XXXX für das BFA unerheblich, da die Ausstellung des HRZ durch die Botschaft stets auf den Namen erfolgt, welcher in der Identifizierung angeführt ist. Im Anhang die entsprechende Identifizierungsbestätigung vom 07.11.2022, wonach Genannter als XXXX identifiziert wurde (Identifizierungsbestätigung 07.11.2022_ XXXX .pdf).Die Angaben zur Identität sind bei der Eingabe in da RCMS System unerheblich, zumal die Identifizierung vordergründig anhand biometrischer Daten (Fingerabdrücke, Fotos) erfolgt. Es wurden bereits in der Vergangenheit Personen identifiziert, bei welchen der durch die Behörden in Pakistan bestätigte Name von jenem Namen abweicht, welcher zur Beantragung der Identifizierung verwendet wurde. In solchen Fällen wird dies seitens des BFA berücksichtigt und die Daten für die Flugbuchung und weitere HRZ-Ausstellung entsprechend den Angaben der pakistanischen Behörden, korrigiert. Im Fall des BF wurde dieser unter demselben Namen identifiziert, unter welchem er auch beantragt wurde, somit war eine alias-Identität als römisch 40 für das BFA unerheblich, da die Ausstellung des HRZ durch die Botschaft stets auf den Namen erfolgt, welcher in der Identifizierung angeführt ist. Im Anhang die entsprechende Identifizierungsbestätigung vom 07.11.2022, wonach Genannter als römisch 40 identifiziert wurde (Identifizierungsbestätigung 07.11.2022_ römisch 40 .pdf). Nachdem für die geplante Einzelrückführung am 01.02.2023 die Flugdaten zur HRZ-Ausstellung übermittelt wurden und die Abholung des HRZ für den 31.01.2023 vereinbart wurde, wurde das BFA kurz vor der Abholung von der Botschaft am 31.01.2023 informiert, dass bei der Identifizierung festgestellt wurde, dass der BF über zwei Reisepässe verfügt, welche auf die Namen XXXX und XXXX ausgestellt sind, die Fotos und Fingerabdrücke zu beiden Reisepässen sind aber, laut Auskunft der Botschaft, ident. Aus diesem Grund konnte der Fehler auch seitens der Botschaft, bzw. den pakistanischen Behörden eruiert werden. Laut Ausführungen der Botschaft wäre die Identität des XXXX unrichtig und die des XXXX , richtig, wodurch ausschließlich aufgrund einer Identifizierung als XXXX ein HRZ ausgestellt werden kann. Die Botschaft machte keine weiteren Angaben dazu, weshalb es sich hier um einen falschen Namen handelten, bzw. weshalb eine Identifizierung auf den falschen Namen erfolgen konnte.Nachdem für die geplante Einzelrückführung am 01.02.2023 die Flugdaten zur HRZ-Ausstellung übermittelt wurden und die Abholung des HRZ für den 31.01.2023 vereinbart wurde, wurde das BFA kurz vor der Abholung von der Botschaft am 31.01.2023 informiert, dass bei der Identifizierung festgestellt wurde, dass der BF über zwei Reisepässe verfügt, welche auf die Namen römisch 40 und römisch 40 ausgestellt sind, die Fotos und Fingerabdrücke zu beiden Reisepässen sind aber, laut Auskunft der Botschaft, ident. Aus diesem Grund konnte der Fehler auch seitens der Botschaft, bzw. den pakistanischen Behörden eruiert werden. Laut Ausführungen der Botschaft wäre die Identität des römisch 40 unrichtig und die des römisch 40 , richtig, wodurch ausschließlich aufgrund einer Identifizierung als römisch 40 ein HRZ ausgestellt werden kann. Die Botschaft machte keine weiteren Angaben dazu, weshalb es sich hier um einen falschen Namen handelten, bzw. weshalb eine Identifizierung auf den falschen Namen erfolgen konnte. Nachdem uns dieser Umstand seitens der pakistanischen Botschaft mitgeteilt wurde, erfolgte sogleich die erneute Beantragung der Identifizierung im RCMS-System mit dem laut Botschaft Richtigen Namen XXXX . Eine entsprechende Identifizierungsbestätigung auf die richtige Identität des XXXX ist heute Nachmittag um 16:30 eingelangt und im Anhang zu dieser Mail enthalten (Identifizierungsbestätigung 21.02.2023_ XXXX .pdf).Nachdem uns dieser Umstand seitens der pakistanischen Botschaft mitgeteilt wurde, erfolgte sogleich die erneute Beantragung der Identifizierung im RCMS-System mit dem laut Botschaft Richtigen Namen römisch 40 . Eine entsprechende Identifizierungsbestätigung auf die richtige Identität des römisch 40 ist heute Nachmittag um 16:30 eingelangt und im Anhang zu dieser Mail enthalten (Identifizierungsbestätigung 21.02.2023_ römisch 40 .pdf). Die Ausstellung eines HRZ wurde sogleich beantragt. Den bisherigen Erfahrungen nach, ist die Ausstellung eines HRZ somit bis zum gebuchten Flug am 04.03.2023 gewährleistet.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist ein Staatsangehöriger Pakistans, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Am 03.10.2022 wurde er um 10:13 Uhr in XXXX , in Begleitung von zwei weiteren männlichen Personen von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde aufgegriffen. Anlässlich seiner Einvernahme kam hervor, dass er spätestens an diesem Tag schlepperunterstützt und ohne Mitnahme eines Reisedokumentes, sohin illegal, ins österreichische Bundesgebiet eingereist war. Bei seiner Betretung gab er sich rückkehrunwillig und erklärte, dass er nach Italien weiterreisen wolle, um dort zu arbeiten. Am 03.10.2022 wurde er um 10:13 Uhr in römisch 40 , in Begleitung von zwei weiteren männlichen Personen von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde aufgegriffen. Anlässlich seiner Einvernahme kam hervor, dass er spätestens an diesem Tag schlepperunterstützt und ohne Mitnahme eines Reisedokumentes, sohin illegal, ins österreichische Bundesgebiet eingereist war. Bei seiner Betretung gab er sich rückkehrunwillig und erklärte, dass er nach Italien weiterreisen wolle, um dort zu arbeiten. Abgesehen davon, dass er weder über ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates verfügte, konnte er einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien ebenfalls nicht vorweisen. In weiterer Folge wurde der BF festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom 03.10.2022, Zl. XXXX , wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom 03.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. Der BF wurde am 04.10.2022 von 14:40 Uhr bis 17:15 Uhr im XXXX einer fremdenrechtlichen Einvernahme unterzogen. In dieser Einvernahme gab der BF erneut an, den Namen XXXX zu haben. Weiters gab er an, Angst davor zu haben nach Pakistan abgeschoben zu werden, er wolle nicht aus Österreich ausreisen und in seine Heimat zurückkehren. Er wolle in Italien Geld verdienen.Der BF wurde am 04.10.2022 von 14:40 Uhr bis 17:15 Uhr im römisch 40 einer fremdenrechtlichen Einvernahme unterzogen. In dieser Einvernahme gab der BF erneut an, den Namen römisch 40 zu haben. Weiters gab er an, Angst davor zu haben nach Pakistan abgeschoben zu werden, er wolle nicht aus Österreich ausreisen und in seine Heimat zurückkehren. Er wolle in Italien Geld verdienen. Der BF stellte am 12.10.2022 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.11.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

§ 18Abs.

1 Z 4 und Z 6 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.). Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VIII. als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Damit liegt gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vor.Mit Bescheid vom 09.11.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 6, BFA-VG wurde der Beschwerde gegen den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch acht. als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Damit liegt gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vor. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF wird seit 03.10.2022 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF zeigte sich in den Einvernahmen am 03.10.2022 sowie am 04.10.2022 nicht rückkehrwillig, er plante nach Italien weiterzureisen. Am 06.10.2022, 07.10.2022, 17.10.2022 und am 19.01.2023 führte die BBU Rückkehrberatungen mit dem BF durch, anlässlich derer er sich - bis auf den 07.10.2022 - in allen Fällen rückkehrunwillig zeigte. Der BF war nicht willens und bereit zur Rückkehr nach Pakistan. Der BF verweigerte am 16.01.2023 anlässlich der ausgehändigten Information über die bevorstehende Abschiebung die Unterschrift. Der BF verweigerte am 24.01.2023 anlässlich der Ausfolgung der Mitteilung über die gerichtliche Haftprüfung die Unterschrift. Im Falle Pakistans, ergehen die Anträge zur Identifizierung rückkehrpflichtiger Personen, über ein Online-System auf direktem Weg an die pakistanischen Behörden (RCMS – Return Case Management System). Dort werden unter anderem die Personendaten, Fingerabdrücke, Fotos, sowie allfällig vorhandene Dokumentkopien übermittelt. Nach Identifizierung durch die pakistanischen Behörden kann ein Flug für die Person gebucht werden. Nach erfolgter Flugbuchung wird ein Heimreisezertifikat (HRZ) seitens der pakistanischen Botschaft in Wien ausgestellt. Im Fall des BF wurde am 06.10.2022 ein Antrag zur Identifizierung bzw. Ausstellung eine HRZ im RCMS-System beantragt, untern den Personendaten XXXX Die Personendaten ergaben sich aus den Niederschriften vom 03.10.2022 und 04.10.2022, wonach der BF angab, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.Im Fall des BF wurde am 06.10.2022 ein Antrag zur Identifizierung bzw. Ausstellung eine HRZ im RCMS-System beantragt, untern den Personendaten römisch 40 Die Personendaten ergaben sich aus den Niederschriften vom 03.10.2022 und 04.10.2022, wonach der BF angab, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Das BFA wurde am 10.10.2022 seitens der BBU-Rückkehrberatung verständigt, dass der BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs angegeben hat, dass sein richtiger Name XXXX wäre. Der Antrag auf Identifizierung war zu diesem Zeitpunkt bereits im RCMS-System abgeschickt.Das BFA wurde am 10.10.2022 seitens der BBU-Rückkehrberatung verständigt, dass der BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs angegeben hat, dass sein richtiger Name römisch 40 wäre. Der Antrag auf Identifizierung war zu diesem Zeitpunkt bereits im RCMS-System abgeschickt. Der BF stellte am 12.10.2022 einen Asylantrag und gab im Asylverfahren den Namen XXXX an. Der BF gab in einer Befragung am 04.11.2022, befragt nach dem Namen XXXX an, diesen Namen nicht zu kennen.Der BF stellte am 12.10.2022 einen Asylantrag und gab im Asylverfahren den Namen römisch 40 an. Der BF gab in einer Befragung am 04.11.2022, befragt nach dem Namen römisch 40 an, diesen Namen nicht zu kennen. Am 07.11.2022 erging eine schriftliche Identifizierung des BF im RCMS-System, unter dem Namen XXXX . Aufgrund der schriftlichen Bestätigung seitens der pakistanischen Behörden wurde von der Richtigkeit dieser Daten ausgegangen.Am 07.11.2022 erging eine schriftliche Identifizierung des BF im RCMS-System, unter dem Namen römisch 40 . Aufgrund der schriftlichen Bestätigung seitens der pakistanischen Behörden wurde von der Richtigkeit dieser Daten ausgegangen. Ein Flug zur Rückführung des BF wurde mit 20.12.2022 - nach Abschluss des Asylverfahrens des BF - für den 01.02.2023 gebucht. Die entsprechenden Flugdaten wurden der Botschaft am 21.12.2023 mitgeteilt. Der BF wurde am 07.11.2022 durch die pakistanischen Behörden im RCMS-System identifiziert. Der Name der Identifizierung durch die pakistanischen Behörden lautete auf XXXX . Die Identifizierung des Genannten erfolgte im vorliegenden Fall primär über die Fingerabdrücke, insbesondere da keine Kopien von Identitätsdokumenten vorlagen.Der BF wurde am 07.11.2022 durch die pakistanischen Behörden im RCMS-System identifiziert. Der Name der Identifizierung durch die pakistanischen Behörden lautete auf römisch 40 . Die Identifizierung des Genannten erfolgte im vorliegenden Fall primär über die Fingerabdrücke, insbesondere da keine Kopien von Identitätsdokumenten vorlagen. Die Angaben zur Identität sind bei der Eingabe in das RCMS System unerheblich, zumal die Identifizierung vordergründig anhand biometrischer Daten (Fingerabdrücke, Fotos) erfolgt. Es wurden bereits in der Vergangenheit Personen identifiziert, bei welchen der durch die Behörden in Pakistan bestätigte Name von jenem Namen abweicht, welcher zur Beantragung der Identifizierung verwendet wurde. In solchen Fällen wird dies seitens des BFA berücksichtigt und die Daten für die Flugbuchung und weitere HRZ-Ausstellung entsprechend den Angaben der pakistanischen Behörden, korrigiert. Im Fall des BF wurde dieser unter demselben Namen identifiziert, unter welchem er auch beantragt wurde, somit war eine Aliasidentität als XXXX für das BFA unerheblich, da die Ausstellung des HRZ durch die Botschaft stets auf den Namen erfolgt, welcher in der Identifizierung angeführt ist. Die Angaben zur Identität sind bei der Eingabe in das RCMS System unerheblich, zumal die Identifizierung vordergründig anhand biometrischer Daten (Fingerabdrücke, Fotos) erfolgt. Es wurden bereits in der Vergangenheit Personen identifiziert, bei welchen der durch die Behörden in Pakistan bestätigte Name von jenem Namen abweicht, welcher zur Beantragung der Identifizierung verwendet wurde. In solchen Fällen wird dies seitens des BFA berücksichtigt und die Daten für die Flugbuchung und weitere HRZ-Ausstellung entsprechend den Angaben der pakistanischen Behörden, korrigiert. Im Fall des BF wurde dieser unter demselben Namen identifiziert, unter welchem er auch beantragt wurde, somit war eine Aliasidentität als römisch 40 für das BFA unerheblich, da die Ausstellung des HRZ durch die Botschaft stets auf den Namen erfolgt, welcher in der Identifizierung angeführt ist. Nachdem für die geplante Einzelrückführung am 01.02.2023 die Flugdaten zur HRZ-Ausstellung übermittelt wurden und die Abholung des HRZ für den 31.01.2023 vereinbart wurde, wurde das BFA kurz vor der Abholung von der Botschaft am 31.01.2023 informiert, dass bei der Identifizierung festgestellt wurde, dass der BF über zwei Reisepässe verfügt, welche auf die Namen XXXX und XXXX ausgestellt sind, die Fotos und Fingerabdrücke zu beiden Reisepässen sind aber - laut Auskunft der Botschaft - ident. Aus diesem Grund konnte der Fehler auch seitens der Botschaft, bzw. den pakistanischen Behörden eruiert werden. Laut Ausführungen der Botschaft wäre die Identität des XXXX unrichtig und die des XXXX richtig, wodurch ausschließlich aufgrund einer Identifizierung als XXXX ein HRZ ausgestellt werden kann. Die Botschaft machte keine weiteren Angaben dazu, weshalb es sich hier um einen falschen Namen handelte bzw. weshalb eine Identifizierung auf den falschen Namen erfolgen konnte.Nachdem für die geplante Einzelrückführung am 01.02.2023 die Flugdaten zur HRZ-Ausstellung übermittelt wurden und die Abholung des HRZ für den 31.01.2023 vereinbart wurde, wurde das BFA kurz vor der Abholung von der Botschaft am 31.01.2023 informiert, dass bei der Identifizierung festgestellt wurde, dass der BF über zwei Reisepässe verfügt, welche auf die Namen römisch 40 und römisch 40 ausgestellt sind, die Fotos und Fingerabdrücke zu beiden Reisepässen sind aber - laut Auskunft der Botschaft - ident. Aus diesem Grund konnte der Fehler auch seitens der Botschaft, bzw. den pakistanischen Behörden eruiert werden. Laut Ausführungen der Botschaft wäre die Identität des römisch 40 unrichtig und die des römisch 40 richtig, wodurch ausschließlich aufgrund einer Identifizierung als römisch 40 ein HRZ ausgestellt werden kann. Die Botschaft machte keine weiteren Angaben dazu, weshalb es sich hier um einen falschen Namen handelte bzw. weshalb eine Identifizierung auf den falschen Namen erfolgen konnte. Nachdem dem BFA dieser Umstand seitens der pakistanischen Botschaft mitgeteilt wurde, erfolgte sogleich die erneute Beantragung der Identifizierung im RCMS-System mit dem laut Botschaft richtigen Namen XXXX . Eine entsprechende Identifizierungsbestätigung auf die Identität des XXXX langte am 21.02.2023 ein.Nachdem dem BFA dieser Umstand seitens der pakistanischen Botschaft mitgeteilt wurde, erfolgte sogleich die erneute Beantragung der Identifizierung im RCMS-System mit dem laut Botschaft richtigen Namen römisch 40 . Eine entsprechende Identifizierungsbestätigung auf die Identität des römisch 40 langte am 21.02.2023 ein. Ein Rückführungsflug für den BF ist für den 04.03.2023 gebucht. Von der Ausstellung eines HRZ kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Im Jahr 2021 wurden 83 HRZ für Pakistan ausgestellt. 31 Personen konnten nach Pakistan abgeschoben werden. Im Jahr 2022 wurden 28 HRZ für Pakistan ausgestellt. 13 Personen konnten nach Pakistan abgeschoben werden. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er scheint in Pakistan mit seinen Fingerabdrücken laut Auskunft der pakistanischen Botschaft/Behörden unter zwei verschiedenen Identitäten auf, er verfügt laut Auskunft der pakistanischen Botschaft über zwei Reisepässe. Der BF zeigte sich im Rahmen von 3 Rückkehrberatungsgesprächen mit der BBU rückkehrunwillig. Der BF wechselte zwischen seinen zwei Identitäten, was sogar bei den pakistanischen Behörden erst ermittelt werden musste. Im Hinblick auf die zwei Identitäten des BF mit den gleichen Fingerabdrücken, der dreimaligen Rückkehrunwilligkeit im Rahmen von Rückkehrberatungsgesprächen sowie der Verweigerung der Unterschrift am 16.01.2023 anlässlich der ausgehändigten Information über die bevorstehende Abschiebung sowie am 24.01.2023 anlässlich der Ausfolgung der Mitteilung über die gerichtliche Haftprüfung ist zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen dass der BF sich der kurz bevorstehenden Abschiebung am 04.03.2023 durch Untertauchen oder Weiterreise nach Italien entziehen wird. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären sowie relevanten sozialen Anknüpfungspunkte. Die Familie des BF lebt in Pakistan. Der BF verfügt über keine Barmittel. Der BF kann in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Der BF verfügte bis zum Entscheidungszeitpunkt - außerhalb von Polizeianhaltezentren - über keine aufrechte Meldung. Eine Unterkunftnahme bei einem Freund wäre zum Entscheidungszeitpunkt möglich. 2. Beweiswürdigung:, 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie der GVS. Die Feststellungen zur Wohnmöglichkeit bei einem Freund beruhen auf den Angaben in der Stellungnahme der Vertretung des BF vom 21.02.2023. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der fremdenrechtliche Status des BF - rechtskräftige Rückkehrentscheidung - ergibt sich aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem IZR. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 23.02.2023. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren sowie zur realistischen Möglichkeit von Überstellungen nach Pakistan ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA vom 16.02.2023, 20.02.2023 sowie vom 21.02.2023. Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich wäre, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Grenzen auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung:, 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Zum konkret vorliegenden Fall: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF zeigte sich in den Einvernahmen am 03.10.2022 sowie am 04.10.2022 nicht rückkehrwillig, er plante nach Italien weiterzureisen. Am 06.10.2022, 07.10.2022, 17.10.2022 und am 19.01.2023 führte die BBU Rückkehrberatungen mit dem BF durch, anlässlich derer er sich - bis auf den 07.10.2022 - in allen Fällen rückkehrunwillig zeigte. Der BF war nicht willens und bereit zur Rückkehr nach Pakistan. Der BF verweigerte am 16.01.2023 anlässlich der ausgehändigten Information über die bevorstehende Abschiebung die Unterschrift. Der BF verweigerte am 24.01.2023 anlässlich der Ausfolgung der Mitteilung über die gerichtliche Haftprüfung die Unterschrift. Der BF verwendete zwei Identitäten. Im Zuge des HRZ-Verfahrens mit den pakistanischen Behörden stellte sich heraus, dass der BF über zwei Reisepässe verfügt. Zu beiden Identitäten sind die Fingerabdrücke des BF zuzuordnen. Der BF wurde letztendlich von den pakistanischen Behörden unter beiden Identitäten identifiziert.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid vom 09.11.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbind

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.