Obsah (15)
§ 22aArt. 133§ 76§ 3§ 8§ 53§ 18§ 55§ 28§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 80RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2023 GeschäftszahlW154 2266923-1 Spruch, W154 2266923-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 29.10.2022 am Hauptbahnhof Villach im Reisezug NJ 237 bei der Ausreise Richtung Italien kontrolliert, konnte dabei keine Dokumente für den Aufenthalt in Österreich vorweisen und wurde daher am 29.10.2022, um 04.30 Uhr gem. § 39 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 120/1a FPG vorläufig festgenommen, sogleich belehrt und zur Expositur der PI Villach-Bahnhof verbracht. Der durchgeführte EURODAC Abgleich brachte keinen Treffer zum Vorschein, die durchgeführte VIS Abfrage ergab, dass Frankreich am 05.07.2022 einen Visumantrag des BF abgelehnt hatte.
- Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 29.10.2022 am Hauptbahnhof Villach im Reisezug NJ 237 bei der Ausreise Richtung Italien kontrolliert, konnte dabei keine Dokumente für den Aufenthalt in Österreich vorweisen und wurde daher am 29.10.2022, um 04.30 Uhr gem. Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 120 /, eins a, FPG vorläufig festgenommen, sogleich belehrt und zur Expositur der PI Villach-Bahnhof verbracht. Der durchgeführte EURODAC Abgleich brachte keinen Treffer zum Vorschein, die durchgeführte VIS Abfrage ergab, dass Frankreich am 05.07.2022 einen Visumantrag des BF abgelehnt hatte.
- Am 29.10.2022 wurde der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab an, nach Italien reisen zu wollen. Indien habe er vor ca. 6 Monaten verlassen, er sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, Rumänien und Ungarn nach Österreich gekommen. Des Weiteren brachte er vor, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe, in Österreich niemanden kenne und im Besitz von € 105,- sei. Nach erfolgter Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der BF auf Basis eines Festnahmeauftrages ins PAZ Villach verbracht. Noch am selben Tag holte das BFA historische Abfragen im ZMR, AJWEB und einen EKIS Auszug zum BF, sowie die Aufenthaltsinformation des PAZ Villach ein.
- Am 29.10.2022 stellte das BFA ein Amtshilfeersuchen an die Österreichische Botschaft in New Delhi.
- Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2022, Zahl: 1331403208/223431178, wurde über den BF die Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs 1 AVG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet und um 10:40 Uhr (zunächst) im PAZ Villach in Vollzug gesetzt.4. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2022, Zahl: 1331403208/223431178, wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet und um 10:40 Uhr (zunächst) im PAZ Villach in Vollzug gesetzt. Zeitgleich wurden dem BF die Information Rechtsberatung sowie das schriftliche Parteiengehör samt Anhang zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot nachweislich zugestelltZeitgleich wurden dem BF die Information Rechtsberatung sowie das schriftliche Parteiengehör samt Anhang zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nachweislich zugestellt
- Am 14.11.2022, um 08:30 Uhr, wurde dem BF im Anhaltezentrum (AHZ) Vordernberg der Bescheid des BFA betreffend Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot nachweislich zugestellt.
- Am 14.11.2022, um 08:30 Uhr, wurde dem BF im Anhaltezentrum (AHZ) Vordernberg der Bescheid des BFA betreffend Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot nachweislich zugestellt.
- Noch am 14.11.2022 stellte der BF um 12:00 Uhr im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Mit Aktenvermerk
§ 76Abs.
6 FPG des BFA vom 15.11.2022 wurde die Anhaltung des BF in Schubhaft aufrecht gehalten.6. Mit Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG des BFA vom 15.11.2022 wurde die Anhaltung des BF in Schubhaft aufrecht gehalten. Das BFA ging aus folgenden Gründen davon aus, dass der BF diesen Asylantrag gestellt habe, um die Abschiebung nach Indien zu verzögern: Er habe versucht, ein Visum zu erlangen, dieser Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Der BF habe somit gewusst, dass er die Einreisevoraussetzungen für den Schengenraum nicht erfülle und sich trotzdem auf den Weg gemacht, wohlwissend, dass seine Einreise illegaler Natur sein werde. Auch habe er mehrere sichere Länder durchreist, jedoch in keinem einen Asylantrag gestellt, ebenso wenig bei seinem polizeibehördlichen Kontakt in Österreich. Erst nach Zustellung des Schubhaftbescheides und als ihm klargeworden sei, dass er nach Indien rückgeführt werde, habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es wurde vom BFA festgehalten, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt habe, weil er keine in der GFK genannten Gründe vorgebracht und den Asylantrag nur gestellt habe, um aus der Haft entlassen zu werden, sein eigentliches Ziel, nämlich Italien, doch noch erreichen zu können und nicht abgeschoben zu werden. 7. Am 22.11.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Befragt, ob er Familienangehörige oder sonstige Bezugspersonen in Österreich hätte, replizierte der BF, dass er in Österreich keine sozialen Anknüpfungspunkte aufweisen könne, aber in Italien Freunde habe. Er wolle nicht in Österreich bleiben, sondern sich im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft nach Italien begeben, wo er arbeiten wolle. Derzeit verfüge er über Barmittel in Höhe von 50 oder 60 Euro. Die Frage, ob er nunmehr um Asyl angesucht habe, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und nach Italien gehen zu können, wurde vom BF bejaht. 8. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2022, Zl. 1331403208/223633846, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
§ 18Abs.
1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.).8. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2022, Zl. 1331403208/223633846, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch acht.).
- Am 17.01.2023 wurde dem BF die von ihm am 16.01.2023 beantragte unterstützte freiwillige Rückkehr genehmigt.
- Die gegen den Bescheid des BFA vom 15.12.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2023, GZ W294 2265779-1/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, die Spruchpunkte VI., VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides wurden
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG ersatzlos behoben und festgelegt, dass
§ 55Abs.
2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 10. Die gegen den Bescheid des BFA vom 15.12.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2023, GZ W294 2265779-1/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, die Spruchpunkte römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurden
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben und festgelegt, dass
Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 26.01.2023 in Rechtskraft. 11. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2023 die Akten
§22aAbs.
4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. 11. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2023 die Akten
§22aAbsatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.
Im Schriftsatz zur Beschwerdevorlage wurde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des BFA ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gestellt worden sei, es werde wegen der Tatsache, dass es einen VIS Treffer gebe, jedenfalls mit einer zeitnahen HRZ-Ausstellung und Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Indien gerechnet. Es sei amtsbekannt, dass die indischen Behörden HRZ ausstellten, die Abschiebung werde aus derzeitiger Sicht jedenfalls binnen der höchstzulässigen Schubhaftfrist erfolgen. Der BF habe sich jedoch zur freiwilligen Ausreise entschlossen, sein Antrag sei vom BFA genehmigt, ein Flugtermin stehe noch nicht fest. Die hohe Fluchtgefahr sei nach wie vor unverändert zu beurteilen, jedoch aufgrund der negativen Asylentscheidung und der zeitlichen Nähe zu einer absehbaren Abschiebung noch zusätzlich als gesteigert anzusehen. Seitens des BFA sei beabsichtigt, unverzüglich nach Zustimmung zur HRZ-Ausstellung zeitnah einen Abschiebetermin festzulegen, sofern der Fremde nicht freiwillig ausreise. Weitere rechtliche oder faktische Hindernisse hinsichtlich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung seien seitens der Behörde nicht zu erkennen. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft lägen daher aus Sicht des BFA auch weiterhin vor und sei diese im Hinblick auf den gesteigerten Sicherungsbedarf angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes auch weiterhin erforderlich und verhältnismäßig. 12. Dieser Schriftsatz vom 13.02.2023 sowie die Information Rechtsberatung wurden dem BF im Zuge des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Zudem gab das Bundesverwaltungsgericht der BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH bekannt, dass im Rahmen des Parteiengehörs im Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
§ 22aAbs.
4 BFA-VG die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2023 an den BF übermittelt und eine Frist zur Beantwortung der Stellungnahme bis Donnerstag, den 16.02.2023, um 14:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, gewährt worden sei. In weiterer Folge teilte die BBU am 20.02.2023 telefonisch mit, dass der BF die Vertretung ablehne und die BBU an der Verhandlung nicht teilnehmen werde.12. Dieser Schriftsatz vom 13.02.2023 sowie die Information Rechtsberatung wurden dem BF im Zuge des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Zudem gab das Bundesverwaltungsgericht der BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH bekannt, dass im Rahmen des Parteiengehörs im Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2023 an den BF übermittelt und eine Frist zur Beantwortung der Stellungnahme bis Donnerstag, den 16.02.2023, um 14:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, gewährt worden sei. In weiterer Folge teilte die BBU am 20.02.2023 telefonisch mit, dass der BF die Vertretung ablehne und die BBU an der Verhandlung nicht teilnehmen werde.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von HRZ zuständige Abteilung des BFA mit der Frage, welche Schritte bisher zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF gesetzt worden seien und wann mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu rechnen sei, übermittelt. Des Weiteren wurde angefragt, wann zuletzt für einen indischen Staatsangehörigen erfolgreich ein Heimreisezertifikat ausgestellt und wann zuletzt eine Abschiebung eines indischen Staatsangehörigen erfolgreich durchgeführt worden sei. In der Anfragebeantwortung vom 20.02.2023 führte die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA aus, dass der BF aufgrund der Asylantragstellung am 15.11.2022 der letzten indischen Delegation nicht habe vorgeführt werden können. Wegen der Abwesenheit der verantwortlichen Botschaftsmitarbeiter könne dies erst mit Mitte März erfolgen. Grundsätzlich fänden Interviewtermine mit der Botschaft in einem Rhythmus von ca.
- Tagen statt. Im Hinblick auf die vorhandene Reisepassnummer sollte die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien lediglich wenig Zeit in Anspruch nehmen. Am 01.02.2023 seien 45 Heimreisezertifikate für den Charter am 08.02.2023 ausgestellt worden. Die letzte Abschiebung (IND Charter) habe man am 08.02.2023 erfolgreich durchgeführt. Die nächste Abschiebung sei für den 04.03.2023 geplant und finde grundsätzlich ohne Hinderungsgrund statt.
- Am 21.02.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch das BFA mitgeteilt, dass der BF am 31.01.2023 zur Identitätsprüfung vorgeführt worden sei. Er habe die freiwillige Ausreise beantragt, der Antrag sowie das Genehmigungsschreiben zu diesem wurden beigelegt. Die HRZ-Abteilung des BFA habe mit der Botschaft telefoniert und erfahren, dass die BBU die Kosten für ein HRZ bereits bezahlt habe, die Ausstellung in Aussicht gestellt und ein Abholtermin bei der Botschaft mit der BBU für 28.02.2023 vereinbart worden sei. Aus Sicht des BFA werde daher der Flug – organisiert von der BBU – in den ersten Tagen des März stattfinden. Sofern der Fremde nicht wie geplant freiwillig ausreise, würde das HRZ von der BBU dem BFA übergeben und eine begleitete Linienabschiebung organisiert werden, für die Organisation einer Linienabschiebung mit gültigem HRZ seien in etwa 3 Wochen Vorlaufzeit einzuplanen. Das BFA gehe daher nach wie vor davon aus, dass der BF jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer abgeschoben werde, aus derzeitiger Sicht sei jedoch mit einer freiwilligen Ausreise mit Unterstützung der BBU Anfang März jedenfalls zu rechnen.
- Am 21.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der das BFA als Verfahrenspartei nicht erschienen ist. Seitens der Richterin befragt, warum der BF keine Vertretung durch die BBU gewünscht habe, gab dieser an, er hätte der BBU gesagt, er wolle nicht mehr in Österreich verweilen, sondern zurück nach Indien. Da er nicht in Österreich bleiben wolle, wolle er auch nicht von der BBU vertreten werden und bis zu seiner Abschiebung nach Indien in dem näher genannten Camp (gemeint: Anhaltezentrum) bleiben. Es gehe ihm gesundheitlich sehr gut. Er sei in keiner Behandlung und nehme keine Medikamente. Seitens der erkennenden Richterin wurde angemerkt, dass dies aus der Stellungnahme der LPD Steiermark, Anhaltezentrum Vordernberg vom 20.02.2023 hervorgehe. Dem BF wurde die Anfragebeantwortung der für die Beschaffung von Heimreisezertifikaten zuständigen Abteilung des BFA vom 20.02.2023 zur Kenntnis gebracht, woraufhin er angab, er habe bereits seine Reisepasskopie und die Personalausweiskopie der BBU übergeben. Am 03.02.2023 sei er gemeinsam mit der BBU bei der indischen Botschaft in Wien gewesen, wo man ihm gesagt habe, dass er innerhalb von zwei Wochen sein HRZ bekommen würde. Die BBU habe ihm mitgeteilt, er könne am 21.02.2023 nach Indien fliegen. Der BF bestätigte, am 29.10.2022 im Zug nach Italien kontrolliert und festgenommen worden zu sein. In Italien habe er einen Freund besuchen wollen. Vorgehalten, vor der Behörde habe er angegeben, er wolle zu einem Freund nach Italien reisen und dort arbeiten, betonte er, sein eigentliches Reiseziel sei immer Italien gewesen. Am 21.10.2022 sei er in Österreich eingereist und habe sich nach Italien begeben wollen. Gekommen sei er über Ungarn. Er habe diesen Visumantrag für Frankreich gestellt, weil es sehr schwer sei, ein Visum für Italien zu erhalten. Über Frankreich hätte er sich dann zu seinem Freund begeben wollen. Bekommen habe er das Visum jedoch nicht. Dazu müsste man sehr viel Geld haben, was bei ihm nicht der Fall sei. Vorgehalten, im Laufe seiner Verfahren habe er angegeben, das Visum deshalb nicht bekommen zu haben, weil seine Rückkehr nicht gewährleistet sei, betonte er, dies sei im Brief, den erhalten habe, so gestanden. Dass er trotzdem nach Österreich gekommen sei, begründete der BF damit, dass er nach Italien habe weiterreisen wollen. Gleich nach seiner Einreise in Österreich sei er weitergefahren und hab sich hier nirgendwo aufgehalten. Von Indien aus wäre er zuerst über den Landweg nach Pakistan, dann weiter in die Türkei geflogen, anschließend über den Landweg nach Rumänien, Ungarn, bis nach Österreich. Den Reisepass hätte er im Iran verloren. Er sei von Pakistan in den Iran über den Landweg gefahren, dann über den Landweg in die Türkei und weiter nach Rumänien, Ungarn und Österreich. Vorgehalten, zuvor habe er angegeben, in die Türkei geflogen zu sein, erwiderte der BF, er habe den genannten Weg bei seiner Erstbefragung angegeben, jetzt wolle er ihn korrigieren. Er sei von Indien nach Serbien geflogen und dann von dort über Ungarn nach Österreich gelangt. Den Pass hätte er unterwegs in Serbien im Wald verloren. Damals habe er aus Angst falsche Angaben gemacht, jetzt die Wahrheit gesagt. Nachgefragt, warum er seinen Asylantrag nicht bei seiner Einreise, sondern erst gestellt habe, nachdem er sich bereits zwei Wochen in Schubhaft befunden habe, erwiderte der BF, in Villach hätte er mangels Einvernahme keine Möglichkeit dazu gehabt. In Vordernberg habe es eine Einvernahme gegeben. Jeder habe in Vordernberg einen Asylantrag gestellt, in Villach nicht. Er verfüge über €
- In Österreich gebe es weder Familie noch Freunde. Einen eigenen Reisepass habe der BF mittlerweile nicht, die Kopie habe er mit weiteren Dokumentenkopien bei der Botschaft abgegeben, als er mit der BBU dort gewesen sei. Legal gearbeitet habe der BF in Österreich nie, wo er im Falle einer möglichen Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft nehme, wisse er nicht. Wenn er jetzt rauskommen würde, würde er in das offene Lager gehen. Vorgehalten, in der Einvernahme zum Asylantrag habe er angegeben, bei einer Entlassung aus der Schubhaft nach Italien reisen zu wollen, bestritt der BF dies. Er habe sich gedacht, er würde einen Landesverweis erhalten und es wäre ihm erlaubt, nach Italien weiterzureisen. Weiters vorgehalten, bei der Befragung zu seinem Asylantrag angegeben zu haben, diesen nur gestellt zu haben, damit er aus der Schubhaft entlassen werde und nach Italien gehen könne, bestritt der BF ebenfalls. Vorgehalten, auf Aktenseite 35 des Asylaktes habe er genau dieses angegeben, die Niederschrift sei rückübersetzt und von ihm handschriftlich unterschrieben worden, erklärte der BF, er habe gesagt, sein Leben sei in Indien in Gefahr und habe diese Aussage unterschrieben. Er sei direkt nach Österreich gekommen, um einen Asylantrag zu stellen, jedoch sei dieser abgelehnt worden. Bei der Einvernahme habe man ihm gesagt, Inder bekämen kein Asyl mehr und sie könnten ihm nur einen Landesverweis geben. Nachgefragt, warum er in einem Nachzug nach Italien festgenommen worden sei, wenn er doch hierhergekommen wäre, um hier einen Asylantrag zu stellen, erwiderte der BF, ein Freund habe gesagt, er soll versuchen, direkt zu ihm zu kommen. Vorgehalten, vorhin habe er angegeben, direkt von Indien nach Österreich gekommen zu sein, um hier einen Asylantrag zu stellen, erklärte der BF, nach seiner Einreise nach Österreich habe er mitbekommen, dass Inder hier kein Asyl erhielten und habe deshalb weiterreisen wollen. Er habe zuerst in Italien einen Asylantrag stellen wollen, sei aber zuvor in Österreich festgenommen worden. Jetzt wolle er aber zurück nach Indien und die am 17.01.2023 genehmigte freiwillige Rückkehr in Anspruch nehmen. In weiterer Folge wurde dem BF das Schreiben der belangten Behörde bezüglich des möglichen Abschiebetermines in der kommenden Woche übersetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang: 1.
- Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Indiens, nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. 2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 3.
- Der BF hat - nach versuchter, erfolgloser Ausreise nach Italien und erfolgter Festnahme am 29.10.2022 und noch am selben Tag
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG verhängter Schubhaft - am 14.11.2022 im Stande der Schubhaft in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der sich als unbegründet erwiesen hat. Mit Aktenvermerk
§ 76Abs.
6 FPG vom 15.11.2022 wurde die Schubhaft aufrechterhalten.3.1. Der BF hat - nach versuchter, erfolgloser Ausreise nach Italien und erfolgter Festnahme am 29.10.2022 und noch am selben Tag
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängter Schubhaft - am 14.11.2022 im Stande der Schubhaft in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der sich als unbegründet erwiesen hat. Mit Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 15.11.2022 wurde die Schubhaft aufrechterhalten. Dieser Asylantrag erfolgte noch am Tag der Zustellung einer gegen ihn verhängten Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Dieser Asylantrag erfolgte noch am Tag der Zustellung einer gegen ihn verhängten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2022, Zl. 1331403208/223633846, wurde der Antrag des auf internationalen Schutz
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
§ 18Abs.
1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2022, Zl. 1331403208/223633846, wurde der Antrag des auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch acht.). Die gegen den Bescheid des BFA vom 15.12.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2023, GZ W294 2265779-1/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen, die Spruchpunkte VI., VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides wurden
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG ersatzlos behoben und festgelegt, dass
§ 55Abs.
2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die gegen den Bescheid des BFA vom 15.12.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2023, GZ W294 2265779-1/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen, die Spruchpunkte römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurden
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben und festgelegt, dass
Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 26.01.2023 in Rechtskraft. 3.
- Der BF reiste nach Österreich ein, um nach Italien durchzureisen. Er beabsichtigte nicht, in Österreich zu bleiben. Vor seiner Einreise nach Österreich hatte er einen Visumantrag für Frankreich gestellt, der abgelehnt wurde. Zweck dieses Antrags war die Weiterreise nach Italien. 3.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 3.
- Der BF hatte zwar die unterstützte freiwillige Rückkehr beantragt, die ihm am 17.01.2023 auch genehmigt wurde. Dennoch besteht unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens (v.a. der illegalen Einreise trotz abgelehnten Visums, der unbegründeten Asylantragstellung im Stande der Schubhaft und am Tag der Zustellung der Rückkehrentscheidung, sowie des vor dem BFA und im gesamten Asylverfahren erklärten Ziels, nach Italien weiterreisen zu wollen) bei einer Entlassung aus der Schubhaft Fluchtgefahr. 3.
- Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist möglich. Durch weitere Mitwirkung und durch die tatsächliche Inanspruchnahme der genehmigten freiwilligen Ausreise kann der BF die Schubhaft verkürzen. Der BF verfügt über keine gültigen Reisedokumente. Er wurde am 03.02.2022 der indischen Botschaft vorgeführt, ein früherer Termin hatte wegen seiner Asylantragstellung am 15.11.2022 nicht wahrgenommen werden können. Zuletzt waren 45 Heimreisezertifikate für den am 08.02.2023 erfolgreich durchgeführten Charter ausgestellt worden. Die nächste Abschiebung ist für den 04.03.2023 geplant. Die BBU hat die Kosten für ein HRZ bereits bezahlt, die Ausstellung ist in Aussicht gestellt und ein Abholtermin bei der Botschaft mit der BBU für 28.02.2023 vereinbart. Geplant ist, dass der Flug – organisiert von der BBU – in den ersten Tagen des März stattfindet. Sofern der BF nicht wie geplant freiwillig ausreist, würde das HRZ von der BBU dem BFA übergeben und eine begleitete Linienabschiebung organisiert werden, für die Organisation einer Linienabschiebung mit gültigem HRZ sind in etwa 3 Wochen Vorlaufzeit einzuplanen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer abgeschoben wird, aus derzeitiger Sicht ist jedoch mit einer freiwilligen Ausreise mit Unterstützung der BBU Anfang März zu rechnen. Das Bundesamt hat somit auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren und das Schubhaftverfahren und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, vor allem aber durch die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2023 und den persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte.
- Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 1.
- Die Feststellungen zur Person des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit. Zudem konnte er zwischenzeitlich Kopien seines indischen Reisepasses und Personalausweises vor der Botschaft vorlegen. 1.
- Die Feststellungen zu der erlassenen Rückkehrentscheidung gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie auf den Gerichtsakten. Die Feststellung zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.10.2022 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 1.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Wie sich aus dem Gutachten des Amtsarztes des Anhaltezentrum Vordernberg vom 20.02.2023 ergibt, ist der BF gesund und haftfähig, zudem gab er selbst während des gesamten Verfahrens an, gesund zu sein. Dass der Beschwerdeführer jederzeit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.
- Die Feststellungen zum am Tag der Zustellung der Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot im Stande der Schubhaft gestellten Antrags auf internationalen Schutz, der rechtskräftigen Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie zum abgelehnten Visumantrag ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zum gegenständlichen Verfahren und dem Asylverfahren.2.
- Die Feststellungen zum am Tag der Zustellung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im Stande der Schubhaft gestellten Antrags auf internationalen Schutz, der rechtskräftigen Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie zum abgelehnten Visumantrag ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zum gegenständlichen Verfahren und dem Asylverfahren. Die Frage, ob er nunmehr um Asyl angesucht habe, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und nach Italien gehen zu können, wurde vom BF vor der Behörde am 22.11.2022 ausdrücklich bejaht. Nachgefragt, warum er seinen Asylantrag nicht bei seiner Einreise, sondern erst gestellt habe, nachdem er sich bereits zwei Wochen in Schubhaft befunden habe, erwiderte der BF vor der erkennenden Richterin, in Villach hätte er mangels Einvernahme keine Möglichkeit dazu gehabt, was schon deshalb nicht plausibel ist, weil er sehr wohl am 29.10.2022 polizeilich einvernommen wurde, wie sich eindeutig aus dem Akt ergibt. Weiters erklärte er, jeder habe in Vordernberg einen Asylantrag gestellt, in Villach nicht. Vorgehalten, in der Einvernahme zum Asylantrag habe er angegeben, bei einer Entlassung aus der Schubhaft nach Italien reisen zu wollen, bestritt der BF in der Verhandlung dies, obwohl es eindeutig aus dem Protokoll (AS 29 zu GZ 2265779-1) hervorgeht. Er hätte sich gedacht, er würde einen Landesverweis erhalten und es wäre ihm erlaubt, nach Italien weiterzureisen. Weiters vorgehalten, bei der Befragung zu seinem Asylantrag habe er angegeben, diesen nur gestellt zu haben, damit der aus der Schubhaft entlassen werde und nach Italien gehen könne, bestritt der BF dies ebenfalls. Vorgehalten, auf Aktenseite 35 des Asylaktes habe er genau dieses vorgebracht, die Niederschrift sei rückübersetzt und von ihm handschriftlich unterschrieben worden, erklärte der BF, er hätte (nur) gesagt, sein Leben sei in Indien in Gefahr und er habe diese Aussage unterschrieben. Er wäre direkt nach Österreich gekommen, um einen Asylantrag zu stellen, jedoch sei dieser abgelehnt worden. Bei der Einvernahme habe man ihm gesagt, die Inder bekämen kein Asyl mehr und sie könnten ihm nur einen Landesverweis geben. Nachgefragt, warum er in einem Nachtzug nach Italien festgenommen worden sei, wenn er doch hierhergekommen wäre, um hier einen Asylantrag zu stellen, erwiderte der BF wiederum, ein Freund habe gemeint, er solle versuchen, direkt zu ihm zu kommen. Vorgehalten, vorhin habe er angegeben, direkt von Indien nach Österreich gereist zu sein, um hier einen Asylantrag zu stellen, erklärte der BF, nach seiner Einreise nach Österreich habe er mitbekommen, dass Inder hier kein Asyl erhielten und deshalb weiterreisen wollen, ohne jedoch darzulegen, wann und wie dies in den wenigen Stunden seines Aufenthaltes geschehen wäre. Anschließend gab er dann wieder an, er habe zuerst in Italien einen Asylantrag stellen wollen, sei aber zuvor in Österreich festgenommen worden. Jetzt wolle er aber zurück nach Indien und die am 17.01.2023 genehmigte freiwillige Rückkehr in Anspruch nehmen. Insgesamt waren die Angaben des BF zum Zweck seines Asylantrages grob widersprüchlich und aktenwidrig und nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, dass dieser nur der Verhinderung der Abschiebung gedient hat. Zudem ist festzuhalten, dass der BF im Rahmen seiner Asyleinvernahme vor der Behörde ausdrücklich erklärt hatte, er würde unter keinen Umständen nach Indien zurückkehren (AS 35). Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der Haftevidenz. 2.
- Die Feststellungen zum abgelehnten Visumantrag basieren auf der VIS-Abfrage und wurden vom BF im Verfahren selbst bestätigt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte er, er habe diesen Visumantrag für Frankreich gestellt, weil es sehr schwer sei, ein Visum für Italien zu erhalten. Über Frankreich hätte er sich dann zu seinem Freund begeben wollen. Bekommen habe er das Visum jedoch nicht. Dass das Ziel des BF eine Reise nach Italien ist, resultiert zudem aus folgenden Überlegungen: Am 29.10.2022 wurde der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab ausdrücklich an, nach Italien reisen zu wollen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 22.11.2022 erklärte der BF, dass er in Italien Freunde habe. Er wolle nicht in Österreich bleiben, sondern sich im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft nach Italien begeben, wo er arbeiten wolle. Die Frage, ob er nunmehr um Asyl angesucht habe, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und nach Italien gehen zu können, wurde vom BF ausdrücklich bejaht. Vor der erkennenden Richterin brachte er vor, in Italien habe er einen Freund besuchen wollen. Vorgehalten, vor der Behörde habe er angegeben, er wolle zu einem Freund nach Italien reisen und dort arbeiten, betonte er, sein eigentliches Reiseziel sei immer Italien gewesen. Am 21.10.2022 sei er in Österreich eingereist und habe sich nach Italien begeben wollen. Auch dass er trotz des abgelehnten Visums nach Österreich gekommen sei, begründete der BF damit, er habe nach Italien weiterreisen wollen. Gleich nach seiner Einreise in Österreich sei er weitergereist, er habe sich hier nirgendwo aufgehalten. In der Einvernahme zum Asylantrag gab er an, bei einer Entlassung aus der Schubhaft nach Italien reisen zu wollen (AS 29 zu GZ 2265779-1). Auch ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF eben im Zug nach Italien aufgegriffen wurde. 2.
- Die Feststellungen zur mangelnden Integration in Österreich und zu fehlenden sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt betreffend das Asylverfahren sowie aus den expliziten Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 21.02.
- Diesen sind keine gefestigten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu entnehmen. Der BF verfügt auch über keinen Wohnsitz in Österreich, wie sich aus einer Anfrage beim Zentralen Melderegister ergibt. 2.
- Dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten werde, ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF sich trotz eines durch die französischen Behörden abgelehnten Visumantrages illegal ins Schengengebiet begab. Am 14.11.2022, um 08:30 Uhr, wurde dem BF im AHZ Vordernberg der Bescheid Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot nachweislich zugestellt und noch am selben Tag stellte er um 12:00 Uhr im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich nunmehr – seit 26.01.2023 rechtskräftig – als unbegründet erwiesen hat, sodass der Behörde darin zu folgen ist, dass der BF damit die Abschiebung nach Indien behindern wollte.Am 14.11.2022, um 08:30 Uhr, wurde dem BF im AHZ Vordernberg der Bescheid Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot nachweislich zugestellt und noch am selben Tag stellte er um 12:00 Uhr im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich nunmehr – seit 26.01.2023 rechtskräftig – als unbegründet erwiesen hat, sodass der Behörde darin zu folgen ist, dass der BF damit die Abschiebung nach Indien behindern wollte. Zudem betonte der BF durchgehend, sein eigentliches Reiseziel sei Italien gewesen, was im Hinblick auf die Tatsache, dass er am 29.10.2022 auf dem Weg dorthin im Zug aufgegriffen wurde, durchaus plausibel ist. Überdies nannte er zunächst bewusst eine falsche Reiseroute - er sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, Rumänien und Ungarn nach Österreich gekommen – und gestand erst nach mehrfachen Widersprüchen vor der erkennenden Richterin zu, die Unwahrheit gesagt zu haben und über Serbien gereist zu sein, was auch nicht für die Glaubwürdigkeit seiner Angaben vor den Behörden spricht. Wegen der aufgezeigten Widersprüche und des Gesamtverhaltens des BF ist somit trotz des letztendlich gestellten Antrags auf freiwillige Rückkehr nach wie vor davon auszugehen, dass der BF auf freiem Fuß belassen untertauchen und eine illegale Weiterreise nach Italien versuchen wird. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht verwurzelt, er hat hier keine privaten oder beruflichen Anknüpfungspunkte, die der Annahme einer Fluchtgefahr entgegenstehen könnten. 2.
- Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt, aus den vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen sowie der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 20.02.2023 und der Mitteilung des BFA vom 21.02.
- Zudem bestätigte der BF selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Vorführung vor die indische Vertretung. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wären. Zudem wurde dem BF die unterstützte freiwillige Rückkehr genehmigt, sodass er damit die Schubhaftdauer selbst verkürzen kann.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
- §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 22aAbs.
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Im vorliegenden Fall liegt gegenwärtig eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Die Frist für die freiwillige Ausreise wird einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt (vgl. § 55 Abs. 2 iVm Abs. 3 FrPolG 2005, wonach bei der Festsetzung der Frist besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind). Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren. Dazu kommt, dass die Abschiebung
§ 46Abs. 1 Z 2 Fr
PolG 2005 grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst
§ 55Abs. 5 Fr
PolG 2005 die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen. (VwGH 15.07.2021, Ra 2020/21/0229)Die Frist für die freiwillige Ausreise wird einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, FrPolG 2005, wonach bei der Festsetzung der Frist besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind). Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren. Dazu kommt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst
Paragraph 55, Absatz 5, FrPolG 2005 die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen. (VwGH 15.07.2021, Ra 2020/21/0229) Es war zwar im konkreten Fall mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2023, rechtskräftig am 26.01.2023, zum Antrag auf internationalen Schutz des BF
§ 55Abs.
2 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft festgelegt worden, jedoch ist festzuhalten, dass eben dieser Antrag auf internationalen Schutz bereits im Stande der gegenständlich
§ 76Abs.
2 Z 2 verhängten - und dann nach § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhaltenen – und somit der bereits durchgehend seit 29.10.2022 bestehenden Schubhaft ausgesprochen wurde, sodass hier ein anders gelagerter Fall vorliegt, zumal der BF ohne diesen im Stande der Schubhaft gestellten und unberechtigten Antrag keine Frist zur freiwilligen Ausreise gehabt hätte. Zudem wurde er vor der Schubhaft lediglich auf der Durchreise betreten, sodass er auch keine persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet zu regeln hat.Es war zwar im konkreten Fall mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2023, rechtskräftig am 26.01.2023, zum Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 55, Absatz 2, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft festgelegt worden, jedoch ist festzuhalten, dass eben dieser Antrag auf internationalen Schutz bereits im Stande der gegenständlich
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, verhängten - und dann nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhaltenen – und somit der bereits durchgehend seit 29.10.2022 bestehenden Schubhaft ausgesprochen wurde, sodass hier ein anders gelagerter Fall vorliegt, zumal der BF ohne diesen im Stande der Schubhaft gestellten und unberechtigten Antrag keine Frist zur freiwilligen Ausreise gehabt hätte. Zudem wurde er vor der Schubhaft lediglich auf der Durchreise betreten, sodass er auch keine persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet zu regeln hat. 3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF reist trotz eines abgelehnten Visumantrages illegal in das Schengengeiet und stellte noch am Tag der Zustellung seiner Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot im Stande der Schubhaft einen offensichtlich unberechtigten Asylantrag, mit dem er eine frühere Abschiebung verhinderte (Z 1), und der mittlerweile unter Erlassung einer (weiteren) Rückkehrentscheidung rechtskräftig negativ entschieden wurde (Z 3). Zudem ist er im Bundesgebiet nicht sozial verankert, insbesondere hat er keine familiären Beziehungen, übte nie eine legale Erwerbstätigkeit aus, verfügt laut eigenen Angaben vor der erkennenden Richterin über ca. € 50.- (laut Anhaltedatei € 59.-) und hat keinen gesicherten Wohnsitz (Z 9). Während des gesamten Verfahrens gab er an, nach Italien zu wollen und hatte zudem während seiner Asyleinvernahme vor dem BFA ausdrücklich betont, unter keinen Umständen nach Indien zurückzuwollen (AS 35 zu GZ 2265779-1)Der BF reist trotz eines abgelehnten Visumantrages illegal in das Schengengeiet und stellte noch am Tag der Zustellung seiner Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot im Stande der Schubhaft einen offensichtlich unberechtigten Asylantrag, mit dem er eine frühere Abschiebung verhinderte (Ziffer eins,), und der mittlerweile unter Erlassung einer (weiteren) Rückkehrentscheidung rechtskräftig negativ entschieden wurde (Ziffer 3,). Zudem ist er im Bundesgebiet nicht sozial verankert, insbesondere hat er keine familiären Beziehungen, übte nie eine legale Erwerbstätigkeit aus, verfügt laut eigenen Angaben vor der erkennenden Richterin über ca. € 50.- (laut Anhaltedatei € 59.-) und hat keinen gesicherten Wohnsitz (Ziffer 9,). Während des gesamten Verfahrens gab er an, nach Italien zu wollen und hatte zudem während seiner Asyleinvernahme vor dem BFA ausdrücklich betont, unter keinen Umständen nach Indien zurückzuwollen (AS 35 zu GZ 2265779-1) Somit verhielt er sich – trotz seines am 16.01.2023 gestellten Antrages auf freiwillige Ausreise - insgesamt nicht kooperativ. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF in einer Gesamtschau ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er wollte nicht in Österreich bleiben, sondern gleich nach Italien durchreisen. Der BF verfügt über keine gültigen Reisedokumente. Er wurde am 03.02.2022 der indischen Botschaft vorgeführt, ein früherer Termin hatte wegen seiner Asylantragstellung am 15.11.2022 nicht wahrgenommen werden können. Zuletzt waren 45 Heimreisezertifikate für den am 08.02.2023 erfolgreich durchgeführten Charter ausgestellt worden. Die nächste Abschiebung ist für den 04.03.2023 geplant. Die BBU hat die Kosten für ein HRZ bereits bezahlt, die Ausstellung ist in Aussicht gestellt und ein Abholtermin bei der Botschaft mit der BBU für 28.02.2023 vereinbart. Geplant ist, dass der Flug – organisiert von der BBU – in den ersten Tagen des März stattfindet. Sofern der BF nicht wie geplant freiwillig ausreist, würde das HRZ von der BBU dem BFA übergeben und eine begleitete Linienabschiebung organisiert werden, für die Organisation einer Linienabschiebung mit gültigem HRZ sind in etwa 3 Wochen Vorlaufzeit einzuplanen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer abgeschoben wird, aus derzeitiger Sicht ist jedoch mit einer freiwilligen Ausreise mit Unterstützung der BBU Anfang März zu rechnen. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit durch seine illegale Einreise und seine beabsichtigte Weiterreise ohne entsprechende Reisedokumente gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet. Zudem war er trotz eines abgelehnten Visumantrages illegal in das Gebiet der EU eingereist, hatte im Stande der Schubhaft und noch am Tag der Zustellung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung einen unberechtigten Asylantrag gestellt, der mittlerweile rechtskräftig abgewiesen wurde, und hatte vor der Behörde im Asylverfahren ausdrücklich angegeben, keinesfalls nach Indien zurückzuwollen. In einer Gesamtschau ist somit – trotz des letztendlich gestellten Antrags auf unterstützte freiwillige Rückkehr – davon auszugehen, dass der BF, auf freiem Fuß belassen, untertauchen und sich der Abschiebung entziehen würde, zumal er durchgehend erklärt hatte, er wolle nach Italien. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. 3.1.
- Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die im oben genannten Zeitraum angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht.3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt somit nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.2. Zu Spruchteil B. – Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W154.2266923.1.00