Obsah (19)
§ 22aArt. 133Art. 22§ 5§ 61§ 68§ 28a§§ 3§ 52§ 55§ 53§ 76§ 12a§ 46§ 67§§ 52a§ 57§ 51§ 80RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2023 GeschäftszahlW154 2267345-1 Spruch, W154 2267345-1/56E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 14.09.2014 brachte der Beschwerdeführer (BF) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei dieser angab den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und Staatsbürger von Algerien zu sein. Aufgrund der Angaben des BF im Verfahren wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet und ein Informationsersuchen an Frankreich versendet. Am 14.09.2014 brachte der Beschwerdeführer (BF) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei dieser angab den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren zu sein und Staatsbürger von Algerien zu sein. Aufgrund der Angaben des BF im Verfahren wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet und ein Informationsersuchen an Frankreich versendet. Vom 14.09.2014 bis 24.09.2014 wurde der BF in der Betreuungsstelle EASt Traiskirchen untergebracht, welche der BF in weiterer Folge unangemeldet verlassen hat. Eine Abmeldung aus der Grundversorgung erfolgte am 24.09.2014. In der Folge war der BF vom 07.10.2014 bis zum 02.03.2015 an einer Obdachlosenadresse in Innsbruck gemeldet, an welcher dem BF jedoch keine Schriftstücke zugestellt werden konnten. Der BF hat keine weiteren Meldungen im Bundesgebiet vorgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben. Am 13.10.2014 langte ein Antwortschreiben der französischen Behörden ein, aus dem hervorgeht, dass eine Person mit dem Namen XXXX (damalige Verfahrensidentität) gänzlich unbekannt sei.Am 13.10.2014 langte ein Antwortschreiben der französischen Behörden ein, aus dem hervorgeht, dass eine Person mit dem Namen römisch 40 (damalige Verfahrensidentität) gänzlich unbekannt sei. Am 21.11.2014 ging die Zuständigkeit zur Prüfung des in Österreich gestellten Asylantrages
Art. 22.7 iVm. 13
(1)an Italien über.Am 21.11.2014 ging die Zuständigkeit zur Prüfung des in Österreich gestellten Asylantrages
Artikel 22Punkt 7, in Verbindung mit 13
(1)an Italien über. Mit 11.12.2014 beabsichtigte das BFA den BF zu dem gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu vernehmen. Die diesbezügliche Ladung konnte dem BF jedoch aufgrund unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden. Für den 04.03.2015 wurde ein neuerlicher Einvernahmetermin vor dem BFA fixiert, die diesbezügliche Ladung konnte dem BF jedoch abermals nicht zugestellt werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2015, Zahl: GF: 1031377302, VZ: 14968811 – EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.09.2014
§ 5Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung dieses Antrages gem. Art. 13
(1)iVm. 22.7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Weiters wurde
§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2015, Zahl: GF: 1031377302, VZ: 14968811 – EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.09.2014
Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung dieses Antrages gem. Artikel 13,
(1)in Verbindung mit 22.7 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Weiters wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Am 03.03.2015 wurde der Bescheid des BFA im Akt hinterlegt und erwuchs in Folge in Rechtskraft. Die Überstellungsfrist nach Italien endet mit 15.06.2016. Eine fristgerechte Überstellung des Fremden
der Dublin-VO war somit nicht mehr möglich, weshalb der obgenannte Bescheid mit Bescheid des BFA vom 21.08.2018
§ 68Abs 2 AVG von amtswegen aufgehoben werden musste.
Die Bescheidbehebung erwuchs mit 19.09.2018 in Rechtskraft.Die Überstellungsfrist nach Italien endet mit 15.06.2016. Eine fristgerechte Überstellung des Fremden
der Dublin-VO war somit nicht mehr möglich, weshalb der obgenannte Bescheid mit Bescheid des BFA vom 21.08.2018
Paragraph 68, Absatz 2, AVG von amtswegen aufgehoben werden musste. Die Bescheidbehebung erwuchs mit 19.09.2018 in Rechtskraft. Am 11.08.2018 wurde gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt. Nach Eintritt Österreichs in das Asylerfahren wurde der BF in den Räumlichkeiten der Justizanstalt Innsbruck am 28.11.2018 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 14.09.2014 einvernommen. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.10.2018, Zl. 22 Hv 80/18s, wurde der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
§ 28aSuchtmittel
G (SMG) zu einer unbedingten, sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs am 09.04.2019 in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.10.2018, Zl. 22 Hv 80/18s, wurde der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, SuchtmittelG (SMG) zu einer unbedingten, sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs am 09.04.2019 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.09.2014
§§ 3,8 Asyl
G abgewiesen und gegen den BF
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 52
Abs 9 FPG nach Marokko zulässig ist.
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Weiters wurde gegen den BF
§ 53Abs 3 Z 2 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Bescheid wurde dem BF nachweislich in der JA Innsbruck zugestellt und erwuchs mit 29.05.2019 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.09.2014
Paragraphen 3,,8 AsylG abgewiesen und gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG nach Marokko zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Weiters wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich in der JA Innsbruck zugestellt und erwuchs mit 29.05.2019 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 09.02.2021 sicherte die Botschaft des Königreiches Marokko ausdrücklich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu. Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2022 wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Befragung über den BF die Schubhaft nach Entlassung aus der Strafhaft
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde am 28.10.2022 durch den BF nachweislich übernommen.Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2022 wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Befragung über den BF die Schubhaft nach Entlassung aus der Strafhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde am 28.10.2022 durch den BF nachweislich übernommen. Am 31.10.2022, um 08:00 Uhr, endete die Strafhaft des BF und der BF wurde im Anschluss in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck überstellt. Am 18.11.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Abschiebung seiner Person für den 07.12.2022 festgelegt wurde. Daraufhin stellte der Fremde am 29.11.2022 im Stande der Schubhaft seinen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Noch am selben Tag wurde dem BF der Aktenvermerk
§ 76Abs 6 FPG zugestellt.
Am 18.11.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Abschiebung seiner Person für den 07.12.2022 festgelegt wurde. Daraufhin stellte der Fremde am 29.11.2022 im Stande der Schubhaft seinen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Noch am selben Tag wurde dem BF der Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG zugestellt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.12.2022, Zl.: 1031377302/223795641, wurde dem BF im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahren der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 Asyl
G nicht zuerkannt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am 16.12.2022 in Rechtskraft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.12.2022, Zl.: 1031377302/223795641, wurde dem BF im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahren der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am 16.12.2022 in Rechtskraft. Da seitens der marokkanischen Behörden ein Heimreisezertifikat nicht fristgerecht ausgestellt wurde, musste die für den 07.12.2022 festgesetzte Abschiebung des BF storniert werden. Eine neuerliche begleitete Abschiebung für den BF konnte für den 21.01.2023 terminisiert werden. Der BF zeigte sich im Kontaktgespräch sowie bei der Verbringung zum Flugzeug äußerst kooperativ. Jedoch unmittelbar vor Betreten der Stiege zum Flugzeug äußerte sich der BF, dass er nicht fliegen wolle und auf jeden Fall hier in Österreich bleiben werde, auch wenn er wieder in das Anhaltezentrum müsse. Plötzlich hielt er sich an der Stiege fest und umklammerte mit seinen Händen den Handlauf. Der Aufforderung, sich zu beruhigen und an der Abschiebung mitzuwirken, kam er nicht nach, sondern schrie lautstark, dass er Angst habe und nicht fliegen könne. Er umklammerte weiterhin die Stiege. Der BF schrie in Folge lautstark um Hilfe und dass er keinesfalls fliegen werde. Zwischenzeitlich war der Pilot vor Ort anwesend und gab dem Einsatzleiter der Abschiebung zu verstehen, dass eine Beförderung des Abzuschiebenden unter dieser Voraussetzung nicht möglich sei, bzw. er somit der Beförderung nicht mehr zustimmte. Auf Grund dieser Entscheidung des Piloten wurde die Abschiebung des BF am 21.01.2023, um 10.00 Uhr abgebrochen. Der BF wurde diesbezüglich informiert, weshalb er sofort sein Geschrei einstellte und sich wieder ruhig verhielt. Seitens des BFA wurde mit 23.01.2023 eine neuerliche Buchungsanfrage gestellt und konnte eine neuerliche Abschiebung für den 18.02.2023 terminisiert werden. Zumal seitens der Botschaft mitgeteilt wurde, dass samstags keine Rückführungen mehr stattfinden können, musst die Abschiebung storniert werden und wurde eine neuerliche Abschiebung nunmehr für den 15.03.2023 festgelegt. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2023 die Akten
§22aAbs.
4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2023 die Akten
§22aAbsatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.
Im Schriftsatz zur Beschwerdevorlage führte das BFA nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes wie folgt aus: „Für die erkennende Behörde steht eindeutig fest, dass die Durchführung eines ordnungsgemäßen Überstellungsverfahrens auf freien Fuß unmöglich ist. Eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise ist in keinster Weise ersichtlich und entzog sich Herr XXXX bereits MEHRFACH seinen Verfahren. Herr XXXX zeigte insgesamt eine anhaltende Missachtung der europäischen Fremdenrechtsordnung, indem er trotz bestehender Ausreiseentscheidung (Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) bewusst die Abschiebung vereitelte. Nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich negativ beschieden wurde, wirkte dieser in keinster Weise an der Besorgung eines Ersatzreisedokumentes mit und zeigte dadurch die von ihm ausgehende erhebliche Fluchtgefahr. In der Gesamtbetrachtung geht eindeutig hervor, dass sich der BF nicht an die Rechtsordnung hält und drängt sich gerade das gezeigte vertrauensunwürdige Gesamtverhalten in den Vordergrund. Eine Kooperationsbereitschaft des Fremden konnte dieser in keinstem Stadium des Verfahrens glaubhaft darlegen. „Für die erkennende Behörde steht eindeutig fest, dass die Durchführung eines ordnungsgemäßen Überstellungsverfahrens auf freien Fuß unmöglich ist. Eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise ist in keinster Weise ersichtlich und entzog sich Herr römisch 40 bereits MEHRFACH seinen Verfahren. Herr römisch 40 zeigte insgesamt eine anhaltende Missachtung der europäischen Fremdenrechtsordnung, indem er trotz bestehender Ausreiseentscheidung (Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) bewusst die Abschiebung vereitelte. Nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich negativ beschieden wurde, wirkte dieser in keinster Weise an der Besorgung eines Ersatzreisedokumentes mit und zeigte dadurch die von ihm ausgehende erhebliche Fluchtgefahr. In der Gesamtbetrachtung geht eindeutig hervor, dass sich der BF nicht an die Rechtsordnung hält und drängt sich gerade das gezeigte vertrauensunwürdige Gesamtverhalten in den Vordergrund. Eine Kooperationsbereitschaft des Fremden konnte dieser in keinstem Stadium des Verfahrens glaubhaft darlegen. Aufgrund des von Herr XXXX gesetzten Verhaltens ist eine weitere Verfahrensführung auf freiem Fuß nicht möglich. Der BF erweist sich aus diesen Gründen fortgesetzt als keinesfalls vertrauenswürdig und ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Aufgrund des von Herr römisch 40 gesetzten Verhaltens ist eine weitere Verfahrensführung auf freiem Fuß nicht möglich. Der BF erweist sich aus diesen Gründen fortgesetzt als keinesfalls vertrauenswürdig und ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ist Herr XXXX vollkommen bewusst und nutzt er diese mutmaßlich um in Österreich Straftaten zu begehen. Bereits mehrmals wurde diesem erklärt, dass er bei der Botschaft einen Reisepass ausstellen muss. Seine Mitwirkungspflicht
§ 46FPG ist diesem vollkommen bewusst.
Auch das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Fremden wurde bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der ho. Behörde in Betracht gezogen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ist Herr römisch 40 vollkommen bewusst und nutzt er diese mutmaßlich um in Österreich Straftaten zu begehen. Bereits mehrmals wurde diesem erklärt, dass er bei der Botschaft einen Reisepass ausstellen muss. Seine Mitwirkungspflicht
Paragraph 46, FPG ist diesem vollkommen bewusst. Auch das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Fremden wurde bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der ho. Behörde in Betracht gezogen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Diese Interessensabwägung fällt eindeutig zu Nachteilen von Herr XXXX aus. Dieses öffentliche Interesse liegt insbesondere aufgrund der Schwere der in Österreich gesetzten strafbaren Handlungen vor. So wurde Herr XXXX wegen des Verbrechens des mehrfach qualifizierten Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Interessensabwägung fällt eindeutig zu Nachteilen von Herr römisch 40 aus. Dieses öffentliche Interesse liegt insbesondere aufgrund der Schwere der in Österreich gesetzten strafbaren Handlungen vor. So wurde Herr römisch 40 wegen des Verbrechens des mehrfach qualifizierten Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt. So zeigt die dargelegte Verurteilung, welche sich über einen Großteil des österreichischen Strafgesetzbuches zieht, eindeutig, dass der Fremde in keinster Weise gewillt ist sich den Rechtsvorschriften im erforderten Maße zu unterwerfen. Aufgrund des von Herr XXXX gesetzten Verhaltens ist eine weitere Verfahrensführung auf freiem Fuß nicht möglich. Herr XXXX erweist sich aus diesen Gründen fortgesetzt als keinesfalls vertrauenswürdig und ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Deshalb ist die weitere Notwendigkeit der Schubhaft gegeben.Aufgrund des von Herr römisch 40 gesetzten Verhaltens ist eine weitere Verfahrensführung auf freiem Fuß nicht möglich. Herr römisch 40 erweist sich aus diesen Gründen fortgesetzt als keinesfalls vertrauenswürdig und ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Deshalb ist die weitere Notwendigkeit der Schubhaft gegeben.
- Die weitere Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde auch in Hinblick auf die Erlangung eines Heimreisezertifikates (kurz HRZ) geprüft: Zumal es Herr XXXX unterlassen hat sich selbstständig ein Dokument zu besorgen, wurde mit 12.08.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Der Fremde wurde mit 09.02.2021 von der marokkanischen Botschaft identifiziert und wurde ein Heimreisezertifikat zwischenzeitlich ausgestellt. Zumal es Herr römisch 40 unterlassen hat sich selbstständig ein Dokument zu besorgen, wurde mit 12.08.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Der Fremde wurde mit 09.02.2021 von der marokkanischen Botschaft identifiziert und wurde ein Heimreisezertifikat zwischenzeitlich ausgestellt. Seitens des Bundesamtes wurden sämtliche zur Verfügung stehenden Maßnahmen getroffen, um eine baldigste Effektuierung der Abschiebung zu erreichen, weshalb eine Abschiebung für den 21.01.2023 gebucht werden konnte. Es wurde diesmal zeitgerecht ein Heimreisezertifikat ausgestellt, allerdings weigerte sich XXXX in das Luftfahrzeug einzusteigen und schrie, weshalb die Mitnahme durch den Piloten verweigert wurde. Aufgrund dessen musste die Abschiebung storniert werden. Seitens des Bundesamtes wurden sämtliche zur Verfügung stehenden Maßnahmen getroffen, um eine baldigste Effektuierung der Abschiebung zu erreichen, weshalb eine Abschiebung für den 21.01.2023 gebucht werden konnte. Es wurde diesmal zeitgerecht ein Heimreisezertifikat ausgestellt, allerdings weigerte sich römisch 40 in das Luftfahrzeug einzusteigen und schrie, weshalb die Mitnahme durch den Piloten verweigert wurde. Aufgrund dessen musste die Abschiebung storniert werden. Eine neuerliche Abschiebung konnte nunmehr für den 15.03.2023 gebucht werden und sind aus Sicht der Behörde – sofern Herr XXXX nunmehr endlich bereit ist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und mit der erkennenden Behörde zu kooperieren – keine Tatsachen bekannt, welche an der tatsächlichen Effektuierung der Abschiebung zweifeln lassen. Das nunmehr abgelaufene Heimreisezertifikat wird rechtzeitig verlängert werden. Eine neuerliche Abschiebung konnte nunmehr für den 15.03.2023 gebucht werden und sind aus Sicht der Behörde – sofern Herr römisch 40 nunmehr endlich bereit ist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und mit der erkennenden Behörde zu kooperieren – keine Tatsachen bekannt, welche an der tatsächlichen Effektuierung der Abschiebung zweifeln lassen. Das nunmehr abgelaufene Heimreisezertifikat wird rechtzeitig verlängert werden. Unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung das Interesse des Fremden an der Schonung seiner persönlichen Freiheit bei weitem, sodass seine weitere Anhaltung in Schubhaft nach Ansicht der ho Behörde als verhältnismäßig anzusehen ist. Unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung das Interesse des Fremden an der Schonung seiner persönlichen Freiheit bei weitem, sodass seine weitere Anhaltung in Schubhaft nach Ansicht der ho Behörde als verhältnismäßig anzusehen ist. Angemerkt darf nochmals werden, dass Herr XXXX die Schubhaftzeiten jederzeit mit entsprechender Kooperation selbstständig verkürzen könnte. Angemerkt darf nochmals werden, dass Herr römisch 40 die Schubhaftzeiten jederzeit mit entsprechender Kooperation selbstständig verkürzen könnte. Somit wird festgehalten, dass die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung binnen der gesetzlichen Schubhafthöchstzeiten jedenfalls gegeben ist und diese baldigst erfolgen wird. Nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen, ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin notwendig und verhältnismäßig.” Der Schriftsatz zur Beschwerdevorlage wurden dem BF sowie seinem bevollmächtigten Vertreter im Zuge des Parteiengehörs unter Fristsetzung zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte in Folge nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zum Beschwerdeführer: Der BF ist marokkanischer Staatsangehöriger, volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist gesund und haftfähig. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Der BF wird seit 31.10.2022 ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF ist nicht gewillt, nach Marokko zurückzukehren. Er stellte am 29.11.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) – in der Absicht, seine Abschiebung zu verzögern. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Zur Verhältnismäßigkeit: Für den BF wurde bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Das Bundesamt wirkt auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hin. Ein neuer Termin für eine begleitete Abschiebung des BF ist für 15.03.2023 organisiert. Der BF war bereits für einen Flug im Zuge einer begleiteten Abschiebung am 21.01.2023 gebucht, diese verhinderte er durch renitentes Verhalten unmittelbar vor Besteigen des Flugzeuges. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der BF versuchte sich am 07.12.2022 durch das Verschlucken einer Rasierklinge und am 08.12.2022 durch einen 2- tägigen Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. Der BF ist (weiterhin) unkooperativ. Er wurde in Österreich einmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.10.2018, Zl. 22 Hv 80/18s, wurde der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
§ 28aSuchtmittel
G (SMG) zu einer unbedingten, sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs am 09.04.2019 in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.10.2018, Zl. 22 Hv 80/18s, wurde der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, SuchtmittelG (SMG) zu einer unbedingten, sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs am 09.04.2019 in Rechtskraft.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren und das Schubhaftverfahren und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zur Person des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie auf dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 31.10.2022 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Wie der BF in der Befragung vom 27.10.2022 vor dem BFA anlässlich seiner Einvernahme im Verfahren zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme angab, stand er zum damaligen Zeitpunkt weder in ärztlicher Behandlung noch nahm er damals Medikamente ein oder litt an einer Erkrankung. Zwischenzeitlich eingetretene gesundheitliche Probleme sind weder hervorgekommen noch im Zuge des durchgeführten Parteiengehörs anlässlich der verfahrensgegenständlichen Aktenvorlage behauptet worden. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Dass der Beschwerdeführer jederzeit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Die Feststellungen zu dem Hungerstreik und dem Suizidversuch durch Verschlucken einer Rasierklinge während der Anhaltung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus der Anhalte- und Vollzugsdatei. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der Anhalte- und Vollzugsdatei. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zur mangelnden Integration in Österreich und zu fehlenden sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren sowie aus den expliziten Aussagen des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 27.10.
- Diesen sind keine gefestigten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu entnehmen. Der BF verfügt auch über keinen Wohnsitz in Österreich, wie sich aus einer Anfrage beim Zentralen Melderegister ergibt. Dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten werde, ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Der BF hielt sich nach seiner Asylantragstellung im Jahr 2014 untergetaucht in Österreich auf, die Entscheidung im Verfahren konnte ihm mangels aufrechter Meldeadresse nicht zugestellt werden, die Überstellung des BF nach Italien war aufgrund von Verfristung nicht mehr möglich, sodass die Entscheidung in seinem Asylverfahren amtlich behoben werden musste und Österreich in das Asylverfahren eintreten musste. Während der Anhaltung in der verfahrensgegenständlichen Schubhaft stellte der BF am 29.11.2022 einen weiteren Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht, versuchte durch einen Suizidversuch und einen Hungerstreik sich aus der Schubhaft freizupressen und vereitelte am 21.01.2023 eine begleitete Abschiebung durch renitentes Verhalten unmittelbar vor Betreten des Flugzeuges, sodass durch die Verweigerung des Piloten die Mitnahme des BF unmöglich gemacht wurde. Darüber hinaus hat der BF seine Ausreiseunwilligkeit nach Marokko explizit in der Einvernahme vom 27.10.2022 dargetan, indem er ausgesagt hat, nach seiner Entlassung mit dem ersten Zug zu seiner Familie nach Italien fahren zu wollen. Auch verhielt sich der BF den Behörden gegenüber aufgrund seines aggressiven Verhaltens unkooperativ, wie sich aus der Eintragung in der Anhaltedatei vom 24.01.2023 ergibt. Die Feststellung des neuerlichen Abschiebeversuches am 15.03.2023 ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA anlässlich der verfahrensgegenständlichen Aktenvorlage. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines Heimreisezertifikats für den neuerlichen Abschiebeversuch am 15.03.2023 nicht möglich wäre, ebenso wie die Tatsache, dass eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wäre. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, hat die Behörde bereits während der Strafhaft des BF Anstrengungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF unternommen und wurde ein solches seitens der marokkanischen Behörden auch bereits in der Strafhaft zugesagt. Unmittelbar nach vorzeitiger Entlassung des BF aus der Strafhaft hätte der BF abgeschoben werden sollen, ein Abschiebetermin für den 07.12.2022 stand bereits fest, den der BF durch seine Asylantragstellung am 29.11.2022 vereitelte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
- §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 22aAbs.
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Zwar stellte er am 29.11.2022 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, dies jedoch in Verzögerungsabsicht, wie die Behörde zutreffend mit Aktenvermerk vom selben Tag festhielt, weshalb auch die weitere Anhaltung zu Recht für zulässig erachtet wurde.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Zwar stellte er am 29.11.2022 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, dies jedoch in Verzögerungsabsicht, wie die Behörde zutreffend mit Aktenvermerk vom selben Tag festhielt, weshalb auch die weitere Anhaltung zu Recht für zulässig erachtet wurde. 3.1.
- Im vorliegenden Fall liegt gegenwärtig eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF hat sich vor den Behörden im Verborgenem gehalten. Während des laufenden Asylverfahrens ist er untergetaucht und hat damit versucht, seine Abschiebung zumindest zu behindern. Der BF verhält sich auch während seiner Anhaltung in Schubhaft durch aggressives Verhalten nicht kooperativ. Des Weiteren ist er in Hungerstreik getreten und hat einen Suizidversuch unternommen, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken. Der BF ist in Österreich weder beruflich noch sozial verwurzelt. Es gibt keine familiären Anknüpfungspunkte, die der Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr entgegenstehen. Er ist rückkehrunwillig. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG und nunmehr auch
§ 76Abs.
3 Z 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Eine für den BF positive Änderung der Umstände, die gegen die Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden, ist seit der Verhängung der Schubhaft am 31.10.2022, die zudem vom BF unbekämpft geblieben ist, nicht eingetreten, ganz im Gegenteil, hat der BF seine begleitete Abschiebung am 21.01.20223 durch renitentes Verhalten vor Besteigen des Flugzeuges zu verhindern gewusst.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG und nunmehr auch
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Eine für den BF positive Änderung der Umstände, die gegen die Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden, ist seit der Verhängung der Schubhaft am 31.10.2022, die zudem vom BF unbekämpft geblieben ist, nicht eingetreten, ganz im Gegenteil, hat der BF seine begleitete Abschiebung am 21.01.20223 durch renitentes Verhalten vor Besteigen des Flugzeuges zu verhindern gewusst. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Das Bundesamt hat das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats noch während der Strafhaft des BF begonnen. Das BFA konnte daher bei Anordnung der Schubhaft am 31.10.2022 von einer besonders kurzen Anhaltung in Schubhaft ausgehen. Die Dauer der Schubhaft ist durch das oben beschriebene unkooperative Verhalten des BF bedingt. Es obliegt dem BF durch eine Kooperation mit den Behörden die Dauer der Schubhaft möglichst kurz zu halten. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung. Dazu kommt, dass die Sicherung der Außerlandesbringung des BF aufgrund des von ihm begangenen Suchtmittelverbrechens (Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) im besonderen Interesse der Republik liegt. 3.1.
- Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt umgehend eine Abschiebung des BF. Die Ausstellung des Heimreisezertifikats scheint derzeit wahrscheinlich, zumal für den BF bereits kürzlich ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden ist. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Da der BF sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat, liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs 4 Z 4 FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate beträgt.Da der BF sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate beträgt. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 31.10.2022 fortlaufend bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig.Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 31.10.2022 fortlaufend bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig. 3.1.
- Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die im oben genannten Zeitraum angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus.3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt somit nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.
- Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. 3.
- Zu Spruchteil B. – Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W154.2267345.1.00