Obsah (4)
§ 4§ 1Art. 133§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2023 GeschäftszahlW167 2238793-1 Spruch, W167 2238793-1/9E (BF1) W167 2238582-1/11E (BF2) IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltu
§ 4
Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
§ 1Absatz 1 lit. a Al
VG des BF1 aufgrund der Beschäftigung bei der BF2 in der Zeit vom XXXX festgestellt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 römisch 40 beide vertreten römisch 40 gegen den Bescheid der ÖGK vom römisch 40 mit dem die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz 1 Litera a, AlVG des BF1 aufgrund der Beschäftigung bei der BF2 in der Zeit vom römisch 40 festgestellt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass XXXX im Zeitraum vom XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX nicht der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
§ 4
ASVG und daher auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG unterlag. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass römisch 40 im Zeitraum vom römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für römisch 40 nicht der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
Paragraph 4, ASVG und daher auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom XXXX wurde die Ausstellung eines Bescheides zur Einstufung der Tätigkeit des BF2 verlangt (ON 1).
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Ausstellung eines Bescheides zur Einstufung der Tätigkeit des BF2 verlangt (ON 1).
- Die belangte Behörde erließ den angefochtenen Bescheid und stellte fest, dass der BF2 hinsichtlich der für BF1 im angegebenen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit als Immobilienmakler
§ 4Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung in Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht
§ 1ABs 1 lit.a Al
VG unterliegt.2. Die belangte Behörde erließ den angefochtenen Bescheid und stellte fest, dass der BF2 hinsichtlich der für BF1 im angegebenen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit als Immobilienmakler
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der Pflichtversicherung in Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, ABs 1 Litera a, AlVG unterliegt.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die vertretenen BF1 und des BF2 mit (gleichlautenden) Schriftsätzen fristgerecht Beschwerde.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am XXXX fand eine Verhandlung statt, an welcher BF1 und BF2, ihre gemeinsamen Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
- Am römisch 40 fand eine Verhandlung statt, an welcher BF1 und BF2, ihre gemeinsamen Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
- Die nach der Verhandlung vorgelegten Unterlagen wurden der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Diese äußerte sich dazu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Beschwerdegegenständlicher Zeitraum ist XXXX Beschwerdegegenständlicher Zeitraum ist römisch 40 BF1 war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Geschäftszweig „Vermittlung und Verwaltung von Immobilien“ tätig, damals war unbeschränkt haftende Gesellschafterin der BF1 die XXXX . An BF1 waren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mehrere Kommanditisten beteiligt, welche als Immobilienmakler im Auftrag der BF1 und im Namen der BF1 tätig waren und auf der Homepage der BF1 als Vertriebspartner geführt wurden.XXXX BF1 verfügte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über die Gewerbeberechtigung „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler". BF1 war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Geschäftszweig „Vermittlung und Verwaltung von Immobilien“ tätig, damals war unbeschränkt haftende Gesellschafterin der BF1 die römisch 40 . An BF1 waren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mehrere Kommanditisten beteiligt, welche als Immobilienmakler im Auftrag der BF1 und im Namen der BF1 tätig waren und auf der Homepage der BF1 als Vertriebspartner geführt wurden., römisch 40 BF1 verfügte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über die Gewerbeberechtigung „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler". BF2 verfügte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung für Immobilienmakler. BF2 war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Kommanditist von BF1 mit einer Haftsumme von EUR 1.000 im Firmenbuch eingetragen. Erst nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde eine von BF2 XXXX rückwirkend gegründete GmbH am XXXX als Kommandistin ins Firmenbuch eintragen und der BF2 als Kommanditist gelöscht. Steuerlich wurden die Einkünfte aus der BF1 ab dem XXXX nur noch dieser GmbH und nicht mehr BF2 zugerechnet, auch der gesamte Betrieb samt Anlagevermögen des BF2 ist damals rückwirkend auf die GmbH übergegangen.BF2 war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Kommanditist von BF1 mit einer Haftsumme von EUR 1.000 im Firmenbuch eingetragen. Erst nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde eine von BF2 römisch 40 rückwirkend gegründete GmbH am römisch 40 als Kommandistin ins Firmenbuch eintragen und der BF2 als Kommanditist gelöscht. Steuerlich wurden die Einkünfte aus der BF1 ab dem römisch 40 nur noch dieser GmbH und nicht mehr BF2 zugerechnet, auch der gesamte Betrieb samt Anlagevermögen des BF2 ist damals rückwirkend auf die GmbH übergegangen. Aus dem Gesellschaftsvertrag XXXX geht hervor, dass die Kommanditisten zur Arbeitsleistung für die Gesellschaft verpflichtet sind XXXX . Die Geschäftsführung und Vertretung der BF1 obliegt ausschließlich der uneingeschränkt haftenden Gesellschafterin, die Kommanditisten nehmen an der Geschäftsführung und Vertretung nicht teil, für die Vertretung kann allenfalls eine Vollmacht an Kommanditisten erteilt werden XXXX Nur die Kommanditisten waren laut Gesellschaftsvertrag am Vermögen und an stillen Reserven im Verhältnis ihrer fixen Kapitalkonten beteiligt XXXX Der Gewinn sowie der allfällige Verlust wurden auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer fixen Kapitalkonten aufgeteilt XXXX Aus dem Gesellschaftsvertrag römisch 40 geht hervor, dass die Kommanditisten zur Arbeitsleistung für die Gesellschaft verpflichtet sind römisch 40 . Die Geschäftsführung und Vertretung der BF1 obliegt ausschließlich der uneingeschränkt haftenden Gesellschafterin, die Kommanditisten nehmen an der Geschäftsführung und Vertretung nicht teil, für die Vertretung kann allenfalls eine Vollmacht an Kommanditisten erteilt werden römisch 40 Nur die Kommanditisten waren laut Gesellschaftsvertrag am Vermögen und an stillen Reserven im Verhältnis ihrer fixen Kapitalkonten beteiligt römisch 40 Der Gewinn sowie der allfällige Verlust wurden auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer fixen Kapitalkonten aufgeteilt römisch 40 Die Vertragsgrundlage für die Tätigkeit des BF2 als Immobilienmakler war eine zwischen der BF1 und dem BF2 abgeschlossene „Vereinbarung Kommanditisten“. Der BF2 war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für BF1 als Immobilienmakler (im Außendienst) tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. die Durchführung von Terminen, Beratungen, Besichtigungen, Fotografieren von neuen und bestehenden Liegenschaften inkl. Lage, die Erstellung des Inserations- und Exposestextes und des Anfragenbeantwortungstexts, die Übersendung von Miet- und Kaufanboten an die Buchhaltung inklusive der Provisionsbestätigungen aus „Justimmo" sowie Lichtbildausweiskopien, die Weitergabe von Kontaktdaten für Finanzierungen an die entsprechende Abteilung der BF1, die Weitergabe von Kontaktdaten für Haus - und Subverwaltungen an die Hausverwaltung, die eigenständige laufende Überarbeitung von den Objekten/Projekten, die eigenständige zusätzliche Aktualisierung von den Objekten/Projekten, das eigenständige Nachtelefonieren der Telefonliste, das eigenständige Überprüfen der Projekthomepages auf Richtigkeit und Funktionstüchtigkeit. Erzielt der Kommanditist keinen erfolgreichen Abschluss, erhält er auch keine Provision, das diesbezügliche unternehmerische Risiko trägt ausschließlich der Kommanditist. Einem Konkurrenzverbot unterlag BF2 nicht. BF2 hat auch für weitere Unternehmen Immobilien vermittelt. Es gab keine Einschulung des BF2 für die Tätigkeit im Außendienst oder in „Justimmo“. BF2 war als Vertriebspartner auf der Homepage der BF1 ausgewiesen.XXXX wurden die Objekte von den Kommanditisten besprochen und verteilt, sie haben zwar darauf geschaut, wer in diesem Bereich hauptsächlich tätig war. Teilweise haben mehrere Makler ein Objekt betreut, im Fall von Objekten, die zum Kauf standen, ging die Provision an denjenigen, welcher das Objekt verkauft hat. BF2 nahm nur Objekte an, welche zum Verkauf standen. Mietobjekte hat BF2 von vornherein abgelehnt. Ablehnungen hatten keine Sanktionen zur Folge. BF2 war als Vertriebspartner auf der Homepage der BF1 ausgewiesen., römisch 40 wurden die Objekte von den Kommanditisten besprochen und verteilt, sie haben zwar darauf geschaut, wer in diesem Bereich hauptsächlich tätig war. Teilweise haben mehrere Makler ein Objekt betreut, im Fall von Objekten, die zum Kauf standen, ging die Provision an denjenigen, welcher das Objekt verkauft hat. BF2 nahm nur Objekte an, welche zum Verkauf standen. Mietobjekte hat BF2 von vornherein abgelehnt. Ablehnungen hatten keine Sanktionen zur Folge. Objekte für die der BF2 die Vermittlung übernommen hat, hat er auch abgewickelt. Der jeweilige Eigentümer war dann der Auftraggeber, mit diesem erfolgten dann die Absprachen betreffend Kaufpreis etc. BF2 hat das Objekt dann vermarktet, Kundentermine abgesprochen und die Besichtigungen durchgeführt. Wenn es sich um ein Bestandsobjekt gehandelt hat, hat er erforderlichenfalls die Dokumente beim Magistrat ausgehoben. Bei Interesse eines Kunden hat der BF2 dann die erforderlichen Unterlagen erstellt (z.B. Punktation/Kaufangebot) und dieses nach Retournierung durch den Interessenten an den Eigentümer übermittelt. Wenn es dann auch für den Eigentümer gepasst hat, hat der BF2 die Kaufvertragserrichtung in Auftrag gegeben. BF2 wurde vom Treuhänder informiert, sobald das Geld für den Verkauf eingelangt ist. Der BF2 hat dann auch die Übergabe samt Übergabeprotokoll durchgeführt. In weiterer Folge hat der BF2 dann den neuen Eigentümer bei den zuständigen Stellen bekanntgegeben, wie zum Beispiel der Hausverwaltung. Angenommene Objekte hat der BF2 nicht an den BF1 zurückgegeben, es konnte aber sein, dass der Eigentümer den Kontakt beendet hat. In einem solchen Fall gab es keine Sanktionen der BF
- Willhaben.at Marketingkampagnen hat der BF2 über BF1 beauftragt und der BF1 auch bezahlt. Es gab keine Verpflichtung für den BF2 übernommene Objekte überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit anzubieten. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es Vorgaben des BF1 betreffend den Arbeitsablauf bei der Vermittlung der Objekte gab. Die Motivation des BF2 ein übernommenes Objekt anzubieten ergab sich insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarung betreffend die Provisionszahlungen. BF2 verrichtete seine Tätigkeit überwiegend vor Ort bei den Immobilien bzw. Kund:innen, daneben arbeitete er von zu Hause aus. Am Firmensitz der BF1 standen ihm Räumlichkeiten für Besprechungen zur Verfügung, die er auch nach Bedarf nutzte. Verkaufsunterlagen konnten bei BF1 ausgedruckt werden, auch das Backoffice konnte BF2 nutzen. Auf den vom BF2 verwendeten Visitenkarten war jedenfalls das Logo der BF1 und die Telefonnummer von BF2 angeführt. Schriftstücke (Übergabeprotokoll, Angebot, Auftrag) waren Vordrucke und trugen das Logo der BF
- Die Nutzung der Infrastruktur der BF1 wurde dem BF2 verrechnet, wobei diese Kosten durch die Provisionsvereinbarung abgedeckt waren und eine Nachverrechnung nur erfolgte, wenn keine Provision erzielt wurde. BF2 hatte keine Vorgabe betreffend eine Arbeitszeit und unterlag diesbezüglich und bei seiner Tätigkeit keiner Kontrolle durch die BF
- BF2 benützte für seine Tätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum seinen eigenen Laptop, sein eigenes Handy und seine Vespa. BF2 konnte die Infrastruktur der BF1 nutzen, wie beispielsweise den Gemeinschaftsraum und Formulare und Vorlagen sowie den Innendienst. Den „Justimmo“-Zugang von BF1 nutze BF2 mit einem eigenen Account, eine Einschulung erhielt er nicht. Die Lizenzgebühr für „Justimmo“ bezahlt BF1, allerdings beteiligten sich die Kommanditisten daran gemessen an der Umsatzbeteiligung durch die Provisionsvergütung. Nach jeder erfolgten Zahlung der Maklerprovision an BF1 wurde die Provision von BF2 nach dem in der „Vereinbarung Kommanditisten“ festgelegten Abrechnungsschlüssel berechnet und nach Abzug eines Betrags für die Infrastrukturnutzung (Nutzung von „Justimmo“, der Formulare, Benützung des Gemeinschaftsraums, Backoffice ...) an BF2 überwiesen. Wurde die Maklerprovision nicht bezahlt, so erfolgte auch keine Auszahlung. Bei längerem Nicht-Tätigwerden musste dennoch ein Beitrag für die Infrastrukturnutzung bezahlt werden. BF2 war als Kommanditist zudem auch an Verlusten beteiligt. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat sich BF2 bei seiner Tätigkeit für BF1 nicht vertreten lassen, lediglich die Übernahme der Kaufvertragsunterfertigung übernahm für ihn ein anderer Kommanditist, welcher dafür von BF2 eine festgesetzte Summe der Provision erhielt. BF2 hat bei seinen Einkommenssteuerklärungen 2016 und 2017 Betriebsvermögen (Vespa, Telefon, Laptop bzw. nur Laptop) ins Anlageverzeichnis aufgenommen. BF2 hat sein Anlagevermögen der BF1 als Sonderbetriebsvermögen gewidmet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden im Wesentlichen bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt, abweichende Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben von BF1 und BF2 in der mündlichen Verhandlung, welche im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde bzw. in der Beschwerde stehen und teilweise durch die Vorlage von Unterlagen belegt wurden. Im Rahmen der Verhandlung konnte der BF2 nachvollziehbar darlegen, dass er ursprünglich entweder lediglich auf ein KFZ hinwies oder irrtümlich die Nutzung eines erst später angeschafften – aber zum Zeitpunkt der Befragung bereits vorhandenen - PKWs angegeben habe, obwohl er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Vespa benutzt hat, was auch im Einklang mit den vorgelegten steuerlichen Unterlagen steht. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF2 E-Mail Korrespondenz vor, aus welcher ersichtlich ist, dass BF2 auch für andere Unternehmen im tätig war. In der Vereinbarung Kommanditist – BF1 findet sich auch die Formulierung: XXXX In der Verhandlung hat BF2 glaubhaft ausgeführt, dass er dies nicht als von der BF1 vorgegebene Verpflichtung gesehen hat. Zudem ist auch nachvollziehbar, dass BF2 als Kommanditist und im Hinblick auf die Provisionsvereinbarung primär ein Eigeninteresse daran hatte, in dieser Weise zu agieren. Daher kann die anführte Formulierung im Beschwerdefall nicht als durch die BF1 vorgegebene Verpflichtung des BF2 verstanden werden.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden im Wesentlichen bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt, abweichende Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben von BF1 und BF2 in der mündlichen Verhandlung, welche im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde bzw. in der Beschwerde stehen und teilweise durch die Vorlage von Unterlagen belegt wurden. Im Rahmen der Verhandlung konnte der BF2 nachvollziehbar darlegen, dass er ursprünglich entweder lediglich auf ein KFZ hinwies oder irrtümlich die Nutzung eines erst später angeschafften – aber zum Zeitpunkt der Befragung bereits vorhandenen - PKWs angegeben habe, obwohl er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Vespa benutzt hat, was auch im Einklang mit den vorgelegten steuerlichen Unterlagen steht. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF2 E-Mail Korrespondenz vor, aus welcher ersichtlich ist, dass BF2 auch für andere Unternehmen im tätig war. In der Vereinbarung Kommanditist – BF1 findet sich auch die Formulierung: römisch 40 In der Verhandlung hat BF2 glaubhaft ausgeführt, dass er dies nicht als von der BF1 vorgegebene Verpflichtung gesehen hat. Zudem ist auch nachvollziehbar, dass BF2 als Kommanditist und im Hinblick auf die Provisionsvereinbarung primär ein Eigeninteresse daran hatte, in dieser Weise zu agieren. Daher kann die anführte Formulierung im Beschwerdefall nicht als durch die BF1 vorgegebene Verpflichtung des BF2 verstanden werden. ,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Statttgabe der Beschwerde 3.
- Maßgebliche Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
§ 4Abs.
1 Z 14 ASVG sind die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert).
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG sind die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert).
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
§ 4Abs.
4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar fürGemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben )Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben )Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
- c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht.Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. 3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (u.a.) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist. Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Hinweis: E 25. Mai 2011, 2010/08/0025). (VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152)Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (u.a.) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist. Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Hinweis: E 25. Mai 2011, 2010/08/0025). (VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152) Im Beschwerdefall war den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen ein Vertretungsrecht durch "geeignete Dritte" vertraglich eingeräumt. Ein solches (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2007/08/0145, mwN). (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256)Im Beschwerdefall war den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen ein Vertretungsrecht durch "geeignete Dritte" vertraglich eingeräumt. Ein solches (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2007/08/0145, mwN). (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256) Beruht die Beschäftigung einer Person auf einer vertraglichen Verpflichtung, so hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger gegenüber jener persönlichen Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der rechtlichen Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. (VwGH 10.12.1986, 83/08/0200) Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg 12325 A/1986). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG und freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG in der am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001, vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0153, mwN). (VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051)Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg 12325 A/1986). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und freie Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der 58. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0153, mwN). (VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051) Kann eine Einbindung in den Betrieb nicht festgestellt werden, so ist für die Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit zu prüfen, ob sonstige personenbezogene Kontrollbefugnisse bestehen, die eine persönliche Abhängigkeit bewirken (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173). Diese gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und zielen auf eine Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen. Als Kontrollmechanismen kommen in erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage. Die Berichte müssen einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus gehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen. (VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171) Personenbezogene Kontrollmechanismen (zu bloß sachbezogenen Kontrollmechanismen vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224; 19.10.2015, 2013/08/0185), die eine "stille Autorität" des Dienstgebers bewirken, können einer persönlichen Weisungsunterworfenheit des Erwerbstätigen gleichgehalten werden. Als personenbezogene Kontrollmechanismen kommen bei dislozierten (außerhalb einer Betriebsorganisation ausgeübten) Tätigkeiten (auch: Tätigkeiten im "delegierten Aktionsbereich" des Dienstgebers) in erster Linie Berichterstattungspflichten bzw. Berichtspflichten in Frage (VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093; 18.08.2015, 2013/08/0121; 1.10.2015, Ro 2015/08/0020). (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172)Personenbezogene Kontrollmechanismen (zu bloß sachbezogenen Kontrollmechanismen vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224; 19.10.2015, 2013/08/0185), die eine "stille Autorität" des Dienstgebers bewirken, können einer persönlichen Weisungsunterworfenheit des Erwerbstätigen gleichgehalten werden. Als personenbezogene Kontrollmechanismen kommen bei dislozierten (außerhalb einer Betriebsorganisation ausgeübten) Tätigkeiten (auch: Tätigkeiten im "delegierten Aktionsbereich" des Dienstgebers) in erster Linie Berichterstattungspflichten bzw. Berichtspflichten in Frage (VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093; 18.08.2015, 2013/08/0121; 1.10.2015, Ro 2015/08/0020). (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172) Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse). (VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171)Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse). (VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171) Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223, VwSlg 17359 A/2008, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG zu untersuchen ist, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. (VwGH 15.05.2013, 2012/08/0163)Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223, VwSlg 17359 A/2008, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu untersuchen ist, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. (VwGH 15.05.2013, 2012/08/0163) Ein eigenes Betriebsmittel ist grundsätzlich dann für die (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, 2007/08/0223). (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185)Ein eigenes Betriebsmittel ist grundsätzlich dann für die (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, 2007/08/0223). (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185) 3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Der angefochtene Bescheid spricht über die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht des BF2 vom XXXX ab. Für diesen Zeitraum ist die Tätigkeit des BF2 ausgehend von den vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) zu beurteilen.Der angefochtene Bescheid spricht über die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht des BF2 vom römisch 40 ab. Für diesen Zeitraum ist die Tätigkeit des BF2 ausgehend von den vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) zu beurteilen. Persönliche Arbeitspflicht ist die Voraussetzung für persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Sie liegt u.a. dann nicht vor, denn eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist. Eine derartige generelle Vertretungsbefugnis im Sinne der oben zitierten Judikatur liegt im Beschwerdefall nicht vor, da es nur zu einer einmaligen Vertretung durch einen weiteren Kommanditisten gekommen ist, somit zu einer internen Vertretung.Persönliche Arbeitspflicht ist die Voraussetzung für persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Sie liegt u.a. dann nicht vor, denn eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist. Eine derartige generelle Vertretungsbefugnis im Sinne der oben zitierten Judikatur liegt im Beschwerdefall nicht vor, da es nur zu einer einmaligen Vertretung durch einen weiteren Kommanditisten gekommen ist, somit zu einer internen Vertretung. Die personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers betreffen nach der Rechtsprechung das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet und führen zu einem personenbezogenen Anpassungsdruck, der die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich einschränkt und seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG begründet. Im Unterschied dazu beschränkt sich der Dienst- bzw. Auftraggeber auf sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse (vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).Die personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers betreffen nach der Rechtsprechung das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet und führen zu einem personenbezogenen Anpassungsdruck, der die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich einschränkt und seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG begründet. Im Unterschied dazu beschränkt sich der Dienst- bzw. Auftraggeber auf sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse (vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Im Beschwerdefall bestehen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Einbindung des BF2 in den Betrieb der BF1. BF2 bezahlte für die Nutzung der Infrastruktur der BF1. BF2 war in der Einteilung seiner Arbeitszeit völlig frei, diesbezügliche Kontrollen sind nicht hervorgekommen. Kann keine Einbindung in den Betrieb festgestellt werden, so ist nach der Judikatur für die Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit zu prüfen, ob sonstige personenbezogene Kontrollbefugnisse bestehen, die eine persönliche Abhängigkeit bewirken. Personenbezogene Kontrollbefugnisse zielen auf die Steuerung des persönlichen, arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen ab, hier kommen in erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass keine Kontrollmöglichkeit durch BF1 bestand, welche die persönliche Bestimmungsfreiheit des BF2 einschränkte. Vorgaben der BF1 bezüglich Fristen für die Vermittlung von Immobilien konnten nicht festgestellt werden. Der BF2 war in seiner Tätigkeit keinen persönlichen Weisungen unterworfen. BF2 gestaltete seine Tätigkeit nach eigenem Ermessen. Gegen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit spricht zudem der Umstand, dass ein sanktionsloses Ablehnungsrecht des BF2 bestand. Die Entlohnung erfolgte wie folgt: BF1 überwies dem BF2 die vereinbarte Provision nach Zahlung der Maklerprovision durch den Kunden an die BF1. Wenn der BF2 eine Vermittlung tätigte und der Kunde die Provision nicht bezahlte, erhielt der BF2 keine Provision. Im Beschwerdefall ist daher in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.Im Beschwerdefall ist daher in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen. Mangels persönlicher Abhängigkeit des BF2 ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des BF2 für die BF1 eher „dienstnehmerähnlich“ oder „unternehmerähnlich“ war. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG in der Regel als „Neue Selbständige“ (subsidiär) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind. Mangels persönlicher Abhängigkeit des BF2 ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des BF2 für die BF1 eher „dienstnehmerähnlich“ oder „unternehmerähnlich“ war. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Regel als „Neue Selbständige“ (subsidiär) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind. In einer Gesamtbetrachtung und unter Beachtung der oben angeführten Judikatur sind die eingesetzten Betriebsmittel dahingehend zu beurteilen, ob sie für die vom BF2 erbrachte Tätigkeit wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat. Es steht dem BF2 dabei frei, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht und damit seine Tätigkeit eher arbeitnehmerähnlich ausführen möchte oder eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will. Im Beschwerdefall benutzte BF2 für seine Tätigkeit seinen eigenen Laptop, sein eigenes Handy sowie seine Vespa. Er nahm diese Betriebsmittel bei seiner Steuererklärung in die Anlage betreffend Betriebsvermögen auf. Der BF2 widmete zwar sein Anlagevermögen der BF1 als Sonderbetriebsvermögen; es ist dem BF2 aber – auch wenn er es der BF1 zur Verfügung stellte – als sein Anlagevermögen zurechenbar. Diesbezüglich ist auf den Rechtssatz 3 VwGH 25.09.2001, 96/14/0109, zu verweisen: „Der Umstand, dass ertragsteuerlich Wirtschaftsgüter, wenn sie einem Gesellschafter gehören, aber dem gemeinsamen Betrieb dienen, als Sonderbetriebsvermögen ebenfalls zum (notwendigen) Betriebsvermögen der Gesellschaft zählen, ändert nichts daran, dass diese Wirtschaftsgüter nicht zum Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft gehören. Eine im Namen des Gesellschafters erfolgende Veräußerung eines solchen Wirtschaftsgutes kann daher nicht der Gesellschaft als Umsatz zugerechnet werden (Hinweis Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm 90 zu § 12; E 20. April 1993, 93/14/0001).“Im Beschwerdefall benutzte BF2 für seine Tätigkeit seinen eigenen Laptop, sein eigenes Handy sowie seine Vespa. Er nahm diese Betriebsmittel bei seiner Steuererklärung in die Anlage betreffend Betriebsvermögen auf. Der BF2 widmete zwar sein Anlagevermögen der BF1 als Sonderbetriebsvermögen; es ist dem BF2 aber – auch wenn er es der BF1 zur Verfügung stellte – als sein Anlagevermögen zurechenbar. Diesbezüglich ist auf den Rechtssatz 3 VwGH 25.09.2001, 96/14/0109, zu verweisen: „Der Umstand, dass ertragsteuerlich Wirtschaftsgüter, wenn sie einem Gesellschafter gehören, aber dem gemeinsamen Betrieb dienen, als Sonderbetriebsvermögen ebenfalls zum (notwendigen) Betriebsvermögen der Gesellschaft zählen, ändert nichts daran, dass diese Wirtschaftsgüter nicht zum Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft gehören. Eine im Namen des Gesellschafters erfolgende Veräußerung eines solchen Wirtschaftsgutes kann daher nicht der Gesellschaft als Umsatz zugerechnet werden (Hinweis Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anmerkung 90 zu Paragraph 12,; E 20. April 1993, 93/14/0001).“ Im Ergebnis ist im Beschwerdefall somit vom Vorhandensein wesentlicher eigener Betriebsmittel auszugehen und in einer Gesamtschau das Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit daher zu verneinen. Darüber hinaus spricht auch Folgendes für das Vorliegen eines echten Unternehmensrisikos des BF2 und gegen eine Scheinkonstruktion: BF2 war laut Gesellschaftsvertrag auch an allfälligen Verlusten der BF1 beteiligt und trug daher auch ein Unternehmerrisiko. Auch bei Nicht-Tätigwerden des BF2 für die BF1 hätte er einen Unkostenbeitrag leisten müssen, was ebenfalls ein Indiz für das Unternehmerrisiko darstellt. Darüber hinaus werden insolvenzrechtlich Gewinne anders behandelt als Lohn, weshalb der BF2 auch aus diesem Blickwinkel einem Unternehmerrisiko unterliegt. Als Kommanditist kam dem BF2 zudem ein Recht auf Bucheinsicht zu, mit welchem er beispielsweise Jahresabschlüsse erzwingen konnte. Ein Kommanditist ist – gegen seinen Willen – nicht so einfach aus dem Gesellschaftsvertrag zu kündigen, wie ein Dienstnehmer, es bedarf eines gerichtlichen Vorgehens gegen diesen als „lästigen Gesellschafter“. Zusammengefasst lag daher beim BF2 im verfahrensrelevanten Zeitraum weder ein echtes Dienstverhältnis
§ 4Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG noch ein freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG vor. Zusammengefasst lag daher beim BF2 im verfahrensrelevanten Zeitraum weder ein echtes Dienstverhältnis
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG noch ein freies Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der rückwirkenden Einbringung des Einzelunternehmens des BF2 in eine neu gegründete GmbH. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur ist angeführt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur ist angeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2238793.1.00