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{'item': 'W182 2180726-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2023 GeschäftszahlW182 2180726-1 Spruch, W182 2180726-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, Zl. 15-1070610101, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, Zl. 15-1070610101, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, sowie 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt II. und V. des bekämpften Bescheides der Herkunftsstaat auf Mongolei anstatt VR China zu lauten hat.A) Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und 9, sowie 55 Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch zwei. und römisch fünf. des bekämpften Bescheides der Herkunftsstaat auf Mongolei anstatt VR China zu lauten hat. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF), stellte unter bewusster Vorgabe eines Alias-Namens und Geburtsdatums als angebliche chinesische Staatsangehörige zusammen mit ihrem Gatten und ihrer Tochter am 25.05.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2015 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 22.08.2017 brachte sie im Wesentlichen vor, wegen der Fluchtgründe ihres Gatten das Herkunftsland verlassen zu haben, wobei sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Ihr Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 27.11.2017, Zl. 15-1070610101, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Ihr Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 27.11.2017, Zl. 15-1070610101, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
  3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurden nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 12.04.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichts vom 30.04.2021, Zl. W182 2180726-1/15E, rechtskräftig erledigt, indem mit Spruchpunkt A I.) die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – III. des bekämpften Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt A II.) wurde der bekämpfte Bescheid im Übrigen behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und der BF gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Entscheidung wurden der von der BF im Verfahren behauptete Name, das behauptete Geburtsdatum sowie die chinesische Staatsangehörigkeit zugrundegelegt. Weiters wurde davon ausgegangen, dass sich im Herkunftsstaat lediglich die Schwiegermutter der BF aufhält. Begründend wurde zu Spruchpunkt A I.) im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Gatten der BF ausgegangen, wobei letztere keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Zu Spruchpunkt A II.) wurde ausgeführt, dass die zum Entscheidungszeitpunkt bereits XXXX jährige Tochter der BF als XXXX -Jährige ihre Eltern nach Österreich begleitet habe, ausgezeichnete, hier nahezu muttersprachliche Deutschkenntnisse erlernt habe und – entsprechend der Möglichkeiten ihres noch jungen Alters – auch ihre Schulbildung in vorbildlichster Weise vorantreiben habe können, indem sie einen Pflichtschulabschluss mit einem „Sehr gut“ in allen Fächern abschließen habe können und inzwischen erfolgreich ein Bundesrealgymnasium besuche. Wenngleich auch die Bindung zum Herkunftsstaat China nicht gänzlich verlorengegangen sei, werde – auch in Anbetracht des Umstandes, dass sie die prägenden Jahre ihrer Adoleszenz bisher im Inland durchlebt habe – davon auszugehen sein, dass auch hier ihre sekundäre Sozialisation erfolgt sei. Hier befinde sich auch ihr Freundes- und Bekanntenkreis und sei ihr soziales Leben verankert. In Summe sei somit von einem deutlichen Überwiegen ihres Bezuges zum Aufenthaltsland auszugehen. Angesichts des bisher Ausgeführten sei zudem zu erwarten, dass eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat China für sie inzwischen mit erheblichen Härten und Schwierigkeiten verbunden wäre, wobei noch erschwerend die sich aus den Länderfeststellungen ergebende durch Diskriminierung geprägte Situation von mongolischen Volksgruppenangehörigen im Herkunftsstaat hinzutrete. Da sie als XXXX -Jährige ihre Eltern nach Österreich begleitet habe, sei ihr die illegale Einreise und ihr infolge eines unbegründeten Asylantrages unsicherer Aufenthaltsstatus auch nicht in dem Maße zurechenbar wie ihren Eltern. Da eine Rückkehrentscheidung gegen letztere zu einer Trennung von Eltern und Kind führen würde, würden sich diese im Hinblick auf die Intensität des damit verbundenen Eingriffes in ihr Familienleben in der vorliegenden Konstellation im Ergebnis sohin gleichfalls als unverhältnismäßig erweisen.1.
  4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurden nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 12.04.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichts vom 30.04.2021, Zl. W182 2180726-1/15E, rechtskräftig erledigt, indem mit Spruchpunkt A römisch eins.) die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt A römisch zwei.) wurde der bekämpfte Bescheid im Übrigen behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und der BF gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Entscheidung wurden der von der BF im Verfahren behauptete Name, das behauptete Geburtsdatum sowie die chinesische Staatsangehörigkeit zugrundegelegt. Weiters wurde davon ausgegangen, dass sich im Herkunftsstaat lediglich die Schwiegermutter der BF aufhält. Begründend wurde zu Spruchpunkt A römisch eins.) im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Gatten der BF ausgegangen, wobei letztere keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Zu Spruchpunkt A römisch zwei.) wurde ausgeführt, dass die zum Entscheidungszeitpunkt bereits römisch 40 jährige Tochter der BF als römisch 40 -Jährige ihre Eltern nach Österreich begleitet habe, ausgezeichnete, hier nahezu muttersprachliche Deutschkenntnisse erlernt habe und – entsprechend der Möglichkeiten ihres noch jungen Alters – auch ihre Schulbildung in vorbildlichster Weise vorantreiben habe können, indem sie einen Pflichtschulabschluss mit einem „Sehr gut“ in allen Fächern abschließen habe können und inzwischen erfolgreich ein Bundesrealgymnasium besuche. Wenngleich auch die Bindung zum Herkunftsstaat China nicht gänzlich verlorengegangen sei, werde – auch in Anbetracht des Umstandes, dass sie die prägenden Jahre ihrer Adoleszenz bisher im Inland durchlebt habe – davon auszugehen sein, dass auch hier ihre sekundäre Sozialisation erfolgt sei. Hier befinde sich auch ihr Freundes- und Bekanntenkreis und sei ihr soziales Leben verankert. In Summe sei somit von einem deutlichen Überwiegen ihres Bezuges zum Aufenthaltsland auszugehen. Angesichts des bisher Ausgeführten sei zudem zu erwarten, dass eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat China für sie inzwischen mit erheblichen Härten und Schwierigkeiten verbunden wäre, wobei noch erschwerend die sich aus den Länderfeststellungen ergebende durch Diskriminierung geprägte Situation von mongolischen Volksgruppenangehörigen im Herkunftsstaat hinzutrete. Da sie als römisch 40 -Jährige ihre Eltern nach Österreich begleitet habe, sei ihr die illegale Einreise und ihr infolge eines unbegründeten Asylantrages unsicherer Aufenthaltsstatus auch nicht in dem Maße zurechenbar wie ihren Eltern. Da eine Rückkehrentscheidung gegen letztere zu einer Trennung von Eltern und Kind führen würde, würden sich diese im Hinblick auf die Intensität des damit verbundenen Eingriffes in ihr Familienleben in der vorliegenden Konstellation im Ergebnis sohin gleichfalls als unverhältnismäßig erweisen. 1.
  5. Mit schriftlichem Anbringen des Bundesamtes vom 22.11.2022 wurde zur allfälligen Prüfung einer Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens der BF gemäß § 69 AVG darauf hingewiesen, dass hervorgekommen sei, dass die BF sowie deren Gatte und Tochter am 03.05.2022 Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG eingebracht und dabei mongolische Personalausweise mit anderen als den bisher in den Verfahren vorgebrachten Personaldaten und Geburtsdaten vorgelegt haben. Die Personalausweise seien seitens der Polizei kriminaltechnisch untersucht und als echt klassifiziert worden. Demnach würde es sich bei den genannten antragstellenden Personen nicht wie im Asylverfahren festgestellt um chinesische, sondern um mongolische Staatsangehörige handeln. Dem Schreiben war u.a. in Kopie ein entsprechender mongolischer Personalausweis beigefügt.1.
  6. Mit schriftlichem Anbringen des Bundesamtes vom 22.11.2022 wurde zur allfälligen Prüfung einer Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens der BF gemäß Paragraph 69, AVG darauf hingewiesen, dass hervorgekommen sei, dass die BF sowie deren Gatte und Tochter am 03.05.2022 Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG eingebracht und dabei mongolische Personalausweise mit anderen als den bisher in den Verfahren vorgebrachten Personaldaten und Geburtsdaten vorgelegt haben. Die Personalausweise seien seitens der Polizei kriminaltechnisch untersucht und als echt klassifiziert worden. Demnach würde es sich bei den genannten antragstellenden Personen nicht wie im Asylverfahren festgestellt um chinesische, sondern um mongolische Staatsangehörige handeln. Dem Schreiben war u.a. in Kopie ein entsprechender mongolischer Personalausweis beigefügt. 1.
  7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2022, Zl. W182 2180727-2/4E, wurde das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021 rechtskräftig abgeschlossenene Verfahren der BF gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.1.
  8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2022, Zl. W182 2180727-2/4E, wurde das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021 rechtskräftig abgeschlossenene Verfahren der BF gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.
  9. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweise aufgenommen durch Befragung der BF sowie deren Gattens und Tochter im Beisein einer Rechtsvertretung sowie in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die BF räumte ein, dass ihre Angaben zu ihren Namen, ihrem Geburtsdatum und ihrer Staatsangehörigkeit im bisherigen Verfahren nicht zutreffen. Sie habe die Mongolei wegen der Fluchtgründe ihres Gatten verlassen. Sie machte bis auf ihre wirtschaftliche Situation keine Rückkehrhindernisse geltend. In der Mongolei würden sich eine erwachsene Tochter sowie zwei Brüder und zwei Schwestern aufhalten. Mit der BF und ihrer Vertretung wurden die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte zur Mongolei erörtet und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hiezu binnen einer Woche eingeräumt.
  10. In einem von der Rechtsvertretung der BF verfassten Schreiben vom 01.02.2023 wurde ausschließlich zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eine Stellungnahme abgegeben. Dabei wurde insbesondere auf die lange Aufenthaltsdauer der BF von (fast) acht Jahren sowie die gute Integration verwiesen. Sie habe in Österreich bis 2019 in einem Kinderheim gearbeitet und ebenfalls ehrenamtlich Reinigungsarbeiten in einem Flüchtlingsheim verrichtet. Ihre Tochter habe den Hauptschulabschluss gemacht und das erste Semester eines Abendschulgymnasiums abgeschlossen. Im Anschluss habe sie eine Lehre im Rahmen der Gewerbeberechtigung für FG Hotellerie als Hotel und Gastgewerbeassistentin angefangen, diese leider abgebrochen, da es ihr psychisch sehr schlecht gegangen sei und sie auch stark darunter gelitten habe, dass die Familie mit einer falschen Identität in Österreich lebe. Der Tochter der BF sei es ein großes Anliegen gewesen, ihre Personalien richtig zu stellen. Es gehe ihr gesundheitlich generell nicht gut, da sie an chronischer Anämie und Magenschmerzen leide, wobei sie auch stationär aufhältig gewesen sei. Die BF, ihr Gatte und ihre Tochter haben alle ein soziales Umfeld aufgebaut und viele Freundschaften, auch mit Österreichern, geschlossen. Sie könnten sich selbst erhalten und wären keine finanzielle Belastung für den Staat. In die Entscheidung des Gerichts müsse auch miteinbezogen werden, dass die Tochter der BF bereits als Minderjährige nach Österreich gekommen und hier nachhaltig verfestigt sei. Zum Weiterbestand der sozialen Beziehungen zu Freunden und der höheren sozialen, körperlichen und psychischen Gesundheit der BF, ihres Gatte und ihrer Tochter würden eindeutig deren Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Dem Schreiben waren entsprechende Befunde eines Bezirkskrankenhauses vom August 2022 angeschlossen, wonach die Tochter der BF u.a. an einer schweren Eisenmangelamnäsie leide.
  11. In einem von der Rechtsvertretung der BF verfassten Schreiben vom 01.02.2023 wurde ausschließlich zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Stellungnahme abgegeben. Dabei wurde insbesondere auf die lange Aufenthaltsdauer der BF von (fast) acht Jahren sowie die gute Integration verwiesen. Sie habe in Österreich bis 2019 in einem Kinderheim gearbeitet und ebenfalls ehrenamtlich Reinigungsarbeiten in einem Flüchtlingsheim verrichtet. Ihre Tochter habe den Hauptschulabschluss gemacht und das erste Semester eines Abendschulgymnasiums abgeschlossen. Im Anschluss habe sie eine Lehre im Rahmen der Gewerbeberechtigung für FG Hotellerie als Hotel und Gastgewerbeassistentin angefangen, diese leider abgebrochen, da es ihr psychisch sehr schlecht gegangen sei und sie auch stark darunter gelitten habe, dass die Familie mit einer falschen Identität in Österreich lebe. Der Tochter der BF sei es ein großes Anliegen gewesen, ihre Personalien richtig zu stellen. Es gehe ihr gesundheitlich generell nicht gut, da sie an chronischer Anämie und Magenschmerzen leide, wobei sie auch stationär aufhältig gewesen sei. Die BF, ihr Gatte und ihre Tochter haben alle ein soziales Umfeld aufgebaut und viele Freundschaften, auch mit Österreichern, geschlossen. Sie könnten sich selbst erhalten und wären keine finanzielle Belastung für den Staat. In die Entscheidung des Gerichts müsse auch miteinbezogen werden, dass die Tochter der BF bereits als Minderjährige nach Österreich gekommen und hier nachhaltig verfestigt sei. Zum Weiterbestand der sozialen Beziehungen zu Freunden und der höheren sozialen, körperlichen und psychischen Gesundheit der BF, ihres Gatte und ihrer Tochter würden eindeutig deren Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Dem Schreiben waren entsprechende Befunde eines Bezirkskrankenhauses vom August 2022 angeschlossen, wonach die Tochter der BF u.a. an einer schweren Eisenmangelamnäsie leide.
  12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zur Zl. W182 2180727-1 wurde die Beschwerde des Gatten der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2017, Zl. 15-1070610308, im Ergebnis in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zur Zl. W182 2180729-1 wurde die Beschwerde der Tochter der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2017, Zl. 15-1070610003, erledigt, indem mit Spruchpunkt A I.) die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – III. des bekämpften Bescheides im Ergebnis als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt A II.) wurde der bekämpfte Bescheid im Übrigen behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und der Tochter der BF gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zur Zl. W182 2180729-1 wurde die Beschwerde der Tochter der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2017, Zl. 15-1070610003, erledigt, indem mit Spruchpunkt A römisch eins.) die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des bekämpften Bescheides im Ergebnis als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt A römisch zwei.) wurde der bekämpfte Bescheid im Übrigen behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und der Tochter der BF gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person und dem Fluchtvorbringen der BF: Die BF ist Staatsangehörige der Mongolei und gehört der mongolischen Volksgruppe an. Sie ist protestantische Christin. Ihre Identität steht fest. Sie reiste im Mai 2015 mit ihrem Gatten und ihrer Tochter illegal in das Bundesgebiet ein. Die BF war abgesehen von einem Aufenthalt in Südkorea von etwa 1997 bis 2005/2006 sowie einem Aufenthalt in der VR China zwischen etwa 2010 und 2011 in der Mongolei wohnhaft. Sie stammt aus der Hauptstadt Ulaanbaatar. Dort halten sich zumindest eine Tochter, zwei Brüder und zwei Schwestern auf.Die BF war abgesehen von einem Aufenthalt in Südkorea von etwa 1997 bis 2005 aus 2006, sowie einem Aufenthalt in der VR China zwischen etwa 2010 und 2011 in der Mongolei wohnhaft. Sie stammt aus der Hauptstadt Ulaanbaatar. Dort halten sich zumindest eine Tochter, zwei Brüder und zwei Schwestern auf. Die BF hat in der Mongolei die Grundschule besucht, verfügt über eine Berufsausbildung als Krankenschwester und über entsprechende Berufserfahrung. Sie war zudem in der Mongolei zuletzt auch im Handel erwerbstätig. Die BF, ihr Gatte und ihre XXXX -jährige Tochter leben in Österreich in einem Heim, wo ein gemeinsamer Haushalt besteht. Sonstige Familienangehörige halten sich nicht in Österreich auf. Die BF, ihr Gatte und ihre römisch 40 -jährige Tochter leben in Österreich in einem Heim, wo ein gemeinsamer Haushalt besteht. Sonstige Familienangehörige halten sich nicht in Österreich auf. Der BF íst abgesehen von einem behandelbaren Knieleiden aufgrund eines Fahradunfalles im August 2022 grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Sie konnte bisher weder abgeschlossene Deutschprüfungen noch sonst erwähnenswerte Deutschkenntnisse nachweisen. Die BF leistete von 2019 bis 2021 gemeinnützige Tätigkeiten im Ausmaß von 30 Stunden pro Monat als Hausmeisterin bzw. Reinigungskraft. Davor war sie auf geringfügiger Basis zur Erfüllung gemeinnütziger Tätigkeiten als Reinigungskraft in einem Kinderheim eingesetzt. Sie geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat bisher in Österreich durchgehend Grundversorgung bzw. Mindestsicherung bezogen. Sie ist unbescholten. Die BF ist in Österreich bis Mai 2022 unter falsche Namen, Geburtsdatum und einer falschen Staatsangehörigkeit aufgetreten. Die Aufdeckung der wahren Identität erfolgte auf Initiative ihrer Tochter. Die BF hat ihren Antrag auf die Fluchtgründe ihres Gatten gestützt. Letzterer hat seinen ursprünglichen Antrag bis zur Wiederaufnahme bewusst mit einem gänzlich konstruierten Fluchtvorbringen begründet. Sein nunmehriges, neues Vorbringen hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Die BF hat zudem bis zur Wiederaufnahme ihre oben genannten Familienangehörigen im Herkunftsstaat, daruner eine erwachsene Tochter, gänzlich verschwiegen. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF bei einer Rückkehr in die Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Gefährdung ihres Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihr im Falle einer Rückkehr dorthin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. 1.
  15. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: COVID-19 Als COVID-19 Anfang 2020 erstmals in der Mongolei auftrat, rief die Regierung sofort die höchste Alarmstufe aus und ergriff umgehend Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung durch soziale Distanzierung und Schließung der Grenze zu China. In der ersten Welle gab es nur wenige und sporadische COVID-19-Fälle, die von aus dem Ausland zurückgekehrten Personen ausgingen. Anfang November 2020 wurde zum ersten Mal eine Übertragung des Virus im Inland gemeldet (IMF 2.7.2021). Die Mongolei galt über viele Monate als Paradebeispiel für den erfolgreichen Umgang einer Demokratie mit der Pandemie: Durch strikte Grenzschließungen war es bis Mitte November 2020 gelungen, eine lokale Ausbreitung des Virus zu verhindern. Doch wurde ausgerechnet eine staatliche Quarantäneeinrichtung zur Brutstätte für das Virus. Durch Missmanagement war es dort zu einer ersten unentdeckten Ansteckung gekommen (KAS‌ 1.2021). Gelang es der Mongolei bis zum November 2020 durch die Schließung von Grenzen, Schulen und weiten Teilen des öffentlichen Lebens lokale Übertragungen zu verhindern, hielten nach umfangreichen Lockerungen im Frühling und Sommer 2021 zwei heftige Wellen das Land in Atem. Ihren vorläufigen Höhepunkt erreichte die Pandemie am
  16. 6.2021, als in dem rund drei Millionen Einwohner zählenden Land 2.746 Neuinfektionen registriert wurden. Die Dunkelziffer dürfte jedoch um ein Vielfaches darüber gelegen haben (IPG 15.7.2021). Die von der Regierung verhängten Beschränkungen für Unternehmen und Pendler verursachten einen noch nie dagewesenen Schaden für die Einkommen von Unternehmen und Haushalten (BS 23.2.2022). Die strikten Präventionsmaßnahmen haben vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen (FAZ 21.1.2021). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelgroßen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen sollte. Der Umfang des Unterstützungspakets lag bei umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar. Angesichts der weiter anhaltenden Pandemie startete die Regierung weitere Initiativen zur Entlastung und Unterstützung der Privathaushalte und von breiten Kreisen des Unternehmertums. So wurde speziell zur wirtschaftlichen Gesundung ein umgerechnet etwa 700 Millionen US$ schweres Programm aufgelegt, mit dem Unternehmen zinsgünstige Darlehen zur Refinanzierung beanspruchen können (GTAI 27.7.2021). Insgesamt wurden in der Mongolei mit Stand 17.10.2022 983.958 Fälle von COVID-19-Infektionen und 2.131 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 17.10.2022). Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) im Land haben die mongolischen Behörden die Sicherheitsstufe von 4 auf 3 herabgesetzt. Es bestehen internationale Flugverbindungen, eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nur aus der Russischen Föderation möglich (BMEIA 17.10.2022). Dass sich die Lage mittlerweile wieder etwas entspannt hat, liegt vor allem an der energisch vorangetriebenen Impfkampagne. Es gibt reichlich Impfstoff und kaum Impfverweigerer. Inzwischen haben rund 55 % der Bevölkerung mindestens zwei Impfdosen erhalten (IPG 15.7.2021), und bis Ende Juli 2021 waren gut 60 % der Gesamtbevölkerung vollständig geimpft (GTAI 27.7.2021). Quellen: - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich](17.10.2022): Mongolei (Mongolei),https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 17.10.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 17.10.2022 - GTAI - German Trade & Invest (27.7.2021): Konjunktur- und Hilfsprogramme, https://www.gtai.de/de/trade/mongolei/specials/konjunktur-und-hilfsprogramme-238750, Zugriff 17.10.2022 - IMF - International Monetary Fund (2.7.2021): Policy Responses to COVID-19, Mongolia, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#M, Zugriff 17.10.2022 - IPG - Friedrich-Ebert-Stiftung (15.7.2021): Her mit dem Stoff, https://www.ipg-journal.de/schwerpunkt-des-monats/corona-weltweit/artikel/impfkampagne-mongolei-tansania-uruguay-5308/, Zugriff 17.10.2022 - JHU - Johns-Hopkins-University (17.10.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 17.10.2022 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.2021): Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0&t=1611310101343, Zugriff 24.10.2022- KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.2021): Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0&t=1611310101343, Zugriff 24.10.2022 Politische Lage Die Mongolei ist der weltweit zweitgrößte Binnenstaat und grenzt im Norden an Russland und im Süden an China (GTAI‌ 3.2016). Mit rund 3,3 Millionen Einwohnern und einer Fläche von 1,56 Mio. km² ist die Mongolei eines der am dünnsten besiedelten Länder der Welt (CIA 6.10.2022; vgl. GTAI 3.2016). Die Mongolei wurde ursprünglich von Nomadenvölkern bewohnt, welche der Herrscher Dschingis Khan im
  17. Jahrhundert erstmals zu einem Staat einte. 1924 wurde mit Unterstützung der Sowjetunion die Sozialistische Volksrepublik Mongolei gegründet, welche als zweiter sozialistischer Staat der Welt mehr als 60 Jahre bestand. Mit dem Zerfall der Sowjetunion begann ab 1990 der Übergang zu Demokratie und Marktwirtschaft. Die Mongolei baute schnell demokratische Strukturen auf und gilt als beispielhaftes Transformationsland unter den Staaten des ehemaligen Ostblocks (GTAI‌ 3.2016).Die Mongolei ist der weltweit zweitgrößte Binnenstaat und grenzt im Norden an Russland und im Süden an China (GTAI‌ 3.2016). Mit rund 3,3 Millionen Einwohnern und einer Fläche von 1,56 Mio. km² ist die Mongolei eines der am dünnsten besiedelten Länder der Welt (CIA 6.10.2022; vergleiche GTAI 3.2016). Die Mongolei wurde ursprünglich von Nomadenvölkern bewohnt, welche der Herrscher Dschingis Khan im
  18. Jahrhundert erstmals zu einem Staat einte. 1924 wurde mit Unterstützung der Sowjetunion die Sozialistische Volksrepublik Mongolei gegründet, welche als zweiter sozialistischer Staat der Welt mehr als 60 Jahre bestand. Mit dem Zerfall der Sowjetunion begann ab 1990 der Übergang zu Demokratie und Marktwirtschaft. Die Mongolei baute schnell demokratische Strukturen auf und gilt als beispielhaftes Transformationsland unter den Staaten des ehemaligen Ostblocks (GTAI‌ 3.2016). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei (AA 23.9.2022a). Die 1992 in Kraft getretene Verfassung basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2021).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei (AA 23.9.2022a). Die 1992 in Kraft getretene Verfassung basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2021). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament bestehend aus 76 Abgeordneten (ÖB Peking 12.2021). Die Mongolei kann als semipräsidentielles Regierungssystem bezeichnet werden (BS 23.2.2022). Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt (BS 23.2.2022; vgl. ÖB 12.2021) und verfügt über weitreichende Befugnisse, wie z. B. den Vorsitz im Nationalen Sicherheitsrat, die Erlassung von Richtlinien für die Regierung, die Initiierung von Gesetzen und die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs (BS 23.2.2022). Der Präsident nominiert den Premierminister. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 6 Jahre. Eine Wiederwahl ist dann nicht mehr möglich (ÖB Peking 12.2021).Die Mongolei kann als semipräsidentielles Regierungssystem bezeichnet werden (BS 23.2.2022). Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB 12.2021) und verfügt über weitreichende Befugnisse, wie z. B. den Vorsitz im Nationalen Sicherheitsrat, die Erlassung von Richtlinien für die Regierung, die Initiierung von Gesetzen und die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs (BS 23.2.2022). Der Präsident nominiert den Premierminister. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 6 Jahre. Eine Wiederwahl ist dann nicht mehr möglich (ÖB Peking 12.2021). Die Präsidentschaftswahlen vom 9.6.2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und wurden allgemein als frei und fair angesehen, obwohl einige Beobachter Bedenken wegen des Verdachts auf Stimmenkauf äußerten (USDOS 12.4.2022). Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Ministerpräsident Ukhnaagiin Khürelsükh, 62 der 76 Parlamentssitze. Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze (BAMF 29.6.2020; vgl. BS‌ 23.2.2022). Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (BAMF 29.6.2020).Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Ministerpräsident Ukhnaagiin Khürelsükh, 62 der 76 Parlamentssitze. Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze (BAMF 29.6.2020; vergleiche BS‌ 23.2.2022). Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (BAMF 29.6.2020). Ukhnaagiin Khürelsükh von der Mongolischen Volkspartei (MVP) trat im Januar 2021 als Reaktion auf die Proteste im Zusammenhang mit COVID-19 vom Amt des Premierministers zurück (FH 24.2.2022; vgl. TD 22.1.2021, FAZ 22.1.2021). Der Protest hatte sich an dem Fall einer jungen Mutter entzündet, die offenbar einen Tag nach der Geburt ihres Kindes aus der Entbindungsstation in eine Quarantäne-Einrichtung für Corona-Infizierte verlegt worden war. Ein Foto, das die Frau ohne Jacke in einem Morgenmantel und mit Hausschuhen bei Temperaturen um die minus 25 Grad zeigt, rief in der Öffentlichkeit Empörung hervor (FAZ 22.1.2021; vgl. TD 22.1.2021).Ukhnaagiin Khürelsükh von der Mongolischen Volkspartei (MVP) trat im Januar 2021 als Reaktion auf die Proteste im Zusammenhang mit COVID-19 vom Amt des Premierministers zurück (FH 24.2.2022; vergleiche TD 22.1.2021, FAZ 22.1.2021). Der Protest hatte sich an dem Fall einer jungen Mutter entzündet, die offenbar einen Tag nach der Geburt ihres Kindes aus der Entbindungsstation in eine Quarantäne-Einrichtung für Corona-Infizierte verlegt worden war. Ein Foto, das die Frau ohne Jacke in einem Morgenmantel und mit Hausschuhen bei Temperaturen um die minus 25 Grad zeigt, rief in der Öffentlichkeit Empörung hervor (FAZ 22.1.2021; vergleiche TD 22.1.2021). Bei der Präsidentschaftswahl am 9.6.2021 ist Ukhnaagiin Khürelsükh, der für die regierende Mongolische Volkspartei (MVP) ins Rennen ging, mit einem Stimmanteil von 68 % mit deutlicher Mehrheit zum künftigen Staatsoberhaupt des Landes gewählt worden (KAS‌ 6.2021; vgl. FH 24.2.2022). Damit wird die Partei neben dem mit einer Zweidrittelmehrheit regierenden Premierminister L. Oyun-Erdene zukünftig auch das Präsidentenamt übernehmen (KAS‌ 6.2021; vgl. WKO 5.2022). Das einstige Gleichgewicht zwischen den großen Parteien ist nun endgültig ausgehebelt, wobei es zuvor immer wieder zu Konflikten kam, da es oft keine klare Trennung zwischen den Kompetenzen der Regierung und des Präsidenten gibt (WKO‌ 5.2022).Bei der Präsidentschaftswahl am 9.6.2021 ist Ukhnaagiin Khürelsükh, der für die regierende Mongolische Volkspartei (MVP) ins Rennen ging, mit einem Stimmanteil von 68 % mit deutlicher Mehrheit zum künftigen Staatsoberhaupt des Landes gewählt worden (KAS‌ 6.2021; vergleiche FH 24.2.2022). Damit wird die Partei neben dem mit einer Zweidrittelmehrheit regierenden Premierminister L. Oyun-Erdene zukünftig auch das Präsidentenamt übernehmen (KAS‌ 6.2021; vergleiche WKO 5.2022). Das einstige Gleichgewicht zwischen den großen Parteien ist nun endgültig ausgehebelt, wobei es zuvor immer wieder zu Konflikten kam, da es oft keine klare Trennung zwischen den Kompetenzen der Regierung und des Präsidenten gibt (WKO‌ 5.2022). Obwohl der Wahlerfolg auf eine anhaltende Unterstützung der Partei durch die Bevölkerung hindeutet, könnte diese Unterstützung aufgrund anhaltender Störung der mongolischen Wirtschaftserholungspolitik geschwächt werden, zum Teil aufgrund von Beschränkungen in China, dem größten Wirtschaftspartner des Landes. Der Premierminister Luvsannamsrain Oyun-Erdene hat den Schwerpunkt seiner Politik auf die wirtschaftliche Erholung gelegt. Dies deutet darauf hin, dass die MVP-Regierung unter Druck stehen wird, Unternehmen und Haushalte finanziell zu unterstützen und sich gleichzeitig um soziale Belange wie Luftverschmutzung und öffentliche Gesundheit zu kümmern, ohne die Steuersätze umfassend zu erhöhen (Crisis24 o.D.). Die geografische Lage zwischen den beiden Großmächten Russland und China ist bestimmend für die mongolische Außenpolitik (AA 23.9.2022a). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA o.D.). Die Mongolei unterhält enge kulturelle, politische und militärische Beziehungen zu Russland, während China sein größter Wirtschaftspartner ist (CIA 6.10.2022). Mit Russland besteht seit 2019 auch eine umfassende strategische Partnerschaft (BMEIA o.D.). Daneben verfolgt die Mongolei politische Beziehungen zu den USA und Japan sowie zur EU (BMEIA o.D.; vgl. AA 23.9.2022a).Die geografische Lage zwischen den beiden Großmächten Russland und China ist bestimmend für die mongolische Außenpolitik (AA 23.9.2022a). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA o.D.). Die Mongolei unterhält enge kulturelle, politische und militärische Beziehungen zu Russland, während China sein größter Wirtschaftspartner ist (CIA 6.10.2022). Mit Russland besteht seit 2019 auch eine umfassende strategische Partnerschaft (BMEIA o.D.). Daneben verfolgt die Mongolei politische Beziehungen zu den USA und Japan sowie zur EU (BMEIA o.D.; vergleiche AA 23.9.2022a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2022a): Mongolei: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 21.10.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.6.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw27-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.10.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich](o.D.): Außen- und Europapolitischer Bericht 2020, https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Zentrale/Ministerium/APB/APB_2020_DE_integral.pdf, Zugriff 25.10.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 24.10.2022‌ - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.10.2022): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/, Zugriff 24.10.2022 - Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 24.10.2022 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 21.10.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 21.10.2022 - GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] / Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit / Deutsch-Mongolischer Unternehmensverband (3.2016): Ein Wegweiser für deutsche Unternehmer, Mongolei, https://www.giz.de/de/downloads/2016-de-neue-maerkte-neue-chancen-mongolei.pdf, Zugriff 24.10.2022 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2021): Sieger ohne Gegner, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Sieger+ohne+Gegner+%28PDF%29.pdf/c886115c-ca1a-eedd-695a-7d2296bac3ca?version=1.0&t=1623607178511, Zugriff 21.10.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - TD - The Diplomat (22.1.2021): Mongolia’s Prime Minister Offers Shock Resignation Amid Protests, https://thediplomat.com/2021/01/mongolias-prime-minister-offers-shock-resignation-amid-protests/, Zugriff 21.10.2022 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2022): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.10.2022 Sicherheitslage Nachdem es der Mongolei 2019 gelungen war, durch eine Reihe von innenpolitischen Reformen Stabilität im Land herbeizuführen, führte der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jänner 2020 zu einer neuen Krise (BMEIA‌ o.D.). Ende Jänner 2020 wurden die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland geschlossen (ÖB 12.2021; vgl. BMEIA‌ o.D.). Als Folge kam es zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft, welche stark von Exporten nach China abhängig ist (BMEIA‌ o.D.).Nachdem es der Mongolei 2019 gelungen war, durch eine Reihe von innenpolitischen Reformen Stabilität im Land herbeizuführen, führte der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jänner 2020 zu einer neuen Krise (BMEIA‌ o.D.). Ende Jänner 2020 wurden die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland geschlossen (ÖB 12.2021; vergleiche BMEIA‌ o.D.). Als Folge kam es zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft, welche stark von Exporten nach China abhängig ist (BMEIA‌ o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie ultranationalistische Gruppen haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass das Militär eine politische Rolle anstrebt (BS 23.2.2022). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (Crisis24 o.D.). Die politische Führung verhindert generell, dass Spaltungskonflikte eskalieren. Allerdings ist der öffentliche Unmut über soziale Ungerechtigkeit und Ungleichheiten weit verbreitet, was das Risiko eines instabilen politischen Umfelds erhöht, das von populistischen Akteuren angeheizt wird (BS‌ 23.2.2022). In den letzten Jahren kam es zu mehreren groß angelegten Protesten mit Tausenden bis 15.000 Teilnehmern. Die Proteste verliefen jedoch meist friedlich (Crisis24 o.D.). Es kommt mitunter zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen chinesische und koreanische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021; vgl. Crisis24 o.D.). Mitglieder extremistischer Gruppen belästigen manchmal Ausländer, darunter Chinesen und Vietnamesen (USDOS 12.4.2022).Es kommt mitunter zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen chinesische und koreanische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021; vergleiche Crisis24 o.D.). Mitglieder extremistischer Gruppen belästigen manchmal Ausländer, darunter Chinesen und Vietnamesen (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2022 hat die Mongolei die Grenzen für internationale Reisende wieder geöffnet. Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Ching-gis Khaan möglich, außerdem ist die Landgrenze zu Russland geöffnet. Jedoch dämpft die anhaltende Grenzschließung des wichtigsten Handelspartners China die Exportfähigkeiten des Landes (WKO 5.2022). Quellen: - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich](o.D.): Außen- und Europapolitischer Bericht 2020, https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Zentrale/Ministerium/APB/APB_2020_DE_integral.pdf, Zugriff 25.10.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022 - Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 25.10.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 25.10.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft‌ Austria (5.2022): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.10.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2021). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor (ÖB Peking 12.2021; vgl. BS 23.2.2022), die Justiz ist formell unabhängig (ÖB Peking 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2021).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2021). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor (ÖB Peking 12.2021; vergleiche BS 23.2.2022), die Justiz ist formell unabhängig (ÖB Peking 12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2021). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
  19. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. Tug (MNT) (rd. 3.350 EUR), sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen von Bürgern befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 12.2021). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes (BS 23.2.2022). Die Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Judical General Council (JGC) ernannt (FH 24.2.2022). Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 23.2.2022). Präsident Khürelsükh kündigte im September 2021 an, dass er freiwillig auf seine Befugnis zur Ernennung von Richtern verzichten werde, um eine größere Unabhängigkeit der Justiz zu ermöglichen. Dies wurde jedoch bis Ende des Jahres nicht gesetzlich verankert (FH 24.2.2022). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt. Das Gesetz räumt allen Angeklagten auch das Recht ein, eigene Zeugen und Beweise vorzulegen, nicht zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis gezwungen zu werden und Berufung einzulegen. NGOs und Beobachter berichten, dass die Behörden diese Rechte manchmal nicht einhalten (USDOS 12.4.2022). Korruption und Einflussnahme im Justizsystem halten an (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 12.4.2022).Korruption und Einflussnahme im Justizsystem halten an (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 12.4.2022). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Zum Beispiel verwies das Berufungsgericht im Zeitraum 2019-20 502 Kriminalfälle an erstinstanzliche Gerichte und 269 Fälle an die Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Untersuchung zurück (USDOS 12.4.2022). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2021). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 21.10.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022 Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 12.4.2022). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2021). Die zivilen Behörden üben weiterhin Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2021). Quellen: - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 27.10.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders gravierenden Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Oberste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2021). Dennoch berichten die National Human Rights Commission (NHRC) und NGOs, dass einige Gefangene und Inhaftierte unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 12.4.2022). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten und ohne das Wissen, dass die Handlung verboten ist, begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten (USDOS 12.4.2022). Auch der Schutz der körperlichen Unversehrtheit und die Verhinderung von Folter sind unzureichend (BS 23.2.2022). Die NHRC berichtet, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie unter Druck zu setzen oder einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2021). Es gab 2021 keine Fortschritte, was die Schaffung eines nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter betraf, der im überarbeiteten Gesetz zur Nationalen Menschenrechtskommission von 2020 vorgesehen war, obwohl das Land entsprechende Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrats bei der Allgemeinen Regelmäßigen Überprüfung akzeptiert hatte (Al 29.3.2022). Überlebende von Folter und deren Familien erhielten weiterhin keine umfassende und wirksame Entschädigung. Untersuchungen von Foltervorwürfen waren in der Regel mit Fehlern behaftet, und die mutmaßlich Verantwortlichen wurden nur selten zur Rechenschaft gezogen. Im Oktober veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Statistik, wonach sie 53 mutmaßliche Folterfälle überprüft, aber nur in drei Fällen strafrechtliche Schritte eingeleitet hatte (AI 29.3.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Mongolia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070340.html, Zugriff 28.10.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 28.10.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 28.10.2022 Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insbesondere Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2021; vgl. TI 9.7.2018, FH 24.2.2022). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2021 auf Platz 110 von 180 analysierten Ländern (TI 2022). 2020 erreichte die Mongolei Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 2021).Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insbesondere Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2021; vergleiche TI 9.7.2018, FH 24.2.2022). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2021 auf Platz 110 von 180 analysierten Ländern (TI 2022). 2020 erreichte die Mongolei Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 2021). Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte. So schreibt das Gesetzbuch beispielsweise vor, dass Personen, die wegen Korruption verurteilt werden, für einen bestimmten Zeitraum nicht im öffentlichen Dienst arbeiten dürfen (USDOS 12.4.2022). Antikorruptionsgesetze sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt (FH 24.2.2022). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern, die die Verfolgung von Korruptionsstraftaten erschwert. Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv hinsichtlich der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als eine Notstandsgesetzgebung es dem Nationalen Sicherheitsrat (NSC) ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf der Amtszeit zu empfehlen. Der Leiter und der Generalstaatsanwalt, die eine strafrechtliche Verfolgung der in Korruption verwickelten Parlamentarier gefordert hatten, wurden in diesem Jahr entlassen (FH 24.2.2022). Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, der Entwurf einer gesetzlichen Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 12.2021). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2021). Eine Reihe von Journalisten, die über Korruption berichten, sind mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfolgungen konfrontiert (BS 23.2.2022). Die wirtschafts- und sozialpolitische Agenda der regierenden MVP-Regierung wurde durch Korruptionsvorwürfe und angebliche illegale Aktivitäten in der mongolischen Regierung untergraben. In den letzten Jahren kam es zu mehreren groß angelegten Protesten mit Tausenden bis 15.000 Teilnehmern. Die Proteste verliefen jedoch meist friedlich. Proteste bezüglich des natürlichen Ressourcensektors kommen regelmäßig wegen angeblicher Korruption und Vermögensungleichheit vor, aber sie verlaufen weitgehend friedlich (Crisis24 o.D.). Im Juli 2021 setzte der Premierminister eine Regierungsarbeitsgruppe zur Bekämpfung der Korruption ein. Im September verurteilte das erstinstanzliche Strafgericht Ulaanbaatars ehemaligen Chefankläger wegen Korruption, weil er sich auf ungeklärte Weise bereichert hatte. Die Polizei fand bei einer Razzia 199 Millionen Tugriks (70.000 $) in seinem Haus. Er wurde zu einer Geldstrafe von 14 Millionen Tugriks (4.900 $) verurteilt und für zwei Jahre aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 28.10.2022 - Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 25.10.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 28.10.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - TI - Transparency International

(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/mongolia, Zugriff 28.10.2022 - TI - Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2020_Report_EN_0802-WEB-1_2021-02-08-103053.pdf, Zugriff 28.10.2022 - TI - Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 28.10.2022 - USDOS - U.S. Department of State (11.7.2019): Investment Climate Statements for 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031888.html, Zugrifff 28.10.2022 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 28.10.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträgen und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2021). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2021). Es gab eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft bei der Erörterung von Menschenrechtsproblemen (USDOS 12.4.2022). Die Zivilgesellschaft hat sich zu einem wichtigen Partner für die Regierung entwickelt und spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung demokratischer Reformen, der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter sowie bei der Bereitstellung dringend benötigter Dienstleistungen für benachteiligte Gruppen. Die politische Führung lässt die Beteiligung der Zivilgesellschaft am politischen Entscheidungsprozess zu (BS 23.2.2022). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, schwere Regierungskorruption, Gewaltverbrechen oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle, queere oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 12.4.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 31.10.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in der Mongolei sind harsch (USDOS 30.3.2021), die Haftbedingungen liegen trotz Verbesserungen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2021). Es sind 50 Haftanstalten im Land existent. Davon sind 21 als Gefängnisse ausgewiesen, 29 werden als Untersuchungshaftanstalten geführt (WPB 2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Gefängnisse sind in der Regel nicht überfüllt (USDOS 12.4.2022) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Nahrung (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 24.2.2022), Heizung (FH 24.2.2022) und Sanitäranlagen (USDOS 30.3.2021). Besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land existieren schlechte hygienische Bedingungen (ÖB 12.2021). NGOs und Regierungsbeamte berichten, dass in den fünf älteren Untersuchungshaftanstalten in ländlichen Gebieten die medizinische Versorgung, Kleidung, Bettzeug, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, sanitäre Einrichtungen und die Unterbringung von Menschen mit Behinderungen häufig ein Problem darstellen (USDOS 30.3.2021). In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt, aber die Behörden beschränken manchmal die Bereiche, die Beobachter besuchen können (USDOS 12.4.2022).Die Haftbedingungen in der Mongolei sind harsch (USDOS 30.3.2021), die Haftbedingungen liegen trotz Verbesserungen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2021). Es sind 50 Haftanstalten im Land existent. Davon sind 21 als Gefängnisse ausgewiesen, 29 werden als Untersuchungshaftanstalten geführt (WPB 2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Gefängnisse sind in der Regel nicht überfüllt (USDOS 12.4.2022) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Nahrung (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 24.2.2022), Heizung (FH 24.2.2022) und Sanitäranlagen (USDOS 30.3.2021). Besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land existieren schlechte hygienische Bedingungen (ÖB 12.2021). NGOs und Regierungsbeamte berichten, dass in den fünf älteren Untersuchungshaftanstalten in ländlichen Gebieten die medizinische Versorgung, Kleidung, Bettzeug, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, sanitäre Einrichtungen und die Unterbringung von Menschen mit Behinderungen häufig ein Problem darstellen (USDOS 30.3.2021). In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt, aber die Behörden beschränken manchmal die Bereiche, die Beobachter besuchen können (USDOS 12.4.2022). Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 12.4.2022). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2021). Im Zeitraum Jänner bis September 2021 wurden drei Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt. Gemäß Regierungsangaben waren Stand September 2021 30 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz verbietet, dass Personen verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden, außer in einem bestimmten Verfahren. Die Regierungsbehörden halten sich im Allgemeinen an dieses Verbot. Der Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) nimmt gelegentlich Verdächtige ohne Anklage zum Verhör in Gewahrsam, aber das Strafgesetzbuch schreibt vor, dass alle Festnahmen von einem Staatsanwalt überwacht werden müssen (USDOS 12.4.2022). Es wurden Fälle von willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen gemeldet. Die Polizei setzt illegal physische Misshandlungen ein, um Geständnisse zu erlangen (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Das Gesetz verbietet, dass Personen verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden, außer in einem bestimmten Verfahren. Die Regierungsbehörden halten sich im Allgemeinen an dieses Verbot. Der Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) nimmt gelegentlich Verdächtige ohne Anklage zum Verhör in Gewahrsam, aber das Strafgesetzbuch schreibt vor, dass alle Festnahmen von einem Staatsanwalt überwacht werden müssen (USDOS 12.4.2022). Es wurden Fälle von willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen gemeldet. Die Polizei setzt illegal physische Misshandlungen ein, um Geständnisse zu erlangen (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2021). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 3.11.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 3.11.2022 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048141.html, Zugriff 3.11.2022 - WPB - World Prison Brief
(2020): Mongolia, https://www.prisonstudies.org/country/mongolia, Zugriff 31.10.2022 Todesstrafe Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
  1. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights) (ÖB Peking 12.2021). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit 1.7.2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2021; vgl. AI 30.1.2020).Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
  2. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights) (ÖB Peking 12.2021). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit 1.7.2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2021; vergleiche AI 30.1.2020). Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2021; vgl. AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von Menschenrechtsorganisationen weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist gemäß dem mongolischen Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 12.2021).Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2021; vergleiche AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von Menschenrechtsorganisationen weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist gemäß dem mongolischen Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 12.2021). Quellen: - AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 3.11.2022 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 3.11.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - UB Post (9.7.2018): A Year since ‚Mongolia won‘, https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186, Zugriff 3.11.2022 Religionsfreiheit Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor und verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion (USDOS 2.6.2022). Die mongolische Verfassung erkennt ausdrücklich die Trennung von Kirche und Staat an (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor und verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion (USDOS 2.6.2022). Die mongolische Verfassung erkennt ausdrücklich die Trennung von Kirche und Staat an (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus. Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53 % der Bevölkerung anhängen. 3,9 % sind Muslime, 2,9 % Anhänger des Schamanismus und 2,1 % Christen; 38,6 % der Bevölkerung sind konfessionslos (BS 23.2.2022). Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Gruppen wie Kirche Jesu Christi, Katholiken, Zeugen Jehovas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind ebenso vertreten. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 2.6.2022). Religiöse Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren lassen (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 2.6.2022). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Einige christliche und buddhistische Gruppen melden daher Schwierigkeiten oder längere Verzögerungen, sich zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Einige nicht registrierte religiöse Gruppen berichten über häufige Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder von anderen Behörden (USDOS 2.6.2022).Religiöse Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren lassen (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 2.6.2022). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Einige christliche und buddhistische Gruppen melden daher Schwierigkeiten oder längere Verzögerungen, sich zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Einige nicht registrierte religiöse Gruppen berichten über häufige Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder von anderen Behörden (USDOS 2.6.2022). Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor „Gehirnwäsche“ die Teilnahme an christlichen Gottesdiensten verboten. Kinder unter 16 Jahren benötigen in einigen Gebieten eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, um an kirchlichen Aktivitäten teilzunehmen (USDOS 2.6.2022). Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Ämtern. Gesetzliche Bestimmungen gegen Diskriminierung sind weitgehend in Gesetze und Politiken integriert, ihre Umsetzung ist jedoch manchmal mangelhaft (BS 23.2.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 3.11.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 3.11.2022 - USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074100.html, Zugriff 3.11.2022 Frauen Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 12.2021). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020b). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 24.2.2022).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Artikel 16, Absatz 11, VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 12.2021). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020b). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 24.2.2022). Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2021). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.
  3. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (GIZ 12.2020b). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu.(ÖB Peking 12.2019). In den meisten Fällen behalten geschiedene Ehefrauen das Sorgerecht für ihre Kinder, aber geschiedene Ehemänner werden oft nicht dafür bestraft, dass sie keinen Unterhalt für ihre Kinder zahlen. Frauenrechtlerinnen weisen darauf hin, dass Familienunternehmen und Immobilien in der Regel auf den Namen des Ehemannes eingetragen sind, so dass das Eigentum bei einer Scheidung weiterhin automatisch auf den ehemaligen Ehemann übergeht (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt gegen Frauen stellt ein weitverbreitetes Problem dar. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2021). Eine in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen durchgeführte und 2018 veröffentlichte Umfrage der Regierung ergab, dass fast ein Drittel aller mongolischen Frauen körperlicher oder sexueller Misshandlung durch einen Partner ausgesetzt waren. Lediglich 10% derjenigen, die schwere sexuelle Gewalt durch einen Nichtpartner erlitten hatten, meldeten die Verbrechen bei den Behörden (FH 24.2.2022). Das Gesetz kriminalisiert sexuelle Handlungen durch körperliche Gewalt oder die Androhung von Gewalt und sieht gemäß den Umständen Strafen von einem bis zu 20 Jahren Haft oder lebenslange Haft vor. Das Strafgesetz kriminalisiert ebenso Vergewaltigung in der Ehe. Häusliche Gewalt stellt gleichfalls den Tatbestand eines Verbrechens dar, für das die Täter entweder verwaltungs- oder strafrechtlich bestraft werden können. Im letzteren Fall auch mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. . Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet über einen 25-prozentigen Anstieg der häuslichen Gewalt in der zweiten Hälfte des Jahres
  4. Das NRHC berichtet auch, dass die zahlreichen Abriegelungen, die während der Pandemie verhängt wurden, die Zahl der Vorfälle häuslicher Gewalt erhöht und die Möglichkeiten der Opfer, Schutz zu suchen, eingeschränkt haben (USDOS 12.4.2022). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2021). Sexuelle Belästigung ist im Strafgesetzbuch nicht geregelt (USDOS 12.4.2022). Es gibt landesweit 20 Notunterkünfte und 17 zentrale Anlaufstellen für Überlebende häuslicher Gewalt, die von der Polizei, verschiedenen NGOs, lokalen Behörden und Krankenhäusern betrieben werden. Die zentralen Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befinden, bieten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden (USDOS 12.4.2022). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulaanbaatar wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2021). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtungen für die Opfer häuslicher Gewalt eine Herausforderung dar (USDOS 12.4.2022). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2021). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Menschen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studium im Ausland gelockt wurden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2021). Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen (USDOS‌ 1.7.2021). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2021). Die Regierung verstärkte die Strafverfolgungsbemühungen. Die Artikel 12.3 und 13.1 des Strafgesetzbuchs stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. Korruption behindert die Bemühungen der Regierung zur Bekämpfung von Menschenhandel (USDOS 1.7.2021). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 4.11.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://web.archive.org/web/20210623030526/https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.11.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - ÖB Peking [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS - United States Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/2055240.html, Zugriff 4.11.2022 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 4.11.2022 Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 12.4.2022). Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht und den Flugverkehr erheblich eingeschränkt und auch die Möglichkeit der Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren, eingeschränkt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht und den Flugverkehr erheblich eingeschränkt und auch die Möglichkeit der Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren, eingeschränkt (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Der Zuzug aus ländlichen Gebieten nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt, um die Luft- und Bodenverschmutzung sowie den starken Smog, der im Winter anhält, zu verringern (ÖB Peking 12.2021; vgl. GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).Der Zuzug aus ländlichen Gebieten nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt, um die Luft- und Bodenverschmutzung sowie den starken Smog, der im Winter anhält, zu verringern (ÖB Peking 12.2021; vergleiche GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017). An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2021). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 24.2.2022 ). Im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 im Land haben die mongolischen Behörden die Sicherheitsstufe von 4 auf 3 herabgesetzt (BMEIA 7.11.2022). Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Chinggis Khaan möglich, außerdem ist die Landgrenze zu Russland geöffnet. Sämtliche in die Mongolei einreisenden Personen müssen bei der Grenzkontrolle eine Gesundheitserklärung vorlegen. Eine Test- und Quarantänepflicht besteht nicht, diese Regelung gilt unabhängig vom Impfstatus. Eine Einreise per Auto auf dem Landweg ist aus Russland möglich, für die Einreise auf dem Landweg aus China ist eine Genehmigung der mongolischen Staatssonderbehörde erforderlich (AA 7.11.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.11.2022): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 7.11.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich](7.11.2022): Mongolei (Mongolei),https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 7.11.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 7.11.2022 - GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 7.11.2022 - Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff 7.11.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 7.11.2022 Grundversorgung und Wirtschaft 2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden und die Wirtschaftsentwicklung erholte sich bis 2019 (+6,8% des BIP). 2020 haben die COVID-19-Pandemie und die Mobilitätsbeschränkungen laut Weltbank zu einem Wirtschaftseinbruch von 4,6% geführt (ÖB Peking 12.2021). Nach einer starken wirtschaftlichen Erholung Anfang 2021 flaute der Aufwind inden letzten drei Quartalen aufgrund von Handelsunterbrechungen wieder ab.Das Wachstum war folglich enttäuschend und erreichte nach einem Rückgangvon -4,6% im Jahr 2020 nur noch 1,4% im Jahr
  5. Zurückzuführen ist dieshauptsächlich auf einen starken Rebound des Kohlebergbaus im
  6. Quartal, derjedoch im weiteren Jahresverlauf nachließ, eine Verbesserung der Kupfererz-Qualität und eine Erholung des Dienstleistungssektors (WKO 5.2022).Nach einer starken wirtschaftlichen Erholung Anfang 2021 flaute der Aufwind in, den letzten drei Quartalen aufgrund von Handelsunterbrechungen wieder ab., Das Wachstum war folglich enttäuschend und erreichte nach einem Rückgang, von -4,6% im Jahr 2020 nur noch 1,4% im Jahr
  7. Zurückzuführen ist dies, hauptsächlich auf einen starken Rebound des Kohlebergbaus im
  8. Quartal, der, jedoch im weiteren Jahresverlauf nachließ, eine Verbesserung der Kupfererz-, Qualität und eine Erholung des Dienstleistungssektors (WKO 5.2022). Für das Jahr 2022 wird das Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts in der Mongolei auf rund 2,5 ٪ gegenüber dem Vorjahr prognostiziert (Statista 28.10.2022). Die Wirtschaft der Mongolei bleibt 2022 erneut hinter den Wachstumserwartungen zurück (GTAI 29.6.2022). Einer der Gründe dafür ist der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Für die mongolische Bevölkerung und die meisten Unternehmen im Land macht er sich vor allem durch stark gestiegene Preise für zahlreiche wichtige Importgüter bemerkbar (GTAI 29.6.2022; vgl. WBB 18.10.2022). Im Mai 2022 betrug die Inflation auf Jahresbasis mehr als 15 %. Als weiterer hemmender Faktor kommt Chinas Festhalten an einer Null-COVID-Strategie hinzu. Das Nachbarland China ist wichtigster Handelspartner der Mongolei. Allein bei den Exporten lag der chinesische Anteil zuletzt bei rund 90 % (GTAI 29.6.2022).Die Wirtschaft der Mongolei bleibt 2022 erneut hinter den Wachstumserwartungen zurück (GTAI 29.6.2022). Einer der Gründe dafür ist der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Für die mongolische Bevölkerung und die meisten Unternehmen im Land macht er sich vor allem durch stark gestiegene Preise für zahlreiche wichtige Importgüter bemerkbar (GTAI 29.6.2022; vergleiche WBB 18.10.2022). Im Mai 2022 betrug die Inflation auf Jahresbasis mehr als 15 %. Als weiterer hemmender Faktor kommt Chinas Festhalten an einer Null-COVID-Strategie hinzu. Das Nachbarland China ist wichtigster Handelspartner der Mongolei. Allein bei den Exporten lag der chinesische Anteil zuletzt bei rund 90 % (GTAI 29.6.2022). Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig, der miteinem Anteil von knapp 24% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) die treibende Wirt-schaftskraft des Landes bleibt (WKO 5.2022; vgl. ÖB 12.2021). Zweitwichtigster Sektor ist die Land-und Forstwirtschaft, die 13% zum BIP beiträgt, gefolgt vom Handel mit 10% (WKO 5.2022).Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig, der mit, einem Anteil von knapp 24% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) die treibende Wirt-, schaftskraft des Landes bleibt (WKO 5.2022; vergleiche ÖB 12.2021). Zweitwichtigster Sektor ist die Land-und Forstwirtschaft, die 13% zum BIP beiträgt, gefolgt vom Handel mit 10% (WKO 5.2022). Arbeitsmarkt Die Arbeitslosenrate lag 2020 bei 4,3 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 16%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2021). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
  9. Jänner 2020 um 31,2% auf 420.000 Tögrög (MNT), ca. 145,6 Euro, angehoben. Laut Nationalem Statistikamt erhalten von den 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei 8% den Mindestlohn (ÖB 12.2021). Wie auch während der Wirtschaftskrise im Jahr 2016 wird die aktuelle ökonomische Lage dazu führen, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Zahlreiche ehemalige Nomaden in den Ger-Slums um Ulaanbaatar sind arbeitslos (ÖB 12.2021). Die steigende Jugendarbeitslosigkeit ist eine große Herausforderung. Laut Regierungsstatistiken sind etwa 40 % der Hochschulabsolventen arbeitslos. Die ILO und die Asian Development Bank schätzten, dass die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2020 aufgrund der Pandemie auf 28,5 % anstieg. Sie prognostizieren einen wahrscheinlichen Anstieg auf 30 % in den nächsten Jahren (BS 23.2.2022). Armut und Wohnraum Zwar nimmt im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung derallgemeine Wohlstand zu, jedoch leben nach Angaben der Asian DevelopmentBank weiterhin 27,8% der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze (WKO 5.2022). Obwohl die Regierung Sozialhilfeprogramme eingeführt hat, die auf einkommensschwache und sozial schwache Haushalte abzielen, prognostizieren viele Experten für den Zeitraum 2020-2021 einen deutlichen Anstieg der Armutsquote (BS 23.2.2022). 42 % der Armen leben in der Hauptstadt Ulaanbaatar, hauptsächlich in den Ger-Gebieten am Stadtrand (BS 23.2.2022).Zwar nimmt im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung der, allgemeine Wohlstand zu, jedoch leben nach Angaben der Asian Development, Bank weiterhin 27,8% der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze (WKO 5.2022). Obwohl die Regierung Sozialhilfeprogramme eingeführt hat, die auf einkommensschwache und sozial schwache Haushalte abzielen, prognostizieren viele Experten für den Zeitraum 2020-2021 einen deutlichen Anstieg der Armutsquote (BS 23.2.2022). 42 % der Armen leben in der Hauptstadt Ulaanbaatar, hauptsächlich in den Ger-Gebieten am Stadtrand (BS 23.2.2022). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2018, dass mehr als 21 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2021). Die anhaltende, steigende Inflation hat die Kaufkraft der mongolischen Haushalte stark beeinträchtigt. Der Preisanstieg, insbesondere bei Lebensmitteln, dürfte für arme und gefährdete Haushalte, die etwa 40 % ihres Gesamtverbrauchs für Lebensmittel ausgeben, am verheerendsten sein. In den Jahren 2020 und 2021 war die Wahrscheinlichkeit, dass ärmere Haushalte von Ernährungsunsicherheit betroffen waren, durchweg höher, und die steigenden Preise waren ein Hauptgrund zur Sorge. Ein Anstieg der Lebensmittelpreise im Jahr 2022 könnte verheerende Auswirkungen mit langfristigen Folgen für arme und gefährdete Haushalte haben (WBB 18.10.2022). Steigende Preise sind dabei vor allem für die ländliche Bevölkerung der Mongolei eine Bedrohung (WKO 5.2022). Um die negativen Auswirkungen der Pandemie abzuschwächen, hat die Regierung den Haushalten großzügige und vielfältige Unterstützung gewährt. Eine wichtige Maßnahme, die im Jahr 2020 eingeführt wurde, ist die Erhöhung der Leistungsbeträge für Haushalte im Rahmen des Child Money Program (CMP). Das CMP, das monatliche Bargeldtransfers für Familien mit Kindern bereitstellt, wurde von 20.000 MNT auf 100.000 MNT pro Kind (etwa 6 $ auf 30 $) verfünffacht und macht derzeit über 3 % des BIP aus (WBB 18.10.2022). Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes zwischen Stadt und Land wird zunehmend zu einem sozialpolitischen Problem. Das Gefälle führt unter anderem zu einem verstärkten Zuzug in die Hauptstadt Ulaanbaatar, dem weder der lokale Arbeitsmarkt noch die vorhandene städtische Infrastruktur gewachsen sind. So lebt in Ulaanbaatar rund die Hälfte der 3,4 Mio Einwohner des Landes in sogenannten Jurten-Bezirken in großteils selbst gebauten Unterkünften. Diese Bezirke sind von sehr schlechter Infrastruktur, unzureichender Gesundheitsversorgung und hoher Arbeitslosigkeit geprägt. Für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohlstand für breite Bevölkerungsschichten bleibt neben der Einschränkung der Inflation auch eine wirtschaftliche Diversifizierung unerlässlich (WKO 5.2022). Aufgrund ihrer geografischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Extreme Winterereignisse führen immer wieder zu vereisten Weidegründen und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 12.2021 ). Auswirkungen der Corona-Pandemie Die Auswirkungen der Corona-Pandemie waren in der Mongolei 2020 nicht unerheblich. Insgesamt ist das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2020 von 12,69 Milliarden Euro auf 11,66 Milliarden Euro gesunken. Mit einem Minus von 8,2% hat die Wirtschaft in der Mongolei deutlichere Einbußen hinnehmen müssen als in anderen Ländern. Allein der Tourismus-Bereich ist um rund 92% eingebrochen. Die Arbeitslosenquote stieg von 5,4 auf 7,0 ٪ (Laenderdaten.info o.D.). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 8.11.2022 - GTAI - Germany Trade and Invest (29.6.2022): Externe Faktoren bremsen Wirtschaftsaufschwung ab, https://www.gtai.de/de/trade/mongolei/wirtschaftsumfeld/externe-faktoren-bremsen-wirtschaftsaufschwung-ab-263698, Zugriff 7.11.2022 - GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - Länderdaten.info (o.D.): Kennziffern der Wirtschaft in der Mongolei, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/wirtschaft.php, Zugriff 8.11.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - Statista (28.10.2022): Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in der Mongolei bis 2027, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/407878/umfrage/wachstum-des-bruttoinlandsprodukts-bip-in-der-mongolei/, Zugriff 7.11.2022 - WBB – World Bank Blogs‌ (18.10.2022): Mongolia post-COVID-19: Risks to an inclusive recovery, https://blogs.worldbank.org/eastasiapacific/mongolia-post-covid-19-risks-inclusive-recovery, Zugriff 8.11.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (5.2022): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 7.11.2022 Sozialbeihilfen Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 23.2.2022). Nach dem politischen Umbruch der Mongolei initiierte die Regierung Schritte zur Veränderung des Sozialfürsorgesystems von einem universellen Zugang hin zu einem mehr zielorientierten Unterstützungssystem (KAS 7.2017). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (BS 23.2.2022). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 12.2020d). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert (KPMG 31.1.2020). Es gibt das Amt für Sozialversicherung, das Amt für Sozialfürsorge, die nationale Behörde für Kinder und die Behörde für Menschen mit einer Behinderung, die alle dem Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge, das vom Ministerium für Arbeit 2012 getrennt wurde, unterstellt sind. Ziel der öffentlichen Dienste ist die Sicherung der Lebensgrundlage gefährdeter Gruppen, wie der als arm geltenden Bevölkerung und derjenigen, die ohne Sozialhilfe nicht überleben könnten, wie etwa kranke und behinderte Menschen. Gesetzlich verankert ist die Sozialfürsorge im Gesetz für Sozialhilfe, im Gesetz für Sozialhilfe für ältere Menschen und im Gesetz für behinderte Menschen (KAS 7.2017). Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vgl. BIO 16.4.2018).Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert (KPMG 31.1.2020). Es gibt das Amt für Sozialversicherung, das Amt für Sozialfürsorge, die nationale Behörde für Kinder und die Behörde für Menschen mit einer Behinderung, die alle dem Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge, das vom Ministerium für Arbeit 2012 getrennt wurde, unterstellt sind. Ziel der öffentlichen Dienste ist die Sicherung der Lebensgrundlage gefährdeter Gruppen, wie der als arm geltenden Bevölkerung und derjenigen, die ohne Sozialhilfe nicht überleben könnten, wie etwa kranke und behinderte Menschen. Gesetzlich verankert ist die Sozialfürsorge im Gesetz für Sozialhilfe, im Gesetz für Sozialhilfe für ältere Menschen und im Gesetz für behinderte Menschen (KAS 7.2017). Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vergleiche BIO 16.4.2018). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen (IOM 23.11.2020). Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr
  10. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 23.2.2022, vgl. ADB 1.2022).Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr
  11. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 23.2.2022, vergleiche ADB 1.2022). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2021, vgl. KAS 7.2017). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert. Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert. Auch haben nicht alle Bedürftigen Zugang zu den benötigten Institutionen, etwa dann, wenn sie abgelegen wohnen und auf Transportmittel angewiesen sind, was für Betroffene oftmals mit hohen Kosten verbunden ist. Des Weiteren besteht ein Hindernis für jene, die im informellen Arbeitssektor tätig sind und deshalb nicht in das Sozialversicherungssystem einzahlen (KAS 7.2017). Auch die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 12.2021).Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2021, vergleiche KAS 7.2017). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert. Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert. Auch haben nicht alle Bedürftigen Zugang zu den benötigten Institutionen, etwa dann, wenn sie abgelegen wohnen und auf Transportmittel angewiesen sind, was für Betroffene oftmals mit hohen Kosten verbunden ist. Des Weiteren besteht ein Hindernis für jene, die im informellen Arbeitssektor tätig sind und deshalb nicht in das Sozialversicherungssystem einzahlen (KAS 7.2017). Auch die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 12.2021). Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 12.2021). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten. Allerdings geben die Kinder, meistens die Töchter, nicht selten eine gesicherte Existenz im Ausland auf, um ihre pflegebedürftigen Eltern in der Heimat zu betreuen (GIZ 12.2020d). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 12.2021). Quellen: - ADB - Asian Development Bank (1.2022): Mongolia: Building Capacity for an Effective Social Welfare System. Food Stamps and Employment Services, https://www.adb.org/sites/default/files/project-documents/51387/51387-001-tacr-en_0.pdf, Zugriff 8.11.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.6.2020): Briefing Notes
  12. Juni 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw27-2020.pdf;jsessionid=BD7AC68709280FDCD4BD2223C40D7D54.intranet251?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 8.11.2022 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff 8.11.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://web.archive.org/web/20210623030526/https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 8.11.2022 - KPMG - Klynveld, Peat, Marwick, Goerdeler (31.1.2020): Mongolia - Other taxes and levies, https://web.archive.org/web/20201127210031/https://home.kpmg/xx/en/home/insights/2017/04/mongolia-other-taxes-levies.html, Zugriff 8.11.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - IOM - International Organization for Migration (23.11.2020): Auskunft von IOM Ulaanbaatar, per E-Mail Medizinische Versorgung Unter sowjetischem Einfluss etablierte die Mongolei bis in die 1990er-Jahre ein Gesundheitssystem, welches auf zentraler Planung beruhte und in welchem der Staat für die Finanzierung und die Bereitstellung medizinischer Versorgung verantwortlich war. Nach dem Zusammenbruch des Realsozialismus erbte die heutige Mongolei sowohl den allgemeinen Zugang zum Gesundheitswesen, aber auch dessen Ineffizienz sowie eine fehlende Reaktionsfähigkeit auf Patientenbedürfnisse (ADB 1.2021). Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren und setzt sich immer wieder ambitionierte Ziele, wie zur Erreichung der Millenium Development Goals im Gesundheitsbereich (ÖB Peking 12.
  13. Nichtsdestotrotz ist die Gesundheitsversorgung vornehmlich auf dem Land und außerhalb der Hauptstadt Ulaanbaatar unzureichend; sie ist dort oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 6.10.2022, vgl. EDA 17.6.2022, ÖB Peking 12.2021). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial), während es in Ulaanbaatar neben den fünf staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Zentren sechs Stadtbezirkskrankenhäuser sowie eine Reihe von internationalen Kliniken und Krankenhäusern mit modernstem Standard gibt (GIZ 12.2020e). Da das Netz der medizinischen Notfallversorgung auf dem Lande besonders dünn ist, können auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen (AA 6.10.2022). Die Mongolei garantiert allen ihren Staatsbürgern eine kostenfreie und allgemeine Gesundheitsversorgung und alle medizinischen Einrichtungen bieten präventive und medizinische Pflegeleistungen für Kinder unter fünf Jahren an. Durch Routineimpfungen ist die essenzielle Gesundheitsversorgung gewährleistet, obwohl es dem Gesundheitswesen an modernen Diagnose- und Behandlungskapazitäten fehlt (BS 23.2.2022). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Laut offiziellen Angaben waren 2013 98 % der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2021). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020e).Unter sowjetischem Einfluss etablierte die Mongolei bis in die 1990er-Jahre ein Gesundheitssystem, welches auf zentraler Planung beruhte und in welchem der Staat für die Finanzierung und die Bereitstellung medizinischer Versorgung verantwortlich war. Nach dem Zusammenbruch des Realsozialismus erbte die heutige Mongolei sowohl den allgemeinen Zugang zum Gesundheitswesen, aber auch dessen Ineffizienz sowie eine fehlende Reaktionsfähigkeit auf Patientenbedürfnisse (ADB 1.2021). Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren und setzt sich immer wieder ambitionierte Ziele, wie zur Erreichung der Millenium Development Goals im Gesundheitsbereich (ÖB Peking 12.
  14. Nichtsdestotrotz ist die Gesundheitsversorgung vornehmlich auf dem Land und außerhalb der Hauptstadt Ulaanbaatar unzureichend; sie ist dort oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 6.10.2022, vergleiche EDA 17.6.2022, ÖB Peking 12.2021). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial), während es in Ulaanbaatar neben den fünf staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Zentren sechs Stadtbezirkskrankenhäuser sowie eine Reihe von internationalen Kliniken und Krankenhäusern mit modernstem Standard gibt (GIZ 12.2020e). Da das Netz der medizinischen Notfallversorgung auf dem Lande besonders dünn ist, können auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen (AA 6.10.2022). Die Mongolei garantiert allen ihren Staatsbürgern eine kostenfreie und allgemeine Gesundheitsversorgung und alle medizinischen Einrichtungen bieten präventive und medizinische Pflegeleistungen für Kinder unter fünf Jahren an. Durch Routineimpfungen ist die essenzielle Gesundheitsversorgung gewährleistet, obwohl es dem Gesundheitswesen an modernen Diagnose- und Behandlungskapazitäten fehlt (BS 23.2.2022). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Laut offiziellen Angaben waren 2013 98 % der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2021). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020e). Des Weiteren gibt es für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.a. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2021). Im Allgemeinen gilt die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 23.2.2022). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Hinzu kommt, dass sowohl die Arbeitsbedingungen als auch die Bezahlung des medizinischen Personals schlecht sind. Während der Covid-19-Pandemie war die Pflegeschaft außerdem politischem Druck und Schikane ausgesetzt (AI 29.3.2022). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Serviceebenen (primär, sekundär und tertiär) und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (APO 2013). Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100 % der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90 % ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10 %. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15 %. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018). Dazu gehören u.a. auch Hersteller medizinischer Produkte sowie Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen. Der Gesundheitsbereich beschäftigt insgesamt 48.173 Personen und wird mit 62,1% durch die öffentliche Hand finanziert (ÖB Peking 12.2021). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 6.10.2022). Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 6.10.2022). Außerdem können Personen mit einem negativen Rhesusfaktor unter Umständen nur mit Schwierigkeiten eine Bluttransfusion erhalten (EDA 17.6.2022). Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen werden mit Vorliebe im Ausland behandelt (EDA 17.6.2022). Bürger mit hohem Einkommen und einige Bürger mit mittlerem Einkommen suchen im Ausland medizinische Behandlung sowohl für Wahl- als auch für Notfallbehandlungen, hauptsächlich in Südkorea, Thailand und China (ITA 11.9.2018). Durch die COVID-19-Pandemie und die mit ihr einhergegangenen Eindämmungsmaßnahmen in Krankenhäusern sowie die Lockdowns haben in manchen Fällen den Zugang zu dringender medizinischer Versorgung erschwert. In diesem Zusammenhang gibt es Berichte über Beschwerden, welche die mangelhafte Krisenkommunikation kritisieren (BS 23.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2022): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpol

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.