RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2023 GeschäftszahlW187 2251935-2 Spruch, W187 2251935-2/12EIM NAMEN DER REPUBLIKW187 2251935-2/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.7.2022, 1278268002-212020814, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.2.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.7.2022, 1278268002-212020814, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.2.2023 zu Recht erkannt: , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 19.5.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.5.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2015 aufgrund des Krieges sein Herkunftsland verlassen habe.
- In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 12.8.2021 brachte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er Probleme wegen seines Bruders XXXX gehabt habe, der inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe weiters seinen Militärdienst nicht ableisten wollen. Er werde deswegen gesucht. Er habe seinen Militärdienst nicht früher abgeleistet, da er einen befristeten Aufschub erhalten habe. Er habe in der Stadt Deir ez-Zor gelebt und Syrien 2015 verlassen. Wenn er nach Syrien zurückkehren würde, würden sie ihn finden und mitnehmen. Er müsste dann kämpfen und töten. Dies wolle er nicht.
- In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 12.8.2021 brachte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er Probleme wegen seines Bruders römisch 40 gehabt habe, der inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe weiters seinen Militärdienst nicht ableisten wollen. Er werde deswegen gesucht. Er habe seinen Militärdienst nicht früher abgeleistet, da er einen befristeten Aufschub erhalten habe. Er habe in der Stadt Deir ez-Zor gelebt und Syrien 2015 verlassen. Wenn er nach Syrien zurückkehren würde, würden sie ihn finden und mitnehmen. Er müsste dann kämpfen und töten. Dies wolle er nicht.
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 23.9.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 (AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 erkannte es ihm der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkte II. und III.).
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 23.9.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 (AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es ihm der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Einberufung zum syrischen Militär zu befürchten, nicht glaubhaft gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer zwar behauptet, einen Aufschub wegen eines Studiums erhalten zu haben. Dies erscheine aber bereits deshalb nicht glaubhaft, weil seine Angaben, wonach er zunächst nur neun Jahre die Schule besucht und 2013 die Matura abgelegt habe, sich damit nicht vereinbaren ließen. Unter Zugrundelegung seiner Ausführungen müsste der Beschwerdeführer dann bereits 2005 die Schule verlassen haben, wobei er das
- Lebensjahr 2008 erreicht habe. Es erschließe sich daher nicht, weshalb er wegen eines Studiums einen Aufschub erhalten hätte. Er habe auch keinen konkreten Rekrutierungsversuch angegeben und zu seinem Militärbuch habe er erklärt, dieses verloren zu haben. Auch die Tatsache, dass ihm 2015 in Damaskus ein Reisepass ausgestellt worden sei und ihm die legale Ausreise ermöglicht worden sei, spreche dagegen, dass seitens der syrischen Armee eine Rekrutierung seiner Person zum Militärdienst angestrebt werde bzw. in dem Raum gestanden wäre. Es bestehe hingegen eine nachvollziehbare und begründete Furcht des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bügerkriegszustände im Heimatland im Verlauf dieser Auseinandersetzungen einen erheblichen Schaden zu erleiden, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Was das Vorbringen hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers betreffe, sei dieses derart unlogisch und in sich widersprüchig, wobei es auch im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders stehe.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Erkenntnis vom 27.6.2022, W182 2251935-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde rechtskräftig als unbegründet ab.
- Am 16.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Mit behördlichem Schriftsatz vom 4.7.2022 wurde der Beschwerdeführer vom bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm eine Äußerung binnen zwei Wochen freigestellt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 29.7.2022 wies das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG ab.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 29.7.2022 wies das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Mit Schriftsatz vom 23.8.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 2.9.2022 am Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 15.2.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf: „… Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen? Beschwerdeführer: Am XXXX geboren, in Deir ez-Zor in Syrien.Beschwerdeführer: Am römisch 40 geboren, in Deir ez-Zor in Syrien. Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben? Beschwerdeführer: Arabisch und Türkisch, wobei ich auf Türkisch nicht schreiben kann. Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an. Beschwerdeführer: Muslim, verheiratet und Araber. Richter: Haben Sie Kinder? Beschwerdeführer: Ja,
- Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten? Beschwerdeführer: In Urfa in der Türkei. Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)? Beschwerdeführer: Ich habe sie seit 2 Jahren nicht gesehen, aber wir haben telefonisch Kontakt. Ich habe kein Asyl bekommen, somit kann ich die Familie nicht nachholen. Ich habe keinen Pass bekommen und somit konnte ich meine Familie nicht besuchen. Man hat mich stattdessen zum Regime, sprich zur Botschaft geschickt. Ich habe mit dem Regime nichts zu tun. Das Regime hat meinen Bruder und meinen Cousin väterlicherseits getötet. Es stimmt schon, dass ich einen syrischen Pass habe, aber ich habe Syrien 2015 verlassen und bin seitdem nicht mehr zurückgekehrt und kann auch nicht nach Syrien zurück. Richter: Haben Sie in der Türkei oder in Syrien oder in anderen Staaten Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt? Beschwerdeführer: In Österreich habe ich meinen Bruder, einen Cousin väterlicherseits und ich habe weitere Cousins väterlicherseits in Deutschland. Die Familie meine Tante mütterlicherseits ist in Saudi-Arabien. Meine Familie, sprich meine Ehefrau und meine Kinder, befinden sich in der Türkei. Richter: Was machen Sie in Österreich? Beschwerdeführer: Ich mache einen Kurs und sonst bin ich eher zu Hause. Richter: Warum benötigen Sie einen Fremdenpass? Beschwerdeführer: Ich will in die Türkei reisen und dort meine Familie sehen. Ich habe meine Familie seit 2 Jahren nicht mehr gesehen. Ich habe kein Asyl bekommen. Somit kann ich meine Familie nicht nachholen. Ich habe auch keine entsprechenden Dokumente, mit dem ich meine Familie in der Türkei besuchen kann. Jeder hat gesehen, wie die Lage in der Türkei ist. Meine Familie lebt in Urfa und Urfa wurde vom Erdbeben getroffen. Ich habe auch Dokumente aus der Türkei, wie das Kimlik, was belegt, dass meine Familie in Urfa lebt. Ich verstehe so einiges nicht. Es sind viele Syrer aus Dubai und Saudi-Arabien nach Österreich gekommen, die seit langem nicht mehr in Syrien waren und haben Asyl und Reisepässe erhalten und können sich frei bewegen. Ich kann weder das eine noch das andere bekommen. Für mich ist das nicht nachvollziehbar. Ich habe auch Fotos, die belegen, dass ich an Demonstrationen in Österreich teilgenommen habe. Richter: Besitzen Sie einen syrischen Reisepass oder eine Kopie eines syrischen Reisepasses? Beschwerdeführer: Ich habe es dem Gericht vorgelegt. Ich habe den Reisepass direkt nach meiner Ausreise direkt dem Gericht vorgelegt. Richter: Haben Sie Syrien mit einem syrischen Reisepass verlassen? Beschwerdeführer: Ja, schon. 2015 wurde es denjenigen erlaubt, die einen gültigen Aufschub haben, in die Türkei zu reisen. Ich habe es damals genutzt und reiste in die Türkei. Richter: Haben Sie sich in der Türkei mit einem syrischen Reisepass ausgewiesen? Beschwerdeführer: Schon, ja. Mit dem syrischen Reisepass und mit dem syrischen Personalausweis. Richter: Können Sie mit einem syrischen Reisepass in die Türkei einreisen? Beschwerdeführer: Mein syrischer Reisepass ist abgelaufen. Abgesehen davon haben meine Kinder keinerlei Identitätsnachweise, weil ich sie in Syrien, im Regime nicht registrieren lassen habe. Sie haben lediglich das türkische Kimlik. Richter: Ich weise daraufhin, dass Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich ein Reisepass für Sie und nicht Ihre Kinder ist. Können Sie sich einen syrischen Reisepass über die Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Wien ausstellen lassen? Beschwerdeführer: Nein, kann ich nicht. Richter: Warum? Beschwerdeführer: Weil das Regime mich sucht. Richter: Warum sucht das Regime Sie? Beschwerdeführer: Ich habe an Demonstrationen teilgenommen. Man will mich zum Wehrdienst einziehen. Richter: Und das bedeutet, dass der Staat Syrien Ihnen keinen neuen Reisepass ausstellt? Wie könnten Sie denn nach Syrien zurückkehren? Beschwerdeführer: Ich kehre nicht nach Syrien zurück. Das Regime würde mich rekrutieren, wie es bei meinem Bruder oder meinem Cousin väterlicherseits der Fall war. Richter: Aber wie sollten Sie denn den Wehrdienst ableisten, wenn das Regime Sie liquidieren wollte? Beschwerdeführer: Man würde mich einziehen, an die Front schicken und somit meine Liquidierung herbeiführen. Mein Bruder ist desertiert, bliebe eine gewisse Zeit in Syrien. Dann wurde er aufgegriffen, an die Front geschickt und ist dann gestorben. Richter: Um Sie an die Front zu schicken, müsste der Staat Syrien Sie einreisen lassen und dazu einen Reisepass ausstellen. Beschwerdeführer: Das Regime ist ja heimtückisch. Das Regime würde sagen, jaja, komm. Man würde mich einreisen lassen, dann aufgreifen und an die Front schicken. Richter: Aber dennoch müsste das Regime wohl einen Reisepass für Sie ausstellen. Nachdem Sie sich in Wien befinden, kann das syrische Regime Sie ja nicht nach Syrien unmittelbar bringen und die Einreise nach Syrien bewirken, aber Sie hätten ein Reisedokument in der Hand. Beschwerdeführer: Das wird dann so sein, dass das Regime mir dann eventuell einen Reisepass ausstellt, aber dadurch wäre meine Familie in Syrien in Gefahr. Man würde erfahren, dass ich hier bin. Dann würde meine Familie darunter leiden. Der Dolmetscher weiß, wie die Lage in Syrien ist. Richter: Welche Repressalien würde Ihre Familie in Syrien erleiden? Beschwerdeführer: Man würde sie verhaften und fragen, warum sie meinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben haben. Richter: Ist Ihre Familie in Syrien jemals nach Ihren Aufenthaltsort gefragt worden? Beschwerdeführer: Ja, schon. Es waren Leute vom politischen Sicherheitsapparat dort und fragten nach mir. Meine Familie sagte ihnen lediglich, dass man es nicht weiß und dass man lediglich weiß, dass ich in die Türkei gereist bin. Richter: Warum sollte Ihre Familie in Syrien Ihren Aufenthaltsort Wien kennen, wenn Sie zwar in Wien sind, sich aber durch den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses von sich aus Ihren Aufenthaltsort dem Staat Syrien mitteilen? Beschwerdeführer: Ich habe ihnen gesagt, ich werde gesucht und man würde meine Familie belangen, warum sie nicht früher meinen Aufenthaltsort genannt haben. Das Regime weiß nur, dass ich in der Türkei war und danach fehlt von mir jede Spur. Richter: Wenn Sie an dem syrischen Konsulat in Wien die Ausstellung eines Reisepasses beantragen, geben Sie von sich aus dem syrischen Staat Ihren Aufenthaltsort bekannt. Warum sollte das irgendetwas mit Ihrer Familie zu tun haben? Warum wären Sei automatisch verpflichtet, den Kontakt zu Ihrer Familie in Syrien laufend aufrecht zu erhalten? Beschwerdeführer: als ich noch in Syrien war, wurde mein Bruder gesucht und es war so, wenn man ihn nicht gefunden hat, dann hat man mich mitgenommen. Das Regime ist widerlicher als man sich das vorstellen kann. Das Regime ist bereit einen Verwandten festzuhalten, bis ich mich stelle. Ich habe Ihnen auch gesagt, ich konnte meine Familie in Syrien nicht registrieren lassen, damit ich keine Schwierigkeiten bekomme. Richter: Wenn ich Sie richtig verstehe, geht nach Ihrer Ansicht die syrische Regierung nach einer Art Sittenhaftung vor, sodass Familienmitglieder für andere Familienmitglieder einstehen müssen? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Haben Sie sich in Syrien politisch engagiert? Beschwerdeführer: Ich habe nur an friedlichen Demonstrationen gegen Assad und gegen das Regime teilgenommen, da das Regime versagt hat und systematische Diskriminierung ausgeübt hat. Richter: Haben Sie sich in Syrien militärisch gegen den syrischen Staat engagiert? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Sind Sie vom syrischen Staat verfolgt worden? Beschwerdeführer: Ja. Wir haben an Demonstrationen teilgenommen und man hat uns in Folge dessen verfolgt. Ich musste eine Erklärung unterschreiben, dass ich das unterlassen werde. Ich habe danach heimlich an Demonstrationen teilgenommen, in dem ich mich zum Beispiel vermummt habe und ich habe dann meine Dokumente organisiert, im Sinne von mir einen Reisepass ausstellen lassen, den Aufschub vom Wehrdienst verlängert und Geld organisiert und reiste dann in die Türkei. Richter: Haben Sie an exilpolitischen Aktivitäten in Österreich, der Türkei oder an einem anderen Ort teilgenommen oder solche gesetzt? Beschwerdeführer: Ich habe in der Türkei und in Österreich an Demonstrationen der Opposition teilgenommen. Es geht um die freie syrische Armee. Richter: Haben oder hatten Sie Kontakt zu Personen in einem von Rebellen gehaltenen Gebiet in Syrien? Beschwerdeführer: Schon, ja. Das sind die Gebiete nahe der Türkei, wie zum Beispiel Tal Abiad. Diese Gebiete werden von der Türkei kontrolliert. Richter: Haben Sie nahe Verwandte, die in Syrien oder im Ausland politisch/exilpolitisch tätig waren/sind oder die Deserteure oder Wehrdienstverweigerer sind? Beschwerdeführer: Wir haben einen Schwager zum Beispiel und viele Verwandte eigentlich. Richter: Haben Sie Verwandte, die sich in einem von den Rebellen gehaltenen Gebiet aufhalten? Wenn ja, ist dies der Regierung bekannt? Beschwerdeführer: Ja, habe ich schon. Das Regime weiß das nicht. Richter: Welche anderen Gründe liegen vor, die Sie daran hintern, bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass zu beantragen? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Wollen Sie noch etwas vorbringen? Beschwerdeführer: Nein. Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen 1.1 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.9.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig ab (BVwG 27.6.2022, W182 2251935-1/9E). Begründend führte das BVwG aus, der Beschwerdeführer habe seinen Grundwehrdienst in Syrien bereits in Friedenszeiten abgeleistet. Der Beschwerdeführer habe im September 2015 Syrien verlassen. Der Grund für die Ausreise waren die allgemeine Sicherheitslage bzw. die Kampfhandlungen im Land. Dem Beschwerdeführer drohe zerzeit keine asylrelevante Verfolgung; insbesondere nicht, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde oder er zum Wehrdienst in die syrische Armee eingezogen werden würde. Sein diesbezügliches Vorbringen, zum (Grund-)Wehrdienst eingezogen zu werden, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden niedrig ist sowie, dass Personen aus unterschiedlichen Gründen und teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden. Es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt. In Bezug auf den Beschwerdeführer ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass diese allgemeinen Berichte und die darauf fußenden Möglichkeiten einer asylrelevanten Behandlung im gegenständlichen Falle auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers anzunehmen sind. 1.2 Am 16.12.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG.1.2 Am 16.12.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. 1.3 Der Beschwerdeführer hat die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Wien nicht beantragt und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort einen nationalen gültigen syrischen Reisepass erhalten kann. Der Beschwerdeführer bzw seine Familienangehörigen in Syrien sind gegenwärtig (aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers bzw. seiner Asylantragstellung in Österreich) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen. Weiters ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Beschwerdeführer zur etwaigen Erlangung eines syrischen Reisedokumentes zumutbar ist, die syrische Botschaft in Wien aufzusuchen.
- Beweiswürdigung 2.1 Die Feststellungen zum Vorverfahren des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz, der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, insbesondere der Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2022 W182 2251935-1/9E. 2.2 Dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG beantragt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.2.2 Dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beantragt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.3 Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Nachweise erbracht, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre – zB durch die Vorlage einer Bestätigung der syrischen Botschaft –, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht versucht hat einen syrischen Reisepass zu erlangen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer sogar an, dass das Regime ihm einen Reisepass ausstellen würde um ihn für den Militärdienst rekrutieren zu können (vgl Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Trotzdem unternahm der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Versuche einen Reisepass bei der Botschaft in Wien auch nur zu beantragen.2.3 Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Nachweise erbracht, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre – zB durch die Vorlage einer Bestätigung der syrischen Botschaft –, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht versucht hat einen syrischen Reisepass zu erlangen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer sogar an, dass das Regime ihm einen Reisepass ausstellen würde um ihn für den Militärdienst rekrutieren zu können vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Trotzdem unternahm der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Versuche einen Reisepass bei der Botschaft in Wien auch nur zu beantragen. 2.4 Im Zuge des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W182 2251935-1 haben sich keine Hinweise auf eine Verfolgung durch die syrische Regierung weder des Beschwerdeführers noch von Mitgliedern seiner Familie aufgrund einer Sippenhaftung ergeben. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er werde vom syrischen Regime gesucht und könne daher keinen Reisepass bei der Botschaft beantragen, wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung 3.1 Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde 3.1.1 Gemäß § 5 Abs 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde nach dem
- Hauptstück des FPG.3.1.1 Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde nach dem
- Hauptstück des FPG. 3.1.2 § 88 FPG – Ausstellung von Fremdenpässen – lautet:3.1.2 Paragraph 88, FPG – Ausstellung von Fremdenpässen – lautet: „§ 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.„§ 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimat-staates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)…“ 3.1.3 Die Bestimmung des § 88 Abs 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art 25 Abs 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).3.1.3 Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7). Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat vor. Art 25 Abs 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erl RV 2144 BlgNR XXIV. GP 25).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erl Regierungsvorlage 2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 25). Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K11). 3.1.4 Das in § 88 Abs 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.3.1.4 Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8f).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8f). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). 3.1.5 Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.9.2021 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Beschwerdeführer hat bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung von nationalen syrischen Reisedokument nicht begehrt und keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, durch die Flucht aus Syrien – aus der Perspektive der syrischen Behörden – ein strafbares Delikt begangen zu haben, dadurch eine oppositionelle Gesinnung indiziert sei und somit teilweise seine in den Verfahren über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten aufgestellte Verfolgungsbehauptung wiederholt, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits in den abgeschlossenen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz behandelt und als nicht asylrelevant beurteilt wurde. Wie sich insbesondere aus dem Erkenntnis ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Verfolgung in Syrien aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung glaubhaft darzulegen, noch war ein anderer Grund, aus dem dem Beschwerdeführer eine oppositionelle-politische Gesinnung unterstellt werden sollte, feststellbar. Auch war der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren nicht in der Lage eine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme, dass er gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität bzw. mit Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Familienmitgliedern in Syrien seitens der syrischen Behörden wegen illegaler Ausreise oder wegen Asylantragstellung rechnen muss, nachzuweisen. Der Beschwerdeführer ist weiterhin nicht politisch tätig, noch sind ihm Aktivitäten zuzuschreiben, die eine oppositionelle Gesinnung indizieren würden. Dafür, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich den Beschwerdeführer als oppositionell ansehen und dadurch seine Familienangehörigen in Syrien ins Visier der syrischen Behörden geraten würden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnten, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss. Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich des zwingendes Tatbestandsmerkmals, ob der Beschwerdeführer „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste der Beschwerdeführer – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen. Das Bundesverwaltungsgericht hält es aber im Lichte der Feststellungen für lebensnahe und mit hinreichender, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich mit seinen syrischen Dokumenten auch einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen. Vielmehr wurden Umstände, die gegen die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten durch die syrische Vertretungsbehörde sprechen, von dem Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt. Im Ergebnis hat das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Nach dem Gesagten kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 88 Abs 2a FPG davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben.Im Ergebnis hat das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Nach dem Gesagten kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben. 3.2 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision 3.2.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.2.3 Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W187.2251935.2.00