GVG wird das Beschwerdeverfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit eingestellt.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird das Beschwerdeverfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit eingestellt. B) Der Antrag vom 10.01.2023
1 lit. a in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben, wird fallgegenständlich zurückgezogen.Der Antrag vom 10.01.2023
, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, sowie Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben, wird fallgegenständlich zurückgezogen. C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 16.12.2022 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX gem. § 49 AlVG für den Zeitraum 05.12.2022 – 12.12.2022 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt: „Sie haben den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.12.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 13.12.2022 bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.“ Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 16.12.2022 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass römisch 40 gem. Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 05.12.2022 – 12.12.2022 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt: „Sie haben den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.12.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 13.12.2022 bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.“ Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die gegenständliche Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2023 vorgelegt. Das AMS behielt sich die Entscheidung über die Beschwerde im inhaltlichen Verfahren vor. Am 10.01.2023 erfolgte der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes an den Verfassungsgerichtshof, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.Am 10.01.2023 erfolgte der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes an den Verfassungsgerichtshof, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. Am 10.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Übermittlung seitens der Behörde ein. Dabei handelte es sich um die Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2023, wonach der Beschwerde vollumfänglich stattgegeben wurde. Am 22.02.2023 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass kein Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2023 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit: "Ein Beschwerdeverfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, wenn die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Bfs durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist" (Hinweis VwGH Beschluss vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2265179.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.