Obsah (13)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2023 GeschäftszahlW250 2267519-1 Spruch, W250 2267519-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 17.02.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 17.02.2023 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein Staatsangehöriger Indiens, reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 10.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 15.04.2022 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2022 abgewiesen.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 30.01.2023 im Bundesgebiet aufgegriffen und festgenommen. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 31.01.2023 gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Hindi im Wesentlichen an, dass er sich dauerhaft an seiner Meldeadresse aufhalte. Er sei am 30.01.2023 in einer anderen Wohnung aufgegriffen worden, da er sich auf Grund des Geburtstages eines Freundes dort aufgehalten habe. Familienangehörige habe er in Österreich nicht, er werde von einem Freund finanziell unterstützt. Einer legalen Erwerbstätigkeit gehe er in Österreich nicht nach. Im Zuge dieser Einvernahme füllte der BF Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates aus. Anschließend wurde er aus der Anhaltung entlassen.
- Mit einem als Bescheid bezeichneten Schreiben des Bundesamtes vom 31.01.2023 wurde der BF aufgefordert, an seinem Hauptwohnsitz Unterkunft zu nehmen und sich in periodischen Abständen bei einer bestimmten Polizeiinspektion beginnend ab 01.02.2023 zu melden. Am 14.02.2023 erschien der BF bei jener Polizeiinspektion, bei der er aufgefordert wurde sich zu melden, und wurde auf Grund eines vom Bundesamt am 13.02.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.
- Am 16.02.2023 wurde der BF einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Die Angaben des BF werden nunmehr in Indien überprüft.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2023 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei seiner verpflichtenden Ausreise nach Abschluss des Asylverfahrens nicht nachgekommen. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und befinde sich illegal in Österreich. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF der mit Bescheid vom 31.01.2023 angeordneten periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion nicht nachgekommen sei.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2023 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei seiner verpflichtenden Ausreise nach Abschluss des Asylverfahrens nicht nachgekommen. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und befinde sich illegal in Österreich. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF der mit Bescheid vom 31.01.2023 angeordneten periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion nicht nachgekommen sei.
- Am 22.02.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 17.02.
- Er brachte im Wesentlichen vor, dass keine Fluchtgefahr vorliege und der BF von sich aus die Polizei aufgesucht habe, bevor er festgenommen worden sei. Der fehlende Wille zur freiwilligen Ausreise stelle noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung dar. Der BF verfüge über eine Unterkunft an der er auch gemeldet sei und in der er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft wieder wohnen könne. Zudem habe er in Österreich Familienangehörige und Freunde, weshalb er sozial im Bundesgebiet verankert sei. Hinsichtlich der Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei es zwar richtig, dass über den BF bereits das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet worden sei, auf Grund von Krankheit sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, sich bei der Polizei zu melden. Als er wieder gesund gewesen sei, habe er von sich aus die Polizeiinspektion aufgesucht, um dem gelinderen Mittel nachzukommen. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und des beantragten Zeugen durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und dem BF Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
- Das Bundesamt legte am 23.02.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF tatsächlich nicht an seiner Meldeadresse wohne sondern in jener Wohnung, in der er am 30.01.2023 aufgegriffen worden sei. Dies habe der BF im Zuge des Aufgriffs angegeben. Darüber hinaus sei ein weiterer indischer Staatsangehöriger, der ebenfalls an der Meldeadresse des BF gemeldet sei, im Zuge einer Wohnsitzerhebung nicht in der Wohnung angetroffen worden, weshalb eine amtliche Abmeldung erfolgt sei. Das Bundesamt gehe daher davon aus, dass auch der BF entweder aus Gefälligkeit oder auf Grund von finanziellen Zuwendungen an dieser Adresse zum Schein angemeldet worden sei. Dies korreliere auch mit dem früheren Verhalten des BF, der sich nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens seiner Abschiebung durch Untertauchen entzogen habe. Die Fluchtgefahr sei im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG auch darin begründet, dass der BF seiner mit Bescheid vom 31.01.2023 auferlegten periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei.
- Das Bundesamt legte am 23.02.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF tatsächlich nicht an seiner Meldeadresse wohne sondern in jener Wohnung, in der er am 30.01.2023 aufgegriffen worden sei. Dies habe der BF im Zuge des Aufgriffs angegeben. Darüber hinaus sei ein weiterer indischer Staatsangehöriger, der ebenfalls an der Meldeadresse des BF gemeldet sei, im Zuge einer Wohnsitzerhebung nicht in der Wohnung angetroffen worden, weshalb eine amtliche Abmeldung erfolgt sei. Das Bundesamt gehe daher davon aus, dass auch der BF entweder aus Gefälligkeit oder auf Grund von finanziellen Zuwendungen an dieser Adresse zum Schein angemeldet worden sei. Dies korreliere auch mit dem früheren Verhalten des BF, der sich nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens seiner Abschiebung durch Untertauchen entzogen habe. Die Fluchtgefahr sei im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG auch darin begründet, dass der BF seiner mit Bescheid vom 31.01.2023 auferlegten periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang 1.
- Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
- Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an ein Staatsangehöriger Indiens zu sein. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. 2.
- Der BF wird seit 17.02.2023 in Schubhaft angehalten. 2.
- Der BF ist gesund und haftfähig.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2022 abgewiesen, die Frist für die freiwillige Ausreise des BF ist abgelaufen. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
- Der BF verließ am 23.05.2022 sein Grundversorgungsquartier und tauchte unter. Am 07.10.2022 langte beim Bundesamt die Vollmacht des – damaligen – Rechtsvertreters des BF ein. Seit 30.12.2022 verfügt der BF wiederum über eine Meldeadresse im Bundesgebiet. 3.
- Der BF füllte am 31.01.2023 im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates Formblätter aus, am 16.02.2023 wurde er der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Die Angaben des BF werden derzeit in Indien überprüft. 3.
- Am 14.02.2023 erschien der BF bei jener Polizeiinspektion, bei welcher er mit dem als Bescheid bezeichneten Schreiben des Bundesamtes vom 31.01.2023 aufgefordert wurde, sich in periodischen Abständen zu melden. Das als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 31.01.2023 wurde dem – damaligen – Rechtsvertreter des BF nicht zugestellt. 3.
- In Österreich befinden sich keine nahen Familienangehörigen des BF, hier leben ein Onkel, eine Tante sowie Cousins des BF. Der BF verfügt über soziale Kontakte. Der BF geht keiner beruflichen Tätigkeit nach, nennenswertes Vermögen besitzt er nicht. Der BF verfügt über einen eigenen Wohnsitz, an dem er gemeldet ist.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.04.2022 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang 1.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.04.2022 betreffend. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen bisherigen Angaben, dass er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
- Dass der BF seit 17.02.2023 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
- Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF zu entnehmen. Weder in seiner Einvernahme am 31.01.2023 noch in der Beschwerde nannte er gesundheitliche Beeinträchtigungen. Auch in der Anhaltedatei finden sich keine Hinweise auf eine Erkrankung des BF. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. 3.
- Dass der BF am 23.05.2022 sein Grundversorgungsquartier verließ ergibt sich aus dem Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem, die Abmeldung seiner Meldeadresse in diesem Quartier erfolgte laut Zentralem Melderegister am 14.06.
- Da weder im Verwaltungsakt noch im Grundversorgungsinformationssystem noch im Zentralen Melderegister bis 30.12.2022 weitere Adressen des BF oder Hinweise auf seinen Aufenthaltsort aufscheinen, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF ab 23.05.2022 untergetaucht war. Dass am 07.10.2022 die Bekanntgabe der Vertretungsvollmacht des damaligen Rechtsvertreters des BF beim Bundesamt einlangte steht auf Grund der im Verwaltungsakt enthaltenen E-Mail, mit der diese Vollmacht dem Bundesamt vorgelegt wurde, fest. Dass der BF seit 30.12.2022 wiederum über eine Meldeadresse verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Das Bundesamt bringt im Verfahren vor, dass der BF tatsächlich nicht an dieser Adresse wohne. Der BF wurde am 30.01.2023 in einer anderen Wohnung aufgegriffen und gab im Zuge des Aufgriffs an, dass er am Ort des Aufgriffs wohne. Im Zuge seiner darauffolgenden Einvernahme gab er jedoch an, dass er sich in der Wohnung, in der er aufgegriffen wurde, nur aufgehalten habe, da er bei einer Geburtstagsfeier gewesen sei. Er wohne tatsächlich an seiner Meldeadresse, dort befänden sich auch seine persönlichen Sachen. Das Bundesamt legte im Verfahren zwar eine Wohnsitzerhebung eines Mitbewohners des BF an seiner Meldeadresse vor, aus der sich ergibt, dass der Mitbewohner des BF nicht in der Wohnung angetroffen werden konnte und amtlich abgemeldet wurde. Konkrete Erhebungen in Bezug auf den BF liegen jedoch im Verwaltungsakt nicht ein. Auch aus dem vom Bundesamt vorgelegten Erhebungsbericht den Mitbewohner des BF betreffend lassen sich keine konkreten Rückschlüsse auf den BF ziehen. Aus dem Erhebungsbericht ergibt sich vielmehr, dass „eine Erhebung an den umliegenden Wohnungen ergab, dass der [Mitbewohner des BF] schon längere Zeit nicht mehr an der Adresse […] gesehen wurde.“ Der Mitbewohner des BF hat daher auf Grund des Ergebnisses der Befragung der Bewohner der umliegenden Wohnungen tatsächlich an dieser Adresse gewohnt. Ein Rückschluss aus dem Verhalten des Mitbewohners des BF, dass es sich im Fall des BF um eine Scheinmeldung handelt, kann daher nicht gezogen werden, da sein Mitbewohner an dieser Adresse gewohnt und erst in weiterer Folge diesen Wohnsitz aufgegeben hat. 3.
- Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 3.
- Dass der BF am 14.02.2023 bei einer bestimmten Polizeiinspektion erschien ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion. Dass das als Bescheid bezeichnete Schreiben des Bundesamtes vom 31.01.2023, mit dem der BF aufgefordert wurde, sich in periodischen Abständen bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden, dem Rechtsvertreter des BF nicht zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde auf konkrete Nachfrage durch das Bundesamt bestätigt. Der BF nannte in der Einvernahme am 31.01.2023 seinen Rechtsvertreter, dieser gab auf telefonische Nachfrage durch das Bundesamt – entsprechend dem Einvernahmeprotokoll vom 31.01.2023 – an, dass er den BF tatsächlich vertritt. 3.
- Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich ebenso aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren, wie jene über seine Vermögensverhältnisse und seinen Wohnsitz. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der indischen Vertretungsbehörde anhängig war.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der indischen Vertretungsbehörde anhängig war. 3.1.
- Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, bei dem BF liege auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG Fluchtgefahr vor.3.1.
- Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, bei dem BF liege auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG Fluchtgefahr vor. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Konkrete Umstände, weshalb eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder der Abschiebung durch den BF erfolgt ist, lassen sich dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG wurden daher nicht ausreichend begründet, weshalb diesbezüglich ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Konkrete Umstände, weshalb eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder der Abschiebung durch den BF erfolgt ist, lassen sich dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurden daher nicht ausreichend begründet, weshalb diesbezüglich ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt.
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt führt dazu aus, dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen habe, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und sich illegal in Österreich befinde. Auf den Wohnsitz des BF, der ein wesentliches Kriterium dieses Tatbestandes darstellt, geht das Bundesamt nicht ein, weshalb auch die Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet ist.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt führt dazu aus, dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen habe, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und sich illegal in Österreich befinde. Auf den Wohnsitz des BF, der ein wesentliches Kriterium dieses Tatbestandes darstellt, geht das Bundesamt nicht ein, weshalb auch die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet ist. 3.1.
- In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird daher insgesamt das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt. Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
- War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 17.02.2023 ist daher rechtswidrig. 3.1.
- Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2023, Zl. XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 17.02.2023 war daher
§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.8. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2023, Zl. römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 17.02.2023 war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.2. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Abweisung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2022 und der damit verbundenen rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung untergetaucht und hat dadurch seine Abschiebung behindert. Durch das Verhalten des BF ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.3.2.2. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Abweisung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2022 und der damit verbundenen rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung untergetaucht und hat dadurch seine Abschiebung behindert. Durch das Verhalten des BF ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es liegt die mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2022 erlassene und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung vor, die in Verbindung mit seinem Untertauchen ab Mai 2022 sowie den nur schwach ausgeprägten Anknüpfungspunkten des BF in Österreich – siehe dazu sogleich – den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG als erfüllt erscheinen lassen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es liegt die mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2022 erlassene und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung vor, die in Verbindung mit seinem Untertauchen ab Mai 2022 sowie den nur schwach ausgeprägten Anknüpfungspunkten des BF in Österreich – siehe dazu sogleich – den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG als erfüllt erscheinen lassen.
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, die er bisher im Verfahren vor dem Bundesamt jedoch nicht genannt hat und geht weder einer legalen Beschäftigung nach noch verfügt er über ein existenzsicherndes Vermögen. Er verfügt jedoch über einen Wohnsitz, an dem er seit 30.12.2022 auch aufrecht gemeldet ist. Anhaltspunkte dafür, dass er sich seit 30.12.2022 seiner Abschiebung entzogen hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, wobei diesbezüglich auch zu berücksichtigen ist, dass der BF am 14.02.2023 freiwillig bei der Polizeiinspektion, in der er in weiterer Folge festgenommen wurde, erschienen ist. Die auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 3 FPG anzunehmende Fluchtgefahr wird daher wesentlich relativiert, sodass dem Sicherungsbedarf nicht nur durch die Anordnung von Schubhaft sondern durch die Anordnung eines gelinderen Mittels begegnet werden kann.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, die er bisher im Verfahren vor dem Bundesamt jedoch nicht genannt hat und geht weder einer legalen Beschäftigung nach noch verfügt er über ein existenzsicherndes Vermögen. Er verfügt jedoch über einen Wohnsitz, an dem er seit 30.12.2022 auch aufrecht gemeldet ist. Anhaltspunkte dafür, dass er sich seit 30.12.2022 seiner Abschiebung entzogen hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, wobei diesbezüglich auch zu berücksichtigen ist, dass der BF am 14.02.2023 freiwillig bei der Polizeiinspektion, in der er in weiterer Folge festgenommen wurde, erschienen ist. Die auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 3 FPG anzunehmende Fluchtgefahr wird daher wesentlich relativiert, sodass dem Sicherungsbedarf nicht nur durch die Anordnung von Schubhaft sondern durch die Anordnung eines gelinderen Mittels begegnet werden kann. Das Bundesamt führt in seiner Stellungnahme vom 23.02.2023 aus, dass auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG erfüllt sei, da der BF seiner mit Bescheid vom 31.01.2023 angeordneten Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Dazu ist festzuhalten, dass das mangelnde Nachkommen einer Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel unter den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 7 FPG zu subsumieren ist. Der BF war im Verfahren zur Erlassung des gelinderen Mittels anwaltlich vertreten. Eine Zustellung des Bescheides vom 31.01.2023 an den Rechtsvertreter des BF ist jedoch nicht erfolgt, weshalb das Bundesamt diesbezüglich keinen Bescheid erlassen und über den BF daher auch kein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG angeordnet hat. Im Fall des BF ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 7 FPG somit nicht erfüllt.Das Bundesamt führt in seiner Stellungnahme vom 23.02.2023 aus, dass auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG erfüllt sei, da der BF seiner mit Bescheid vom 31.01.2023 angeordneten Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Dazu ist festzuhalten, dass das mangelnde Nachkommen einer Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel unter den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG zu subsumieren ist. Der BF war im Verfahren zur Erlassung des gelinderen Mittels anwaltlich vertreten. Eine Zustellung des Bescheides vom 31.01.2023 an den Rechtsvertreter des BF ist jedoch nicht erfolgt, weshalb das Bundesamt diesbezüglich keinen Bescheid erlassen und über den BF daher auch kein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG angeordnet hat. Im Fall des BF ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG somit nicht erfüllt. Es liegt daher insgesamt kein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann. Es war daher
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der BF diesen Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,-- (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der BF diesen Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,-- vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B. – Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2267519.1.00