RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2023 GeschäftszahlW293 2255166-1 Spruch, W293 2255166-1/8Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. D
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache statt, zu welcher der Zeuge XXXX geladen wurde und an der er auch teilnahm. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache statt, zu welcher der Zeuge römisch 40 geladen wurde und an der er auch teilnahm. In weiterer Folge wurde die erkennende Richterin am XXXX seitens der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts darüber in Kenntnis gesetzt, dass durch den genannten Zeugen Gebühren nach § 3 Abs. 2 GebAG geltend gemacht wurden.In weiterer Folge wurde die erkennende Richterin am römisch 40 seitens der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts darüber in Kenntnis gesetzt, dass durch den genannten Zeugen Gebühren nach Paragraph 3, Absatz 2, GebAG geltend gemacht wurden. Fest steht, dass der im öffentlichen Dienst stehende Zeuge XXXX in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom XXXX über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist.Fest steht, dass der im öffentlichen Dienst stehende Zeuge römisch 40 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom römisch 40 über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) 3.1. § 3 GebAG lautet:3.1. Paragraph 3, GebAG lautet: „Umfang der Gebühr § 3.
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasst
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.Paragraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasst ,
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;,
- die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2)Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.“
(2)Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.“ 3.2. § 26 Abs. 1 VwGVG sieht vor: 3.2. Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG sieht vor: „Gebühren der Zeugen und Beteiligten § 26.
(1)Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.“Paragraph 26,
(1)Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.“ In den parlamentarischen Materialien zu § 26 VwGVG (RV 2009 BlgNR
- GP, 7) heißt es wie folgt:In den parlamentarischen Materialien zu Paragraph 26, VwGVG Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 7) heißt es wie folgt: „Der vorgeschlagene § 26 entspricht den Bestimmungen über die Gebühren der Zeugen und Beteiligten im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (§§ 51a bis 51d und 76a AVG). Die vorläufige Berechnung der Gebühr erfolgt nicht in Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und kann daher auch durch einen sog. ‚Kostenbeamten‘ erfolgen.“„Der vorgeschlagene Paragraph 26, entspricht den Bestimmungen über die Gebühren der Zeugen und Beteiligten im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (Paragraphen 51 a bis 51 d und 76 a AVG). Die vorläufige Berechnung der Gebühr erfolgt nicht in Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und kann daher auch durch einen sog. ‚Kostenbeamten‘ erfolgen.“
- Die Voraussetzung, dass der Zeuge im vorliegenden Fall über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist, ist – wie unter Punkt I. ausgeführt – erfüllt.
- Die Voraussetzung, dass der Zeuge im vorliegenden Fall über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist, ist – wie unter Punkt römisch eins. ausgeführt – erfüllt.
- Nach dem Gebührenanspruchsgesetz fällt die Bestätigung der Tatsache, dass der Zeuge, der im öffentlichen Dienst steht, über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist, in die Zuständigkeit des Gerichts (dh: nicht der Justizverwaltung). Grundsätzlich knüpft das VwGVG an die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Justizverwaltung und Gerichtsbarkeit bei der Bestimmung von Zeugengebühren an (siehe die Verweisungen auf § 19 und 20 GebAG in § 26 Abs. 1 und 2 VwGVG). Auch für die in § 3 Abs. 2 GebAG normierte Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die Bestätigung der Tatsache, dass der Zeuge, der im öffentlichen Dienst steht, über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist, ist daher nichts anderes anzunehmen. Weder das VwGVG noch das BVwGG sehen Abweichendes vor. Daher hat über diese Bestätigung das erkennende Gericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (ggf. Senat) zu entscheiden. Da es sich bei dieser Bestätigung nicht um eine das Verfahren in der Sache meritorisch erledigende Entscheidung handelt, hat sie in Beschlussform zu ergehen. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung, die Rechte und Pflichten abschließend gestaltet (und die nicht in der Endentscheidung „aufgeht“), so dass sie nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss zu ergehen hat.
- Nach dem Gebührenanspruchsgesetz fällt die Bestätigung der Tatsache, dass der Zeuge, der im öffentlichen Dienst steht, über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist, in die Zuständigkeit des Gerichts (dh: nicht der Justizverwaltung). Grundsätzlich knüpft das VwGVG an die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Justizverwaltung und Gerichtsbarkeit bei der Bestimmung von Zeugengebühren an (siehe die Verweisungen auf Paragraph 19 und 20 GebAG in Paragraph 26, Absatz eins und 2 VwGVG). Auch für die in Paragraph 3, Absatz 2, GebAG normierte Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die Bestätigung der Tatsache, dass der Zeuge, der im öffentlichen Dienst steht, über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist, ist daher nichts anderes anzunehmen. Weder das VwGVG noch das BVwGG sehen Abweichendes vor. Daher hat über diese Bestätigung das erkennende Gericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (ggf. Senat) zu entscheiden. Da es sich bei dieser Bestätigung nicht um eine das Verfahren in der Sache meritorisch erledigende Entscheidung handelt, hat sie in Beschlussform zu ergehen. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung, die Rechte und Pflichten abschließend gestaltet (und die nicht in der Endentscheidung „aufgeht“), so dass sie nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss zu ergehen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendete Rechtslage ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendete Rechtslage ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2255166.1.00