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{'item': 'I417 2248745-1'}

Obsah (23)§ 22a§ 7§ 35Art. 133§ 51§ 67§ 70§ 18§ 34Artikel 130Art. 81aArtikel 81Artikel 132§ 40§ 77§ 76§ 46§ 72§ 75§ 30§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2023 GeschäftszahlI417 2248745-1 SpruchI417 2248745-1/6E, I417 2248745-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung am 19.11.2021 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Abschiebung am 19.11.2021 wird

§ 7Abs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 46 Abs. 1 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Abschiebung am 19.11.2021 wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und seit dem 06.08.2013 in Österreich hauptgemeldet. Am 09.05.2014 wurde ihm seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck „Arbeitnehmer“

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG ausgestellt.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und seit dem 06.08.2013 in Österreich hauptgemeldet. Am 09.05.2014 wurde ihm seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck „Arbeitnehmer“

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ausgestellt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2017 zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 2 StGB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB sowie der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 und 2 vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 07.06.2018 zu XXXX wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben, der Berufung des Beschwerdeführers hingegen teilweise Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre herabgesetzt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.11.2017 zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB sowie der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und 2 vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 07.06.2018 zu römisch 40 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben, der Berufung des Beschwerdeführers hingegen teilweise Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre herabgesetzt.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2021, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechseinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf die Gefährdung der sexuellen und körperlichen Integrität von Menschen, welche aus dem strafrechtswidrigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiere, die Annahme naheliege, dass von ihm auch künftig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen werde.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sechseinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf die Gefährdung der sexuellen und körperlichen Integrität von Menschen, welche aus dem strafrechtswidrigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiere, die Annahme naheliege, dass von ihm auch künftig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen werde.

  1. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.07.2021 zu XXXX wurde der gegen das Erkenntnis vom 31.05.2021 eingebrachten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.07.2021 zu römisch 40 wurde der gegen das Erkenntnis vom 31.05.2021 eingebrachten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 06.09.2021 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe am 19.11.2021 bedingt aus der Haft entlassen, wobei der Strafrest ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe beträgt und die Probezeit mit fünf Jahren bestimmt wurde.
  4. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.09.2021 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe am 19.11.2021 bedingt aus der Haft entlassen, wobei der Strafrest ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe beträgt und die Probezeit mit fünf Jahren bestimmt wurde.
  5. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2021, Zl. XXXX , hat dieser die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021, XXXX , abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2021, Zl. römisch 40 , hat dieser die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021, römisch 40 , abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  7. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 05.11.2021 wurde bei der belangten Behörde beantragt, angesichts der geplanten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung am 19.11.2021 keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzen und die freiwillige Ausreise zu ermöglichen.
  8. Am 11.11.2021 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Erkenntnis vom 31.05.2021 nach erfolgter Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof ein, worin unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.
  9. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2021 zu XXXX wurde der Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021 aufschiebende Wirkung zuerkannt, wobei der Beschluss am 19.11.2021 amtssigniert an das Bundesverwaltungsgericht und den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im elektronischen Rechtsverkehr und an die belangte Behörde mittels RSb-Brief übermittelt wurde.
  10. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2021 zu römisch 40 wurde der Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021 aufschiebende Wirkung zuerkannt, wobei der Beschluss am 19.11.2021 amtssigniert an das Bundesverwaltungsgericht und den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im elektronischen Rechtsverkehr und an die belangte Behörde mittels RSb-Brief übermittelt wurde.
  11. Die belangte Behörde erließ am 16.11.2021 gegenüber dem Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gestützt auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und wurde er aufgrund dessen am 19.11.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und nach Deutschland auf dem Landweg abgeschoben.
  12. Die belangte Behörde erließ am 16.11.2021 gegenüber dem Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gestützt auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und wurde er aufgrund dessen am 19.11.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und nach Deutschland auf dem Landweg abgeschoben.
  13. Der Beschwerdeführer brachte am 26.11.2021 durch seine rechtsfreundliche Vertretung im elektronischen Rechtsverkehr eine „Maßnahmenbeschwerde“ beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde aktiv vom Beschluss der bedingten Entlassung informiert und erklärt habe, dass er noch am Tag der Haftentlassung freiwillig ausreisen werde. Nach ständiger Rechtsprechung und dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sei die freiwillige Ausreise stets zu gestatten und seien Zwangsmaßnahmen nur dann zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig seien. Da diese Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, stelle die Abschiebung trotz Mitteilung der geplanten freiwilligen Ausreise einen Willkürakt dar. Aus diesem Grund werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, die Festnahme, Anhaltung und Abschiebung am 19.11.2021 für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde den Ersatz der Kosten dieser Beschwerde in der Gesamthöhe von EUR 767,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen.
  14. Am 19.05.2022 wurde der belangten Behörde die Maßnahmenbeschwerde zur Kenntnisnahme und Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens übermittelt und wurde dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin am selben Tag der Behördenakt zur Fremdenzahl XXXX übergeben.
  15. Am 19.05.2022 wurde der belangten Behörde die Maßnahmenbeschwerde zur Kenntnisnahme und Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens übermittelt und wurde dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin am selben Tag der Behördenakt zur Fremdenzahl römisch 40 übergeben.
  16. In einer Stellungnahme vom 25.05.2022 erklärte die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Außerlandesbringung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet befunden habe und seine Abschiebung im Stande der Festnahme nach Deutschland angeordnet worden sei. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2021, Zl. XXXX , mit welchem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021 ausgesprochen worden sei, sei am 19.11.2021 um 08:38 Uhr amtssigniert versendet und der belangten Behörde am 23.11.2021 mittels RSb-Brief zugestellt worden. Der Festnahme- und Abschiebeauftrag würde auf den 19.11.2021 um 08:00 Uhr lauten, demnach der Beschwerdeführer zum genannten Zeitpunkt nach Entlassung aus der Justizanstalt XXXX festzunehmen und direkt an den nächstgelegenen Grenzübergang zu Deutschland, den Grenzübergang XXXX , zu überstellen gewesen sei. Gegen 08:30 Uhr sei laut Abschiebebericht die Festnahme aufgehoben und der Beschwerdeführer auf freien Fuß in Deutschland gesetzt worden, weshalb die Festnahme und der Abschiebevorgang nachweislich noch vor der Zustellung des Beschlusses sowie dem elektronischen Versand stattgefunden habe. Zudem bestehe entgegen der Rechtsmeinung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers kein automatisches Recht auf eine freiwillige Ausreise, dies insbesondere angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde von EUR 57,40 und für den Schriftsatzaufwand von EUR 368,80, sohin gesamt EUR 426,20, zu verpflichten.
  17. In einer Stellungnahme vom 25.05.2022 erklärte die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Außerlandesbringung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet befunden habe und seine Abschiebung im Stande der Festnahme nach Deutschland angeordnet worden sei. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2021, Zl. römisch 40 , mit welchem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021 ausgesprochen worden sei, sei am 19.11.2021 um 08:38 Uhr amtssigniert versendet und der belangten Behörde am 23.11.2021 mittels RSb-Brief zugestellt worden. Der Festnahme- und Abschiebeauftrag würde auf den 19.11.2021 um 08:00 Uhr lauten, demnach der Beschwerdeführer zum genannten Zeitpunkt nach Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 festzunehmen und direkt an den nächstgelegenen Grenzübergang zu Deutschland, den Grenzübergang römisch 40 , zu überstellen gewesen sei. Gegen 08:30 Uhr sei laut Abschiebebericht die Festnahme aufgehoben und der Beschwerdeführer auf freien Fuß in Deutschland gesetzt worden, weshalb die Festnahme und der Abschiebevorgang nachweislich noch vor der Zustellung des Beschlusses sowie dem elektronischen Versand stattgefunden habe. Zudem bestehe entgegen der Rechtsmeinung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers kein automatisches Recht auf eine freiwillige Ausreise, dies insbesondere angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde von EUR 57,40 und für den Schriftsatzaufwand von EUR 368,80, sohin gesamt EUR 426,20, zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben. 1.
  19. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2013 nach Österreich ein, begründete ab 06.08.2013 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und wurde ihm am 09.05.2014 seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck „Arbeitnehmer“

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG ausgestellt.Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2013 nach Österreich ein, begründete ab 06.08.2013 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und wurde ihm am 09.05.2014 seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck „Arbeitnehmer“

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ausgestellt. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31.03.2021 ein für die Dauer von sechseinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 31.05.2021, XXXX , abgewiesen und wurde das fremdenrechtliche Verfahren damit rechtskräftig entschieden. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31.03.2021 ein für die Dauer von sechseinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 31.05.2021, römisch 40 , abgewiesen und wurde das fremdenrechtliche Verfahren damit rechtskräftig entschieden. Der gegen das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und wurde die Behandlung der Beschwerde letztlich abgelehnt bzw. diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2021 zu XXXX wurde der Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, wobei der Beschluss am 19.11.2021 amtssigniert an das Bundesverwaltungsgericht und den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt wurde, sowie bei der belangten Behörde mittels RSb-Brief am 23.11.2021 einlangte. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2021 zu römisch 40 wurde der Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, wobei der Beschluss am 19.11.2021 amtssigniert an das Bundesverwaltungsgericht und den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt wurde, sowie bei der belangten Behörde mittels RSb-Brief am 23.11.2021 einlangte. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.11.2017 zu XXXX , rechtskräftig mit 07.06.2018, wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 2 StGB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB sowie der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 und 2 vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.11.2017 zu römisch 40 , rechtskräftig mit 07.06.2018, wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB sowie der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und 2 vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Er verbüßte beginnend mit 19.07.2018 seine Strafhaft und wurde am 19.11.2021 nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 06.09.2021 zu XXXX bedingt entlassen, wobei eine fünfjährige Probezeit bestimmt wurde.Er verbüßte beginnend mit 19.07.2018 seine Strafhaft und wurde am 19.11.2021 nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.09.2021 zu römisch 40 bedingt entlassen, wobei eine fünfjährige Probezeit bestimmt wurde. Im Anschluss an seine Haftentlassung am 19.11.2021 um 08:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 08:00 Uhr festgenommen. Diese Festnahme erfolgte in Vollziehung des am 16.11.2021 erlassenen Festnahmeauftrages der belangten Behörde

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG (AS 765). Im Zuge der Festnahme wurde der Beschwerdeführer um 08:09 Uhr über die bevorstehende Abschiebung informiert (AS 791).Im Anschluss an seine Haftentlassung am 19.11.2021 um 08:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 08:00 Uhr festgenommen. Diese Festnahme erfolgte in Vollziehung des am 16.11.2021 erlassenen Festnahmeauftrages der belangten Behörde

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (AS 765). Im Zuge der Festnahme wurde der Beschwerdeführer um 08:09 Uhr über die bevorstehende Abschiebung informiert (AS 791). Des Weiteren trug die belangte Behörde mit dem Abschiebeauftrag vom 16.11.2021 der Landespolizeidirektion XXXX auf, den Beschwerdeführer nach der Festnahme am 19.11.2021 um 08:00 Uhr direkt an den nächstgelegenen Grenzübergang zu Deutschland zu überstellen.Des Weiteren trug die belangte Behörde mit dem Abschiebeauftrag vom 16.11.2021 der Landespolizeidirektion römisch 40 auf, den Beschwerdeführer nach der Festnahme am 19.11.2021 um 08:00 Uhr direkt an den nächstgelegenen Grenzübergang zu Deutschland zu überstellen. Am 19.11.2021 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Deutschland abgeschoben, wobei er nicht vor 08:48 Uhr in Deutschland auf freien Fuß gesetzt wurde.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des erkennenden Gerichtes und der belangten Behörde sowie aus der verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde. Auszüge aus dem zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem zentralen Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität, Staatsbürgerschaft und Volljährigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Zentralen Melderegister ersichtlichen Eintragung seines deutschen Personalausweises mit der Nr. XXXX zweifelsfrei fest. Es ist im Verfahren zudem nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.Die Identität, Staatsbürgerschaft und Volljährigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Zentralen Melderegister ersichtlichen Eintragung seines deutschen Personalausweises mit der Nr. römisch 40 zweifelsfrei fest. Es ist im Verfahren zudem nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellung zur Einreise und Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich ist ebenso der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister geschuldet, wohingegen sich die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung aus dem Behördenakt sowie dem eingeholten IZR-Auszug ergibt. Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen fremdenrechtlichen Verfahren, in welchem gegen ihn ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, ergeben sich nach einer Einsichtnahme in das Amtswissen darstellende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX . Damit steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht.Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen fremdenrechtlichen Verfahren, in welchem gegen ihn ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, ergeben sich nach einer Einsichtnahme in das Amtswissen darstellende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu römisch 40 . Damit steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die anschließende Zurückweisung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof lassen sich den im Behördenakt einliegenden Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 13.07.2021 und 27.09.2021 zu XXXX entnehmen und sind zudem in dem ergänzend eingeholten IZR-Auszug ersichtlich. Dem im Akt einliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2021, XXXX , lässt sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entnehmen (OZ 1), wohingegen sich die Feststellungen zur Übermittlung des Beschlusses insbesondere aus der Maßnahmenbeschwerde sowie der Stellungnahme der belangten Behörde (OZ 5) und dem vorliegenden RSb-Rückschein, datiert mit 23.11.2021, ergeben.Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die anschließende Zurückweisung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof lassen sich den im Behördenakt einliegenden Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 13.07.2021 und 27.09.2021 zu römisch 40 entnehmen und sind zudem in dem ergänzend eingeholten IZR-Auszug ersichtlich. Dem im Akt einliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2021, römisch 40 , lässt sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entnehmen (OZ 1), wohingegen sich die Feststellungen zur Übermittlung des Beschlusses insbesondere aus der Maßnahmenbeschwerde sowie der Stellungnahme der belangten Behörde (OZ 5) und dem vorliegenden RSb-Rückschein, datiert mit 23.11.2021, ergeben. Hinsichtlich der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung sowie der bedingten Haftentlassung des Beschwerdeführers ist auf den Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich zu verweisen, wobei das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2017 zu XXXX (AS 129ff), das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 07.06.2018 zu XXXX (AS 159ff) sowie der Protokolls- und Beschlussvermerk des Landesgerichtes XXXX vom 06.09.2021 zu XXXX (AS 715ff) ebenso im Behördenakt enthalten sind. Aus der Vollzugsinformation vom 10.06.2021 (AS 723) lässt sich demgegenüber das Aufnahmedatum des Beschwerdeführers in die Justizanstalt XXXX entnehmen.Hinsichtlich der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung sowie der bedingten Haftentlassung des Beschwerdeführers ist auf den Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich zu verweisen, wobei das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.11.2017 zu römisch 40 (AS 129ff), das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 07.06.2018 zu römisch 40 (AS 159ff) sowie der Protokolls- und Beschlussvermerk des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.09.2021 zu römisch 40 (AS 715ff) ebenso im Behördenakt enthalten sind. Aus der Vollzugsinformation vom 10.06.2021 (AS 723) lässt sich demgegenüber das Aufnahmedatum des Beschwerdeführers in die Justizanstalt römisch 40 entnehmen. Die Feststellungen in Bezug auf die Festnahme des Beschwerdeführers am 19.11.2021 ergeben sich zunächst aus dem eingelangten Bericht der LPD XXXX vom 19.11.2021 (OZ 5), woraus die Festnahme des Beschwerdeführers in Vollziehung des Festnahmeauftrages um 08:00 Uhr hervorgeht, wobei der Festnahmeauftrag sowie der Abschiebeauftrag der belangten Behörde vom 16.11.2021 (AS 765, 799) im Behördenakt einliegen.Die Feststellungen in Bezug auf die Festnahme des Beschwerdeführers am 19.11.2021 ergeben sich zunächst aus dem eingelangten Bericht der LPD römisch 40 vom 19.11.2021 (OZ 5), woraus die Festnahme des Beschwerdeführers in Vollziehung des Festnahmeauftrages um 08:00 Uhr hervorgeht, wobei der Festnahmeauftrag sowie der Abschiebeauftrag der belangten Behörde vom 16.11.2021 (AS 765, 799) im Behördenakt einliegen. Des Weiteren ist im Verwaltungsakt das Schriftstück „Information über die Bevorstehende Abschiebung“ datiert mit 16.11.2021, welches die belangte Behörde der Justizanstalt XXXX am 16.11.2021 übermittelte, enthalten (AS 791). Der Beschwerdeführer bestätigte auf dessen zweiter Seite die Übernahme dieses Schreibens am 19.11.2021 um 08:09 Uhr mit eigenhändiger Unterschrift (AS 793), woraus sich für den erkennenden Richter eindeutig ergibt, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Justizanstalt aufgehalten hat.Des Weiteren ist im Verwaltungsakt das Schriftstück „Information über die Bevorstehende Abschiebung“ datiert mit 16.11.2021, welches die belangte Behörde der Justizanstalt römisch 40 am 16.11.2021 übermittelte, enthalten (AS 791). Der Beschwerdeführer bestätigte auf dessen zweiter Seite die Übernahme dieses Schreibens am 19.11.2021 um 08:09 Uhr mit eigenhändiger Unterschrift (AS 793), woraus sich für den erkennenden Richter eindeutig ergibt, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Justizanstalt aufgehalten hat. Aus dem Behördenakt geht unzweifelhaft hervor, dass die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer im Anschluss an seine Festnahme angehalten und ihn schließlich auf dem Landweg zum Grenzübergang XXXX gebracht haben (AS 805). Im Abschiebebericht wird jedoch – entgegen der Ausführung der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25.05.2022 – nicht angeführt, um welche Uhrzeit der Beschwerdeführer in Deutschland auf freien Fuß gesetzt wurde. Sohin ergibt sich aus Abfragen im Routenplaner des ÖAMTC vom 17.02.2023 um 08:09 Uhr und 08:10 Uhr (https://www.oeamtc.at/routenplaner/), dass für die Strecke von der Justizanstalt XXXX mit der Adresse „ XXXX “ bis zum Grenzübergang zu Deutschland mit der Adresse „ XXXX “ verschiedene Routenoptionen in Frage kommen, wobei diese zwischen 29 km und 31 km betragen und die Fahrt mit dem PKW zwischen 39 und 42 Minuten in Anspruch nimmt. Nach Ansicht des erkennenden Richters stellt der ÖAMTC Routenplaner ein unbedenkliches Instrument zur Einschätzung von Fahrtstrecken dar, weshalb von dieser Fahrtdauer in weiterer Folge ausgegangen wird. Aus dem Behördenakt geht unzweifelhaft hervor, dass die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer im Anschluss an seine Festnahme angehalten und ihn schließlich auf dem Landweg zum Grenzübergang römisch 40 gebracht haben (AS 805). Im Abschiebebericht wird jedoch – entgegen der Ausführung der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25.05.2022 – nicht angeführt, um welche Uhrzeit der Beschwerdeführer in Deutschland auf freien Fuß gesetzt wurde. Sohin ergibt sich aus Abfragen im Routenplaner des ÖAMTC vom 17.02.2023 um 08:09 Uhr und 08:10 Uhr (https://www.oeamtc.at/routenplaner/), dass für die Strecke von der Justizanstalt römisch 40 mit der Adresse „ römisch 40 “ bis zum Grenzübergang zu Deutschland mit der Adresse „ römisch 40 “ verschiedene Routenoptionen in Frage kommen, wobei diese zwischen 29 km und 31 km betragen und die Fahrt mit dem PKW zwischen 39 und 42 Minuten in Anspruch nimmt. Nach Ansicht des erkennenden Richters stellt der ÖAMTC Routenplaner ein unbedenkliches Instrument zur Einschätzung von Fahrtstrecken dar, weshalb von dieser Fahrtdauer in weiterer Folge ausgegangen wird. Sofern der Beschwerdeführer direkt im Anschluss an seine Übernahme des Schriftstückes mit dem Titel „Information über die Bevorstehende Abschiebung“ um 08:09 Uhr nach Deutschland verbracht wurde, ist bei einer 39-minütigen Autofahrt eine Ankunftszeit in Deutschland um frühestens 08:48 Uhr anzunehmen. Aufgrund dieser Überlegungen war die entsprechende Feststellung zur frühestmöglichen Ankunft des Beschwerdeführers in Deutschland zu treffen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zur Zuständigkeit:

Artikel 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) und gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4 (Z 4).

Artikel 130

Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,) und gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, (Ziffer 4,).

Artikel 132Abs.

2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (§§ 46 – 61 FPG).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Paragraphen 46, – 61 FPG).

§22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§22a

Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem

  1. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig. 3.
  2. Zur rechtlichen Beurteilung der Festnahme und Anhaltung: 3.2.
  3. Anzuwendende Rechtslage:

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach § 34 BFA-VG besteht. In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann

§ 40Abs.

3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

§ 40Abs.

4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76

FPG möglich.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, BFA-VG besteht. In den Fällen der Absatz eins und 2 kann

Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Ein Festnahmeauftrag kann

§ 34Abs.

3 BFA-VG gegen einen Fremden dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten

§ 34Abs.

6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Ein Festnahmeauftrag kann

Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Der Festnahmeauftrag ergeht laut Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten

Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 Abs. 1 FPG lautet: „Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), aufgrund bestimmter Tatsachen zur befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).“Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, Absatz eins, FPG lautet: „Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), aufgrund bestimmter Tatsachen zur befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,).“ Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. etwa VwGH 06.08.2018, Ra 2018/17/0100). Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche etwa VwGH 06.08.2018, Ra 2018/17/0100). Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde iSd § 27 VwGVG zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde iSd Paragraph 27, VwGVG zu überprüfen. Die Beschwerdeanträge vom 26.11.2021 richten sich unter anderem ausdrücklich gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers; es liegt daher eine Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG vor. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Festnahmeauftrages der belangten Behörde

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG vom 16.11.2021 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.11.2021 um 08:00 Uhr

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und daraufhin angehalten.Die Beschwerdeanträge vom 26.11.2021 richten sich unter anderem ausdrücklich gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers; es liegt daher eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG vor. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Festnahmeauftrages der belangten Behörde

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG vom 16.11.2021 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.11.2021 um 08:00 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und daraufhin angehalten. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt nach vollzogener Festnahme zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG kann unter anderem dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen

§ 46Abs.

1 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).Ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann unter anderem dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen

Paragraph 46, Absatz eins, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsbürger, mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2021 ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen und kein Durchsetzungsaufschub gewährt, wobei diese Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021 zu XXXX bestätigt wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist.Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsbürger, mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2021 ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen und kein Durchsetzungsaufschub gewährt, wobei diese Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021 zu römisch 40 bestätigt wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 70Abs.

1 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes jedoch für die Dauer eines Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben. Da der Beschwerdeführer im Zeitraum 19.07.2018 bis 19.11.2021 eine Strafhaft in Österreich verbüßte, wurde das rechtskräftig erlassene Aufenthaltsverbot erst mit seiner Haftentlassung am 19.11.2021 durchsetzbar.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes jedoch für die Dauer eines Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben. Da der Beschwerdeführer im Zeitraum 19.07.2018 bis 19.11.2021 eine Strafhaft in Österreich verbüßte, wurde das rechtskräftig erlassene Aufenthaltsverbot erst mit seiner Haftentlassung am 19.11.2021 durchsetzbar. Die belangte Behörde erließ sohin gegen den Beschwerdeführer am 16.11.2021 zum Zwecke der Abschiebung korrekterweise einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG für den 19.11.2021, da gegen ihn nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt am 19.11.2021 um 08:00 Uhr ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestand. Die belangte Behörde erließ sohin gegen den Beschwerdeführer am 16.11.2021 zum Zwecke der Abschiebung korrekterweise einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG für den 19.11.2021, da gegen ihn nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt am 19.11.2021 um 08:00 Uhr ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestand.

§ 40Abs.

3 BFA-VG kann eine Festnahme ansonsten dann grundsätzlich unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Dabei handelt es sich beispielsweise um Fallkonstellationen, bei welchen der Fremde bereits am Flughafen mit gültigem Flugticket bei zeitnahem Abflug angetroffen wird (vgl. Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 40 BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at). Ein dementsprechender Umstand wird im gegenständlichen Fall jedoch nicht erkannt, da die Zusicherung der Vorlage einer Ausreisebestätigung im Nachhinein für die Annahme einer gesicherten unverzüglichen Ausreise nach § 40 Abs. 3 BFA-VG nicht ausreicht.

Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG kann eine Festnahme ansonsten dann grundsätzlich unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Dabei handelt es sich beispielsweise um Fallkonstellationen, bei welchen der Fremde bereits am Flughafen mit gültigem Flugticket bei zeitnahem Abflug angetroffen wird vergleiche Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 40, BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at). Ein dementsprechender Umstand wird im gegenständlichen Fall jedoch nicht erkannt, da die Zusicherung der Vorlage einer Ausreisebestätigung im Nachhinein für die Annahme einer gesicherten unverzüglichen Ausreise nach Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG nicht ausreicht. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Erlassung eines Festnahmeauftrags am 16.11.2021 sowie zur Vollziehung der Festnahme nach § 40 Abs. 3 BFA-VG waren zum Zeitpunkt der erfolgten Festnahme am 19.11.2021 um 08:00 Uhr somit gegeben und erwiesen sich die Maßnahmen auch als verhältnismäßig.Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur Erlassung eines Festnahmeauftrags am 16.11.2021 sowie zur Vollziehung der Festnahme nach Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG waren zum Zeitpunkt der erfolgten Festnahme am 19.11.2021 um 08:00 Uhr somit gegeben und erwiesen sich die Maßnahmen auch als verhältnismäßig. Der VwGH hat die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauffolgende Anhaltung als einen Verwaltungsakt beurteilt (vgl. VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0057 mit Verweis auf VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290).Der VwGH hat die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauffolgende Anhaltung als einen Verwaltungsakt beurteilt vergleiche VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0057 mit Verweis auf VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290). Im Verfahren

§ 22aAbs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (Vw

GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1

Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,

Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der Beschwerdeführer wurde am 19.11.2021 um 08:00 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG festgenommen und bis zu seiner Abschiebung nach Deutschland um frühestens 08:48 Uhr angehalten.Der Beschwerdeführer wurde am 19.11.2021 um 08:00 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und bis zu seiner Abschiebung nach Deutschland um frühestens 08:48 Uhr angehalten. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Festnahme mangels eines aufrechten Aufenthaltstitels unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, es bestand gegen ihn ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot und wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt. Dahingehend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde rechtzeitig alle Vorkehrungen für eine erfolgreiche Abschiebung getroffen hat. Die belangte Behörde hatte im Zuge der Erlassung des Festnahmeauftrags am 16.11.2021 insbesondere angeordnet, dass der Beschwerdeführer nach der Festnahme direkt an den nächstgelegenen Grenzübergang zu Deutschland zu überstellen sei; das Verfahren wurde sohin sehr zügig geführt. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie von Beginn an davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden kann. Die Anhaltung des Beschwerdeführers dauerte letztlich nicht länger als eine Stunde und bewegte sich damit jedenfalls im gesetzlichen Rahmen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Aufgrund der kurzen Dauer stand die Anhaltung damit nicht außer Verhältnis zu dessen Zweck der Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes und war die Erlassung gelinderer Mittel somit nicht erforderlich. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie von Beginn an davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden kann. Die Anhaltung des Beschwerdeführers dauerte letztlich nicht länger als eine Stunde und bewegte sich damit jedenfalls im gesetzlichen Rahmen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Aufgrund der kurzen Dauer stand die Anhaltung damit nicht außer Verhältnis zu dessen Zweck der Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes und war die Erlassung gelinderer Mittel somit nicht erforderlich. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass auch die bloße Einbringung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021 zu XXXX keine Unzulässigkeit einer Festnahme zum Zwecke der Abschiebung bewirkt, da die Rechtskraft sowie Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes davon nicht berührt wird.Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass auch die bloße Einbringung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021 zu römisch 40 keine Unzulässigkeit einer Festnahme zum Zwecke der Abschiebung bewirkt, da die Rechtskraft sowie Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes davon nicht berührt wird. Im Verfahren haben sich insgesamt keine substantiierten Hinweise für eine Rechtswidrigkeit des Festnahmeauftrages sowie der darauffolgenden Festnahme und Anhaltung ergeben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die ein unrechtmäßiges, unverhältnismäßiges oder exzessives Vorgehen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahelegen würden. Die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers war daher insoweit in Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers war daher insoweit in Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur rechtlichen Beurteilung der Abschiebung: 3.3.1. Anzuwendende Rechtslage: Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 Abs. 1 FPG lautet: „Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), aufgrund bestimmter Tatsachen zur befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).“Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, Absatz eins, FPG lautet: „Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), aufgrund bestimmter Tatsachen zur befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,).“

§ 72Vw

GG können Schriftsätze auch im Weg des nach diesem Unterabschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann der Verwaltungsgerichtshof die darin enthaltenen Daten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln (Abs. 1).

Paragraph 72, VwGG können Schriftsätze auch im Weg des nach diesem Unterabschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann der Verwaltungsgerichtshof die darin enthaltenen Daten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln (Absatz eins,). Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, erfolgen (Abs. 2).Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erfolgen (Absatz 2,).

§ 75Abs. 2 Vw

GG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes und Eingaben (§ 72 Abs. 1) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

§ 76

sind im Übrigen die §§ 89a bis 89g GOG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 75, Absatz 2, VwGG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes und Eingaben (Paragraph 72, Absatz eins,) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

Paragraph 76, sind im Übrigen die Paragraphen 89 a bis 89 g GOG sinngemäß anzuwenden. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Fremde sind

§ 46Abs.

1 Z 1 FPG abzuschieben, wenn ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist und die Überwachung der Ausreise des Fremden aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint.Fremde sind

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, FPG abzuschieben, wenn ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist und die Überwachung der Ausreise des Fremden aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint. Das den Beschwerdeführer betreffende Aufenthaltsverbot erwuchs am 31.05.2021 in Rechtskraft, wobei die Durchsetzbarkeit erst mit der Entlassung aus der Strafhaft am 19.11.2021 um 08:00 Uhr eintrat (vgl. Punkt 3.2.2.). Mangels der Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat war mit der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Verpflichtung zur sofortigen Ausreise verbunden, wobei diese im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unverzüglich zu erfolgen hatte.Das den Beschwerdeführer betreffende Aufenthaltsverbot erwuchs am 31.05.2021 in Rechtskraft, wobei die Durchsetzbarkeit erst mit der Entlassung aus der Strafhaft am 19.11.2021 um 08:00 Uhr eintrat vergleiche Punkt 3.2.2.). Mangels der Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat war mit der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Verpflichtung zur sofortigen Ausreise verbunden, wobei diese im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unverzüglich zu erfolgen hatte. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde meint, dass es der belangten Behörde angesichts des Antrags auf sofortige freiwillige Ausreise nach seiner Haftentlassung verwehrt gewesen wäre, eine Abschiebung durchzuführen, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerde verkennt in diesem Zusammenhang, dass eine freiwillige Ausreise nicht stets zu gestatten ist, sondern vielmehr auf eine Gefährdungsprognose zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft abzustellen ist, ob eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich ist (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Der Beschwerdeführer ist

§ 46Abs.

1 FPG zur Ausreise zu verhalten, wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint. Und diese waren in gegenständlichem Fall gegeben:Die Beschwerde verkennt in diesem Zusammenhang, dass eine freiwillige Ausreise nicht stets zu gestatten ist, sondern vielmehr auf eine Gefährdungsprognose zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft abzustellen ist, ob eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich ist (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Der Beschwerdeführer ist

Paragraph 46, Absatz eins, FPG zur Ausreise zu verhalten, wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint. Und diese waren in gegenständlichem Fall gegeben: Der Beschwerdeführer war zwar langjährig im Bundesgebiet behördlich gemeldet und verfügt unbestritten über ein Privatleben in Österreich, jedoch war er in Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung offenbar nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis zu XXXX bezüglich der Prüfung der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes ausführlich anführte, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Schließlich brachte er durch sein gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck, weshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Umstände, die eine davon abweichende Beurteilung zum Zeitpunkt der Festnahme zulassen würden, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.Der Beschwerdeführer war zwar langjährig im Bundesgebiet behördlich gemeldet und verfügt unbestritten über ein Privatleben in Österreich, jedoch war er in Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung offenbar nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis zu römisch 40 bezüglich der Prüfung der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes ausführlich anführte, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Schließlich brachte er durch sein gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck, weshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Umstände, die eine davon abweichende Beurteilung zum Zeitpunkt der Festnahme zulassen würden, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Daran vermag auch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aufgrund von fehlenden Ordnungswidrigkeiten bzw. einem guten Anstalts- und Sozialverhalten nichts zu ändern. Ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach höchstgerichtlicher Judikatur vielmehr daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Da der Beschwerdeführer zum Festnahmezeitpunkt erst aus der Strafhaft entlassen wurde, war gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Es konnte daher noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden.Daran vermag auch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aufgrund von fehlenden Ordnungswidrigkeiten bzw. einem guten Anstalts- und Sozialverhalten nichts zu ändern. Ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach höchstgerichtlicher Judikatur vielmehr daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Da der Beschwerdeführer zum Festnahmezeitpunkt erst aus der Strafhaft entlassen wurde, war gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Es konnte daher noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer stellte gegenständlich nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die belangte Behörde zur sofortigen Abschiebung des Beschwerdeführers berechtigt war. Wie bereits unter Punkt 3.2.2. ausgeführt, entfaltete die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021, XXXX , samt der Stellung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die allgemeine Durchsetzbarkeit des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes keinerlei rechtliche Wirkung.Wie bereits unter Punkt 3.2.2. ausgeführt, entfaltete die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021, römisch 40 , samt der Stellung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die allgemeine Durchsetzbarkeit des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes keinerlei rechtliche Wirkung. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2021, XXXX , eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Revision gefasst, wobei dem Antrag des Beschwerdeführers

§ 30Abs. 2 Vw

GG stattgegeben wurde. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2021, römisch 40 , eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Revision gefasst, wobei dem Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben wurde. Rechtskraft und Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung treten mit deren Erlassung ein. Zum Bestehen der rechtlichen Existenz eines Beschlusses muss dieser den Parteien zugestellt worden sein, wobei Zustellungen im Allgemeinen nach dem Zustellgesetz erfolgen. Der gegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2021 wurde am 19.11.2021 um 08:38 Uhr amtssigniert und anschließend dem Bundesverwaltungsgericht und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im elektronischen Rechtsverkehr am 19.11.2021 übermittelt. Der belangten Behörde der Beschluss via RSb-Brief zugestellt und erhielt ihn die belangte Behörde nachweislich am 23.11.2021. Fallbezogen gelangte der Beschluss des VwGH vom 16.11.2021 am 19.11.2021 in den elektronischen Verfügungsbereich des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und des BVwG. Somit gilt

§ 75Abs. 2 Vw

GG der 22.11.2021 als Zustellungszeitpunkt des Beschlusses des VwGH (der 19.11.2021 war ein Freitag; der

Gesetz darauffolgende Wochentag war Montag, der 22.11.2021). Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des Beschlusses des VwGH vom 16.11.2021 traten sohin am 22.11.2021 ein.Fallbezogen gelangte der Beschluss des VwGH vom 16.11.2021 am 19.11.2021 in den elektronischen Verfügungsbereich des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und des BVwG. Somit gilt

Paragraph 75, Absatz 2, VwGG der 22.11.2021 als Zustellungszeitpunkt des Beschlusses des VwGH (der 19.11.2021 war ein Freitag; der

Gesetz darauffolgende Wochentag war Montag, der 22.11.2021). Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des Beschlusses des VwGH vom 16.11.2021 traten sohin am 22.11.2021 ein. Daher kommt der erkennende Richter zum Schluss, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2021 zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers am 19.11.2021 noch keine rechtliche Wirkung entfaltet hat und der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland damit nicht entgegenstand. Darüber hinaus wurden im Verfahren keinerlei Bedenken hinsichtlich Vereinbarkeit der Abschiebung nach Deutschland sowohl hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK, als auch bezüglich des Vorliegens eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorgebracht bzw. sind derartige Umstände auch nicht anderweitig hervorgekommen.Darüber hinaus wurden im Verfahren keinerlei Bedenken hinsichtlich Vereinbarkeit der Abschiebung nach Deutschland sowohl hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK, als auch bezüglich des Vorliegens eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorgebracht bzw. sind derartige Umstände auch nicht anderweitig hervorgekommen. Sonstige Umstände, die die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren ebenso nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland stellte sich daher als notwendig und verhältnismäßig dar, weshalb die Beschwerde gegen die Abschiebung

§ 7Abs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 46 Abs. 1 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen war.Sonstige Umstände, die die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren ebenso nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland stellte sich daher als notwendig und verhältnismäßig dar, weshalb die Beschwerde gegen die Abschiebung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten III. und IV. Kostenentscheidung:3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. Kostenentscheidung:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,00
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60 Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4), in welcher sie den Antrag auf den Ersatz ihrer Aufwendungen in der Höhe € 426,20 stellte. Der belangten Behörde gebührte daher als obsiegende Partei Ersatz sowohl für die Aktenvorlage, als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz) in Höhe von insgesamt € 426,20.Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Ziffer 4,), in welcher sie den Antrag auf den Ersatz ihrer Aufwendungen in der Höhe € 426,20 stellte. Der belangten Behörde gebührte daher als obsiegende Partei Ersatz sowohl für die Aktenvorlage, als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz) in Höhe von insgesamt € 426,
  8. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen war

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abzuweisen, da er gänzlich unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen war

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da er gänzlich unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die umfassende Aktenlage in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den behördlichen Ausführungen lieferte bereits sämtliche für die Entscheidungsfindung zu der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung relevante Tatsachen. Gegenständlich legten die Parteien unterschiedliche Rechtsansichten dar, zu deren Klärung es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht bedurfte. Auf der rechtlichen Ebene konnten insbesondere die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt werden, zumal aus dieser die behördlichen Schritte ersichtlich waren. Im Ergebnis konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG abgesehen werden.Im Ergebnis konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I417.2248745.1.00

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