4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX wurde über XXXX (im Folgenden: MH)
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 wurde über römisch 40 (im Folgenden: MH)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 13.02.2023 wurde vom BFA, RD XXXX , der Akt
G zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung
2 Z 2 FPG samt Stellungnahme zur Aktenvorlage vorgelegt. Am 13.02.2023 wurde vom BFA, RD römisch 40 , der Akt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG samt Stellungnahme zur Aktenvorlage vorgelegt. Am 20.02.2023 wurde dem MH bzw. seinem RV im Rahmen des Parteiengehörs diese Stellungnahme sowie die Aktenvorlage zur amtswegigen Schubhaftprüfung zur Kenntnis gebracht und ihn seinerseits unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Am 20.02.2023 wurde dem MH bzw. seinem Regierungsvorlage im Rahmen des Parteiengehörs diese Stellungnahme sowie die Aktenvorlage zur amtswegigen Schubhaftprüfung zur Kenntnis gebracht und ihn seinerseits unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Am 22.02.2023 ging die schriftliche Stellungnahme des RV bzw. MH ein. Am 22.02.2023 ging die schriftliche Stellungnahme des Regierungsvorlage bzw. MH ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 Z 1 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gegen MH die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob MH Beschwerde mit Unterstützung der Diakonie. Das BVwG gab der Beschwerde am 17.02.2021, G313 2237284-1/4E, statt und hob den Schubhaftbescheid auf. Vor der Entlassung aus der Strafhaft wurde MH in der JA Innsbruck von Organen des BFA am 14.09.2022 niederschriftlich befragt. Er gab dabei an Mohammed HAMAMI zu sein, am 18.04.1973 in Algier geboren zu sein und über die algerische Staatbürgerschaft zu verfügen. Seine Muttersprache sei arabisch, aber er beherrsche auch italienisch, deutsch und französisch. Er würde Medikamente nehmen, habe keine Vorerkrankungen. Er würde über keine Dokumente verfügen, habe eine weiße Karte besessen und sei gekommen, um Schutz anzusuchen. Auf Vorhalt, wonach sein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei und er trotzdem das Land nie verlassen habe und gegen ihn auch eine 5jähriges Einreiseverbot bestehe, erklärte er, dass er dies wisse. Es sei nicht möglich einen Reisepass zu beantragen, sie geben ihn keinen, obwohl er algerischer Staatsbürger sei. Er verfüge in Österreich über Bekannte, die Namen wolle er nicht nennen. Er wolle keine Auskünfte über seine Unterkünfte in Österreich geben, er werde nur – sollte er freigelassen werden – wieder dorthin gehen. Er sei dort auch gemeldet gewesen. Er habe die Adresse vergessen, es sei in Wien gewesen. Er habe in Wien einen Deutschkurs besucht. In Frankreich habe er Verwandte. Er habe auch Verwandte in Algerien, dort lebe seine Mutter. Er habe zuletzt vor ca. 2 Jahren mit ihr Kontakt gehabt. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX wurde über MH
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, die Rechtsfolgen treten nach Entlassung aus der Strafhaft ein; seit XXXX befindet sich MH in Schubhaft, diese wird seit XXXX im XXXX vollzogen.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 wurde über MH
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, die Rechtsfolgen treten nach Entlassung aus der Strafhaft ein; seit römisch 40 befindet sich MH in Schubhaft, diese wird seit römisch 40 im römisch 40 vollzogen. 1.4. MH wurde in Österreich bereits mehrmals strafrechtlich verurteilt: 1) Am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX aufgrund §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre; Tatbegehung XXXX . 1) Am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 aufgrund Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre; Tatbegehung römisch 40 . Am XXXX : Unbedingter Teil vollzogen am XXXX Am römisch 40 : Unbedingter Teil vollzogen am römisch 40 XXXX : bedingte Nachsicht widerrufen römisch 40 : bedingte Nachsicht widerrufen XXXX : Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre römisch 40 : Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre XXXX : Probezeit auf 5 Jahre verlängert römisch 40 : Probezeit auf 5 Jahre verlängert XXXX : Bedingte Nachsicht widerrufen römisch 40 : Bedingte Nachsicht widerrufen 2) Am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX
GB, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG und §§ 83. Abs. 2, 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Vollzugsdatum XXXX , Tatbegehung XXXX 2) Am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40
Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG und Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Vollzugsdatum römisch 40 , Tatbegehung römisch 40 XXXX : Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre römisch 40 : Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre XXXX : Probezeit verlängert auf 5 Jahre römisch 40 : Probezeit verlängert auf 5 Jahre XXXX : bedingte Nachsicht wird widerrufen römisch 40 : bedingte Nachsicht wird widerrufen 3) Am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX
GB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum XXXX , Tatbegehung XXXX 3) Am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum römisch 40 , Tatbegehung römisch 40 XXXX : unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen römisch 40 : unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen XXXX : bedingt nachgesehener Teil der Freiheitsstrafe widerrufen römisch 40 : bedingt nachgesehener Teil der Freiheitsstrafe widerrufen 4) Am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX
und §§ 15, 127 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Vollzugsdatum XXXX , Tatbegehung XXXX 4) Am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40
Paragraph 270 und Paragraphen 15, 127, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Vollzugsdatum römisch 40 , Tatbegehung römisch 40 5) Am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX
1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fal, 27 Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a zweiter Fall und § 27 Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Vollzugsdatum XXXX , Tatbegehung XXXX . 5) Am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fal, 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2 a, zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG sowie Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Vollzugsdatum römisch 40 , Tatbegehung römisch 40 . 6) Am XXXX mit Urteil des XXXX zu XXXX
GB zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten, Tatbegehung XXXX 6) Am römisch 40 mit Urteil des römisch 40 zu römisch 40
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten, Tatbegehung römisch 40 Den Verurteilungen liegen Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, Suchtmitteldelikte, gefährliche Drohung, räuberischer Diebstahl, tätlicher Angriff auf einen Beamten, Suchtmitteldelikte, Delikte nach dem Waffengesetz, Körperverletzung, Suchtgifthandel und Nötigung zu Grunde. Die Schubhaftfrist wurde
3 Z 3 FPG auf 18 Monate ausgedehnt.Den Verurteilungen liegen Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, Suchtmitteldelikte, gefährliche Drohung, räuberischer Diebstahl, tätlicher Angriff auf einen Beamten, Suchtmitteldelikte, Delikte nach dem Waffengesetz, Körperverletzung, Suchtgifthandel und Nötigung zu Grunde. Die Schubhaftfrist wurde
Paragraph 80, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auf 18 Monate ausgedehnt. 1.
3 Z 3 FPG auf 18 Monate ausgedehnt.Er weigert sich beharrlich trotz negativem Asylentscheid, rechtskräftiger Rückkehrentscheidung sowie Einreiseverbot Österreich zu verlassen, tauchte unter und begann mehrere Straftaten. Er wurde bereits sechs Mal zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt. Den Verurteilungen liegen Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, Suchtmitteldelikte, gefährliche Drohung, Mord, räuberischer Diebstahl, tätlicher Angriff auf einen Beamten, Suchtmitteldelikte, Delikte nach dem Waffengesetz, Körperverletzung, Suchtgifthandel und Nötigung zu Grunde. Die Schubhaftfrist wurde
Paragraph 80, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auf 18 Monate ausgedehnt. Er beantragte bereits in der Schweiz internationalen Schutz, lebte mehrere Jahre illegal in Italien und wurde dort einer erkennungsdienstlichen Kontrolle unterzogen. Er tauchte regelmäßig unter, versuchte seinen Lebensunterhalt mittels Suchtmittelhandel zu finanzieren und wurde selbst Suchtmittelabhängig. Er verwendete zahlreiche Alias, um seine Abschiebung zu verhindern. Er absolviert ein Substitutionsprogramm. Er zeigt wiederholt schwere strafrechtliche Verhalten und ist nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Obwohl laut seinen Angaben Verwandte in Frankreich leben, versuchte er in der Schweiz und in Österreich internationalen Schutz zu erhalten. Er lebte jahrelang illegal in Italien. Dies zeigt, dass MH nicht bereit ist, sich überhaupt an die Rechtsordnungen zu halten. Er ist hoch mobil und ist dem BFA zuzustimmen, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Er ist trotz seiner Hepatitis Infektion und Suchterkrankung haftfähig und kann aufgrund seines Gesamtverhaltens ein gelinderes Mittel daher nicht eingesetzt werden. MH weigert sich beharrlich in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und wirkt beim Verfahren zum Erhalt eines HRZ nicht mit, im Gegenteil versucht er dies aktiv zu verhindern bzw. zu verzögern. Er wurde bei der Vorführung vor der algerischen Delegation als Algerier Identifiziert, das HRZ wird nach Antwort aus Algerien umgehend ausgestellt. Damit ist aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben und steht somit fest, dass MH bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt und sich unkooperativ zeigt. Er zeigt sich unwillig, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Durch sein Verhalten resultiert die bisherige Schubhaftdauer und ist diesbezüglich auf die höchstmögliche Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 4 FPG zu verweisen. Damit ist aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben und steht somit fest, dass MH bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt und sich unkooperativ zeigt. Er zeigt sich unwillig, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Durch sein Verhalten resultiert die bisherige Schubhaftdauer und ist diesbezüglich auf die höchstmögliche Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz 4, FPG zu verweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass MH neuerlich untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist. Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.
4 Z. 4 FPG kann die Schubhaft gegen einen Fremden bis zu 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einem dem Verfahren entzogen hat oder ein Abschiebehindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG kann die Schubhaft gegen einen Fremden bis zu 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einem dem Verfahren entzogen hat oder ein Abschiebehindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Genau ein solches Verhalten zeigt MH seit annähernd 10 Jahren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich seine bisherige Einstellung seit Anordnung der Schubhaft verändert hat, vor allem, da er auch von einer freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht Gebrauch macht. Trotz fehlender Reisedokumente begab er sich – auch während dem aufrechtem Verfahren in Österreich illegal in andere europäische Staaten, hielt sich dort jahrelang illegal auf, verwendete zahlreiche Alias, um seine Abschiebung nach Algerien zu verhindern. Er finanzierte sich sein Leben mit Suchtmittelhandel und wurde massiv in diesem Bereich straffällig. Er wurde in Österreich bereits mehrmals wegen solcher Delikte strafrechtlich verurteilt. Dies zeigt, dass MH nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnungen zu halten. Er ist hoch mobil und ist dem BFA zuzustimmen, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Ein gelinderes Mittel kann daher nicht eingesetzt werden. Eine Schubhaft ist nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Eine Schubhaft ist nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch wenn die Schubhaft mittlerweile bereits fast 4 Monate andauert, ist aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall die Dauer von MH zu verantwortet ist und mit der Ausstellung eines HRZ durch die algerische Botschaft – nach Antwort aus Algerien – mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann, die Schubhaftverhängung ebenso unter diesem Aspekt als verhältnismäßig zu sehen. Daran ändert nichts daran, dass derzeit noch auf die Antwort aus Algerien gewartet werden muss, die Identifizierung des MH als algerischer Staatsbürger ist bei Vorführung vor der algerischen Delegation bereits erfolgt. Dahingehend geht der Vorwurf, die belangte Behörde sei hinsichtlich des HRZ untätig, ins Leere. Es ist verfahrensgegenständlich davon auszugehen, dass sich MH im Falle einer Haftentlassung der Rückführung nach Algerien entzieht und untertaucht bzw. sich, wie bereits zuvor, in einen anderen europäischen Staat begibt. Oder – wie bisher – untergetaucht und illegal weiter in Österreich bleibt und seinen Lebensunterhalt mit Suchtgifthandel finanziert. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens des MH ist im Ergebnis festzustellen, dass sich MH als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Er ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es besteht gravierende Fluchtgefahr beim MH, da aus dem bisherigen Verhalten davon auszugehen ist, dass er eine Freilassung zum Untertauchen und zur Flucht nutzen wird, weshalb auch kein gelinderes Mittel möglich und die weitere Anhaltung dringend geboten ist. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie das äußerst unkooperative Verhalten des HB vor den Behörden und dem AHZ, auch was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, maßgeblich zu berücksichtigen. Rückführungen nach Algerien finden laufend statt und kann eine solche, nach Rückantwort aus Algerien umgehend durchgeführt werden. Im Jahr 2022 erfolgten bereits 20 Abschiebungen, 27 HRZ wurden ausgestellt und im Jahr 2023 bereits 3 HRZ. Somit kann auch diesbezüglich den Angaben des MH in seiner Stellungnahme nicht gefolgt werden. Die Abschiebung ist unter diesem Aspekt möglich und kann der Sicherungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlichen Frist möglich und auch wahrscheinlich ist und diese Tatsache MH auch bewusst ist. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass MH nunmehr davon in Kenntnis ist, dass eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und er somit seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich bzw. in Europa, auch aufgrund seiner ausdrücklich erklärten Absicht, nicht zurück nach Aglerien zu wollen, nicht mehr fortsetzen kann. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des MH gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des MH vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen, G313 2237284-1, geklärt ist, konnte
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben. Trotz Beantragung der mündlichen Verhandlung – wie vorgebracht zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung seiner Kooperationsbereitschaft, der Absehbarkeit des Ausgangs des Identifizierungsverfahrens bzw. eines etwaigen HRZ Verfahrens und der Durchführung der Abschiebung nach Algerien, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels unter Einvernahme seiner Person – kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da dies alles bereits zur Gänze geklärt ist. In den bisherigen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG (Asylverfahren etc) wurde der Sachverhalt zur Gänze geklärt; die (mangelnde) Kooperationsbereitschaft zeigt sich seit vielen Jahren und liegt unverändert vor. Änderungen in der Einstellung hinsichtlich Rückkehrwilligkeit zB durch Antrag einer freiwilligen Rückkehr, oder hinsichtlich rechtskonformen Verhalten sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist – wie oben dargelegt – zur Gänze geklärt. Sämtliches Vorbringen zur Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung geht ins Leere, diesbezüglich wurde bereits alles geklärt – wie beweiswürdigend ausgeführt. Daher kann von einer mündlichen Verhandlung in diesem speziellen Fall abgesehen werden.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des MH vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen, G313 2237284-1, geklärt ist, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben. Trotz Beantragung der mündlichen Verhandlung – wie vorgebracht zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung seiner Kooperationsbereitschaft, der Absehbarkeit des Ausgangs des Identifizierungsverfahrens bzw. eines etwaigen HRZ Verfahrens und der Durchführung der Abschiebung nach Algerien, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels unter Einvernahme seiner Person – kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da dies alles bereits zur Gänze geklärt ist. In den bisherigen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG (Asylverfahren etc) wurde der Sachverhalt zur Gänze geklärt; die (mangelnde) Kooperationsbereitschaft zeigt sich seit vielen Jahren und liegt unverändert vor. Änderungen in der Einstellung hinsichtlich Rückkehrwilligkeit zB durch Antrag einer freiwilligen Rückkehr, oder hinsichtlich rechtskonformen Verhalten sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist – wie oben dargelegt – zur Gänze geklärt. Sämtliches Vorbringen zur Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung geht ins Leere, diesbezüglich wurde bereits alles geklärt – wie beweiswürdigend ausgeführt. Daher kann von einer mündlichen Verhandlung in diesem speziellen Fall abgesehen werden. 3.4. Zu Spruchpunkt B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2237284.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.