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{'item': 'G312 2237284-2'}

Obsah (11)§ 22aArt. 133§ 76§ 15§ 107§ 270§§ 27§ 83§ 80§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlG312 2237284-2 Spruch, G312 2237284-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX wurde über XXXX (im Folgenden: MH)

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 wurde über römisch 40 (im Folgenden: MH)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 13.02.2023 wurde vom BFA, RD XXXX , der Akt

§ 22aAbs. 4 BFA-VG dem BVw

G zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG samt Stellungnahme zur Aktenvorlage vorgelegt. Am 13.02.2023 wurde vom BFA, RD römisch 40 , der Akt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG samt Stellungnahme zur Aktenvorlage vorgelegt. Am 20.02.2023 wurde dem MH bzw. seinem RV im Rahmen des Parteiengehörs diese Stellungnahme sowie die Aktenvorlage zur amtswegigen Schubhaftprüfung zur Kenntnis gebracht und ihn seinerseits unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Am 20.02.2023 wurde dem MH bzw. seinem Regierungsvorlage im Rahmen des Parteiengehörs diese Stellungnahme sowie die Aktenvorlage zur amtswegigen Schubhaftprüfung zur Kenntnis gebracht und ihn seinerseits unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Am 22.02.2023 ging die schriftliche Stellungnahme des RV bzw. MH ein. Am 22.02.2023 ging die schriftliche Stellungnahme des Regierungsvorlage bzw. MH ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. MH führt/e die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Algerien, bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Berber an, er ist 50 Jahre alt und ist haftfähig, obwohl er unter verschiedenen, vorwiegend psychischer Erkrankungen, aufgrund Suchtmittelmissbrauch, leidet. Er verwendete mehrere Alias, um seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern. MH besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. MH besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
  3. MH beantragte am XXXX in XXXX – unter Verwendung eines Alias - internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal nach Österreich gekommen ist. Eine Eurodac Abfrage ergab, dass MH zuvor am XXXX in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. 1.
  4. MH beantragte am römisch 40 in römisch 40 – unter Verwendung eines Alias - internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal nach Österreich gekommen ist. Eine Eurodac Abfrage ergab, dass MH zuvor am römisch 40 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Bei der Erstbefragung am XXXX erklärte er, dass er schlepperuntertützt von Algerien in die Türkei und dann nach Griechenland gekommen sei. Nach längerem Aufenthalt sei er über Mazedonien, Albanien und Serbien nach Ungarn gekommen, von wo er selbständig mit dem Zug nach Österreich gefahren sei. Auf Vorhalt des Asylantrages in der Schweiz leugnete MH jemals in der Schweiz gewesen zu sein. Er erklärte seine Heimat verlassen zu haben, weil er dort keine Arbeit habe und kein Geld, um sich selbst zu versorgen, er habe in seiner Heimat keine Zukunft. Sein Vater und seine sieben Geschwister würden in Algerien leben, er hätte gelegentlich Kontakt zu ihnen. Seine Mutter lebe in Frankreich. In Österreich verfüge er über keine Verwandten und keine maßgeblich privaten bzw. familiären Beziehungen. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht, verfüge über keinen Abschluss, sei als Hilfsarbeiter und Maler tätig gewesen. Er sei ledig und kinderlos, befinde sich im Drogenersatzprogramm, nehme Substitol und Praxiten.Bei der Erstbefragung am römisch 40 erklärte er, dass er schlepperuntertützt von Algerien in die Türkei und dann nach Griechenland gekommen sei. Nach längerem Aufenthalt sei er über Mazedonien, Albanien und Serbien nach Ungarn gekommen, von wo er selbständig mit dem Zug nach Österreich gefahren sei. Auf Vorhalt des Asylantrages in der Schweiz leugnete MH jemals in der Schweiz gewesen zu sein. Er erklärte seine Heimat verlassen zu haben, weil er dort keine Arbeit habe und kein Geld, um sich selbst zu versorgen, er habe in seiner Heimat keine Zukunft. Sein Vater und seine sieben Geschwister würden in Algerien leben, er hätte gelegentlich Kontakt zu ihnen. Seine Mutter lebe in Frankreich. In Österreich verfüge er über keine Verwandten und keine maßgeblich privaten bzw. familiären Beziehungen. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht, verfüge über keinen Abschluss, sei als Hilfsarbeiter und Maler tätig gewesen. Er sei ledig und kinderlos, befinde sich im Drogenersatzprogramm, nehme Substitol und Praxiten. Nach eingeleitetem Konsultationsverfahren mit der Schweiz (und Ungarn) teilte die Schweiz mit, dass MH nicht wiederaufgenommen werden könne, da er zwar am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, jedoch Italien aufgrund Verfristung zuständig und er am 27.06.2013 nach Italien rücküberstellt worden sei. Beigefügt war ebenso eine am 10.10.2012 ausgestellte Ausweisungsentscheidung von Italien. Nach eingeleitetem Konsultationsverfahren mit der Schweiz (und Ungarn) teilte die Schweiz mit, dass MH nicht wiederaufgenommen werden könne, da er zwar am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, jedoch Italien aufgrund Verfristung zuständig und er am 27.06.2013 nach Italien rücküberstellt worden sei. Beigefügt war ebenso eine am 10.10.2012 ausgestellte Ausweisungsentscheidung von Italien. Ungarn teilte am 13.03.2014 mit, dass MH dort unbekannt sei. Am 24.03.2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme von MH, dabei räumte er ein, zuvor vier Jahre lang illegal in Italien gelebt zu haben, bestritt aber dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Er sei Hepatitis C infiziert und HIV positiv, müsse daher ärztliche Termine wahrnehmen. Seine Familie (Mutter und zwei Geschwister) würden in Paris leben, er sei dort auch aufgewachsen. In Italien könne er medizinisch nicht versorgt werden. Eine danach durchgeführte Laboruntersuchung ergab eine bestätigte Hepatits C Infektion, wobei eine HIV Infektion nicht bestätigt werden konnte. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag von MH auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass die Zuständigkeit Italiens vorliegt und seine Außerlandesbringung angeordnet.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag von MH auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass die Zuständigkeit Italiens vorliegt und seine Außerlandesbringung angeordnet. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des BFA aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen. Da der MH in Österreich nicht mehr aufhältig war, wurde das Verfahren eingestellt. Am 06.10.2017 wurde MH im Rahmen einer Personenkontrolle aufgehalten und die Festnahme angeordnet. Nach seiner niederschriftlichen Befragung, in der er erklärte, er fühle sich als Europäer und wolle nicht nach Algerien, er habe dort keine Zukunft, es gäbe keine Arbeit und er habe dort kein Geld, wurde die Festnahme aufgrund des aufrechten Asylantrages aufgehoben. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Gleichzeitig wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Gleichzeitig wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG unter I405 2179025-1/18E am 31.05.2019 als unbegründet abgewiesen. MH lebte in weiterer Folge im Untergrund unter verschiedenen Alias. Mit Bescheid vom XXXX , XXXX , wurde gegen MH die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gegen MH die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob MH Beschwerde mit Unterstützung der Diakonie. Das BVwG gab der Beschwerde am 17.02.2021, G313 2237284-1/4E, statt und hob den Schubhaftbescheid auf. Vor der Entlassung aus der Strafhaft wurde MH in der JA Innsbruck von Organen des BFA am 14.09.2022 niederschriftlich befragt. Er gab dabei an Mohammed HAMAMI zu sein, am 18.04.1973 in Algier geboren zu sein und über die algerische Staatbürgerschaft zu verfügen. Seine Muttersprache sei arabisch, aber er beherrsche auch italienisch, deutsch und französisch. Er würde Medikamente nehmen, habe keine Vorerkrankungen. Er würde über keine Dokumente verfügen, habe eine weiße Karte besessen und sei gekommen, um Schutz anzusuchen. Auf Vorhalt, wonach sein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei und er trotzdem das Land nie verlassen habe und gegen ihn auch eine 5jähriges Einreiseverbot bestehe, erklärte er, dass er dies wisse. Es sei nicht möglich einen Reisepass zu beantragen, sie geben ihn keinen, obwohl er algerischer Staatsbürger sei. Er verfüge in Österreich über Bekannte, die Namen wolle er nicht nennen. Er wolle keine Auskünfte über seine Unterkünfte in Österreich geben, er werde nur – sollte er freigelassen werden – wieder dorthin gehen. Er sei dort auch gemeldet gewesen. Er habe die Adresse vergessen, es sei in Wien gewesen. Er habe in Wien einen Deutschkurs besucht. In Frankreich habe er Verwandte. Er habe auch Verwandte in Algerien, dort lebe seine Mutter. Er habe zuletzt vor ca. 2 Jahren mit ihr Kontakt gehabt. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX wurde über MH

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, die Rechtsfolgen treten nach Entlassung aus der Strafhaft ein; seit XXXX befindet sich MH in Schubhaft, diese wird seit XXXX im XXXX vollzogen.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 wurde über MH

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, die Rechtsfolgen treten nach Entlassung aus der Strafhaft ein; seit römisch 40 befindet sich MH in Schubhaft, diese wird seit römisch 40 im römisch 40 vollzogen. 1.4. MH wurde in Österreich bereits mehrmals strafrechtlich verurteilt: 1) Am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX aufgrund §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre; Tatbegehung XXXX . 1) Am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 aufgrund Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre; Tatbegehung römisch 40 . Am XXXX : Unbedingter Teil vollzogen am XXXX Am römisch 40 : Unbedingter Teil vollzogen am römisch 40 XXXX : bedingte Nachsicht widerrufen römisch 40 : bedingte Nachsicht widerrufen XXXX : Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre römisch 40 : Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre XXXX : Probezeit auf 5 Jahre verlängert römisch 40 : Probezeit auf 5 Jahre verlängert XXXX : Bedingte Nachsicht widerrufen römisch 40 : Bedingte Nachsicht widerrufen 2) Am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX

§ 15St

GB, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG und §§ 83. Abs. 2, 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Vollzugsdatum XXXX , Tatbegehung XXXX 2) Am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40

Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG und Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Vollzugsdatum römisch 40 , Tatbegehung römisch 40 XXXX : Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre römisch 40 : Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre XXXX : Probezeit verlängert auf 5 Jahre römisch 40 : Probezeit verlängert auf 5 Jahre XXXX : bedingte Nachsicht wird widerrufen römisch 40 : bedingte Nachsicht wird widerrufen 3) Am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX

§ 107Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum XXXX , Tatbegehung XXXX 3) Am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40

Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum römisch 40 , Tatbegehung römisch 40 XXXX : unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen römisch 40 : unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen XXXX : bedingt nachgesehener Teil der Freiheitsstrafe widerrufen römisch 40 : bedingt nachgesehener Teil der Freiheitsstrafe widerrufen 4) Am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX

§ 270

und §§ 15, 127 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Vollzugsdatum XXXX , Tatbegehung XXXX 4) Am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40

Paragraph 270 und Paragraphen 15, 127, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Vollzugsdatum römisch 40 , Tatbegehung römisch 40 5) Am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX

§§ 27Abs.

1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fal, 27 Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a zweiter Fall und § 27 Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Vollzugsdatum XXXX , Tatbegehung XXXX . 5) Am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fal, 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2 a, zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG sowie Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Vollzugsdatum römisch 40 , Tatbegehung römisch 40 . 6) Am XXXX mit Urteil des XXXX zu XXXX

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten, Tatbegehung XXXX 6) Am römisch 40 mit Urteil des römisch 40 zu römisch 40

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten, Tatbegehung römisch 40 Den Verurteilungen liegen Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, Suchtmitteldelikte, gefährliche Drohung, räuberischer Diebstahl, tätlicher Angriff auf einen Beamten, Suchtmitteldelikte, Delikte nach dem Waffengesetz, Körperverletzung, Suchtgifthandel und Nötigung zu Grunde. Die Schubhaftfrist wurde

§ 80Abs.

3 Z 3 FPG auf 18 Monate ausgedehnt.Den Verurteilungen liegen Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, Suchtmitteldelikte, gefährliche Drohung, räuberischer Diebstahl, tätlicher Angriff auf einen Beamten, Suchtmitteldelikte, Delikte nach dem Waffengesetz, Körperverletzung, Suchtgifthandel und Nötigung zu Grunde. Die Schubhaftfrist wurde

Paragraph 80, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auf 18 Monate ausgedehnt. 1.

  1. Am 03.09.2019 wurde bei der Botschaft der demokratischen Volksrepublik Algerien ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ für MH gestellt. Am 25.11.2022 wurde MH der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt und die algerische Staatsangehörigkeit von MH bestätigt. Die diesbezügliche Identität muss noch in Algier überprüft werden. Seine Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer erfolgen. Die zuletzt durchgeführte Urgenz des HRZ erfolgte am 18.02.
  2. Die Identifizierung von MH als algerischer Staatsbürger ist bereits erfolgt, es fehlt lediglich noch die Antwort aus Algerien, dies dauert in der Regel 3 – 4 Monate. Es werden laufend Rückführungen nach Algerien durchgeführt. Im Jahr 2022 erfolgten bereits 20 Abschiebungen, 27 HRZ wurden ausgestellt und im Jahr 2023 mit Stand Ende Jänner 3 HRZ. Die faktische Abschiebung, der Schubhaftzweck ist damit – entgegen dem Vorbringen des MH – sehr wohl möglich. 1.
  3. MH verfügt in Österreich weder über soziale noch berufliche Kontakte, über keine gesicherte, private und nicht nur vorübergehende Unterkunft sowie über keine ausreichenden Barmittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes. Er bringt zwar vor, Bekannte in Österreich zu haben, will diese jedoch nicht nennen. Er verfügt in Österreich über keine identitätsbezeugenden Dokumente sowie über keinen Reisepass und kann Österreich selbst nicht legal verlassen. Das Asylverfahren in Österreich ist negativ abgeschlossen und rechtskräftig. Es liegt gegen MH ein rechtkräftiges Einreiseverbot vor. Er weigert sich beharrlich trotz negativem Asylentscheid, rechtskräftiger Rückkehrentscheidung sowie Einreiseverbot Österreich zu verlassen, tauchte unter und begann mehrere Straftaten. Er wurde bereits sechs Mal zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt. Den Verurteilungen liegen Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, Suchtmitteldelikte, gefährliche Drohung, Mord, räuberischer Diebstahl, tätlicher Angriff auf einen Beamten, Suchtmitteldelikte, Delikte nach dem Waffengesetz, Körperverletzung, Suchtgifthandel und Nötigung zu Grunde. Die Schubhaftfrist wurde

§ 80Abs.

3 Z 3 FPG auf 18 Monate ausgedehnt.Er weigert sich beharrlich trotz negativem Asylentscheid, rechtskräftiger Rückkehrentscheidung sowie Einreiseverbot Österreich zu verlassen, tauchte unter und begann mehrere Straftaten. Er wurde bereits sechs Mal zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt. Den Verurteilungen liegen Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, Suchtmitteldelikte, gefährliche Drohung, Mord, räuberischer Diebstahl, tätlicher Angriff auf einen Beamten, Suchtmitteldelikte, Delikte nach dem Waffengesetz, Körperverletzung, Suchtgifthandel und Nötigung zu Grunde. Die Schubhaftfrist wurde

Paragraph 80, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auf 18 Monate ausgedehnt. Er beantragte bereits in der Schweiz internationalen Schutz, lebte mehrere Jahre illegal in Italien und wurde dort einer erkennungsdienstlichen Kontrolle unterzogen. Er tauchte regelmäßig unter, versuchte seinen Lebensunterhalt mittels Suchtmittelhandel zu finanzieren und wurde selbst Suchtmittelabhängig. Er verwendete zahlreiche Alias, um seine Abschiebung zu verhindern. Er absolviert ein Substitutionsprogramm. Er zeigt wiederholt schwere strafrechtliche Verhalten und ist nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Obwohl laut seinen Angaben Verwandte in Frankreich leben, versuchte er in der Schweiz und in Österreich internationalen Schutz zu erhalten. Er lebte jahrelang illegal in Italien. Dies zeigt, dass MH nicht bereit ist, sich überhaupt an die Rechtsordnungen zu halten. Er ist hoch mobil und ist dem BFA zuzustimmen, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Er ist trotz seiner Hepatitis Infektion und Suchterkrankung haftfähig und kann aufgrund seines Gesamtverhaltens ein gelinderes Mittel daher nicht eingesetzt werden. MH weigert sich beharrlich in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und wirkt beim Verfahren zum Erhalt eines HRZ nicht mit, im Gegenteil versucht er dies aktiv zu verhindern bzw. zu verzögern. Er wurde bei der Vorführung vor der algerischen Delegation als Algerier Identifiziert, das HRZ wird nach Antwort aus Algerien umgehend ausgestellt. Damit ist aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben und steht somit fest, dass MH bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt und sich unkooperativ zeigt. Er zeigt sich unwillig, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Durch sein Verhalten resultiert die bisherige Schubhaftdauer und ist diesbezüglich auf die höchstmögliche Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 4 FPG zu verweisen. Damit ist aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben und steht somit fest, dass MH bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt und sich unkooperativ zeigt. Er zeigt sich unwillig, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Durch sein Verhalten resultiert die bisherige Schubhaftdauer und ist diesbezüglich auf die höchstmögliche Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz 4, FPG zu verweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass MH neuerlich untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist. Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor.

  1. Beweiswürdigung: Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des HB ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdaten) sowie die Staatsangehörigkeit des MH beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seinen Angaben in den Befragungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen über seine mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen und Verbüßungen der Freiheitsstrafen ergeben sich aus den Strafdatenauszügen. Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, in den bisherigen Verfahren vor dem BVwG, sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Die Feststellungen über die Ausstellung von HRZ durch die algerische Botschaft, zu den Rückführungen nach Algerien resultieren aus Amtswissen des BVwG. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des MH ergibt sich vor allem seinem bisherigen Gesamtverhalten, der Verwendung zahlreicher Alias um seine Abschiebung zu verhindern, seiner Weigerung der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, seiner Illegalen Grenzübergängen und illegale Aufenthalt in einem anderen EU Land, seinem unkooperativen und aggressiven Verhalten, seine bisherige mehrfache Straffälligkeit (vor allem im Suchtmittelbereich) samt sechsfacher strafrechtlichen Verurteilungen und seine Unkooperation zur Erreichung einer HRZ.
  2. Rechtliche Beurteilung 3.
  3. Zu Spruchpunkt A):

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.

  1. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.3.
  2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. MH hat sich in den bisherig nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war, wie oben bereits dargelegt, nicht kooperativ. Er hält sich illegal im Bundesgebiet auf, weigert sich trotz negativer Asylentscheidung und rechtskräftiger Rückkehrentscheidung sowie 5jährigem Einreiseverbot beharrlich das Bundesgebiet zu verlassen, ignoriert die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, hielt sich viele Jahre illegal im EU Ausland auf und beantragte bereits in mehreren Staaten erfolglos internationalen Schutz. Er verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Kontakte. Er verhält sich großteils aggressiv und unkooperativ. In der schriftlichen Stellungnahme vom 22.02.2023 führte MH über seine RV aus, dass die Schubhaft rechtswidrig sei, da der Sicherungszweck nicht erreicht werden könnte. Das BFA werfe MH zwar vor, er habe während seiner Strafhaft keine Ausreisevorbereitungen getroffen. Jedoch habe die belangte Behörde selbst seit Einleitung des HRZ Verfahren keinerlei weitere Schritte gesetzt. Die Anordnung und der Vollzug der Schubhaft darf nicht in Betracht kommen, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat nicht (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird. Es würden kaum HRZ ausgestellt werden und noch weniger Abschiebungen durchgeführt werden. Die Behörde hat bis dato nicht dargelegt, dass die Erteilung des HRZ absehbar ist und dass Abschiebungen nach Algerien möglich sind, obwohl es notorisch sei, dass Abschiebungen nach Algerien nur sehr selten stattfinden. Bloße Bemühungen der Behörde genügten für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des HRZ nicht, sie müssten zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein. Die Schubhaft sei keine Beugehaft und MH dadurch nicht zu einem Verhalten bewegt werden, welches seine Schubhaft verkürze und seine Abschiebung ermöglichen. Es sei Aufgabe der belangten Behörde den BF abzuschieben. Es werde, sollte nicht beabsichtigt sein, antragsgemäß zu entscheiden, ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung seiner Kooperationsbereitschaft, der Absehbarkeit des Ausgangs des Identifizierungsverfahrens bzw. eines etwaigen HRZ Verfahrens und der Durchführung der Abschiebung nach Algerien, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels unter Einvernahme seiner Person.In der schriftlichen Stellungnahme vom 22.02.2023 führte MH über seine Regierungsvorlage aus, dass die Schubhaft rechtswidrig sei, da der Sicherungszweck nicht erreicht werden könnte. Das BFA werfe MH zwar vor, er habe während seiner Strafhaft keine Ausreisevorbereitungen getroffen. Jedoch habe die belangte Behörde selbst seit Einleitung des HRZ Verfahren keinerlei weitere Schritte gesetzt. Die Anordnung und der Vollzug der Schubhaft darf nicht in Betracht kommen, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat nicht (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird. Es würden kaum HRZ ausgestellt werden und noch weniger Abschiebungen durchgeführt werden. Die Behörde hat bis dato nicht dargelegt, dass die Erteilung des HRZ absehbar ist und dass Abschiebungen nach Algerien möglich sind, obwohl es notorisch sei, dass Abschiebungen nach Algerien nur sehr selten stattfinden. Bloße Bemühungen der Behörde genügten für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des HRZ nicht, sie müssten zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein. Die Schubhaft sei keine Beugehaft und MH dadurch nicht zu einem Verhalten bewegt werden, welches seine Schubhaft verkürze und seine Abschiebung ermöglichen. Es sei Aufgabe der belangten Behörde den BF abzuschieben. Es werde, sollte nicht beabsichtigt sein, antragsgemäß zu entscheiden, ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung seiner Kooperationsbereitschaft, der Absehbarkeit des Ausgangs des Identifizierungsverfahrens bzw. eines etwaigen HRZ Verfahrens und der Durchführung der Abschiebung nach Algerien, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels unter Einvernahme seiner Person. MH zeigte sich in der Vergangenheit nicht nur massiv unkooperativ, tauchte unter, verwendete zahlreiche Alias um seine Abschiebung zu verhindern, wurde massiv straffällig im Bereich des Drogenhandels beantragte in mehreren europäischen Staaten internationalen Schutz und lebte jahrelang illegal in Italien. Er ist in keinster Weise vertrauenswürdig. Er weigert sich seit nahezu 10 Jahren in seinen Herkunftsstaat zu gehen. Um dies zu erreichen, verwendete er – wie oben ausgeführt – zahlreiche Alias, er tauchte unter, bewegte sich überwiegend in der Illegalität und illegal zwischen verschiedenen europäischen Staaten. Er finanzierte seinen Lebensunterhalt in Österreich mit Suchtmittelhandel. Er verfügt in Österreich über keine identitätsbezeugenden Dokumente sowie über keinen Reisepass und kann Österreich selbst nicht legal verlassen. Er bewegt sich seit Jahren illegal durch Europa, unter Verwendung zahlreicher Alias, gerade um die Abschiebung nach Algerien zu verhindern. Dementsprechend ist die lange Schubhaft sehr wohl dem Verhalten des MH geschuldet. Entgegen der Ansicht des MH werden von Algerien laufend HRZ ausgestellt und finden sehr wohl Abschiebungen statt. Im Jahr 2022 erfolgten – nach Amtswissen - bereits 20 Abschiebungen, 27 HRZ wurden ausgestellt und im Jahr 2023 mit Stand Ende Jänner bereits 3 HRZ. MH ist nicht vertrauenswürdig und weigert sich standhaft in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

§ 80Abs.

4 Z. 4 FPG kann die Schubhaft gegen einen Fremden bis zu 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einem dem Verfahren entzogen hat oder ein Abschiebehindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG kann die Schubhaft gegen einen Fremden bis zu 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einem dem Verfahren entzogen hat oder ein Abschiebehindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Genau ein solches Verhalten zeigt MH seit annähernd 10 Jahren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich seine bisherige Einstellung seit Anordnung der Schubhaft verändert hat, vor allem, da er auch von einer freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht Gebrauch macht. Trotz fehlender Reisedokumente begab er sich – auch während dem aufrechtem Verfahren in Österreich illegal in andere europäische Staaten, hielt sich dort jahrelang illegal auf, verwendete zahlreiche Alias, um seine Abschiebung nach Algerien zu verhindern. Er finanzierte sich sein Leben mit Suchtmittelhandel und wurde massiv in diesem Bereich straffällig. Er wurde in Österreich bereits mehrmals wegen solcher Delikte strafrechtlich verurteilt. Dies zeigt, dass MH nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnungen zu halten. Er ist hoch mobil und ist dem BFA zuzustimmen, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Ein gelinderes Mittel kann daher nicht eingesetzt werden. Eine Schubhaft ist nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Eine Schubhaft ist nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch wenn die Schubhaft mittlerweile bereits fast 4 Monate andauert, ist aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall die Dauer von MH zu verantwortet ist und mit der Ausstellung eines HRZ durch die algerische Botschaft – nach Antwort aus Algerien – mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann, die Schubhaftverhängung ebenso unter diesem Aspekt als verhältnismäßig zu sehen. Daran ändert nichts daran, dass derzeit noch auf die Antwort aus Algerien gewartet werden muss, die Identifizierung des MH als algerischer Staatsbürger ist bei Vorführung vor der algerischen Delegation bereits erfolgt. Dahingehend geht der Vorwurf, die belangte Behörde sei hinsichtlich des HRZ untätig, ins Leere. Es ist verfahrensgegenständlich davon auszugehen, dass sich MH im Falle einer Haftentlassung der Rückführung nach Algerien entzieht und untertaucht bzw. sich, wie bereits zuvor, in einen anderen europäischen Staat begibt. Oder – wie bisher – untergetaucht und illegal weiter in Österreich bleibt und seinen Lebensunterhalt mit Suchtgifthandel finanziert. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens des MH ist im Ergebnis festzustellen, dass sich MH als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Er ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es besteht gravierende Fluchtgefahr beim MH, da aus dem bisherigen Verhalten davon auszugehen ist, dass er eine Freilassung zum Untertauchen und zur Flucht nutzen wird, weshalb auch kein gelinderes Mittel möglich und die weitere Anhaltung dringend geboten ist. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie das äußerst unkooperative Verhalten des HB vor den Behörden und dem AHZ, auch was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, maßgeblich zu berücksichtigen. Rückführungen nach Algerien finden laufend statt und kann eine solche, nach Rückantwort aus Algerien umgehend durchgeführt werden. Im Jahr 2022 erfolgten bereits 20 Abschiebungen, 27 HRZ wurden ausgestellt und im Jahr 2023 bereits 3 HRZ. Somit kann auch diesbezüglich den Angaben des MH in seiner Stellungnahme nicht gefolgt werden. Die Abschiebung ist unter diesem Aspekt möglich und kann der Sicherungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlichen Frist möglich und auch wahrscheinlich ist und diese Tatsache MH auch bewusst ist. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass MH nunmehr davon in Kenntnis ist, dass eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und er somit seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich bzw. in Europa, auch aufgrund seiner ausdrücklich erklärten Absicht, nicht zurück nach Aglerien zu wollen, nicht mehr fortsetzen kann. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des MH gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des MH vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen, G313 2237284-1, geklärt ist, konnte

§ 21Abs. 7 BFAVG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben. Trotz Beantragung der mündlichen Verhandlung – wie vorgebracht zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung seiner Kooperationsbereitschaft, der Absehbarkeit des Ausgangs des Identifizierungsverfahrens bzw. eines etwaigen HRZ Verfahrens und der Durchführung der Abschiebung nach Algerien, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels unter Einvernahme seiner Person – kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da dies alles bereits zur Gänze geklärt ist. In den bisherigen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG (Asylverfahren etc) wurde der Sachverhalt zur Gänze geklärt; die (mangelnde) Kooperationsbereitschaft zeigt sich seit vielen Jahren und liegt unverändert vor. Änderungen in der Einstellung hinsichtlich Rückkehrwilligkeit zB durch Antrag einer freiwilligen Rückkehr, oder hinsichtlich rechtskonformen Verhalten sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist – wie oben dargelegt – zur Gänze geklärt. Sämtliches Vorbringen zur Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung geht ins Leere, diesbezüglich wurde bereits alles geklärt – wie beweiswürdigend ausgeführt. Daher kann von einer mündlichen Verhandlung in diesem speziellen Fall abgesehen werden.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des MH vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen, G313 2237284-1, geklärt ist, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben. Trotz Beantragung der mündlichen Verhandlung – wie vorgebracht zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung seiner Kooperationsbereitschaft, der Absehbarkeit des Ausgangs des Identifizierungsverfahrens bzw. eines etwaigen HRZ Verfahrens und der Durchführung der Abschiebung nach Algerien, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels unter Einvernahme seiner Person – kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da dies alles bereits zur Gänze geklärt ist. In den bisherigen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG (Asylverfahren etc) wurde der Sachverhalt zur Gänze geklärt; die (mangelnde) Kooperationsbereitschaft zeigt sich seit vielen Jahren und liegt unverändert vor. Änderungen in der Einstellung hinsichtlich Rückkehrwilligkeit zB durch Antrag einer freiwilligen Rückkehr, oder hinsichtlich rechtskonformen Verhalten sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist – wie oben dargelegt – zur Gänze geklärt. Sämtliches Vorbringen zur Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung geht ins Leere, diesbezüglich wurde bereits alles geklärt – wie beweiswürdigend ausgeführt. Daher kann von einer mündlichen Verhandlung in diesem speziellen Fall abgesehen werden. 3.4. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2237284.2.00

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