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{'item': 'G312 2263678-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlG312 2263678-1 Spruch, G312 2263678-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.1.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass dem BF am 12.08.2022 eine zumutbare Beschäftigung als Tankstellenkassier im Rahmen einer Vorauswahl zugewiesen worden sei, der BF sich jedoch für die zugewiesene Beschäftigung nicht beworben habe. Dagegen richtete sich die mit 21.09.2022 datierte und fristgerecht am 22.09.2022 eingebrachte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass er keine Kenntnis von einer Stelle als Tankstellenkassier habe, da er über keine eMail Adresse verfüge. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 21.11.2022 gemäß § 14 VwGVG ab und schloss gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 21.11.2022 gemäß Paragraph 14, VwGVG ab und schloss gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Dagegen beantragte der BF die Vorlage an das BVwG. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde samt maßgeblichen Verwaltungsakten dem BVwG am 02.12.2022 vorgelegt. Am 13.02.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde dem BF aufgetragen, eine Bestätigung über die von ihm vorgebrachte Bewerbung bei der Tankstelle vorzulegen. Der BF legte am 13.02.2023 eine Bestätigung über seine Bewerbung bei der ENI Service Station in XXXX vor. Der BF legte am 13.02.2023 eine Bestätigung über seine Bewerbung bei der ENI Service Station in römisch 40 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF steht wieder seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro täglich Euro 40,
  5. 1.
  6. Der BF steht wieder seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro täglich Euro 40,
  7. Zuvor war der BF bei Steirerbau (einen Monat) beschäftigt, das letzte länger andauernde (mehr als 6 Monate) Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX endete am XXXX . Zuvor war der BF bei Steirerbau (einen Monat) beschäftigt, das letzte länger andauernde (mehr als 6 Monate) Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 endete am römisch 40 . 1.2.
  8. Der BF ist 53 Jahre alt, absolvierte eine Lehre als Dachspengler und schloss diese mit der LAP ab. Er verfügt über jahrelange Erfahrungen als Baufacharbeiter und besitzt den FS B und FS F – Schulbusschein - sowie einen eigenen PKW. 1.2.
  9. Der BF hat der belangten Behörde gesundheitliche Einschränkungen mitgeteilt und entsprechende Befunde vorgelegt. Demnach leidet er unter schweren depressiven Episoden und Fehlhaltungen der LWS. Der BF beantragte am 07.03.2022 eine Invaliditätspension. Aufgrund der durchgeführten gesundheitlichen Begutachtung im Rahmen der Pensionsbeantragung wurde als Hauptdiagnose rezidivierende depressive Störung festgestellt, sowie chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, chronisches abnützungsbedingtes Lendenwirbelsäulensyndrom mit mehrfachen Bandscheinbenvorwölbungen, mäßiggradige Bewegungseinschränkung ohne neurologischen Ausfallserscheinigungen und Bluthochdruck. Es wurde festgestellt, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Das Gesamtleistungskalkül des BF: ständig möglich ist sitzen, stehen und gehen sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten; Lärm und inhalatorische Belastungen ständig möglich, Vibrationen überwiegend; exponierte Arbeiten sind möglich; Bildschirmarbeit und Publikumsverkehr sind möglich; Nachtarbeit nicht möglich; Schichtarbeit und forcierte Belastung der Hände sind möglich; Zwangshaltungen über Kopf; Armvorhalt; vorgebeugt; gebückt; kniend und hockend fallweise möglich; Arbeit in Kälte und Nässe sowie Hitze sind fallweise möglich; fallweise forciertes Arbeitstempo möglich; ein Anmarschweg von mindestens 500m innerhalb von 20 Minuten möglich. 1.2.
  10. Der BF verfügt über keine PC Kenntnisse, sowie keine Kenntnisse in der Bedienung einer computergesteuerten Kassa. Er besitzt kein Smartphone, sondern nur ein altes Nokia, und über keinen eigenen Computer. Er benutzt auch keinen Computer, er kommt ohne aus. Seine Mathematikkenntnisse sind (laut seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung) eher mäßig. Er war die letzten 30 – 35 Jahre in der Baubranche als Bauhelfer eingesetzt. Er hat in der gesamten Zeit Baumaschinen bedient, zwar selbst Stundenaufzeichnungen geführt, zB 8 Uhr Beginn, Ende 17 Uhr, dies hat er dann dem jeweiligen Polier übergeben, damit dieser dann die Stunden zusammenrechnet. 1.
  11. Mit Unterstützung des AMS sucht der BF eine Beschäftigung als Reinigungskraft, in der Grünraumpflege oder als Helfer wechselnder Art.1.
  12. Mit Unterstützung des AMS sucht der BF eine Beschäftigung als Reinigungskraft, in der Grünraumpflege oder als Helfer wechselnder "Art". 1.4.
  13. Am 04.08.2021 teilte der BF – nach erstmaliger Zuweisung einer Beschäftigung bei einer Tankstelle - über die ServiceLine telefonisch mit, dass er keine Ausbildung als Tankwart (Kassieren und Shop) habe und keine solche Stelle wünsche, da er keine Erfahrung habe. Am 27.09.2021 teilte der BF bei einer persönlichen Vorsprache beim AMS mit, dass er keine Tätigkeit als Kassier annehmen könne, da er dies nicht könne. Er traue sich die Stelle an der Kassa nicht zu. Aufgrund dieser Ablehnung wurde eine § 10 Ausschlussfrist vom 05.08.2021 bis 15.09.2021 mangels temporärer Arbeitsunwilligkeit verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung seitens des AMS abgewiesen, dies ist in Rechtskraft erwachsen.Am 27.09.2021 teilte der BF bei einer persönlichen Vorsprache beim AMS mit, dass er keine Tätigkeit als Kassier annehmen könne, da er dies nicht könne. Er traue sich die Stelle an der Kassa nicht zu. Aufgrund dieser Ablehnung wurde eine Paragraph 10, Ausschlussfrist vom 05.08.2021 bis 15.09.2021 mangels temporärer Arbeitsunwilligkeit verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung seitens des AMS abgewiesen, dies ist in Rechtskraft erwachsen. 1.4.
  14. Dem BF wurde am 12.08.2022 die (verfahrensgegenständliche) Beschäftigung als Tankstellenkassier im Rahmen eines Vorauswahlverfahrens zugewiesen. Er sollte sich auf die zugewiesene Beschäftigung beim AMS, Service für Unternehmen, per Email bei der namentlich genannten AMS Mitarbeiterin beerben. Der BF hat sich für die zugewiesene Beschäftigung nicht beworben. Am 17.08.2022 erklärte er dem AMS gegenüber telefonisch über die ServiceLine, dass er sich nicht für die Stelle als Tankstellenmitarbeiter bewerben werde, da er nicht als Tankstellenmitarbeiter arbeiten könne, gar nicht, er sehe sich nicht dazu imstande. Er sei auch kein Greenkeeper. Er könne als Hausmeister arbeiten und einfache Tätigkeiten im Außenbereich erledigen, mähen oder Hecken schneiden. Der BF wurde in weiterer Folge von seinem Berater darüber aufgeklärt, dass er verpflichtet sei sich für die zumutbare Beschäftigung zu bewerben, er erhalte für die Tätigkeit eine Einschulung. Der BF bewarb sich weiterhin nicht für die zugewiesene Beschäftigung und er klärte am 22.08.2022, dass er keine Mailadresse habe. Er wurde nochmals aufgeklärt, dass er verpflichtet sei sich zu bewerben, er könne sich helfen lassen oder die Bewerbung beim AMS abgeben. Aber auch danach erfolgte seitens des BF keine Bewerbung. 1.
  15. Der BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 1.
  16. Die zugewiesene Beschäftigung als Tankstellenkassier stellt in diesem individuellen Fall keine zumutbare Beschäftigung dar, da die körperlichen, hier im speziellen geistigen Fähigkeiten des BF für die Beschäftigung nicht ausreichen.
  17. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Zuweisung der Beschäftigung als Tankstellenkassier im Rahmen eines Vorauswahlverfahrens gründet sich auf den Akteninhalt (Vermittlungsvorschlag vom 12.08.2022, den Angaben in den Beschwerden und in der mündlichen Verhandlung). Die Feststellung über die Nichtbewerbung des BF für die zugewiesene Beschäftigung resultiert aus dem Akteninhalt, den eigenen Angaben der BF in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung über die Unzumutbarkeit der Beschäftigung mangels Fähigkeit des BF ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. In der gesamten Verhandlung bestätigte sich die „Einfachheit“ des BF zB in seiner Art sich auszudrücken, zu antworten usw. Die belangte Behörde knüpft die Zumutbarkeit der Beschäftigung ausschließlich daran, dass für die Ausübung keine einschlägige Ausbildung erforderlich ist. Es reiche ein „Anlernen“, welches vom Unternehmen, wie im Vermittlungsvorschlag enthalten, im Bedarfsfall angeboten wird. In der mündlichen Verhandlung teilte der BF mit, dass er sich aufgrund der Aufklärung seines Beraters bereits davor für die Beschäftigung als Tankstellenkassier beworben habe. Dort habe die Chefin nach einem persönlich geführten Gespräch gemeint, dass er für die Stelle nicht geeignet sei. Zudem habe er auch keine Kenntnisse und keine Erfahrung.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  20. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  21. die Anwartschaft erfüllt und
  22. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Unstrittig ist, dass dem BF die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Tankstellenkassier im Rahmen eines Vorauswahlverfahrens zugewiesen wurde und dass er sich dafür nicht beworben hat. Strittig ist, ob es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt bzw. ob der BF verpflichtet gewesen wäre, sich zu bewerben und die Tätigkeit „auszuprobieren“, wie die belangte Behörde meint. Der BF rechtfertigt sich einerseits damit, dass er über keine eMail Adresse verfügt, daher die Bewerbung nicht durchführen kann. Desweiteren erklärt er, dass er sich die Tätigkeit als Kassier nicht zutraut, da er keine Ausbildung dafür hat und das noch nie gemacht hat. In der mündlichen Verhandlung detaillierte der BF dies noch weiter und erklärte: „Er sei dafür zu dumm!“ Strittig ist somit auch, ob dies zu berücksichtigt ist oder ob die Sanktion gemäß § 10 AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht verhängt wurde.Strittig ist somit auch, ob dies zu berücksichtigt ist oder ob die Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht verhängt wurde. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  23. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  24. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  25. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  26. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und deren Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. (Krapf/Keul fortgeführt Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, LexisNexis, § 9, S 40, Rz 224) Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und deren Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. (Krapf/Keul fortgeführt Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, LexisNexis, Paragraph 9,, S 40, Rz 224) Es ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen, dass eine Beschäftigung somit nur zumutbar ist, soweit sie entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die gesundheitliche Eignung einer Arbeitsstelle sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht gegeben sein muss, ist eine objektiv gesundheitsgefährdende Tätigkeit auch dann unzumutbar, wenn ein konkreter Arbeitsloser aufgrund seines persönlichen Leistungsprofils zur Verrichtung dieser Tätigkeit ungeeignet wäre. Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen. Damit ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellten Leistungsprofil gegenüberzustellen. (Krapf/Keul fortgeführt Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, LexisNexis, § 9, S 40, Rz 225)Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen. Damit ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellten Leistungsprofil gegenüberzustellen. (Krapf/Keul fortgeführt Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, LexisNexis, Paragraph 9,, S 40, Rz 225) Der Begriff körperliche Fähigkeiten ist umfassen zu verstehen, sodass es nicht nur auf physische bzw. manuelle Fähigkeiten, sondern auch auf die geistige bzw. psychische Eignung der betreffenden Person ankommen kann. Auch die unterschiedlichen Möglichkeiten Arbeitsloser aufgrund des Alters bzw. des Geschlechts sind hier zu berücksichtigen. (Julcher in Pfeil (Hrsg), AlV-Komm, §§ 9, 10, S 15, Rz 30)Der Begriff körperliche Fähigkeiten ist umfassen zu verstehen, sodass es nicht nur auf physische bzw. manuelle Fähigkeiten, sondern auch auf die geistige bzw. psychische Eignung der betreffenden Person ankommen kann. Auch die unterschiedlichen Möglichkeiten Arbeitsloser aufgrund des Alters bzw. des Geschlechts sind hier zu berücksichtigen. (Julcher in Pfeil (Hrsg), AlV-Komm, Paragraphen 9, 10,, S 15, Rz 30) Die zugewiesene Beschäftigung muss entsprechend den persönlichen Fähigkeiten angemessen sein, dies bedingt, dass auf das individuelle subjektive Arbeitsvermögen der arbeitslosen Person abzustellen und dieses mit den Anforderungen dieser Beschäftigung, also dem dafür erforderlichen Leistungsprofil, zu vergleichen. Dies muss aber vorab der regionalen Geschäftsstelle des AMS gegenüber geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer will darauf hinaus, dass er über keine eMail Adresse verfüge, zudem verfüge er über keine Ausbildung zum Tankstellenkassier, er könne die Tätigkeit nicht machen, er traue es sich nicht zu, er sei zu „dumm“ dafür. Die belangte Behörde hätte verfahrensgegenständlich das Vorbringen des BF aufgreifen müssen und entsprechend obigen Ausführungen seine persönlichen Fähigkeiten den Anforderungen der Beschäftigung gegenüberstellen. Der BF ist seiner Verpflichtung, das AMS über seinen diesbezüglich eingeschränkten Fähigkeiten zu informieren, nachgekommen. Bereits bei der erstmaligen Zuweisung einer solchen Beschäftigung als Tankstellenkassier äußerte sich der BF, dass er diese Tätigkeit nicht ausführen könne. Auch wenn der belangten Behörde grundsätzlich zuzustimmen ist, dass mangelnde Vorerfahrung und Kenntnisse einer arbeitslosen Person durch die Bereitschaft eines Unternehmens zum Anlernen diese mangelnden Kenntnisse bzw. Praxis ausgleichen könnten, irrt sie jedoch in der Ansicht, dass das Fehlen einer geforderten Ausbildung ohne weitere Überprüfung eine (hier bestrittene) Zumutbarkeit per se anzunehmen ist. Auch kann damit nicht ohne weiteres von einer niederschwelligen Tätigkeit ausgegangen werden, ohne sich näher mit der Tätigkeit auseinander zu setzen. Verfahrensgegenständlich bestreitet der BF die Tätigkeit als Trankstellenkassier ausüben zu können, es fehle ihm die Ausbildung, die Kenntnisse und die Erfahrung, er sei dafür zu „dumm“. Somit wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, nachdem der BF seine diesbezüglichen Einschränkungen dem AMS kommunizierte, sich damit auseinander zu setzen und seine persönlichen Fähigkeiten mit den Beschäftigungsanforderungen zu vergleichen. Daher ist der BF auch nicht verpflichtet gewesen, sich auf die – subjektiv unzumutbare Beschäftigung, ohne dass das AMS sich im obigen Sinne damit auseinandersetzt – zu bewerben. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Tankstellenkassier erfordert einen gewissenhaften Umgang mit einem Computer bzw. einer computerunterstützten Kassa. Der BF muss mit Kunden umgehen, die computerunterstütze Kassa bedienen, abfragen, welche Betankungen durchgeführt wurden, zusätzliche Einkäufe einbuchen und bonieren, sowie das Wechselgeld herausgeben. Dafür benötigt der BF nicht nur die manuellen Fähigkeiten die computerunterstützte Kassa zu bedienen, sondern auch die geistigen Fähigkeiten dazu. Er selbst hatte bis dato keinen Computer, benutzt/e weder in der Freizeit noch beruflich Computer sondern verbrachte die bisherige berufliche Laufbahn am Bedienen von Baumaschinen. Diese Bedienung ist in keinster Weise mit der Bedienung einer computerunterstützten Kasse zu vergleichen. Aufgrund des gesamten Eindruckes des BF in der mündlichen Verhandlung zB in der einfachen Ausdrucksweise, der bisherigen langen Berufsausübung in der Baubranche im Lenken von Baufahrzeugen, der bisherigen geringen Notwendigkeit im beruflichen Alltag Rechnungen durchzuführen bzw. Computer zu nutzen, und seinen glaubhaften Angaben über seine Unfähigkeit hinsichtlich dieser Beschäftigung, die er auch bereits ein Jahr vor der verfahrensgegenständlichen Zuweisung dem AMS mitgeteilt hatte, stellte sich die verfahrensgegenständliche Beschäftigung in diesem individuellen Einzelfall in subjektiver Hinsicht zum BF als unzumutbar heraus. Eine Verweigerungshandlung iSd § 9 u § 10 AlVG liegt somit nicht vor.Dafür benötigt der BF nicht nur die manuellen Fähigkeiten die computerunterstützte Kassa zu bedienen, sondern auch die geistigen Fähigkeiten dazu. Er selbst hatte bis dato keinen Computer, benutzt/e weder in der Freizeit noch beruflich Computer sondern verbrachte die bisherige berufliche Laufbahn am Bedienen von Baumaschinen. Diese Bedienung ist in keinster Weise mit der Bedienung einer computerunterstützten Kasse zu vergleichen. Aufgrund des gesamten Eindruckes des BF in der mündlichen Verhandlung zB in der einfachen Ausdrucksweise, der bisherigen langen Berufsausübung in der Baubranche im Lenken von Baufahrzeugen, der bisherigen geringen Notwendigkeit im beruflichen Alltag Rechnungen durchzuführen bzw. Computer zu nutzen, und seinen glaubhaften Angaben über seine Unfähigkeit hinsichtlich dieser Beschäftigung, die er auch bereits ein Jahr vor der verfahrensgegenständlichen Zuweisung dem AMS mitgeteilt hatte, stellte sich die verfahrensgegenständliche Beschäftigung in diesem individuellen Einzelfall in subjektiver Hinsicht zum BF als unzumutbar heraus. Eine Verweigerungshandlung iSd Paragraph 9, u Paragraph 10, AlVG liegt somit nicht vor. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Unrecht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2263678.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.