Obsah (12)
Art 133§ 67§ 70§ 18§ 89d§ 107§ 52§ 61§ 66§ 28aArt. 18§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlG313 2250656-1 Spruch, G313 2250656-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 17.01.2023 mündlich verkündeten Erkenn
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 21.12.2021 wurde
§ 67Abs.
1 und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 70Abs.
3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 21.12.2021 wurde
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Am 17.01.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 14.01.2022 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
- Am 17.01.2023 wurde mit dem BF und seiner Rechtsvertreterin im Beisein einer Dolmetscherin für die kroatische Sprache eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführt, mit dem in einer Justizanstalt aufhältigen BF via Videokonferenz. Die als Zeugin zur Verhandlung geladene Freundin des BF sowie ein (ebenso zur Verhandlung geladener) Vertreter der belangten Behörde ist nicht zur Verhandlung erschienen.
- Der BF beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit einem beim BVwG am 25.01.2023 eingelangten Schreiben die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger. 1.
- Er hatte in Österreich eine Freundin mit bosnischer Staatsangehörigkeit, welche nunmehr nach Erhalt des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ im Jänner 2018 den Ausgang des diesbezüglich vor einer NAG-Behörde anhängigen Verlängerungsverfahren abwartet, hat nunmehr jedoch keinen Kontakt mehr zu ihr und weiß auch nicht, wo sie wohnt. Während der BF in Kroatien seine Mutter und einen Bruder hat, hat er in Österreich keine berücksichtigungswürdigen familiären bzw. verwandtschaftlichen oder berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte. 1.
- Der BF hält sich abgesehen von einem Monat Ende des Jahres 2019, in welchem er in Kroatien war, seit 2018 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Er weist eine sich bis April 2020 erstreckende erste Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf, und war ab seiner Inhaftnahme im April 2020 nur mehr in Haft gemeldet, und zwar bis März 2021 in einer und ab März 2021 in einer anderen Justizanstalt. 1.
- Der BF wurde strafrechtlich verurteilt, und zwar ● einmal in Österreich mit Urteil von August 2020, rechtskräftig (im Folgenden: rk) mit November 2020, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12
- Fall StGB, § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12,
- Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1
- Fall StGB, und wegen der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,
- Fall StGB, und wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1
- Fall StGB des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren; ● zweimal, in den Jahren 2006 und 2010, in Kroatien wegen Straftaten in Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen jeweils zu einer Freiheitsstrafe, und ● einmal zu einem vom österreichischen Strafgericht nicht feststellbaren Datum in Deutschland wegen Einbruchsdiebstahls. 1.4.
- Der strafrechtlichen Verurteilung des BF durch ein österreichisches Strafgericht von August 2020 lag Folgendes zugrunde: Der BF hat A. im Zeitraum von 2018 bis zu seiner Festnahme am 15.04.2020 in vier bestimmten im Strafrechtsurteil näher angeführten Orten und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge eingeführt und anderen überlassen, wobei er die Straftaten in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging, und zwar
- durch die Bestimmung des (…) zur Einfuhr einer Menge von 998,8 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 88,1 % (879,94 Gramm reines Kokain entsprechend 58,66 Grenzmengen) und einer Menge von 1.001 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 84,1 % (841,84 Gramm reines Kokain entsprechend 56,12 Grenzmengen) in einer einzigen Teilhandlung sowie einer weiteren Gesamtmenge von zumindest 3.600 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 80% (2.880 Gramm reines Kokain entsprechend 192 Grenzmengen) in mehreren Teilhandlunge über nicht näher bestimmbare Grenzübergänge von Slowenien und den Niederlanden über Deutschland nach Österreich;
- durch die Überlassung einer Gesamtmenge von zumindest 14.400 Gramm Kokain, von der 2.400 Gramm Kokain eine Teilmenge der zu Punkt
- genannten Menge von 3.600 Gramm Kokain darstellen, mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 80% (11.200 Gramm reines Kokain entsprechend 746,6 Grenzmengen) sowie einer Menge von 500 Gramm THC-haltigen Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von 2,1% Delta-9-THC (1,05 Gramm reines Delta-9-THC entsprechend 0,52 Grenzmengen9 und 0,67% THCA (3,35 Gramm reines THCA entsprechend 0,08 Grenzmengen) in zahlreichen Teilhandlungen an die abgesondert verfolgten (…) (1.000 Gramm Kokain) und (…) (500 Gramm THC-haltiges Cannabiskraut) sowie Unbekannte; B. am 15.04.2020 in (…) falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht, wobei er die mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf ausländische öffentliche Urkunden, die inländischen öffentlichen Urkunden durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag gleichgestellt sind, beging, indem er sich bei seiner Festnahme mit einer falschen slowakischen Identitätskarte und einem falschen slowakischen Führerschein, jeweils lautend auf den Namen (…) aufwies; C. in (…) nachangeführte Personen durch die im Folgenden näher beschriebenen wahrheitswidrigen Angaben im Zuge seiner Einvernahmen als Beschuldigter dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie den angeführten von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe zu Punkt 1., 3 und 4 mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen falsch verdächtigte, wobei er wusste (§5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch sind, und zwarC. in (…) nachangeführte Personen durch die im Folgenden näher beschriebenen wahrheitswidrigen Angaben im Zuge seiner Einvernahmen als Beschuldigter dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie den angeführten von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe zu Punkt 1., 3 und 4 mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen falsch verdächtigte, wobei er wusste (§5 Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigungen falsch sind, und zwar
- am 16.04.2020 (…) durch die wahrheitswidrige Behauptung, dieser habe ihn zur Überlassung der zu Punkt A.
- genannten Menge von 998,8 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 88,1% (879,94 Gramm reines Kokain entsprechend 58,66 Grenzmengen) und einer Menge von 1.001 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 84,1% (841,84 Gramm reines Kokain entsprechend 56,12 Grenzmengen) bestimmt, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12, zweiter Fall StGB, § 28a Abs. 1, fünfter Fall, und Abs. 4 Z. 3 SMG;
- am 16.04.2020 (…) durch die wahrheitswidrige Behauptung, dieser habe ihn zur Überlassung der zu Punkt A.
- genannten Menge von 998,8 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 88,1% (879,94 Gramm reines Kokain entsprechend 58,66 Grenzmengen) und einer Menge von 1.001 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 84,1% (841,84 Gramm reines Kokain entsprechend 56,12 Grenzmengen) bestimmt, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12,, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall, und Absatz 4, Ziffer 3, SMG;
- am 16.04.2020 (…) durch die wahrheitswidrige Behauptung, dieser habe ihm zumindest die in Punkt B. genannte falsche slowakische Identitätskarte, sohin eine falsche besonders geschützte Urkunde, mit dem Vorsatz überlassen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht werde, des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB;
- am 16.04.2020 (…) durch die wahrheitswidrige Behauptung, dieser habe ihm zumindest die in Punkt B. genannte falsche slowakische Identitätskarte, sohin eine falsche besonders geschützte Urkunde, mit dem Vorsatz überlassen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht werde, des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB;
- am 16.04.2020 (…) durch die wahrheitswidrige Behauptung, dieser habe zur Bestimmung des BF zur Überlassung der zu Punkt A.
- genannten Mengen von 998,8 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 88,1% (879,94 Gramm reines Kokain entsprechend 58,66 Grenzmengen) und einer Menge von 1.001 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 84,1% (841,84 Gramm reines Kokain entsprechend 56,12 Grenzmengen) durch (…) beigetragen, indem er ihm am 15.04.2020 in (…) einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von € 30.000,- und die Hälfte des vereinbarten Honorars in Höhe von € 1.500,- in bar übergab, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12, dritter Fall StGB, § 28 Abs. 1 fünfter Fall, und Abs. 4 Z. 3 SMG;
- am 16.04.2020 (…) durch die wahrheitswidrige Behauptung, dieser habe zur Bestimmung des BF zur Überlassung der zu Punkt A.
- genannten Mengen von 998,8 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 88,1% (879,94 Gramm reines Kokain entsprechend 58,66 Grenzmengen) und einer Menge von 1.001 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 84,1% (841,84 Gramm reines Kokain entsprechend 56,12 Grenzmengen) durch (…) beigetragen, indem er ihm am 15.04.2020 in (…) einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von € 30.000,- und die Hälfte des vereinbarten Honorars in Höhe von € 1.500,- in bar übergab, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12,, dritter Fall StGB, Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall, und Absatz 4, Ziffer 3, SMG;
- am 08.05.2020 (…) durch die wahrheitswidrige Behauptung, dieser habe im Zeitraum von Oktober 2019 bis Jänner 2020 eine Gesamtmenge von 2 bis 2,5 Kilogramm Kokain (bei einem Reinsubstanzgehalt von 80% entsprechend zumindest 1066 Grenzmengen) mit dem auf Grund der großen Mengen indizierten erweiterten Vorsatz der Inverkehrsetzung erworben und besessen, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, erster und zweiter Fall, und Abs. 2 SMG.
- am 08.05.2020 (…) durch die wahrheitswidrige Behauptung, dieser habe im Zeitraum von Oktober 2019 bis Jänner 2020 eine Gesamtmenge von 2 bis 2,5 Kilogramm Kokain (bei einem Reinsubstanzgehalt von 80% entsprechend zumindest 1066 Grenzmengen) mit dem auf Grund der großen Mengen indizierten erweiterten Vorsatz der Inverkehrsetzung erworben und besessen, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,, erster und zweiter Fall, und Absatz 2, SMG. 1.4.
- Bei der Strafbemessung des Strafrechtsurteils wurde das reumütige und vollumfängliche Geständnis des BF sowie die Tatsache, dass er zu den Tatzeitpunkten teilweise durch seine Gewöhnung an Suchtgift eingeschränkt zurechnungsfähig war, strafmildernd, und die massive und einschlägige Vorstrafenbelastung in Kroatien (2 einschlägige Vorstrafen), der lange Tatzeitraum, das vielfache Überschreiten der strafsatzbestimmenden Grenzmenge betreffend Pkt. A
- und A.2, die Überlassung an mehrere Personen bei Pkt. A.2, die bestimmende Rolle des Angeklagten bei Pkt. A.1 und das Zusammentreffen von den vom BF begangenen Verbrechen mit seinen Vergehen erschwerend berücksichtigt. In Anbetracht dieser Strafbemessungsgründe erschien dem Strafgericht bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 28a Abs. 4 SMG) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren als schuld- und tatangemessen. 1.4.
- Bei der Strafbemessung des Strafrechtsurteils wurde das reumütige und vollumfängliche Geständnis des BF sowie die Tatsache, dass er zu den Tatzeitpunkten teilweise durch seine Gewöhnung an Suchtgift eingeschränkt zurechnungsfähig war, strafmildernd, und die massive und einschlägige Vorstrafenbelastung in Kroatien (2 einschlägige Vorstrafen), der lange Tatzeitraum, das vielfache Überschreiten der strafsatzbestimmenden Grenzmenge betreffend Pkt. A
- und A.2, die Überlassung an mehrere Personen bei Pkt. A.2, die bestimmende Rolle des Angeklagten bei Pkt. A.1 und das Zusammentreffen von den vom BF begangenen Verbrechen mit seinen Vergehen erschwerend berücksichtigt. In Anbetracht dieser Strafbemessungsgründe erschien dem Strafgericht bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren als schuld- und tatangemessen. 1.
- Über den in Haft befindlichen BF wurden zudem nachweislich wegen bestimmter Ordnungswidrigkeiten mit einer jeweiligen Geldbuße versehene Ordnungsstrafverfügungen verhängt, und zwar am 27.08.2020, 05.10.2020 und 03.03.2021, weil der BF unerlaubt ein Handy in seinem Gewahrsam hatte, am 07.12.2020, weil er verbotenerweise geraucht hat und sich ungebührlich benommen hat, und am 08.06.2021 wegen „Missbrauchs der Medikation – Übergabe an Strafgefangenen“. 1.
- Der BF war in Österreich nie legal erwerbstätig, und gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2021 zu, in Österreich als „Security-Mann“ „ein bisschen schwarz gearbeitet“ zu haben (AS 109)
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.
- Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: 2.2.
- Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF stehen aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Akteninhaltes fest. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Wie aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden Arztbrief vom 22.07.2021 ersichtlich musste der BF im Juli 2021 einer Bypass-Operation unterzogen werden (AS 211). Im angefochtenen Bescheid wurde zum Gesundheitszustand des BF Folgendes festgehalten: „Fest steht, dass Sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden und deshalb die Medikamente Prozaq und Seraquel einnehmen. Feststeht, dass in der von den Justizanstalten (…) und (…) keinerlei Aufzeichnungen über eine posttraumatische Belastungsstörung zu finden sind. Laut den dortigen Aufzeichnungen liegt jedoch ein Befund über Schizophrenie vor, gegen die Sie jedoch erfolgreich medikamentös in Behandlung sind. Weiters geht aus Ihrer Krankenakte hervor, dass Sie sich im Juli 2021 einer 4-dachen Bypass-Operation unterzogen haben, jedoch immer noch haftfähig sind und eine Reha-Maßnahme derzeit nicht angedacht ist, da Sie dazu aus der Haft entlassen werden müssten. Fest steht daher, dass Sie derzeit nicht unter einer lebensbedrohlichen psychischen und physischen Beeinträchtigung Ihres Gesundheitszustandes leiden.“ (AS 266, 267) Im Zuge des Beschwerdevorbringens vom 13.01.2022 wurde im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF Folgendes vorgebracht: „Der BF (…) leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, hat psychische Probleme, wurde im Juli 2021 einer Bypass-Operation unterzogen und hat daher auch mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. (…) Der BF hat in der Einvernahme angegeben, dass er an psychischen Problemen leidet und Antidepressiva und Seroquel (zur Behandlung der Schizophrenie) einnimmt. Diesbezüglich führte die Behörde keine weiteren Ermittlungen durch und machte keine Anfrage bei den behandelnden Ärzten. Bezüglich dieses Vorbringens hätte die Behörde jedenfalls weitere Ermittlungen durchführen müssen. Da dies unterblieb, liegt jedenfalls ein Ermittlungsmangel vor. (…) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes führt die belangte Behörde aus, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide (Bescheid Seite 11). Eine unbehandelte Depression kann in Suizid enden und daher beurteilte die Behörde das Argument, dass eine Depression nicht lebensbedrohlich ist, als falsch.“ (AS 329, 333, 337) In der Beschwerde wurde demnach somit vorgebracht, dass die belangte Behörde der falschen Ansicht sei, dass eine Depression nicht lebensbedrohlich sei, könne doch eine unbehandelte Depression in Suizid enden (AS 337), nicht jedoch angeführt, dass der BF an einer psychischen Beeinträchtigung bzw. Depression leide, welche nur in Österreich behandelbar wäre. In der dem Verwaltungsakt einliegenden am 18.12.2021 ausgedruckten „Krankengeschichte“ des BF (AS 227ff) scheinen Eintragungen bezüglich einer jeweiligen psychiatrischen Untersuchung des BF auf, und zwar in verkehrter zeitlicher Reihenfolge folgende („UNT“ vom 04.05.2021, AS 241; „UNT“ vom 09.02.2021, AS 251; „UNT“ vom 23.12.2020, AS 255) 04.05.2021 UNT U: Psychiatrie Anamnese: Erstvorstellung Laut Arztbrief ist eine Schizophrenie bekannt Befund: es wird mit dem Pat. vereinbart, dass er wieder zur Med. Umstellung vorgestellt wird, sobald seine internistischen Untersuchungen gelaufen sind. Pat. würde eine Erhöhung von Pregabalin wünschen. Stimmung erscheint gedrückt. (…) 09.02.2021 UNT U: Psychiatrie Anamnese: Der Patient berichtet weiterhin unter Thoraxschmerzen zu leiden, Abklärung wegen AV Block ersten Grades, Clonidin wird abgesetzt, Gewacalm wird abgesetzt, Lyrica auf 2 x 300 mg erhöht Befund: Absetzen Clonidin bei AV Vlock, Absetzen Gewacalm, Steigerung Lyrica, Beibehalten sonstiger Medikation 23.12.2020 UNT U: Psychiatrie Anamnese: Der Patient berichtet soweit zufrieden zu sein, könne nicht ausreichend gut schlafen, hätte keine psychotischen Gedanken mehr, würde Seroquel gut vertragen, Dosissteigerung von Seroquel XR um 100 mg, im Gegenzug wird Gewacalm reduziert. Der Patient wünscht des Weiteren eine Dosissteigerung von Lyrica, wird abgelehnt. Im weiteren Verlauf wird auch nach Methadon und Akineton gefragt. Beides wird abgelehnt. Befund: Steigerung von Seroquel Unter Bedachtnahme auf die Rechtsanschauung des VwGH, wonach bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen werden (vgl. in diesem Sinne zuletzt VwGH 18.05.2018, Ra 2018/01/0189-7, mit Hinweis auf EuGH 16.02.2017, C.K. u.a./Slowenien, C-578/16 PPU), liegt im gegenständlichen Fall keine Selbstmorddrohung und auch kein Befund mit Bezugnahme auf eine beim BF bestehende Selbstmordgefahr vor. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsanschauung des VwGH, wonach bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen werden vergleiche in diesem Sinne zuletzt VwGH 18.05.2018, Ra 2018/01/0189-7, mit Hinweis auf EuGH 16.02.2017, C.K. u.a./Slowenien, C-578/16 PPU), liegt im gegenständlichen Fall keine Selbstmorddrohung und auch kein Befund mit Bezugnahme auf eine beim BF bestehende Selbstmordgefahr vor. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung des BF am 23.12.2020 war der in medikamentöser Behandlung stehende BF „zufrieden“. Während die von ihm begehrte Dosissteigerung von Lyrica bei seiner Untersuchung am 23.12.2020 noch abgelehnt worden ist (AS 255), wurde dieser bei der nachfolgenden psychiatrischen Untersuchung am 09.02.2021 in dem Ausmaß nachgekommen, dass „Lyrica auf 2x 300 mg erhöht“ wurde (AS 251). Rund drei Monate später bei der nächsten psychiatrischen Untersuchung des BF am 04.05.2021 wurde unter Bezugnahme auf eine laut Arztbrief bekannte Schizophrenie in einem Befund festgehalten, dass der BF eine Erhöhung von „Pregabalin“ wünsche und dass mit ihm vereinbart worden sei, dass er wieder zur med. Umstellung vorgestellt werde, „sobald seine internistischen Untersuchungen gelaufen sind“ (AS 241). Folglich wurde in der „Krankengeschichte“ auf die im Juli 2021 erfolgte Bypass-Operation des BF Bezug genommen (AS 237). Hingewiesen wird darauf, dass der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2021 befragt danach, ob er sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung befinde und aktuell an irgendwelchen Erkrankungen leide, angab, „wegen posttraumatischer Belastungsstörung“ die Medikamente „Prozac und Seraquel“ zu nehmen (AS 105), und dann in seiner beim BFA am 14.12.2021 eingelangten zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 10.12.2021 in gesundheitlicher Hinsicht auf seine im Juli 2021 durchgemachte Herzoperation und die seither bestehenden „schweren physischen Beschwerden“ Bezug nahm, vorbrachte, deswegen „diverse Medikamente“ zu erhalten, und hinzufügte, dass „genaue Informationen in der Krankenakte der medizinischen Abteilung der JA (…) aufliegen“ (AS 193). Der BF brachte in seiner Stellungnahme zudem vor: „Da ich unter erheblicher physischer Beeinträchtigung leide und die medizinische Versorgung in Österreich qualitativ hochwertig ist, wäre ein Verbleib in Österreich aus gesundheitlichen Gründen zu befürworten.“ (AS 194) In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.01.2023 fand bezüglich des Gesundheitszustandes des BF folgender Wortwechsel zwischen dem BF und der verhandelnden Richterin statt: „BF: Ja. Ich möchte noch was sagen: Hier in Haft bin ich krank geworden und musste einmal operiert werden. Ich habe 4 Bypässe. VR: Lt. der Behörde sind Ihre Befunde erhoben worden und ist kein Grund gefunden worden, dass Sie in Kroatien nicht behandelbar wären. BF: Ich stehe hier in Therapie. VR: In Kroatien kann man sich auch therapieren lassen. BF: Hier in Haft habe ich eine Drogentherapie gemacht.“ (VH-Niederschrift, S. 8) Nach Rechtsanschauung des VwGH obliegt es einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte, wäre doch nur dann ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH 21.12.2013, 2011/23/0617).Nach Rechtsanschauung des VwGH obliegt es einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte, wäre doch nur dann ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar vergleiche VwGH 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH 21.12.2013, 2011/23/0617). Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10.12.2021 vorgebracht hat, dass die medizinische Versorgung in Österreich qualitativ hochwertig sei und ein Verbleib des BF aus gesundheitlichen Gründen zu befürworten wäre (AS 194), mit diesem Vorbringen jedoch nicht substantiiert dargelegt hat, dass der BF mit seinen gesundheitlichen Beschwerden nur in Österreich medizinisch behandelt werden könnte. Darauf hingewiesen wird zudem, dass der BF dem Vorhalt durch die verhandelnde Richterin, dass kein Grund gefunden werden konnte, dass er nicht auch in Kroatien behandelbar wäre, nichts entgegengesetzt hat, bzw. nur gesagt hat, in Haft eine Drogentherapie gemacht zu haben, ohne auch angeführt zu haben, dass er nur in Österreich diese Therapie machen könne, weshalb er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.01.2023 nicht substantiiert dargelegt hat, dass er mit seinen gesundheitlichen Beschwerden nur in Österreich behandelt werden könnte. Da eine kumulative substantiierte Darlegung, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für den BF notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte, fehlt, konnte der gesundheitliche Aspekt bei der Prüfung eines Bleiberechts außer Acht bleiben. 2.2.
- Aus dem vorliegenden Akteninhalt mitsamt Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ging glaubhaft hervor, dass der BF in Kroatien seine Mutter und einen Bruder, in Österreich hingegen keine berücksichtigungswürdigen familiären bzw. verwandtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte hat. Im Zuge des Beschwerdevorbringens vom 13.01.2021 wurde vorgebracht, dass der BF durch seinen Aufenthalt in Österreich eine sehr enge Freundschaft entwickelt hat und diese ein integraler Bestandteil seines Lebens in Österreich ist“, „er coronabedingt von Freunden und seiner Lebensgefährtin im Gefängnis besucht wird“, und „diese ihn psychisch und seelisch unterstützen.“ (AS 333). Diesbezüglich wird zunächst festgehalten, dass der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nur von Freunden und Bekannten in seiner Heimat, mit denen er „außerhalb des Gefängnisses“ – über Facebook und Telefon – Kontakt habe, nicht jedoch von Freunden oder Bekannten in Österreich, die er aus seinem Heimatland kenne, berichten konnte, und auf die Frage, ob er Gründe namhaft machen könne, die für seine Integration in Österreich sprechen, nichts von österreichischen Freunden oder Bekannten bzw. einer (sozialen) Integration berichtet, sondern nur angegeben hat, dass er gerne seine Freundin heiraten und hier arbeiten würde (AS 115). Auch in der vorliegenden am 09.12.2021 erstellten Besucherliste scheinen von niemandem regelmäßige Besuche auf, welche auf ein beständiges Verhältnis hindeuten könnten. Die von der verhandelnden Richterin in der Verhandlung vor dem BVwG namentlich genannte Frau, mit welcher der BF laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eine Affäre gehabt habe (VH-Niederschrift, S. 7), hat, wie aus der für den Zeitraum von April 2020 bis Dezember 2021 erstellten Besucherliste hervorgehend, den BF am 15.06.2020, 29.06.2020, 06.07.2020, 13.07.2020 und zuletzt am 24.07.2020 in Haft besucht. Aus einem den Namen dieser Freundin betreffenden aktuellen Zentralmelderegisterauszug geht hervor, dass es sich bei der besagten Person um eine rumänische Staatsangehörige handelt, die im österreichischen Bundesgebiet eine Hauptwohnsitzmeldung vom 06.12.2019 bis 19.02.2020, eine Nebenwohnsitzmeldung vom 27.02.2020 bis 07.05.2020 und eine Hauptwohnsitzmeldung vom 14.07.2020 bis 27.01.2021 aufweist. Die Beziehung des BF zu der besagten rumänischen Staatsbürgerin war nicht beständig, hat es sich, wie der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft angab, dabei doch nur um eine „Affäre“ gehandelt (VH-Niederschrift, S. 7) Soweit der BF im Zuge seiner Stellungnahme zum schriftlichen Parteivorhalt von Dezember 2021 eine in einem anderen Bundesland lebende Cousine erwähnte, wird darauf hingewiesen, dass nicht feststellbar war, dass er zu dieser einen näheren Kontakt hat, ansonsten er diesbezüglich Näheres vorgebracht hätte anstatt seine Cousine nur beiläufig zu erwähnen, wie er es mit dem Satz, in Österreich „keine in Österreich lebenden Familienangehörigen“ zu haben, „außer eine Cousine, welche in (…) lebt“ (AS 193), getan hat. Soweit der BF in seiner Beschwerde einen Cousin namentlich nannte, diesen als „Teil seiner Familie“ bezeichnete und vorbrachte, dass er mit diesem einen engen familiären Kontakt pflege, zu ihm jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im engeren Sinne bestehe (AS 331), war auch kein berücksichtigungswürdiges familiäres Verhältnis feststellbar, hat der BF doch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.01.2023 befragt danach, wo seine Verwandtschaft lebe, seinen in Österreich lebenden Cousin mit keinem Wort erwähnt, sondern nur auf seine in Kroatien lebende Verwandtschaft Bezug genommen (VH-Niederschrift, S. 7), und wurde der BF, wie aus der vorliegenden für den Zeitraum von April 2020 bis Dezember 2021 erstellten Besucherliste hervorgehend, von dem in der Beschwerde genannten Cousin nie in Haft besucht, nicht einmal nach seiner nachweislichen Operation im Juli 2021, obwohl die Wohnstadt des Cousins des BF von der Justizanstalt, in welcher sich der BF seit seiner Überstellung von einer anderen Justizanstalt im März 2021 befindet, einem Online-Routenplaner-Ergebnis zufolge rund 67 Kilometer entfernt ist bzw. der Cousin des BF von der besagten Justizanstalt wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten, „je nach gewählter Fahrstrecke lediglich zwischen 60 und 70 Kilometer entfernt“ wohnt. Festgestellt wurde, dass der BF in Österreich eine Freundin mit bosnischer Staatsangehörigkeit hatte, zu dieser jedoch nunmehr keinen Kontakt mehr hat. Wie vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.01.2023 vorgebracht, kennt er sie „seit 2018“ und hat er sie „am Meer in Kroatien“ kennengelernt (VH-Niederschrift, S. 5). Befragt danach, seit wann er mit ihr zusammen sei, gab der BF an, „seit Ende 2018 bis heute“ (VH-Niederschrift, S. 5) Der BF gab dann auf die Frage, ob sie ihn im Gefängnis besucht habe, an, dass er von ihr besucht worden sei, als er noch in der anderen Justizanstalt war, sie ihn nunmehr in der anderen Justizanstalt jedoch nicht mehr besuchen könne, weil sie keinen Führerschein habe und sie auch am Samstag arbeite (VH-Niederschrift, S. 5). Die nachfolgende nähere Befragung des BF zu seiner Freundin durch die verhandelnde Richterin fand wie folgt statt: „VR: Sie meinen, es gibt kein öffentliches Verkehrsmittel zur JA (…)? BF: Das schon, aber sie arbeitet, und deswegen kann sie mich nicht besuchen. VR: Lt. Besucherliste wurden Sie (…) einmal von ihr besucht. Was sagen Sie dazu? BF: Ja. VR: Nicht sehr oft als Lebensgefährtin. BF: Wir waren zerstritten und dann haben wir uns wieder versöhnt. Das ist halt so. VR: Wo wohnt Frau (…)? BF: In (…; erg.: Ort in Tirol). Ihre Adresse kenne ich nicht. Sie ist geändert. VR: Sagt Ihre Lebensgefährtin Ihnen nicht ihre Adresse, wo sie hingezogen ist? BF: Vor ca. einem Monat hat sie die Adresse geändert. Ich weiß sie nicht. VR: Lt. ZMR ist Frau (…) bis (…).08.2020 in (…; erg.: Ort in Tirol) gemeldet gewesen. Was sagen Sie dazu? BF: Ja. VR: Das heißt, 2 Jahre ist sie schon nicht mehr an dieser Adresse gemeldet. BF: Ich weiß nur, dass sie vor einem Monat die Adresse geändert hat. Ob sie dort gemeldet ist, weiß ich nicht. VR: Wie haben Sie mit ihr Kontakt, wenn sie Sie nicht besuchen kommt? BF: Manchmal rufe ich sie an. Wir hören uns über meinen Bruder. Wir sind zur Zeit in keinem guten Einvernehmen. VR: Wir haben versucht, Frau (…) zur heutigen Verhandlung zu laden. Jedoch ist sie unbekannt verzogen. BF: Ich weiß ihre Adresse nicht. Die habe ich vergessen. VR: Das ist aber schon wichtig, wenn man eine Lebensgefährtin hat, und das der einzige Kontakt ist. BF: Sie hat mir die Adresse mitgeteilt. Ich vergesse schnell Sachen und ich kann mich an die Adresse nicht mehr erinnern.“ (VH-Niederschrift, S. 5, 6) Aus diesem Befragungsausschnitt aus der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ging nicht hervor, dass der BF, wie er zuvor in der Verhandlung angab, in einem „guten Verhältnis“ zu seiner Freundin stehe (VH-Niederschrift, S. 5), schien aus seinem Frage-Antwort-Verhalten doch genau das Gegenteil durch – dass er zu seiner Freundin keinen Kontakt mehr hat und nicht weiß, wo sie wohnt. Der BF versuchte vergeblich ein zwischen ihnen aufrechtes Verhältnis darzulegen. Er gab zunächst an, dass er von seiner Freundin in der anderen Justizanstalt besucht worden sei, nunmehr in der anderen Justizanstalt jedoch nicht mehr besucht werden könne, weil sie keinen Führerschein habe und auch am Samstag arbeite, beschränkte angesprochen auf eine Besuchsmöglichkeit über öffentliche Verkehrsmittel seine Antwort dann jedoch nur mehr darauf, dass seine Freundin auch am Samstag arbeite und ihn deshalb nicht besuchen könne (VH-Niederschrift, S. 5). Aus der vorliegenden am 09.12.2021 erstellten Besucherliste betreffend Besuche, die der BF in der Justizanstalt, in welcher er sich ab April 2020 aufgehalten hat, erhalten hat, ging hervor, dass der BF von seiner Freundin einmal im Juli 2020 (AS 183) und einmal im September 2020 (AS 185) besucht worden ist. Die fehlenden Besuche von seiner Freundin begründete er damit, dass sie zerstritten gewesen wären und sich dann wieder versöhnt hätten und dies „halt so“ sei (VH-Niederschrift, S. 5). Dass sie sich tatsächlich versöhnt und ihren Kontakt fortwährend aufrecht gehalten haben, ist jedoch nicht glaubhaft. Der BF führte in der Verhandlung vor dem BVwG am 17.01.2023 befragt danach, wo seine Freundin wohne, einen Ort an, an welchem sie eine laut Zentralmelderegisterauszug im Zeitraum von Oktober 2015 bis Ende August 2020 bestehende Hauptwohnsitzmeldung aufweist. Befragt danach, ob ihm seine Lebensgefährtin nicht die Adresse sage, wo sie hingezogen sei, gab der BF an, dass diese „vor ca. einem Monat die Adresse geändert“ habe und er diese nicht kenne (VH-Niederschrift, S. 6). Ihm wurde daraufhin von der verhandelnden Richterin vorgehalten, dass eine Meldung an dem besagten Ort bis Ende August 2020 bedeute, dass sie bereits zwei Jahre nicht mehr an dieser Adresse gemeldet sei. Befragt danach, wie er mit ihr Kontakt habe, wenn sie ihn nicht besuchen komme, gab der BF bruchstückhaft an: „Manchmal rufe ich sie an. Wir hören uns über meinen Bruder. Wir sind zur Zeit in keinem guten Einvernehmen.“ (VH-Niederschrift, S. 6) Mit seinem letzten Satz hat er seinem vorherigen Vorbringen, in einem guten Verhältnis zu seiner Freundin zu stehen (VH-Niederschrift, S. 5), widersprochen. Darauf hingewiesen wird zudem, dass der BF nach seiner Angabe, in einem guten Verhältnis zu seiner Freundin zu stehen, befragt danach, in welchem Verhältnis sie zu ihm stehe, angegeben hat, dass sie „noch immer“ seine Lebensgefährtin sei (VH-Niederschrift, S. 5), dies jedoch, wenn seinerseits keine Zweifel daran bestanden hätten, so nicht vorgebracht hätte, sondern nur kurz geantwortet hätte, dass sie seine Lebensgefährtin sei. Bereits zum Zeitpunkt seines Beschwerdevorbringens vom 13.01.2022 konnte jedenfalls nicht von einer in der Beschwerde angeführten „seit drei Jahren“ bestehenden „festen Beziehung“ mit seiner Freundin (AS 331) ausgegangen werden, sind zwar seit seinem in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angegebenen Beziehungsbeginn Ende 2018 bis zum Beschwerdevorbringen im Jänner 2022 rund drei Jahre vergangen, war die Beziehung zwischen ihnen ab Inhaftnahme des BF im April 2020 jedoch jedenfalls nicht mehr „fest“, sondern durch Streit zerfahren, wie aus der Besucherliste mit den im Gesamtzeitraum von April 2020 bis Dezember 2021 nur zwei Besuchen in Haft im Juli 2020 und im September 2020 und dem glaubhaften Vorbringen des BF in der Verhandlung, dass sie sich zerstritten haben, hervorgeht. Davon, dass sich der BF mit seiner Freundin nach ihrem letzten Streit wieder versöhnt hat, war nicht auszugehen, zumal der BF in der Verhandlung vor dem BVwG nicht die Adresse angeben konnte, an welcher seine Freundin derzeit wohnt (VH-Niederschrift, S. 6), und sich insofern widersprochen hat, als er anfangs angab, in einem guten Verhältnis zu ihr zu stehen (VH-Niederschrift, S. 5), dann später in der Verhandlung, nachdem er die Adresse, an welcher seine Freundin derzeit wohne bzw. wohin sie verzogen sei, nicht angeben können hatte, jedoch von „keinem guten Einvernehmen“ mit ihr sprach (VH-Niederschrift, S. 6), offenbar als Rechtfertigung dafür, dass er die aktuelle Adresse seiner Freundin nicht angeben konnte. Nach Vorhalt, dass versucht worden sei, die Freundin des BF zur heutigen Verhandlung zu laden, diese jedoch unbekannt verzogen sei, gab der BF an: „Ich weiß die Adresse nicht. Die habe ich vergessen.“ (VH-Niederschrift, S. 6) Davor hatte er angegeben: „Ihre Adresse kenne ich nicht. Sie ist geändert.“ (VH-Niederschrift, S. 6) Daraufhin wurde ihm von der verhandelnden Richterin vorgehalten: „Das ist aber schon wichtig, wenn man eine Lebensgefährtin hat und das der einzige Kontakt ist.“ (VH-Niederschrift, S. 6) Diesem Vorhalt entgegnete der BF mit den Worten: „Sie hat mir die Adresse mitgeteilt. Ich vergesse schnell Sachen und ich kann mich an die Adresse nicht mehr erinnern.“ (VH-Niederschrift, S. 6) An dieser Stelle ist zu betonen, dass es ein Unterschied ist, ob der BF die Adresse, wie aus seinem Vorbringen, ihre Adresse nicht zu kennen, sie sei geändert, hervorgehend, nie gekannt hat, oder ob er sie nach deren Mitteilung durch seine Freundin schon einmal gekannt, dann jedoch wieder vergessen hat und sich nunmehr nicht mehr daran erinnern kann. Der BF führte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.01.2023 befragt danach, wo seine Freundin wohne, einen Ort in Tirol an, wobei er angab, dass sie vor ca. einem Monat ihre Adresse geändert habe und er diese Adresse nicht kenne (VH-Niederschrift, S. 6). Wie aus einem seine Freundin betreffenden Zentralmelderegisterauszug hervorgehend wies diese nur bis Ende August 2020 an diesem Ort eine Wohnsitzmeldung auf. Der BF gab dann in der Verhandlung an, seine Freundin manchmal anzurufen und sie über seinen Bruder zu hören (VH-Niederschrift, S. 6), und brachte später vor, „seit 2 oder 3 Wochen keinen telefonischen Kontakt mit ihr“ mehr zu haben (VH-Niederschrift, S. 9). Bezüglich dieser Angaben wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich war, der Freundin des BF die schriftliche Ladung des BVwG vom 27.12.2022 zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.01.2023 zuzustellen. Die verhandelnde Richterin begründete dies in der Verhandlung damit, dass versucht worden sei, die Freundin des BF zur Verhandlung zu laden, diese jedoch verzogen sei (VH-Niederschrift, S. 6). Dass die an die BF als Zeugin vorgesehene Ladung des BVwG vom 27.12.2022 nicht zugestellt werden konnte, war auch aus einem am 29.12.2022 rückgesandten RSa-Brief mit dem Vermerk „verzogen“ ersichtlich. Die Ladung des BF zur Verhandlung vom 27.12.2022 wurde dem BF
§ 89dAbs.
2 GOG am 28.12.2022 per ERV in der Justizanstalt, in der er sich fortwährend befindet, zugestellt. Die Verhandlung vor dem BVwG am 17.01.2023 fand genau drei Wochen, nachdem dem BF in Haft die Ladung zur Verhandlung zugestellt worden war, statt. Wenn der BF tatsächlich vor zwei bis 3 Wochen seinen letzten Telefonkontakt mit seiner Freundin gehabt hätte, dann hätte er mit ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch über die anstehende für 17.01.2023 anberaumte mündliche Verhandlung gesprochen. Wenn seine Freundin Interesse an einem Bleiberecht des BF gehabt hätte, hätte sie folglich, wenn sie schon die Ladung zur Zeugeneinvernahme in der Verhandlung nicht zugestellt erhalten habe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem BF (bis) kurze Zeit vor der mündlichen Verhandlung Telefonkontakt gehalten bzw. ihn besucht bzw. sich mit einem schriftlichen Unterstützungsschreiben für den BF an das BVwG gewandt. Die Freundin des BF hat jedoch, wie auch aus ihren insgesamt im Zeitraum von April 2020 bis Dezember 2021 nur zwei Besuchen des BF in Haft im Juli 2020 und im November 2020 hervorgehend, offenbar kein Interesse an einer Fortführung ihrer Beziehung mit dem BF. Die Ladung des BF zur Verhandlung vom 27.12.2022 wurde dem BF
Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG am 28.12.2022 per ERV in der Justizanstalt, in der er sich fortwährend befindet, zugestellt. Die Verhandlung vor dem BVwG am 17.01.2023 fand genau drei Wochen, nachdem dem BF in Haft die Ladung zur Verhandlung zugestellt worden war, statt. Wenn der BF tatsächlich vor zwei bis 3 Wochen seinen letzten Telefonkontakt mit seiner Freundin gehabt hätte, dann hätte er mit ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch über die anstehende für 17.01.2023 anberaumte mündliche Verhandlung gesprochen. Wenn seine Freundin Interesse an einem Bleiberecht des BF gehabt hätte, hätte sie folglich, wenn sie schon die Ladung zur Zeugeneinvernahme in der Verhandlung nicht zugestellt erhalten habe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem BF (bis) kurze Zeit vor der mündlichen Verhandlung Telefonkontakt gehalten bzw. ihn besucht bzw. sich mit einem schriftlichen Unterstützungsschreiben für den BF an das BVwG gewandt. Die Freundin des BF hat jedoch, wie auch aus ihren insgesamt im Zeitraum von April 2020 bis Dezember 2021 nur zwei Besuchen des BF in Haft im Juli 2020 und im November 2020 hervorgehend, offenbar kein Interesse an einer Fortführung ihrer Beziehung mit dem BF. Es ist dem BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht gelungen, eine aufrechte Beziehung bzw. einen aufrechten Kontakt des BF mit seiner Freundin glaubhaft zu machen. Hingewiesen wird darauf, dass der BF bereits zum Zeitpunkt seines Beschwerdevorbringens vom 13.01.2022, mit seiner Lebensgefährtin „seit drei Jahren in einer festen Beziehung“ zu sein (AS 331), unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2021, seit Ende 2018 mit seiner Freundin zusammen zu sein, in Zusammenschau mit den ab Inhaftnahme im April 2020 von seiner Freundin im Gesamtzeitraum von April 2020 bis Dezember 2021 nur drei erhaltenen Besuchen im Juli 2020 und im September 2020 mit seiner Freundin in keiner „festen Beziehung“ sein konnte, zumal der BF in der Verhandlung vor dem BVwG angesprochen auf den Mangelbesuch auch glaubhaft vorgebracht hat, sich mit seiner Freundin zerstritten zu haben, und nicht glaubhaft machen konnte, sich mit ihr wieder versöhnt zu haben, sprachen doch vor allem seine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich einer aufrechten Beziehung mit seiner Freundin gegen einen aufrechten Kontakt mit ihr. Dass der BF mit seiner Freundin nach ihrem letzten Besuch in Haft im September 2020 noch Kontakt hatte, konnte der BF nicht glaubhaft machen, zumal der BF, wie aus der am 09.12.2021 erstellten Besucherliste ersichtlich, auch nach seiner nachweislichen Operation von Juli 2021 keinen Besuch von seiner Freundin erhalten hat. 2.2.
- Der BF gab in der in einer Justizanstalt stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2021 an, erstmals im Jahr 2017 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und zuletzt Ende 2019 einen Monat in Kroatien gewesen zu sein (AS 107), brachte dann in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.01.2023 jedoch vor, „seit 2018 in Österreich“ zu sein (VH-Niederschrift, S. 5). In der Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2021 befragt danach, ob der BF in Österreich über einen Wohnsitz verfüge bzw. im österreichischen Bundesgebiet (jemals) aufrecht gemeldet (gewesen) sei, führte der BF eine Adresse an, welche sich mit keiner im aktuellen den BF betreffenden Zentralmelderegisterauszug aufscheinenden Meldeadresse deckt, und fügte er hinzu: „Da war ich offiziell gemeldet. Ich bin mir nicht zu hundert Prozent sicher wegen der Adresse, das müsste ich noch überprüfen, aber ich war da gemeldet.“ (AS 109) Auch in seiner Beschwerde wurde vorgebracht, dass er vor seiner Inhaftierung an dieser Adresse gemeldet gewesen sei (AS 331). Nach Durchschau des vorgelegten Verwaltungsaktes wurde ein am 21.04.2020 erstellter den BF betreffender Zentralmelderegisterauszug vorgefunden (AS 9), der eine andere erste Hauptwohnsitzmeldung des BF aufweist als der aktuelle ihn betreffende Zentralmelderegisterauszug. Nach dem Auszug vom 21.04.2020 war der BF zu Beginn in Österreich im Zeitraum von Juli 2018 bis April 2020 tatsächlich an der Adresse gemeldet, die der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA als im Zeitraum von „2018 bis 2020“ bestandene Meldeadresse anführte (AS 109). Diese Adresse scheint nunmehr in einem aktuellen den BF betreffenden Zentralmelderegisterauszug jedoch nicht mehr auf, sondern war nur in dem seine Freundin betreffenden Zentralmelderegisterauszug vorzufinden. Aus diesem ging hervor, dass die Freundin des BF im österreichischen Bundesgebiet ab September 2000 an diversen Adressen durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgesehen von einer rund zweiwöchigen Meldeunterbrechung im Zeitraum von September bis Oktober 2015 vor einer nächsten Hauptwohnsitzmeldung im Zeitraum von Oktober 2005 bis August 2020 und einer letzten Hauptwohnsitzmeldung an der vom BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in seiner Beschwerde angeführten Adresse, an welcher der BF laut seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA im Zeitraum von „2018 bis 2020“ selbst gemeldet gewesen (AS 109) sei, laut einem ihn betreffenden aktuellen Zentralmelderegisterauszug jedoch nicht gemeldet war. Aus einem den BF betreffenden aktuellen Zentralmelderegisterauszug war nur eine erste Hauptwohnsitzmeldung im Zeitraum vom 11.11.2019 bis 27.10.2020 an einer anderen als der vom BF vor dem BFA und in der Beschwerde angeführten Adresse, eine Nebenwohnsitzmeldung an einer Justizanstalt im Zeitraum von April 2020 bis März 2021 und eine Hauptwohnsitzmeldung an einer anderen Justizanstalt ab März 2021 zu ersehen. Der BF sprach in seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2021 nur von einer Meldung und nicht von einer Unterkunftnahme an der von ihm angeführten Adresse (AS 109). Eine Meldung des BF an dieser Adresse hat sich nach aktueller Einsicht in das Zentrale Melderegister jedenfalls nicht bewahrheitet. Die Freundin des BF war an der besagten Adresse jedenfalls erst ab Ende August 2020, nachdem der BF, wie aus dem Akteninhalt glaubhaft hervorgehend, im April 2020 in Untersuchungshaft genommen worden war, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aufgefallen ist, dass laut einem weiteren vor einem Jahr am 17.01.2022 erstellten im Gerichtsakt gleich nach dem „Beschwerdevorlage“ – Schreiben vom 14.01.2022 vorgefundenen Zentralmelderegisterauszug im Zentralen Melderegister ab 21.04.2020 eine „Auskunftssperre“ eingetragen ist. Ob der BF während des von ihm angesprochenen Zeitraums von „2018 bis 2020“ an der von ihm angeführten im alten Zentralmelderegisterauszug vom 21.04.2020 aufscheinenden Adresse mit dem von ihm vornamentlich genannten Unterkunftgeber gewohnt hat, konnte nicht festgestellt werden. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ging in Gesamtbetrachtung jedenfalls glaubhaft hervor, dass sich der BF abgesehen von einer einmonatigen Meldeunterbrechung Ende 2019, während welcher er in Kroatien war, seit dem Jahr 2018 durchgehend in Österreich aufhält und der BF im österreichischen Bundesgebiet eine sich bis April 2020 erstreckende erste Hauptwohnsitzmeldung und dann eine Nebenwohnsitzmeldung bis März 2021 an einer und eine Hauptwohnsitzmeldung ab März 2021 an einer anderen Justizanstalt aufweist. 2.2.
- In einem dem Verwaltungsakt einliegenden an die Staatsanwaltschaft übermittelten polizeilichen „Abschluss-Bericht“ vom 28.05.2020 (AS 40ff) wurde unter anderem festgehalten, dass betreffend den BF unter anderem der Verdacht auf Suchtgifthandel, betreffend seine (rumänische) Freundin der Verdacht auf Suchtgifthandel als Beitragstäterin bestehe, und die rumänische Staatsbürgerin „verdächtig und geständig“ sei, gemeinsam mit dem BF von einem an einen anderen Ort gefahren zu sein, und, „obwohl sie die Übergabe des Kokains (Pakete) mitbekommen hatte, somit vermuten musste, dass es sich bei den Paketen um verbotene Gegenstände (Substanzen) handelte“, sich nicht vom BF distanziert habe, sondern weiterhin im Fahrzeug als Beifahrerin sitzen geblieben sei, um als Paar etwaigen Polizeikontrollen zu entgehen, und somit als Beitragstäterin fungiert habe (AS 40ff). Eine dem Verwaltungsakt einliegende „Mitteilung über die Verhängung der Untersuchungshaft“ vom 17.04.2022 (AS 5) besagt, dass am 17.04.2020 über den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde. Aus dem vorliegenden Akteninhalt mitsamt einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister war ersichtlich, dass der BF im August 2020, rk mit November 2020, in Österreich wegen mehrerer Straftaten strafrechtlich verurteilt wurde. Im diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Strafrechtsurteil sind die dieser strafrechtlichen Verurteilung zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen festgehalten (AS 153 – AS 157) und steht zudem, dass der BF einmal zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in Deutschland wegen eines Einbruchsdiebstahls und zweimal - in den Jahren 2006 und 2010 –in Kroatien wegen Straftaten in Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (AS 161). Bezüglich dieser vom BF in Kroatien begangenen strafbaren Handlungen gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2021 vor, deswegen „drei Jahre im Gefängnis verbracht“ zu haben (AS 105). Wann der BF genau in Deutschland strafrechtlich verurteilt worden ist, konnte vom Strafgericht in Österreich nicht festgestellt werden. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2021, in Kroatien zu drei Jahren Haftstrafe verurteilt worden (AS 105) und im Zeitraum „von 2009 bis 2012 im Gefängnis“ gewesen zu sein (AS 107). Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab er zudem an, dass er in Deutschland wegen Diebstahls verurteilt worden ist und im Zeitraum von 2000 bis 2001 eine elfmonatige Freiheitsstrafe verbüßt hat (AS 107). Dass der BF in Deutschland wegen eines Einbruchsdiebstahls strafrechtlich verurteilt worden ist, wurde im österreichischen Strafrechtsurteil von August 2020 (AS 161), und folglich auch im angefochtenen Bescheid festgehalten (AS 297). Der BF hat bezüglich seines Diebstahls in Deutschland in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2021 glaubhaft vorgebracht, wegen dieser Straftat „11 Monate im Gefängnis“ gewesen zu sein, „2000 bis 2001“ (AS 107). Der BF hat folglich seiner im November 2020 rk gewordenen strafrechtlichen Verurteilung von August 2020 eine Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Jahren zu verbüßen, seit Inhaftnahme im April 2020 nunmehr jedoch erst rund zwei Jahre und zehn Monate verbüßt. Er berichtete in der Verhandlung vor dem BVwG, in Haft eine Drogentherapie gemacht zu haben, hat jedoch nicht vorgebracht, eine erfolgreich bzw. für ihn positiv verlaufene Suchtmitteltherapie gemacht zu haben, und auch nicht einen diesbezüglichen Nachweis vorgelegt, weshalb von einer nach wie vor bestehenden Drogenabhängigkeit des BF auszugehen war. 2.2.
- Im angefochtenen Bescheid steht zudem, dass während der von ihm in zwei Justizanstalten verbüßten Haft über ihn fünf Ordnungsstrafen verhängt worden sind (AS 297), und dieses Verhalten deutlich die grundsätzliche Geringschätzung des BF für die österreichische Rechtsordnung aufzeige und jedenfalls erkennen lasse, dass der BF nicht bereit sei, Haftvollzugsnormen anzunehmen (AS 298). In der Beschwerde wurde auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgehaltenen Ordnungsstrafen nicht ausdrücklich Bezug genommen, sondern mit dem Vorbringen, dass sich der BF seiner Fehler und strafrechtlicher Verstöße bewusst sei und diese bereue (AS 341), allgemein- bzw. kurzgehalten gehalten auf sein Fehlverhalten eingegangen. Bezüglich der im angefochtenen Bescheid angeführten fünf Ordnungswidrigkeiten des BF in Haft wird festgehalten, dass über den BF deswegen in Haft jeweils eine mit einer bestimmten Geldbuße versehene Ordnungsstrafverfügung verhängt wurde, und zwar am ● 27.08.2020 eine mit einer Geldbuße in Höhe von € 70.000,- versehene Ordnungsstrafverfügung
§ 107Abs. 1 Z. 5 i
Vm § 33 Abs. 1 StVG, am 27.08.2020 eine mit einer Geldbuße in Höhe von € 70.000,- versehene Ordnungsstrafverfügung
Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, StVG, am ● 05.10.2020 eine mit einer Geldbuße in Höhe von € 70.000,- versehene Ordnungsstrafverfügung
§ 107Abs. 1 Z. 5 i
Vm § 33 Abs. 1 StVG, am 05.10.2020 eine mit einer Geldbuße in Höhe von € 70.000,- versehene Ordnungsstrafverfügung
Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, StVG, am ● 07.12.2020 eine mit einer Geldbuße in Höhe von € 35.000,- versehene Ordnungsstrafverfügung
§ 107Abs. 1 Z. 9 i
Vm §§ 21 Abs. 2, 26 Abs. 2 StVG und
§ 107Abs. 1 Z. 10 i
Vm § 25 StVG, am 07.12.2020 eine mit einer Geldbuße in Höhe von € 35.000,- versehene Ordnungsstrafverfügung
Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraphen 21, Absatz 2, 26, Absatz 2, StVG und
Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 25, StVG, am ● 03.03.2021 eine mit einer Geldbuße in Höhe von € 70.000,- versehene Ordnungsstrafverfügung
§ 107Abs. 1 Z. 5 i
Vm § 33 Abs. 1 StVG, und am 03.03.2021 eine mit einer Geldbuße in Höhe von € 70.000,- versehene Ordnungsstrafverfügung
Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, StVG, und am ● 08.06.2021 eine mit einer in 2 Raten zu je € 12.000 zu bezahlende Geldbuße in Höhe von € 25.000,- versehene Ordnungsstrafverfügung
§ 107Abs. 1 Z. 10 i
Vm § 26 Abs. 1 StVG 08.06.2021 eine mit einer in 2 Raten zu je € 12.000 zu bezahlende Geldbuße in Höhe von € 25.000,- versehene Ordnungsstrafverfügung
Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, StVG Im Folgenden werden die im Zuge der Auflistung der vom BF in Haft begangenen Ordnungswidrigkeiten angeführten Bestimmungen des Strafvollzugsgesetztes (StVG) wiedergegeben: „Abschließung § 21.
(1)Die Strafgefangenen dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu ihrer Entlassung nicht verlassen, Außenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren.Paragraph 21,
(1)Die Strafgefangenen dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu ihrer Entlassung nicht verlassen, Außenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren.
(2)Art und Ausmaß des Verkehrs zwischen den im Strafvollzug tätigen Personen, den sonst für die Anstalt tätigen Personen sowie den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, Unternehmern, anderen privaten Auftraggebern (§ 45 Abs. 2) und deren Bediensteten einerseits und den Strafgefangenen anderseits haben sich nach den Zwecken des Strafvollzuges zu richten.“
(2)Art und Ausmaß des Verkehrs zwischen den im Strafvollzug tätigen Personen, den sonst für die Anstalt tätigen Personen sowie den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, Unternehmern, anderen privaten Auftraggebern (Paragraph 45, Absatz 2,) und deren Bediensteten einerseits und den Strafgefangenen anderseits haben sich nach den Zwecken des Strafvollzuges zu richten.“ „Allgemeine Pflichten der Strafgefangenen § 26.
(1)Die Strafgefangenen haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.Paragraph 26,
(1)Die Strafgefangenen haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.
(2)Die Strafgefangenen haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet. (…).“ „Besitz von Gegenständen § 33.
(1)Die Strafgefangenen dürfen weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben.Paragraph 33,
(1)Die Strafgefangenen dürfen weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben. (…).“ „Begriffsbestimmung § 107.
(1)Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich1. (…);(...);Paragraph 107,
(1)Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich,
- (…);, (...);
- Gegenstände in seiner Gewahrsam hat; (…);
- sich einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (§ 45 Abs. 2) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher gegenüber ungebührlich benimmt; oder
- sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 zuwiderhandelt.“(…);,
- sich einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (Paragraph 45, Absatz 2,) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher gegenüber ungebührlich benimmt; oder,
- sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach Paragraph 26, zuwiderhandelt.“ Aus der dem Verwaltungsakt einliegenden „Sicherheitsinformation“ vom 09.12.2021 war ersichtlich, dass die über den BF verhängten Ordnungsstrafverfügungen vom 27.08.2020, 05.10.2020 und vom 03.03.2021 ergangen sind, weil der BF unerlaubt ein Handy in seinem Gewahrsam hatte, über ihn am 07.12.2020 eine Ordnungsstrafverfügung verhängt wurde, weil er verbotenerweise geraucht hat und sich ungebührlich benommen hat, und die über ihn am 08.06.2021 verhängte Ordnungsstrafverfügung wegen „Missbrauchs der Medikation – Übergabe an Strafgefangenen“ ergangen ist. 2.2.
- Dass der BF in Österreich eine legale bzw. angemeldete Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ging aus dem vorliegenden Akteninhalt mitsamt einem AJ-WEB – Auskunftsverfahrensauszug nicht hervor. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2021 befragt danach, ob er in Österreich jemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei, jedoch zu, als „Security Mann“ „ein bisschen schwarz gearbeitet“ zu haben (AS 109).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
(4)(…).“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.1.
- Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 21.12.2021 wurde
§ 67Abs.
1 und 3 FPG gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.3.1.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 21.12.2021 wurde
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF hält sich seit dem Jahr 2018 und demnach somit erst seit etwas mehr als vier Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf. Im gegenständlichen Fall kommt daher der einfache Gefährdungsmaßstab
§ 67Abs.
1 S. 2 FPG zur Anwendung.
§ 67Abs.
1 S. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.
§ 67Abs.
1 S. 2 FPG muss das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall kommt daher der einfache Gefährdungsmaßstab
Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG zur Anwendung.
Paragraph 67, Absatz eins, S. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.
Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG muss das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des § 86 Abs. 1 FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN).Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden vergleiche VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN). Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar ● mit Urteil von August 2020, rechtskräftig (im Folgenden: rk) mit November 2020, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12
- Fall StGB, § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12,
- Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1
- Fall StGB, und wegen der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,
- Fall StGB, und wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1
- Fall StGB des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag Folgendes zugrunde: A. Der BF hat betreffend eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge an Suchtgift mit an vier bestimmten bzw. im Strafrechtsurteil angeführten Orten und an weiteren Orten begangenen Taten im Zeitraum von 2018 bis zur Festnahme am 15.04.2020 grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieben, und dabei
- eine im Strafrechtsurteil namentlich genannte Person zur Einfuhr von Kokain in einer Gesamtmenge von 5.599,8 Gramm (998,8 Gramm, 1001,0 Gramm in einer einzigen Teilhandlung sowie 3.600,0 Gramm in mehreren Teilhandlungen) zur Einfuhr über nicht näher bestimmbare Grenzübergänge von Slowenien und den Niederlanden über Deutschland nach Österreich bestimmt hat, und
- Kokain in einer Gesamtmenge von zumindest 14.400 Gramm sowie 500 Gramm THC-haltiges Cannabiskraut in zahlreichen Teilhandlungen zwei abgesondert verfolgten Personen, 1.000 Gramm Kokain einer und 500 Gramm TCH-haltiges Cannabiskraut einer anderen Person, sowie unbekannten Personen überlassen hat. B. Der BF hat zudem am 15.04.2020 an einem bestimmten im Strafrechtsurteil angeführten Ort falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität gebraucht, wobei er die mit Strafe bedrohte Handlungen in Beziehung auf ausländische öffentliche Urkunden, die inländischen Urkunden durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag gleichgestellt sind, beging, indem er sich bei seiner Festnahme mit einer falschen slowakischen Identitätskarte und einem falschen slowakischen Führerschein, jeweils lautend auf einen anderen Namen als den Namen des BF, auswies. (Punkt B. im Strafrechtsurteil von August 2020) C. Der BF hat des Weiteren bestimmte im Strafrechtsurteil von August 2020 namentlich genannte Personen durch näher beschriebene wahrheitswidrige Angaben im Zuge seiner Einvernahmen als Beschuldigter dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie den angeführten von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe, zu bestimmten Punkten zudem mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe, bedrohten Handlungen falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, und zwar am 16.04.2020 eine bestimmte Person zwei Mal und eine andere Person ein weiteres Mal, sowie am 08.05.2020 eine weitere Person ein weiteres Mal. Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils wurde das reumütige und vollumfängliche Geständnis des BF sowie die Tatsache, dass er zu den Tatzeitpunkten teilweise durch seine Gewöhnung an Suchtgift eingeschränkt zurechnungsfähig war, strafmildernd, und der lange Tatzeitraum, das in bestimmten Punkten vielfache Überschreiten der strafsatzbestimmenden Grenzmenge, die Überlassung an mehrere Personen bei Pkt. A.2, die bestimmende Rolle des Angeklagten bei Pkt. A.1 und das Zusammentreffen von den vom BF begangenen Verbrechen mit seinen Vergehen sowie die massive und einschlägige Vorstrafenbelastung in Kroatien (2 einschlägige Vorstrafen), erschwerend berücksichtigt. In Anbetracht dieser Strafbemessungsgründe erschien dem Strafgericht bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 28a Abs. 4 SMG) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren als schuld- und tatangemessen.In Anbetracht dieser Strafbemessungsgründe erschien dem Strafgericht bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren als schuld- und tatangemessen. ● Bezüglich der im Strafrechtsurteil von August 2020 im Zuge der Anführung der Strafbemessungsgründe angeführten „massiven und einschlägigen Vorstrafenbelastung in Kroatien (2 einschlägige Vorstrafen) wird festgehalten, dass der BF im Jahr 2006 und 2010, insgesamt zweimal, in Kroatien wegen Straftaten in Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen jeweils zu einer Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt worden ist. ● Der BF wurde davor in Deutschland wegen Einbruchsdiebstahls strafrechtlich verurteilt, und war deswegen im Jahr 2000, 2001 in Haft. Er war demnach somit vor seiner seit Inhaftnahme im April 2020 nunmehr etwas weniger als drei Jahre andauernden Haft ein erstes Mal im Alter von rund 25 Jahren in Deutschland und dann weitere Male nach strafrechtlichen Verurteilungen 2006 und 2010 in Kroatien in Haft. Obwohl das österreichische Strafgericht die Tatsache, dass der BF zu den Tatzeitpunkten teilweise durch seine Gewöhnung an Suchtgift eingeschränkt zurechnungsfähig war, als Milderungsgrund gewertet hat, erschien ihm in Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren als schuld- und tatangemessen (AS 171). Im Strafrechtsurteil von August 2020 wurde festgehalten, dass der Angeklagte (der BF) bei seinen Tathandlungen in Bezug auf die Einfuhr und Überlassung von Suchtgift in seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund seiner eigenen Gewöhnung an Suchtgift zwar eingeschränkt war, diese jedoch jedenfalls nicht aufgehoben war (AS 167). Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 4 SMG ist höchstens mit 15 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG ist höchstens mit 15 Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
§ 28aAbs.
4 SMG ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs.
- als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
- als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
- in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, eins Punkt a, l, s, Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,,
- als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder,
- in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht. Der BF hat den von ihm im Zeitraum von 2018 bis zu seiner Festnahme am 15.04.2020 betriebenen Suchtgifthandel betreffend eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge betrieben und außer das (teilweise als Bestimmungstäter begangene) Verbrechen des Suchtgifthandels noch Verbrechen der Verleumdung, das Vergehen der Verleumdung und Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden begangen. Der BF hat durch seine dem Strafrechtsurteil von August 2020 zugrundeliegenden verschiedenartigen strafbaren Handlungen, durch seine in Zusammenhang mit Suchtgift betreffend eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge begangenen strafbaren Handlungen (Bestimmung zu einer Einfuhr von Suchtgift und Überlassung einer großen Suchtgiftmenge an mehrere, teils bekannte, teils unbekannte, Abnehmer), seine Ausweisung mit einer falschen slowakischen Identitätskarte und einem falschen slowakischen Führerschein bei seiner polizeilichen Festnahme Mitte April 2020 sowie durch wahrheitswidrige Angaben im Zuge von Einvernahmen als Beschuldigter an zwei Tattagen am 16.04.2020 und 08.05.2020, wodurch er insgesamt drei Personen fälschlicherweise der Begehung von mit (Freiheits-) Strafe bedrohten strafbaren Handlungen verdächtigt hat, gezeigt, dass er zu derartigen Straftaten grundsätzlich fähig und bereit ist. Seine Neigung zur für die Menschen hochgefährlichen Suchtgiftdelinquenz hat der BF bereits durch seine in Zusammenhang mit Suchtgift in Kroatien begangenen strafbaren Handlungen, weswegen der BF insgesamt zweimal (2006 und 2010) jeweils zu einer Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt worden ist, unter Beweis gestellt. Hervorgehoben wird an dieser Stelle, dass bislang vom suchtgiftabhängigen BF kein Nachweis über eine zwischenzeitig (positiv) absolvierte Suchtmitteltherapie eingelangt ist. Zu Lasten des BF wiegt im gegenständlichen Fall vor allem die Schwere des von ihm im langen Zeitraum von 2018 bis Mitte April 2020 betriebenen Suchtgifthandels. Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Darauf hingewiesen wird zudem, dass der BF gleich nach seiner Einreise im Jahr 2018 mit Suchtgifthandel begonnen hat. Wäre der suchtmittelabhängige BF nach seinen in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen strafbaren Handlungen nicht Mitte April 2020 festgenommen worden, hätte er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ohne Bedachtnahme auf die daraus seinen Suchtgiftabnehmern drohenden negativen gesundheitlichen Aus- bzw. Folgewirkungen seinen Suchtgifthandel fortgesetzt. Wie auch aus seinem Verhalten, bei seiner Festnahme am 15.04.2020 durch das Vorweisen einer falschen slowakischen Identitätskarte und eines falschen slowakischen Führerscheins mit einer falschen Identität aufgetreten zu sein, und am 16.04.2020 und 08.05.2020 vor Gericht mit wahrheitswidrigen Angaben andere Personen belastetbzw. sie fälschlicherweise der Begehung von Straftaten verdächtigt zu haben, ersichtlich, ist der BF zu jeder Zeit zu jeglicher illegaler Tathandlung fähig und bereit, nur, um zu seinen Teil kommen zu können. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsanschauung des VwGH, wonach ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276, mwN), konnte im gegenständlichen Fall wegen fortwährender Strafhaft des BF der Eintritt eines positiven Gesinnungswandels nur unter Berücksichtigung des sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlichen bisherigen Gesamtverhaltens des BF und seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.01.2023 geprüft werden. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsanschauung des VwGH, wonach ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276, mwN), konnte im gegenständlichen Fall wegen fortwährender Strafhaft des BF der Eintritt eines positiven Gesinnungswandels nur unter Berücksichtigung des sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlichen bisherigen Gesamtverhaltens des BF und seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.01.2023 geprüft werden. Mit Beschwerdevorbringen vom 13.01.2022 wurde vorgebracht, dass sich der BF seiner Fehler und strafrechtlichen Verstöße bewusst sei und er diese bereue, und aufgrund des verspürten Haftübels auch nicht mehr anzunehmen sei, dass er weitere Straftaten begehen werde. (AS 341). Mit seinem nachfolgenden Vorbringen in der Beschwerde, dass er sich bemühe sich zu bessern und in Zukunft zusammen mit seiner Freundin ein normales Leben führen wolle (AS 341), hat der BF jedenfalls zugegeben, sich noch nicht gebessert zu haben. Der BF musste zudem wegen seiner strafbaren Handlungen mit einer auch längerdauernden Strafhaft und einer damit verbundenen auch langzeitigen Trennung von seiner Freundin rechnen. Der BF hatte zudem zum Zeitpunkt seines Beschwerdevorbringens ab Inhaftnahme im April 2020 nicht einmal zwei Jahre von den insgesamt sieben Jahren, welche über ihn mit dem im November 2020 rk gewordenen Strafrechtsurteil von August 2020 verhängt worden sind, verbüßt gehabt. Eine tatsächliche Reue des BF hinsichtlich der von ihm in Österreich begangenen strafbaren Handlungen war auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.01.2023 nicht erkennbar, hat der BF im Zuge der mit ihm per Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung doch befragt danach, was er zu seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe sage, nur ganz kurzgehalten angegeben, einzusehen, dass er einen Fehler gemacht habe, und auch etwas später nach Vorhalt seiner Verurteilung nicht Weiteres dazu angegeben, sondern mit seinem Vorbringen, bereits gesagt zu haben, dass er „es einsehe“, dass er einen Fehler gemacht habe und „es bedaure“, nur sein vorheriges diesbezügliches Vorbringen wiederholt (VH-Niederschrift, S. 7) Eine wahrhafte Reue bezüglich der vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen liegt somit nicht vor. Es war kein auch nur ansatzweiser positiver Gesinnungswandel erkennbar, zumal auch über den in Haft befindlichen BF nachweislich wegen bestimmter Ordnungswidrigkeiten mit einer jeweiligen Geldbuße versehene Ordnungsstrafverfügungen verhängt worden sind, und zwar am 27.08.2020, 05.10.2020 und 03.03.2021, weil der BF unerlaubt ein Handy in seinem Gewahrsam hatte, am 07.12.2020, weil er verbotenerweise geraucht hat und sich ungebührlich benommen hat, und am 08.06.2021 wegen „Missbrauchs der Medikation – Übergabe an Strafgefangenen“. In Gesamtbetrachtung war daher von keiner positiven Zukunftsprognose, sondern vielmehr von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden erheblichen Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG auszugehen. In Gesamtbetrachtung war daher von keiner positiven Zukunftsprognose, sondern vielmehr von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden erheblichen Gefahr iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG auszugehen. Das vom BFA gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht.
§ 67Abs.
4 FPG ist bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Der BF hat in Österreich keine berücksichtigungswürdigen familiären bzw. verwandtschaftlichen oder sozialen Bindungen, in Kroatien, seinem Herkunftsstaat, in welchem er zuletzt Ende des Jahres 2019 ein Monat lang auf Besuch war, hingegen noch seine Mutter und einen Bruder als familiäre Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich zudem keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern gleich nach seiner Einreise im Jahr 2018 bis zu seiner Festnahme Mitte April 2020 Suchtgifthandel betrieben und aus dieser verwerflichen Tätigkeit ein illegales Einkommen erworben, mit welchem der BF beabsichtigte, im österreichischen Bundesgebiet fortwährend seinen Aufenthalt zu finanzieren bzw. seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese für Menschen besonders gefährliche Tätigkeit konnte Mitte April 2020, dem Zeitpunkt seiner polizeilichen Festnahme, gestoppt werden. Wäre es nach mehr als zwei Jahren Suchtgifthandel nicht zu seiner Festnahme und darauffolgenden Inhaftnahme des BF gekommen, hätte der BF seine für die Gesundheit von Menschen besonders gefährlichen stetigen Überlassungen von Suchtgift mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fortgesetzt. Außer seinem illegalen Einkommenserwerb aus seinem ab 2018 betriebenen Suchtgifthandel hat der BF auch aus Schwarzarbeit als „Security-Mann“ ein illegales Einkommen erworben. Der BF hat sich bei seiner polizeilichen Festnahme Mitte April 2020 mit slowakischen Identitätsdokumenten ausgewiesen. Auch die rumänische Staatsbürgerin, gegen welche der Verdacht auf Suchtgifthandel als Beitragstäterin bestand und mit welcher der BF eine Zeit lang eine Affäre gehabt hat, gab vor der Polizei an, den BF unter dem Alias-Namen kennen gelernt zu haben (AS 54). Der BF hat zu niemandem in Österreich einen berücksichtigungswürdigen Kontakt, weder zu dem in der Beschwerde angeführten Cousin, zu welchem entgegen des Beschwerdevorbringens kein enger familiärer Kontakt festgestellt werden konnte und der den BF nicht einmal nach erfolgter Herzoperation im Juli 2021 in Haft besuchen kam, noch zu seiner ehemaligen Freundin, mit welcher der BF ab Ende 2018 zusammen war, nunmehr nach von ihr in Haft nur zwei – im Juli 2020 und September 2020 – erhaltenen Besuchen jedoch gar keinen Kontakt mehr hat. Während keine berücksichtigungswürdigen familiären und privaten Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet und damit keine für ein Bleiberecht sprechenden privaten Interessen vorliegen, besteht ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse daran, weitere mit Suchtgift zusammenhängende strafbare Handlungen zu verhindern, stellt doch gerade Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Während keine berücksichtigungswürdigen familiären und privaten Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet und damit keine für ein Bleiberecht sprechenden privaten Interessen vorliegen, besteht ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse daran, weitere mit Suchtgift zusammenhängende strafbare Handlungen zu verhindern, stellt doch gerade Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Das vom BFA mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot wird unter Berücksichtigung seines gesamten Fehlverhaltens im österreichischen Bundesgebiet mitsamt seinem gleich nach Einreise im Jahr 2018 betriebenen für die Gesundheit der Menschen im Land besonders gefährlichen Suchtgifthandel auch der vom BFA ausgesprochenen unbefristeten Dauer nach für gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig gehalten, zumal wegen rk strafrechtlicher Verurteilung des BF zu einer siebenjährigen und damit fünf Jahre überschreitenden Freiheitsstrafe
§ 67Abs.
3 FPG auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden konnte. Das vom BFA mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot wird unter Berücksichtigung seines gesamten Fehlverhaltens im österreichischen Bundesgebiet mitsamt seinem gleich nach Einreise im Jahr 2018 betriebenen für die Gesundheit der Menschen im Land besonders gefährlichen Suchtgifthandel auch der vom BFA ausgesprochenen unbefristeten Dauer nach für gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig gehalten, zumal wegen rk strafrechtlicher Verurteilung des BF zu einer siebenjährigen und damit fünf Jahre überschreitenden Freiheitsstrafe
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden konnte. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 70Abs.
3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Im gegenständlichen Fall wird die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit unbedingt für erforderlich gehalten, ist doch der BF im Jahr 2018 nur deshalb nach Österreich gekommen, um sich auf illegale Weise – vor allem über den für die Gesundheit von Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandel – ein regelmäßiges Erwerbseinkommen zu verschaffen und mit diesem seinen Aufenthalt finanzieren bzw. seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können und besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der mit hoher Wiederholungsgefahr behafteten Suchtgiftdelinquenz (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Im gegenständlichen Fall wird die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit unbedingt für erforderlich gehalten, ist doch der BF im Jahr 2018 nur deshalb nach Österreich gekommen, um sich auf illegale Weise – vor allem über den für die Gesundheit von Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandel – ein regelmäßiges Erwerbseinkommen zu verschaffen und mit diesem seinen Aufenthalt finanzieren bzw. seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können und besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der mit hoher Wiederholungsgefahr behafteten Suchtgiftdelinquenz vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war wegen der vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war wegen der vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, in welcher nichts Konkretes gegen die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes, sondern diesbezüglich nur allgemein- und kurzgehalten vorgebracht wurde, dass, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seine Person nicht gegeben sei, dem BF ein Durchsetzungsaufschub iSd § 70 Abs. 3 FPG zustehe (AS 341), war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, in welcher nichts Konkretes gegen die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes, sondern diesbezüglich nur allgemein- und kurzgehalten vorgebracht wurde, dass, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seine Person nicht gegeben sei, dem BF ein Durchsetzungsaufschub iSd Paragraph 70, Absatz 3, FPG zustehe (AS 341), war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aufgrund der Schwere der strafbaren Handlungen bzw. des Fehlverhaltens des BF im österreichischen Bundesgebiet bzw. der von ihm in Österreich begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels und der Verleumdung sowie der Vergehen der Verleumdung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden war die sofortige Ausreise des BF bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des gegen den BF erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit unbedingt notwendig und daher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des BF abzuerkennen. Die Beschwerde, in welcher bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides unkonkret bzw. nur allgemein- und kurzgehalten vorgebracht wurde, dass, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seine Person nicht gegeben sei, dem BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Art. 18Abs.
5 BFA-VG zustehe, war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde, in welcher bezüglich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides unkonkret bzw. nur allgemein- und kurzgehalten vorgebracht wurde, dass, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seine Person nicht gegeben sei, dem BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Artikel 18, Absatz 5, BFA-VG zustehe, war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2250656.1.00