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{'item': 'G314 2264479-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlG314 2264479-1 Spruch, G314 2264479-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert:A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert: „In Stattgebung des Antrags vom XXXX 2021 wird das gegen den Beschwerdeführer mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2015, Zl. XXXX , erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs 2 FPG aufgehoben.“ „In Stattgebung des Antrags vom römisch 40 2021 wird das gegen den Beschwerdeführer mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2015, Zl. römisch 40 , erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 2015, Zl.: XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am selben Tag in Rechtskraft, nachdem er einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Am XXXX 2015 wurde er in die Slowakei abgeschoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 2015, Zl.: römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am selben Tag in Rechtskraft, nachdem er einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Am römisch 40 2015 wurde er in die Slowakei abgeschoben. Mit Schreiben vom XXXX 2021 beantragte der BF die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Er sei nunmehr selbständig erwerbstätig und würde auch gerne in Österreich tätig sein bzw. durch Österreich reisen.Mit Schreiben vom römisch 40 2021 beantragte der BF die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Er sei nunmehr selbständig erwerbstätig und würde auch gerne in Österreich tätig sein bzw. durch Österreich reisen. Das BFA forderte den BF mit Schreiben vom XXXX 2021 auf, diverse Unterlagen vorzulegen. Der BF kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom XXXX 2021 nach. Das BFA forderte den BF mit Schreiben vom römisch 40 2021 auf, diverse Unterlagen vorzulegen. Der BF kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom römisch 40 2021 nach. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF vom XXXX 2021 ab (Spruchpunkt I.) und forderte ihn gemäß § 78 AVG auf, eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass er kein Arbeitsverhältnis und keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nachgewiesen habe. Es lägen keine Gründe vor, die eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF vom römisch 40 2021 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und forderte ihn gemäß Paragraph 78, AVG auf, eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass er kein Arbeitsverhältnis und keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nachgewiesen habe. Es lägen keine Gründe vor, die eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die neuerliche Beurteilung seines Antrags anstrebt. Er sei seit XXXX 2022 in Deutschland erwerbstätig; bei Aufhebung des Aufenthaltsverbots würde sich seine Anreise verkürzen. Gleichzeitig legte er Kontoauszüge zum Nachweis regelmäßiger Einkünfte vor.Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die neuerliche Beurteilung seines Antrags anstrebt. Er sei seit römisch 40 2022 in Deutschland erwerbstätig; bei Aufhebung des Aufenthaltsverbots würde sich seine Anreise verkürzen. Gleichzeitig legte er Kontoauszüge zum Nachweis regelmäßiger Einkünfte vor. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in der slowakischen Stadt XXXX zur Welt. Er ist Staatsangehöriger der Slowakischen Republik. Er spricht Slowakisch und Deutsch. Er lebt mit seiner Lebenspartnerin in der Slowakei, wo sich auch seine Eltern und Geschwister aufhalten. In Österreich hat er keine Angehörigen.Der BF kam am römisch 40 in der slowakischen Stadt römisch 40 zur Welt. Er ist Staatsangehöriger der Slowakischen Republik. Er spricht Slowakisch und Deutsch. Er lebt mit seiner Lebenspartnerin in der Slowakei, wo sich auch seine Eltern und Geschwister aufhalten. In Österreich hat er keine Angehörigen. Am XXXX 2015 wurde der BF aus der Slowakei, wo er seit XXXX 2015 in Haft gewesen war, nach Österreich ausgeliefert und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo er in der Folge in Untersuchungshaft angehalten wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2015, XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 StGB zu einer neunmonatigen Zusatz-Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil eines slowakischen Gerichts vom XXXX 2014 verurteilt, wobei ein sechsmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX 2015 mehrere Flaschen Motoröl, die ein anderer durch Einbruchsdiebstahl erlangt hatte, in seinem Auto von Österreich in die Slowakei verbracht hatte. Milderungsgründe lagen nicht vor, als erschwerend kam eine einschlägige Vorstrafe zu tragen. In der Slowakei war der BF zwei Mal strafgerichtlich verurteilt worden: Mit Urteil vom XXXX 2014, auf das bei der österreichischen Verurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen wurde, war wegen Behinderung der Vollstreckung einer amtlichen Entscheidung eine dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden. Außerdem war wegen schweren Diebstahls eine dreijährige Freiheitsstrafe, die für eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt wurde, ausgesprochen worden. Der BF weist keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen auf.Am römisch 40 2015 wurde der BF aus der Slowakei, wo er seit römisch 40 2015 in Haft gewesen war, nach Österreich ausgeliefert und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert, wo er in der Folge in Untersuchungshaft angehalten wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2015, römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 4 StGB zu einer neunmonatigen Zusatz-Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil eines slowakischen Gerichts vom römisch 40 2014 verurteilt, wobei ein sechsmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 2015 mehrere Flaschen Motoröl, die ein anderer durch Einbruchsdiebstahl erlangt hatte, in seinem Auto von Österreich in die Slowakei verbracht hatte. Milderungsgründe lagen nicht vor, als erschwerend kam eine einschlägige Vorstrafe zu tragen. In der Slowakei war der BF zwei Mal strafgerichtlich verurteilt worden: Mit Urteil vom römisch 40 2014, auf das bei der österreichischen Verurteilung gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht genommen wurde, war wegen Behinderung der Vollstreckung einer amtlichen Entscheidung eine dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden. Außerdem war wegen schweren Diebstahls eine dreijährige Freiheitsstrafe, die für eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt wurde, ausgesprochen worden. Der BF weist keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Am XXXX 2015 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und am folgenden Tag in die Slowakei abgeschoben. Am römisch 40 2015 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und am folgenden Tag in die Slowakei abgeschoben. Der BF lebt in der Slowakei in geordneten Verhältnissen. Er war von XXXX 2017 bis XXXX 2020 durchgehend unselbständig erwerbstätig. Seit XXXX 2022 ist er bei einem slowakischen Bauunternehmen beschäftigt, wobei er zum Teil in Deutschland arbeitet. Er weist keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Nach Tilgung der Verurteilung vom XXXX 2015 ist er in Österreich unbescholten. Im ECRIS-Auszug ist nur die Verurteilung vom XXXX 2014 gespeichert. Der BF lebt in der Slowakei in geordneten Verhältnissen. Er war von römisch 40 2017 bis römisch 40 2020 durchgehend unselbständig erwerbstätig. Seit römisch 40 2022 ist er bei einem slowakischen Bauunternehmen beschäftigt, wobei er zum Teil in Deutschland arbeitet. Er weist keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Nach Tilgung der Verurteilung vom römisch 40 2015 ist er in Österreich unbescholten. Im ECRIS-Auszug ist nur die Verurteilung vom römisch 40 2014 gespeichert. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Der BF hat Urkunden in slowakischer Sprache samt deutscher Übersetzung vorgelegt. Dass der BF mit seiner Lebensgefährtin seinen Wohnsitz in der Slowakei hat, ergibt sich aus dem Auszug aus dem slowakischen Melderegister (AS 215). Seine Erwerbstätigkeit in der Slowakei von 2017 bis 2020 ergibt sich aus einem slowakischen Sozialversicherungsauszug (AS 241). Aus den mit der Beschwerde vorgelegten Kontoauszügen geht hervor, dass er regemäßig Einkünfte von der XXXX , einem slowakischen Bauunternehmen bezieht und häufig Transaktionen in Deutschland tätigt, was sein Vorbringen, er arbeite in Deutschland, belegt.Dass der BF mit seiner Lebensgefährtin seinen Wohnsitz in der Slowakei hat, ergibt sich aus dem Auszug aus dem slowakischen Melderegister (AS 215). Seine Erwerbstätigkeit in der Slowakei von 2017 bis 2020 ergibt sich aus einem slowakischen Sozialversicherungsauszug (AS 241). Aus den mit der Beschwerde vorgelegten Kontoauszügen geht hervor, dass er regemäßig Einkünfte von der römisch 40 , einem slowakischen Bauunternehmen bezieht und häufig Transaktionen in Deutschland tätigt, was sein Vorbringen, er arbeite in Deutschland, belegt. Die strafrechtliche Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2015, XXXX . Seine Vorverurteilungen in der Slowakei werden darin detailliert angegeben. Im vom BF vorgelegten slowakischen Strafregisterauszug und im aktuellen ECRIS-Auszug scheint nur die Verurteilung vom XXXX 2014 auf, sodass davon auszugehen ist, dass die andere Verurteilung in der Slowakei mittlerweile bereits getilgt wurde, ebenso die Verurteilung in Österreich, die im Strafregister ebenfalls nicht mehr aufscheint. Die strafrechtliche Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2015, römisch 40 . Seine Vorverurteilungen in der Slowakei werden darin detailliert angegeben. Im vom BF vorgelegten slowakischen Strafregisterauszug und im aktuellen ECRIS-Auszug scheint nur die Verurteilung vom römisch 40 2014 auf, sodass davon auszugehen ist, dass die andere Verurteilung in der Slowakei mittlerweile bereits getilgt wurde, ebenso die Verurteilung in Österreich, die im Strafregister ebenfalls nicht mehr aufscheint. Die Haftentlassung am XXXX 2015 ergibt sich der Entlassungsbestätigung (AS 43).Die Haftentlassung am römisch 40 2015 ergibt sich der Entlassungsbestätigung (AS 43). Dass der BF seit seiner letzten Verurteilung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem Strafregister und dem ECRIS-Auszug vom XXXX

  1. Daraus und aus den vorgelegten Unterlagen (Einkommensnachweise, Wohnsitzbestätigung, Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt) geht hervor, dass der BF derzeit in geordneten Verhältnissen lebt.Dass der BF seit seiner letzten Verurteilung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem Strafregister und dem ECRIS-Auszug vom römisch 40
  2. Daraus und aus den vorgelegten Unterlagen (Einkommensnachweise, Wohnsitzbestätigung, Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt) geht hervor, dass der BF derzeit in geordneten Verhältnissen lebt. Rechtliche Beurteilung: Der BF ist als slowakischer Staatsangehöriger EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn wurde wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer teilbedingten Zusatzfreiheitsstrafe ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (das aktenwidrig mit einer Verurteilung wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB statt wegen § 164 Abs 1 und 4 StGB begründet wurde). Der BF ist als slowakischer Staatsangehöriger EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn wurde wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer teilbedingten Zusatzfreiheitsstrafe ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (das aktenwidrig mit einer Verurteilung wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, dritter und vierter Fall, 15 StGB statt wegen Paragraph 164, Absatz eins und 4 StGB begründet wurde). Gemäß § 69 Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) kann ein Antrag nach § 69 Abs 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jener Entscheidung, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jener Entscheidung, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). Hier ist daher zu prüfen, ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind. Dieses wurde wegen einer vom BF wegen wiederholter Vermögensdelikte ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen. Der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Hier ist daher zu prüfen, ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind. Dieses wurde wegen einer vom BF wegen wiederholter Vermögensdelikte ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen. Der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Da sich der BF seit der Haftentlassung am XXXX 2015 und damit seit 7 ½ Jahren wohlverhalten hat, in geordneten Verhältnissen lebt und regelmäßige Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit bezieht, haben sich seine Lebensverhältnisse so zum Positiven verändert, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, mittlerweile weggefallen sind. Der angefochtene Bescheid ist daher dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben wird. Da sich der BF seit der Haftentlassung am römisch 40 2015 und damit seit 7 ½ Jahren wohlverhalten hat, in geordneten Verhältnissen lebt und regelmäßige Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit bezieht, haben sich seine Lebensverhältnisse so zum Positiven verändert, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, mittlerweile weggefallen sind. Der angefochtene Bescheid ist daher dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben wird. Gemäß § 78 Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind gemäß § 78 Abs 2 AVG, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend. Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung sieht für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 vor.Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AVG, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend. Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung sieht für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 vor. Ausgehend von diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids, gegen den sich die Beschwerde nicht ausdrücklich richtet, nicht zu beanstanden. Ausgehend von diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids, gegen den sich die Beschwerde nicht ausdrücklich richtet, nicht zu beanstanden. Eine von keiner Seite beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte. Eine von keiner Seite beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung und eindeutiger Gesetzeslage orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung und eindeutiger Gesetzeslage orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2264479.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.