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I411 2178805-3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlI411 2178805-3 SpruchI411 2178805-3/35E, I411 2178805-3/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am
  2. September 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom
  3. November 2017 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde ihm eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III) und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde überdies die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom
  4. November 2017 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde ihm eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde überdies die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom
  5. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III). Zudem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V).Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom
  6. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Zudem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen die Bescheide vom
  7. November 2017 und vom
  8. April 2018 erhob der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit mündlich verkündeten Teilerkenntnis vom
  9. Jänner 2021 wurde der Spruchpunkt V. des erstangefochtenen Bescheides vom
  10. November 2017, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden war, behoben.Mit mündlich verkündeten Teilerkenntnis vom
  11. Jänner 2021 wurde der Spruchpunkt römisch fünf. des erstangefochtenen Bescheides vom
  12. November 2017, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden war, behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2022, GZ: L530 2178805-1/26E und L530 2178805-2/24E, wurden sodann Spruchpunkt IV. des Bescheides vom
  13. November 2017 und die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides vom
  14. April 2018 behoben. Im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2022, GZ: L530 2178805-1/26E und L530 2178805-2/24E, wurden sodann Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom
  15. November 2017 und die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides vom
  16. April 2018 behoben. Im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  17. Jänner 2022 eingebrachte Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
  18. Juni 2022, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea richtet, zurückgewiesen worden.
  19. Am 16.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab er unter anderem an, keinen Reisepass zu haben und sich bisher nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht zu haben.
  20. Mit Bescheid vom 03.08.2018 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer sodann auf, den Interviewtermin durch eine Expertendelegation von Guinea am XXXX persönlich als Beteiligter wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (Spruchpunkt I.). Für den Fall, dass ohne wichtigen Grund dem Auftrag nicht Folge geleistet wird, wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht.
  21. Mit Bescheid vom 03.08.2018 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer sodann auf, den Interviewtermin durch eine Expertendelegation von Guinea am römisch 40 persönlich als Beteiligter wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (Spruchpunkt römisch eins.). Für den Fall, dass ohne wichtigen Grund dem Auftrag nicht Folge geleistet wird, wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Außerdem schloss das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt II.). Außerdem schloss das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
  22. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2018 wurde gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt.
  23. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2018 wurde gemäß Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt. Das Bundesamt führte in seiner Entscheidung aus, dass der Bescheid vom 03.08.2018 dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden sei, er jedoch die Annahme des Bescheides verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe zudem den Termin am XXXX nicht wahrgenommen, obwohl ihm der Termin mündlich durch einschreitende Polizisten mitgeteilt worden sei. Das Bundesamt führte in seiner Entscheidung aus, dass der Bescheid vom 03.08.2018 dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden sei, er jedoch die Annahme des Bescheides verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe zudem den Termin am römisch 40 nicht wahrgenommen, obwohl ihm der Termin mündlich durch einschreitende Polizisten mitgeteilt worden sei.
  24. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.08.2018 richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 06.09.
  25. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beweiswürdigung des Bundesamts mangelhaft sei. Sämtliche Feststellungen seien aufgrund des Akteninhalts und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers getroffen worden. Die Erwägungen der Behörde seien weder schlüssig noch nachvollziehbar und der Bescheid sei somit schwer mangelhaft. Außerdem habe der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom
  26. November 2017 Beschwerde erhoben und habe das Bundesverwaltungsgericht bis dato keine aufschiebende Wirkung zuerkannt oder über die aufschiebende Wirkung abgesprochen. Mangels gegenteiliger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass der Beschwerde gegen die ursprünglich erlassene Rückkehrentscheidung weiterhin aufschiebende Wirkung zukomme. Der Ladungsbescheid und der daraufhin erlassene Bescheid würden sich sohin auf unrichtige Tatsachen stützen und seien als gegenstandslos zu betrachten.
  27. Mit Beschuss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.12.2021, GZ: XXXX , wurde für den Beschwerdeführer Rechtsanwalt Mag. Dr. Wolf Dietrich MAZAKARINI zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB bestellt.
  28. Mit Beschuss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.12.2021, GZ: römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer Rechtsanwalt Mag. Dr. Wolf Dietrich MAZAKARINI zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß Paragraph 271, ABGB bestellt.
  29. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L530 abgenommen und der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  30. Feststellungen: 1.
  31. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea. Er gehört der Volksgruppe der Fulla an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Seine Familie, insbesondere sein 2012 geborener Sohn, lebt in Guinea. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am
  32. September 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zumindest seit dem Tag der Asylantragstellung hält er sich in Österreich auf. Mit Bescheid vom 03.08.2018 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf, am XXXX um XXXX Uhr einen Interviewtermin durch eine Expertendelegation von Guinea persönlich als Beteiligter wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Gegenstand der Amtshandlung war die Einholung eines Ersatzreisedokumentes und die Feststellung seiner Identität bei der zuständigen ausländischen Behörde. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund dem Auftrag nicht Folge leisten sollte, wurde im Bescheid die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Mit Bescheid vom 03.08.2018 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf, am römisch 40 um römisch 40 Uhr einen Interviewtermin durch eine Expertendelegation von Guinea persönlich als Beteiligter wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Gegenstand der Amtshandlung war die Einholung eines Ersatzreisedokumentes und die Feststellung seiner Identität bei der zuständigen ausländischen Behörde. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund dem Auftrag nicht Folge leisten sollte, wurde im Bescheid die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Am 05.08.2018 hätte dem Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bescheid vom 03.08.2018 eigenhändig und persönlich übergeben werden sollen, der Beschwerdeführer verweigerte jedoch die Annahme. Nachdem der Beschwerdeführer die Annahme verweigerte wurde der zuzustellende Bescheid weder an der Abgabestelle des Beschwerdeführers zurückgelassen noch an einer anderen Stelle hinterlegt. Den im Bescheid vom 03.08.2018 erwähnten Termin am XXXX nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Aus diesem Grund wurde mit dem angefochtenen Bescheid die angedrohte Freiheitsstrafe von 14 Tagen über ihn verhängt.Den im Bescheid vom 03.08.2018 erwähnten Termin am römisch 40 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Aus diesem Grund wurde mit dem angefochtenen Bescheid die angedrohte Freiheitsstrafe von 14 Tagen über ihn verhängt.
  33. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
  34. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  35. Zur Person des Beschwerdeführers: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2022, GZ: L530 2178805-1/26E und L530 2178805-2/24E, sowie aus den Bescheiden des Bundesamtes vom 03.08.2018 und vom 09.08.
  36. In dem im Akt einliegenden Zustellschein vom 05.08.2018, der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien unterzeichnet wurde, wird der unternommene Zustellvorgang und die Verweigerung der Annahme des Bescheides vom 03.08.2018 durch den Beschwerdeführer dokumentiert. Aus dem Zustellschein lässt sich zudem entnehmen, dass nach der erfolgten Annahmeverweigerung der zuzustellende Bescheid weder an der Abgabenstelle des Beschwerdeführers zurückgelassen noch an einer anderen Stelle hinterlegt wurde.
  37. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  38. Zur verhängten Zwangsstrafe: 3.1.
  39. Rechtslage Gemäß § 46 Abs 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Gemäß § 46 Abs 2b FPG kann die Verpflichtung gemäß § 46 Abs 2 oder Abs 2a Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann die Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder Absatz 2 a, Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen (§ 46 Abs 3 FPG).Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen (Paragraph 46, Absatz 3, FPG). Die Absätze 1 bis 3 des § 5 VVG lauten:Die Absätze 1 bis 3 des Paragraph 5, VVG lauten:

(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. November 2017 wurde der am
  3. September 2015 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 16.03.2018 an, keinen Reisepass zu haben. Mangels eines Reisepasses ist für eine Abschiebung des Beschwerdeführers ein Ersatzreisedokument erforderlich. Das Bundesamt leitete deswegen nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrags ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ein und trug dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.08.2018 auf, am XXXX einen Interviewtermin durch eine Expertendelegation von Guinea persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 16.03.2018 an, keinen Reisepass zu haben. Mangels eines Reisepasses ist für eine Abschiebung des Beschwerdeführers ein Ersatzreisedokument erforderlich. Das Bundesamt leitete deswegen nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrags ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ein und trug dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.08.2018 auf, am römisch 40 einen Interviewtermin durch eine Expertendelegation von Guinea persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß § 46 Abs 2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Gemäß § 19 Abs 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, einer Ladung Folge zu leisten. und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, einer Ladung Folge zu leisten. und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen (§ 20 Abs 1 ZustG). Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt (§ 20 Abs 2 ZustG).Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen (Paragraph 20, Absatz eins, ZustG). Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt (Paragraph 20, Absatz 2, ZustG). Am 05.08.2018 hätte dem Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bescheid vom 03.08.2018 eigenhändig und persönlich übergeben werden sollen, der Beschwerdeführer verweigerte jedoch die Annahme. Im Falle einer Annahmeverweigerung ist gemäß § 20 Abs 1 ZustG das zuzustellende Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ZustG ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen. Im Falle einer Annahmeverweigerung ist gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ZustG das zuzustellende Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ZustG ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Bescheid vom 03.08.2018, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen werden hätte sollen, den Termin am XXXX bei einer Expertendelegation von Guinea persönlich als Beteiligter wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, weder an der Abgabestelle des Beschwerdeführers zurückgelassen noch gemäß § 17 ZustG hinterlegt. Bei Annahmeverweigerungen gelten aber nur zurückgelassene Dokumente als zugestellt (§ 20 Abs 2 ZustG)Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Bescheid vom 03.08.2018, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen werden hätte sollen, den Termin am römisch 40 bei einer Expertendelegation von Guinea persönlich als Beteiligter wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, weder an der Abgabestelle des Beschwerdeführers zurückgelassen noch gemäß Paragraph 17, ZustG hinterlegt. Bei Annahmeverweigerungen gelten aber nur zurückgelassene Dokumente als zugestellt (Paragraph 20, Absatz 2, ZustG) Der Bescheid vom 03.08.2018 wurde somit - trotz Annahmeverweigerung des Beschwerdeführers - nicht rechtswirksam zugestellt und konnte keine Wirkung entfalten. Aufgrund der nicht wirksamen Zustellung des Bescheides vom 03.08.2018 kann gegen den Beschwerdeführer deshalb mit dem angefochtenen Bescheid keine Zwangsstrafe verhängt werden, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid aufzuheben war.
  4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im konkreten Fall hat sich bereits aufgrund der Aktenlage ergeben, dass der Bescheid vom 03.08.2018, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen werden hätte sollen, am XXXX einen Interviewtermin bei einer Expertendelegation von Guinea persönlich als Beteiligter wahrzunehmen, nicht wirksam zugestellt wurde und folglich keine Wirkung entfalten konnte. Somit kann in Folge keine Zwangsstrafe mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Termin am XXXX nicht wahrgenommen, verhängt werden.Im konkreten Fall hat sich bereits aufgrund der Aktenlage ergeben, dass der Bescheid vom 03.08.2018, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen werden hätte sollen, am römisch 40 einen Interviewtermin bei einer Expertendelegation von Guinea persönlich als Beteiligter wahrzunehmen, nicht wirksam zugestellt wurde und folglich keine Wirkung entfalten konnte. Somit kann in Folge keine Zwangsstrafe mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Termin am römisch 40 nicht wahrgenommen, verhängt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung ergeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung ergeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I411.2178805.3.00

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