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{'item': 'I421 2267480-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlI421 2267480-1 SpruchI421 2267480-1/8Z, I421 2267480-1/8Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltu

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Behördenakt und wird auf diesen verwiesen. Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde eines polnischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 11.01.2022, Zl. XXXX . In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde eines polnischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 11.01.2022, Zl. römisch 40 . In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.12.2022 zu XXXX , zugestellt am 19.12.2022, wurde für den Beschwerdeführer das VertretungsNetz Erwachsenenvertretung Innsbruck für die Dauer des Verfahrens in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin geprüft wird, zum Erwachsenenvertreter unter anderem für die Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern insbesondere zur Erlangung von Sozialleistungen bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.12.2022 zu römisch 40 , zugestellt am 19.12.2022, wurde für den Beschwerdeführer das VertretungsNetz Erwachsenenvertretung Innsbruck für die Dauer des Verfahrens in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin geprüft wird, zum Erwachsenenvertreter unter anderem für die Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern insbesondere zur Erlangung von Sozialleistungen bestellt. Mit E-Mail vom 01.02.2023 übermittelte die belangte Behörde der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers den Bescheid vom 11.01.2022 in Kopie. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 14.02.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am selbigen Tag, Beschwerde, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag und einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Beschwerdeführer bringt zur Rechtzeitigkeit zusammengefasst vor, dass er seit Jahren an einer psychischen Erkrankung leide und diese jedenfalls vor der Zustellung des Bescheides vorgelegen sei, sodass von einem Zustellmangel auszugehen sei und der Bescheid erst durch die Zustellung an die Erwachsenenvertreterin am 01.02.2023 per E-Mail rechtswirksam zugestellt worden sei. Weiters brachte er vor, dass er über 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei, zwar mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden sei, es sich dabei vorrangig um Entwendungen und versuchte Diebstähle aus Not gehandelt habe, welche keine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründen könnten. Laut dem klinisch-psychologischen Gutachten vom 14.01.2023 von Dr. XXXX liegt beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Verhaltensstörung mit einem Selbstfürsorgedefizit und mit sehr hoher Sicherheit auch eine kognitive Störung vor dem Hintergrund einer Alkoholerkrankung und multiplen Hirnverletzung vor. Die Verhaltensstörung zeigt sich in erster Linie in einer Unfähigkeit, sich selbst um wesentliche menschliche Grundbedürfnisse zu kümmern. Er leidet an einer psychischen Erkrankung mit Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit, welche es ihm unmöglich macht, den überwiegenden Teil seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Laut dem klinisch-psychologischen Gutachten vom 14.01.2023 von Dr. römisch 40 liegt beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Verhaltensstörung mit einem Selbstfürsorgedefizit und mit sehr hoher Sicherheit auch eine kognitive Störung vor dem Hintergrund einer Alkoholerkrankung und multiplen Hirnverletzung vor. Die Verhaltensstörung zeigt sich in erster Linie in einer Unfähigkeit, sich selbst um wesentliche menschliche Grundbedürfnisse zu kümmern. Er leidet an einer psychischen Erkrankung mit Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit, welche es ihm unmöglich macht, den überwiegenden Teil seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) BG XXXX 003 XXXX vom 16.11.2016 RK 21.11.201601) BG römisch 40 003 römisch 40 vom 16.11.2016 RK 21.11.2016 § 141

(1)StGBParagraph 141,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 15.09.2016 Geldstrafe von 30 Tags zu je 4,00 EUR (120,00 EUR) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 15 Tags zu je 4,00 EUR (60,00 EUR) im NEF 7 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 27.06.2019 zu BG XXXX XXXX RK 21.11.2016zu BG römisch 40 römisch 40 RK 21.11.2016 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG HALL IN TIROL 003 U 26/2019t vom 14.06.2019 zu BG XXXX XXXX RK 21.11.2016zu BG römisch 40 römisch 40 RK 21.11.2016 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 27.06.2019 BG HALL IN TIROL 003 U 130/2016g vom 08.07.2019 zu BG XXXX XXXX RK 21.11.2016zu BG römisch 40 römisch 40 RK 21.11.2016 (Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 27.06.2019 BG HALL IN TIROL 003 U 130/2016g vom 15.12.2021 02) BG XXXX XXXX vom 14.06.2019 RK 24.07.201902) BG römisch 40 römisch 40 vom 14.06.2019 RK 24.07.2019 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 05.02.2019 Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 03) BG XXXX XXXX vom 28.09.2021 RK 24.12.202203) BG römisch 40 römisch 40 vom 28.09.2021 RK 24.12.2022 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 04.07.2021 Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Der Beschwerdeführer war erstmals im August 2012 in Österreich beim Verein für Obdachlose melderechtlich erfasst. Seither war er mit Unterbrechungen jeweils nur für wenige Tage oder Monate obdachlos oder im Polizeianhaltezentrum mit Nebenwohnsitz und von 23.01.2015 bis 30.01.2015 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 29.12.2022 ist er als obdachlos erfasst. Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorlage vom 21.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Innsbruck am 23.02.2023 eingelangt, die Beschwerde samt Behördenakt vorgelegt und beantragt, es möge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. Mit Beschluss vom 27.02.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag wegen Unzuständigkeit zurück.
  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Fremdenregister (IZR) und dem von der Erwachsenenvertreterin vorgelegten Sachverständigengutachten vom 14.01.
  2. Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der betroffenen EWR-Bürger oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der betroffenen EWR-Bürger oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Laut dem vorliegenden klinisch-psychologischen Gutachten liegt beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Verhaltensstörung mit einem Selbstfürsorgedefizit und mit sehr hoher Sicherheit auch eine kognitive Störung vor dem Hintergrund einer Alkoholerkrankung und multiplen Hirnverletzung vor. Er ist unfähig, sich selbst um wesentliche menschliche Grundbedürfnisse zu kümmern und leidet an einer psychischen Erkrankung mit Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit, welche es ihm unmöglich macht, den überwiegenden Teil seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Es sind somit aus dem Beschwerdevorbringen und aus dem Akteninhalt Gründe hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung, insbesondere seinem Selbstfürsorgedefizit, in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er beim derzeitigen Verfahrensstand in seinen Herkunftsstaat Polen zurückkehren müsste. Es sind somit aus dem Beschwerdevorbringen und aus dem Akteninhalt Gründe hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung, insbesondere seinem Selbstfürsorgedefizit, in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er beim derzeitigen Verfahrensstand in seinen Herkunftsstaat Polen zurückkehren müsste. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – ein Grund ersichtlich, um der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da sohin anzunehmen ist, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Polen aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da sohin anzunehmen ist, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Polen aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde, ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2267480.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.