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{'item': 'I421 2267480-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlI421 2267480-1 SpruchI421 2267480-1/7Z, I421 2267480-1/7Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Parteiengehör datiert mit 20.09.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangten Behörde, BFA) den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und gab ihm die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2021 ausgehändigt.
  2. Mit Bescheid vom 11.01.2022, Zl. XXXX , erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Der Beschwerdeführer wies keine aufrechte Meldeadresse auf. Der Bescheid wurde am 17.01.2022 an der Amtstafel der belangten Behörde kundgemacht.
  3. Mit Bescheid vom 11.01.2022, Zl. römisch 40 , erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführer wies keine aufrechte Meldeadresse auf. Der Bescheid wurde am 17.01.2022 an der Amtstafel der belangten Behörde kundgemacht.
  4. In Verbindung mit der Beschwerde – die bei der belangten Behörde am 14.02.2023 eingebracht wurde – wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der dargestellte Verfahrensgang wird dieser Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Darüber hinaus wird festgestellt: Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht melderechtlich erfasst. Der Bescheid vom 11.01.2022 wurde durch Kundmachung an der Amtstafel am 17.01.2022, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde zur Abholung binnen zwei Wochen ab der Kundmachung bereitliegt, zugestellt. Der Bescheid wurde am 02.03.2022 rechtskräftig. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.12.2022 zu XXXX , zugestellt am 19.12.2022, wurde für den Beschwerdeführer das VertretungsNetz Erwachsenenvertretung XXXX für die Dauer des Verfahrens in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin geprüft wird, zum Erwachsenenvertreter unter anderem für die Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern insbesondere zur Erlangung von Sozialleistungen bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.12.2022 zu römisch 40 , zugestellt am 19.12.2022, wurde für den Beschwerdeführer das VertretungsNetz Erwachsenenvertretung römisch 40 für die Dauer des Verfahrens in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin geprüft wird, zum Erwachsenenvertreter unter anderem für die Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern insbesondere zur Erlangung von Sozialleistungen bestellt. Mit E-Mail vom 01.02.2023 übermittelte die belangte Behörde der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers den Bescheid vom 11.01.2022 in Kopie.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Frage der Zuständigkeit für den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag: Nach der Rechtsprechung des VwGH „verbietet sich eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden [wie vorliegend erfolgt!], von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist“ (VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; 26.9.2018 Ra 2017/17/0015).Zur Frage der Zuständigkeit für den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag: Nach der Rechtsprechung des VwGH „verbietet sich eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden [wie vorliegend erfolgt!], von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist“ (VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; 26.9.2018 Ra 2017/17/0015). Deshalb – war und – ist das BFA nach § 33 Abs. 4 VwGVG für den gestellten und bei ihr eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für diesen unzuständig ist.Deshalb – war und – ist das BFA nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG für den gestellten und bei ihr eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für diesen unzuständig ist. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch die aufgrund von VfGH 06.10.2020, G 178/2020, erfolgte Änderung des § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG durch BGBl. I Nr. 109/2021 (Datum des Inkrafttretens 01.07.2021) nichts ändert. Vielmehr betraf diese Änderung lediglich die Einbringung des Antrags ab der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch die aufgrund von VfGH 06.10.2020, G 178 aus 2020,, erfolgte Änderung des Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, (Datum des Inkrafttretens 01.07.2021) nichts ändert. Vielmehr betraf diese Änderung lediglich die Einbringung des Antrags ab der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Stellens des Wiedereinsetzungsantrages ab Wegfall des Hindernisgrundes binnen 2 Wochen wird allein das Datum des Einlangens der Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrages bei der belangten Behörde maßgeblich sein. Die erhobene Beschwerde ist weiterhin beim Bundesverwaltungsgericht unter der hiergerichtlichen Geschäftszahl I421 2267480-1 anhängig, und wird dessen Behandlung vom Ergebnis des behördlichen Wiedereinsetzungsverfahrens abhängen, worüber die belangte Behörde das Gericht informieren wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2267480.1.01

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