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{'item': 'L501 2262904-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlL501 2262904-1 Spruch, L501 2262904-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit am 08.02.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) die Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 28.02.2022 wurde ein nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus unter der Pos. Nr. 09.02.01 mit 20 v.H. eingeschätzt. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs monierte die bP unter Beifügungen eines neuen Befundes die Nichtberücksichtigung ihrer sich verschlimmert habenden Kreuzschmerzen und erklärte, sie werde diesbezüglich Physiotherapie erhalten. In der Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten von einem Sachverständigen aus den Bereichen Allgemeinmedizin sowie Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 29.04.2022 ein, in dem - basierend auf der klinischen Untersuchung vom 22.04.2022 - im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Wirbelsäulenbeschwerden radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Bandscheibenvorfall L3/4 links (CT 02/2022), leichte Schwäche des Hüftbeugers links, Schmerzen am Kreuzdarmbeingelenke links, keine Schmerzmedikation notwendigradiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Bandscheibenvorfall L3/4 links (CT 02 aus 2022,), leichte Schwäche des Hüftbeugers links, Schmerzen am Kreuzdarmbeingelenke links, keine Schmerzmedikation notwendig 02.01.02 30 02 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit ED 01/2021;Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit ED 01 aus 2021,; Medikamentöse Monotherapie, kein aktueller HbA1c Wert vorliegend 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert, mangels erheblicher Wechselwirkungen mit Leiden Nummer 1, nicht weiter Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund des klinischen Zustandsbildes, der vorgelegten Befunde und der Medikamentenliste anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung. Leiden Nummer 1 (Wirbelsäulenbeschwerden): neu hinzugekommen mit 30 %; Leiden Nummer 2 (Zuckerkrankheit): unveränderte Einschätzung 20 % Mit Schreiben vom 29.04.2022 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Mit Schreiben vom 29.04.2022 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 vH nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei. Mit Schreiben vom 05.07.2022 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und monierte einen zu geringen Grad der Behinderung. Sie habe starke Beschwerden ‚bei ihrer linken Hüfte‘, sie habe eine breite mediolateral linksbetonte Protrusion L3/L4, die Schmerzen hätten zugenommen. Sie leide zudem unter einem Tennisarm, sie könne den linken Arm nicht schmerzfrei bewegen und keine schweren Gegenstände heben. Im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde ein Gutachten von einer Sachverständigen aus den Bereichen Allgemeinmedizin und Orthopädie vom 16.11.2022 ein, in dem - basierend auf der klinischen Untersuchung vom 07.11.2022 - im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird: Derzeitige Beschwerden: „[…] Physiotherapie wurde gemacht, eine selbständige aktive Therapie wird nicht gemacht. Schmerzen im linken Ellbogen habe er seit 2 Jahren, eine bildgebende Diagnostik ist nicht vorliegend, keine spezifische Therapie angegeben […]“ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: „Die geforderte ärztlich bestätigte Medikationsliste wird nicht vorgelegt. Anamnestisch: Antidiabetika, Lipidsenker - genauere Angaben können nicht gemacht werden […] METFORMIN FTBL 500MG, SERACTIL FTBL FTE 400MG […]“ Untersuchungsbefund: „ […]WS-LWS: Klopfschmerz über unterer LWS, ISG links druckschmerzhaft; Lasegue bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand; FBA: 40cm; […] Untere Extremität: KG 5 beidseits, das linke Bein ist aber etwas schwerer von der Unterlage zu heben; Sensibilität seitengleich und unauffällig. Hüftgelenke: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs,-oder Rüttelschmerz, Extension / Flexion S: re: 0-120° li: 0-100° - limitiert durch WS Schmerzen; Außen/Innenrotation: re: 40-0-30° li: 20-0-20°, Ab/Adduktion: re: 30-0-20° li: 20-0-10° […]“ Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Wirbelsäulenbeschwerden Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Bandscheibenvorfall L3/4 links (CT 02/2022), leichte Schwäche des Hüftbeugers links, Schmerzen am Kreuzdarmbeingelenke links; keine aktive Therapie, einfache SchmerzmedikationWirbelsäulenbeschwerden Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Bandscheibenvorfall L3/4 links (CT 02 aus 2022,), leichte Schwäche des Hüftbeugers links, Schmerzen am Kreuzdarmbeingelenke links; keine aktive Therapie, einfache Schmerzmedikation 02.01.02 30 02 Ellbogenbeschwerden links "Tennisarm"; belastungsabhängige Schmerzen, keine spezifische Therapie 02.06.11 20 03 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit ED 01/2021 Medikamentöse Monotherapie, erfreulicherweise deutlich gesenkter Langzeitzuckerwert im Vergleich zum Vorgutachten mit einem HbA1c von 6,3% 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 %. Die weiteren Leiden steigern, mangels erheblicher Wechselwirkungen mit Leiden Nummer 1, nicht weiter. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Trotz des neu hinzugekommenen Leidens mit insgesamt 30% keine kalkülsrelevante Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.4.

  1. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Mit Schreiben vom 24.11.2022 wurde der Partei das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.11.2022 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Wirbelsäulenbeschwerden - radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Bandscheibenvorfall L3/4 links (CT 02/2022), leichte Schwäche des Hüftbeugers links, Schmerzen am Kreuzdarmbeingelenke links; keine aktive Therapie, einfache SchmerzmedikationWirbelsäulenbeschwerden - radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Bandscheibenvorfall L3/4 links (CT 02 aus 2022,), leichte Schwäche des Hüftbeugers links, Schmerzen am Kreuzdarmbeingelenke links; keine aktive Therapie, einfache Schmerzmedikation 02.01.02 30 02 Ellbogenbeschwerden links "Tennisarm"; belastungsabhängige Schmerzen, keine spezifische Therapie 02.06.11 20 03 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit ED 01/2021 Medikamentöse Monotherapie, Langzeitzuckerwert mit einem HbA1c von 6,3% 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden unter der lfd. Nr. 01 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 %. Die weiteren Leiden steigern, mangels erheblicher Wechselwirkungen mit dem unter lfd. Nr. 01 angeführten Leiden, nicht weiter.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes; die Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen aus dem Meldenachweis. Das von der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.11.2022 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständlichen Ausführungen verwiesen.Das von der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.11.2022 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen sachverständlichen Ausführungen verwiesen. Seitens der bP wurden keine Einwendungen gegen das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten erhoben, die in der Beschwerde vorgebrachten Ellbogenbeschwerden wurden durch das nunmehr in lfd. Pos. Nr. 02 aufgenommene Leiden „Ellbogenbeschwerden links“ ebenso berücksichtigt wie die Schmerzmitteleinnahme, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich um eine einfache Schmerzmedikation handelt, zumal das eingenommene Medikament zur Gruppe der nicht-steroidalen Schmerz- und Entzündungshemmer (NSAR) gehört. Die monierten Beschwerden ‚bei der linken Hüfte‘ flossen über die Befundaufnahme in das Gutachten als Folge der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen ein (vgl. die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständlichen Ausführungen).Seitens der bP wurden keine Einwendungen gegen das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten erhoben, die in der Beschwerde vorgebrachten Ellbogenbeschwerden wurden durch das nunmehr in lfd. Pos. Nr. 02 aufgenommene Leiden „Ellbogenbeschwerden links“ ebenso berücksichtigt wie die Schmerzmitteleinnahme, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich um eine einfache Schmerzmedikation handelt, zumal das eingenommene Medikament zur Gruppe der nicht-steroidalen Schmerz- und Entzündungshemmer (NSAR) gehört. Die monierten Beschwerden ‚bei der linken Hüfte‘ flossen über die Befundaufnahme in das Gutachten als Folge der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen ein vergleiche die diesbezüglichen unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen sachverständlichen Ausführungen). Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von Amts wegen im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Die bP ist den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von Amts wegen im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Die bP ist den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die im Vergleich zum Vorgutachten abweichende Einschätzung durch Aufnahme der lfd. Nr. 02 ergibt sich durch die in der Beschwerde vorgebrachten Ellenbogenbeschwerden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätteGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  5. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  6. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  7. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  8. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  9. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  10. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  11. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  12. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  13. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  14. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  15. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  16. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  17. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  18. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  19. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Das von Amts wegen im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten vom 16.11.2022 ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin ein Grad der Behinderung von dreißig

(30)von Hundert (vH) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wurde das der Entscheidung zu Grunde gelegte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet, auch wurde es im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wurde das der Entscheidung zu Grunde gelegte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet, auch wurde es im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L501.2262904.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.