RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlL515 2256055-1 Spruch, L515 2256055-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan. Die bP brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 05.04.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan. Die bP brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 05.04.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.04.2022 brachte die bP zu ihrem Grund, wann sie den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, sinngemäß vor, dass sie den Entschluss bereits 2013 gefasst habe und einige Jahre in der Türkei aufhältig gewesen sei. Im Februar 2019 sei sie in der Türkei in Haft gewesen und im März nach Aserbaidschan abgeschoben worden. Es habe bis August gedauert bis die bP Aserbaidschan wieder verlassen hätte konnte. Dort habe die bP mit jemandem am Flughafen gesprochen und derjenige habe sie in die Ukraine einreisen lassen. Die bP verweilte illegal in der Ukraine. Am 01.03.2022 hätte die bP eine Verhandlung betreffend ihres Aufenthaltsstatus in der Ukraine gehabt, jedoch sei es dazu nicht gekommen, weil am 25.02.2022 der Krieg in der Ukraine ausbrach. Befragt nach einem bestimmten Reiseziel brachte die bP vor, dass sie in europäische Länder wollte in denen Rechtsstaatlichkeit herrscht.römisch eins.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.04.2022 brachte die bP zu ihrem Grund, wann sie den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, sinngemäß vor, dass sie den Entschluss bereits 2013 gefasst habe und einige Jahre in der Türkei aufhältig gewesen sei. Im Februar 2019 sei sie in der Türkei in Haft gewesen und im März nach Aserbaidschan abgeschoben worden. Es habe bis August gedauert bis die bP Aserbaidschan wieder verlassen hätte konnte. Dort habe die bP mit jemandem am Flughafen gesprochen und derjenige habe sie in die Ukraine einreisen lassen. Die bP verweilte illegal in der Ukraine. Am 01.03.2022 hätte die bP eine Verhandlung betreffend ihres Aufenthaltsstatus in der Ukraine gehabt, jedoch sei es dazu nicht gekommen, weil am 25.02.2022 der Krieg in der Ukraine ausbrach. Befragt nach einem bestimmten Reiseziel brachte die bP vor, dass sie in europäische Länder wollte in denen Rechtsstaatlichkeit herrscht. I.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen):römisch eins.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen): „[…] Bei der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Asylverfahren bei der Polizei am 05.04.2022 gaben Sie bezüglich Ihres Fluchtgrundes folgendes an: Ich war 2017 in der Türkei und hatte einen legalen Aufenthaltsstatus und nach einem sogenannten „CODE 87 oder 89“ das heißt sowas wie Verdacht auf Terrorismusaktivitäten blieb ich 28 Tage oder noch länger in Haft und wurde ständig verhört, aber sie konnten nichts herausfinden. Trotzdem bin ich aus der Türkei ausgewiesen worden und weil ich angegeben hatte, dass ich Probleme in Aserbaidschan habe wurde mir angeboten, dass ich in ein anderes Land ausgewiesen werde, für welches ich kein Visum benötige. Deshalb bin ich mit dem Flugzeug nach Moldawien eingereist, ich wurde allerdings an der Grenze abgewiesen und ich wurde mit dem ersten Flieger nach Moskau geschickt. In Moskau hat mich der Geheimdienst FSB ca. 8 Stunden verhört und es wurde mir auch die Einreise in Russland verweigert. Dort entschieden sie, mich zurück nach Aserbaidschan zu schicken. Das alles war im März
- Ich wurde in Aserbaidschan direkt am Flughafen verhaftet. Ich weiß nicht warum der Geheimdienst im Spiel war, aber ich glaube das hat was mit dem Code zu tun der mir in der Türkei auferlegt wurde. Ich wurde dann in Baku vom Geheimdienst verhört. Es war damals möglich, dass ich über Umwege Schmiergeld bezahlen konnte und dieses angenommen wurde und ich somit wieder freikam. Außerdem wurde mir vom Geheimdienst gesagt, dass ich für sie spionieren sollte, wenn ich freikommen möchte. Ich habe ihnen zugesagt und gesagt, dass ich ihnen helfe aber ich müsste zuerst in die Türkei zu meiner Familie. Ich musste trotzdem jede Woche am Freitag zum Verhör. Dies dauerte ca. 6 bis 7 Monate bis es mir gereicht hat. Ich wollte auf legale Weise in den Iran und weiter in die Türkei, weil sich meine Familie dort aufhielt, aber das war nicht möglich, da gegen meine Person ein Ausreiseverbot vom Geheimdienst erlassen wurde. Ich wurde wieder nach Baku zum Geheimdienst geschickt und dort sagte man mir, dass dieses Ausreiseverbot aufgehoben wurde. Deshalb versuchte ich erneut in den Iran einzureisen aber dieses Mal scheiterte es am Ausreiseverbot der Polizei. Ich wurde an der iranischen Grenze gefasst und wurde nach Baku in die Polizeizentrale gebracht. Dort wurde ich verhört und währenddessen auch gefoltert. 2 -3 Stunden lang wurde ich mittels Elektroschocks an beiden Oberarmen gefoltert. Man wollte mir eine Straftat vorwerfen: Drohung gegenüber dem aserbaidschanischen Staat. Ich konnte dort nach einem Tag wieder durch Schmiergeld freikommen. Es wurde außerdem das polizeiliche Ausreiseverbot aufgehoben und ich bin eine Woche später in den Iran ausgereist und mit dem Bus bis an die Türkische Grenze. Ich glaube die Ortschaft heißt XXXX . Dort habe ich ca. 3-4 Tage verbracht und bin dann zu Fuß auf illegale Weise in die Türkei gelangt und von dort mit dem Bus nach Istanbul zu meiner Familie gereist wo ich früher auch meine Arbeit hatte. Als ich in Istanbul angekommen bin, bin ich untergetaucht. Währenddessen hat der aserbaidschanische Geheimdienst meine Mutter und meine Schwestern unter Druck gesetzt. Es wurde herausgefunden, dass ich mich in der Türkei aufhalte, weshalb auch der türkische Geheimdienst kontaktiert wurde. Diese haben meine Wohnung gestürmt und mich festgenommen.Ich konnte dort nach einem Tag wieder durch Schmiergeld freikommen. Es wurde außerdem das polizeiliche Ausreiseverbot aufgehoben und ich bin eine Woche später in den Iran ausgereist und mit dem Bus bis an die Türkische Grenze. Ich glaube die Ortschaft heißt römisch 40 . Dort habe ich ca. 3-4 Tage verbracht und bin dann zu Fuß auf illegale Weise in die Türkei gelangt und von dort mit dem Bus nach Istanbul zu meiner Familie gereist wo ich früher auch meine Arbeit hatte. Als ich in Istanbul angekommen bin, bin ich untergetaucht. Währenddessen hat der aserbaidschanische Geheimdienst meine Mutter und meine Schwestern unter Druck gesetzt. Es wurde herausgefunden, dass ich mich in der Türkei aufhalte, weshalb auch der türkische Geheimdienst kontaktiert wurde. Diese haben meine Wohnung gestürmt und mich festgenommen. Ich war dann in XXXX für etwa 1 ½ Monate und zwar in der Polizeiwachstelle zur Zurückführung für Fremde. Danach kam ich in eine Haftanstalt für Fremde nördlich von Silivri und dort war ich einen Monat lang in Haft. Ich wurde dann mit dem Flugzeug nach Aserbaidschan geschickt und meine Familie blieb in der Türkei zurück.Ich war dann in römisch 40 für etwa 1 ½ Monate und zwar in der Polizeiwachstelle zur Zurückführung für Fremde. Danach kam ich in eine Haftanstalt für Fremde nördlich von Silivri und dort war ich einen Monat lang in Haft. Ich wurde dann mit dem Flugzeug nach Aserbaidschan geschickt und meine Familie blieb in der Türkei zurück. In Aserbaidschan angekommen war ich dem Druck des Geheimdienstes ausgesetzt, weil sie gesagt haben, dass ich ihnen nicht geholfen hätte und sie angelogen hätte. Es dauerte dann bis August, dass ich die „Genehmigung“ zur Ausreise bekam. Das heißt, ich habe ihnen gesagt, dass ich in die Ukraine reisen werde, dort für 3 Monate arbeite und wieder zurückkommen werde. Dem haben sie zugestimmt unter der Voraussetzung, dass ich zurückkommen werde. Ich habe die Ukraine erwähnt und nicht die Türkei (Bruderstaat von Aserbaidschan), weil sie mich in der Ukraine nicht unter Druck setzen können und hätten einen internationalen Haftbefehl ausstellen müssen um mich verhaften zu lassen. Die Ukraine arbeitet allerdings nicht so eng mit Aserbaidschan zusammen wie die Türkei. Nach diesen 3 Monaten wurde ich angerufen und habe zusätzlich über meine Mutter erfahren, dass der Geheimdienst darauf bestanden hat, dass ich zurückkehre. Ansonsten würde der Akt wieder geöffnet werden und ich würde dann wieder festgenommen werden. Ich glaube der Druck wird weiterhin auf meine Familie ausgeübt und der Geheimdienst glaubt, dass ich mich zurzeit in Lemberg aufhalte. Der Geheimdienst weiß nicht, dass ich mich in Österreich befinde. Am 25.02.2022 brach dann der Krieg in der Ukraine aus und ich habe Ihnen bereist geschildert wie es danach weiterging. Ich habe ständig mit Krieg zu tun. Schon damals 1992 war Krieg. In Aserbaidschan war auch zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 2018 Krieg und in Folge dessen wurde auch unser Haus beschädigt. Ich habe ein paar Tage nach Ausbruch des Krieges abgewartet und gehofft, dass sich der Krieg wieder legt und es nur eine Provokation war. Ich hatte damals auch keinen Reisepass und deshalb konnte ich mich nicht entscheiden in welches Land ich reisen könnte. Ich habe da gesehen, dass die Kriegshandlungen stärker wurden und sie waren auch in unmittelbarer Nähe zu hören, weshalb ich dann Kiew verlassen habe. Ich war dann in Lemberg wo die Polizei mich aufgehalten hat und dachte, dass ich Tschetschene sei, weil ich keinen Ausweis hatte. Obwohl ich Ihnen ein Foto meines Reisepasses gezeigt hatte habe ich zwei Stunden betteln müssen, bis sie mich freigelassen haben. Erst in dieser Situation hatte ich große Angst bekommen und dachte mir was auch immer passiert, ich muss dieses Land verlassen. Es würde nicht lange dauern bis man meinen Leichnam finden würde. Ich wollte eigentlich nach Polen aber habe dann gesehen, dass dort eine kilometerlange Schlange war. Danach habe ich auf der Karte geschaut und eine Ortschaft namens Ujgorod gefunden, von wo aus man in 3 verschiedene Länder gelangen kann, nämlich nach Ungarn, Rumänien und die Slowakei. Ich bin aus dem Zug ausgestiegen und die nächste Grenze war die in die Slowakei und ich dachte mir ich versuche es einmal. Ich habe dann zu Fuß die Grenze passiert. 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Es kann mir alles passieren. Zum Beispiel eine Haftstrafe von 9-14 Jahren; ich werde sicher Folter ausgesetzt; wenn der Geheimdienst wüsste, dass ich mich in einem westeuropäischen Land (Österreich) befinde würden sie den Druck auf meine Familie erhöhen. 11.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Ich habe keine konkreten Hinweise aber ich bin mir sicher, dass mir Straftaten vorgeworfen werden, welche ich nicht begangen habe. […] Am 22.04.2022 wurden Sie in der Erstaufnahmestelle XXXX zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gaben Sie im Wesentlichen folgendes an:Am 22.04.2022 wurden Sie in der Erstaufnahmestelle römisch 40 zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gaben Sie im Wesentlichen folgendes an: … LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. VP: Gut. LA: Nehmen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung. VP: Nein. … LA: Hatten Sie je Personaldokumente? VP: Ich habe eine Passkopie am Handy. … LA: Wo ist Ihr Reisepass? VP: In der Ukraine, er wurde von einem Gericht beschlagnahmt. … LA: Wann waren Sie das letzte Mal an Ihrer Arbeitsstelle in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Ich war selbstständig, zuletzt im Jahr
- LA: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.? VP: Ich habe in XXXX , im Bezirk XXXX , gelebt. Ich habe 15 Jahre die Schule besucht. Ich bin verheiratet. Ich habe vier Kinder.VP: Ich habe in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , gelebt. Ich habe 15 Jahre die Schule besucht. Ich bin verheiratet. Ich habe vier Kinder. AW schweigt. LA: Erzählen Sie ein bisschen, was bisher in Ihrem Leben passiert ist. VP: Ich hatte ein Handygeschäft und Handys repariert. Ich war selbstständig. Ich bin dann im Jahr 2010 zwischen der Türkei und Aserbaidschan gependelt und haben Waren gekauft und verkauft. Ich war ein Monat in der Türkei, ging zurück und wieder in die Türkei. Das habe ich bis Ende 2013 gemacht. Deshalb hat die Geheimpolizei von Aserbaidschan mich bei der Einreise befragt und eine Niederschrift gemacht. Der Krieg in Syrien hat 2010 begonnen und deshalb wurde ich immer wieder befragt. Mir wurde unterstellt, dass ich nach Syrien gereist wäre und dort am Krieg teilgenommen habe. Sie haben mich geschlagen und wollten mich zwingen zuzugeben, dass ich in Syrien den Krieg unterstützt habe. Ich habe das aber immer verneint. Das ging bis Ende 2013 so. Ich habe dann im Oktober 2013 alles in Aserbaidschan verkauft und Aserbaidschan alleine verlassen. Man hat mir ein Ausreiseverbot angehängt und ich musste Aserbaidschan illegal verlassen und bin in die Türkei gereist. Nach zwei Monaten in der Türkei ging ich nach Syrien. Da habe ich Nahrungsmittel geliefert nach Syrien. Ich habe die oppositionellen Gruppierungen unterstützt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Organisation „das Freie Syrien“ unterstützt habe. Im Dezember 2013 bin ich nach Syrien. Etwa 25-26 Tage war ich dort und dann ging ich zurück in die Türkei. Bis Februar war ich in Syrien, weil der Aufstand begann und die Straßen gesperrt waren. Deshalb konnte ich erst Anfang Februar 2014 zurückgekehrt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in Syrien in XXXX war. Das ist in der Nähe der türkischen Stadt XXXX .Im Dezember 2013 bin ich nach Syrien. Etwa 25-26 Tage war ich dort und dann ging ich zurück in die Türkei. Bis Februar war ich in Syrien, weil der Aufstand begann und die Straßen gesperrt waren. Deshalb konnte ich erst Anfang Februar 2014 zurückgekehrt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in Syrien in römisch 40 war. Das ist in der Nähe der türkischen Stadt römisch 40 . Einige Tage später nach meiner Rückkehr hat mich der türkische Geheimdienst festgehalten. Sie meinten, dass ich am Krieg teilgenommen habe, sie hatten aber keine Beweise und haben mich nach einer Woche freigelassen. Periodisch hat mich der türkische Geheimdienst jeden dritten oder vierten Monat befragt, was ich mache, warum ich in der Türkei bin. Wenn etwas passiert ist, hat man mich beschuldigt beteiligt gewesen zu sein. Deshalb musste ich die Türkei verlassen. Ich habe diese ständigen Befragungen nicht ausgehalten. Danach habe ich meine Frau und die Kinder in die Türkei gebracht. Jetzt sind sie wieder in Aserbaidschan. 2015 wurde das vierte Kind in der Türkei geboren. Sie haben vier Jahre in der Türkei gelebt, von 2014-2017, ohne Probleme. Im Februar 2017 hat die Polizei meine Wohnung gestürmt. Sie haben mich vor meinen Kindern und meiner Frau geschlagen und aus dem Haus gebracht. Meine Aufenthaltsgenehmigung wurde für ungültig erklärt. Ca. 2 Monate wurde ich festgehalten. Man hat behauptet, dass ich Terrorist bin. Ich habe jährlich Niederlassungsbewilligungen beantragt und bekommen. Man hat behauptet, dass ich illegal in der Türkei gelebt habe, obwohl ich alle Bewilligungen vorgelegt habe. Sie haben alle diese Bewilligungen für ungültig erklärt. Mir wurde vom türkischen Geheimdienst freigestellt, dass ich nach Moldau fliege, weil ich nicht nach Aserbaidschan wollte. Sie haben in meinen Pass „G87“ gestempelt, das ist ein Hinweis, dass ich Terrorist bin. Nach der Ankunft in Moldawien wurde ich dann deshalb festgenommen. Deshalb wollten die moldawischen Behörden mich nach Moskau weiterreisen lassen. In Moskau wurde ich von der Behörde über 8 Stunden befragt und dann wurde ich nach Aserbaidschan abgeschoben. Nachgefragt gebe ich an, dass das Ende März 2017 war. Man hat mich gleich an der Grenze festgehalten und inhaftiert. Eine Woche lang wurde ich festgehalten, dann habe ich ca. 5000 USD Schmiergeld bezahlt. Sie haben Auflagen gestellt. Ich müsste mit ihnen zusammenarbeiten, oder ich müsste neun Jahre in Haft bleiben. Ich habe Angst bekommen, ich wollte nicht in Haft bleiben, deshalb habe ich zugesagt mit ihnen zusammenzuarbeiten. Meine Kinder waren damals in der Türkei. Dann habe ich ihnen erzählt, dass ich zu meinen Kindern muss. Ca. einen Monat später bin ich in den Iran und weiter in die Türkei gereist. Ich war dann bei meiner Familie. Dann habe ich erfahren, dass der Geheimdienst von Aserbaidschan nach mir sucht, weil ich ihnen nicht gesagt habe, dass ich in die Türkei gehe und eigentlich mit ihnen zusammenarbeiten sollte. Meine Mutter in Aserbaidschan lebt noch, mein Vater ist verstorben. Über meine Mutter haben Sie meinen Wohnort in der Türkei erfahren. Im Februar 2019 wurde meine Wohnung in der Türkei durch die Polizei gestürmt, weil die aserbaidschanische Behörde die türkische Polizei darum ersucht hat. Man hat mich festgehalten. Ich war drei Monate im Gefängnis. Die türkischen Behörden haben mich dann Ende März / Anfang April 2019 nach Aserbaidschan abgeschoben. Eine Nacht wurde ich bei der Polizei festgehalten, geschlagen und gefoltert und dann freigelassen. Ich musste dann meine Familie zurückholen, weil ich nicht mehr in die Türkei konnte. Nachdem meine Familie zurück in Aserbaidschan war, einige Monate später, bin ich im August 2019 in die Ukraine weitergereist, alleine ohne meine Familie. Ich bin mit Absicht in die Ukraine gereist, damit ich meine Familie nachholen kann und mir dort ein Leben aufbauen kann. Aber das ist nicht gegangen. Mir wurde in der Ukraine alles abgenommen und das ukrainische Gericht hat eine Untersuchung eingeleitet. Deshalb konnte ich dort meine Zukunft nicht aufbauen. Dann ist der Krieg ausgebrochen, ich durfte mich daran nicht beteiligen, wegen meiner angeblichen Beteiligung in Syrien. Ich hatte Angst und deshalb bin ich wegen des Krieges nach Österreich geflüchtet. Ich wollte den Fehler, den ich in Syrien gemacht habe, nicht wiederholen. Gleich nach Ausbruch des Krieges habe ich die Ukraine verlassen. Die letzten drei Jahre habe ich meine Kinder nicht gesehen, ich weiß nicht wie sie leben, ich bin innerlich unruhig. Meine Kinder und die aserbaidschanischen Behörden glauben, dass ich in der Ukraine lebe. Sie fragen bei meiner Mutter immer, wo ich tatsächlich bin. LA: Bitte geben Sie mir Ihre Wohnorte chronologisch an. VP: Geburt bis 2013 XXXX , XXXX VP: Geburt bis 2013 römisch 40 , römisch 40 2013-18 Istanbul, Türkei, an verschiedenen Adressen, nachgefragt gebe ich an, dass ich viermal die Wohnung gewechselt habe 2018-19 zwei Monate in Aserbaidschan – wieder in Perte, Karabach 2019-22 Kiew, Ukraine – XXXX 2019-22 Kiew, Ukraine – römisch 40 LA: Wann haben Sie geheiratet? VP:
- Nachgefragt gebe ich an, dass es im sechsten Monat war, den Tag weiß ich nicht mehr. LA: Wie heißen Ihre Frau und Ihre Kinder? Angaben stimmen mit der EB überein. LA: Wer ist in der Türkei geboren? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an. VP: Aseri-Türke. LA: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an. VP: Islam. LA: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Geschwister) leben noch in ihrer Heimat. VP: Meine Mutter, zwei Schwestern LA: Wo leben Ihre Frau und Ihre Kinder derzeit? VP: In XXXX , XXXX VP: In römisch 40 , römisch 40 LA: Wovon leben sie? VP: Bis jetzt habe ich Geld geschickt, wie sie jetzt leben, weiß ich nicht. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Wir telefonieren täglich. LA: Dh. Sie waren zuletzt im August 2019 in Aserbaidschan. Stimmt das? VP: Ja. LA: Wie sind Sie von der Ukraine nach Österreich gekommen? VP: Zu Fuß nach Slowenien. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Slowakei meine. Und danach mit dem Zug nach Österreich. LA: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „ja“ oder „nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: LA: Sind Sie in Aserbaidschan vorbestraft? VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zuletzt 2018 eine Woche, 2019 auch eine Woche in Haft war. LA: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. VP: Das weiß ich nicht. LA: Sind oder waren Sie politisch tätig bzw. waren Sie Mitglied einer politischen Partei? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. VP: Ich war Mitglied der oppositionellen Partei, ob die noch aufrecht ist weiß ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass die Partei AXCP heißt. LA: Wofür steht diese Abkürzung? VP: Aserbaidschan Volksbefreiungspartei. LA: Hatten Sie größere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) VP: Nein. LA: Nahmen Sie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil (Syrien, Türkei, Aserbaidschan, Ukraine). VP: Nein. LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Ich habe vier Söhne, ich habe mit meiner Familie in Aserbaidschan keine Zukunft, soweit ich weiß, ist die Lage in Österreich gut. In der Ukraine konnte ich nicht mehr weiterleben und deshalb bin ich nach Österreich gekommen. Ich möchte hier mit meiner Familie als Mensch leben, deshalb habe ich einen Asylantrag gestellt. LA: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt Sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. VP: Wenn ich zurückkehre nach Aserbaidschan würde man mich zu 99% inhaftieren und festnehmen und aufgrund von erfundenen Vorwürfen jahrelang inhaftieren. Wenn sie erfahren, dass ich in Österreich bin, habe ich keine Chance mehr zurückzukehren. LA: Wieso haben Sie dann keine Chance mehr zurückkehren. VP: Das Aseri-Regime hat zu Österreich keine guten Beziehungen. Deshalb können sie hier nichts machen. Aber wenn ich zurückkehre, werden sie mich gleich inhaftieren und länger in Haft behalten, weil ich nach Österreich gegangen bin. LA: Was wirft man Ihnen in Aserbaidschan nun konkret vor? VP: Man behauptet, dass ich Terrorist bin. LA: Was ist es konkret? VP: Weil die türkische Behörde auf meinen Pass „G87“ gestempelt hat. Damit behauptet man, dass ich Terrorist bin. LA: Welcher Gruppierung sollen Sie angehören. Was sollen Sie gemacht haben? VP: Man behauptet, dass ich islamischer Terrorist bin, nachgefragt gebe ich an, dass man nicht behauptet, dass ich dem islamischen Staat angehöre. LA: Das ist ja nur ein Schlagwort. Es muss doch etwas Konkretes sein. VP: Ich habe ihnen erzählt, dass ich in Syrien war und die oppositionellen Gruppierungen mit Lebensmittel unterstützt habe. Deshalb werde ich beschuldigt. LA: Gibt es noch andere Gründe warum Sie nicht nach Aserbaidschan zurückkehren können. VP: Nein. LA: Haben Sie Verwandte oder sonstige Angehörige in Österreich. VP: Verwandte habe ich nicht, aber Freunde und Bekannte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie aus der Türkei kenne. LA: Haben Sie irgendwelche besondere Bindungen zu Österreich? VP: Ich habe hier Freunde. LA: Hatten Sie in Österreich – abgesehen von Ihrem Asylverfahren – mit der Polizei oder mit Gerichten zu tun? VP: Nein. Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde. LA: Möchten Sie eine kurze Pause machen? VP: Nein, danke. Dolm.: Nein, kein Problem. LA: Haben Ihre Frau und Ihre Kinder Probleme in Aserbaidschan? VP: Sie bekommen Druck von der Behörde. Die Behörde versuchen Informationen über mich zu bekommen. LA: Wie läuft das ab? VP: Meine Frau trägt ein Kopftuch, das ist in Aserbaidschan nicht erwünscht. Sie möchten Informationen über mich, aber meine Frau sagt immer, dass sie es nicht weiß. Wie brutal diese Befragungen sind, weiß ich nicht, sie weint aber immer wegen der Befragungen. LA: Warum haben sie Aserbaidschan dann nie verlassen. VP: Wir haben diese Möglichkeit nicht. LA: Aber Ihre Frau wird ja reisen dürfen? VP: Wir haben nicht so viel Geld. LA: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie Unterlagen aus der Türkei vorlegen möchten. Haben Sie schon Schritte gesetzt an diese Unterlagen zu kommen? VP: Nein, die Behörde gibt uns kein Papier, ich habe auch den Anwalt gefragt, der hat nichts bekommen. LA: Um welche Unterlagen geht es da? VP: Warum ich in der Türkei verhaftet wurde, was mir vorgeworfen wurde. Ich habe aber nichts bekommen. LA: Hatten Sie in der Türkei ein Gerichtsverfahren? VP: Nein. LA: Wissen Sie, was Ihnen in der Türkei vorgeworfen wurde? VP: Das gleiche wie in Aserbaidschan. Dass ich Terrorist bin. LA: Sie meinten Sie hätten in Syrien einen Fehler gemacht. Was meinten Sie damit? VP: Weil ich in ein Kriegsgebiet eingereist bin und diese Gruppe unterstützt habe, das war ein Fehler. LA: Wie kamen Sie dazu syrische Gruppierungen mit Lebensmitteln zu versorgen? VP: Wenn man europäisch denkt, ist es keine Schuld, es ist ein Menschenrecht, dass man Lebensmittel liefert. Aber die Türkei und Aserbaidschan denken anders. Die Türkei behauptet, dass ich als Fremder über die Türkei nach Syrien gereist bin. Man hat mir den Stempel in den Pass gegeben. Man hat mich nicht angehört. Frage wird erklärt und wiederholt. VP: Es gibt Vereine und Gebetshäuser in der Türkei, die solche Unterstützungen leisten. Ich war schon 2010 in der Türkei, ich habe von der Bevölkerung erfahren, wer welche Unterstützung benötigt. LA: Wie ist das konkret abgelaufen? VP: Ein gewisser XXXX ist ein Leiter einer Moschee in Istanbul, hat mir Informationen gegeben, wo ich Lebensmittel hinbringen soll. Mehr weiß ich nicht. Auch XXXX ist auch ein Imam, von denen hatte ich die Informationen.VP: Ein gewisser römisch 40 ist ein Leiter einer Moschee in Istanbul, hat mir Informationen gegeben, wo ich Lebensmittel hinbringen soll. Mehr weiß ich nicht. Auch römisch 40 ist auch ein Imam, von denen hatte ich die Informationen. LA: Welche Moscheen leiten die beiden? VP: Sie sind in privaten Gebetshäusern, es sind von der Bevölkerung organisiert. Nachgefragt gebe ich an, dass sie in Istanbul, Bezirk XXXX sind. Nachgefragt gebe ich an, dass die Moscheen in der Straße XXXX sind. Die Hausnummer weiß ich nicht mehr.VP: Sie sind in privaten Gebetshäusern, es sind von der Bevölkerung organisiert. Nachgefragt gebe ich an, dass sie in Istanbul, Bezirk römisch 40 sind. Nachgefragt gebe ich an, dass die Moscheen in der Straße römisch 40 sind. Die Hausnummer weiß ich nicht mehr. LA: Wie ist das konkret abgelaufen. Sie kommen nach Istanbul, was ist dann passiert? VP: Bis zur Grenze habe ich die Lebensmittel mit dem Linienbus transportiert. Von dort habe ich sie am Rücken über die Grenze getragen. LA: Sie sind mir zu schnell. Wie kam es überhaupt zur Kontaktaufnahme mit diesen Imamen? VP: Ich habe ihnen schon gesagt, dass ich seit 2010 Verbindungen zu Türkei habe. Ich war damals schon in diesen Gebetshäusern. Ich habe dort gehört, was die Imame erzählt haben. Wie man die unterdrückten armen Menschen hilft. Ich habe das gehört, es hat mich interessiert und so habe ich begonnen. LA: Dh. Sie wurden nicht beauftragt, sondern haben das aus eigener Initiative gemacht. VP: Genau, ich habe das frei entschieden. Ich habe nicht gewusst, dass ich da Probleme bekommen kann. LA: Wie kam es dann zu dem konkreten Vorhaben? VP: Die Nahrungsmittel waren bereits von der Moscheegruppe besorgt und gelagert. Ich habe sie von dort geholt und zur Grenze gebracht. LA: Was haben Sie da transportiert? VP: Konserven, Mehl, Kindernahrung, es war nicht so schwer. LA: Haben das andere Leute auch gemacht? VP: Es waren mehrere Leute, bis zu 10-15 Personen. LA: Haben Sie dafür Geld bekommen? VP: Nein. LA: Wovon haben Sie gelebt, nachdem Sie zu arbeiten aufgehört haben? VP: In der Türkei hatte ich auch ein Handy-Geschäft. LA: Ich verstehe nicht, dass, wenn Sie bereits durch Ihre Import-Export-Geschäfte zwischen der Türkei und Aserbaidschan Probleme mit den Behörden hatten, weshalb Sie dann begonnen haben Lebensmittel nach Syrien zu liefern. VP: Weil die Türkei und Aserbaidschan befreundete Länder sind. Bevor ich die Lebensmittel nach Syrien geliefert hatte, hatte ich kein Problem mit den Behörden. LA: Was war der Grund, warum Sie Aserbaidschan im Jahr 2019 verlassen haben? VP: Ich hatte 2013/14 alles in Aserbaidschan verkauft und bin in die Türkei übersiedelt. Ich hatte dann keine Lebensgrundlage in Aserbaidschan mehr. Deshalb musste ich in die Ukraine auswandern. LA: Sie meinten, dass Sie nach Ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan 2019 von der Polizei befragt wurden. Was wurden Sie da konkret befragt? Wie ist diese Befragung abgelaufen? VP: Weil die Türkei gegen mich den Stempel „G87“ gestempelt hat. Das war für die aserbaidschanischen Behörden genug, mich dazu zu befragen. Sie haben mich gefragt, was ich in Syrien getan habe. Ich habe das zuerst abgestritten, dann haben sie Druck ausgeübt und dann habe ich es zugegeben. Aber nicht wegen des Krieges sondern, wegen der Lebensmittellieferungen. Das hat aber nicht gereicht. LA: Sie meinten Sie hätten mit dem Geheimdienst Aserbaidschans zusammenarbeiten sollen. Was hätten Sie denn machen sollen? VP: Man hat gewünscht, dass ich über meine Syrien-Reise detaillierte Informationen liefere, warum ich hingegangen bin, was ich gesehen habe, wer meine Kontaktpersonen sind. Sie wollten außerdem, dass ich nach Syrien reise und für sie Informationen sammle. Das wollte ich aber nicht. Wenn ich es abgelehnt hätte, hätten sie mich ins Gefängnis gebracht. So haben sie mir das Leben in Aserbaidschan erschwert. Sie haben mir auch Bilder vorgelegt und gefragt, ob ich das gesehen hätte. Das habe ich aber verneint. LA: Wie oft waren Sie in Syrien um Lebensmittel zu liefern. VP: Zweimal. LA: Wann war das? VP: Zweimal im Jänner
- LA: Hatten Sie eine Kontaktperson beim Geheimdienst? VP: Ob es der echte Name war, weiß ich nicht. Er sagte, dass er XXXX heißt.VP: Ob es der echte Name war, weiß ich nicht. Er sagte, dass er römisch 40 heißt. LA: Sie meinten, dass es in der Ukraine ein Verfahren gegen Sie gegeben hätte. Worum ging es da? VP: Jemand wollte für mich eine Niederlassungsbewilligung beantragen. Dieser Person gab ich meinen Pass. Der hat falsche Ein- und Ausreisestempel eingetragen, damit ich leichter eine Bewilligung erhalte. Da ist man draufgekommen und deshalb wurde ich beschuldigt, dass ich Urkunden gefälscht hätte. Zum Verfahren kam es dann nicht mehr, wegen des Krieges. Anmerkung: Ihnen wird eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005, sowie die Verfahrensanordnung gem. §52a BFA-VG ausgehändigt. Anhand der Verfahrensanordnung gem. §29 Abs. 3 AsylG wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass geplant ist Ihren Antrag in Österreich abzuweisen.Anmerkung: Ihnen wird eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005, sowie die Verfahrensanordnung gem. §52a BFA-VG ausgehändigt. Anhand der Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, AsylG wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass geplant ist Ihren Antrag in Österreich abzuweisen. LA: Möchten Sie dazu Stellung nehmen? VP: Aus welchem Grund? Wie kann ich beweisen, dass ich Probleme habe? AW wird über den weiteren Verfahrensablauf aufgeklärt. LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. VP: Ja. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. VP: Ja. LA: Möchten Sie die Länderinformationen zu Aserbaidschan und eine Stellungnahme dazu abgeben? VP: Ja, bitte. LIB werden im Anschluss an die Einvernahme ausgefolgt. Frist zur Stellungnahme bis zur nächsten Einvernahme. LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. VP: Ich habe alles erzählt, mehr habe ich nicht. Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. … Am 26.04.2022 wurden Sie in der Erstaufnahmestelle XXXX neuerlich zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gaben Sie im Wesentlichen folgendes an:Am 26.04.2022 wurden Sie in der Erstaufnahmestelle römisch 40 neuerlich zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gaben Sie im Wesentlichen folgendes an: … LA. Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen? VP: Ja, ich möchte zu den Länderinformationen eine Stellungnahme abgeben. LA: Was möchten Sie dazu angeben? VP: Die Informationen über den Staatspräsidenten stimmen nicht. Das was über den Staatspräsidenten geschrieben steht stimmt, aber die Bürgermeister und seine Helfer machen uns schlecht. Ich habe auch Informationen gesehen über die Menschenrechte. Das was dort steht, funktioniert nicht. Die Leute, die dort arbeiten, machen es nicht so wie es drinsteht. LA: Können Sie das etwas konkreter machen? VP: zum Beispiel steht dort, dass kein Staatsbeamter Geschenke annehmen darf, aber sie fordern Zahlungen damit die Sachen funktioniert. Am Blatt ist das alles schön geschrieben, aber es stimmt nicht. Fast alle Beamte fordern Geschenke und Geld. LA: Sonst noch etwas? VP: Es gibt viele Länder, in denen man frei leben kann, aber in Aserbaidschan können manche Bürger nicht frei leben. Wenn ich in Aserbaidschan jemand unterstütze und Geld für jemanden sammle. Wenn man das macht, wird man als Feind betrachtet und von den Behörden befragt. LA: Ist Ihnen das konkret passiert? VP: Deshalb ich alles verkauft und Aserbaidschan verlassen. Frage wird wiederholt. VP: Ja, einige Mal wurde ich von der Polizei gefragt, warum ich Menschen unterstützt habe. Deshalb habe ich alles verkauft und bin weggelaufen. LA: Haben Sie schon Unterlagen aus der Türkei erhalten? VP: Nein. LA: Wann haben Sie sich zuletzt in Aserbaidschan einen Reisepass ausstellen lassen? VP:
- LA: Hatten Sie Probleme bei der Ausstellung? VP: Nein. LA: Wieso haben Sie sich einen neuen Pass ausstellen lassen? VP: Weil ich Aserbaidschan verlassen wollte. LA: Kommen wir nochmal zu Ihren Angaben in der letzten Einvernahme. Sie gaben, dass Sie zweimal Lebensmittel nach Syrien geliefert haben. Wann war das? VP: 2014, nachgefragt gebe ich an, dass es beide Male im Jänner war. LA: Wie lange waren Sie da unterwegs? VP: Für beide Lieferungen 14 Tage. LA: Wie ist das abgelaufen? Sie haben die Lebensmittel von Istanbul an die Grenze gebracht, sind nach Syrien und wieder zurück… VP: Einmal zur Grenze, dann mit dem Rucksack nach Syrien, dann zurück nach Istanbul und wieder zur Grenze und nach Syrien, das hat ca. 14 Tage gedauert, beide Lieferungen zusammen. LA: In der Einvernahme gaben Sie dazu im Widerspruch an, dass Sie im Dezember 2013 nach Syrien gingen und dann ca. einen Monat in Syrien waren. Eine zweite Syrien-Reise erwähnten Sie in der freien Erzählung nicht. Heute sagen Sie, dass Sie binnen 2 Wochen zweimal hin- und herfuhren. Was stimmt denn nun? VP: Alles zusammen hat 14 Tage gedauert. LA: Außerdem haben Sie angegeben, dass Sie bereits 2010 zwischen Aserbaidschan und der Türkei gependelt wären. Das hätten Sie bis Ende 2013 gemacht. Sie wären immer wieder bei der Einreise nach Aserbaidschan befragt worden. Wieso sollte man Sie zu diesem Zeitpunkt schon zu Syrien befragen, wenn Sie erst später in Syrien waren? VP: Das ist richtig, aber die Befragungen waren nicht darüber, dass ich etwas hinübergebracht habe. Sie haben mich gefragt, ob ich etwas mit Syrien zu tun hätte. Weil der Krieg schon 2010 begann. LA: Sie gaben weiter an, dass Ihre Familie Druck bekommen würde, dass Sie aber nicht genug Geld gehabt hätten, damit Ihre Familie ausreisen kann. Stimmt das? VP: Weil in der Ukraine Krieg ausgebrochen ist, deshalb hatte ich keine Möglichkeit, dass ich meine Familie in die Ukraine hole. Das habe ich gemeint. LA: Wieso sind Sie nicht gemeinsam aus Aserbaidschan ausgereist? VP: Ich wusste nicht, ob ich in der Ukraine bleiben kann, oder nicht, deshalb bin ich erstmal alleine ausgereist. LA: Sie haben in der letzten Einvernahme auch mehrfach einen Stempel „G87“ erwähnt. Wann wurde dieser Stempel in Ihrem Pass angebracht? VP: 2018 haben sie diesen Code eingetragen. LA: Wie sieht dieser Stempel aus? VP: Es ist nicht im Reisepass eingetragen, wo das eingetragen wird, weiß ich nicht, der Anwalt hat mir diesen Hinweis gegeben, dass gegen mich dieser Eintrag vermerkt ist und das mit befreundeten Staaten ausgetauscht haben. Aber es steht nicht in meinem Pass. Bestimmte Länder haben mit der Türkei ein Abkommen, laut dem sie Hinweise tauschen. Nach meiner Einreise wissen, sie genau, dass ich mit diesem Code vermerkt bin, ich sehe das nicht, der Staat aber schon. LA: Habe ich das richtig verstanden, dass der Geheimdienst Sie unter Druck gesetzt haben, damit Sie mit ihm zusammenarbeiten? VP: Sie haben mich bedroht, dass Sie mich sofort inhaftieren, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite. LA: Wie hat sich dieses Gespräch abgespielt? VP: Ich war inhaftiert, man hat mich in ein Zimmer gebracht und dort hat man mir erklärt, dass wenn ich nicht zustimmen würde, würde man mich in Haft behalten. LA: Und trotzdem hatten Sie keine Probleme sich einen Pass ausstellen zu lassen? VP: Ja. Ich habe ja zugestimmt, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Warum? AW wird darüber aufgeklärt, dass es Widersprüche und Unplausibilitäten in seinen Angaben gibt. VP: Wenn ich zurückkehre, weiß ich nicht, wie ich in Aserbaidschan weiterleben kann. Ich habe vier Kinder, ich möchte diese Kinder weiterleben lassen. Ich muss Grundlagen für sie schaffen, das kann ich in Aserbaidschan nicht. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint? VP: Was kann ich dagegen machen? Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. VP: Ich möchte privat verziehen. LA: Wohin wollen Sie ziehen? VP: Ich habe die Adresse schon abgegeben. Nachgefragt gebe ich an, dass ein Freund von mir dort wohnt. AW wird darüber aufgeklärt, dass er sich an dieser Adresse anmelden muss. …“ I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch eins.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. I.4.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen):römisch eins.4.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen): „[…] Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Aufgrund der vorgelegten Kopie Ihres Reisepasses, der Visumsablehnung Italiens vom 28.09.2019 (vgl. VIS-Treffer vom 06.04.2022) und Ihren damit im Einklang stehenden Angaben, steht Ihre Identität für das Verfahren mit ausreichender Sicherheit fest.Aufgrund der vorgelegten Kopie Ihres Reisepasses, der Visumsablehnung Italiens vom 28.09.2019 vergleiche VIS-Treffer vom 06.04.2022) und Ihren damit im Einklang stehenden Angaben, steht Ihre Identität für das Verfahren mit ausreichender Sicherheit fest. Die Feststellung zu Ihrer Gesundheit ergibt sich aus Ihren Angaben im Verfahren. So gaben Sie in der Einvernahme am 22.04.2022 an, dass es Ihnen gut gehen würde. Sie würden weder Medikamente einnehmen noch wären Sie in ärztlicher Behandlung (vgl. S. 2 der EV vom 22.04.2022). Es sind im Verfahren keine Hinweise auf eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung oder eine Immunschwäche hervorgekommen.Die Feststellung zu Ihrer Gesundheit ergibt sich aus Ihren Angaben im Verfahren. So gaben Sie in der Einvernahme am 22.04.2022 an, dass es Ihnen gut gehen würde. Sie würden weder Medikamente einnehmen noch wären Sie in ärztlicher Behandlung vergleiche S. 2 der EV vom 22.04.2022). Es sind im Verfahren keine Hinweise auf eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung oder eine Immunschwäche hervorgekommen. betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Falle einer Rückkehr Sie brachten zusammengefasst vor, dass Sie aufgrund einer Reise nach Syrien um den Jahreswechsel 2013/14 Probleme mit dem türkischen Geheimdienst bekommen hätten und deshalb als Terrorist eingestuft worden wären. Daraufhin hätten Sie auch Probleme mit dem aserbaidschanischen Geheimdienst bekommen und bei einer Rückkehr würde Ihnen eine langjährige Haftstrafe drohen. Ihre Angaben waren jedoch keinesfalls glaubhaft. So verstrickten Sie sich in zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten. So gaben Sie an, dass die türkischen Behörden „G87“ in Ihren Pass gestempelt hätten. Damit hätten sie behauptet, dass Sie Terrorist wären (vgl. S. 6 der EV vom 22.04.2022). Sie wiederholten den Vorwurf, dass man in Ihren Pass einen Stempel gegeben hätte, mehrfach (vgl. S. 8 bzw. S. 9 der EV vom 22.04.2022).So gaben Sie an, dass die türkischen Behörden „G87“ in Ihren Pass gestempelt hätten. Damit hätten sie behauptet, dass Sie Terrorist wären vergleiche S. 6 der EV vom 22.04.2022). Sie wiederholten den Vorwurf, dass man in Ihren Pass einen Stempel gegeben hätte, mehrfach vergleiche S. 8 bzw. S. 9 der EV vom 22.04.2022). Eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI in Ankara ergab, dass es im Zuge einer Ausweisung von Gefährdern tatsächlich zu einem Verweis (G87) in das nationale behördliche Computersystem kommt. Von einer Eintragung eines Vermerks in den Reisepass ist jedoch nichts bekannt (vgl. E-Mail vom 26.04.2022).Eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI in Ankara ergab, dass es im Zuge einer Ausweisung von Gefährdern tatsächlich zu einem Verweis (G87) in das nationale behördliche Computersystem kommt. Von einer Eintragung eines Vermerks in den Reisepass ist jedoch nichts bekannt vergleiche E-Mail vom 26.04.2022). In der Einvernahme am 26.04.2022 wurden Sie neuerlich zu diesem Stempel befragt. Nunmehr gaben Sie an, dass es sich nicht um einen Stempel handeln würde, sondern um eine Eintragung im Computersystem. Befreundete Länder würden diese Informationen mit der Türkei austauschen (vgl. S. 4 der EV vom 26.04.2022). Dies erklärt jedoch nicht, weshalb Sie in der Einvernahme am 22.04.2022 mehrfach von einem Stempel in Ihrem Pass gesprochen haben.In der Einvernahme am 26.04.2022 wurden Sie neuerlich zu diesem Stempel befragt. Nunmehr gaben Sie an, dass es sich nicht um einen Stempel handeln würde, sondern um eine Eintragung im Computersystem. Befreundete Länder würden diese Informationen mit der Türkei austauschen vergleiche S. 4 der EV vom 26.04.2022). Dies erklärt jedoch nicht, weshalb Sie in der Einvernahme am 22.04.2022 mehrfach von einem Stempel in Ihrem Pass gesprochen haben. Weiter gaben Sie an, dass Ihnen in der Türkei vorgeworfen worden wäre, dass Sie ein Terrorist wären. Auf Nachfrage konnten Sie jedoch keineswegs darlegen, was Ihnen konkret zur Last gelegt wurde (vgl. S. 6f bzw. S. 8 der EV vom 22.04.2022).Weiter gaben Sie an, dass Ihnen in der Türkei vorgeworfen worden wäre, dass Sie ein Terrorist wären. Auf Nachfrage konnten Sie jedoch keineswegs darlegen, was Ihnen konkret zur Last gelegt wurde vergleiche S. 6f bzw. S. 8 der EV vom 22.04.2022). Sie gaben auch an, dass Sie versuchen würden, Unterlagen vorzulegen. In der Einvernahme am 22.04.2022 gaben Sie dazu an, dass Sie von den Behörden keine Unterlagen bekommen würden. Auch Ihr Anwalt würde nichts bekommen. Zusammenfassend waren Ihre Angaben hinsichtlich der Beschuldigungen in der Türkei äußerst oberflächlich. Es ist keineswegs glaubhaft, dass Sie von 2013 bis 2019 Probleme mit den türkischen Behörden haben und nicht angeben können, was Ihnen konkret zur Last gelegt wird. Auch zu Ihrer angeblichen Reise nach Syrien machten widersprüchliche Angaben. So gaben Sie in der Einvernahme am 22.04.2022 an, dass im Dezember 2013 nach Syrien gereist wären. Sie wären etwa 25-26 Tage dort gewesen, weil der Aufstand begonnen hätte, und deshalb hätten Sie erst im Februar 2014 wieder in die Türkei zurückkehren (vgl. S. 3 der EV vom 22.04.2022). Später in der Einvernahme gaben Sie dann an, dass Sie im Jänner 2014 zweimal nach Syrien gereist wären (vgl. S. 9f der EV vom 22.04.2022). In der Einvernahme am 26.04.2022 wurden Sie auf diesen offensichtlichen Widerspruch hingewiesen. Sie gaben aber lediglich an, dass es zusammen 14 Tage gedauert hätte (vgl. S. 3 der EV vom 26.04.2022).Auch zu Ihrer angeblichen Reise nach Syrien machten widersprüchliche Angaben. So gaben Sie in der Einvernahme am 22.04.2022 an, dass im Dezember 2013 nach Syrien gereist wären. Sie wären etwa 25-26 Tage dort gewesen, weil der Aufstand begonnen hätte, und deshalb hätten Sie erst im Februar 2014 wieder in die Türkei zurückkehren vergleiche S. 3 der EV vom 22.04.2022). Später in der Einvernahme gaben Sie dann an, dass Sie im Jänner 2014 zweimal nach Syrien gereist wären vergleiche S. 9f der EV vom 22.04.2022). In der Einvernahme am 26.04.2022 wurden Sie auf diesen offensichtlichen Widerspruch hingewiesen. Sie gaben aber lediglich an, dass es zusammen 14 Tage gedauert hätte vergleiche S. 3 der EV vom 26.04.2022). Sie gaben an, dass die aserbaidschanischen Behörden Ihre Frau und Ihre Kinder unter Druck setzen würden. Ihre diesbezüglichen Angaben waren aber ebenso oberflächlich und nicht nachvollziehbar. So gaben Sie an, dass Ihre Familie „Druck von der Behörde“ bekommen würde. Die Behörde würde versuchen Informationen über Sie zu bekommen. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass Ihre Frau ein Kopftuch tragen würde, und das wäre in Aserbaidschan unerwünscht. Sie würden immer Informationen über Sie erhalten wollen, aber Ihre Frau würde immer sagen, dass sie nichts wüsste. Wie brutal diese Befragungen wären, würden Sie nicht wissen, Ihre Frau würde aber immer wegen der Befragungen weinen (vgl. S. 7 der EV vom 22.04.2022).Sie gaben an, dass die aserbaidschanischen Behörden Ihre Frau und Ihre Kinder unter Druck setzen würden. Ihre diesbezüglichen Angaben waren aber ebenso oberflächlich und nicht nachvollziehbar. So gaben Sie an, dass Ihre Familie „Druck von der Behörde“ bekommen würde. Die Behörde würde versuchen Informationen über Sie zu bekommen. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass Ihre Frau ein Kopftuch tragen würde, und das wäre in Aserbaidschan unerwünscht. Sie würden immer Informationen über Sie erhalten wollen, aber Ihre Frau würde immer sagen, dass sie nichts wüsste. Wie brutal diese Befragungen wären, würden Sie nicht wissen, Ihre Frau würde aber immer wegen der Befragungen weinen vergleiche S. 7 der EV vom 22.04.2022). Sollten Ihre diesbezüglichen Angaben tatsächlich der Wahrheit entsprechen ist keineswegs nachvollziehbar, weshalb Ihre Familie Aserbaidschan nicht bereits verlassen hätte. Soweit Sie angaben, dass Ihre Familie nicht ausreisen könnte, weil Sie nicht so viel Geld hätten, ist festzuhalten, dass dies keinesfalls glaubhaft ist. So gaben Sie selbst an, dass Sie Ihrer Familie aus der Ukraine Geld geschickt hätten (vgl. S. 5 der EV vom 22.04.2022). Es ist keineswegs glaubhaft, dass Ihre Familie in Aserbaidschan bleiben hätte müssen, wenn sie tatsächlich von den Behörden unter Druck gesetzt worden wären. Auch ist festzuhalten, dass Sie bereits kurz nach Ihrer Ankunft in der Ukraine versuchten nach Italien zu reisen. Auch dies ist ein klarer Beleg dafür, dass Sie über finanzielle Mittel verfügten und dass Ihre Familie nicht aus finanziellen Gründen in Aserbaidschan blieb.Sollten Ihre diesbezüglichen Angaben tatsächlich der Wahrheit entsprechen ist keineswegs nachvollziehbar, weshalb Ihre Familie Aserbaidschan nicht bereits verlassen hätte. Soweit Sie angaben, dass Ihre Familie nicht ausreisen könnte, weil Sie nicht so viel Geld hätten, ist festzuhalten, dass dies keinesfalls glaubhaft ist. So gaben Sie selbst an, dass Sie Ihrer Familie aus der Ukraine Geld geschickt hätten vergleiche S. 5 der EV vom 22.04.2022). Es ist keineswegs glaubhaft, dass Ihre Familie in Aserbaidschan bleiben hätte müssen, wenn sie tatsächlich von den Behörden unter Druck gesetzt worden wären. Auch ist festzuhalten, dass Sie bereits kurz nach Ihrer Ankunft in der Ukraine versuchten nach Italien zu reisen. Auch dies ist ein klarer Beleg dafür, dass Sie über finanzielle Mittel verfügten und dass Ihre Familie nicht aus finanziellen Gründen in Aserbaidschan blieb. Sie gaben in der Einvernahme am 22.04.2022 weiter an, dass Sie in den Jahren 2010 bis 2013 zwischen der Türkei und Aserbaidschan gependelt wären und Waren ge- und verkauft hätten. Sie wären bei der Einreise nach Aserbaidschan immer wieder vom Geheimdienst befragt worden. Ihnen wäre unterstellt worden, dass Sie nach Syrien gereist wären und dort am Krieg teilgenommen hätten (vgl. S. 3 der EV vom 22.04.2022).Sie gaben in der Einvernahme am 22.04.2022 weiter an, dass Sie in den Jahren 2010 bis 2013 zwischen der Türkei und Aserbaidschan gependelt wären und Waren ge- und verkauft hätten. Sie wären bei der Einreise nach Aserbaidschan immer wieder vom Geheimdienst befragt worden. Ihnen wäre unterstellt worden, dass Sie nach Syrien gereist wären und dort am Krieg teilgenommen hätten vergleiche S. 3 der EV vom 22.04.2022). Auf den Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar wäre, dass – wenn Sie bereits 2010-2013 Probleme mit den Behörden gehabt haben, weshalb Sie dann Lebensmittel nach Syrien liefern sollten, gaben Sie an, dass – bevor Sie Lebensmittel nach Syrien gebracht hätten – keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten (vgl. S. 9 der EV vom 22.04.2022). Dies steht jedoch im Widerspruch zu Ihren früheren Angaben in der Einvernahme. Auch dass Sie in der Einvernahme am 26.04.2022 angaben, dass Sie Probleme mit den Behörden bekommen hätten und deshalb in Aserbaidschan alles verkauft hätten und ausgewandert wären, steht im Widerspruch zu dieser Angabe.Auf den Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar wäre, dass – wenn Sie bereits 2010-2013 Probleme mit den Behörden gehabt haben, weshalb Sie dann Lebensmittel nach Syrien liefern sollten, gaben Sie an, dass – bevor Sie Lebensmittel nach Syrien gebracht hätten – keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten vergleiche S. 9 der EV vom 22.04.2022). Dies steht jedoch im Widerspruch zu Ihren früheren Angaben in der Einvernahme. Auch dass Sie in der Einvernahme am 26.04.2022 angaben, dass Sie Probleme mit den Behörden bekommen hätten und deshalb in Aserbaidschan alles verkauft hätten und ausgewandert wären, steht im Widerspruch zu dieser Angabe. Auch Ihre Angaben hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs waren völlig widersprüchlich und keineswegs nachvollziehbar. So gaben Sie etwa an, dass Ihre Familie vier Jahre von 2014 bis 2017 in der Türkei gelebt hätte (vgl. S. 4 der EV vom 22.04.2022). Gleichzeitig gaben Sie an, dass Sie 2019 in der Türkei in die Türkei zu Ihrer Familie gereist wären (vgl. S. 4 der EV vom 22.04.2022).Auch Ihre Angaben hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs waren völlig widersprüchlich und keineswegs nachvollziehbar. So gaben Sie etwa an, dass Ihre Familie vier Jahre von 2014 bis 2017 in der Türkei gelebt hätte vergleiche S. 4 der EV vom 22.04.2022). Gleichzeitig gaben Sie an, dass Sie 2019 in der Türkei in die Türkei zu Ihrer Familie gereist wären vergleiche S. 4 der EV vom 22.04.2022). Aufgefordert Ihre Wohnorte chronologisch anzugeben, gaben Sie an, dass Sie von 2013 bis 2018 in Istanbul an verschiedenen Adressen gelebt hätten (vgl. S. 4f der EV vom 22.04.2022). Dies steht im Widerspruch zu Ihrer Angabe, dass Sie im März 2017 aus der Türkei nach Moldawien ausgewiesen worden wären und dann über Russland nach Aserbaidschan abgeschoben worden wären (vgl. S. 4 der EV vom 22.04.2022). Ebenso widersprüchlich ist Ihre Angabe, dass Sie sich bis Februar 2019 in der Wohnung Ihrer Familie in Istanbul versteckt hätten (vgl. S. 4 der EV vom 22.04.2022).Aufgefordert Ihre Wohnorte chronologisch anzugeben, gaben Sie an, dass Sie von 2013 bis 2018 in Istanbul an verschiedenen Adressen gelebt hätten vergleiche S. 4f der EV vom 22.04.2022). Dies steht im Widerspruch zu Ihrer Angabe, dass Sie im März 2017 aus der Türkei nach Moldawien ausgewiesen worden wären und dann über Russland nach Aserbaidschan abgeschoben worden wären vergleiche S. 4 der EV vom 22.04.2022). Ebenso widersprüchlich ist Ihre Angabe, dass Sie sich bis Februar 2019 in der Wohnung Ihrer Familie in Istanbul versteckt hätten vergleiche S. 4 der EV vom 22.04.2022). In der Erstbefragung gaben Sie noch an, dass Sie im März 2018 über Moldawien und Russland nach Aserbaidschan abgeschoben wurden (vgl. Pkt. 11 der EB vom 05.04.2022).In der Erstbefragung gaben Sie noch an, dass Sie im März 2018 über Moldawien und Russland nach Aserbaidschan abgeschoben wurden vergleiche Pkt. 11 der EB vom 05.04.2022). Auch gaben Sie in der Erstbefragung an, dass Sie nach Ihrer Einreise nach Aserbaidschan 6-7 Monate in Aserbaidschan gewesen wären (vgl. Pkt. 11 der EB vom 05.04.2022). In der Einvernahme am 22.04.2022 gaben Sie an, dass Sie nach Ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan „ca. einen Monat später“ in den Iran und in die Türkei gereist wären (vgl. S. 4 der EV vom 22.04.2022).Auch gaben Sie in der Erstbefragung an, dass Sie nach Ihrer Einreise nach Aserbaidschan 6-7 Monate in Aserbaidschan gewesen wären vergleiche Pkt. 11 der EB vom 05.04.2022). In der Einvernahme am 22.04.2022 gaben Sie an, dass Sie nach Ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan „ca. einen Monat später“ in den Iran und in die Türkei gereist wären vergleiche S. 4 der EV vom 22.04.2022). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Ihre Angaben keineswegs glaubhaft waren. Soweit Sie angaben, dass Sie Mitglied der oppositionellen Partei AXCP gewesen wären, ist festzuhalten, dass sich aus den Länderinformationen ergibt, dass Oppositionspolitiker und Parteifunktionäre willkürlichen Verhaftungen unter zweifelhaften Vorwürfen sowie physischer Gewalt und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt sind (FH 4.3.2020). Sie gaben aber lediglich an, dass Sie nicht wissen würden, ob Ihre Mitgliedschaft noch aufrecht ist. Eine diesbezüglich Verfolgung haben Sie nicht behauptet (vgl. S. 6 der EV vom 22.04.2022). Soweit Sie angaben, dass Sie Mitglied der oppositionellen Partei AXCP gewesen wären, ist festzuhalten, dass sich aus den Länderinformationen ergibt, dass Oppositionspolitiker und Parteifunktionäre willkürlichen Verhaftungen unter zweifelhaften Vorwürfen sowie physischer Gewalt und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt sind (FH 4.3.2020). Sie gaben aber lediglich an, dass Sie nicht wissen würden, ob Ihre Mitgliedschaft noch aufrecht ist. Eine diesbezüglich Verfolgung haben Sie nicht behauptet vergleiche S. 6 der EV vom 22.04.2022). Die Feststellung, dass Sie ein arbeitsfähiger, voll handlungsfähiger Mann sind, ergibt sich aus dem Verfahren. So sind keine Hinweise auf eine Erkrankung hervorgekommen. Die Feststellung, dass Ihre Familie weiterhin in Aserbaidschan lebt, ergibt sich aus Ihren Angaben. Es kann des Weiteren ausgeschlossen werden, dass Ihnen im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen ist. Es ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Aserbaidschan gewährleistet. Es bestehen auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Aserbaidschan besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, gibt es in Aserbaidschan keine Bürgerkriegssituation und es herrscht keine Hungersnot. […] Die Länderinformationen wurden Ihnen am 22.04.2022 ausgefolgt. In der Einvernahme am 26.04.2022 gaben Sie zu den Länderinformationen zusammengefasst an, dass die Informationen über den Staatspräsidenten nicht stimmen würden. Das was über den Staatspräsidenten geschrieben stünde stimme, aber die Bürgermeister und seine Helfer würden Sie schlecht machen. Sie hätten auch Informationen gesehen über die Menschenrechte. Das was dort stehen würde, funktioniere nicht. Die Leute, die dort arbeiten würden, würden es nicht so machen, wie es drinsteht. Aufgefordert konkretere Angaben zu machen, gaben Sie an, dass in den Länderinformationen stehen würde, dass kein Staatsbeamter Geschenke annehmen dürfe, sie würden aber Zahlungen fordern damit die Sachen funktionieren. Am Blatt wäre alles schön geschrieben, aber es würde nicht stimmen. Fast alle Beamten würden Geschenke und Geld fordern. Weiter gaben Sie an, dass es viele Länder geben würde, in denen man frei leben könne, aber in Aserbaidschan würden manche Bürger nicht frei leben können. Wenn Sie in Aserbaidschan jemanden unterstützen würden und Geld für jemanden sammeln würden, würde man als Feind betrachtet und von den Behörden befragt. Deshalb hätten Sie in Aserbaidschan alles verkauft und hätten das Land verlassen (vgl. S. 2 der EV vom 26.04.2022).Die Länderinformationen wurden Ihnen am 22.04.2022 ausgefolgt. In der Einvernahme am 26.04.2022 gaben Sie zu den Länderinformationen zusammengefasst an, dass die Informationen über den Staatspräsidenten nicht stimmen würden. Das was über den Staatspräsidenten geschrieben stünde stimme, aber die Bürgermeister und seine Helfer würden Sie schlecht machen. Sie hätten auch Informationen gesehen über die Menschenrechte. Das was dort stehen würde, funktioniere nicht. Die Leute, die dort arbeiten würden, würden es nicht so machen, wie es drinsteht. Aufgefordert konkretere Angaben zu machen, gaben Sie an, dass in den Länderinformationen stehen würde, dass kein Staatsbeamter Geschenke annehmen dürfe, sie würden aber Zahlungen fordern damit die Sachen funktionieren. Am Blatt wäre alles schön geschrieben, aber es würde nicht stimmen. Fast alle Beamten würden Geschenke und Geld fordern. Weiter gaben Sie an, dass es viele Länder geben würde, in denen man frei leben könne, aber in Aserbaidschan würden manche Bürger nicht frei leben können. Wenn Sie in Aserbaidschan jemanden unterstützen würden und Geld für jemanden sammeln würden, würde man als Feind betrachtet und von den Behörden befragt. Deshalb hätten Sie in Aserbaidschan alles verkauft und hätten das Land verlassen vergleiche S. 2 der EV vom 26.04.2022). Zu Ihrem Vorbringen, dass in Aserbaidschan Korruption herrschen würde, ist festzuhalten, dass dies auch in den Länderinformationen so dargelegt wird. Die Behörde kann jedoch nicht erkennen, dass Sie diesbezüglich einer Bedrohung ausgesetzt wären. Soweit Sie vorbrachten, dass Sie Aserbaidschan verlassen hätten, weil Sie jemanden unterstützt hätten und deshalb von den aserbaidschanischen Behörden als Feind betrachtet würden, ist auf die Ausführungen zu Ihrem Fluchtvorbringen zu verweisen. Sie gaben völlig unglaubhaft an, dass Sie Aserbaidschan verlassen hätten, weil Sie beschuldigt worden wären Terrorist zu sein. Dass Sie nunmehr angeben, dass Sie „jemanden“ unterstützt hätten und deshalb in Aserbaidschan alles verkauft hätten und das Land verlassen hätten, ist keineswegs nachvollziehbar. Auch waren Ihre diesbezüglichen Angaben äußerst oberflächlich. […]“ I.4.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.4.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.4.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. römisch eins.4.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.5.
- Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Die bB habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und eine falsche Tatsachenfeststellung getroffen. So habe die bB ihre Verpflichtung übersehen, weitere Recherchen hinsichtlich der Angaben zu einem „G87-Verweis“ der türkischen Behörden zu betreiben sowie weitere Ermittlungen im Hinblick auf die oppositionelle Mitgliedschaft zur „AXCP“ und der caritativen Tätigkeit in Syrien anzustrengen. Darüber hinaus habe die bB wesentliche Punkte aus den Länderfeststellungen, insbesondere hinsichtlich des Rechtsschutzes und der Justiz nicht angemessen berücksichtigt. römisch eins.5.
- Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Die bB habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und eine falsche Tatsachenfeststellung getroffen. So habe die bB ihre Verpflichtung übersehen, weitere Recherchen hinsichtlich der Angaben zu einem „G87-Verweis“ der türkischen Behörden zu betreiben sowie weitere Ermittlungen im Hinblick auf die oppositionelle Mitgliedschaft zur „AXCP“ und der caritativen Tätigkeit in Syrien anzustrengen. Darüber hinaus habe die bB wesentliche Punkte aus den Länderfeststellungen, insbesondere hinsichtlich des Rechtsschutzes und der Justiz nicht angemessen berücksichtigt. I.5.
- Beantragt wurde, dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und der bP den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde zurückzuverweisen in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung nach Aserbaidschan für unzulässig zu erklären. Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt.römisch eins.5.
- Beantragt wurde, dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und der bP den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde zurückzuverweisen in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung nach Aserbaidschan für unzulässig zu erklären. Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt. I.6.
- Nach Einlangen der Beschwerde mitsamt dem Administrativakt bei ho. Gericht, stellte das ho. Gericht am 11.08.2022 eine Anfrage die Staatendokumentation.römisch eins.6.
- Nach Einlangen der Beschwerde mitsamt dem Administrativakt bei ho. Gericht, stellte das ho. Gericht am 11.08.2022 eine Anfrage die Staatendokumentation. I.6.12 Die Anfragebeantworgung langte am 01.09.2022 bei ho. Gericht wie folgt ein:römisch eins.6.12 Die Anfragebeantworgung langte am 01.09.2022 bei ho. Gericht wie folgt ein: „…
- Unter welchen Voraussetzungen belegen die türkischen Behörden einen Fremden mit dem Code „G-87“? Der VB gibt zu dieser Fragestellung nachfolgend an (Arbeitsübersetzung aus dem Türkischen): Der “G“ Code Ausländer, die den Code haben bekommen an keiner Grenze die Einreise Erlaubnis und werden als nicht akzeptierte Passagiere gehandelt und werden ausgewiesen. Der “G87“ Code bedeutet: Dateneingabe über diejenigen, denen die Einreise in das Land im Sinne der allgemeinen Sicherheit verboten ist. Da die Arbeiten und Transaktionen im Zusammenhang mit dem Thema von der Direktion für Migrationsmanagement durchgeführt werden, ist es angebracht, detaillierte Informationen von der Direktion für Migrationsmanagement zu ersuchen. VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Türkei [Österreich] (1.9.2022): Auskunft des VB per email
- Würde ein von der bP beschriebener Lebensmitteltransport die Belegung mit dem genannten Code auslösen? Nach Auskunft des Leiters der Internationalen Abteilung der PMM (Presidency of Migration Management) […] vom 31.08.2022 würde ein solcher beschriebener Lebensmitteltransport keine Belegung mit dem CODE G 87 zur Folge haben. VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Türkei [Österreich] (1.9.2022): Auskunft des VB per email
- Welche Behörde ist für die Belegung mit diesem Code zuständig? Zuständig ist nach Auskunft des Leiters der Internationalen Abteilung der PMM (Presidency of Migration Management) […] vom 31.08.2022 – die PMM für Ausländer. VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Türkei [Österreich] (1.9.2022): Auskunft des VB per email
- Wie wird die Existenz der Belegung mit dem Code ersichtlich gemacht (Bescheid, Eintrag im Reisepass, elektronische Auskunft, etc.)? Nach Auskunft des Leiters der Internationalen Abteilung der PMM (Presidency of Migration Management) […] vom 31.08.2022 wird eine Belegung mit Code nur in den internen System der türkischen Verwaltung und Polizei (PMM – TNP – IDB – MIT) ersichtlich gemacht. VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Türkei [Österreich] (1.9.2022): Auskunft des VB per email
- Existiert die Möglichkeit eines Rechtsbehelfes gegen die Belegung mit dem Code? Nach Auskunft des Leiters der Internationalen Abteilung der PMM (Presidency of Migration Management) […] vom 31.08.2022 gibt es eine Möglichkeit des Einspruches, und zwar nur beim Gerichtshof in Ankara. VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Türkei [Österreich] (1.9.2022): Auskunft des VB per email
- Teilen die türkischen Behörden den aserbaidschanischen Behörden die Belegung mit diesem Code mit, wenn es einen aserbaidschanischen Staatsbürger betrifft und welche Folgen hat dies für einen aserbaidschanischen Staatsbürger in Aserbaidschan? Nach Auskunft des Leiters der Internationalen Abteilung der PMM (Presidency of Migration Management) […] vom 31.08.2022 wird eine solche Belegung, wenn es sich um einen aserbaidschanischen Staatsangehörigen betrifft, den aserbaidschanischen Behörden nicht mitgeteilt. VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Türkei [Österreich] (1.9.2022): Auskunft des VB per email […] - Stellt die Belegung mit diesem Code in Aserbaidschan unter Umständen einen Passversagungsgrund dar? Der Vertrauensanwalt (VA) gibt zu dieser Fragestellung zusammengefasst an, dass es der Zweck dieses Codes ist anzuzeigen, dass diese Personen eine Bedrohung für die allgemeine Sicherheit in der Türkei darstellen. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Code G-87 keine formale oder tatsächliche Bedeutung für Aserbaidschan. Auch für den Entzug der Staatsbürgerschaft oder den Verlust der Staatsbürgerschaft der Bürger der Republik Aserbaidschan hat der G-87-Code keine Bedeutung. Das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan", der wichtigste Rechtsakt zur Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan (Artikel 17 und 18), entzieht aus der Türkei abgeschobenen aserbaidschanischen Staatsbürgern NICHT die Staatsbürgerschaft, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. In dieser Hinsicht kann aserbaidschanischen Staatsbürgern der Besitz eines Reisepasses nicht verweigert werden, weil sie als Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Türkei angesehen werden. Aserbaidschan und die Türkei arbeiten auf dem Gebiet der Strafverfolgung, einschließlich der Terrorismusbekämpfung, sowohl auf offizieller als auch auf inoffizieller Ebene zusammen. Demnach können die Vertragsstaaten einander nachrichtendienstlichen Informationen übermitteln, die ihnen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist es keine Ausnahme, dass die Türkei die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der aserbaidschanischen Seite, einschließlich der Nachrichtendienste, über die Bürger der Republik Aserbaidschan informiert, die zu dem einen oder anderen Zweck nach Syrien gereist sind (diese Art von Information erfolgt in der Regel auf Ersuchen der Parteien). Es sei darauf hingewiesen, dass die aserbaidschanische Seite besonders daran interessiert ist, Informationen über alle Personen zu erhalten, die am syrischen Bürgerkrieg teilgenommen haben oder wahrscheinlich teilnehmen werden. Die aserbaidschanische Seite betrachtet diejenigen, die während des Bürgerkriegs in irgendeiner Form und zu irgendeinem Zweck nach Syrien gereist sind, automatisch als Teilnehmer am Bürgerkrieg und betrachtet sie als potenzielle Terroristen. […] VB – Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (25.8.2022): Auskunft des Vertrauensanwaltes per email - Wird den aserbaidschanischen Behörden von den türkischen Behörden die Belegung mit diesem Code mitgeteilt, wenn es einen aserbaidschanischen Staatsbürger betrifft? Falls ja, welche Folgen hat dies für einen aserbaidschanischen Staatsbürger in Aserbaidschan? Der Vertrauensanwalt gibt zu dieser Fragestellung an, dass, wenn die aserbaidschanische Seite den Verdacht hat, dass ihre Bürger in irgendeiner Form an Konflikten in Ländern wie Syrien, Irak und Afghanistan beteiligt sind, sie daran interessiert ist, Maßnahmen gegen die Personen zu ergreifen. Ein Teil dieser Maßnahmen ist in der Gesetzgebung vorgesehen. Der andere Teil besteht aus der bestehenden Strafverfolgungspraxis. Zu den formellen rechtlichen Maßnahmen gehören das Risiko, die Staatsbürgerschaft zu verlieren sowie das Risiko der Einleitung eines Strafverfahrens [Weitere Ausführungen des VA dazu können der nachfolgenden Originalantwort entnommen werden]. Die aserbaidschanischen Strafverfolgungsbehörden bezeichnen solche Personen als potenzielle "Terroristen" und "religiöse Extremisten" und setzen sie auf eine schwarze Liste. Danach werden sie von den Strafverfolgungsbehörden (LEA) ständig überwacht und führen Präventivgespräche. Die Praxis der Verfolgung ist in der Praxis der LEA weit verbreitet, in der Regel illegal und erfolgt ohne Gerichtsbeschluss. 2015 hat die aserbaidschanische Regierung den Kampf gegen "religiösen Extremismus" verschärft. Zu diesem Zweck wurde das Gesetz "Über die Bekämpfung des religiösen Extremismus" verabschiedet. Dieses Gesetz verleiht den staatlichen Stellen im Namen der Bekämpfung des "religiösen Extremismus" zahlreiche Befugnisse. Es gibt immer wieder Fälle, in denen diese Befugnisse überschritten werden. Zumindest sind präventive Gespräche mit Personen, die auf der schwarzen Liste stehen, schikanös und entwürdigend. […] VB – Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (25.8.2022): Auskunft des Vertrauensanwaltes per email - Bestehen Hinweise, dass aus Österreich abgeschobene ehemalige aserbaidschanische Asylwerber schlechter behandelt werden, als es in den allgemeinen Berichten in Bezug auf die Abschiebung aus sonstigen Staaten beschrieben wird? Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es laut VA nicht plausibel erscheint, dass das Land, aus dem ein Asylbewerber abgeschoben wird, bei seiner Verhaftung und Verfolgung nach seiner Rückkehr/Abschiebung berücksichtigt wird oder Auswirkungen darauf hat. Ausschlaggebend für die Verfolgung oder unterschiedliche Behandlung sind politische Aktivitäten während man sich im Ausland aufhält. Dem Auswärtigen Amt zufolge müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Einzelquellen: Der Vertrauensanwalt gibt zu dieser Fragestellung an, dass auf der Grundlage der obigen Ausführungen die oben genannte Personenkategorie [d.h. Personen, bei denen aufgrund ihrer Besuche in Syrien eine Beteiligung am Bürgerkrieg (durch oppositionelle oder extremistische Gruppen) vermutet wird] folgender Behandlung unterzogen werden kann: […] VB – Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (25.8.2022): Auskunft des Vertrauensanwaltes per email Auf Rückfrage an den VA via VB des BM.I, ob abgeschobene ehemalige aserbaidschanische Asylwerber schlechter behandelt werden als aus anderen Ländern abgeschobene gibt der VA zusammengefasst an, dass es schwierig zu behaupten ist, dass das Land, aus dem Asylsuchende abgeschoben wurden, für die unterschiedliche (schlechte) Behandlung verantwortlich ist. Es erscheint nicht plausibel, dass das Land, aus dem ein Asylbewerber abgeschoben wird, bei seiner Verhaftung und Verfolgung nach seiner Rückkehr/Abschiebung berücksichtigt wird oder Auswirkungen darauf hat. Ausschlaggebend für die Verfolgung oder unterschiedliche Behandlung sind politische Aktivitäten mit starken kritischen Ansichten und die Teilnahme an Protestkundgebungen, während man sich im Ausland aufhält. […] VB – Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (31.8.2022): Auskunft des VA per email Das [deutsche] Auswärtige Amt gibt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan an: Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Es gibt jedoch immer wieder Berichte, wonach Rückkehrende zu den Gründen für ihren Asylantrag befragt wurden. Seit Juni 2021 sind dem Auswärtigen Amt fünf Fälle von rückgeführten aserbaidschanischen Staatsangehörigen bekannt geworden, die nach Rückkehr staatlicher Verfolgung ausgesetzt waren. In vier Fällen kam es laut glaubhafter Quellen zu Verhaftungen mit Folterandrohung und -anwendung, die vermutlich in Zusammenhang stehen mit früheren oppositionellen Aktivitäten der Rückgeführten. In einem Fall verlor die Rückgeführte auf staatlichen Druck ihre Beschäftigung als Journalistin. AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan (Stand: 6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 12.8.2022 USODS, das US amerikanische Außenministerium, gibt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021 an, dass es einen Bericht über ein vorübergehendes Verschwinden durch oder im Namen von Regierungsbehörden gab. Am
- Oktober wurde der Aktivist der Aserbaidschanischen Volksfrontpartei, Mutallim Orujov, der aus Deutschland abgeschoben wurde und am
- Juni nach Aserbaidschan zurückgekehrt war, Berichten zufolge vom Staatssicherheitsdienst vorgeladen und verschwand für fünf Tage. Sein Anwalt erfuhr erst am
- Oktober, dass Orujov am
- Oktober verhaftet worden war. Der Jahresbericht gibt auch weiters an, dass die Regierung mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammenarbeitete, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten. […] USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 12.8.2022 […]
- Wurde die bP mit dem Code „G-87“ von den türkischen Behörden belegt? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der informationsspezifischen Art der Frage wurde die Anfrage nach ergebnisloser zeitlich begrenzter Eigenrecherche an den Verbindungsbeamten des BM.I (VB) mit dem Ersuchen um Recherche übermittelt. Eine Beschreibung der verwendeten Quellen kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Zusammenfassung: siehe Einzelquellen. Einzelquellen: Der VB gibt zu dieser Fragestellung nachfolgend an: Diese Frage wurde von den türkischen Behörden – TNP und PMM nicht beantwortet. Könnte wenn erwünscht nochmals urgiert werden. VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Türkei [Österreich] (1.9.2022): Auskunft des VB per email
- War die bP bis März 2017 legal in der Türkei aufhältig und wurde sie im Anschluss daran abgeschoben? Quellenlage/Quellenbeschreibung: wie oben. Zusammenfassung: siehe Einzelquellen. Einzelquellen: Der VB gibt zu dieser Fragestellung nachfolgend an: Diese Frage wurde von den türkischen Behörden – TNP und PMM nicht beantwortet. Könnte wenn erwünscht nochmals urgiert werden. VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Türkei [Österreich] (1.9.2022): Auskunft des VB per email
- Existieren bzw. existierten bis Ende 2013/Anfang 2014 in Istanbul, Stadtteil XXXX , Straße XXXX (laut Google Maps auch XXXX bzw. XXXX ) 2 Moscheen bzw. Gebetshäuser, welche Lebensmitteltransporte auf dem Fußweg über die türkisch/syrische organisieren bzw. organisierten, falls ja, ist bzw. war dort ein XXXX und ein XXXX als Leiter bekannt?
- Existieren bzw. existierten bis Ende 2013/Anfang 2014 in Istanbul, Stadtteil römisch 40 , Straße römisch 40 (laut Google Maps auch römisch 40 bzw. römisch 40 ) 2 Moscheen bzw. Gebetshäuser, welche Lebensmitteltransporte auf dem Fußweg über die türkisch/syrische organisieren bzw. organisierten, falls ja, ist bzw. war dort ein römisch 40 und ein römisch 40 als Leiter bekannt? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Internetquellen keine Informationen zu dieser Frage gefunden werden, weshalb diese an den Verbindungsbeamten (VB) des BM.I weitergeleitet wurde. Eine Beschreibung der verwendeten Quelle kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden. Zusammenfassung: siehe Einzelquellen. Einzelquellen: Der VB gibt zu dieser Fragestellung nachfolgend an: Diese Frage konnte bis dato mit dem dem VB zur Verfügung stehenden Mitteln derzeit noch nicht ausreichend erhoben werden. Dazu wäre ein Befragungsmission mit geeignetem Übersetzer in Istanbul notwendig. Kann bei dringendem Bedarf nach Vorlaufzeit auch durchgeführt werden. Ist jedoch dann fraglich, ob ein entsprechendes Ergebnis erzielt werden kann. Es wird jedoch angeführt, dass auf Nachfragen und Recherchieren in öffentlichen Quellen Lebensmitteltransporte auf dem FUSSWEG über die türkisch / syrische Grenze weder in diesem noch in anderen Zeiträumen ÜBERHAUPT bekannt sind. Transporte zu Fuß über die Grenze sind dann wohl eher Schmuggeltransporte, das würde auch eine Belegung mit dem Code – 87 erklären. VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Türkei [Österreich] (1.9.2022): Auskunft des VB per email […] Die gesamte Anfrage mit der Beantwortung, dem Ermittlungsergebnis und den Quellennachweisen ist im ho. Gerichtsakt aufliegend. I.6.
- Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde der bP mit verfahrensleitender Anordnung vom 09.09.2022 die Möglichkeit eingeräumt, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges – unverzüglich, jedoch einlangend spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstermin -, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet:römisch eins.6.
- Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde der bP mit verfahrensleitender Anordnung vom 09.09.2022 die Möglichkeit eingeräumt, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges – unverzüglich, jedoch einlangend spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstermin -, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet: „1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. , „1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. 2) Geben Sie sämtliche Wohnorte unter genauer Nennung der Adresse und der Dauer, wann Sie dort lebten, in Ihrem Herkunftsstaat an. Beschreiben Sie die näheren Wohnverhältnisse, welche Sie an Ihrem letzten Wohnort in Ihrem Herkunftsstaat vorfanden genauer. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? 6) a) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). b) Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.6) a) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). , b) Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor., 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):a) Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung) b) Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? c) Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):, a) Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung) , b) Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? , c) Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? 11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) 14) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. 16) Weisen Sie Ihre behaupteten politischen Aktivitäten via facebook nach. 17) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen.“ I.6.2.
- Die bP machte von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme noch vor der mündlichen Verhandlung keinerlei Gebrauch.römisch eins.6.2.
- Die bP machte von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme noch vor der mündlichen Verhandlung keinerlei Gebrauch. I.6.2.
- Darüber hinaus wurde auch die bB eingeladen, sämtliche Umstände, welche der bB nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gelangt sind und aus Sicht der bB entscheidungsrelevant wären – ehestmöglich, jedoch spätestens eine Woche vor Verhandlungstermin – dem ho. Gericht mitzuteilen.römisch eins.6.2.
- Darüber hinaus wurde auch die bB eingeladen, sämtliche Umstände, welche der bB nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gelangt sind und aus Sicht der bB entscheidungsrelevant wären – ehestmöglich, jedoch spätestens eine Woche vor Verhandlungstermin – dem ho. Gericht mitzuteilen. I.6.2.
- Mit Schreiben vom 03.10.2022 übermittelte die bB eine Stellungnahme und verwies weitgehend auf ihre Einschätzung in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben der bP.römisch eins.6.2.
- Mit Schreiben vom 03.10.2022 übermittelte die bB eine Stellungnahme und verwies weitgehend auf ihre Einschätzung in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben der bP. I.6.
- Am 11.10.2022 fand vor ho. Gericht die mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben.römisch eins.6.
- Am 11.10.2022 fand vor ho. Gericht die mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben. „… RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P: Die Einvernahme ist sehr schlecht verlaufen. Die Einvernahme hat im Fastenmonat Ramadan stattgefunden, somit habe ich ganzen Tag nichts gegessen und nichts getrunken. Bei der Einvernahme war es leider so, dass habe ich auch mit dem RV besprochen, dass der D Übersetzungsfehler gemacht hat, es wurden Sachen gesagt, die ich nicht gesagt habe. P: Die Einvernahme ist sehr schlecht verlaufen. Die Einvernahme hat im Fastenmonat Ramadan stattgefunden, somit habe ich ganzen Tag nichts gegessen und nichts getrunken. Bei der Einvernahme war es leider so, dass habe ich auch mit dem Regierungsvorlage besprochen, dass der D Übersetzungsfehler gemacht hat, es wurden Sachen gesagt, die ich nicht gesagt habe. RI: Warum haben Sie dann bei der Frage, ob Sie einvernahmefähig sind bejaht? P: Ich hatte den ganzen Tag weder gegessen noch getrunken, es war zu Ende des Fastenbrechens und ich war nicht konzentriert und auch sehr müde. RI: Die Einvernahme am 22.04.2022 dauerte von 09:00 Uhr bis 11:40 Uhr. Was sagen Sie dazu?, RI: Die Einvernahme am 22.04.2022 dauerte von 09:00 Uhr bis 11:40 Uhr. Was sagen Sie dazu? P: Nein, das stimmt nicht, sicher nicht. RI: Warum haben Sie in der Beschwerdeschrift diesen Umstand nicht moniert?, RI: Warum haben Sie in der Beschwerdeschrift diesen Umstand nicht moniert? P: Ich habe das heute, das erste Mal gehört, dass es um diese Zeit stattgefunden hat. RI: Warum haben Sie in der Beschwerde nicht moniert, dass Sie aufgrund des Ramadan geschwächt waren und dass der D falsch übersetzte?, RI: Warum haben Sie in der Beschwerde nicht moniert, dass Sie aufgrund des Ramadan geschwächt waren und dass der D falsch übersetzte? P: Ich will mich nochmal äußern dazu, es war schwierig. RI wiederholt die Frage., RI wiederholt die Frage. RI: Warum höre ich das heute zum ersten Mal? P: Das erste Mal, als ich zur Polizei gegangen bin, war es in der Früh um 09 Uhr. Ich war in Graz bei der Polizei, sie haben mich woanders hingebracht. Es wurde ein D geholt, dieser hat das was ich gesagt habe übersetzt. RI: Das war nicht die Frage. RI: Warum haben Sie in der Beschwerde nicht moniert, dass Sie aufgrund des Ramadan geschwächt waren und dass der D falsch übersetzte? Sie haben auch einen RV. Es müsste dann doch in der Beschwerde stehen.RI: Warum haben Sie in der Beschwerde nicht moniert, dass Sie aufgrund des Ramadan geschwächt waren und dass der D falsch übersetzte? Sie haben auch einen Regierungsvorlage Es müsste dann doch in der Beschwerde stehen. P: Es war so, ich habe beim Beginn der Einvernahme nicht gewusst, dass das den ganzen Tag dauern würde. RI: Das war nicht die Frage. Warum haben Sie das nicht Ihrem RV erzählt und warum steht das nicht in der Beschwerde?RI: Das war nicht die Frage. Warum haben Sie das nicht Ihrem Regierungsvorlage erzählt und warum steht das nicht in der Beschwerde? P: Das passierte in der Türkei, nicht hier. In Österreich waren die Einvernahmen in Ordnung, auch das Ganze mit dem Dolmetscher. RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P: Es war richtig. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Ich habe zweimal dort ausgesagt und zweimal wurde das besprochen und gesagt, was den Tatschen entspricht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach wie vor dieselben Gründe habe. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren ergänzen? P: Ich habe kein Problem, es ist alles in Ordnung. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt. Hat sich an den Umständen, die sie damals schilderten etwas geändert, außer dass Sie sich nunmehr ca. ein halbes Jahr länger in Österreich befinden? P: Ja, es hat sich was verändert. Ich gehe in der Woche zweimal zu einem Deutschkurs. Ich betreibe dreimal in der Woche Sport. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Fitness mache. RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen? P: Ich lebe alleine. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ein bisschen. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Ich…. bin…. fragen…wo. RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)? P: Ja, natürlich. RI: Was machen Sie, wovon leben Sie? P: Es gibt finanzielle Probleme, aber ich versuche diese auch zu lösen. Ich bin momentan, so wie mein Leben ist, zufrieden. RI: Sie gaben beim BFA an, sich seinerzeit legal in der Türkei aufgehalten zu haben. Welcher Beschäftigung gingen Sie in der Türkei nach? P: Dass was ich gearbeitet habe, war das Reparieren vom Telefonen, das mache ich auch jetzt. Ich habe das dort gemacht, aber auch in der Ukraine. RI: Jetzt machen Sie das auch?, RI: Jetzt machen Sie das auch? P: Nein, jetzt nicht. RI: Wie haben Sie in der Türkei Ihre Freizeit verbracht? P: Mit meiner Familie. RI: Mit welchen Leuten hatten Sie in der Türkei in Ihrer Freizeit Kontakt? P: Im Ort, mit den Freunden aus dem Ort und der Umgebung. RI: Nennen Sie die wichtigsten Personen mit denen Sie zusammen waren? P: XXXX , XXXX , XXXX . Es gibt noch einen XXXX Ilgaz. P: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Es gibt noch einen römisch 40 Ilgaz. RI: Welchen Beruf übten diese Personen aus? P: Der eine hatte ein Geschäft, der andere hatte ein Transportunternehmen und zwei andere haben so wie ich Telefone repariert. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Sie haben das falsch entschieden. RI: Was wurde falsch entschieden?, RI: Was wurde falsch entschieden? P: Nach meinem persönlichen Empfinden wurde damals besprochen und sie meinten, dass Aserbaidschan so und so ist, wie auch immer. Mein Empfinden ist aber ganz anders. Ich habe in Aserbaidschan gelebt, ich kenne die dortige Situation. Ich war dann in der Ukraine, dort war dann Krieg. Dann bin ich aus der Ukraine hier her. Hier habe ich erlebt, dass es Menschenrechte gibt, dass es Demokratie gibt. Ich fühle mich hier wohl. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Wenn ich dort landen würde…. Es gibt zwei verschiedenen Gruppen. Das eine ist die Geheimpolizei und die andere…. Eine von diesen zwei Gruppen würde mich wahrscheinlich dort festnehmen, weil ich bereits drei Jahre nicht mehr in Aserbaidschan war. Sie würden mich einreisen lassen, ich würde meinen Pass abgeben und sie würden mich wahrscheinlich sofort festnehmen. RI: Welches konkrete Ereignis manifestierte endgültig Ihren Entschluss, Aserbaidschan zu verlassen? P: Ich bin im August 2019 von dort ausgereist. In Aserbaidschan weiß man nicht, was von heute auf morgen geschieht. Das Vertrauen in das System war nicht da. Man weiß auch nicht, ob man morgen noch lebt. Dass war der Grund, warum ich das Land verlassen habe. Die Angst, dass mir was passiert hat mich dazu bewogen, dass ich das Land verlassen habe. Ich habe auch drei Kinder und habe das Land wegen der angespannten Situation verlassen. Ich habe die Kinder seither nicht mehr gesehen. RI: Was wird Ihnen in Aserbaidschan konkret vorgeworfen? P: Mir wird vorgeworfen, dass ich in Syrien bei Kampfhandlungen teilgenommen habe. Ich bin auch diesbezüglich bestraft worden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einen Monat in der Türkei inhaftiert war und in Aserbaidschan war ich drei Monate inhaftiert. RI: In welchen Zeiträumen hielten Sie sich außerhalb von Aserbaidschan auf? P: 2013 habe ich Aserbaidschan verlassen. 2017 im Februar hat mich die türkische Polizei festgenommen. Sie haben mich für 2 -3 Monate in U-Haft gebracht. Zwischen Februar und März war ich in Aserbaidschan. Danach bin ich auf illegalen Weg von Aserbaidschan in die Türkei eingereist. 2018 im Februar bin ich nochmal festgenommen worden. Im Zeitraum zwischen 2013 – 2019 war ich mit Sicherheit ca. 6 Monate im Gefangenhaus. RI: Wann kehrten Sie letztmalig nach Aserbaidschan zurück? P: 2019 im Februar bin ich festgenommen worden. Wir sind im Jahr 2019, März, 20.
- und 21.
- bin ich nach Aserbaidschan zurückgekehrt und nach vier Monaten bin ich wieder ausgereist. RI: Wann verließen Sie Aserbaidschan endgültig? P: Im August 2019, es war der 19.08.
- RI: Wann verließen Sie die Türkei? P: Im Februar 2019 habe ich die Türkei verlassen. RI: Warum verließen Sie die Türkei? P: Ich war illegal in der Türkei, auch mit meiner Familie. Ich habe auch dort gearbeitet, ca. 1 Jahr lang. Ich hatte dort permanenten Druck. RI: Was wurde Ihnen in der Türkei konkret vorgeworfen? P: 2014 das was in Syrien passiert ist, das war illegal. Seit 2014 - 2017 hat mich die Geheimpolizei in Intervallen, zwischen 3, 4, 5 Monaten immer wieder zu Befragungen geholt. Man hat mich öfters zu Befragungen abgeholt, es war gar nichts womit sie mich dingfest machen konnten. Ich kann mich erinnern, 2017 war eine Einsatzgruppe, die nennt sich G87 und die haben mich dann festgenommen. RI: Wie haben Sie konkret davon erfahren, dass die Türkei beabsichtigte, ihren legalen Aufenthalt zu beenden und gegen sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen umzusetzen? P: Verdacht auf Terrorismus. RI wiederholt und erklärt die Frage. P: Ich bin zweimal sehr heftig einvernommen worden. Ich hatte einen Aufenthaltstitel, das war diese Akte, diese wurde mir entzogen. Man brachte mich mit Gewalt zum Flieger und man schickte mich dann nach Moldawien. RI: Wieso nach Moldawien? P: Normalerweise hätten sie mich nach Aserbaidschan zurückschicken müssen. Ich habe mit einem Anwalt den Antrag gestellt, dass sie mich nach Moldawien schicken. In Moldawien können aserbaidschanische Bürger Visa frei einreisen. RI: Wie haben Sie konkret davon erfahren, dass Sie in der Türkei mit dem Code G-87 belegt sind? P: Der Rechtsanwalt auf illegalen Weg. Die Rechtsanwälte haben versucht zu erfahren, aus welchen Grund. Sie bekamen jedes Mal die Antwort, das sie den Grund nicht erfahren dürfen. RI: Kennen Sie den Grund warum Sie mit diesem Code belegt wurden? P: Ja, der Grund ist, weil ich 2013 Aserbaidschan illegal verlassen habe. Es war der Grund, weil mich die Türkei nach Aserbaidschan zurückgeschickt hat. Seit 2013 ist der Aufenthaltstitel jeweils für ein Jahr verlängert worden. Es ist so, wenn man fünfmal den Aufenthaltstitel in der Türkei bekommt, man um die Staatsbürgerschaft ansuchen kann. Bevor ich das machen konnte, wurde ich aus dem Land verwiesen. RI wiederholt die Frage. , RI wiederholt die Frage. P: Ich weiß es nicht. Ich glaube der Grund war der, dass sie so Leute leichter aus der Türkei ausweisen können, das glaube ich. RI: Haben Sie dagegen eine Beschwerde beim zuständigen türkischen Verwaltungsgereicht eingebracht? P: Nein, da müsste ich selbst vor Ort sein, dass ich das machen kann. Ich habe nochmals versucht mit zwei RV dagegen anzugehen, aber es wurde immer gesagt, dass wir darüber keine Auskunft bekommen. P: Nein, da müsste ich selbst vor Ort sein, dass ich das machen kann. Ich habe nochmals versucht mit zwei Regierungsvorlage dagegen anzugehen, aber es wurde immer gesagt, dass wir darüber keine Auskunft bekommen. RI: Haben Sie in der Türkei irgendetwas gemacht, wo Sie denken, dass könnte die Ursache sein, dass Sie mit diesem Code belegt wurden?, RI: Haben Sie in der Türkei irgendetwas gemacht, wo Sie denken, dass könnte die Ursache sein, dass Sie mit diesem Code belegt wurden? P: Nein, auf keinem Fall. RI: Sie gaben beim BFA an, dass Sie von der Türkei aus wiederholt nach Syrien einreisten? P: Ja, das stimmt. Ich wollte Hilfe leisten, deshalb war ich in Syrien. RI: Wie oft waren Sie in Syrien? P: Soweit ich mich erinnern kann, ca. 2 bis 3 Mal. RI: Schildern Sie genau eine jede einzelne dieser Reisebewegungen. P: In unserem Dorf wurde Hilfe gesammelt. Ich kann mich erinnern, es war 2013, in Richtung Neujahr, ca. 2 bis 3 Tage. Wir haben Windeln und Babynahrung gesammelt und warme Kleidung gesammelt, um dem Volk zu helfen. Das meiste war Kindergewand (hört zu Sprechen auf). Nachgefragt, ob die Waren bis zur Grenze gebracht wurden oder die Grenze mit den Waren überschritten wurde gebe ich an, dass wir von Istanbul zu der Stadt XXXX in der Türkei gingen und dann nach XXXX in Syrien waren. XXXX und Atma liegen sehr nahe beisammen. P: In unserem Dorf wurde Hilfe gesammelt. Ich kann mich erinnern, es war 2013, in Richtung Neujahr, ca. 2 bis 3 Tage. Wir haben Windeln und Babynahrung gesammelt und warme Kleidung gesammelt, um dem Volk zu helfen. Das meiste war Kindergewand (hört zu Sprechen auf). Nachgefragt, ob die Waren bis zur Grenze gebracht wurden oder die Grenze mit den Waren überschritten wurde gebe ich an, dass wir von Istanbul zu der Stadt römisch 40 in der Türkei gingen und dann nach römisch 40 in Syrien waren. römisch 40 und Atma liegen sehr nahe beisammen. RI: Was haben Sie in XXXX gemacht?RI: Was haben Sie in römisch 40 gemacht? P: Wir haben die Hilfsgüter hingebracht und sind anschließen wieder zurückgekehrt. Wir haben dort 2 bis 3 Tage in der Verteilung geholfen und sind dann wieder nachhause. RI: Wie viele Personen waren Sie, als Sie die Grenze überschritten haben? P: 8 – 13 oder
- RI: Mit welchem Transportmittel haben Sie die Waren hingebracht?, RI: Mit welchem Transportmittel haben Sie die Waren hingebracht? P: Wir haben diese mit unseren Händen getragen. RI: Beschreiben Sie den Grenzübertritt genau?, RI: Beschreiben Sie den Grenzübertritt genau? P: Zwischen XXXX und XXXX ist kaum irgendwas, es ist wie ein Feld. Zwischen den Orten liegen ca. 500 Meter und da sind vielleicht 2 oder 3 Soldaten, die dort stationiert sind. Man kann sich das so vorstellen, dass Gruppen zu jeweils von 4 Personen an verschiedenen Stellen über die Grenze gingen. P: Zwischen römisch 40 und römisch 40 ist kaum irgendwas, es ist wie ein Feld. Zwischen den Orten liegen ca. 500 Meter und da sind vielleicht 2 oder 3 Soldaten, die dort stationiert sind. Man kann sich das so vorstellen, dass Gruppen zu jeweils von 4 Personen an verschiedenen Stellen über die Grenze gingen. RI: Wie sah die Rückkehr aus?, RI: Wie sah die Rückkehr aus? P: Genauso. Man muss sich das so vorstellen, dass es kaum eine Grenzabsicherung gab. Der Krieg hatte begonnen und die Grenzkontrolle war nicht die oberste Priorität. RI: Was passierte dann unmittelbar nach Ihrer Wiedereinreise in die Türkei bis zu Ihrer Rückkehr nach Istanbul? P: Auf der Straßen waren Kontrollposten. Ich hatte auch einen amtlichen Ausweis. Diesbezüglich hatte ich bei den Kontrollen keine Probleme, die Reise von Hatay nach Istanbul war normal. RI: Woher wussten Sie, wo Sie in Syrien diese Artikel abzugeben hatten? P: Mit der Verteilung hatten wir nichts zu tun, das machte eine Organisation, die auch für die Direktverteilung zuständig war. RI: Schildern Sie, wie die Kontrollen in XXXX genau ausgesehen haben?, RI: Schildern Sie, wie die Kontrollen in römisch 40 genau ausgesehen haben? P: Man steigt in XXXX ein und fährt nach Istanbul. Auf der Wegstrecke gab es 2 Kontrollen, dabei ging es darum, ob man gesucht wird oder ob man ein Verbrecher ist. Das war es dann auch. P: Man steigt in römisch 40 ein und fährt nach Istanbul. Auf der Wegstrecke gab es 2 Kontrollen, dabei ging es darum, ob man gesucht wird oder ob man ein Verbrecher ist. Das war es dann auch. RI: Warum haben Sie im Rahmen der Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht genau gewusst, ob Sie mit dem Code G87 oder dem Code G89 belegt wurden? P: Da hatte ich einen Stress und ich konnte nicht unterscheiden zwischen Code 87 oder Code
- Das habe ich erst auf illegalen Weg, durch meinen RV, erfahren. RI: Haben Sie die Polizei in Österreich aufgesucht, um einen Asylantrag zu stellen, oder wurden Sie von der Polizei aufgegriffen und haben anlässlich einer polizeilichen Amtshandlung den Asylantrag gestellt., RI: Haben Sie die Polizei in Österreich aufgesucht, um einen Asylantrag zu stellen, oder wurden Sie von der Polizei aufgegriffen und haben anlässlich einer polizeilichen Amtshandlung den Asylantrag gestellt. P: Ich ging selbst hin und suchte selbst um Asyl an. Die erste Station hat sich eher um die ukrainischen Flüchtlinge gekümmert und dann um mich. RI: Haben Sie damals in der Ukraine einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? P: Nein. RI: Warum nicht? P: Zwischen den Ländern Ukraine und Aserbaidschan sind keine Spannungen darum brachte mir das auch nichts. Dass dort die Menschenrechte nicht so ausgeführt werden, wie es sollte, war ich mir sicher. Aber ich war mir auch sicher, dass hier in Österreich die Menschenrechte gelten. In der Ukraine ist es so, dass die Regeln schwammig sind, auch ohne Ausweis kann man bleiben oder arbeiten soll wie man will. Es gibt nicht diese Kontrollen, wie in Österreich. RI: Haben Sie in der Slowakei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? P: Nein. RI: Warum nicht? P: Seit meiner Kindheit ist es in mir, dass ich nach Österreich will. Ich habe die Slowakei nicht in Betracht gezogen. Ich war sogar schon vor der Schweizer Grenze und habe dann noch beschlossen, den Antrag in Österreich zu stellen. RI: Sie stellten in der Ukraine offenbar bei der italienischen Botschaft einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums. Warum gaben Sie damals touristische Zwecke für die Einreise an? P: Das habe ich erst in Österreich gehört, dass es so ist. 2019 ist tatsächlich ein Visum für Italien angesucht worden. Ich habe damit aber nichts zu tun, ich habe mit Italien auch nichts zu tun. RI: Wie ist es dann zu diesem Visaantrag gekommen?, RI: Wie ist es dann zu diesem Visaantrag gekommen? P: Ich war nie bei der italienischen Botschaft. Wenn das in der Ukraine einer in meinem Namen gemacht hat…. okay…. Aber ich habe damit nichts zu tun. Mein bevorzugtes Land war immer schon Österreich oder Deutschland. RI: Nach dem Visacodex ist für das Erteilen eine Schengenvisums die persönliche Vorsprache in der Botschaft notwendig., RI: Nach dem Visacodex ist für das Erteilen eine Schengenvisums die persönliche Vorsprache in der Botschaft notwendig. P: Der Grund meiner Einreise in die Ukraine 2019 war der Grund, dass ich ein reguläres Visum bekommen. es gibt Personen, die mit Geld, diese Formalitäten für Menschen erledigen. Ich habe mit Italien eigentlich nichts zu tun. Der Grund meines Kommens war nur Österreich oder Deutschland. RI: Wo befindet sich Ihr Reisepass?, RI: Wo befindet sich Ihr Reisepass? P: Bei einem Gericht in der Ukraine. Ich habe dort einen RV, der das auch bestätigen kann. RI: Warum hatten Sie in der Ukraine mit dem Gericht zu tun? P: Aufgrund meines Ausweises. Dort gibt es Menschen, die diese Administrationen gegen Geld erledigen. Nach Einreise in die Ukraine ist die Vereinbarung zwischen Aserbaidschan und der Ukraine, dass man 3 Monate ein Aufenthaltsrecht hat. RI: Sie befinden sich seit ca. einem halben Jahr in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt und sind rechtsfreundlich vertreten. Sie wurden auch vom ho. Gericht aufgefordert, Ihr Vorbringen zu bescheinigen. Was haben Sie zwischenzeitig –sei es erfolgreich oder erfolglos- unternommen, um Ihr Vorbringen oder zumindest Teile davon bescheinigen zu können? P: Ich habe sehr vieles unternommen, um eben das zu belegen bzw. zu bestätigen. Es war immer sehr schwer. Um das zu erreich muss man vor Ort sein, was aber nicht immer ging. Das mit dem Code 87 habe ich auch über Umwege erfahren. RI: Wo hält sich Ihre Familie auf?, RI: Wo hält sich Ihre Familie auf? P: In Aserbaidschan. RI: Sie haben heute einen Zeugen mitgebracht. War dieser bei irgendeiner Verfolgungshandlung in Aserbaidschan dabei? P: Er ist Zeuge bei allem was passiert ist, in der Türkei. In Aserbaidschan war er nicht dabei. Die Kommunikation hat vorwiegend über Whats App stattgefunden, wenn der Z in Aserbaidschan war. RI: Bei welchen konkreten Vorfällen war der Z dabei?, RI: Bei welchen konkreten Vorfällen war der Z dabei? P: Wie ich in der Türkei festgenommen wurde, wie ich dort im Gefängnis war, wie ich nach Aserbaidschan zurückgekommen bin. Der Z hat mir Informationen geschickt, wie es in Aserbaidschan aussieht. RI: Wo waren Sie, wie Sie in der Türkei festgenommen wurden? P: Zuhause. Sie haben mein Zuhause gestürmt. Ich war mit meinen Kindern zusammen. RI: Wo war der Zeuge?, RI: Wo war der Zeuge? P: Das war der Z nicht dabei. Es gibt telefonische Gespräche als ich im Gefängnis war. der Z ist über alles informiert, was in dieser Zeit passiert ist. RI erklärt den Unterschied zwischen einen Zeugen und den sogenannten Zeugen vom Hören – Sagen. RI: Nach Ihren Schilderungen müsste der Z eigentlich ein Z vom Hören-Sagen sein, der keine unmittelbaren Sinneswahrnehmungen über die relevanten Vorfälle machte, sondern im Nachhinein, durch Erzählungen davon erfuhr. P: Der Z war da nicht dabei. Befragung des Zeugen (Z) im Beisein aller P. Beginn der Befragung: 11:26 Uhr Der Zeuge wird gemäß § 49 AVG belehrt. Weiters wird der Zeugen nach § 50 AVG und § 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit gem. § 288 StGB) aufmerksam gemacht. Der Zeuge wird gemäß Paragraph 49, AVG belehrt. Weiters wird der Zeugen nach Paragraph 50, AVG und Paragraph 49, Absatz 5, AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit gem. Paragraph 288, StGB) aufmerksam gemacht. Der Zeuge gibt an, die Belehrung verstanden zu haben. Z gibt über Befragung des RI zu seinen persönlichen Verhältnissen Folgendes an: Ich bin seit 1992 in Österreich aufhältig. Ich bin StA von der Türkei. Ich bestreite meinen Lebensunterhalt durch: Ich bin selbstständig, ich habe ein Geschäft in dem man elektronische Artikel repariert. Ohne Dolmetscher. RI: Woher kennen Sie die P? Z: Ich kennen die P aus Facebook. Da haben wir ein Forum für Handyreparaturen, so habe ich ihn kennen gelernt. RI: Waren Sie einmal in der Türkei, als die P auch in der Türkei war?, RI: Waren Sie einmal in der Türkei, als die P auch in der Türkei war? Z: Ich hatte eine Kundin, die eine schwierige Reparatur des Handys hatte. Ich habe darüber im Internet recherchiert und die P gab an, dass sie es reparieren könnte. Als ich dann in der Türkei war, habe ich der P das Handy gegeben und er reparierte es innerhalb von 3 Monaten. RI: Waren Sie bei irgendeiner Verfolgungshandlung seitens der türkischen Behörden anwesend?Z: Nein.RI: Waren Sie bei irgendeiner Verfolgungshandlung seitens der türkischen Behörden anwesend?, Z: Nein. RI: Haben Sie von solchen Handlungen erfahren? Z: Nein. Als ich das erste Mal bei der P in Istanbul war, habe ich ihm zwei Handy gegeben. Das eine sollte er gleich reparieren. Am nächsten Tag wollte ich das Handy holen, aber die P sagte, dass das Handy kaputt wurde. Die P sagte, dass er Streit mit der Polizei hatte, wie er mit jemanden gestritten hat. er will mich später anrufen. Ich war für 4 oder 5 Tage in der Türkei. Wir haben uns dann in seinem Shop getroffen und die P sagte mir, dass er das nicht übers Telefon sagen könnte, sie wäre nämlich in Syrien gewesen. Hierauf bekam ich auch Angst. Die P hat mir erzählt, dass er in Aserbaidschan nicht leben kann und er in der Türkei schwarz ist. Ich wollte Tipps von der P haben, wie man das Handy repariert und ich wollte auch mit ihm ein Einkaufszentrum, in einem Istanbuler Bezirk, für Elektrogeräte aufsuchen. Die P sagte, dass er nicht raus wolle, weil er illegal da war. RI: Haben Sie irgendwie von polizeilichen Zwangsmaßnahmen in zeitlicher Nähe gegen die P erfahren? Z: Ich schrieb ihm einmal eine Whats App Nachricht. Er hat in dieser Nachricht gesagt, dass er von der Polizei festgenommen wurde und er wahrscheinlich nach Aserbaidschan abgeschoben wird. Ich fragte nach seinen Kindern, und er sagte, wenn er in Aserbaidschan ins Gefängnis muss, dann werden die Kinder in der Türkei bleiben. Wenn nicht, holt er sie nach Aserbaidschan nach. RV: Diese Sprachnachricht ist noch am Handy.Regierungsvorlage, Diese Sprachnachricht ist noch am Handy. RI: Wann war das? Z:
- oder 19.02.
- Z sieht in seinem Handy nach, ob das Datum korrekt ist und spielt die Nachricht ab. D: Ich wurde festgenommen, ich werde nach Aserbaidschan abgeschoben. Ich weiß nicht, was mich dort erwartet. Sie haben mich von meinen Kindern, von zuhause abgeholt und haben mich ins Gefangenenhaus gebracht. Z: Ich frage die P, ob er zuhause ist, wie er zum Handy kommt, wenn er im Gefängnis ist. D: Ich habe einen Polizisten um Erlaubnis gefragt, ob ich telefonieren darf. Dieser war so nett und ich konnte mit meinen Kindern telefonieren. Z: Das war am 02.03.
- Fragen des RV. RV: Wissen Sie, warum die P nach Österreich gekommen ist?Regierungsvorlage, Wissen Sie, warum die P nach Österreich gekommen ist? Z: Wir hatten immer Kontakt wegen der Softwaresachen, die P war in Aserbaidschan. Er ist dann in die Ukraine geflogen oder so, was er mir gesagt hat, er hat Schmiergeld gegeben. Wir hatten aber immer Kontakt, wegen der Handysachen. Die P hat in der Ukraine auch schwarz gearbeitet und in der Türkei. Ich fragte die P, warum er nicht flüchten will. Die P hat gesagt, dass er hier auf legalen Weg arbeiten will. Die P hat immer Angst gehabt, dass seinen Kindern in seinem Land was passiert. Am Schluss hat er drüben gearbeitet, als der Ukraine-Krieg begann ist die P geflüchtet. RV: Ich habe keine weiteren Fragen., Regierungsvorlage, Ich habe keine weiteren Fragen. Fragen der P P: Ich habe keine Fragen an den Z. Der Zeuge wird um 11:47 aus dem Zeugenstand entlassen. Fragen des RV an die P:Fragen des Regierungsvorlage an die P: RV: Haben Sie sich in Österreich irgendwie politisch betätigt?Regierungsvorlage, Haben Sie sich in Österreich irgendwie politisch betätigt? P: Nein. RV: Als Sie die Grenze von der Türkei nach Syrien überschritten haben, wurden die Waren, die Sie mithatten, kontrolliert?, Regierungsvorlage, Als Sie die Grenze von der Türkei nach Syrien überschritten haben, wurden die Waren, die Sie mithatten, kontrolliert? P: Nein. RV: Wo genau haben Sie sich aufgehalten, als sie die 2 oder 3 Tage in Syrien übernachtet haben?, Regierungsvorlage, Wo genau haben Sie sich aufgehalten, als sie die 2 oder 3 Tage in Syrien übernachtet haben? P: In XXXX .P: In römisch 40 . RV: Wo genau?Regierungsvorlage, Wo genau? P: Es waren Zelten aufgeschlagen. Dort war ich. RV: Sie haben auch angegeben, dass Sie von den