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{'item': 'L516 2249995-1'}

Obsah (10)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 5Art. 227

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlL516 2249995-1 Spruch, L516 2249995-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs 1, § 8 Abs 1, § 10 Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 27.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.)

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ (IV.)

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 27.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (römisch eins.)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 14.02.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht.

  1. Sachverhaltsfeststellungen:[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA]
  2. Sachverhaltsfeststellungen:, [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. Sein Name lautet richtig geschrieben XXXX (NS EB 28.10.2021 S 2; NS EV 09.11.2021 S 4; pakistanischer Personalausweis (CNIC) (OZ 3))Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. Sein Name lautet richtig geschrieben römisch 40 (NS EB 28.10.2021 S 2; NS EV 09.11.2021 S 4; pakistanischer Personalausweis (CNIC) (OZ 3)) Er stammt aus dem Dorf XXXX (andere Schreibweise im Verfahren auch: XXXX ) im Tehsil Nowshera Virkan im Bezirk Gujranwala in der Provinz Punjab. Er besuchte in Pakistan zehn Jahre lang die Grundschule und arbeitete als Landwirt bzw Landarbeiter. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat insgesamt zwei Brüder. Der Vater ist verstorben. Die Mutter lebt im Heimatdorf des Beschwerdeführers und wird von der Ehefrau und der Tochter des bereits verstorbenen Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers unterstützt. Ein Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX lebte bis vor einem Jahr mit der Mutter zusammen im Heimatdorf und betrieb eine Landwirtschaft und den beiden ging es gut. Aktuell lebt jener Bruder XXXX bei einem Onkel mütterlicherseits namens XXXX im Dorf XXXX . Der zweite Bruder namens XXXX stellte in Österreich am 13.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2022 rechtskräftig

§ 5Asyl

G zurückgewiesen wurde, da Italien für die Prüfung des Antrages für zuständig erachtet wurde; der aktuelle Aufenthalt des Bruders XXXX ist unbekannt. (NS EB 28.10.2021 S 1, 4; NS EV 09.11.2021 S 3, 4, 5; NS 15.11.2021 S 4; zur Entscheidung des Bruders: BVwG 22.09.2022, W239 2252812-2/5E; VS 14.02.2022 S 5, 6)Er stammt aus dem Dorf römisch 40 (andere Schreibweise im Verfahren auch: römisch 40 ) im Tehsil Nowshera Virkan im Bezirk Gujranwala in der Provinz Punjab. Er besuchte in Pakistan zehn Jahre lang die Grundschule und arbeitete als Landwirt bzw Landarbeiter. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat insgesamt zwei Brüder. Der Vater ist verstorben. Die Mutter lebt im Heimatdorf des Beschwerdeführers und wird von der Ehefrau und der Tochter des bereits verstorbenen Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers unterstützt. Ein Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 lebte bis vor einem Jahr mit der Mutter zusammen im Heimatdorf und betrieb eine Landwirtschaft und den beiden ging es gut. Aktuell lebt jener Bruder römisch 40 bei einem Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 im Dorf römisch 40 . Der zweite Bruder namens römisch 40 stellte in Österreich am 13.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2022 rechtskräftig

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde, da Italien für die Prüfung des Antrages für zuständig erachtet wurde; der aktuelle Aufenthalt des Bruders römisch 40 ist unbekannt. (NS EB 28.10.2021 S 1, 4; NS EV 09.11.2021 S 3, 4, 5; NS 15.11.2021 S 4; zur Entscheidung des Bruders: BVwG 22.09.2022, W239 2252812-2/5E; VS 14.02.2022 S 5, 6) Der Beschwerdeführer reiste Ende 2020 legal aus Pakistan aus und über den Iran, die Türkei, Serbien, wo er sich etwa drei Monate lang aufhielt, und weitere Länder, ehe er in Österreich einreiste. (NS EB 28.10.2021 S 6; NS EV 09.11.2021 S 7) 1.2 Zu seiner Lebenssituation in Österreich Der Beschwerdeführer reiste am 26.10.2021 in Österreich ein. Er wohnte bis 23.11.2021 in einer Flüchtlingsunterkunft, seither wohnt er an einer Privatadresse und bezieht keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Das Arbeitsmarktservice (AMS) erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.02.2023 eine Beschäftigungsbewilligung bei der Arbeitgeberin XXXX für die berufliche Tätigkeit als Gastgewerbliche Hilfskraft für die Zeit von 10.02.2023 bis 09.02.2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von 1700,-- Euro brutto.Der Beschwerdeführer reiste am 26.10.2021 in Österreich ein. Er wohnte bis 23.11.2021 in einer Flüchtlingsunterkunft, seither wohnt er an einer Privatadresse und bezieht keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Das Arbeitsmarktservice (AMS) erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.02.2023 eine Beschäftigungsbewilligung bei der Arbeitgeberin römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als Gastgewerbliche Hilfskraft für die Zeit von 10.02.2023 bis 09.02.2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von 1700,-- Euro brutto. Der Beschwerdeführer hat sich für März 2023 für einen Sprachkurs Deutsch Niveau A1 angemeldet. (VS 14.02.2023 Beilage Anmeldebestätigung vom 09.02.2023) Der Beschwerdeführer hat einen österreichischen Führerschein erworben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine familiären oder familienähnlichen Verbindungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Er unterstützt die Ehefrau seines Arbeitgebers, welche bereits älter ist und schon vor der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich krank war. Der Beschwerdeführer hilft ihr bei Einkäufen, in der Küche und bei Arzt- und Krankenhausbesuchen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (ZMR; GVS; IZR; NS EV 09.11.2021 S 3, 4, 5; NS 15.11.2021 S 4; VS 14.02.2023 S 4 f); AMS-Bescheid 10.02.2023 (OZ 12); Strafregister der Republik Österreich) 1.3 Zum Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer ist gesund. (VS 14.02.2023 S 3) 1.4 Zur Antragsbegründung In der Erstbefragung vom 28.10.2021 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass sie politische Probleme gehabt hätten und eine Partei seinen Vater getötet habe. Sein Vater sei 1996 verstorben. (NS EB 28.10.2021 S 7) In der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe Probleme gehabt, da er Sunnite sei. Dieses Problem sei aber, im Vergleich zu den Problemen mit dem Tod seines Vaters, viel kleiner und er wolle nichts mehr dazu angeben. Sein Vater sei eine respektierte Person gewesen, viele seien zu ihm gekommen und der Vater habe geholfen, deren Probleme zu lösen. Die gegnerischen Parteimitglieder hätten das nicht gemocht und diese seien über fünf bis sechs Jahre lang „ungut“ zum Vater gewesen. Eines Tages sei der Vater nach Gujranwala gefahren und ermordet geworden. Sein Vater sei 1995 oder 1996 verstorben. Der Beschwerdeführer sei noch sehr jung gewesen. Er sei dann mit seiner Familie drei bis vier Jahre bei seinem Onkel mütterlicherseits im Dorf XXXX in XXXX gewesen, das ungefähr drei bis vier Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt sei. Sein Großvater habe die Familie danach wieder in ihr Heimatdorf zurückgeholt und der Beschwerdeführer sei zehn Jahre lang in XXXX bis zur zehnten Klasse in die Schule gegangen. Am Schulweg sei der Beschwerdeführer von Mitgliedern der gegnerischen Partei aufgehalten worden, da sie einen „Kompromiss“ wegen des Todes des Vaters herbeiführen hätten wollen. Der Großvater habe „auf die Familie geschaut“, sei jedoch nach fünf bis sechs Jahren verstorben, danach hätten sie niemanden mehr gehabt. Dreimal bzw. zweimal sei der Beschwerdeführer von den Gegnern attackiert worden. Auch sein Bruder sei attackiert worden. Die Gegner hätten immer gesagt, dass sie den Beschwerdeführer umbringen würden, wenn die Familie des Beschwerdeführers keinen Kompromiss schließen würde. Ein Schulfreund habe ihm schließlich geraten und geholfen, das Land zu verlassen. 2014 oder 2015 sei er attackiert worden und 2020 ein weiteres Mal, insgesamt sei er zweimal bedroht worden. Der Großvater habe sich einmal an die Polizei gewandt, der Beschwerdeführer selbst habe keine Anzeige erstattet. Der Vater sei Sympathisant und Unterstützer der PTI gewesen, die Gegner seien bei der PML (N). Die Gegner hätten Vergebung für die Ermordung seines Vaters gewollt. Die Familie des Beschwerdeführers sei öfters bedroht worden, zuletzt

  1. Körperlich sei Ihnen nichts angetan worden. Sein Bruder XXXX lebe zusammen mit seiner Mutter im Heimatdorf im Elternhaus und arbeite in der Landwirtschaft. Seinen Angehörige gehe es in Pakistan gut und sie hätten keine Probleme. Der Beschwerdeführer selbst sei Ende 2020 ausgereist und habe zwei Jahre vor seiner Ausreise aufgehört zu arbeiten. Es gebe in Pakistan eine Polizeianzeige zum Tod seines Vaters, die sein Großvater gemacht habe. (NS EV 09.11.2021 S 6-11)In der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe Probleme gehabt, da er Sunnite sei. Dieses Problem sei aber, im Vergleich zu den Problemen mit dem Tod seines Vaters, viel kleiner und er wolle nichts mehr dazu angeben. Sein Vater sei eine respektierte Person gewesen, viele seien zu ihm gekommen und der Vater habe geholfen, deren Probleme zu lösen. Die gegnerischen Parteimitglieder hätten das nicht gemocht und diese seien über fünf bis sechs Jahre lang „ungut“ zum Vater gewesen. Eines Tages sei der Vater nach Gujranwala gefahren und ermordet geworden. Sein Vater sei 1995 oder 1996 verstorben. Der Beschwerdeführer sei noch sehr jung gewesen. Er sei dann mit seiner Familie drei bis vier Jahre bei seinem Onkel mütterlicherseits im Dorf römisch 40 in römisch 40 gewesen, das ungefähr drei bis vier Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt sei. Sein Großvater habe die Familie danach wieder in ihr Heimatdorf zurückgeholt und der Beschwerdeführer sei zehn Jahre lang in römisch 40 bis zur zehnten Klasse in die Schule gegangen. Am Schulweg sei der Beschwerdeführer von Mitgliedern der gegnerischen Partei aufgehalten worden, da sie einen „Kompromiss“ wegen des Todes des Vaters herbeiführen hätten wollen. Der Großvater habe „auf die Familie geschaut“, sei jedoch nach fünf bis sechs Jahren verstorben, danach hätten sie niemanden mehr gehabt. Dreimal bzw. zweimal sei der Beschwerdeführer von den Gegnern attackiert worden. Auch sein Bruder sei attackiert worden. Die Gegner hätten immer gesagt, dass sie den Beschwerdeführer umbringen würden, wenn die Familie des Beschwerdeführers keinen Kompromiss schließen würde. Ein Schulfreund habe ihm schließlich geraten und geholfen, das Land zu verlassen. 2014 oder 2015 sei er attackiert worden und 2020 ein weiteres Mal, insgesamt sei er zweimal bedroht worden. Der Großvater habe sich einmal an die Polizei gewandt, der Beschwerdeführer selbst habe keine Anzeige erstattet. Der Vater sei Sympathisant und Unterstützer der PTI gewesen, die Gegner seien bei der PML (N). Die Gegner hätten Vergebung für die Ermordung seines Vaters gewollt. Die Familie des Beschwerdeführers sei öfters bedroht worden, zuletzt
  2. Körperlich sei Ihnen nichts angetan worden. Sein Bruder römisch 40 lebe zusammen mit seiner Mutter im Heimatdorf im Elternhaus und arbeite in der Landwirtschaft. Seinen Angehörige gehe es in Pakistan gut und sie hätten keine Probleme. Der Beschwerdeführer selbst sei Ende 2020 ausgereist und habe zwei Jahre vor seiner Ausreise aufgehört zu arbeiten. Es gebe in Pakistan eine Polizeianzeige zum Tod seines Vaters, die sein Großvater gemacht habe. (NS EV 09.11.2021 S 6-11) In der Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2021 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass es seit der letzten Einvernahme nichts Neues gebe. Sein Vater sei 1993 oder 1995 ermordet worden. Die diesbezügliche Polizeianzeige (FIR) habe er nicht so schnell aus Pakistan bekommen können. Er werde sich jedoch die Anzeige von seiner Mutter über Whatsapp schicken lassen und dem BFA per E-Mail und später auch im Original mit der Post schicken. Er sei dreimal in Pakistan attackiert worden, das erste Mal Anfang 2013, das zweite Mal zwischen 2014 und 2015 und das dritte Mal Mitte
  3. (NS EV 15.11.2021 S 2-4) Die Beschwerde vom 23.12.2021 wiederholt das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers in wenigen Sätzen und brachte vor, dass ein Gerichtsverfahren gegen die Mörder des Vaters des Beschwerdeführers nach wie vor anhängig sei und die Täter die Zurückziehung der Anzeige verlangen würden. Die Täter seien sehr einflussreich, würden den Beschwerdeführer willkürlich verhaften lassen können und würden ihn überall in Pakistan finden können, aufgrund des dicht gespannten Netzwerkes der PML (N). (Beschwerde S 2) In der mündlichen Verhandlung am 14.02.2023 begründete er seine Rückkehrbefürchtung zusammengefasst mit der Feindschaft zu Personen, die seinen Vater umgebracht hätten. Wegen jener Feindschaft sei auch seine Kindheit nicht gut gewesen und deswegen habe er auch keine gute Schulbildung bekommen. Sie seien von den Gegnern mit Mord bedroht und in Furcht und Angst versetzt worden, weshalb er gezwungen gewesen sei, ihr Land zu verlassen. Wegen des Stresses sei seine Mutter am Herzen erkrankt und sie habe ihm gesagt, dass sie 70 Jahre alt sei und er weggehen soll, weil er sonst wie sein Vater umgebracht werde. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal attackiert worden, weshalb er gezwungen gewesen sei, das Land zu verlassen. Die Gegner seien finanziell sehr stark und politisch sehr einflussreich. Ein Mitglied der gegnerischen Familie sei auch ein Mitglied der Nationalversammlung (MNA) des Thesils. Ein Richter habe auch die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers geladen und ihnen gesagt, dass sie den Gegnern verzeihen müssten, dann könnten die Gegner enthaftet werden und es würde für die Familie des Beschwerdeführers besser werden. Wenn die Familie des Beschwerdeführers zur Polizei gegangen sei, habe sich der MNA der Gegnerpartei eingemischt. Beide Attacken auf den Beschwerdeführer seien zwischen 2014 und 2015 gewesen. Dann habe es noch einen dritten Vorfall im Jahr 2018 zwei Jahre vor seiner Ausreise gegeben. Bei jenem dritten Vorfall seien die Gegner nach Hause gekommen, über das Dach, wo der Beschwerdeführer zu Hause gewesen sei. (VS 14.02.2023 S 11 ff) 1.5 Zur Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Antragsgründe und Rückkehrbefürchtung Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater zu einem unbestimmten Zeitpunkt zwischen 1993, 1995 oder 1996 getötet worden sei, ist glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat jedoch darüber hinaus nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – in ganz Pakistan – einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. Es ist dem Beschwerdeführer zudem möglich und zumutbar, innerhalb von Pakistan an einen anderen Ort, beispielsweise nach Karachi, Peshawar, Islamabad, Lahore oder in andere städtischen Gebiete umzuziehen, wo er eine gesicherte Lebensgrundlage vorfindet. 1.6 Zur Lage in Pakistan (Quelle: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 4, Stand 26.04.2022) Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 20.4.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 20.4.2022). Sicherheitslage Es zeigte sich in Pakistan mit Ausnahme des Jahres 2013 ein kontinuierlicher Rückgang der Anschläge von Jahr zu Jahr von 2009 bis ins Jahr
  4. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Terroranschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). PUNJAB UND ISLAMABAD Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vgl. PBS o.D.).Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vergleiche PBS o.D.). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft. Auch wenn der Punjab im Jahr 2021 wiederum einen Rückgang der Anschlagszahlen verzeichnete, stieg die Zahl der Todesopfer an (PIPS 4.1.2022). So fanden im Jahr 2020 im Punjab sieben Terroranschläge statt, die fünf Todesopfer und 59 Verletzte forderten. Mit Ausnahme eines Anschlags, der von einer belutschischen Gruppe, der BLA, im Süden des Punjab verübt wurde, betrafen alle Anschläge im Punjab Rawalpindi und wurden von den pakistanischen Taliban, einschließlich ihrer wieder mit ihr vereinten Abspaltungen Jamaat-ul Ahrar und Hizb-ul Ahrar verübt. Während fünf dieser Anschläge im Punjab offenbar Zivilisten zum Ziel hatten, richtete sich ein Anschlag gegen die Polizei und ein weiterer gegen eine Gaspipeline. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und forderte zwei Menschenleben. Im Punjab wurden 2020 zwei operative Gegenschläge der Sicherheitskräfte durchgeführt und es kam zweimal zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Militanten (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war der Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Davon wurden zwei Anschläge wieder durch die TTP in Rawalpindi, bei dem zwei Personen ums Leben kamen, durchgeführt. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura Prozession. Er forderte 2 Menschenleben. Ein Anschlag mit sechs Toten dürfte der Amoklauf eines religiösen Einzeltäters gewesen sein, bei einem weiteren Anschlag ist die Motivation unbekannt. 2021 wurde ein operativer Einsatz der Sicherheitskräfte durchgeführt (PIPS 4.1.2022). Außerdem kam es 2020 im Punjab zu zwei Vorfällen von gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen (PIPS 15.6.2021). 2021 wurden fünf solcher Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven im Punjab gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben [vgl. Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 4.1.2022). Die politisch-religiöse Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP) zeigt in Protesten auch immer wieder ihre gewalttätige Seite. Diese fanden hauptsächlich in den Städten des Punjab statt. 24 Menschen kamen dabei ums Leben, 10 davon Polizisten. Dass die Regierung dem Druck dieser Gruppe auf der Straße nachgab und ihren Anführer aus der Haft freiließ und das zuvor verhängte Verbot der Gruppe aufhob, zeigt auch welche Bedrohung solche extremistischen Bewegungen für das Land darstellen (PIPS 4.1.2022). Das CRSS registrierte für das Jahr 2021 für den Punjab 66 Tote in sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei hierbei nicht nach Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen oder Mob-Gewalt unterschieden wurde (CRSS 3.1.2022). Im Jänner 2022 fand jeweils ein Terroranschlag in den Städten Lahore und Rawalpindi im Punjab statt. In Lahore wurden drei Personen getötet, in Rawalpindi eine (PIPS 10.2.2022). Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt nicht Muslime sind. Laut dem letzten Zensus 2017 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von knapp über 2 Millionen auf (EASO 10.2021). Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war Islamabad von zwei Terroranschlägen betroffen, beide durchgeführt von der TTP, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jänner 2022 fand ein Terroranschlag in Islamabad statt, drei Personen wurden getötet (PIPS 10.2.2022). Sicherheitsbehörden Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency / FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei letzterer sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 28.9.2021). Die lokalen Polizeieinheiten fallen in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 30.3.2021). Daneben gibt es paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen und für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig sind. Dazu zählen das Frontier Corps, das in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (inklusive den ehemaligen Federally Administered Tribal Areas / FATA) operiert und die Rangers im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Seine Berichtspflicht besteht in Friedenszeiten gegenüber dem Innenministerium, in Kriegszeiten gegenüber der Armee (USDOS 30.3.2021). In den ehemaligen FATA ist weiterhin das Militär das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ (USDOS 30.3.2021). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Die ersten Ausbildungsstätten wurden errichtet, doch der Prozess geht langsam voran (PIPS 17.1.2022). Die militärischen und zivilen Geheimdienste unterstehen offiziell der Berichtspflicht gegenüber zivilen Behörden, doch operieren sie unabhängig und ohne effektive zivile Aufsicht. In Fällen unter dem Anti-Terrorismus Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 30.3.2021). Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat hat ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit begrenzt, was im polizeilichen Bereich auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung zurückzuführen ist und zu mangelhaften Ermittlungen führen kann (UKHO 9.2021). Zusätzlich binden religiöse Gewalt und Terrorismus die Ressourcen der Polizei zuungunsten allgemeiner polizeilicher Arbeit (UKHO 6.2020). Die Sicherheitskräfte stellen auch selbst ein Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (HRW 13.1.2022; vgl. PIPS 17.1.2022).Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat hat ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit begrenzt, was im polizeilichen Bereich auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung zurückzuführen ist und zu mangelhaften Ermittlungen führen kann (UKHO 9.2021). Zusätzlich binden religiöse Gewalt und Terrorismus die Ressourcen der Polizei zuungunsten allgemeiner polizeilicher Arbeit (UKHO 6.2020). Die Sicherheitskräfte stellen auch selbst ein Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (HRW 13.1.2022; vergleiche PIPS 17.1.2022). Darüber hinaus wird die Effektivität der Polizei durch Einflussnahme durch Vorgesetzte, politische Akteure und die Justiz beeinträchtigt (UKHO 9.2021). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 3.3.2021). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung sind gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 28.9.2021). Die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist weit verbreitet (UKHO 9.2021). Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 28.9.2021). Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen. Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021). Korruption Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen weit verbreitet (AA 28.9.2021). Von der international tätigen Compliance-Plattform GAN Integrity wird das Risiko, mit Korruption konfrontiert zu werden, unter anderem in den Bereichen Justizsystem, Polizei und öffentlicher Dienst als hoch eingeschätzt (GAN 10.2020). Verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Vorwürfen unterschiedlichster Korruptionsvergehen konfrontiert. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind Berichten zufolge korrupt und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie einflussreichen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Auch die Polizei ist anfällig für Korruption und Bestechung. Die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist weit verbreitet (UKHO 9.2021). Pakistan nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International 2021 Platz 140 von 180 Ländern ein (TI 25.1.2022). Im Vergleich dazu nahm es im Jahr 2020 Platz 124 von 180 Ländern ein (TI 28.1.2021). Es gibt relativ progressive Gesetze zu öffentlichen Finanzen und Vergabeprozessen und eine eigene Behörde zur Regulierung von öffentlichen Aufträgen, die viele standardmäßige Maßnahmen zur Transparenz einsetzt. Internationale Einrichtungen hinterfragen jedoch den öffentlichen Vergabeprozess. Mitglieder des Parlaments und ausgewählte Amtsträger müssen ihre Einkommen deklarieren. Es sind zahlreiche formale Schutzmaßnahmen in Kraft, doch die Anwendung der Mechanismen zur Rechenschaft ist selektiv und politisch motiviert. Militär und Justiz haben ihre eigenen Systeme zur Bekämpfung von Korruption, doch das Militär, das weite Bereiche an Regierungsfunktionen unter dem Banner der nationalen Sicherheit innehält, agiert weitgehend undurchsichtig in seinen Belangen (FH 4.2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen aber nicht effektiv um. Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Rechtsdurchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, wie das Federal Board of Revenue, die Nationalbank von Pakistan oder die Federal Investigation Agency führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben des NAB hatte es mit Stand September 2020 3.371 Verfahren eröffnet, 1.124 Schuldsprüche erwirkt und 1.257 Verfahren offen (FH 3.3.2021). 2017 wurde der damalige Premierminister Nawaz Sharif vom Supreme Court des Amtes enthoben, nachdem die "Panama Papers", eine internationale Ermittlung von Journalisten in 200 Ländern, die Verstrickung seiner Familie in das aufgedeckte System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche öffentlich machten. Ein Jahr später wurde er aufgrund von Korruption verurteilt (ICIJ 4.2021). Der darauf folgende Premierminister hatte diese Korruptionsermittlungen zu seinem Wahlkampfthema gemacht. Doch statt im Allgemeinen die Veruntreuung durch Eliten anzugehen und die rechtlichen Weichen zu stellen um eine Verantwortlichkeitspflicht einzuführen, blieb das Vorgehen gegen die Familien Sharif und Bhutto gerichtet. Noch stärker als zuvor beschränkte sich die Arbeit des NAB großteils auf die Opposition (The Diplomat 9.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen des NAB gegenüber Oppositionspolitikern (HRW 13.1.2021). Gegen mehrere Führungspersonen unterschiedlicher Oppositionsparteien gab es Strafanzeigen aufgrund von Korruptionsermittlungen, so auch gegen den Oppositionsführer in der Nationalversammlung, Shabaz Sharif [Anmerkung: dieser wurde im April 2022 nach einem Misstrauensvotum selbst Premierminister; siehe Kap. Politische Lage] (USDOS 12.4.2022). Hingegen herrschte bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung. Dies lässt Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren hat lassen (FH 3.3.2021; vgl. FH 4.2022).2017 wurde der damalige Premierminister Nawaz Sharif vom Supreme Court des Amtes enthoben, nachdem die "Panama Papers", eine internationale Ermittlung von Journalisten in 200 Ländern, die Verstrickung seiner Familie in das aufgedeckte System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche öffentlich machten. Ein Jahr später wurde er aufgrund von Korruption verurteilt (ICIJ 4.2021). Der darauf folgende Premierminister hatte diese Korruptionsermittlungen zu seinem Wahlkampfthema gemacht. Doch statt im Allgemeinen die Veruntreuung durch Eliten anzugehen und die rechtlichen Weichen zu stellen um eine Verantwortlichkeitspflicht einzuführen, blieb das Vorgehen gegen die Familien Sharif und Bhutto gerichtet. Noch stärker als zuvor beschränkte sich die Arbeit des NAB großteils auf die Opposition (The Diplomat 9.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen des NAB gegenüber Oppositionspolitikern (HRW 13.1.2021). Gegen mehrere Führungspersonen unterschiedlicher Oppositionsparteien gab es Strafanzeigen aufgrund von Korruptionsermittlungen, so auch gegen den Oppositionsführer in der Nationalversammlung, Shabaz Sharif [Anmerkung: dieser wurde im April 2022 nach einem Misstrauensvotum selbst Premierminister; siehe Kap. Politische Lage] (USDOS 12.4.2022). Hingegen herrschte bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung. Dies lässt Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren hat lassen (FH 3.3.2021; vergleiche FH 4.2022). Gleichzeitig gibt es Vorwürfe, wonach Journalisten, die über Belange wie Korruption berichteten, Online-Diskreditierungskampagnen ausgesetzt waren, sodass politische Parteien oder Staatsinstitutionen im Hintergrund vermutet werden (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden im Jahr 2020 auch Vergehen nach den neu eingeführten Cybercrime-Gesetzen gegen Journalisten und Aktivisten registriert, die Korruption öffentlich machten (HRCP 2021). Im Oktober 2021 wurden die "Pandora Papers", neue internationale journalistische Ermittlungen, veröffentlicht. Sie deckten die Verwicklung mehrerer Minister und Geldgeber der damaligen pakistanischen Regierung sowie Militärgeneräle und deren Familien in mutmaßliche Steuerhinziehung und Geldwäsche auf (ICIJ 3.10.2021). Rechtsschutz, Justizwesen Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich

Art. 227

der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020).Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich

Artikel 227

, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020). Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert

Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert

Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es gilt das Recht auf öffentliche Verhandlungen, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Berufung. Auch gegen Entscheidungen des FSC können Einzelpersonen Berufung bei der "Shariat Appellate Bench" des Supreme Court einlegen, wobei noch eine weitere Berufung durch den Supreme Court zugelassen werden kann. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt werden, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht. Für andere Fälle wird nicht regelmäßig eine rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den hohen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden, die Inhaftierten

den Anordnungen der Richter vorzuführen. Das Gesetz erlaubt es Bürgern, Habeas-Corpus-Ansuchen bei den Gerichten einzureichen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz - vor allem die oberen Gerichte - versucht ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit zu verteidigen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter starkem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung (AA 28.9.2021). So unterliegt die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten - obwohl das Gesetz ihre Unabhängigkeit vorsieht - oft externen Einflüssen, wie zum Beispiel der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemie-Fällen und der öffentlichen Politisierung bei hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen, da sie Selbstjustiz befürchten. Untere Gerichte unterliegen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch prominenter, wohlhabender, politischer und religiöser Persönlichkeiten (USDOS 30.3.2021). Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams sind bestrebt, mit Druck auf allen Ebenen die Rechtspflege zu beeinflussen (AA 28.9.2021). Gleichzeitig lassen sich in der Strafverfolgung von Korruptionsfällen Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren lässt - etwa wenn Verfahren gegen mehrere wichtige Oppositionsführer verfolgt werden, während bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung herrscht (FH 3.3.2021). Hinzu kommen Berichte über Korruption im Justizsystem. Untere Gerichte werden als korrupt angesehen, während die oberen Gerichte und der Supreme Court bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit genießen. Doch auch hier wird Einflussnahme thematisiert (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind zudem hochgradig ineffizient. Mangelhafte Ausbildung, Befähigung und Ausstattung großer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizwesens zeigen nachteilige Auswirkungen (AA 28.9.2021). Ein exzessiver Rückstau an Fällen in den unteren und oberen Gerichten führt zu einer Schwächung des Rechts auf wirksame Rechtsmittel und ein faires Verfahren. Antiquierte Prozessregeln, unbesetzte Richterstellen, unzureichende rechtliche Ausbildung und mangelhaftes Fallmanagement führen zu Verzögerungen und damit auch zu langer Untersuchungshaft. Nach offiziellen Angaben waren mit Stand November 2020 mehr als 2 Millionen Verfahren an den Gerichten offen (USDOS 30.3.2021). Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021).Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021). Bewegungsfreiheit Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig Reisen in einige Teilen des Landes bzw. auch interne Bewegungen innerhalb dieser Gebiete (FH 3.3.2021). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - meist aufgrund von Sicherheitsbedenken - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 30.3.2021; vgl. HRCP 2021). Innerhalb sensibler Gebiete wird die Bewegungsfreiheit durch Straßensperren und Checkpoints eingeschränkt (HRCP 2021). In den Wochen vor und während der schiitischen Feierlichkeiten zu Muharram werden außerdem die Bewegungs- und Reisefreiheit sowie die Aktivitäten von Klerikern, die für die Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen bekannt sind, eingeschränkt (USDOS 12.5.2021).Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig Reisen in einige Teilen des Landes bzw. auch interne Bewegungen innerhalb dieser Gebiete (FH 3.3.2021). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - meist aufgrund von Sicherheitsbedenken - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRCP 2021). Innerhalb sensibler Gebiete wird die Bewegungsfreiheit durch Straßensperren und Checkpoints eingeschränkt (HRCP 2021). In den Wochen vor und während der schiitischen Feierlichkeiten zu Muharram werden außerdem die Bewegungs- und Reisefreiheit sowie die Aktivitäten von Klerikern, die für die Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen bekannt sind, eingeschränkt (USDOS 12.5.2021). Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 3.3.2021). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 3.3.2021), und laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022).Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 3.3.2021). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche DFAT 25.1.2022). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 3.3.2021), und laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022). Ausweichmöglichkeiten Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vgl. AA 28.9.2021). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vergleiche AA 28.9.2021). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020). Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 28.9.2021). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, tribalen und/oder ethnischen Netzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022). Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 km quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 4.3.2022; vgl. UKHO 6.2020).Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 km quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 4.3.2022; vergleiche UKHO 6.2020). Grundversorgung Allgemeine Wirtschaftsleistung Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Landwirtschaft trägt noch zu einem Fünftel zum BIP bei (EB 11.3.2022). Sie bleibt aber die größte Deviseneinnahmequelle (PBS o.D.a). Handwerk und Produktion sind ebenfalls ein bedeutendes Segment. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist gering, doch stark steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis. Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan konnte die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, was das Wirtschaftswachstum pro Kopf verringert (EB 11.3.2022). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist, wie das offizielle Bruttoinlandsprodukt. Diese Größe stellt eine Herausforderung für die Planbarkeit von Maßnahmen und für Steuereinnahmen dar (BS 25.2.2022). Konfrontiert mit der Pandemie fokussierte sich die Regierung auf die COVID-19-Infektionswellen, hat eine Massenimpfkampagne eingesetzt, finanzielle Zuschüsse erhöht und Maßnahmen der Geldpolitik zur Stärkung der Wirtschaft gesetzt. Die Regierung hat auf Mikro-Lockdowns gesetzt, um die Ausbreitung des Virus' zu begrenzen und gleichzeitig die Fortführung ökonomischer Aktivitäten zu gewährleisten und dadurch den wirtschaftlichen Ausfall abzuschwächen (WB 6.10.2021). Der Regierung gelang es damit, eine relativ effektive Antwort auf die COVID-19-Pandemie zu setzen, mit Schul- und Geschäftsschließungen bei gleichzeitiger Ankurbelung von Technologien um "smarte" [Anm.: partielle, lokal begrenzte] Lockdowns zur Viruseindämmung zu ermöglichen (BS 25.2.2022). Die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis über offizielle Kanäle erreichten ein Rekordhoch. Die Produktion hat sich 2021 nach zwei Jahren des Rückgangs etwas erholt, ebenso der Dienstleistungssektor, der 60 Prozent des BIP ausmacht. Durch den sich erholenden heimischen Bedarf wird geschätzt, dass das BIP 2021 um 3,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr gewachsen ist. Die Inflation bleibt mit 8,9 Prozent erhöht, wenngleich sie sich auch verlangsamt hat. Besonders die hohe Inflation bei Nahrungsmitteln hat überproportional starke Auswirkungen auf ärmere Haushalte (WB 6.10.2021). Arbeitsmarkt Pakistan verfügt laut Schätzung von IOM über 63 Millionen Arbeitskräfte (IOM 30.3.2021). Geschätzt 64 Prozent der Bevölkerung sind unter 30 (BS 25.2.2022). Das Durchschnittsalter beträgt 22 Jahre, die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa zwei Prozent. Jährlich streben etwa sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt (BMZ o.D.). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 25.2.2022). Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein breites Segment der Bevölkerung bei (EB 11.3.2022). So stellt die Landwirtschaft laut Angaben des Pakistan Bureau of Statistics die Hälfte aller Beschäftigten (PBS o.D.a). IOM rechnet diesbezüglich mit ca. 37 Prozent der Beschäftigten, tendenziell abnehmend. Der Dienstleistungssektor macht demnach etwa 39 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitsplätze aus, die Industrie ca. 24 Prozent - Tendenz steigend (IOM 2021). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Das Staatswesen ist traditionell ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 11.3.2022). 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes sind in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 30.3.2021). Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind allerdings kaum vorhanden: 30 Prozent der arbeitenden Bevölkerung gelten trotz der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns als "Working Poor", über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 15.000 PKR und 30.000 PKR. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei fast 6 Prozent (IOM 2021). Der pakistanische Arbeitsmarkt wurde außerdem durch die COVID-19-Krise hart getroffen. Das Center for Labor Research schätzt die strukturelle Arbeitslosigkeit in Pakistan auf drei bis fünf Millionen, die temporäre Arbeitslosigkeit als Folge der Pandemie auf 10,5 Millionen (IOM 30.3.2021). Eine staatliche Erhebung zu den sozio-ökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beziffert die Zahl der arbeitenden Pakistanis vor Ausbruch der Pandemie mit ungefähr 55,74 Millionen. Durch den groß angelegten Lockdown 2020 reduzierte sich die Zahl auf 35,04 Millionen. Nach dem Lockdown erholte sie sich demnach wieder auf 52,56 Millionen. Damit verloren 37 Prozent der arbeitenden Bevölkerung ihre Arbeit zumindest vorübergehend (PBS o.D.b). Arbeitslosenunterstützung, Berufsförderung Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Staatliche Projekte zur Förderung der Berufstätigkeit von Arbeitslosen sind z.B. das PM Youth Business Program oder PM Youth Loan Programs. Über jährliche, von der Regierung sowie durch staatliche und private Banken durchgeführte Projekte werden Darlehen von 500.000 bis 1.000.000 PKR (2.683 bis 5.366 Euro) ermöglicht, um ein Unternehmen zu gründen. Weiters gibt es auch Programme für Absolventen & MA-Pass-Studenten im Punjab und ein spezielles Programm für wissenschaftliche Talente für Absolventen (IOM 30.3.2021). Initiativen der pakistanischen Regierung zur Berufsausbildung sind z.B. die National Vocational & Technical Education Commission und die Technical Education and Vocational Training Authority. Provinzprogramme des Punjab bieten eine Vielzahl von Kursen zur technischen Weiterbildung an. Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan oder Small and Medium Enterprises Development Authority (IOM 2021). Weiters zu nennen ist das staatliche Vermittlungsprogramm NEXT, das National Employment Exchange Tool (NEXT o.D.). Weiters gibt es für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit das Tameer-e-Pakistan-Programm als Maßnahme zur Armutsbekämpfung, um mehr Einkommensquellen für die Armen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen; ein weiteres Programm unterstützt kleine und mittlere Betriebe vor allem durch Gewährung von Steuerbefreiungen (IOM 30.3.2021). Unter dem Mantel der Pakistan Bait-ul-Maal wurden Women Empowerment Centers im ganzen Land eingerichtet, inklusive Azad Jammu Kaschmir und Gilgit-Baltistan. Diese Zentren bieten kostenfreie Ausbildung für Witwen, Waisen und bedürftige Frauen und Mädchen in Bereichen wie Schneiderei, Sticken und Weben (PASSD 7.2.2021). VERSORGUNGSSICHERHEIT BEI NAHRUNGSMITTELN UND WOHNRAUM Nahrungsmittelsicherheit, Armut Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut führte. Nichtsdestotrotz lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 11.3.2022). Pakistan ist es in den vergangenen zwei Jahrzehnten gelungen, die Einkommensarmut stark zu senken. Der Anteil der Armen an der Bevölkerung hat sich laut Weltbank von 57,9 Prozent im Jahr 1998 auf 21,9 Prozent 2018 reduziert (BMZ o.D.). Laut dem Bertelsmann Transformations Index lebten 2020 geschätzt 24,3 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und 38,4 Prozent waren von multidimensionaler Armut nach den Kriterien des UNDP betroffen (BS 25.2.2022). Im letzten Human Development Index 2020 von UNDP, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 154 (UNDP 15.12.2020). Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 11.3.2022). So gibt UNDP die Armutsrate für Belutschistan und in den Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) mit 70 Prozent an. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Bezirke Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 6.4.2021). Die Landwirtschaft konnte bedeutend modernisiert werden (EB 11.3.2022). Pakistan hat sich zu einem Land mit einer Überschussproduktion an Nahrungsmittel entwickelt und ist ein wichtiger Produzent von Weizen. Dieser wird zwar über verschiedene Mechanismen, unter anderem das World Food Programme, auch an eigene bedürftige Bevölkerungsgruppen verteilt, doch zeigte die nationale Ernährungssicherheitserhebung von 2018, dass 36,9 Prozent der Bevölkerung mit Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert sind. Im Wesentlichen ist dies auf einen eingeschränkten Zugang der ärmsten und vulnerablen Bevölkerungsgruppen, besonders Frauen, zu ausreichender Ernährung zurückzuführen. Die Studie zeigte auch die zweithöchste Rate an Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren in der Region. 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Es gibt eine starke Korrelation zwischen dem Bildungsniveau von Mädchen und allen Formen der Unterernährung. Doch gerade der Zugang der Mädchen zu Bildung, insbesondere in Gebieten, die an Afghanistan grenzen, und in Belutschistan bleibt eine Herausforderung. Außerdem sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken Frauen und Mädchen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Nahrungsmittel auf (WFP o.D.). Aufgrund der COVID-19-Pandemie bzw. des Lockdowns 2020 hatten 53 Prozent aller pakistanischen Haushalte Einkommensverluste zu verzeichnen. Am stärksten betraf dies Khyber Pakhtunkhwa, wo 64 Prozent von Einkommensverlusten betroffen waren, hier wiederum besonders stark in den städtischen Regionen. Den Punjab betraf es mit 49 Prozent (PBS o.D.b). Der Verlust des Einkommens und der Anstieg der Nahrungsmittelpreise während der Pandemie bedeuteten für viele Menschen, die vorher nicht als armutsanfällig gesehen wurden, dass eine ausreichende Ernährung unleistbar wurde. Besonders betroffen waren Personen, die auf Tagelohnbasis und im informellen Sektor arbeiten, aber es betraf auch Angestellte im Privatsektor, wo in einigen Bereichen über Monate keine Löhne ausbezahlt wurden (WFP 1.2.2022). Von starker Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung betroffen waren laut einer staatlichen Studie während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie 2020 10 Prozent der Haushalte gegenüber 3 Prozent bei der letzten Erhebung von 2018/2019; von einer moderaten Versorgungsunsicherheit betroffen waren 30 Prozent im Vergleich zu 13 Prozent davor. 60 Prozent der Haushalte konnten ihre Versorgungssicherheit beibehalten (PBS o.D.b). Die Regierung reagierte auf die Krise mit der Einführung des Ehsaas Emergency Cash Programme im April 2020 (WFP 1.2.2022). Der Verlust des Einkommens und der Anstieg der Nahrungsmittelpreise während der Pandemie bedeuteten für viele Menschen, die vorher nicht als armutsanfällig gesehen wurden, dass eine ausreichende Ernährung unleistbar wurde. Besonders betroffen waren Personen, die auf Tagelohnbasis und im informellen Sektor arbeiten, aber es betraf auch Angestellte im Privatsektor, wo in einigen Bereichen über Monate keine Löhne ausbezahlt wurden (WFP 1.2.2022). Von starker Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung betroffen waren laut einer staatlichen Studie während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie 2020 10 Prozent der Haushalte gegenüber 3 Prozent bei der letzten Erhebung von 2018 aus 2019,; von einer moderaten Versorgungsunsicherheit betroffen waren 30 Prozent im Vergleich zu 13 Prozent davor. 60 Prozent der Haushalte konnten ihre Versorgungssicherheit beibehalten (PBS o.D.b). Die Regierung reagierte auf die Krise mit der Einführung des Ehsaas Emergency Cash Programme im April 2020 (WFP 1.2.2022). Wohnraum Es besteht allgemeiner Konsens darüber, dass ein Wohnraummangel herrscht, besonders in den Städten. Außerdem wird Wohnraum oft als kaum erschwinglich bezeichnet, zum einen aufgrund der Armut, zum anderen aufgrund des Mangels an formaler Wohnraumfinanzierung. Die Mehrheit des Wohnraums findet sich somit in Slums, meist in informellen Siedlungen. 30 bis 50 Prozent der Stadtbewohner leben nach Schätzungen in Slums. Laut UNHABITAT sind andererseits 74 Prozent der Stadtbewohner auch Eigentümer ihrer Unterkunft und Städte mit einem großen Anteil an Staatsdienern, wie Islamabad, verfügen über einen großen Anteil an mietfreiem oder stark subventioniertem Wohnraum (UKHO 6.2020). Konkret wird der Mangel an Wohneinheiten auf 12 Millionen Einheiten geschätzt, wobei der Bedarf im Vergleich zum Angebot weiterhin hoch bleibt. Die Regierung hat Maßnahmen eingeführt, um die Möglichkeit der Finanzierung zu erhöhen, speziell für niedrig- bis mittelpreisige Wohneinheiten. Die Förderungen wurden erhöht, Regelungen für die Vergabe von Finanzierungen gelockert und die Dauer für die Rückzahlung verlängert (TET 27.2.2022). IOM berichtet, dass in Großstädten Wohnungen und Einzelhäuser zwar leicht verfügbar sind, aber die Miet- und Nebenkosten, insbesondere für Strom und Gas, sehr hoch sind. In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte sind allerdings Wohnungsmöglichkeiten nicht nur kostengünstig, sondern auch zahlreich vorhanden (IOM 2021). SOZIALWESEN Soziale Wohlfahrt Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten eine hoch subventionierte Bildung und Gesundheitsversorgung und Einrichtungen wie Pakistan Bait-ul-Mal verteilen wohltätige Beiträge, die über Steuern eingenommen werden. Doch die Versorgung mit effektiven öffentlichen Dienstleistungen ist aufgrund ernster Kapazitätsengpässe schwach (BS 25.2.2022). Die staatlichen Systeme sozialer Sicherung sind schwach entwickelt und völlig unterfinanziert. Die Notwendigkeit von Investitionen u. a. in Bildung, berufliche Entfaltung und soziale Absicherung wird den pakistanischen Eliten allerdings immer mehr bewusst (BMZ o.D.). Während ernste Herausforderungen weiterhin bestehen, gibt es auch Fortschritte im Bereich der öffentlichen sozialen Wohlfahrt. Das 2008 eingeführte Benazir Income Support Program (BISP) ist ein auflagenfreies Geldtransferprogramm zur Armutsreduktion, das auf Frauen fokussiert ist. Die Regierung hat als Erweiterung des BISP das Ehsaas Programm eingeführt, das während der ersten Welle der Covid-19-Pandemie zum Einsatz kam. Es agiert ebenfalls als Geldtransferprogramm und beinhaltete für das Jahr 2020 monatliche Geldzahlungen an 15 Millionen vulnerable Haushalte (BS 25.2.2022). Es verstärkte das BISP, indem es die Kriterien zur Anspruchsberechtigung erweitert und somit mehr Menschen miteingeschlossen hat (WFP 1.2.2022). Laut einer Evaluierung der Weltbank erreichten die Notfallzahlungen des Ehsaas-Programmes knapp über 100 Millionen Menschen und waren damit von der Reichweite das viertgrößte Programm weltweit (WB 14.5.2021). Ehsaas wurde dauerhaft als Schirmorganisation eingerichtet, bei der das BISP nur noch eine von 34 Verwaltungseinheiten darstellt (TET 11.7.2021). Als zentrale, für soziale Wohlfahrt zuständige Stelle, wurde die "Poverty Alleviation and Social Safety Division" eingerichtet, die im allgemeinen Gebrauch auch Ehsaas-Ministerium genannt wird. Zuvor waren für einzelne soziale Programme unterschiedliche Einrichtungen bei verschiedenen Ministerien zuständig, diese wurde nun gebündelt. So wurden die bestehenden Schemen der staatlichen sozialen Wohlfahrt Zakat und Ushr, das BISP und Pakistan Bait-ul-Mal in die Struktur eingegliedert. Die Leistungen umfassen damit Stipendien, Katastrophenhilfe, verschiedene Geldtransferprogramme, Waisenheime, Suppenküchen, zinsfreie Kredite, Unterstützungsleistungen für Behinderte und bedürftige Frauen, Nahrungsmittelhilfen für Mütter und Kinder, Förderungen für bedürftige religiöse Minderheiten und mit der "Sehat Karte" eine Gesundheitsversicherung für Bedürftige. Insgesamt verfügt Ehsaas über mehr als 260 Einzelprogramme (PASSD 7.2.2021). Die Geldtransferprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Armutsreduktion, auch wenn ihre Nachhaltigkeit Fragen offen lässt. Das Ehsaas-Programm stellt eine bedeutende Ausdehnung des Benazir Bhutto Income Program dar, das auf ganz Pakistan angewendet wird. Es ist damit eine signifikante Erweiterung des Systems der sozialen Wohlfahrt, doch Verbesserungen in anderen Formen der Wohlfahrt blieben begrenzt (BS 25.2.2022). Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung Pakistan hat auf Ebene der Provinzen Schemen einer Arbeitsunfallversicherung eingeführt. Die Abdeckung ist allerdings ebenfalls begrenzt, zum einen aufgrund der Struktur des Arbeitsmarktes mit einem hohen Anteil an Arbeitskräften in der informellen Wirtschaft, sowie zum anderen durch Anstellungspraktiken, die häufig eine Minderregistrierung oder keine Registrierung der Arbeiter aufweisen (ILO 1.9.2021). In den Provinzen sind Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) eingerichtet. Sie bieten Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6-7 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber gezahlt wird, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen. Einige Dienstleistungen für gering bezahlte Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen werden ebenfalls durch die ESSI angeboten. Der Workers’ Welfare Fund stellt Wohnkolonien für Arbeiter in Industriegebieten bereit und betreibt Fair-Price-Shops in Industriegebieten mit ermäßigten Preisen (ILO 2019). Die bestehenden Sozialversicherungssysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus, indem sie nur die Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Das DWCP (Decent Work Country Programme) (2016-22) soll die Herausforderung angehen, die bestehenden Sozialschutzsysteme zu erweitern und nachhaltiger zu gestalten. In Zusammenarbeit mit der ILO wurde eine Einheit innerhalb des Ehsaas-Programmes eingesetzt (Labour Social Protection Expert Group, Mazdoor ka Ehsaas), die an der Einbeziehung der Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft in das Sozialversicherungssystem arbeitet (ILO o.D.; vgl PASSD 7.2.2021). Pilotprojekte zur Gesundheitsversicherung der ärmeren Bevölkerung wurden in Khyber Pakhtunkhwa und Gilgit Baltistan mithilfe der German Development Bank (KfW) umgesetzt und auf ganz Pakistan ausgedehnt. Es ist damit eines der weltweit größten Gesundheitsversicherungsschemen für die ärmere Bevölkerung (OPM o.D.). Die Provinzregierung von Khyber Pakthunkhwa hat mit einem Projekt begonnen, das auf eine Gesundheitsversicherung für alle Einwohner der Provinz zielt (BS 25.2.2022).Die bestehenden Sozialversicherungssysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus, indem sie nur die Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Das DWCP (Decent Work Country Programme) (2016-22) soll die Herausforderung angehen, die bestehenden Sozialschutzsysteme zu erweitern und nachhaltiger zu gestalten. In Zusammenarbeit mit der ILO wurde eine Einheit innerhalb des Ehsaas-Programmes eingesetzt (Labour Social Protection Expert Group, Mazdoor ka Ehsaas), die an der Einbeziehung der Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft in das Sozialversicherungssystem arbeitet (ILO o.D.; vergleiche PASSD 7.2.2021). Pilotprojekte zur Gesundheitsversicherung der ärmeren Bevölkerung wurden in Khyber Pakhtunkhwa und Gilgit Baltistan mithilfe der German Development Bank (KfW) umgesetzt und auf ganz Pakistan ausgedehnt. Es ist damit eines der weltweit größten Gesundheitsversicherungsschemen für die ärmere Bevölkerung (OPM o.D.). Die Provinzregierung von Khyber Pakthunkhwa hat mit einem Projekt begonnen, das auf eine Gesundheitsversicherung für alle Einwohner der Provinz zielt (BS 25.2.2022). Private Wohlfahrtsleistungen Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. Fortbildungen für Arbeitslose, Hilfe für Obdachlose, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Senioren, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.). Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP o.D.b). Medizinische Versorgung Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle in der Gesundheitsversorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen gekennzeichnet. Es mangelt an medizinischen Fachkräften, Krankenschwestern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal, insbesondere in den Randgebieten (TSOP 2020). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie dem hohen Bevölkerungswachstum, der ungleichen Verteilung der medizinischen Fachkräfte, dem Mangel an Arbeitskräften, der unzureichenden Finanzierung und dem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D.). Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, zu denen öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen gehören (IOM 30.3.2021; vgl. WHO o.D.) - wobei in den privaten, anders als in den öffentlichen, entsprechende Kosten für die Behandlung anfallen (IOM 30.3.2021). Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung, außer in den auf Bundesebene verwalteten Gebieten. Die Gesundheitsversorgung wird traditionell von der Bundes- und der Provinzregierung gemeinsam verwaltet, wobei die Distrikte hauptsächlich für die Umsetzung verantwortlich sind. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sicher. Die erste Ebene zur primären medizinischen Versorgung umfasst Stellen zur medizinischen Grundversorgung ("basic health units") und ländliche Gesundheitszentren ("rural health centers"). Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals (THQs) und District Headquarter Hospitals (DHQs) angeboten, auf tertiärer Versorgungsebene auch durch Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.).Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, zu denen öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen gehören (IOM 30.3.2021; vergleiche WHO o.D.) - wobei in den privaten, anders als in den öffentlichen, entsprechende Kosten für die Behandlung anfallen (IOM 30.3.2021). Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung, außer in den auf Bundesebene verwalteten Gebieten. Die Gesundheitsversorgung wird traditionell von der Bundes- und der Provinzregierung gemeinsam verwaltet, wobei die Distrikte hauptsächlich für die Umsetzung verantwortlich sind. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sicher. Die erste Ebene zur primären medizinischen Versorgung umfasst Stellen zur medizinischen Grundversorgung ("basic health units") und ländliche Gesundheitszentren ("rural health centers"). Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals (THQs) und District Headquarter Hospitals (DHQs) angeboten, auf tertiärer Versorgungsebene auch durch Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Die Aktivitäten des öffentlichen Gesundheitswesens haben in Bezug auf die materielle Infrastruktur und das Personal stetig zugenommen. Die nationale Gesundheitsinfrastruktur umfasst 1.201 Krankenhäuser, 5.518 Stellen zur medizinischen Grundversorgung ("basic health units"), 683 Gesundheitszentren für den ländlichen Raum, 5.802 Apotheken ("dispensaries"), 731 Zentren für Mutterschaft und Kindergesundheit sowie 347 Tuberkulosezentren. Darüber hinaus bieten mehr als 95.000 Gesundheitshelferinnen in sogenannten "health houses" eine medizinische Grundversorgung an. Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte stand-alone clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z. B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 28.9.2021). Das Ministerium für nationale Gesundheitsdienste, Regulierung und Koordination hat in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation und der Marie Stopes Gesellschaft Pakistan das "Sehat Sahulat Programm" ins Leben gerufen (WHO 31.8.2021; vgl. Dawn 18.1.2022) - ein Pilotprojekt zur Krankenversicherung für ambulante Patienten im Hauptstadtgebiet von Islamabad (WHO 31.8.2021), wobei bis Ende 2021 das Programm ausgeweitet wird, sodass auch alle ständigen Einwohner des Hauptstadtgebiets von Islamabad (ICT), Punjab und Gilgit-Baltistan in den Genuss der Initiative kommen (TNI 12.11.2021). Im Rahmen des Pilotprojekts werden ambulante Leistungen der primären Gesundheitsversorgung durch Allgemeinmediziner unter Verwendung des Essential Package of Health Services erbracht, einschließlich Leistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Familienplanung (WHO 31.8.2021). Die Initiative bietet der allgemeinen Bevölkerung aus unteren sozio-ökonomischen Schichten die Möglichkeit, ihre privaten Krankenhauskosten von der Regierung übernehmen zu lassen. Die "Sehat Insaaf Card" (auch Qaumi Sehat Card), ist für jeden erhältlich, der unterhalb der Armutsgrenze lebt (d. h., mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag. Die Karte ist ein Jahr gültig (IOM 30.3.2021; vgl. Dawn 18.1.2022). Sie deckt die kostenlose Behandlung von fast allen wichtigen Krankheiten ab und bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invaliden mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen. COVID-19-Tests in ausgewiesenen Testeinrichtungen des öffentlichen Sektors werden kostenlos angeboten, in privaten Testeinrichtungen sind sie jedoch kostenpflichtig (IOM 30.3.2021). Im Rahmen des Programms erhalten die angemeldeten Familien kostenlosen Zugang zu Gesundheitsdiensten in zugelassenen Krankenhäusern - die Leistungen werden über Qaumi Sehat Cards erbracht und unterstützt Krankenhausaufenthalte und die Behandlung chronischer Krankheiten. Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten nur die Karte benötigen, um Leistungen in Anspruch zu nehmen. Bis Ende 2021 waren insgesamt 13,26 Millionen Familien eingeschrieben und mehr als 800.000 Begünstigte haben Leistungen von über 600 zugelassenen Krankenhäusern, einschließlich Privatkliniken, in ganz Pakistan in Anspruch genommen (Dawn 18.1.2022). Das Ministerium für Gesundheitsdienste meldete im Januar 2022, dass die Zahl der Krankenhäuser, die Teil des "Sehat Sahulat-Programms" sind, bis März 2022 auf 1.000 erhöht werden soll (DT 11.1.2022). Da Sindh und Belutschistan das Programm jedoch [Anm.: mit Stand Jänner 2022 noch] nicht übernommen haben, gilt eine große Zahl von Menschen, deren Eltern, in einigen Fällen auch Großeltern, in den 1960er Jahren nach Islamabad kamen, immer noch nicht als Einwohner in der Stadt, da ihre ständigen Adressen in Sindh und Belutschistan auf ihren CNICs (Computerised National Identity Card) eingetragen sind. Der Sprecher des Ministeriums für nationale Gesundheitsdienste (NHS), sagte, dass die Gesundheitskarten unter Berücksichtigung der auf den CNICs vermerkten ständigen Adressen ausgestellt würden, es jedoch für jene Personen die über Eigentum in Islamabad verfügen möglich sei, ihre ständige Adresse ändern zu lassen (Dawn 18.1.2022).In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z. B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 28.9.2021). Das Ministerium für nationale Gesundheitsdienste, Regulierung und Koordination hat in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation und der Marie Stopes Gesellschaft Pakistan das "Sehat Sahulat Programm" ins Leben gerufen (WHO 31.8.2021; vergleiche Dawn 18.1.2022) - ein Pilotprojekt zur Krankenversicherung für ambulante Patienten im Hauptstadtgebiet von Islamabad (WHO 31.8.2021), wobei bis Ende 2021 das Programm ausgeweitet wird, sodass auch alle ständigen Einwohner des Hauptstadtgebiets von Islamabad (ICT), Punjab und Gilgit-Baltistan in den Genuss der Initiative kommen (TNI 12.11.2021). Im Rahmen des Pilotprojekts werden ambulante Leistungen der primären Gesundheitsversorgung durch Allgemeinmediziner unter Verwendung des Essential Package of Health Services erbracht, einschließlich Leistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Familienplanung (WHO 31.8.2021). Die Initiative bietet der allgemeinen Bevölkerung aus unteren sozio-ökonomischen Schichten die Möglichkeit, ihre privaten Krankenhauskosten von der Regierung übernehmen zu lassen. Die "Sehat Insaaf Card" (auch Qaumi Sehat Card), ist für jeden erhältlich, der unterhalb der Armutsgrenze lebt (d. h., mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag. Die Karte ist ein Jahr gültig (IOM 30.3.2021; vergleiche Dawn 18.1.2022). Sie deckt die kostenlose Behandlung von fast allen wichtigen Krankheiten ab und bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invaliden mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen. COVID-19-Tests in ausgewiesenen Testeinrichtungen des öffentlichen Sektors werden kostenlos angeboten, in privaten Testeinrichtungen sind sie jedoch kostenpflichtig (IOM 30.3.2021). Im Rahmen des Programms erhalten die angemeldeten Familien kostenlosen Zugang zu Gesundheitsdiensten in zugelassenen Krankenhäusern - die Leistungen werden über Qaumi Sehat Cards erbracht und unterstützt Krankenhausaufenthalte und die Behandlung chronischer Krankheiten. Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten nur die Karte benötigen, um Leistungen in Anspruch zu nehmen. Bis Ende 2021 waren insgesamt 13,26 Millionen Familien eingeschrieben und mehr als 800.000 Begünstigte haben Leistungen von über 600 zugelassenen Krankenhäusern, einschließlich Privatkliniken, in ganz Pakistan in Anspruch genommen (Dawn 18.1.2022). Das Ministerium für Gesundheitsdienste meldete im Januar 2022, dass die Zahl der Krankenhäuser, die Teil des "Sehat Sahulat-Programms" sind, bis März 2022 auf 1.000 erhöht werden soll (DT 11.1.2022). Da Sindh und Belutschistan das Programm jedoch [Anm.: mit Stand Jänner 2022 noch] nicht übernommen haben, gilt eine große Zahl von Menschen, deren Eltern, in einigen Fällen auch Großeltern, in den 1960er Jahren nach Islamabad kamen, immer noch nicht als Einwohner in der Stadt, da ihre ständigen Adressen in Sindh und Belutschistan auf ihren CNICs (Computerised National Identity Card) eingetragen sind. Der Sprecher des Ministeriums für nationale Gesundheitsdienste (NHS), sagte, dass die Gesundheitskarten unter Berücksichtigung der auf den CNICs vermerkten ständigen Adressen ausgestellt würden, es jedoch für jene Personen die über Eigentum in Islamabad verfügen möglich sei, ihre ständige Adresse ändern zu lassen (Dawn 18.1.2022). Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network (AKDN) betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen (AKDN o.D.). Einige staatliche/halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen wie Sui Gas, WAPDA, die Eisenbahn, die Fauji Foundation und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihr eigenes System an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 % der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.). Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Hierfür muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland anfallenden Kosten aufgewendet werden, sodass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich ist (AA 28.9.2021). Psychische Gesundheitsprobleme sind in Pakistan ein Tabuthema, über das man nicht spricht. Dies wirkt sich ungünstig auf die Qualität der Versorgung von Menschen aus, die an psychischen Krankheiten leiden. Scham aufgrund von psychischen Problemen sowie Vorurteile gegenüber Patienten und Familien halten Menschen davon ab, psychologische Hilfe und psychiatrische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Zudem genießt die psychische Gesundheit keine hohe Priorität. Außerdem ist es durchaus üblich, sich bei körperlichen oder psychischen Erkrankungen an spirituelle oder traditionelle Heiler zu wenden, da die Menschen psychische Erkrankungen in der Regel als Folge übernatürlicher Einflüsse wahrnehmen. So genannte Glaubensheiler sind in Pakistan eine wichtige Quelle für die Versorgung von Menschen mit psychischen Problemen, insbesondere für Frauen und Menschen mit geringer Bildung (TSOP 2020). In Pakistan sind etwa 400 qualifizierte Psychiater tätig. Die meisten Psychiater gibt es in Städten, obwohl im ganzen Land auch Stellen für Bezirkspsychiater geschaffen wurden. Der Mental Health Atlas 2017 der WHO berichtet, dass es nur vier große psychiatrische Krankenhäuser im Land gibt, mit 344 stationären Einrichtungen und 654 psychiatrischen Einheiten in allgemeinen Krankenhäusern (TSOP 2020). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 31.12.2020). Abseits davon ist beispielsweise die Telefonseelsorge Talk2Me kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).In Pakistan sind etwa 400 qualifizierte Psychiater tätig. Die meisten Psychiater gibt es in Städten, obwohl im ganzen Land auch Stellen für Bezirkspsychiater geschaffen wurden. Der Mental Health Atlas 2017 der WHO berichtet, dass es nur vier große psychiatrische Krankenhäuser im Land gibt, mit 344 stationären Einrichtungen und 654 psychiatrischen Einheiten in allgemeinen Krankenhäusern (TSOP 2020). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vergleiche Dawn 31.12.2020). Abseits davon ist beispielsweise die Telefonseelsorge Talk2Me kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019). Rückkehr Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 28.9.2021). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). In den meisten Fällen geschieht die Ausreise mit gültigen Reisepapieren. Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 25.1.2022). Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe, bis zu sechs Monate, möglich (AA 28.9.2021). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance

(1979)oder gegen den Passport Act,
  1. Laut Auskunft der International Organization for Migration IOM werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach einem anderen Bericht werden Personen, die illegal ausgereist sind, in Haft genommen und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden (DFAT 25.1.2022). Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 29.8.2021). Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 28.9.2021). Derzeit gibt es keine von IOM Österreich durchgeführten Reintegrationsprojekte in Pakistan. Allerdings können freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Pakistan durch das ERRIN-Projekt unterstützt werden. Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z. B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021). Dokumente Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weitverbreitetes Phänomen, v. a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u. a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa. Überprüfungen treffen auf Herausforderungen. Vielfach sind Dokumente zwar nicht komplett gefälscht, aber wurden nicht ganz richtig ausgestellt; von verspäteten Eintragungen oder Änderungen sollte z.B. von den Behörden eine Kopie gemacht werden, was nicht immer der Fall ist. In manchen Städten (insbesondere in Gujranwala, Gujrat und Sialkot) kennen die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen Bestechungsgelder an. Darüber hinaus werden mitunter auch vermeintlich echte und in die Register eingetragene Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (z. B. Heiratsurkunden) (ÖB 12.2020). Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist sehr hoch. Angesichts weitverbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf Basis dieser Eintragung eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen einzelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z. B. Geburtsdatum) in den Personenstandsregistern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt der tatsächlichen Faktenlage nur teils entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstandsurkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzelner Biometrie-Merkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme versagen allerdings, da sie bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden können. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik zahlreiche echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 28.9.2021). Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z. B. FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen (AA 28.9.2021). Zur Monsunflut und Hochwassersituation in Pakistan 2022 Die diesjährigen Monsun Regenfälle erreichten – mit der 3 bis 5-fachen Menge des 30-Jahresdurchschnitt – ein noch nicht dagewesenes Ausmaß. Mit Ende der Monsun Saison sind die Regenfälle und Überschwemmungen am Zurückweichen. In den meisten Distrikten Belutschistans sind die Wasserstände bereits auf ihr normales Niveau zurückgefallen. In 18 der 22 Distrikte des Sindh sind sie zwar ebenfalls gesunken, allerdings sind weite Teile der Provinz noch überflutet. Behörden warnen, dass es bis zu 6 Monate dauern kann, bis sich die Wassermassen vollständig zurückgezogen haben. Insgesamt 33 Millionen Menschen sind oder waren von den Auswirkungen der Flut betroffen. 1.700 Menschen wurden von den Fluten getötet, 12.800 verletzt, eine halbe Million Menschen wurde intern vertrieben. Beinahe 17 Millionen km2 Anbaufläche wurden zerstört und über eine Million Nutztiere getötet. An die 2.000 Gesundheitseinrichtungen, mehr als 2 Millionen Häuser, 13.000 Kilometer an Straßen und über 25.000 Schulen wurden vollständig zerstört oder beschädigt. Mehr als 7.000 Schulen werden derzeit als Unterkünfte verwendet. Die Zerstörung von Infrastruktur zur Wasserversorgung und Sanitäreinrichtungen ließ Schätzungen zufolge 5,5 Millionen Menschen ohne Zugang zu sauberem Trinkwasser zurück. Die Wassermassen kontaminierten das Trinkwasser, schneiden die Wege zu Gesundheitseinrichtungen ab und dienen als Brutstätte für Moskitos: Malaria, Dengue Fieber und andere Krankheiten breiten sich aus. Nach Angaben von Gesundheitsbehörden mussten seit Juli 3,5 Millionen Menschen in Sindh, der am stärksten betroffenen Provinz aufgrund von Krankheiten behandelt werden, die sich über das Wasser ausbreiten, wie Malaria, Cholera oder Dengue-Fieber. 17.285 Fälle von Malaria wurden im Sindh bestätigt. UNICEF schätzt, dass beinahe 4 Millionen Kinder keinen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben sowie 520.000 Kinder an schwerer akuter Unterernährung leiden und warnt vor den Auswirkungen der winterlichen Temperaturen. (Quellen: OCHA: PAKISTAN: 2022 Monsoon Floods, Situation Report No. 6, 16.09.2022; Pakistan Floods 2022 Bi-Weekly Highlights Update #5 16.09.2022; Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan Bilanz der Monsunflut 11.10.2022)
  2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensverhältnissen in Pakistan (oben 1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem öffentlichen Sicherheitsdienst und dem BFA gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Seine Ausführungen zu seiner Schulbildung, seiner Berufstätigkeit sowie zu seinen Familienangehörigen in Pakistan und zu seiner Ausreise, Reisebewegung und Einreise in Österreich vor dem BFA waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte. 2.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.2) Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich und zu seiner aktuellen Lebenssituation beruhen auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (Zentrales Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) und Strafregister der Republik Österreich (SA); OZ 2), sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den dazu von ihm vorgelegten Dokumenten. 2.3 Zum Gesundheitszustand (oben 1.3) Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem BFA mehrfach selbst angegeben, gesund zu sein. Zweifel an diesen Angaben kamen nicht hervor. 2.4 Zum Vorbringen und zur mangelnden Gefährdung im Falle der Rückkehr (oben 1.4 - 1.5) 2.4.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Befragungen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst, der Einvernahme vor dem BFA sowie den schriftlichen Äußerungen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. 2.4.2 Die Feststellungen, wonach der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1993, 1995 oder 1996 gestorben ist, ergeben sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. 2.4.3 Die Feststellungen, wonach es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatdorfes oder außerhalb der näheren Umgebung des Heimatdorfes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt oder bedroht ist und der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – in ganz Pakistan – einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre, beruhen auf folgenden Erwägungen: 2.4.3.1 Zunächst erweisen sich wesentliche Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinen Wohnorten und zu dem von ihm vorgebrachten letzten Vorfall als widersprüchlich, unschlüssig, inkonsistent. So hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 noch angegeben, dass er „in XXXX in die Schule“ gegangen sei, er „dort die Grundschule 10 Jahre besucht und absolviert“ habe und es in seinem Dorf „nur eine Schule bis zur
  3. Klasse“ gebe, danach hätte er „in ein anderes Dorf zur Schule gehen müssen“. Somit habe er danach in der Landwirtschaft geholfen. (NS EV 09.11.2021 S 5) Im Verlauf jener Einvernahme schilderte er an dazu konsistent, dass er zum Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters noch sehr jung gewesen sei, er dann drei oder vier Jahre bei seinem Onkel in XXXX gewesen sei, bevor er von seinem Großvater wieder in das Heimatdorf gebracht worden sei, wo er – dann – „die Schule in XXXX bis zur zehnten Klasse“ besucht habe. (NS EV 09.11.2021 S 8)So hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 noch angegeben, dass er „in römisch 40 in die Schule“ gegangen sei, er „dort die Grundschule 10 Jahre besucht und absolviert“ habe und es in seinem Dorf „nur eine Schule bis zur
  4. Klasse“ gebe, danach hätte er „in ein anderes Dorf zur Schule gehen müssen“. Somit habe er danach in der Landwirtschaft geholfen. (NS EV 09.11.2021 S 5) Im Verlauf jener Einvernahme schilderte er an dazu konsistent, dass er zum Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters noch sehr jung gewesen sei, er dann drei oder vier Jahre bei seinem Onkel in römisch 40 gewesen sei, bevor er von seinem Großvater wieder in das Heimatdorf gebracht worden sei, wo er – dann – „die Schule in römisch 40 bis zur zehnten Klasse“ besucht habe. (NS EV 09.11.2021 S 8) Im Widerspruch dazu brachte er in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2023 vor, dass er in XXXX nur vier Jahre lang eine Privatschule besucht habe, er tatsächlich nach dem Tod seines Großvaters die öffentliche Schule in XXXX besucht und dort die High School abgeschlossen habe (VS 14.02.2023 S 7, 8) Weshalb er bei der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 erklärt hatte, dass er in seinem Dorf bis zur
  5. Klasse die Schule besucht habe, konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht erklären. (VS 14.02.2023 S 8) Soweit er in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass er dem Dolmetscher beim BFA gesagt hätte, dass er auch in XXXX in die Schule gegangen sei (VS 14.02.2023 S 8), erweist sich dies als insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer – wie im Absatz zuvor dargestellt (NS EV 09.11.2021 S 5 und 8) – im Verlauf der Einvernahme vor dem BFA bei zwei unterschiedlichen Befragungssituation jeweils von 10 Jahren Schulbesuch in seinem Heimatdorf gesprochen hat, sodass eine – zweimalige – Fehlleistung des damaligen Dolmetschers auszuschließen ist. Im Widerspruch dazu brachte er in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2023 vor, dass er in römisch 40 nur vier Jahre lang eine Privatschule besucht habe, er tatsächlich nach dem Tod seines Großvaters die öffentliche Schule in römisch 40 besucht und dort die High School abgeschlossen habe (VS 14.02.2023 S 7, 8) Weshalb er bei der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 erklärt hatte, dass er in seinem Dorf bis zur
  6. Klasse die Schule besucht habe, konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht erklären. (VS 14.02.2023 S 8) Soweit er in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass er dem Dolmetscher beim BFA gesagt hätte, dass er auch in römisch 40 in die Schule gegangen sei (VS 14.02.2023 S 8), erweist sich dies als insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer – wie im Absatz zuvor dargestellt (NS EV 09.11.2021 S 5 und 8) – im Verlauf der Einvernahme vor dem BFA bei zwei unterschiedlichen Befragungssituation jeweils von 10 Jahren Schulbesuch in seinem Heimatdorf gesprochen hat, sodass eine – zweimalige – Fehlleistung des damaligen Dolmetschers auszuschließen ist. Der Beschwerdeführer wurde auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 und in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2023 jeweils danach gefragt, wie viele Jahre er die Schule besucht habe und er gab stets an, dass er – nur – zehn Jahre in die Schule gegangen sei. (NS EV 09.11.2021 S 5; VS 14.02.2023 S 7) Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er „so ca 2007 oder 2008“ bzw mit „21 oder 22“ Jahren die Schule abgeschlossen habe (VS 14.02.2023 S 7, 8), was jedoch bei insgesamt zehn Jahren Schulbesuch bei einem üblichen Schulbeginn in Pakistan im Alter von fünf oder sechs Jahren (https://en.wikipedia.org/wiki/Education_in_Pakistan) rechnerisch nicht schlüssig ist. Darauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen gab er dann an, dass er in seinem Heimatdorf in einer Privatschule gewesen sei und dort die Klassen A, B, C und D bezeichnet worden seien und die öffentliche Schule ein anderes Klassensystem habe, was jedoch nicht erklärt, weshalb der Beschwerdeführer die Frage nach der (Gesamt-)Anzahl seiner Schuljahre nur mit zehn Jahren beantwortet hat, anstatt mit vierzehn Jahre. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Rechtfertigung. Bis zur mündlichen Verhandlung hatte der Beschwerdeführe auch nicht angegeben, dass er nach dem Tod seines Großvaters noch einmal in XXXX gelebt hätte. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 gab er vielmehr an, dass er nach dem Tod seines Vaters drei bis vier Jahre bei seinem Onkel in XXXX gelebt hätte, danach vom Großvater wieder zurück ins Dorf gebracht worden sei und er dann in der Schule in XXXX bis zur zehnten Klasse gewesen sei und danach in der Landwirtschaft gearbeitet habe. (NS EV 09.11.2021 S 8, 5)Bis zur mündlichen Verhandlung hatte der Beschwerdeführe auch nicht angegeben, dass er nach dem Tod seines Großvaters noch einmal in römisch 40 gelebt hätte. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 gab er vielmehr an, dass er nach dem Tod seines Vaters drei bis vier Jahre bei seinem Onkel in römisch 40 gelebt hätte, danach vom Großvater wieder zurück ins Dorf gebracht worden sei und er dann in der Schule in römisch 40 bis zur zehnten Klasse gewesen sei und danach in der Landwirtschaft gearbeitet habe. (NS EV 09.11.2021 S 8, 5) Bei der Einvernahme beim BFA am 09.11.2021 hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass es „zwei“ bzw „drei“ Vorfälle gegeben hätte, bei denen er attackiert bzw bedroht worden sei. Das letzte Mal sei ein Vorfall im Jahr 2020 gewesen, bei dem die Gegner zu ihm nach Hause gekommen seien. (NS EV 09.11.2021 8, 9) In der mündlichen Verhandlung gab er dann an, dass der dritte und letzte Vorfall, bei dem die Gegner nach Hause gekommen seien, im Jahr 2018 und somit zwei Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden habe. (VS 14.02.2023 S 13) Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass inzwischen mehrere Jahre vergangen sind und daher vom Beschwerdeführer jedenfalls keine vollständigen und völlig unverfälschten Erinnerungen und genaueren Datumsangaben mehr erwartet werden könne, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung seines Bildungsgrades – auch unter diesen Umständen die laut seinen Angaben zentralen Geschehnisse für seine Probleme bei der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung zumindest annähernd gleichbleibend und konsistent vorbringen kann. Dazu war der Beschwerdeführer, wie soeben dargelegt, nicht in der Lage, weshalb dies gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht. 2.4.3.2 Der Beschwerdeführer war noch in der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 nicht dazu in der Lage, die Gegner oder den Mörder seines Vaters näher zu bezeichnen. Er sprach stets nur von den Gegnern bzw die Gegnerpartei, die „finanziell stark“ und „politisch einflussreich“ sei, und er konnte auch nichts dazu sagen, wer konkret seinen Vater getötet haben soll bzw wer der Tat verdächtigt wird. (NS EV 09.11.2021 S 8, 9, 10) Er war auch nicht in der Lage anzugeben, von wem er angegriffen worden sei. Auch in der Beschwerde machte er dazu keine näheren Angaben. Erstmals in der Beschwerde erwähnte er ein „Gerichtsverfahren“ das anhängig sei, ohne dazu detaillierte Angaben zu machen. (Beschwerde S 2). Erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte er, dass seine Mutter und sein Bruder bei einem Gericht in Gujranwala gewesen seien sowie, dass ein Gegner in Haft sei (VS 14.02.2023 S 13: „Der Richter hat meine Mutter und meinen Bruder geladen und ihnen gesagt: „Ihr müsstet den Gegnern verzeihen. So können die Gegner enthaftet werden…““) Ausgehend von diesen Angaben des Beschwerdeführers würde es seit dem Tod seines Vaters im Jahr 1993, 1995 oder 1996 und damit seit über zwei Jahrzehnten polizeiliche Ermittlungen und ein Gerichtsverfahren geben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht umfassend über diese Angelegenheit und die Vorgänge informiert wäre und darüber nichts Konkretes und keine Details angegeben kann, zumal er bis zu seinem vierundzwanzigsten Lebensjahr in seinem Heimatdorf mit seiner Familie gelebt hat und er der älteste Sohn seiner Familie ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nichts dazu aus Eigenem angegeben hat und die Zusammenhänge nicht darlegen konnte, spricht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Würde es ein derart jahrzehntelanges polizeiliches Ermittlungsverfahren und Gerichtsverfahren und eine Inhaftierung eines Gegners auch tatsächlich geben, spricht dies dagegen, dass die Gegner des Beschwerdeführers tatsächlich derart finanziell stark und politisch einflussreich wären und ihn auch überall finden könnten, wie dies von ihm behauptet wurde. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. 2.4.3.3 Der Beschwerdeführer sprach im Verlauf des Verfahrens stets von zwei bis drei Vorfällen seit dem rund zweieinhalb Jahrzehnte zurückliegenden Tod seines Vaters, die es vor seiner Ausreise gegeben habe. Insgesamt zwei Vorfälle innerhalb der Jahre 2014 und
  7. Der dritte Vorfall, bei dem die Gegner zu ihm nach Hause gekommen seien, hat sich seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 zufolge im Jahr 2020 ereignet (NS EV 09.11.2021 S 9), während er davon abweichend in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2023 angab, dass jener dritte und letzte Vorfall vor seiner Ausreise im Jahr 2018 gewesen sei. (VS 14.02.2023 S 13) In der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er nach den beiden Vorfällen im Jahr 2014-2015 noch bis ca 2018 weitergearbeitet hat (NS EV 09.11.2021 S 5, 9), was gegen eine unmittelbare und aktuelle ernsthafte Bedrohung spricht. 2.4.3.4 Des Weiteren fanden alle diese vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle gegenüber ihn und seinen Familienangehörigen seinen Angaben zufolge in seinem Heimatdorf XXXX oder ein bisschen entfernt davon zwischen seinem Heimatdorf und seinem Grundstück bzw Viehstall statt. (VS 14.02.2023 S 11-13) Der Beschwerdeführer hat keine einzige Bedrohung während seiner eigenen Zeit in XXXX behauptet.2.4.3.4 Des Weiteren fanden alle diese vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle gegenüber ihn und seinen Familienangehörigen seinen Angaben zufolge in seinem Heimatdorf römisch 40 oder ein bisschen entfernt davon zwischen seinem Heimatdorf und seinem Grundstück bzw Viehstall statt. (VS 14.02.2023 S 11-13) Der Beschwerdeführer hat keine einzige Bedrohung während seiner eigenen Zeit in römisch 40 behauptet. 2.4.3.5 Bei seiner Einvernahme beim BFA am 09.11.2021 gab er an, dass zu jenem Zeitpunkt seine Mutter mit seinem Bruder XXXX zusammen im Elternhaus im Heimatdorf gelebt hätten, jener Bruder dort eine Landwirtschaft betrieben hätte und es den beiden gut gehen würde und ihnen auch körperlich nie etwas angetan worden sei. (NS 09.11.2021 S 6, 10) 2.4.3.5 Bei seiner Einvernahme beim BFA am 09.11.2021 gab er an, dass zu jenem Zeitpunkt seine Mutter mit seinem Bruder römisch 40 zusammen im Elternhaus im Heimatdorf gelebt hätten, jener Bruder dort eine Landwirtschaft betrieben hätte und es den beiden gut gehen würde und ihnen auch körperlich nie etwas angetan worden sei. (NS 09.11.2021 S 6, 10) In der mündlichen Verhandlung am 14.02.2023 hat der Beschwerdeführer dann angegeben, dass seine Mutter Hauptzeugin im Verfahren zum Tod seines Vaters sei und seine Mutter „als Gattin des Ermordeten“ eine wichtige Rolle habe, seine Mutter auch zusammen mit seinem Großvater und seinem Onkel die Anzeige erstattet habe und seine Mutter im Gerichtsverfahren beteiligt sei und Termine bei einem Richter gehabt habe. (VS 14.02.2023 S 12) Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2023 an, dass auch aktuell seine Mutter nach wie vor im Heimatdorf lebe, nur sein Bruder XXXX seit einer Weile im Dorf XXXX beim Onkel mütterlicherseits wohne. (VS 14.02.2023 S 6)Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2023 an, dass auch aktuell seine Mutter nach wie vor im Heimatdorf lebe, nur sein Bruder römisch 40 seit einer Weile im Dorf römisch 40 beim Onkel mütterlicherseits wohne. (VS 14.02.2023 S 6) Der Beschwerdeführer hat deshalb nicht schlüssig dargelegt, weshalb er mehr gefährdet sein soll als seine seit Jahrzehnten und nach wie vor in seinem Heimatdorf lebende Mutter und sein in XXXX bei einem Onkel mütterlicherseits lebender Bruder XXXX .Der Beschwerdeführer hat deshalb nicht schlüssig dargelegt, weshalb er mehr gefährdet sein soll als seine seit Jahrzehnten und nach wie vor in seinem Heimatdorf lebende Mutter und sein in römisch 40 bei einem Onkel mütterlicherseits lebender Bruder römisch 40 . Vor diesem Hintergrund der dargestellten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in Pakistan seit vielen Jahren ist es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr zu seinen Familienangehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt – mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit – tatsächlich individuell konkret einer unmittelbaren Bedrohung und Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität ausgesetzt sein wird, da nicht erkennbar ist, dass in seinem Fall die Gefahr entscheidend größer ist, als im Fall seiner in Pakistan lebenden Familienangehörigen. 2.4.3.6 Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer zudem möglich und zumutbar ist, innerhalb von Pakistan an einen anderen Ort, beispielsweise nach Karachi, Peshawar, Islamabad, Lahore oder in andere städtischen Gebiete umzuziehen, beruht auf folgenden Erwägungen: Fallbezogen gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Punjabi und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er kommt aus dem Dorf XXXX im Tehsil Nowshera Virkan im Bezirk Gujranwala in der Provinz Punjab, und er verließ Pakistan vor ungefähr zweieinhalb Jahren Ende
  8. Fallbezogen gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Punjabi und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er kommt aus dem Dorf römisch 40 im Tehsil Nowshera Virkan im Bezirk Gujranwala in der Provinz Punjab, und er verließ Pakistan vor ungefähr zweieinhalb Jahren Ende
  9. Der Beschwerdeführer ist gesund und im arbeitsfähigen Alter und hat in Pakistan zumindest 10 Jahre die Schule besucht, sodass ihm die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben zugemutet werden kann; er selbst hat in Österreich arbeitswillig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen (oben 1.6) kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Aus den Länderfeststellungen zur Grundversorgung, medizinischen Versorgung und Bewegungsfreiheit ergibt sich zudem, dass in Pakistan in vielen Teilen grundsätzlich volle Bewegungsfreiheit gegeben ist sowie die Grundversorgung und auch eine grundlegende Gesundheitsversorgung gesichert und zugänglich ist; es existieren dazu auch staatliche und private Wohlfahrtsprogramme und Sozialbeihilfen. (ebenso im Detail oben 1.6) Auf Grundlage dieser Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan bei einem Umzug beispielsweise nach Karachi, Rawalpindi, Islamabad, Lahore oder in andere städtischen Gebiete eine gesicherte Existenzgrundlage in Form von insbesondere Nahrung, Unterkunft und Arbeit vorfinden würde, weshalb die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umstän

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