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{'item': 'L517 2254014-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlL517 2254014-1 Spruch, L517 2254014-1/5EIM NAMEN DER REPUBLIK!L517 2254014-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs. 1 Z. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:, 02.02.2022 - verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Landarbeiter in Saisonbeschäftigung für den Betrieb XXXX 02.02.2022 - verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Landarbeiter in Saisonbeschäftigung für den Betrieb römisch 40 07.02.2022 – Meldung der bP 17.02.2022 – SfU- Meldung 17.02.2022 – Parteiengehör 17.02.2022 – Stellungnahme der bP und Übermittlung der Kaufbestätigung der ÖBB Tickets 24.02.2022 – eAMS-Nachricht der bP 09.03.2022 – Bescheid der bB; Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 16.02.2022 – 29.03.2022 16.03.2022 - telefonischer Beratungstermin 16.03.2022 – Beschwerde der bP 21.03.2022 – Parteiengehör 01.04.2022 – Stellungnahme der bP 04.04.2022 - Beschwerdevorentscheidung der bB; Abweisung der Beschwerde 12.04.2022 – Vorlageantrag der bP 19.04.2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0 Feststellungen (Sachverhalt): Das AMS XXXX hatte der bP am 02.02.2022 per eAMS-Konto einen Vermittlungsvorschlag, mit der ADG-Nr. XXXX , als Landarbeiter in Saisonbeschäftigung für den Betrieb XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden und einer kollektivvertraglichen Entlohnung, EURO XXXX brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, verbindlich zugewiesen. Das AMS römisch 40 hatte der bP am 02.02.2022 per eAMS-Konto einen Vermittlungsvorschlag, mit der ADG-Nr. römisch 40 , als Landarbeiter in Saisonbeschäftigung für den Betrieb römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden und einer kollektivvertraglichen Entlohnung, EURO römisch 40 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, verbindlich zugewiesen. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass die Bewerbungsgespräche am Mittwoch dem 16.02.2022 um 10:00 Uhr bei XXXX , XXXX stattfinden. Eine Anmeldung habe zuvor bei XXXX unter der im Vermittlungsvorschlag angegebenen Telefonnummer zu erfolgen. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass die Bewerbungsgespräche am Mittwoch dem 16.02.2022 um 10:00 Uhr bei römisch 40 , römisch 40 stattfinden. Eine Anmeldung habe zuvor bei römisch 40 unter der im Vermittlungsvorschlag angegebenen Telefonnummer zu erfolgen. Am 07.02.2022 meldete die bP dem AMS zurück, sie habe sich für den besagten Vermittlungsvorschlag beworben. Der potentielle Dienstgeber setzte das AMS am 17.02.2022 per SfU-Meldung in Kenntnis, dass sich die bP zwar zur Jobbörse am 16.02.2022 angemeldet habe, sie jedoch zum Termin nicht erschienen sei. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 17.02.2022, wurde die bP darüber informiert, dass sie laut Rückmeldung der Fa. XXXX nicht zur Jobbörse erscheinen sei. Aus diesem Grund sei der Leistungsbezug mit 16.02.2022 zur Klärung eingestellt worden, da eine Prüfung nach § 10 AlVG notwendig sei. Der bP wurde die Gelegenheit gegeben, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang bis spätestens 10.03.2022 ergänzend schriftlich Stellung zu nehmen. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 17.02.2022, wurde die bP darüber informiert, dass sie laut Rückmeldung der Fa. römisch 40 nicht zur Jobbörse erscheinen sei. Aus diesem Grund sei der Leistungsbezug mit 16.02.2022 zur Klärung eingestellt worden, da eine Prüfung nach Paragraph 10, AlVG notwendig sei. Der bP wurde die Gelegenheit gegeben, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang bis spätestens 10.03.2022 ergänzend schriftlich Stellung zu nehmen. Die bP erstattete fristgerecht am selben Tag (17.02.2022) eine Stellungnehme. Dabei gab sie folgendes an: „Gestern (gemeint wohl: 16.02.2022) hatte ich um 10 Uhr ein Vorstellungsgespräch mit XXXX in der XXXX . Der Bus vom XXXX Hauptbahnhof fuhr jedoch nur alle zwei Stunden zu diesem Ort, und daher kam ich nach 10 Uhr morgens am Interviewort an. Ich hatte keine Telefonnummer von Herrn XXXX , also rief ich Frau XXXX an, bei der ich das Interview gebucht hatte, um zu erklären, dass ich aufgrund der Buszeiten zu spät kommen würde, und ich fragte, ob das in Ordnung wäre. Frau XXXX war nicht verfügbar, also sprach ich mit ihrer Kollegin, die bestätigte, dass dies in Ordnung sei, und sagte, sie würde Frau XXXX kontaktieren, um sie über die Situation zu informieren. Ich bat auch darum, dass Frau XXXX mich anruft, wenn es irgendwelche Probleme damit gibt. Deshalb fuhr ich zum Ort des Interviews, aber als ich ankam, wurde mir gesagt, dass der Interviewer nicht da war. Ich erklärte, dass ich wegen der Situation vorher angerufen hatte und mir wurde gesagt, dass dies kein Problem sei. Ich habe versucht, Frau XXXX noch einmal anzurufen, aber sie war immer noch nicht erreichbar und habe deshalb mit einer anderen Kollegin gesprochen. Er bestätigte meinen Anruf von vorhin und teilte mir mit, dass die Informationen im System erfasst wurden. Daher sollte nicht vermerkt werden, dass ich nicht erschienen bin.“ Im Anschluss an diese Stellungnahme übermittelte die bP im Anhang die Kaufbestätigung der Einzelfahrtickets der ÖBB vom 16.02.2022, welche sie am selben Tag über ihr Mobiltelefon gekauft hatte.Die bP erstattete fristgerecht am selben Tag (17.02.2022) eine Stellungnehme. Dabei gab sie folgendes an: „Gestern (gemeint wohl: 16.02.2022) hatte ich um 10 Uhr ein Vorstellungsgespräch mit römisch 40 in der römisch 40 . Der Bus vom römisch 40 Hauptbahnhof fuhr jedoch nur alle zwei Stunden zu diesem Ort, und daher kam ich nach 10 Uhr morgens am Interviewort an. Ich hatte keine Telefonnummer von Herrn römisch 40 , also rief ich Frau römisch 40 an, bei der ich das Interview gebucht hatte, um zu erklären, dass ich aufgrund der Buszeiten zu spät kommen würde, und ich fragte, ob das in Ordnung wäre. Frau römisch 40 war nicht verfügbar, also sprach ich mit ihrer Kollegin, die bestätigte, dass dies in Ordnung sei, und sagte, sie würde Frau römisch 40 kontaktieren, um sie über die Situation zu informieren. Ich bat auch darum, dass Frau römisch 40 mich anruft, wenn es irgendwelche Probleme damit gibt. Deshalb fuhr ich zum Ort des Interviews, aber als ich ankam, wurde mir gesagt, dass der Interviewer nicht da war. Ich erklärte, dass ich wegen der Situation vorher angerufen hatte und mir wurde gesagt, dass dies kein Problem sei. Ich habe versucht, Frau römisch 40 noch einmal anzurufen, aber sie war immer noch nicht erreichbar und habe deshalb mit einer anderen Kollegin gesprochen. Er bestätigte meinen Anruf von vorhin und teilte mir mit, dass die Informationen im System erfasst wurden. Daher sollte nicht vermerkt werden, dass ich nicht erschienen bin.“ Im Anschluss an diese Stellungnahme übermittelte die bP im Anhang die Kaufbestätigung der Einzelfahrtickets der ÖBB vom 16.02.2022, welche sie am selben Tag über ihr Mobiltelefon gekauft hatte.

diesen Nachweisen hatte die bP für den 16.02.2022 um 09:10 Uhr eine OÖVV Einzelfahrkarte auf ihren Namen von XXXX Hbf. nach XXXX Hbf., 2. Klasse gebucht. Zusätzlich habe sie ein Ticket für XXXX Uhr von XXXX Hbf., nach XXXX gebucht.

diesen Nachweisen hatte die bP für den 16.02.2022 um 09:10 Uhr eine OÖVV Einzelfahrkarte auf ihren Namen von römisch 40 Hbf. nach römisch 40 Hbf.,

  1. Klasse gebucht. Zusätzlich habe sie ein Ticket für römisch 40 Uhr von römisch 40 Hbf., nach römisch 40 gebucht. Seitens der bB wurde erhoben, dass es an diesem Tag zumindest eine Fahrgelegenheit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben hätte, welche eine rechtzeitige Ankunft zum Termin ermöglicht hätte. Mittels eAMS-Nachricht hatte sich die bP am 24.02.2022 an ihren AMS Berater gewandt und darum gebeten ihr zu bestätigen, dass ihre Stellungnahme und der Nachweis (Tickets) beim AMS eingegangen sind. Mit Bescheid vom 09.03.2022, sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum 16.02.2022 bis 29.03.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte diese aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben die Arbeitsaufnahme bei der Fa. XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 09.03.2022, sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum 16.02.2022 bis 29.03.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte diese aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben die Arbeitsaufnahme bei der Fa. römisch 40 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Am 16.03.2022 fand ein telefonischer Beratungstermin statt, bei welchem die bP über die Beschwerdemöglichkeit gegen den ergangenen Bescheid informiert wurde. Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 16.03.2022 innerhalb offener Frist Beschwerde, die sie mit dem Antrag verband, den Anspruchsverlust der Notstandshilfe im Zeitraum 16.02.2022 bis 29.03.2022 aufzuheben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie nicht verstehe, wie es zu einer Einstellung ihres Bezuges der Notstandshilfe kommen konnte. Sie habe sich an alle Vorschriften gehalten, sie habe nachgefragt, ob eine verspätete Ankunft ein Problem darstelle. Hätte man ihr gesagt, dass die Verspätung nicht in Ordnung sei, hätte sie andere Optionen, wie zum Beispiel ein Taxi, in Erwägung gezogen. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 21.03.2022 wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Es wurde ihr auch zur Kenntnis gebracht, dass ihr, laut Recherche des AMS, am Tag des Termins eine Verbindung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden wäre, mit welcher es ihr möglich gewesen wäre, pünktlich beim Betrieb einzutreffen. Es sei ihr deshalb schuldhaft vorzuwerfen, dass sie nicht früher beim Termin erschienen sei. Seitens des AMS wurde die bP aufgefordert bekannt zu geben, welche Situation sie bei der Ankunft beim Betrieb am 16.02.2022 vorgefunden habe. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 04.04.2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Die bP erstattete fristgerecht am 01.04.2022 eine Stellungnahme, in welcher sie angibt, sie könne die besagte Verbindung der öffentlichen Verkehrsmittel welche das AMS ihr geschickt habe, nicht finden. Ihrer Meinung nach sei das Hauptproblem, dass sie die Reise auf der Grundlage der Information, dass ein Zuspätkommen kein Problem darstelle, gemacht habe. Wenn sie genauere Informationen erhalten hätte, hätten alternative Vorkehrung getroffen werden können. Des Weiteren übermittelte die bP im Anhang dieses Schreibens einen Screenshot über die ihr am Tag des Vorstelltermins aus ihrer Sicht zur Verfügung gestanden Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2022 wies die bB die gegen den Bescheid vom 16.03.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensgangs heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass das Beschäftigungsverhältnis als Landarbeiter in Saisonbeschäftigung für den Betrieb XXXX nicht zustande gekommen sei, da die bP, zuerst wie gefordert sich für die Jobbörse bei Frau XXXX für den 16.02.2022 um 10:00 Uhr angemeldet habe, jedoch nicht zum vereinbarten Termin erschienen sei. In ihrer Beschwerde brachte die bP vor, dass sie zu spät beim Betrieb angekommen sei und niemanden mehr angetroffen habe. Die Verspätung habe sie zuvor bekannt gegeben. Dadurch, dass die bP nicht rechtzeitig beim Bewerbungsgespräch erschienen sei wurde von dieser eine Vereitelungshandlung gesetzt. Ihr sei am Tag des Termins eine Verbindung der öffentlichen Verkehrsmittel zu Verfügung gestanden, mit welcher es ihr möglich gewesen wäre, rechtzeitig beim Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Dass die bP ihren Wohnort nicht rechtzeitig verlassen habe, sei ihr schuldhaft vorzuwerfen. Im Zeitraum 16.02.2022 bis 29.03.2022 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2022 wies die bB die gegen den Bescheid vom 16.03.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensgangs heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass das Beschäftigungsverhältnis als Landarbeiter in Saisonbeschäftigung für den Betrieb römisch 40 nicht zustande gekommen sei, da die bP, zuerst wie gefordert sich für die Jobbörse bei Frau römisch 40 für den 16.02.2022 um 10:00 Uhr angemeldet habe, jedoch nicht zum vereinbarten Termin erschienen sei. In ihrer Beschwerde brachte die bP vor, dass sie zu spät beim Betrieb angekommen sei und niemanden mehr angetroffen habe. Die Verspätung habe sie zuvor bekannt gegeben. Dadurch, dass die bP nicht rechtzeitig beim Bewerbungsgespräch erschienen sei wurde von dieser eine Vereitelungshandlung gesetzt. Ihr sei am Tag des Termins eine Verbindung der öffentlichen Verkehrsmittel zu Verfügung gestanden, mit welcher es ihr möglich gewesen wäre, rechtzeitig beim Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Dass die bP ihren Wohnort nicht rechtzeitig verlassen habe, sei ihr schuldhaft vorzuwerfen. Im Zeitraum 16.02.2022 bis 29.03.2022 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung bracht die bP im Rahmen der offenen Frist bei der bB am 12.04.2022 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag verband, ihre Beschwerde dem BVwG vorzulegen. Des Weiteren führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr bewusst sei, dass alternative Reisearrangement hätten getroffen werden können, das Problem jedoch sei, dass ihre Wahl der Transportoption auf Informationen beruhe, welche sie zuvor erhalten habe. Im Anhang übermittelte die bP eine Detailansicht vom 16.02.2022 über von ihr geführte Telefonat, darin scheinen am 16.02.2022 zwei Anrufe an die Nummer 004350904419*** in der Dauer von 3:09 Minuten und 2:37 Minuten auf. Es handelt sich dabei um die Nummer von Frau XXXX . Gegen diese Beschwerdevorentscheidung bracht die bP im Rahmen der offenen Frist bei der bB am 12.04.2022 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag verband, ihre Beschwerde dem BVwG vorzulegen. Des Weiteren führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr bewusst sei, dass alternative Reisearrangement hätten getroffen werden können, das Problem jedoch sei, dass ihre Wahl der Transportoption auf Informationen beruhe, welche sie zuvor erhalten habe. Im Anhang übermittelte die bP eine Detailansicht vom 16.02.2022 über von ihr geführte Telefonat, darin scheinen am 16.02.2022 zwei Anrufe an die Nummer 004350904419*** in der Dauer von 3:09 Minuten und 2:37 Minuten auf. Es handelt sich dabei um die Nummer von Frau römisch 40 . Am 19.04.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 2.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  6. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  8. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  10. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Die Feststellung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden öffentlichen Verbindungen ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt erliegenden Parteiengehör der bB vom 21.03.2022 in welches auf Grundlage einer ÖBB-Scotty Auskunft eine Aufstellung der möglichen Verbindungen aufgenommen wurde. Daraus ergibt sich, dass am 16.02.2022 um 07:56 Uhr eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von XXXX , Ankunft um 09:37 zur Verfügung gestanden wäre. Die Feststellung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden öffentlichen Verbindungen ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt erliegenden Parteiengehör der bB vom 21.03.2022 in welches auf Grundlage einer ÖBB-Scotty Auskunft eine Aufstellung der möglichen Verbindungen aufgenommen wurde. Daraus ergibt sich, dass am 16.02.2022 um 07:56 Uhr eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von römisch 40 , Ankunft um 09:37 zur Verfügung gestanden wäre. 3.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  13. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.

  1. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016).3.
  2. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  3. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  4. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Es wurden auch keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Die bP hat sich ordnungsgemäß für die Teilnahme an der Jobbörse verbindlich angemeldet und wurden ihr in Folge ein Termin für ein Vorstellungsgespräch zugewiesen. Das von der bB zugewiesene Stellenangebot als Landarbeiter in Saisonbeschäftigung entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP. Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem vom potentiellen Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Auch wäre die bP physisch in der Lage und geeignet gewesen, die angebotene Beschäftigung auszuüben. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Aussagen in Stellenausschreibungen nicht rechtsverbindlich sind. Die bP hat die Arbeitsaufnahme dadurch, dass sie zum vereinbarten Vorstellungstermin zu spät erschienen ist, des ihr vom AMS zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses schuldhaft vereitelt. Unabhängig von der Bekanntgabe der Verspätung hat sich die bP am 16.02.2022, ohne unvorhersehbares oder sonst entschuldbares Hindernis, verspätet am Ort des Vorstellungstermins eingefunden. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man bei einem verbindlich angebotenen Termin ernsthaft darum bemüht ist, pünktlich zu erscheinen. Dies beinhaltet auch etwaige Wartezeiten in Kauf zu nehmen. Die im Zusammenhang mit dem einmaligen Versuch, die Verantwortliche für die Vorstellungstermine telefonisch zu erreichen, getätigten Aussagen, dass die öffentlichen Verkehrsmittel nur alle zwei Stunden zu dem Ort des Vorstellungstermins fahren, zeugt in diesem Zusammenhang nicht gerade von einer nachhaltigen Bereitschaft der bP, sich um die zugewiesene Stelle zu bemühen. Dies auch unter dem Aspekt, dass am 16.02.2022 zumindest eine frühere Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln der bP zur Verfügung stand. Die bP wäre bei Inanspruchnahme dieser Verbindung um 09:37 in XXXX angekommen, was die rechtzeitige Wahrnehmung des Vorstellungsgespräches zur Folge gehabt hätte. Die bP hätte, um sich arbeitswillig zu zeigen, entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um rechtzeitig beim Arbeitgeber zu erscheinen. Der potentielle Dienstgeber wünschte ein persönliches Vorstellungsgespräch und daher wäre die bP verpflichtet gewesen, sich ernsthaft um ein solches zu bemühen. Es ist unumgänglich, dass ein Arbeitssuchender einem Vorstellungsgespräch nachzukommen hat, wenn dieses vom potentiellen Arbeitgeber gefordert wird, um sich ein Bild von möglichen künftigen Mitarbeiter machen zu können (VwGH 20.10.2010, 2008/08/0250).Unabhängig von der Bekanntgabe der Verspätung hat sich die bP am 16.02.2022, ohne unvorhersehbares oder sonst entschuldbares Hindernis, verspätet am Ort des Vorstellungstermins eingefunden. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man bei einem verbindlich angebotenen Termin ernsthaft darum bemüht ist, pünktlich zu erscheinen. Dies beinhaltet auch etwaige Wartezeiten in Kauf zu nehmen. Die im Zusammenhang mit dem einmaligen Versuch, die Verantwortliche für die Vorstellungstermine telefonisch zu erreichen, getätigten Aussagen, dass die öffentlichen Verkehrsmittel nur alle zwei Stunden zu dem Ort des Vorstellungstermins fahren, zeugt in diesem Zusammenhang nicht gerade von einer nachhaltigen Bereitschaft der bP, sich um die zugewiesene Stelle zu bemühen. Dies auch unter dem Aspekt, dass am 16.02.2022 zumindest eine frühere Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln der bP zur Verfügung stand. Die bP wäre bei Inanspruchnahme dieser Verbindung um 09:37 in römisch 40 angekommen, was die rechtzeitige Wahrnehmung des Vorstellungsgespräches zur Folge gehabt hätte. Die bP hätte, um sich arbeitswillig zu zeigen, entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um rechtzeitig beim Arbeitgeber zu erscheinen. Der potentielle Dienstgeber wünschte ein persönliches Vorstellungsgespräch und daher wäre die bP verpflichtet gewesen, sich ernsthaft um ein solches zu bemühen. Es ist unumgänglich, dass ein Arbeitssuchender einem Vorstellungsgespräch nachzukommen hat, wenn dieses vom potentiellen Arbeitgeber gefordert wird, um sich ein Bild von möglichen künftigen Mitarbeiter machen zu können (VwGH 20.10.2010, 2008/08/0250). Die Verpflichtung eines Arbeitslosen, ein aktives Handeln zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu setzten, umfasst jeden Schritt, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führt (VwGH
  5. 2005, 2004/08/0237). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, die an der Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes interessiert sind, ausnahmslos danach trachten, pünktlich zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Unpünktliches Erscheinen von Stellenbewerbern kann – abgesehen von unvorhersehbaren oder sonst entschuldbaren Hindernissen – von einem potentiellen Arbeitgeber entweder als Desinteresse oder als Ausdruck der Unzuverlässigkeit gewertet werden. Ein solches Verhalten ist daher geeignet, den Arbeitgeber von einer Einstellung abzuhalten (VwGH 15.3.2005, 2003/08/0059). Dabei kommt es laut VwGH nicht darauf an, ob der Arbeitslose um 15 oder 40 Minuten zu spät zum vereinbarten Vorstellungstermin gekommen ist, weil grundsätzlich jede nicht ganz unerhebliche Verfehlung der vereinbarten oder vom Dienstgeber angegebenen Zeit zu Zweifeln an der Verlässlichkeit des Stellensuchenden oder an der Ernsthaftigkeit der Stellensuche führen kann (VwGH 25.5.2005, 2005/08/0052). Die Tatsache, dass die bP verspätet beim Vorstelltermin erschien ist, war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis oder die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, ZI. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chance für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurde (vgl. VwGH 15.10.2014, ZI. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis oder die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, ZI. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chance für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurde vergleiche VwGH 15.10.2014, ZI. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sich durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, der Unterlassung des pünktlichen Erscheinens, jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Anspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264).Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sich durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, der Unterlassung des pünktlichen Erscheinens, jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Anspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhaltung den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verwirklicht hat. Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhaltung den Tatbestand der Vereitelung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verwirklicht hat. 3.
  6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte, sie bezog vielmehr weiterhin, bis zumindest 10.07.2022 Notstandshilfe.3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte, sie bezog vielmehr weiterhin, bis zumindest 10.07.2022 Notstandshilfe. Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, steht aufgrund der Aussage und der vorgelegten ÖBB-Bescheinigung der bP fest, dass diese verspätet zum vereinbarten Termin beim potentiellen Dienstgeber erschienen ist, obwohl laut Erhebungen nachweislich eine frühere Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung stand, welche ein rechtzeitiges Erscheinen beim Bewerbungsgespräch zur Folge gehabt hätte. Weitere Erhebungen waren für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts bzw. für die Entscheidungsfindung nicht notwendig, weshalb von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, steht aufgrund der Aussage und der vorgelegten ÖBB-Bescheinigung der bP fest, dass diese verspätet zum vereinbarten Termin beim potentiellen Dienstgeber erschienen ist, obwohl laut Erhebungen nachweislich eine frühere Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung stand, welche ein rechtzeitiges Erscheinen beim Bewerbungsgespräch zur Folge gehabt hätte. Weitere Erhebungen waren für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts bzw. für die Entscheidungsfindung nicht notwendig, weshalb von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2254014.1.00

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