Obsah (14)
§ 38Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 28§ 7§ 10§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlL517 2255734-1 Spruch, L517 2255734-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 38in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetztes 1977 (Al
VG), BGBI. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den nachstehend angeführten Zeitraum verloren. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.„Sie haben den Anspruch auf Notstandhilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetztes 1977 (AlVG), BGBI. Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung für den nachstehend angeführten Zeitraum verloren. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. 08.03.2022-17.04.2022 Nachsicht wurde nicht erteilt.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 02.03.2022– postalische Übermittlung eines verbindlichen Vermittlungsvorschlags des XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an Herren XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Begleitperson für Behindertentransporte02.03.2022– postalische Übermittlung eines verbindlichen Vermittlungsvorschlags des römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an Herren römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Begleitperson für Behindertentransporte 07.03.2022 – Zustellversuch des Stellenangebotes 08.03.2022– Hinterlegung des Stellenvorschlages zur Abholung beim Postamt 15.03.2022 – Behebung des Stellenangebotes durch die bP 15.03.2022 – telefonische Kontaktaufnahme der bP mit der bB, Informierung über die vermeintlich persönlich abgegebene Krankenmeldung für den Zeitraum 21.02.2022- 06.03.2022 15.03.2022 – Ersuchen der bB um Übermittlung der Bestätigung, kein Einlangen in weiterer Folge 16.03.2022 – ergänzende Ermittlungen der bB beim potentiellen Dienstgeber 17.03.2022 (08:09 Uhr) – Bewerbungsversendung durch die bP 17.03.2022 (08:22 Uhr) –Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers bei der bB 17.03.2022 – Einlagen der Krankenstandmeldung für den Zeitraum 21.02.2022-06.03.2022 17.03.2022 – Parteiengehör 25.03.2022 – Stellungnahme der bP 30.03.2022 – ergänzendes Vorbringen der bP 31.03.2022 – ergänzende Ermittlungen der bB 01.04.2022 – E-Mailbenachrichtigung der bP bei der bB 01.04.2022 – telefonische Kontaktierung der bB durch die bP 04.04.2022 – Bescheid der bB; Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 07.03.2022- 17.04.2022 14.04.2022 – Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung seitens der bP 15.04.2022 – persönliches Gespräch zwischen bP und bB 28.04.2022 – Beschwerde der bP 04.05.2022 – Parteiengehör 18.05.2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB; Abweisung der Beschwerde 03.06.2022 – Vorlageantrag der bP 09.06.2022– Beschwerdevorlage beim BVwG 12.07.2022 –vorbereitender Schriftsatzes der bP beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Seit 17.07.2002 stand die bP mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte Anwartschaft erwarb die bP am 16.07.
- Vom 11.02.2015 bis 13.04.2022 (mit einzelnen Unterbrechungen) bezog sie Notstandshilfe. Im Zeitraum vom 14.04.2022 bis 30.06.2022 und 01.08.2022 bis 31.10.2022 war die bP geringfügig bei der XXXX beschäftigt.Seit 17.07.2002 stand die bP mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte Anwartschaft erwarb die bP am 16.07.
- Vom 11.02.2015 bis 13.04.2022 (mit einzelnen Unterbrechungen) bezog sie Notstandshilfe. Im Zeitraum vom 14.04.2022 bis 30.06.2022 und 01.08.2022 bis 31.10.2022 war die bP geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt. Der bP wurde vom AMS am 02.03.2022 der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Begleitperson für den Behindertentransport, für die Firma XXXX , postalisch übermittelt. Es handelte sich um eine Stelle mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden bei einer 5-Tage-Woche und einem Mindestgehalt von brutto EUR 1.555,
- Der bP wurde vom AMS am 02.03.2022 der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Begleitperson für den Behindertentransport, für die Firma römisch 40 , postalisch übermittelt. Es handelte sich um eine Stelle mit einem Beschäftigungsausmaß von , 20 Wochenstunden bei einer 5-Tage-Woche und einem Mindestgehalt von brutto , EUR 1.555,
- Am 07.03.2022 erfolgte ein Zustellversuch durch die Post. Der Vermittlungsvorschlag wurde in weiterer Folge aufgrund des Nichtantreffens beim Postamt mit 08.03.2022 zur Abholung hinterlegt. Erst am 15.03.2022 wurde der Brief von der bP persönlich behoben. Die bP kontaktierte am 15.03.2022 die bB telefonisch und verwies auf eine vermeintlich persönlich abgegebene Krankenstandsbescheinigung für den Zeitraum 21.02.2022 bis 06.03.
- Über eine persönlich abgegebene Krankschreibung wusste die bB nichts. Noch am gleichen Tag wurde die bP ersucht die Bescheinigung zu übermitteln. Diese traf nicht ein. Nach Auskunftsanfrage (16.03.2022) der bB beim potentiellen Dienstgeber teilte dieser am 17.03.2022 mit, dass die gegenständliche Stellenanzeige bereits deaktiviert worden sei und sich die bP am 17.03.2022 um 08:10 Uhr beworben hätte. Noch am gleichen Tag wurde die bP über die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers und der erfolgten Einstellung des Leistungsbezuges informiert. Gleichzeitig wurde der bP Gelegenheit gegeben bis 31.03.2022 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am gleichen Tag (17.03.2022) langte erstmalig die Krankmeldung, ausgestellt am 21.02.2022, für den Zeitraum 21.02.2022 bis 06.03.2022 ein. In der Stellungnahme der bP vom 25.03.2022 gab diese an, dass der Rsa-Brief am 09.03.2022 hinterlegt wurde und ihrerseits am 16.03.2022 eine Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber versandt wurde. Sie sei vom 21.02.2022 bis 06.03.2022 und vom 15.03.2022 bis 19.03.2022 im Krankenstand gewesen. Sie leide zudem an Leukämie, Sarkoidise und starken Depressionen. Am 30.03.2022 teilte die bP der bB erstmalig mit, eine Pflegefreistellung für den Zeitraum vom 07.03.2022 bis 14.03.2022, gehabt zu haben. Die bP wurde am 31.03.2022 per E-Mail aufgefordert ihre weitere Krankenstandsbescheinigung und ihren Pflegefreistellungsnachweis zu übermitteln. Von der bP wurde am 01.04.2022 ein Screenshot der übermittelten Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber übermittelt und telefonisch erklärt, dass eine Behebung des Vermittlungsvorschlages wegen ihrer Pflegefreistellung nicht möglich war. Mit Bescheid vom 04.04.2022 sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum 07.03.2022- 17.04.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte sie aus: „Sie haben den möglichen Arbeitsantritt bei der Firma Schönhofer Johann jun mit 07.03.2022 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 04.04.2022 sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum 07.03.2022- 17.04.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte sie aus: „Sie haben den möglichen Arbeitsantritt bei der Firma Schönhofer Johann jun mit 07.03.2022 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Mit 14.04.2022 nahm die bP eine geringfügige Beschäftigung bei der Volkshilfe lebensART GmbH auf. Am 15.04.2022 fand ein persönliches Gespräch zwischen der bP und ihrem AMS-Berater statt. Gegen den Bescheid der bB vom 04.04.2022 erhob die bP am 28.04.2022 innerhalb offener Frist Beschwerde, die sie mit dem Antrag verband, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Notstandshilfe im Zeitraum 07.03.2022 bis 17.04.2022 gewährt wird. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das Schreiben mit dem gegenständlichen Stellenangebot erst am 15.03.2022 wegen ihrer Pflegefreistellung beheben konnte. In weiterer Folge habe sie sich im Zeitraum zwischen 14.03.2022 bis 18.03.2022 im Krankenstand befunden. Sie hätte aber während ihres aufrechten Krankenstandes (17.03.2022) eine Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber versandt. Ihrerseits wäre somit keine Vereitelungshandlung gesetzt worden und habe sie auch eine Reaktion des potentiellen Dienstgebers erhalten, worin eine Absage erteilt wurde. Beiliegend wurden die undatierte Pflegefreistellung und ein E-Mail-Nachweis der erfolgten Bewerbung übermittelt. Nach Auskunftseinholung beim behandelnden Arzt konnte festgestellt werden, dass der Pflegefreistellungsnachweis mit 29.03.2022 datiert und sohin erst 14 Tage nach Ablauf der festgesetzten Pflegefreistellung ausgestellt wurde. Ein Krankenstand der bP zwischen 14.03.2022 bis 18.03.2022 konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr lag lediglich eine Arbeitsunfähigkeit der bP für den 14.03.2022 vor. Mit Schreiben vom 04.05.2022 wurde die bP durch die bB über den aktuellen Verfahrensstand informiert und die Erstattung einer weiteren Stellungnahme bis 17.05.2022 gewährt. Eine Stellungnahme seitens der bP ist nicht erfolgt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2022 wies die bB die gegen den Bescheid vom 04.04.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass das Beschäftigungsverhältnis als Begleitperson für Behindertentransport (Firma Schönhofer) nicht zustande gekommen ist, da die bP sich erst beworben hat, nachdem die Stellenanzeige deaktiviert wurde. Es seien zudem auch keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht worden. Die bP brachte am 03.06.2022 einen Vorlageantrag ein. Am 09.06.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. Am 12.07.2022 brachte die bP einen vorbereitenden Schriftsatz samt Antrag auf Verfahrensergänzung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen eine mangelnde Beweiswürdigung und Sachverhaltsdarstellung behauptet. Die Behörde hätte den Ausführungen zufolge Feststellungen zur Arbeitsverpflichtung der Mutter treffen müssen und die Öffnungszeiten der zuständigen Postfiliale erheben müssen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass eine Pflegefreistellung von der Bewerbungspflicht entbinden müsse, da diese schließlich auch von der Arbeitsverpflichtung entbinden würde. Ein Anspruchsverlust wäre zudem erst mit der Zustellung der Stellenanzeige möglich gewesen und dies wäre iSd ZustG erst mit dem Tag möglich, an welchem das Schriftstück erstmals zur Behebung bereitgestellt wurde (08.03.2022). Als Beilagen wurden ein Schreiben der XXXX (Arbeitsunfähigkeit der bP vom 14.03.2022) und ein Screenshot der Öffnungszeiten des zuständigen Postamts angeschlossen. Am 12.07.2022 brachte die bP einen vorbereitenden Schriftsatz samt Antrag auf Verfahrensergänzung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen eine mangelnde Beweiswürdigung und Sachverhaltsdarstellung behauptet. Die Behörde hätte den Ausführungen zufolge Feststellungen zur Arbeitsverpflichtung der Mutter treffen müssen und die Öffnungszeiten der zuständigen Postfiliale erheben müssen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass eine Pflegefreistellung von der Bewerbungspflicht entbinden müsse, da diese schließlich auch von der Arbeitsverpflichtung entbinden würde. Ein Anspruchsverlust wäre zudem erst mit der Zustellung der Stellenanzeige möglich gewesen und dies wäre iSd ZustG erst mit dem Tag möglich, an welchem das Schriftstück erstmals zur Behebung bereitgestellt wurde (08.03.2022). Als Beilagen wurden ein Schreiben der römisch 40 (Arbeitsunfähigkeit der bP vom 14.03.2022) und ein Screenshot der Öffnungszeiten des zuständigen Postamts angeschlossen. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bzw. zu den bisherigen beruflichen Tätigkeiten der bP gründen sich auf die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Feststellungen über den Inhalt des persönlich geführten Gesprächs zwischen der bP und ihrem AMS-Berater (15.04.2022) wurden nicht getroffen, da diese für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts unerheblich waren. Betreffend die Öffnungszeiten der zuständigen Postfiliale sei darauf hingewiesen, dass es der bP ihren eigenen Angaben zufolge ohnehin nicht möglich war den Vermittlungsvorschlag – wegen aufrechter Pflegefreistellung – zu beheben, weshalb auch dahingehende Feststellungen unerheblich waren und unterbleiben konnten. Da das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht ist, dass es sich bei der vorgelegten Pflegefreistellung ohnehin um eine nachträglich eingeholte Bescheinigung ohne Beweiswert handelt (näheres dazu anschließend), mussten Feststellungen betreffend die Arbeitszeiten und Dauer des Arbeitsweges der Ehefrau der bP (näheres dazu anschließend) nicht getroffen. Der von der bP im Verfahren mehrfach behauptete Krankenstand während des Zeitraumes 14.03.2022- 18.03.2022 konnte aufgrund des fehlenden Nachweises nicht festgestellt werden. Das im Zuge des vorbereitenden Schriftsatzes (12.07.2022) vorgelegte Schreiben der ÖGK, ließ nur auf eine Arbeitsunfähigkeit am 14.03.2022 schließen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei dem behaupteten Krankenstand (15.03.2022-18.03.2022) lediglich um eine Schutzbehauptung der bP handelt. Der bP wäre es ansonsten ein leichtes gewesen, die Bescheinigung für den gesamten Zeitraum vorzulegen. Dass die vorgelegte Pflegefreistellung erst nach Beendigung der Freistellung ausgestellt wurde, konnte vom Bundesverwaltungsgericht durch Auskunftseinholung beim behandelnden Arzt eruiert werden. Die von der bP zunächst undatiert übermittelte Pflegefreistellungsbescheinigung wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom behandelnden Arzt, nach erfolgte Anfrage, mit Datierung vom 29.03.2022 übermittelt. Da auf der von der bP vorgelegten Pflegefreistellung der Briefkopf samt Ausstelldatum fehlte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die bP diese Information mit Absicht aus dem übermittelten Dokument herausgeschnitten hat. Anhand des Ausstelldatums (29.03.2022) ist erkenntlich, dass die Pflegefreistellung erst 14 Tage nach Beendigung der Freistellung ausgestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hegt gleichzeitig den Verdacht, dass es sich bei dem Pflegefreistellungsnachweis um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der behandelnde Arzt den Pflegefreistellungsnachweis ansonsten mit ersten Tag der Freistellung ausgestellt hätte. Schließlich wurde dies seinerseits ja auch bei der erstmaligen Krankmeldung (21.02.2022- 06.03.2022) der bP derart gehandhabt. Dem vorgelegten Pflegefreistellungsnachweis kommt in weiterer Konsequenz keine Beweiskraft zu und ist sohin davon auszugehen, dass für die bP im einschlägigen Zeitraum keine rechtswirksame Pflegefreistellung vorgelegen ist (07.03.2022-15.03.2022). Die Glaubwürdigkeit der bP war letztendlich aufgrund der sich chronologisch aufbauenden Verhinderungen am Arbeitsmarkt und der nachträglich eingeholten Pflegefreistellungsbescheinigung nicht gegeben. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187)Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187) Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). 3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Es wurden auch keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Das von der bB zugewiesene Stellenangebot als Begleitperson für den Behindertentransport, bei der Firma XXXX entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP. Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem vom potentiellen Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Auch wäre die bP physisch in der Lage und geeignet gewesen, die angebotene Beschäftigung auszuüben. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Aussagen in Stellenausschreibungen nicht rechtsverbindlich sind.Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Es wurden auch keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Das von der bB zugewiesene Stellenangebot als Begleitperson für den Behindertentransport, bei der Firma römisch 40 entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP. Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem vom potentiellen Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Auch wäre die bP physisch in der Lage und geeignet gewesen, die angebotene Beschäftigung auszuüben. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Aussagen in Stellenausschreibungen nicht rechtsverbindlich sind. Die bP hätte am Tag des Zustellversuchs (07.03.2022), spätestens jedoch mit Hinterlegung (08.03.2022), Kenntnis über das Stellenangebot erlangen können. Die bP hat die Arbeitsaufnahme dadurch, dass sie ihre Bewerbungsunterlagen erst nach Deaktivierung der Stellenanzeige (17.03.2022) übermittelt hat, die Annahme des ihr vom AMS zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses schuldhaft vereitelt. Das AlVG setzt die Verpflichtung für den Arbeitssuchenden fest, permanent für die Integrierung in den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Ein maßgerechter Arbeitsloser hätte den Vermittlungsvorschlag bereits am Empfangstag entgegengenommen, spätestens nach Kenntniserlangung über die Hinterlegung, hätte er diesen bei der Post umgehend abgeholt und sofort eine Bewerbung abgeschickt. Auch enthält jedes Begleitschreiben zu einem Stellenangebot immer den Hinweis darauf, dass binnen 8 Tagen eine Rückmeldung über die vorgenommene Bewerbung an das AMS zu erfolgen hat. Bedingt durch den Umstand, dass die bP sich seit äußerst langer Zeit im Zustand der Arbeitslosigkeit befindet, müssen ihr die damit einhergehenden Pflichten mehr als bekannt sein. Selbst wenn gegenständlich davon ausgegangen werden würde, dass eine Pflegefreistellung tatsächlich vorgelegen ist, hätte die bP das AMS ab dem Zeitpunkt des vermeintlichen Pflegefreistellungsbeginns (07.03.2022) über ihre Verhinderung am Arbeitsmarkt teilnehmen zu können, in Kenntnis setzen müssen. Die Verabsäumung einer Verhinderungsmeldung liegt in der Sphäre der bP und wäre ihr zuzurechnen. Das AMS hätte über die vermeintliche Pflegefreistellung keine Kenntnis erlangen können und davon ausgehen müssen, dass eine Unzumutbarkeit oder ein Rechtfertigungsgrund für die Nichtbewerbung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass die bP sich seit äußerst langer Zeit im Zustand der Arbeitslosigkeit befindet, hätten ihr die damit einhergehenden Meldepflichten mehr als bekannt sein müssen (Betreuungsvereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitssuchende und sinngemäß § 49 AlVG). Durch eine Nichtmeldung hätte sich die bP einen Vorteil verschafft, um im Nachhinein behaupten zu können, eine Bewerbungseinreichung sei ihr nicht möglich gewesen. Selbst wenn gegenständlich davon ausgegangen werden würde, dass eine Pflegefreistellung tatsächlich vorgelegen ist, hätte die bP das AMS ab dem Zeitpunkt des vermeintlichen Pflegefreistellungsbeginns (07.03.2022) über ihre Verhinderung am Arbeitsmarkt teilnehmen zu können, in Kenntnis setzen müssen. Die Verabsäumung einer Verhinderungsmeldung liegt in der Sphäre der bP und wäre ihr zuzurechnen. Das AMS hätte über die vermeintliche Pflegefreistellung keine Kenntnis erlangen können und davon ausgehen müssen, dass eine Unzumutbarkeit oder ein Rechtfertigungsgrund für die Nichtbewerbung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass die bP sich seit äußerst langer Zeit im Zustand der Arbeitslosigkeit befindet, hätten ihr die damit einhergehenden Meldepflichten mehr als bekannt sein müssen (Betreuungsvereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitssuchende und sinngemäß Paragraph 49, AlVG). Durch eine Nichtmeldung hätte sich die bP einen Vorteil verschafft, um im Nachhinein behaupten zu können, eine Bewerbungseinreichung sei ihr nicht möglich gewesen. Weder liegt noch lag im gegenständlichen Fall ein Rechtfertigungsgrund zur Nichtbehebung des Vermittlungsangebotes bzw. Nichtbewerbung vor. Wie bereits oben angesprochen bezieht die bP als Langzeitarbeitslose schon seit dem Jahr 2002 staatliche Unterstützungsleistungen. Gerade vor diesem Hintergrund hätte sie sich besonders bemühen müssen, den Zustand jahrelanger Arbeitslosigkeit endlich zu beenden. Hätte sie den Vermittlungsvorschlag bereits am 07.03.2022 entgegengenommen oder zumindest umgehend nach Kenntniserlangung der Hinterlegung behoben, wäre ihr eine Übermittlung der Bewerbungsunterlagen vor Deaktivierung der Stellenanzeige möglich gewesen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es innerhalb einer derartigen Zeitspanne zur Arbeitsplatzbesetzung durch einen anderen potentiellen Dienstnehmer kommen kann. Der Umstand, dass die bP ihre Bewerbung erst nach Deaktivierung der Stellenanzeige übermittelt hat und dann noch das Vorliegen einer Pflegefreistellung behauptet, lässt den tatsächlichen Willen der bP, eine Arbeit aufzunehmen mehr als fraglich erscheinen. Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dass es der bP jedoch offenkundig an einem entsprechenden Willen und der Bereitschaft dazu im konkreten Fall fehlte, ergibt sich aus ihren mangelnden Bemühungen, rechtzeitige Bewerbungsschritte zu setzen. Die Tatsache, dass die bP den Vermittlungsvorschlag erst 7 Tage nach Hinterlegung behoben hat, anschließend 2 Tage mit dem Ausschicken der Bewerbung zuwartete und letztlich noch eine nicht vorgelegene Pflegefreistellung behauptete, war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Die Tatsache, dass die bP den Vermittlungsvorschlag erst 7 Tage nach Hinterlegung behoben hat, anschließend 2 Tage mit dem Ausschicken der Bewerbung zuwartete und letztlich noch eine nicht vorgelegene Pflegefreistellung behauptete, war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Der bP ist Absicht vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, verspätete Behebung des Vermittlungsvorschlages, verspätete Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber, Behauptung unwahrer Verhinderungsgründe (Krankenstad, Pflegefreistellung), jedenfalls mehr als in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist Absicht vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, verspätete Behebung des Vermittlungsvorschlages, verspätete Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber, Behauptung unwahrer Verhinderungsgründe (Krankenstad, Pflegefreistellung), jedenfalls mehr als in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Die bP war eindeutig durch die Schaffung eines zeitlich systematischen Ablaufes an Verhinderungsgründen (Krankenstad, Pflegefreistellung), derart daran interessiert und dahinter, dass sie sich nicht für die übermittelte Stellenanzeige bewerben muss. Mit ergänzenden Vorbringen wurden von der bP stets neue Gründe behauptet, die sich nachträglich nicht als Rechtfertigungsgründe darstellen. Das von der bP ins Treffen geführte Argument, dass sie das Stellenangebot aufgrund ihrer Pflegefreistellung nicht beheben konnte, stellt für das erkennende Gericht schlussendlich eine Schutzbehauptung dar. Auch die mehrmals ins Treffen geführte Behauptung der bP sie hätte sogar während aufrechten Krankenstandes ihre Bewerbung verstand, ist aufgrund des fehlenden Krankennachweises unbeachtlich und hätte die Bewerbung ohnehin vor dem 17.03.2022 (8 Tage nach Erhalt) abgeschickt werden müssen (siehe Betreuungsvereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitssuchende). Im Rahmen einer Gesamtschau liegt anhand des an den Tag gelegten Verhaltens die Vermutung nahe, dass es der bP in den letzten 20 Jahren generell an einer entsprechenden Arbeitswilligkeit gefehlt hat, zumal davon auszugehen ist, dass der bP während der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit regelmäßig Stellenangebote des AMS übermittelt wurden, ohne dass es zu einer nachhaltigen Beschäftigung der bP gekommen ist. Auch die mehrmals ins Treffen geführte Behauptung der bP sie hätte sogar während aufrechten Krankenstandes ihre Bewerbung verstand, ist aufgrund des fehlenden Krankennachweises unbeachtlich und hätte die Bewerbung ohnehin vor dem 17.03.2022 , (8 Tage nach Erhalt) abgeschickt werden müssen (siehe Betreuungsvereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitssuchende). Im Rahmen einer Gesamtschau liegt anhand des an den Tag gelegten Verhaltens die Vermutung nahe, dass es der bP in den letzten 20 Jahren generell an einer entsprechenden Arbeitswilligkeit gefehlt hat, zumal davon auszugehen ist, dass der bP während der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit regelmäßig Stellenangebote des AMS übermittelt wurden, ohne dass es zu einer nachhaltigen Beschäftigung der bP gekommen ist. Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhaltung den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verwirklicht hat. Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhaltung den Tatbestand der Vereitelung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verwirklicht hat. 3.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde
§ 28Abs 2 Vw
GVG abzuweisen war. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte, sie bezog vielmehr weiterhin, bis 04.04.2022 Notstandshilfe.3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte, sie bezog vielmehr weiterhin, bis 04.04.2022 Notstandshilfe. Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden. Auch die seitens der bP mit 14.04.2022 aufgenommene geringfügige Beschäftigung vermag daran nichts zu ändern (VwGH
- 2008, 2007/08/0116).Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. Auch die seitens der bP mit 14.04.2022 aufgenommene geringfügige Beschäftigung vermag daran nichts zu ändern (VwGH
- 2008, 2007/08/0116). 3.
- Da hinterlegte Dokumente iSd § 17 ZustG erst mit dem Tag als zugestellt gelten, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (VwGH 31.1.2008, 2005/01/0809 20.3.2009, 2008/02/0139; 5.11.1984, 84/10/0176; 28.6.1995, 95/21/0109), konnte die Sperre des Notstandsbezuges gegenständlich, wie von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgebracht, erst ab 08.03.2022 und nicht ab dem Tag des Zustellversuchs (07.03.2022) verhängt werden. Eine dahingehend erfolgte Berichtigung ist dem Spruch entnehmbar. 3.
- Da hinterlegte Dokumente iSd Paragraph 17, ZustG erst mit dem Tag als zugestellt gelten, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (VwGH 31.1.2008, 2005/01/0809 20.3.2009, 2008/02/0139; 5.11.1984, 84/10/0176; 28.6.1995, 95/21/0109), konnte die Sperre des Notstandsbezuges gegenständlich, wie von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgebracht, erst ab 08.03.2022 und nicht ab dem Tag des Zustellversuchs (07.03.2022) verhängt werden. Eine dahingehend erfolgte Berichtigung ist dem Spruch entnehmbar. 3.8.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.8.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 12.05.2019, Bsw 32435/06; vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 12.05.2019, Bsw 32435/06; vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).
§ 24Abs. 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar. Sowohl die vorgelegten Unterlagen bzw Schriftstücke der bP als auch ihr widersprüchliche Agieren (siehe Beweiswürdigung) machten ihr Vorbringen unglaubwürdig, sodass sich für das Bundesverwaltungsgericht kein hoher Wahrheitsgehalt ergibt und würde sohin auch eine mündliche Erörterung zu keiner Glaubhaftmachung führen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2255734.1.00