Obsah (13)
§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlL517 2256063-1 Spruch, L517 2256063-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 11.04.2022 – Aufnahme einer Tätigkeit beim Dienstgeber XXXX durch XXXX in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet)11.04.2022 – Aufnahme einer Tätigkeit beim Dienstgeber römisch 40 durch römisch 40 in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) 11.04.2022 – Auflösung des Dienstverhältnisses durch die bP 12.04.2022 – Kenntniserlangung des AMS Traun (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) über das seitens der bP aufgelöste Dienstverhältnis. 14.04.2022 – Parteiengehör 20.04.2022 – Stellungnahme der bP 25.04.2022 – Ergänzende Ermittlungen der bB bei der Firma XXXX 25.04.2022 – Bescheid der bB; Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes vom 12.04.2022- 09.05.202225.04.2022 – Ergänzende Ermittlungen der bB bei der Firma römisch 40 25.04.2022 – Bescheid der bB; Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes vom 12.04.2022- 09.05.2022 04.05.2022 – Beschwerde der bP 09.05.2022 – Ergänzende Ermittlungen der bB bei der Firma XXXX 09.05.2022 – Parteiengehör 09.05.2022 – Ergänzende Ermittlungen der bB bei der Firma römisch 40 09.05.2022 – Parteiengehör 23.05.2022 – Stellungnahme der bP 23.05.2022 – Beginn einer geringfügigen Beschäftigung durch bP 25.05.2022 – Beschwerdevorentscheidung bB; Abweisung der Beschwerde 14.06.2022 – Vorlageantrag der bP 24.08.2022 – vorbereitender Schriftsatz der bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezog beim Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) Arbeitslosengeld bis 10.04.
- In der Folge war sie für einen Tag (11.04.2022) bei der Firma XXXX als Angestellte beschäftigt. Ihr Dienstverhältnis endete durch Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer. Die bP bezog beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (AMS) Arbeitslosengeld bis 10.04.
- In der Folge war sie für einen Tag (11.04.2022) bei der Firma römisch 40 als Angestellte beschäftigt. Ihr Dienstverhältnis endete durch Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer. Am 12.04.2022 erlangte die bB, nach Verständigung des ehemaligen Dienstgebers, Kenntnis über die Auflösung des Dienstverhältnisses. Nach Einräumung des Parteiengehörs erklärte die bP am 20.04.2022 in ihrer Stellungnahme, es sei ihr bei der Dienstvertragsunterzeichnung eine Dienstzeit von Montag bis Freitag (07:30-16:00 Uhr) zugesichert worden. Im Zuge des ersten Arbeitstages sei ihr jedoch nahegelegt worden, dass sie auch samstags von 07:30- 20:00 Uhr arbeiten müsse. Sie hätte gerne gearbeitet, da sie aber alleinerziehende Mutter von zwei Kindern (6 und 7 Jahre alt) sei, wäre es ihr nicht möglich an Wochenenden zu arbeiten. Auch eine Kinderbetreuung für die Wochenenden könne sie nicht organisieren. Da sie sich nicht zu helfen wusste, kündigte sie das Arbeitsverhältnis noch am ersten Arbeitstag auf. Der ehemalige Dienstgeber gab nach Auskunftseinholung (25.04.2022) der bB an, dass die bP bei ihm beschäftigt war. Es wären Arbeitszeiten von zwei bis drei Mal pro Woche plus Freitage vereinbart worden. Eine Vertragsunterzeichnung sei nicht erfolgt. Aufgrund des vorherrschenden Personalmangels hätte er die bP auch nur Montag bis Freitag eingestellt. Das AMS sprach mit Bescheid vom 25.05.2022 aus, dass die bP für die Zeit vom 12.04.2022-09.05.2022 gem. § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht ist nicht erteilt worden. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Das AMS sprach mit Bescheid vom 25.05.2022 aus, dass die bP für die Zeit vom 12.04.2022-09.05.2022 gem. Paragraph 11, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht ist nicht erteilt worden. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid brachte die bP fristgerecht am 04.05.2022 Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen wie in der Stellungnahme vom 20.04.2022 vor. Der Dienstgeber sei während des Vorstellgespräches über ihre familiäre Situation und Betreuungsverpflichtung aufgeklärt worden. Es wurde angeboten ab und zu samstags auszuhelfen, aber grundsätzlich nicht jeden Samstag arbeiten zu können. Der Dienstgeber habe darauf bestanden, dass sie drei Mal im Monat an einen Samstag arbeitet. Weiters führte die bP aus, ihr Versuch durch Beschäftigungsaufnahme die Arbeitslosigkeit zu beenden, sei im Interesse der Versichertengemeinschaft höher zu bewerten als die erfolgte Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit. Schließlich beinhalte jeder Arbeitsversuch die Möglichkeit einer bleibenden Beschäftigung. Insbesondere sollte Nachsicht gewährt werden, wenn die zu verrichtende Tätigkeit vom ursprünglichen Stellenangebot abweiche oder die tatsächliche Eignung der arbeitslosen Person bei Antritt der Beschäftigung unklar sei. Nach eingelangter Stellungnahme wurde seitens der bB erneut eine Stellungnahme beim ehemaligen Dienstgeber eingeholt. Dieser gab an, die bP hätte durch eine Bekannte Kenntnis über die offene Stelle erlangt und sich bei ihm beworben. Es wäre eine Gehaltszahlung iHv € 1.500 vereinbart worden. Seine Mitarbeiterin (Filialleiterin) habe ein sehr gutes Feedback über die bP abgegeben. Leider hätte diese aber am Abend mittels SMS Nachricht mitgeteilt, dass sie nicht mehr bei ihnen arbeiten möchte. Über die Arbeitszeiten sei gesprochen worden. Es sei Montag bis Donnerstag vereinbart worden. Die genauen Uhrzeiten könne er nicht genau aufzeigen. Die bP habe jedenfalls angegeben, für Samstage eine Kinderbetreuung zu haben und arbeiten zu können. Am gleichen Tag wurde durch Nachfrage bei der Mitarbeiterin (Filialleiterin) des ehemaligen Dienstgebers bestätigt, dass mit der bP über Samstagsarbeiten gesprochen wurde. Auch ihr gegenüber habe die bP angegeben, eine Kinderbetreuung für Freitag und Samstag zu haben. Als Betreuungsperson hätte sie ihre Mutter angeführt. Am Ende des ersten Arbeitstags habe die bP per SMS bekannt gegeben, dass die Arbeit nichts für sie sei. Nach eingelangter Stellungnahme wurde seitens der bB erneut eine Stellungnahme beim ehemaligen Dienstgeber eingeholt. Dieser gab an, die bP hätte durch eine Bekannte Kenntnis über die offene Stelle erlangt und sich bei ihm beworben. Es wäre eine Gehaltszahlung iHv , € 1.500 vereinbart worden. Seine Mitarbeiterin (Filialleiterin) habe ein sehr gutes Feedback über die bP abgegeben. Leider hätte diese aber am Abend mittels SMS Nachricht mitgeteilt, dass sie nicht mehr bei ihnen arbeiten möchte. Über die Arbeitszeiten sei gesprochen worden. Es sei Montag bis Donnerstag vereinbart worden. Die genauen Uhrzeiten könne er nicht genau aufzeigen. Die bP habe jedenfalls angegeben, für Samstage eine Kinderbetreuung zu haben und arbeiten zu können. Am gleichen Tag wurde durch Nachfrage bei der Mitarbeiterin (Filialleiterin) des ehemaligen Dienstgebers bestätigt, dass mit der bP über Samstagsarbeiten gesprochen wurde. Auch ihr gegenüber habe die bP angegeben, eine Kinderbetreuung für Freitag und Samstag zu haben. Als Betreuungsperson hätte sie ihre Mutter angeführt. Am Ende des ersten Arbeitstags habe die bP per SMS bekannt gegeben, dass die Arbeit nichts für sie sei. Mit Stellungnahme vom 23.05.2022 gab die bP erstmals an, dass ihrerseits kein Arbeitsvertrag unterschrieben worden sei, sondern lediglich ein Dokument betreffend den Arbeitsantritt. Daraus sei der Beginn des Dienstverhältnisses hervorgegangen. Weder seien aus dem Schriftstück die vereinbarten Dienstzeiten ableitbar gewesen noch könnte sie eine Kopie davon vorlegen. Ihre Mutter würde zwar grundsätzlich als Betreuungsperson zur Verfügung stehen, jedoch würde diese samstags bis 9:30 Uhr arbeiten. Dem geschiedenen Ehemann sei es mit seinen Arbeitszeiten als Taxilenker ebenso nicht möglich, die Kinderbetreuung zu übernehmen. Die bP trat mit 23.05.2022 eine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX an.Die bP trat mit 23.05.2022 eine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 an. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung (25.05.2022) wies das AMS gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde der bP vom 04.05.2022 ab und gründete seine Entscheidung auf die Bestimmung des § 11 AlVG. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung (25.05.2022) wies das AMS gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde der bP vom 04.05.2022 ab und gründete seine Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 11, AlVG. Die bP beantragte am 14.06.2022 beim AMS die Vorlage ihrer Beschwerde beim BVwG. Der Vorlageantrag langte am 20.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 24.08.2022 brachte die bP einen vorbereitenden Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass eine Beschäftigung – welche mit der Verpflichtung verbunden sei am Abend, in der Nacht oder an den Wochenenden zu arbeiten – unzumutbar ist, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung stünde. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Wenn die bP in ihrer Beschwerde angibt, es wären Arbeitstage von Montag bis Freitag mit dem Dienstgeber, aufgrund ihrer Betreuungspflichten, vereinbart gewesen, ist dazu festzuhalten, dass derartige Behauptungen völlig unglaubwürdig sind. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Arbeitgeber, der gerade zuvor einen Dienstnehmer eine Beschäftigung unter der Woche angeboten hat, am ersten Arbeitstag mit der Forderung ebenfalls an Samstagen zu arbeiten, herantreten sollte. Der Dienstgeber gab selbst im Zuge der Ermittlungstätigkeiten durch das AMS an, dass er die bP aufgrund des vorherrschenden Personalmangels auch unter der Woche eingestellt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hält die übereinstimmenden Angaben des ehemaligen Dienstgebers und seiner Mitarbeiterin (Stellungnahme vom 25.04.2022 und 09.05.2022), betreffend die seitens der bP behaupteten Betreuungsmöglichkeiten für glaubwürdig. Die bP gab schließlich selbst in einer ihrer Stellungnahmen (23.05.2022) an, dass ihre Mutter beide Kinder samstags nach Arbeitsende (9:30 Uhr) beaufsichtigen kann. Auch besteht kein Grund zur Annahme, dass ein Dienstgeber, welcher kurz zuvor konkrete Arbeitszeiten festlegt, plötzlich von dieser Vereinbarung hätte abgehen sollen und die neu eingestiegene Dienstnehmerin zu völlig anderen Arbeitszeiten und damit einem völlig anderen Beschäftigungsausmaß verpflichten sollte. Die Glaubwürdigkeit der bP ist zudem insofern nicht gegeben, als die bP widersprüchliche Angaben tätigte. Während sie zunächst angibt ihr wären bei der Unterzeichnung des Dienstvertrages Dienstzeiten von Montag bis Freitag 07:30-16:00 Uhr zugesichert worden, behauptet sie kurz darauf diese Zusicherung wäre bereits im Bewerbungsgespräch geschehen. In ihrer letzten Stellungnahme gab sie schlussendlich an, es hätte sich bei dem unterzeichneten Dokument um keinen Dienstvertrag gehandelt, sondern lediglich um ein Dokument betreffend den Arbeitsantritt. Darin seien auch keine Angaben zu den Arbeitszeiten gemacht worden. Dass die bP zudem stets behauptete sie hätte samstags keine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder und in ihrer letzten Stellungnahme dann doch angab, ihre Mutter könnte die Kinder samstags ab 9:30 Uhr betreuen, untermauerte schlussendlich die Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben. Die Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen der bP bzw. zur Arbeitssituation der bP im einschlägigen Zeitraum ergeben sich aufgrund einer vom erkennenden Gericht beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingeholten Auskunft. Dass die bP das Dienstverhältnis in der Probezeit von sich aus beendete, wurde von ihr selbst mehrmals (Stellungnahme 20.04.2022, Beschwerde 04.05.2022; 23.05.2022) angegeben. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859 idgF- Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227 aus 1859, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4. § 82 a der Gewerbeordnung 1859 lautet:3.4. Paragraph 82, a der Gewerbeordnung 1859 lautet: Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:
- a)wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
- b)wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;
- c)wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;
- d)wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
- e)wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:,
- a)wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;,
- b)wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;,
- c)wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;,
- d)wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;,
- e)wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 – 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt (wofür der Gesetzgeber die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld vorsieht), bestimmt § 11 (in Ergänzung dazu), dass eine solche Sanktion u.a. auch denjendigen trifft, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt.Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9, – 11 AlVG näher geregelt. Während Paragraph 9, jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt (wofür der Gesetzgeber die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld vorsieht), bestimmt Paragraph 11, (in Ergänzung dazu), dass eine solche Sanktion u.a. auch denjendigen trifft, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt. § 10 und § 11 AlVG sind Ausdruck der dem gesamten Gesetzeszwecke, nämlich den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG sind Ausdruck der dem gesamten Gesetzeszwecke, nämlich den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung aber zu vereiteln sucht (§ 10 AlVG) – vgl. VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136).Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung aber zu vereiteln sucht (Paragraph 10, AlVG) – vergleiche VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ iSd § 11 (idF vor der Novelle BGBl I 2004/77) auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ iSd nunmehrigen Fassung heranzuziehen (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ iSd Paragraph 11, in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2004/77) auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ iSd nunmehrigen Fassung heranzuziehen (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272). § 11 Abs. 2 AlVG normiert eine Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Nachsichtsgründe zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG normiert eine Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Nachsichtsgründe zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen. Die bP hat aufgrund der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zur XXXX zunächst den Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt. Die Initiative zur Lösung des Dienstverhältnisses ging von der bP aus, welche einer Mitarbeiterin (Filialleiterin) des ehemaligen Dienstgebers am Abend des ersten Arbeitstages durch SMS mitteilte, nicht länger dort arbeiten zu wollen. Die bP hat aufgrund der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zur römisch 40 zunächst den Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt. Die Initiative zur Lösung des Dienstverhältnisses ging von der bP aus, welche einer Mitarbeiterin (Filialleiterin) des ehemaligen Dienstgebers am Abend des ersten Arbeitstages durch SMS mitteilte, nicht länger dort arbeiten zu wollen. Aufgrund der Angaben der bP ist jedoch zu prüfen, ob ein Nachsichtsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG vorliegt. Aufgrund der Angaben der bP ist jedoch zu prüfen, ob ein Nachsichtsgrund im Sinne des , Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegt. § 11 Abs. 2 AlVG normiert eine Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, bei freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Die Aufnahme einer anderen Beschäftigung durch die bP liegt den Feststellungen zufolge erst mit 23.05.2022 vor. Da es sich dabei lediglich um eine geringfügige Beschäftigung liegt das von der Rechtsprechung geforderte Ausmaß nicht vor, sodass ein Nachsichtsgrund nicht angenommen werden kann (VwGH 2. 4. 2008, 2007/08/0116).Paragraph 11, Absatz 2, AlVG normiert eine Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, bei freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Die Aufnahme einer anderen Beschäftigung durch die bP liegt den Feststellungen zufolge erst mit 23.05.2022 vor. Da es sich dabei lediglich um eine geringfügige Beschäftigung liegt das von der Rechtsprechung geforderte Ausmaß nicht vor, sodass ein Nachsichtsgrund nicht angenommen werden kann (VwGH 2. 4. 2008, 2007/08/0116). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Nachsichtsgründe zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen. Unter diesen Gründen versteht die Rechtsprechung in erster Linie die triftigen Gründe im Sinne des § 82 a der Gewerbeordnung 1859 oder des § 26 Angestelltengesetz.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Nachsichtsgründe zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen. Unter diesen Gründen versteht die Rechtsprechung in erster Linie die triftigen Gründe im Sinne des Paragraph 82, a der Gewerbeordnung 1859 oder des Paragraph 26, Angestelltengesetz. Die bP gibt in ihren Eingaben an, sie habe das Dienstverhältnis in der Probezeit beendet, weil der Dienstgeber die zuvor vereinbarten Arbeitszeiten (Montag-Freitag) am ersten Arbeitstag geändert habe und diese mit ihren bekanntgegebenen Betreuungspflichten nicht vereinbar wären. Für ein Verhalten des Arbeitgebers, der einen der Tatbestände des § 82 a der Gewerbeordnung erfüllen würde und die bP zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätte, ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die diesbezügliche Behauptung der bP des Vertragsbruchs und der Forderung des Arbeitgebers, sie müsse entgegen dem Vereinbarten auch samstags arbeiten, sind als haltlos zu qualifizieren und bedürfen keiner weiteren Ausführungen. Für ein Verhalten des Arbeitgebers, der einen der Tatbestände des Paragraph 82, a der Gewerbeordnung erfüllen würde und die bP zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätte, ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die diesbezügliche Behauptung der bP des Vertragsbruchs und der Forderung des Arbeitgebers, sie müsse entgegen dem Vereinbarten auch samstags arbeiten, sind als haltlos zu qualifizieren und bedürfen keiner weiteren Ausführungen. Wenn die bP in ihrem vorbereitenden Schriftsatz darauf abzielt, dass ihr eine Tätigkeit aufgrund fehlender Betreuungsmöglichkeiten nicht zumutbar gewesen sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich ja zunächst im Gastronomiebetrieb des Dienstgeber beworben hatte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angestellte in vertraglich festgelegten Abständen auch Samstagsdienste abzuleisten haben. Festzuhalten ist, dass die Mutter der bP ihren eigenen Angaben zufolge samstags ihren Dienst bereits um 9:30 Uhr beendet. Ab diesen Zeitpunkt wäre dieser sohin eine Kinderbetreuung möglich. Da sich beide Kinder der Antragstellerin bereits im (Vor)-Schulalter befinden ist eine intensive Betreuung, wie sie bei Kleinkindern üblich ist, nicht notwendig. Dass die Entfernung (20 min mit PKW) des Arbeitsplatzes nachteilige Auswirkungen auf die Betreuungspflichten hätte, wurde seitens der bP nie behauptet. Zudem ist festzuhalten, dass selbst die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung von Kleinkindern durch eine arbeitslose Person nicht schlechthin für die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung von Belang ist (siehe § 39 AlVG). Wenn die bP in ihrem vorbereitenden Schriftsatz darauf abzielt, dass ihr eine Tätigkeit aufgrund fehlender Betreuungsmöglichkeiten nicht zumutbar gewesen sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich ja zunächst im Gastronomiebetrieb des Dienstgeber beworben hatte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angestellte in vertraglich festgelegten Abständen auch Samstagsdienste abzuleisten haben. Festzuhalten ist, dass die Mutter der bP ihren eigenen Angaben zufolge samstags ihren Dienst bereits um 9:30 Uhr beendet. Ab diesen Zeitpunkt wäre dieser sohin eine Kinderbetreuung möglich. Da sich beide Kinder der Antragstellerin bereits im (Vor)-Schulalter befinden ist eine intensive Betreuung, wie sie bei Kleinkindern üblich ist, nicht notwendig. Dass die Entfernung (20 min mit PKW) des Arbeitsplatzes nachteilige Auswirkungen auf die Betreuungspflichten hätte, wurde seitens der bP nie behauptet. Zudem ist festzuhalten, dass selbst die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung von Kleinkindern durch eine arbeitslose Person nicht schlechthin für die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung von Belang ist (siehe Paragraph 39, AlVG). Auch das Vorbringen in der Beschwerde der bP, es sei ihr keine konkrete Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice angeboten worden, sondern sie habe sich für gegenständliche Stelle aus Eigeninitiative beworben, vermag keinen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen. Ist doch die bP als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Dabei ist es auch unerheblich, ob es sich um ein seitens des AMS zugesandten Stellenangebot handelt, oder dieses vom Arbeitslosen selbst aufgegriffen wurde. 3.5.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
§ 24Abs. 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellte sich der relevante Sachverhalt als nicht ergänzungsbedürftig dar, das widersprüchliche Agieren der bP (siehe Beweiswürdigung) machten ihr Vorbringen unglaubwürdig, sodass sich für das Bundesverwaltungsgericht kein hoher Wahrheitsgehalt ergibt und würde sohin auch eine mündliche Erörterung zu keiner Glaubhaftmachung führen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2256063.1.00