← Österreich

{'item': 'L517 2259456-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlL517 2259456-1 Spruch, L517 2259456-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 02.11.2021 – Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge als „PVA“ bezeichnet); Ablehnung einer Invaliditätspension 23.11.2021 – Niederschrift 16.05.2022- verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Gewerbliche Hilfskraft für den Betrieb XXXX 16.05.2022- verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Gewerbliche Hilfskraft für den Betrieb römisch 40 20.05.2022 – Schreiben der bP 23.05.2022 – 05.06.2022 – Arbeitsunfähigkeit der bP 14.06.2022 – Niederschrift 14.06.2022 – Stellungnahme der bP 21.06.2022 – Bescheid der bB; Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 19.05.2022 – 29.06.2022 28.06.2022 – Beschwerde der bP 28.06.2022 – ergänzendes Einbringen der bP 29.06.2022 – Parteiengehör 05.07.2022 – Stellungnahme der bP 27.07.2022 – Arbeitsplatzanalyse 22.08.2022 – Arbeitsmedizinisches Gutachten 25.08.2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB; Abweisung der Beschwerde 05.09.2022 – Vorlageantrag der bP 12.09.2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0 Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezieht seit dem Jahr 2005 (mit kurzen Unterbrechungen wegen Krankengeldbezug) beim Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld und seit 14.06.2006 Notstandshilfe. Seither liegen keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen mehr vor. Die PVA/ Landesstelle XXXX , hat mit Bescheid vom 02.11.2021 den Antrag der bP vom 01.06.2021 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, da Invalidität nicht vorliege. Gegen diese Entscheidung hatte die bP Klage eingebracht.Die PVA/ Landesstelle römisch 40 , hat mit Bescheid vom 02.11.2021 den Antrag der bP vom 01.06.2021 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, da Invalidität nicht vorliege. Gegen diese Entscheidung hatte die bP Klage eingebracht. Mit Niederschrift vom 23.11.2021 wurde die bP vom AMS nachweislich darüber informiert, dass sie während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen, zur Verfügung stehen müsse. Andernfalls werde die Vormerkung beim AMS beendet und es bestehe kein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung. Die bP habe mit ihrer Unterschrift erklärt, dass sie während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Auch wurde die bP dabei über die Rechtsfolgen aufgeklärt. Das AMS hatte der bP am 16.05.2022 einen Vermittlungsvorschlag, mit der ADG-Nr. XXXX , als Gewerbliche Hilfskraft für den Betrieb XXXX im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einer kollektivvertraglichen Entlohnung, EURO XXXX brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, verbindlich zugewiesen. Das AMS hatte der bP am 16.05.2022 einen Vermittlungsvorschlag, mit der ADG-Nr. römisch 40 , als Gewerbliche Hilfskraft für den Betrieb römisch 40 im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einer kollektivvertraglichen Entlohnung, EURO römisch 40 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, verbindlich zugewiesen. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass die Bewerbungsgespräche am Donnerstag dem 02.06.2022 um 08:30 Uhr bei XXXX stattfinden. Eine verbindliche Anmeldung zwecks Terminplanung habe zuvor ausschließlich bei Frau XXXX unter der im Vermittlungsvorschlag angegebenen Telefonnummer zu erfolgen. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass die Bewerbungsgespräche am Donnerstag dem 02.06.2022 um 08:30 Uhr bei römisch 40 stattfinden. Eine verbindliche Anmeldung zwecks Terminplanung habe zuvor ausschließlich bei Frau römisch 40 unter der im Vermittlungsvorschlag angegebenen Telefonnummer zu erfolgen. Am 20.05.2022 teilte die bP mittels Schreiben dem AMS mit, dass sie es nicht verstehen würde warum sie wieder ein Stellenangebot bekommen habe obwohl sie in einem offenen Verfahren für die Pension stehe. Das besagte Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen, da sich die bP keinen Termin für das Vorstellungsgespräch am 02.06.2022 vereinbart hatte. Die bP wurde nachweislich von Frau XXXX /Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.05.2022 bis 29.05.2022 für arbeitsunfähig erklärt. Diese Arbeitsunfähigkeit wurde am 30.05.2022 ab 30.05.2022 bis 05.06.2022 verlängert. Die bP wurde nachweislich von Frau römisch 40 /Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.05.2022 bis 29.05.2022 für arbeitsunfähig erklärt. Diese Arbeitsunfähigkeit wurde am 30.05.2022 ab 30.05.2022 bis 05.06.2022 verlängert. Mittels Niederschrift vom 14.06.2022, wurde die bP darüber informiert, dass sie sich nicht bei dem vermittelten Stellenangebot beworben habe. Aus diesem Grund sei der Leistungsbezug zur Klärung eingestellt worden, da eine Prüfung nach § 10 AlVG notwendig sei. Im Zuge dieser Niederschrift gab die bP mündlich eine Stellungnahme ab. Dabei gab sie an, dass sie der Meinung war, dass sie solange die Klage gegen die PVA am Laufen sei, sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Sie habe nicht gewusst, dass sie sich trotzdem auf die Stellenvorschläge zu bewerben habe. Mittels Niederschrift vom 14.06.2022, wurde die bP darüber informiert, dass sie sich nicht bei dem vermittelten Stellenangebot beworben habe. Aus diesem Grund sei der Leistungsbezug zur Klärung eingestellt worden, da eine Prüfung nach Paragraph 10, AlVG notwendig sei. Im Zuge dieser Niederschrift gab die bP mündlich eine Stellungnahme ab. Dabei gab sie an, dass sie der Meinung war, dass sie solange die Klage gegen die PVA am Laufen sei, sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Sie habe nicht gewusst, dass sie sich trotzdem auf die Stellenvorschläge zu bewerben habe. Mit Bescheid vom 21.06.2022, sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum 19.05.2022 bis 29.06.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte diese aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Gewerbliche Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX vereitelt, da Sie sich nicht beworben haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 21.06.2022, sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum 19.05.2022 bis 29.06.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte diese aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Gewerbliche Hilfskraft beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt, da Sie sich nicht beworben haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 28.06.2022 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, den Anspruchsverlust der Notstandshilfe im Zeitraum 19.05.2022 bis 29.06.2022 aufzuheben. Begründend führte sie aus: „Ich habe einen Pensionsantrag gestellt der wurde abgelehnt daher habe ich Berufung eingebracht. Da früher immer der Pensionsantrag und Berufung gleich gewertet wurde war ich der Meinung das man bis das Verfahren abgeschlossen ist nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muß. Die Niederschrift vom 23.11.21 habe ich von Frau XXXX nicht erhalten. Erst am Kalendertrag 14.6.22 von Frau XXXX . Daher wußte ich auch nicht das ich nach 3 Monaten dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen muß. Außerdem war ich von 23.5.22 bis 5.6.22 im Krankenstand. Wieso wird mir am 19.5.22 das Geld gestrichen, da ich erst am 2.6.22 den Termin beim XXXX gewesen wäre, den ich zwar nicht einhalten konnte da ich Krank war. Wie kommt meine Betreuerin dazu zu behaupten das ich den Termin vereitelt habe. Finde gegenüber einen Arbeitslosen das nicht Korrekt. Habe meine Termine immer eingehalten Krankenstände rechtzeitig gemeldet. Habe auch den Termin beim XXXX am 13.06.2021 bei Frau XXXX eingehalten obwohl mir das Geld eingestellt wurde. Ich bin über 60 Jahre Gesundheitlich 40% eingeschränkt und ich lasse mich von niemanden Bevormunden. Glaube aber das das AMS genauso Pflichten hat als der Arbeitslose und rechte.“ Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 28.06.2022 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, den Anspruchsverlust der Notstandshilfe im Zeitraum 19.05.2022 bis 29.06.2022 aufzuheben. Begründend führte sie aus: „Ich habe einen Pensionsantrag gestellt der wurde abgelehnt daher habe ich Berufung eingebracht. Da früher immer der Pensionsantrag und Berufung gleich gewertet wurde war ich der Meinung das man bis das Verfahren abgeschlossen ist nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muß. Die Niederschrift vom 23.11.21 habe ich von Frau römisch 40 nicht erhalten. Erst am Kalendertrag 14.6.22 von Frau römisch 40 . Daher wußte ich auch nicht das ich nach 3 Monaten dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen muß. Außerdem war ich von 23.5.22 bis 5.6.22 im Krankenstand. Wieso wird mir am 19.5.22 das Geld gestrichen, da ich erst am 2.6.22 den Termin beim römisch 40 gewesen wäre, den ich zwar nicht einhalten konnte da ich Krank war. Wie kommt meine Betreuerin dazu zu behaupten das ich den Termin vereitelt habe. Finde gegenüber einen Arbeitslosen das nicht Korrekt. Habe meine Termine immer eingehalten Krankenstände rechtzeitig gemeldet. Habe auch den Termin beim römisch 40 am 13.06.2021 bei Frau römisch 40 eingehalten obwohl mir das Geld eingestellt wurde. Ich bin über 60 Jahre Gesundheitlich 40% eingeschränkt und ich lasse mich von niemanden Bevormunden. Glaube aber das das AMS genauso Pflichten hat als der Arbeitslose und rechte.“ Am 28.06.2022 brachte die bP ein weiteres Schreiben beim AMS ein, in welchem sie noch einmal erklärt, dass noch ein offenes Verfahren bezüglich ihrem Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension anhängig sei. Trotzdem habe ihr das AMS Stellenangebote übermittelt, obwohl ihr gesagt wurde, dass sie währendem dem offenen Verfahren nicht arbeitsfähig sei. Ferner sei sie am Tag an welchem die Bewerbungsgespräche stattfinden sollten, im Krankenstand gewesen.Am 28.06.2022 brachte die bP ein weiteres Schreiben beim AMS ein, in welchem sie noch einmal erklärt, dass noch ein offenes Verfahren bezüglich ihrem Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension anhängig sei. Trotzdem habe ihr das AMS Stellenangebote übermittelt, obwohl ihr gesagt wurde, dass sie währendem dem offenen Verfahren nicht arbeitsfähig sei. Ferner sei sie am Tag an welchem die Bewerbungsgespräche stattfinden sollten, im Krankenstand gewesen., Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 29.06.2022 wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Es wurde ihr auch zur Kenntnis gebracht, dass sie dem AMS am 19.05.2022 mitgeteilt habe, dass sie nicht verstehe, warum sie aufgrund des laufenden Klageverfahrens bei der PVA und bevorstehender Arbeitsunfähigkeit, Stellenvorschläge erhalte. Ihr wurde außerdem dargelegt, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht Arbeitsunfähig Gewese sei. Mit diesen Schreiben habe sie verdeutlicht, kein Interesse an der angebotenen Stelle zu haben. Infolge habe sie auch kein Vorstellungsgespräch vereinbart. Sie habe damit eine mögliche Arbeitsaufnahme (unabhängig von ihrer Arbeitsunfähigkeit ab 23.05.2022 bis 05.06.2022) vereitelt. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 11.07.2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Die bP erstattete fristgerecht am 05.07.2022 eine Stellungnahme, in welcher sie angibt, sie habe die Niederschrift vom 23.11.2021 nicht ausgefolgt bekommen, sie weiß auch nicht mehr ob sie die Niederschrift damals durchgelesen habe. Sie wusste nicht, dass sie vermittlungsfähig sei. Ferner wäre es ihr gesundheitlich nicht möglich gewesen, diesen Job auszuführen, da sie maximal 15 Stunden arbeiten könne, sie habe Asthma, starke Schmerzen in den Beinen und Zuckerwerte von 250 bis 550 mg/dl. Sie erwarte vom AMS eine Arbeit, welche abgestimmt auf ihre Krankheit sei und eine Amtsarztuntersuchung. Aufgrund der Fragestellung des AMS „War die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt?“ wurde am 27.07.2022 vom BBRZ Österreich eine Arbeitsplatzanalyse erstellt. Am 22.08.2022 wurde eine Arbeitsmedizinisches Leistungskalkül erstellt in welchem es heißt: „Kunde ist für körperlich leichte Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, überwiegend im Stehen und Gehen im Wechsel bei eingeschränkter Zwangshaltung vollzeitig einsetzbar. Die Arbeitsplatzanalyse vom 27.07.2022 ergibt als Berufsanforderungsprofil: leichte körperliche Tätigkeit, gemischt im Stehen und Gehen, kurzfristig vorgebeugt, ansonsten ohne Zwangshaltungen. Diese Tätigkeit ist also Herrn XXXX zumutbar. Die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen war nicht Gerechtfertigt.“Am 22.08.2022 wurde eine Arbeitsmedizinisches Leistungskalkül erstellt in welchem es heißt: „Kunde ist für körperlich leichte Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, überwiegend im Stehen und Gehen im Wechsel bei eingeschränkter Zwangshaltung vollzeitig einsetzbar. Die Arbeitsplatzanalyse vom 27.07.2022 ergibt als Berufsanforderungsprofil: leichte körperliche Tätigkeit, gemischt im Stehen und Gehen, kurzfristig vorgebeugt, ansonsten ohne Zwangshaltungen. Diese Tätigkeit ist also Herrn römisch 40 zumutbar. Die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen war nicht Gerechtfertigt.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2022 wies die bB die gegen den Bescheid vom 21.06.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass das Beschäftigungsverhältnis als Gewerblicher Hilfskraft für den Betrieb XXXX nicht zustande gekommen sei, da die bP bereits am 19.05.2022 ihren Unwillen mitgeteilt habe, sich auf die angebotene Beschäftigung zu bewerben. Am 05.07.2022 habe sie dem AMS mitgeteilt, dass das besagte Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, da sie dachte, solange der Pensionsantrag läuft, sie nicht vermittlungsfähig sei. Sie habe jedoch mit Niederschrift vom 23.11.2021 nachweislich mit Unterschrift zur Kenntnis genommen, dass sie während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen müsse. Laut dem Arbeitsmedizinischen Gutachten vom 22.08.2022 war die angebotene Beschäftigung aus gesundheitlicher Sicht zumutbar. Es bestehe daher vom 19.05.2022 bis 29.06.2022 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2022 wies die bB die gegen den Bescheid vom 21.06.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass das Beschäftigungsverhältnis als Gewerblicher Hilfskraft für den Betrieb römisch 40 nicht zustande gekommen sei, da die bP bereits am 19.05.2022 ihren Unwillen mitgeteilt habe, sich auf die angebotene Beschäftigung zu bewerben. Am 05.07.2022 habe sie dem AMS mitgeteilt, dass das besagte Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, da sie dachte, solange der Pensionsantrag läuft, sie nicht vermittlungsfähig sei. Sie habe jedoch mit Niederschrift vom 23.11.2021 nachweislich mit Unterschrift zur Kenntnis genommen, dass sie während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen müsse. Laut dem Arbeitsmedizinischen Gutachten vom 22.08.2022 war die angebotene Beschäftigung aus gesundheitlicher Sicht zumutbar. Es bestehe daher vom 19.05.2022 bis 29.06.2022 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung bracht die bP im Rahmen der offenen Frist bei der bB am 05.09.2022 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag verband, ihre Beschwerde dem BVwG vorzulegen. Ansonsten beinhaltet der Vorlageantrag kein weiteres substantiiertes Vorbringen, dieser deckt sich inhaltlich mit den vorherigen Eingaben der bP. Am 12.09.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. bisherige berufliche Tätigkeiten der bP gründen sich auf die beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Das vom BBRZ am 22.08.2022 erstellte arbeitsmedizinische Gutachten kann im gegenständlichen Fall ohne Bedenken zur Beurteilung der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle herangezogen werden. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und stellt eine Gesamtbeurteilung der vorliegenden Umstände unter Einbeziehung vorhandener Vorgutachten dar. Die Feststellung wann genau die bP die Niederschrift vom 23.11.2021 ausgehändigt bekommen hat, war nicht erforderlich, da dies rechtlich nicht von Bedeutung ist. Durch die Unterschrift der bP steht unstrittig fest, dass die bP am 23.11.2021 nachweislich darüber, dass sie während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen muss, aufgeklärt wurde. Ob sie sich den Inhalt damals durchgelesen hat oder nicht, ist ihrer Sphäre zuzurechnen und somit ohne rechtliche Bedeutung. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen vergleiche Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; Paragraph 10, Rz 22). Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war - wie beweiswürdigend ausgeführt - zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 3 Al

VG entsprochen hat.Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war - wie beweiswürdigend ausgeführt - zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 3, AlVG entsprochen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.

  1. Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit beim Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN).3.
  2. Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit beim Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  3. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  4. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich bestreitet der Arbeitslose konkret die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung. Die bB hat sich mit dieser Behauptung ordnungsgemäß in der Begründung ihres Bescheides auseinandergesetzt. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle in gesundheitlicher Hinsicht ergibt sich vor allem aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten des BBRZ vom 22.08.2022, in welchem festgehalten wird, dass die bP für leichte körperliche Arbeit, überwiegend im Sitzen, Gehen und Stehen einsetzbar ist. Im Gutachten wird auch das berufstypische Mindestanforderungsprofil in Eckpunkten umschrieben: “leichte körperliche Tätigkeit, gemischt im Stehen und Gehen, kurzfristig vorgebeugt, ansonsten ohne Zwangshaltungen.“ Ungeachtet einzelner im Rahmen des Leistungskalküls angeführter Positionen stellt das Gutachten eine Gesamtbeurteilung der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Umstände und Vorbefunde dar und kommt der Gutachter insgesamt zum Ergebnis, dass der bP die angebotene Stelle als Gewerbliche Hilfskraft zumutbar gewesen wäre. Wie diesem Gutachten zu entnehmen ist, konnten keine Gründe dargelegt werden, die zum Rückschluss führen würden, die vermittelte Tätigkeit sei von vornherein unzumutbar gewesen. Das von der bB zugewiesene Stellenangebot als Gewerbliche Hilfskraft entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP. Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem vom potentiellen Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Auch wäre die bP physisch in der Lage und geeignet gewesen, die angebotene Beschäftigung auszuüben. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Aussagen in Stellenausschreibungen nicht rechtsverbindlich sind. Die bP wäre demnach verpflichtet gewesen, die ihrer Ansicht nach bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.04.1993, 92/08/0219).Die bP wäre demnach verpflichtet gewesen, die ihrer Ansicht nach bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen vergleiche VwGH 27.04.1993, 92/08/0219). Die bP hat im Vorfeld jede Abklärung zur Konkretisierung der tatsächlichen Tätigkeit unterlassen. Es wäre für die bP ohne Weiteres möglich gewesen mit dem potentiellen Arbeitgeber abzuklären welche Tätigkeiten genau zu verrichten wären, bzw. die bB auf die bestehenden Bedenken hinzuweisen. Die bP hat die Arbeitsaufnahme durch das Unterlassen, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren schuldhaft vereitelt bzw. verhindert, dass der Bewerbungsprozess überhaupt in ein weiteres Stadium übergehen konnte. Ein tatsächlich an dieser Anstellung interessierter Arbeitnehmer hätte nach geforderter telefonischer Vereinbarung eines Vorstellungstermins eine ordnungsgemäße Bewerbung an den Arbeitgeber gerichtet und mit entsprechenden Formulierungen ein persönliches Interesse an der angebotenen Stelle bekundet. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge wäre es an der bP gelegen gewesen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit beim Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Die bP hat die Arbeitsaufnahme durch das Unterlassen, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren schuldhaft vereitelt bzw. verhindert, dass der Bewerbungsprozess überhaupt in ein weiteres Stadium übergehen konnte. Ein tatsächlich an dieser Anstellung interessierter Arbeitnehmer hätte nach geforderter telefonischer Vereinbarung eines Vorstellungstermins eine ordnungsgemäße Bewerbung an den Arbeitgeber gerichtet und mit entsprechenden Formulierungen ein persönliches Interesse an der angebotenen Stelle bekundet. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge wäre es an der bP gelegen gewesen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit beim Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Die unterlassene Vornahme einer ordnungsgemäßen Bewerbung, zeugt ganz offensichtlich davon, dass das Bemühen der bP darauf gerichtet war, die Stelle eben nicht zu bekommen und nicht darauf, ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung zu beenden. Dass die bP gar nicht daran interessiert war, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden ergibt sich ferner aus ihrer Argumentation in einer Stellungnahme vom 20.05.2022, worin sie bekannt gibt, dass sie nicht vermittelbar sei, da sie um Pension angesucht habe. Die im Akt dokumentierte Niederschrift vom 23.11.2021 bestätigt, dass die bP sehr wohl über den Umstand Bescheid wusste, dass sie während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung zu Verfügung stehen muss. Die Tatsache, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 05.07.2022, behauptet, dass ihr die Niederschrift vom 23.11.2011 nicht ausgehändigt wurde und sie nicht mehr wisse, ob sie sich die Niederschrift damals durchgelesen habe, ist nicht von Bedeutung. Der Umstand, dass sie den Inhalt nachweislich mit Unterschrift bestätigt hatte, zeugt davon, dass sie sich über diesen Kenntnis verschaffen konnte. Die Unterlassung des Durchlesens der Niederschrift ist eindeutig der Sphäre der bP zuzurechnen. Bei dieser Sachlage war der Arbeitslose daher dazu verpflichtet, den ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und das gewünschte Bewerbungsgespräch für Zwecke einer Vorauswahl zu vereinbaren; mit einem solchen Schritt ist nämlich für die arbeitslose Person keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich als für sie unzumutbar herausstellt. Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dass es der bP jedoch offenkundig an einem entsprechenden Willen und der Bereitschaft dazu im konkreten Fall fehlte, ergibt sich bereits aus ihren Angabe in der Stellungnahme vom 20.05.2022.Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dass es der bP jedoch offenkundig an einem entsprechenden Willen und der Bereitschaft dazu im konkreten Fall fehlte, ergibt sich bereits aus ihren Angabe in der Stellungnahme vom 20.05.2022., Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Für ein kausales Verhalten ist aber nach ständiger Judikatur nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, z.B. weil aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten (vgl. VwGH 15.
  5. 2014, Ro 2014/08/0042). Für ein kausales Verhalten ist aber nach ständiger Judikatur nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, z.B. weil aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten vergleiche VwGH 15.
  6. 2014, Ro 2014/08/0042). Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat sich die bP telefonisch nicht um einen Vorstellungstermin bemüht, sondern sich auf den Standpunkt zurückgezogen, dass aufgrund des gestellten Pensionsantrages sie nicht mehr den Pflichten eines Arbeitslosen unterliege. Dementsprechend war die Unterlassung der telefonischen Kontaktaufnahme kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise – keine telefonische Kontaktaufnahme mit der im Stellenangebot angeführten Person trotz Verpflichtung - jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise – keine telefonische Kontaktaufnahme mit der im Stellenangebot angeführten Person trotz Verpflichtung - jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Bekräftigt wird dies auch durch den Umstand, dass die bP nachweislich über die Verpflichtung der Bewerbung trotz eines gestellten Pensionsantrages mittels Niederschrift vom 23.11.2021 in Kenntnis gesetzt worden war. Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung von einem mangelnden Arbeitswillen bei der bP aus und wird der Qualifikation als Vereitelung gem. § 10 AlVG nicht entgegengetreten. Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung von einem mangelnden Arbeitswillen bei der bP aus und wird der Qualifikation als Vereitelung gem. Paragraph 10, AlVG nicht entgegengetreten. 3.
  7. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte, sie bezog vielmehr weiterhin Notstandshilfe bis mindestens zum 24.10.2022.3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte, sie bezog vielmehr weiterhin Notstandshilfe bis mindestens zum 24.10.2022. Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Wie die Unterlagen eindeutig widerspiegeln hat sich die bP nicht der Verpflichtung unterworfen, einen Termin telefonisch zu vereinbaren. Dieser Umstand wurde von der bP in den diversen Stellungnahmen bzw. Schriftsätzen festgehalten. Weiters ist auch unbestritten, dass ein Pensionsantrag durch die bP gestellt wurde und sie dadurch vermeinte, nicht mehr den Pflichten eines Arbeitslosen zu unterliegen. Auch dies ist dem vorliegenden Akt zu entnehmen. Des Weiteren aber auch die Tatsache, dass die bP nachweislich mittels Niederschrift vom 23.11.2021 über die Rechtslage und die diesbezüglich Verpflichtung in Kenntnis gesetzt wurde. Somit lag für das erkennende Gericht kein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor, welcher eine Verhandlung zur Folge gehabt hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Wie die Unterlagen eindeutig widerspiegeln hat sich die bP nicht der Verpflichtung unterworfen, einen Termin telefonisch zu vereinbaren. Dieser Umstand wurde von der bP in den diversen Stellungnahmen bzw. Schriftsätzen festgehalten. Weiters ist auch unbestritten, dass ein Pensionsantrag durch die bP gestellt wurde und sie dadurch vermeinte, nicht mehr den Pflichten eines Arbeitslosen zu unterliegen. Auch dies ist dem vorliegenden Akt zu entnehmen. Des Weiteren aber auch die Tatsache, dass die bP nachweislich mittels Niederschrift vom 23.11.2021 über die Rechtslage und die diesbezüglich Verpflichtung in Kenntnis gesetzt wurde. Somit lag für das erkennende Gericht kein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor, welcher eine Verhandlung zur Folge gehabt hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2259456.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.