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{'item': 'L517 2259521-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlL517 2259521-1 Spruch, L517 2259521-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 21.06.2022 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an Dr. XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Schädlingsbekämpfer für die XXXX 21.06.2022 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an Dr. römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Schädlingsbekämpfer für die römisch 40 28.06.2022 – Bewerbung der bP mittels E-Mail 29.06.2022 – eAMS-Nachricht der bP 29.06.2022 – ergänzende Ermittlungen der bB 30.06.2022 – Telefonvermerk der bB 01.07.2022 – Niederschrift 01.07.2022 – Mitteilung über die Einstellung des Bezuges an die bP 11.07.2022 – Bescheid der bB; Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 28.06.2022 – 08.08.2022 04.08.2022 – Beschwerde der bP 11.08.2022 – Parteiengehör 23.08.2022 – Stellungnahme der bP 25.08.2022 - Beschwerdevorentscheidung der bB; Abweisung der Beschwerde 13.09.2022 – Vorlageantrag der bP 13.09.2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0 Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezog von 30.09.2020 bis 09.08.2022 beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe. Seither liegen keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen mehr vor. Der bP wurde vom AMS am 21.06.2022 der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Schädlingsbekämpfer für die XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung von € XXXX brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung verbindlich angeboten. Die Aufgabenbereiche wurden wie folgt angegeben: „für den Bereich Taubenabwehr, Schädlingsbekämpfung und Schimmelsanierung“Der bP wurde vom AMS am 21.06.2022 der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Schädlingsbekämpfer für die römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung von € römisch 40 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung verbindlich angeboten. Die Aufgabenbereiche wurden wie folgt angegeben: „für den Bereich Taubenabwehr, Schädlingsbekämpfung und Schimmelsanierung“ Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine aussagekräftige schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf per E-Mail z.H. Herrn XXXX an die im Vermittlungsvorschlag angegebene E-Mailadresse zu übermitteln ist. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine aussagekräftige schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf per E-Mail z.H. Herrn römisch 40 an die im Vermittlungsvorschlag angegebene E-Mailadresse zu übermitteln ist. Am 28.06.2022 erfolgte folgende Bewerbung der bP per E-Mail an die vorgegebene E-Mailadresse: „Sehr geehrte Frau/Herr. Ich wurde informiert, dass Sie für Ihre Abteilung einen Schädlingsbekämpfer (Auftragsnummer: 14577111) einstellen. Im Anhang betrachten Sie bitte meinen Lebenslauf als Bewerbung für diese Stelle.“ Die bP meldete dem AMS per eAMS-Nachricht am 29.06.2022 zurück, dass sie sich auf die besagte Stelle beworben habe. Ferner merkte sie an, dass diese Stelle nicht ihrer Qualifikation entsprechen würde. Der potentielle Dienstgeber übermittelte am selben Tag (29.06.2022) der bP eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „vielen Dank für Ihre Bewerbung. Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass sich die Geschäftsleitung für einen anderen Bewerber entschieden hat. Auf Ihren Lebensweg wünschen wir Ihnen alles Gute.“ Eine Rückfrage des AMS beim potentiellen Dienstgeber am 29.06.2022 ergab, dass die bP lediglich einen Lebenslauf ohne Foto und auch kein Motivationsschreiben übermittelt habe. Da keine Motivation erkennbar war, komme die bP für den Dienstgeber nicht in Frage. Das Unternehmen würde jedoch dringend Personal suchen. Weiters übermittelte Frau XXXX (Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers) dem AMS, die besagte Bewerbung der bP. Diesem Bewerbungsschreiben wurde als Anhang nur ein Lebenslauf ohne Bild und der Vermittlungsvorschlag beigelegt, jedoch kein Motivationsschreiben. Eine Rückfrage des AMS beim potentiellen Dienstgeber am 29.06.2022 ergab, dass die bP lediglich einen Lebenslauf ohne Foto und auch kein Motivationsschreiben übermittelt habe. Da keine Motivation erkennbar war, komme die bP für den Dienstgeber nicht in Frage. Das Unternehmen würde jedoch dringend Personal suchen. Weiters übermittelte Frau römisch 40 (Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers) dem AMS, die besagte Bewerbung der bP. Diesem Bewerbungsschreiben wurde als Anhang nur ein Lebenslauf ohne Bild und der Vermittlungsvorschlag beigelegt, jedoch kein Motivationsschreiben. Infolge der Rückmeldung der Firma wurde der Leistungsbezug der bP ab dem 28.06.2022 eingestellt und die bP mittels Mitteilung vom 01.07.2022 darüber in Kenntnis gesetzt. In der Niederschrift vom 01.07.2022, wurde die bP darüber informiert, dass Gegenstand dieser Verhandlung die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung sei. Aus diesem Grund sei der Leistungsbezug bis zur Klärung eingestellt worden, da eine Prüfung nach § 10 AlVG notwendig sei. Im Zuge dieser Niederschrift gab die bP folgendes an: „Sie habe viele verschiedene Lebensläufe und sie habe von der Firma keine Rückmeldung erhalten. Sie bewerbe sich auf alle Stellen aber diese würden alle nicht ihrer Qualifikation entsprechen. Mehr wolle sie nicht sagen.“In der Niederschrift vom 01.07.2022, wurde die bP darüber informiert, dass Gegenstand dieser Verhandlung die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung sei. Aus diesem Grund sei der Leistungsbezug bis zur Klärung eingestellt worden, da eine Prüfung nach Paragraph 10, AlVG notwendig sei. Im Zuge dieser Niederschrift gab die bP folgendes an: „Sie habe viele verschiedene Lebensläufe und sie habe von der Firma keine Rückmeldung erhalten. Sie bewerbe sich auf alle Stellen aber diese würden alle nicht ihrer Qualifikation entsprechen. Mehr wolle sie nicht sagen.“ Gegen die Mitteilung vom 01.07.2022 hatte die bP Beschwerde eingebracht. Sie wurde vom AMS darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegen eine Mitteilung kein Rechtsmittel erheben kann. Mit Bescheid vom 11.07.2022, sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum 28.06.2022 bis 08.08.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte diese aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben eine zumutbare Beschäftigung bei der XXXX nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 11.07.2022, sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum 28.06.2022 bis 08.08.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte diese aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben eine zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 05.08.2022 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, den Anspruchsverlust der Notstandshilfe im Zeitraum 28.06.2022 bis 08.08.2022 aufzuheben. Begründend führte sie aus, sie habe sich auf das Stellenangebot am 28.06.2022 per E-Mail beworben, dabei habe sie ihren Lebenslauf und ihre persönlichen Daten an das besagte Unternehmen übermittelt. Ferner gebe es aus ihrer Sicht ein Problem mit der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle. Im Stellenangebot werde explizit Schwindelfreiheit vorausgesetzt, sie selber würde sich in der Höhe jedoch nicht sicher fühlen. Daher sei diese Stelle für sie nicht geeignet. Weiters liege diese Stelle außerhalb ihrer Qualifikationen, da sie technischer Physiker sei. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 11.08.2022 wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Es wurde ihr auch zur Kenntnis gebracht, dass sie sich zwar bei der Firma beworben habe, sie in der E-Mail jedoch weder die Anrede an Herrn XXXX gerichtet (so wie im Stellenangebot verlangt) habe noch habe sie ein Motivationsschreiben für die Stelle übermittelt. Sie habe der E-Mail lediglich ihren Lebenslauf angehängt, wobei sich auf diesem kein Foto befinde. Sie habe dadurch keinerlei Motivation für diese zugewiesene Stelle erkennen lassen. Es wurde ihr auch erklärt, dass ihr aufgrund des Umstandes, dass sie sich bereits im Notstandshilfebezug befinde, weder ein Berufsschutz noch ein Entgeltschutz nach dem Arbeitslosenversicherungsrecht zukomme und ihre Ausbildung daher keine Relevanz habe. Die bP wurde auch aufgefordert ihre Höhenangst durch Nachweise zu belegen. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 25.08.2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 11.08.2022 wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Es wurde ihr auch zur Kenntnis gebracht, dass sie sich zwar bei der Firma beworben habe, sie in der E-Mail jedoch weder die Anrede an Herrn römisch 40 gerichtet (so wie im Stellenangebot verlangt) habe noch habe sie ein Motivationsschreiben für die Stelle übermittelt. Sie habe der E-Mail lediglich ihren Lebenslauf angehängt, wobei sich auf diesem kein Foto befinde. Sie habe dadurch keinerlei Motivation für diese zugewiesene Stelle erkennen lassen. Es wurde ihr auch erklärt, dass ihr aufgrund des Umstandes, dass sie sich bereits im Notstandshilfebezug befinde, weder ein Berufsschutz noch ein Entgeltschutz nach dem Arbeitslosenversicherungsrecht zukomme und ihre Ausbildung daher keine Relevanz habe. Die bP wurde auch aufgefordert ihre Höhenangst durch Nachweise zu belegen. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 25.08.2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Die bP erstattete fristgerecht am 23.08.2022 eine ausführliche Stellungnahme, welche sie per Post an das AMS übermittelte. In dieser führte sie aus, dass im Vermittlungsvorschlag kein Motivationsschreiben verlangt worden sei. Es sei lediglich gefordert worden, eine aussagekräftige Bewerbung und einen Lebenslauf an die Firma zu übermitteln. Dem sei sie, ihrer Meinung auch nachgekommen indem sie eine Bewerbung mit E-Mail-Textkörper, Kontaktdaten und ihrem Lebenslauf übermittelt habe. Aus demselben Grund habe sie auch kein Foto angeschlossen, weil dieses Erfordernis in dem Stellenangebot nicht aufscheinen würde. Hinsicht der fehlenden Anrede an Herrn XXXX , begründet sie ihre Anrede „Sehr geehrte Frau/Herr.“ damit, dass sie keinen diskriminieren wollte und die Anrede daher so neutral wie möglich gehalten habe. Auch sei im Stellenangebot nicht angegeben gewesen, dass Herr XXXX der Geschäftsführer der Firma XXXX sei und dass die Bewerbung ausschließlich an den Geschäftsführer gerichtet sein solle. Zu der im Vermittlungsvorschlag verlangten Schwindelfreiheit führte sie an, dass sie Angst vor Höhe habe, dies sei ein ernstes Problem für einen solchen Beruf. Für einen solchen Beruf brache man eine besondere Zulassung und man müsse auch Prüfungen und Zertifikate aufweisen, solche besitze sie nicht. Wenn sie eine solche Arbeit annehme, würde sie ihren und auch den Gesundheitszustand andere gefährden. Daher verstoße das Stellenangebot gegen § 9 AlVG. Die bP erstattete fristgerecht am 23.08.2022 eine ausführliche Stellungnahme, welche sie per Post an das AMS übermittelte. In dieser führte sie aus, dass im Vermittlungsvorschlag kein Motivationsschreiben verlangt worden sei. Es sei lediglich gefordert worden, eine aussagekräftige Bewerbung und einen Lebenslauf an die Firma zu übermitteln. Dem sei sie, ihrer Meinung auch nachgekommen indem sie eine Bewerbung mit E-Mail-Textkörper, Kontaktdaten und ihrem Lebenslauf übermittelt habe. Aus demselben Grund habe sie auch kein Foto angeschlossen, weil dieses Erfordernis in dem Stellenangebot nicht aufscheinen würde. Hinsicht der fehlenden Anrede an Herrn römisch 40 , begründet sie ihre Anrede „Sehr geehrte Frau/Herr.“ damit, dass sie keinen diskriminieren wollte und die Anrede daher so neutral wie möglich gehalten habe. Auch sei im Stellenangebot nicht angegeben gewesen, dass Herr römisch 40 der Geschäftsführer der Firma römisch 40 sei und dass die Bewerbung ausschließlich an den Geschäftsführer gerichtet sein solle. Zu der im Vermittlungsvorschlag verlangten Schwindelfreiheit führte sie an, dass sie Angst vor Höhe habe, dies sei ein ernstes Problem für einen solchen Beruf. Für einen solchen Beruf brache man eine besondere Zulassung und man müsse auch Prüfungen und Zertifikate aufweisen, solche besitze sie nicht. Wenn sie eine solche Arbeit annehme, würde sie ihren und auch den Gesundheitszustand andere gefährden. Daher verstoße das Stellenangebot gegen Paragraph 9, AlVG. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2022 wies die bB die gegen den Bescheid vom 11.07.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass das Beschäftigungsverhältnis als Schädlingsbekämpfer für die Firma XXXX nicht zustande gekommen sei, da sich die bP mit einer unzureichenden Bewerbung beworben habe. Ferne habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Einwand der bP, dass ihr die Stelle aufgrund ihrer körperlichen Fähigkeit im Zusammenhang mit ihrer Höhenangst nicht zumutbar sei, sich als nicht berechtigt herausgestellt. Es würden keine Umstände vorliegen, welche die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ausschließen. Es bestehe daher vom 28.06.2022 bis 08.08.2022 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2022 wies die bB die gegen den Bescheid vom 11.07.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass das Beschäftigungsverhältnis als Schädlingsbekämpfer für die Firma römisch 40 nicht zustande gekommen sei, da sich die bP mit einer unzureichenden Bewerbung beworben habe. Ferne habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Einwand der bP, dass ihr die Stelle aufgrund ihrer körperlichen Fähigkeit im Zusammenhang mit ihrer Höhenangst nicht zumutbar sei, sich als nicht berechtigt herausgestellt. Es würden keine Umstände vorliegen, welche die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ausschließen. Es bestehe daher vom 28.06.2022 bis 08.08.2022 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die bP im Rahmen der offenen Frist bei der bB am 13.09.2022 einen Vorlageantrag ein. Dieser deckt sich inhaltlich mit den vorherigen Eingaben der bP und beinhaltet kein weiteres substantiiertes Vorbringen. Am 13.09.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. bisherige berufliche Tätigkeiten der bP gründen sich auf die beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Die Feststellung, dass die bP lediglich einen Lebenslauf ohne Foto per E-Mail an den potentiellen Dienstgeber übermittelt hat stützt sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der bP und des potentiellen Dienstgebers, der XXXX . Die E-Mailbewerbung liegt im Akt auf und ist unstrittig. Die bP bestätigte selbst, dass von ihr kein weiteres Motivationsschreiben übermittelt wurde und die E-Mai auch nicht wie im Vermittlungsvorschlag vorgegeben an die dort namentlich genannte Person gerichtet wurde.Die Feststellung, dass die bP lediglich einen Lebenslauf ohne Foto per E-Mail an den potentiellen Dienstgeber übermittelt hat stützt sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der bP und des potentiellen Dienstgebers, der römisch 40 . Die E-Mailbewerbung liegt im Akt auf und ist unstrittig. Die bP bestätigte selbst, dass von ihr kein weiteres Motivationsschreiben übermittelt wurde und die E-Mai auch nicht wie im Vermittlungsvorschlag vorgegeben an die dort namentlich genannte Person gerichtet wurde. Betreffend der Zumutbarkeit führte die bP erst im Beschwerdeverfahren am 05.08.2022 an, dass sie an Höhenangst leide. Seitens der bB wurde die bP aufgefordert, entsprechende Beweismittel diesbezüglich vorzulegen (Parteiengehör vom 11.08.2022). Von der bP wurden keine Beweise erbracht, welche ihre behauptete Höhenangst bestätigt hätten. Somit würdigt das erkennende Gericht die diesbezügliche Behauptung der bP als Schutzbehauptung. Aus dem gesamten Akt und auch den diesbezüglichen Eingaben der bP geht nicht hervor, dass die bP bereits bei Zuweisung der Stelle ihre Bedenken geäußert hätte, obwohl im Stellenangebot vom 21.02.2022 Schwindelfreiheit gefordert war. Dies bekräftigt die Ansicht des Gerichtes, dass es sich um eine unbegründete und nicht nachvollziehbare Behauptung der bP handelte. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen vergleiche Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; Paragraph 10, Rz 22). Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war - wie beweiswürdigend ausgeführt - zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 3 Al

VG entsprochen hat.Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war - wie beweiswürdigend ausgeführt - zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 3, AlVG entsprochen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.

  1. Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit beim Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN).3.
  2. Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit beim Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  3. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  4. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich bestreitet die bP konkret die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung. Die bB hat sich mit dieser Behauptung ordnungsgemäß in der Begründung ihres Bescheides auseinandergesetzt. Dem Einwand, dass sich die bP nicht sicher fühle in der Höhe zu arbeiten wird entgegengehalten, dass die bP diesen Einwand erst hinsichtlich des gegen sie eingeleiteten Verfahrens wegen Vereitelung der Arbeitsaufnahme und dem ausdrücklichen Erfordernis der Schwindelfreiheit im Vermittlungsvorschlag vorbringt. Eine solche bestehende Angst war dem AMS zuvor nicht bekannt. Die bP wäre verpflichtet gewesen, die ihrer Ansicht nach bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.04.1993, 92/08/0219).Die bP wäre verpflichtet gewesen, die ihrer Ansicht nach bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen vergleiche VwGH 27.04.1993, 92/08/0219). Die bP hat im Vorfeld jede Abklärung zur Konkretisierung der tatsächlichen Tätigkeit unterlassen. Es wäre für die bP ohne weiteres möglich gewesen im Zuge eines etwaigen Bewerbungsgespräches mit dem potentiellen Arbeitgeber abzuklären mit welchen Einsatzorten sie genau zurechnen habe, bzw. die bB auf die bestehenden Bedenken hinzuweisen. Da die Höhenangst erst in dem gegenständlichen Beschwerdeerfahren wegen Vereitelung der Arbeitsaufnahme vorgebracht wurde und trotz Aufforderung keine diesbezüglichen Nachweise erbracht wurden, ist hier von einer Schutzbehauptung auszugehen. Der Berufs- bzw. Entgeltschutz gem. § 9 Abs. 3 AlVG gilt nur für eine bestimmte Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld. Diese Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe angewendet werden (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2006/08/0237). Im konkret vorliegenden Fall befindet sich die bP im Notstandshilfebezug, somit kommt ihr der Berufs- bzw. Entgeltschutz nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht mehr zugute. Die Einwände, die Tätigkeit entspreche nicht ihrer Qualifikation sind somit ohne Belang, da die konkrete Ausbildung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Vielmehr wäre es ihre Aufgabe alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und eine zugewiesene zumutbare Stelle anzunehmen. Der Berufs- bzw. Entgeltschutz gem. Paragraph 9, Absatz 3, AlVG gilt nur für eine bestimmte Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld. Diese Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe angewendet werden vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2006/08/0237). Im konkret vorliegenden Fall befindet sich die bP im Notstandshilfebezug, somit kommt ihr der Berufs- bzw. Entgeltschutz nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht mehr zugute. Die Einwände, die Tätigkeit entspreche nicht ihrer Qualifikation sind somit ohne Belang, da die konkrete Ausbildung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Vielmehr wäre es ihre Aufgabe alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und eine zugewiesene zumutbare Stelle anzunehmen. Im gegenständlichen Fall hat sich die bP nicht ordnungsgemäß bei der Firma XXXX beworben. Zum einen kann man bei der Übermittlung rein eines Lebenslaufes, ohne Foto mit der Bemerkung: „Sehr geehrte Frau/Herr. Ich wurde informiert, dass Sie für Ihre Abteilung einen Schädlingsbekämpfer (Auftragsnummer: XXXX ) einstellen. Im Anhang betrachten Sie bitte meinen Lebenslauf als Bewerbung für die Stelle“ nicht davon sprechen, dass es sich hier um eine ordnungsgemäße Bewerbung handelt, zumal aus einer solchen E-Mail auch gar nicht hervorgeht, aus welcher Motivation heraus sich die bP auf diese Stelle bewerben will. Zum anderen war für die bP aufgrund der eindeutigen Formulierung im Stellenangebot erkennbar, dass es erforderlich gewesen wäre, die Bewerbung direkt an Herrn XXXX zu richten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Stellenausschreibung die E-Mailadresse der Firma ( XXXX ) angegeben war – mit der ausdrücklichen Aufforderung, aussagekräftige Bewerbungsunterlagen zu übermitteln. Im gegenständlichen Fall hat sich die bP nicht ordnungsgemäß bei der Firma römisch 40 beworben. Zum einen kann man bei der Übermittlung rein eines Lebenslaufes, ohne Foto mit der Bemerkung: „Sehr geehrte Frau/Herr. Ich wurde informiert, dass Sie für Ihre Abteilung einen Schädlingsbekämpfer (Auftragsnummer: römisch 40 ) einstellen. Im Anhang betrachten Sie bitte meinen Lebenslauf als Bewerbung für die Stelle“ nicht davon sprechen, dass es sich hier um eine ordnungsgemäße Bewerbung handelt, zumal aus einer solchen E-Mail auch gar nicht hervorgeht, aus welcher Motivation heraus sich die bP auf diese Stelle bewerben will. Zum anderen war für die bP aufgrund der eindeutigen Formulierung im Stellenangebot erkennbar, dass es erforderlich gewesen wäre, die Bewerbung direkt an Herrn römisch 40 zu richten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Stellenausschreibung die E-Mailadresse der Firma ( römisch 40 ) angegeben war – mit der ausdrücklichen Aufforderung, aussagekräftige Bewerbungsunterlagen zu übermitteln. Der Aussage der bP, sie habe mit ihrer Anrede keinen diskriminieren wollen, wird entgegengehalten, dass es für die bP leicht möglich gewesen wäre, sich im Internet darüber zu informieren, dass es sich bei Herrn XXXX um den Geschäftsführer der Firma XXXX handelt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Bewerbungen in der vorgesehenen Art und Weise, im konkreten Fall zu Handen von Herrn XXXX zu übermitteln sind. Die Ausführung der bP, sie habe diese Anrede gewählt um alle gleichermaßen anzusprechen, wird daher als weitere Schutzbehauptung gewertet. Der Aussage der bP, sie habe mit ihrer Anrede keinen diskriminieren wollen, wird entgegengehalten, dass es für die bP leicht möglich gewesen wäre, sich im Internet darüber zu informieren, dass es sich bei Herrn römisch 40 um den Geschäftsführer der Firma römisch 40 handelt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Bewerbungen in der vorgesehenen Art und Weise, im konkreten Fall zu Handen von Herrn römisch 40 zu übermitteln sind. Die Ausführung der bP, sie habe diese Anrede gewählt um alle gleichermaßen anzusprechen, wird daher als weitere Schutzbehauptung gewertet. Die bP hat die Arbeitsaufnahme durch das Unterlassen, eine ordnungsgemäße Bewerbung zu übermitteln schuldhaft vereitelt bzw. verhindert, dass der Bewerbungsprozess überhaupt in ein weiteres Stadium übergehen konnte. Ein tatsächlich an dieser Anstellung interessierter Arbeitnehmer hätte eine ordnungsgemäße Bewerbung an den Arbeitgeber gerichtet und mit entsprechenden Formulierungen ein persönliches Interesse an der angebotenen Stelle bekundet. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge wäre es an der bP gelegen gewesen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit beim Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Die bP hat die Arbeitsaufnahme durch das Unterlassen, eine ordnungsgemäße Bewerbung zu übermitteln schuldhaft vereitelt bzw. verhindert, dass der Bewerbungsprozess überhaupt in ein weiteres Stadium übergehen konnte. Ein tatsächlich an dieser Anstellung interessierter Arbeitnehmer hätte eine ordnungsgemäße Bewerbung an den Arbeitgeber gerichtet und mit entsprechenden Formulierungen ein persönliches Interesse an der angebotenen Stelle bekundet. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge wäre es an der bP gelegen gewesen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit beim Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dass es der bP jedoch offenkundig an einem entsprechenden Willen und der Bereitschaft dazu im konkreten Fall fehlte, ergibt sich aus ihren mangelnden Bemühungen, vollständige und ordnungsgemäße Bewerbungsschritte zu setzen. Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Für ein kausales Verhalten ist aber nach ständiger Judikatur nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, z.B. weil aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten (vgl. VwGH 15.
  5. 2014, Ro 2014/08/0042). Dies war hier wie oben detailliert dargestellt der Fall.Für ein kausales Verhalten ist aber nach ständiger Judikatur nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, z.B. weil aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten vergleiche VwGH 15.
  6. 2014, Ro 2014/08/0042). Dies war hier wie oben detailliert dargestellt der Fall. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise – das Übermitteln einer nicht ordnungsgemäßen und nicht dem Stellenangebot entsprechenden Bewerbung - jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise – das Übermitteln einer nicht ordnungsgemäßen und nicht dem Stellenangebot entsprechenden Bewerbung - jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung von einem mangelnden Arbeitswillen bei der bP aus und wird der Qualifikation als Vereitelung gem. § 10 AlVG nicht entgegengetreten. Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung von einem mangelnden Arbeitswillen bei der bP aus und wird der Qualifikation als Vereitelung gem. Paragraph 10, AlVG nicht entgegengetreten. 3.
  7. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte. 3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte. Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im vorliegenden Fall ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt als nicht ergänzungsbedürftig dar. Dass sich die bP am 28.09.2022 an die vorgegebene E-Mailadresse beworben hatte und dabei nur einen Lebenslauf ohne Foto und ohne Motivationsschreiben übermittelt hatte, steht zweifelsfrei fest. Dies ergibt sich sowohl aus den Angaben der bP als auch des potentiellen Dienstgebers, welche den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sind. Auch ist unstrittig – wie die bP selbst bestätigte – dass die sogenannte Bewerbung nicht wie gefordert an die im Stellenangebot angeführte Person gerichtet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2259521.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.