← Österreich

{'item': 'L517 2259896-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlL517 2259896-1 Spruch, L517 2259896-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 08.04.2022 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Gesundheits- und Krankenpfleger für die XXXX 08.04.2022 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Gesundheits- und Krankenpfleger für die römisch 40 13.04.2022 – eAMS-Nachricht der bP 15.04.2022 – Bewerbung der bP 06.05.2022 – Parteiengehör 06.05.2022 – Stellungname der bP 09.05.2022 – Nachricht der bP 10.06.2022 – Ergänzende Ermittlungen der bB 13.06.2022 – Nachricht des potentiellen Dienstgebers an die bB 17.06.2022 – Aufforderung ein medizinisches Gutachten erstellen zu lassen, seitens der bP 17.06.2022 – Parteiengehör 17.06.2022 – Stellungname der bP 24.06.2022 – ergänzende Ermittlungen der bB 24.06.2022 – eAMS-Nachricht der bB 24.06.2022 – eAMS-Nachricht der bP 30.06.2022 – Bescheid der bB 07.05.2022 – Beschwerde der bP 08.09.2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB; Abweisung der Beschwerde 14.09.2022 – Vorlageantrag der bB 21.09.2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0 Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezieht seit dem 20.06.2021 (mit Unterbrechungen) Notstandshilfe. Zuletzt war sie vom 21.02.2022 bis zum 31.03.2022 (im Ausland) beschäftigt. Das AMS hatte der bP am 08.04.2022 eine Beschäftigung als Dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger beim Dienstgeber XXXX verbindlich angeboten. Dem Stellenvorschlag war zu entnehmen, dass es sich um eine Beschäftigung mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung von € XXXX brutto pro Monat zzgl. Zulagen, Spesen etc. auf Basis Vollzeitbeschäftigung, mit flexibler Dienstplangestaltung/Blockdienste handle. Bei Bedarf werde eine kostenfreie Wohnung oder Apartment zugesichert. Gefordert wurde unter anderem eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger. Das AMS hatte der bP am 08.04.2022 eine Beschäftigung als Dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger beim Dienstgeber römisch 40 verbindlich angeboten. Dem Stellenvorschlag war zu entnehmen, dass es sich um eine Beschäftigung mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung von € römisch 40 brutto pro Monat zzgl. Zulagen, Spesen etc. auf Basis Vollzeitbeschäftigung, mit flexibler Dienstplangestaltung/Blockdienste handle. Bei Bedarf werde eine kostenfreie Wohnung oder Apartment zugesichert. Gefordert wurde unter anderem eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger. Am 13.04.2022 meldete die bP per eAMS-Nachricht, dass sie sich auf die besagte Stelle beworben habe. Die bP übermittelte am 15.04.2022 eine E-Mail an die im Stellenangebot angegebene E-Mail-Adresse. Diese umfasst lediglich einen Textkörper, weder ein Lebenslauf noch ein Motivationsschreiben wurde übermittelt. Dem E-Mail ist unter anderem zu entnehmen: „Aufgrund meiner fachlichen Kompetenz stelle ich mir ein Bruttogehalt von EUR 4.000,- ohne Zulagen vor. Besitze auch keinen eigenen PKW, also ich bin nicht mobil, möchte auch das Bundesland XXXX nicht verlassen.“ Die bP übermittelte am 15.04.2022 eine E-Mail an die im Stellenangebot angegebene E-Mail-Adresse. Diese umfasst lediglich einen Textkörper, weder ein Lebenslauf noch ein Motivationsschreiben wurde übermittelt. Dem E-Mail ist unter anderem zu entnehmen: „Aufgrund meiner fachlichen Kompetenz stelle ich mir ein Bruttogehalt von EUR 4.000,- ohne Zulagen vor. Besitze auch keinen eigenen PKW, also ich bin nicht mobil, möchte auch das Bundesland römisch 40 nicht verlassen.“ In der Folge wurde der bP am 06.05.2022 ein Parteiengehör übermittelt. Im Rahmen dieses wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Es wurde ihr auch zur Kenntnis gebracht, dass sie sich laut Auskunft des Dienstgebers nicht bei der verbindlich angebotenen Beschäftigung beworben habe und für den Dienstgeber nicht erreichbar sei. Daher musste ihr Leistungsbezug eingestellt werden. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 25.05.2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Die bP erstattete fristgerecht noch am selben Tag (06.05.2022) per eAMS-Nachricht eine schriftliche Stellungnahme. In dieser führte sie aus, dass sie sich bereits am 15.04.2022 ordnungsgemäß per E-Mail beworben habe, jedoch bis zu diesem Tag noch keine Rückmeldung erhalten habe. Ferne gab sie an, die Firma habe sie noch nie telefonisch oder anderwärtig versucht zu kontaktieren. Im Anhang übermittelte sie einen Screenshot, aus welchem ersichtlich ist, dass sie am 15.04.2022 um 14:46 Uhr an die im Stellenangebot angegebene E-Mail-Adresse ein Bewerbungsschreiben (ohne Lebenslauf und Motivationsschreiben) übermittelt habe. Am 09.05.2022 leitete die bP eine E-Mail von Herrn XXXX (Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers) an die bB weiter, worin dieser bestätigt, dass sich die bP tatsächlich an die besagte Stelle beworben habe. Dem E-Mail ist außerdem zu entnehmen, dass er den Sachverhalt mit dem AMS klären werde. Am 09.05.2022 leitete die bP eine E-Mail von Herrn römisch 40 (Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers) an die bB weiter, worin dieser bestätigt, dass sich die bP tatsächlich an die besagte Stelle beworben habe. Dem E-Mail ist außerdem zu entnehmen, dass er den Sachverhalt mit dem AMS klären werde. Herr XXXX hatte sich umgehend beim AMS gemeldet und diesem mitgeteilt, dass sich die bP am 15.04.2022 beworben habe. Herr römisch 40 hatte sich umgehend beim AMS gemeldet und diesem mitgeteilt, dass sich die bP am 15.04.2022 beworben habe. Auf Rückfrage des AMS vom 10.06.2022, warum es zu keiner Einstellung gekommen sei, teilte der potentielle Dienstgeber am 13.06.2022 mit, dass die Forderungen der bP mitunter fast unmöglich seien. Sie zahlen schon sehr gerne über den Kollektivvertrag, die Forderungen der bP seien aber schon für die weiteren Bedingungen schier unmöglich. Für den potentiellen Dienstgeber schien es so, als würde die bP nicht arbeiten wollen. Telefonisch war sie leider nie erreichbar, per E-Mail kam nur die eine besagte Bewerbung welche jedoch unrealistische Forderungen enthalten habe und ohne keinerlei erkennbare Motivation und ohne Lebenslauf. Da die bP in der Bewerbungsmail angegeben hatte, keine 12-Stunden-Dienste und keine Nachtdienste zu machen wies das AMS die bP per eAMS-Nachricht darauf hin, dass ihr 12- Stunden-Dienste sehr wohl zumutbar seien. Dies ergebe sich aus dem vorliegendem medizinischen Gutachten, welches im Oktober 2021 durch die XXXX erstellt worden sei. Aus diesem Gutachten gehe lediglich hervor, dass der bP Dienste ab 20:00 Uhr nicht zumutbar seien. Da die bP in der Bewerbungsmail angegeben hatte, keine 12-Stunden-Dienste und keine Nachtdienste zu machen wies das AMS die bP per eAMS-Nachricht darauf hin, dass ihr 12- Stunden-Dienste sehr wohl zumutbar seien. Dies ergebe sich aus dem vorliegendem medizinischen Gutachten, welches im Oktober 2021 durch die römisch 40 erstellt worden sei. Aus diesem Gutachten gehe lediglich hervor, dass der bP Dienste ab 20:00 Uhr nicht zumutbar seien. Dieser Nachricht entgegnete die bP, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei 12-Stunden-Dienste zu leisten, die jahrelangen Dienstformen haben ihr körperlich nicht gutgetan, deshalb fordere sie ein neues Gutachten. Am 17.06.2022 wurde der bP neuerlich ein Parteiengehör bezüglich des Stellenvorschlages als Dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger beim Dienstgeber XXXX übermittelt. Gegenstand war die Aussage des potentiellen Dienstgebers, dass die Gesamtschau der Forderungen unrealistisch sei und er den Eindruck habe, dass die bP nicht arbeiten wolle. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 06.07.2022 diesbezüglich schriftlich Stellung zu nehmen. Am 17.06.2022 wurde der bP neuerlich ein Parteiengehör bezüglich des Stellenvorschlages als Dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger beim Dienstgeber römisch 40 übermittelt. Gegenstand war die Aussage des potentiellen Dienstgebers, dass die Gesamtschau der Forderungen unrealistisch sei und er den Eindruck habe, dass die bP nicht arbeiten wolle. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 06.07.2022 diesbezüglich schriftlich Stellung zu nehmen. Die bP erstattete fristgerecht noch am selben Tag (17.06.2022) mittels eAMS-Nachricht folgende Stellungnahme: „Ich habe weder schriftlich noch telefonisch je solche Aussage getätigt („wohl gemeinte Aussage, dass sie nicht arbeiten wolle“). Habe geraden eben auch an XXXX geschrieben, wie die Firma XXXX eine solche Aussage tätigen kann. Wenn diese XXXX mir eine Stelle anbieten kann, wo ich wie sie ja wissen keine Schichtdienste (Nacht - 12h Dienste) leisten muss, werde ich diese Stelle sofort antreten, ich bin sehr wohl Arbeitswillig, ich kann nichts dafür das meine Gesundheit keine anderen Dienste zulässt. Ebenso habe ich Herrn XXXX gebeten sofort Kontakt mit dem AMS XXXX aufzunehmen um sämtliche Unklarheiten zu beseitigen.“Die bP erstattete fristgerecht noch am selben Tag (17.06.2022) mittels eAMS-Nachricht folgende Stellungnahme: „Ich habe weder schriftlich noch telefonisch je solche Aussage getätigt („wohl gemeinte Aussage, dass sie nicht arbeiten wolle“). Habe geraden eben auch an römisch 40 geschrieben, wie die Firma römisch 40 eine solche Aussage tätigen kann. Wenn diese römisch 40 mir eine Stelle anbieten kann, wo ich wie sie ja wissen keine Schichtdienste (Nacht - 12h Dienste) leisten muss, werde ich diese Stelle sofort antreten, ich bin sehr wohl Arbeitswillig, ich kann nichts dafür das meine Gesundheit keine anderen Dienste zulässt. Ebenso habe ich Herrn römisch 40 gebeten sofort Kontakt mit dem AMS römisch 40 aufzunehmen um sämtliche Unklarheiten zu beseitigen.“ Telefonisch gibt der potentielle Dienstgeber ergänzend befragt am 20.06.2022 an, dass er nie mit der bP gesprochen habe. Er sei ausschließlich per E-Mail mit der bP in Kontakt gewesen. Ausschlaggebend für die Ablehnung seien die Gehaltsvorstellungen gewesen, weder die Nacht- noch die 12-Stunden-Dienste hätten ein Problem dargestellt. Die bP habe sich nicht angemessen beworben. Vielmehr habe sie Forderungen gestellt (unter anderem die Gehaltsforderungen) und erst, wenn diese akzeptiert werden, wäre die bP bereit eine angemessene Bewerbung samt Lebenslauf zu übermitteln. Diese Vorgehensweise sei für ihn inakzeptabel. Am 24.06.2022 teilte das AMS der bP mittels eAMS-Nachricht mit, dass der potentielle Dienstgeber sie auch ohne 12-Stunden-Dienste und Nachtdienste eingestellt hätte. Laut Rückfrage, wäre es die Art und Weise der Bewerbung sowie die Gehaltsforderungen gewesen, warum es zu keiner Einstellung gekommen sei. Des Weiteren wurde die bP darüber informiert, dass solche Bewerbungen untauglich seien eine Arbeit zu bekommen. So sehe keine ordnungsgemäße Bewerbung aus. Die gesundheitlichen Einschränkungen könne sie zB. bei einem Vorstellungsgespräch besprechen. In den wenigsten Fällen wären diese ein Problem, da zurzeit in der Pflege eine absolute Personalnot herrsche. Daraufhin meldete die bP am selben Tag (24.06.2022) zurück: „Ich möchte sie höflichst darauf hinweisen, dass es keinen Sinn macht, mir Stellenzuweisungen zu geben, die mich gesundheitlich überfordern und dass das AMS im Falle einer gesundheitlichen Schädigung eventuell im Zuge der Amtshaftung für den Schaden aufkommen muß bzw. sich des strafrechtlichen Tatbeständes der Körperverletzung mitschuldig machen könnte.“ Ferner gibt sie an, dass der zukünftige Arbeitsmediziner vor Ort ein Gutachten bezüglich der Unzumutbarkeit der 12-Stunden-Dienste erstellen solle. Mit Bescheid vom 30.06.2022, sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum 01.06.2022 bis 26.07.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte sie aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben das Arbeitsangebot beim Dienstgeber XXXX vereitelt. Die von Ihnen geltend gemachten Nachsichtsgründe konnten nach Anhörung des Regionalbeirates nicht anerkannt werden.“Mit Bescheid vom 30.06.2022, sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum 01.06.2022 bis 26.07.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte sie aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben das Arbeitsangebot beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt. Die von Ihnen geltend gemachten Nachsichtsgründe konnten nach Anhörung des Regionalbeirates nicht anerkannt werden.“ Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 05.07.2022 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, in welcher sie behauptet, in ihrem Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe verletzt zu seien. Die Bewertung des Sachverhaltes und Ereignisse seien durch die persönliche Wertung der XXXX beeinflusst worden. Auch habe sie bezüglich der Gehaltsforderungen, mit großem Elan klargestellt, dass es sich um eine Wunschvorstellung handle, welche selbstverständlich verhandelbar sei. Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 05.07.2022 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, in welcher sie behauptet, in ihrem Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe verletzt zu seien. Die Bewertung des Sachverhaltes und Ereignisse seien durch die persönliche Wertung der römisch 40 beeinflusst worden. Auch habe sie bezüglich der Gehaltsforderungen, mit großem Elan klargestellt, dass es sich um eine Wunschvorstellung handle, welche selbstverständlich verhandelbar sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2022 wies die bB die gegen den Bescheid vom 30.06.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen, dass das Beschäftigungsverhältnis als Gesundheits- und Krankenpfleger für die Firma XXXX nicht zustande gekommen sei, da die bP in ihrer Bewerbung bzw. dem E-Mail an den potentiellen Dienstgeber Forderungen gestellt habe, die den Dienstgeber dazu veranlasst haben, sie im weiteren Bewerbungsprozess nicht mehr zu berücksichtigen. Die Forderungen seien nicht gerechtfertigt gewesen. Die bP habe sich nicht arbeitswillig gezeigt. Damit würde der Tatbestand der Arbeitsvereitelung im Sinne von § 10 AlVG vorliegen. Es bestehe daher von 01.06.2022 – 26.07.2022 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2022 wies die bB die gegen den Bescheid vom 30.06.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen, dass das Beschäftigungsverhältnis als Gesundheits- und Krankenpfleger für die Firma römisch 40 nicht zustande gekommen sei, da die bP in ihrer Bewerbung bzw. dem E-Mail an den potentiellen Dienstgeber Forderungen gestellt habe, die den Dienstgeber dazu veranlasst haben, sie im weiteren Bewerbungsprozess nicht mehr zu berücksichtigen. Die Forderungen seien nicht gerechtfertigt gewesen. Die bP habe sich nicht arbeitswillig gezeigt. Damit würde der Tatbestand der Arbeitsvereitelung im Sinne von Paragraph 10, AlVG vorliegen. Es bestehe daher von 01.06.2022 – 26.07.2022 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die bP fristgerecht bei der bB am 14.09.2022 einen Vorlageantrag ein, worin sie den Antrag stellte, ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Zum bisherigen Vorbringen brachte die bP noch ergänzend vor: „Bei meinen Bewerbungen habe ich immer als erstes meine Qualifikation angeben, um meinen Marktwert zu markieren. Danach wurden meine konkreten Gehaltsvorstellungen (als Summe gilt das Jahresgehalt inklusive dem

  1. und
  2. Monatsgehalt) angegeben. Der Dienstgeber XXXX sollte sich einmal reflektieren, nicht nur weisen auf das Kollektivvertragliche Mindestgehalt, und dabei sehr schwammig formulieren „wir sind für eine Überzahlung bereit. Der Frage sollte man sich immer Stellen, ob ich das Gehalt bezahlt bekomme, dass ich wert bin, sollte im Rahmen einer Bewerbung auf jeden Fall stehen. Der Dienstgeber XXXX […] hätte mich nochmalig jederzeit kontaktieren können, um dieses im persönlichen Gespräch zu klären.“ Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die bP fristgerecht bei der bB am 14.09.2022 einen Vorlageantrag ein, worin sie den Antrag stellte, ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Zum bisherigen Vorbringen brachte die bP noch ergänzend vor: „Bei meinen Bewerbungen habe ich immer als erstes meine Qualifikation angeben, um meinen Marktwert zu markieren. Danach wurden meine konkreten Gehaltsvorstellungen (als Summe gilt das Jahresgehalt inklusive dem
  3. und
  4. Monatsgehalt) angegeben. Der Dienstgeber römisch 40 sollte sich einmal reflektieren, nicht nur weisen auf das Kollektivvertragliche Mindestgehalt, und dabei sehr schwammig formulieren „wir sind für eine Überzahlung bereit. Der Frage sollte man sich immer Stellen, ob ich das Gehalt bezahlt bekomme, dass ich wert bin, sollte im Rahmen einer Bewerbung auf jeden Fall stehen. Der Dienstgeber römisch 40 […] hätte mich nochmalig jederzeit kontaktieren können, um dieses im persönlichen Gespräch zu klären.“ Am 21.09.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 2.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  7. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  8. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  9. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  11. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  13. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. bisherigen berufliche Tätigkeiten der bP gründen sich auf die beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Die Feststellung, dass sich die bP per E-Mail an die vorgegebene E-Mailadresse beworben hat stützt sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der bP und des potentiellen Dienstgebers, der XXXX . Die Feststellung, dass sich die bP per E-Mail an die vorgegebene E-Mailadresse beworben hat stützt sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der bP und des potentiellen Dienstgebers, der römisch 40 . Die Bewerbungsmail ist Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde dessen Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Die Bewerbungsmail und deren Inhalt ist somit unstrittig. Die Feststellung, dass die Bewerbung am 15.04.2022 erfolgt ist, ergibt sich aus einem Schreiben der bP selbst, indem sie einen Screenshot der Bewerbungsmail, an das AMS übermittelte. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bewerbung am 15.04.2022 um 14:46 Uhr an die im Stellenangebot angegebenen E-Mail-Adresse übermittelt wurde. Die eAMS-Nachricht der bP, dass sie sich bereits am 13.04.2022 beworben habe, hat keine rechtliche Bedeutung. Hinsichtlich der angeblichen Versuche des potentiellen Dienstgebers, die bP telefonisch zu erreichen, konnte nicht festgestellt werden ob solche Anrufe tatsächliche stattgefunden haben. Die bP gab dazu an, dass es derartige Versuche nie gegeben hätte, der potentielle Dienstgeber macht dazu nur die Aussage, dass er versucht hätte die bP telefonisch zu erreichen sie aber nie erreichen konnte. Ob es solche Kontaktversuche seitens des Dienstgebers gegeben hat, ist jedoch in diesem Fall nicht von rechtlicher Relevanz. Daher ist die Klärung dieser Frage nicht von Bedeutung. Wenn die bP bezüglich der konkret geforderten Entlohnung vorbringt, dass der Dienstgeber im Stellenangebot auf eine Bereitschaft zur Überzahlung hinweist, ist dazu anzuführen, dass diese Gehaltsforderung von EURO 4.000,- brutto nicht nur die Entgeltangabe des potentiellen Dienstgebers stark überschreitet, sondern auch die kollektivvertraglich festgelegte Entlohnung für Gesundheits- und Krankenpfleger erheblich überragt. Ein Monatsgehalt von EURO 4.000 brutto ohne Zulagen ist für einen Gesundheits- und Krankenpfleger völlig unrealistisch und insofern kann keinesfalls auf eine Arbeitswilligkeit in Bezug auf die angebotene Stelle geschlossen werden. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass die bP in ihrer Bewerbungsmail etwaige Qualifikationen angibt (welche im Übrigen nie näher ausgeführt wurden), noch der Versuch, diese Forderung als Vorschlag auf Verhandlungsbasis für weitere Gehaltsverhandlungen darzustellen, zumal es der bP bei einer derartigen Diskrepanz klar sein musste, dass dies den Vorstellungen des potentiellen Arbeitgebers auf keinen Fall entsprechen kann. Die bP machte bereits in ihrer Bewerbung geltend, aufgrund von gesundheitlichen Gründen „keine unregelmäßigen Turnusdienste“ leisten zu können. Die bP verweist auf das beim AMS aufliegende ärztliche Attest. In diesem jedoch wird der bP in der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Ihr sei lediglich Nachtarbeit ab 20:00 Uhr nicht mehr zumutbar. Auch dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf maßgebliche gesundheitliche Einschränkungen der bP zu entnehmen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der bP stützen sich auf das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten der XXXX vom 08.10.2021, das nach persönlicher Untersuchung der bP am 04.10.2021 erstellt wurde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der bP stützen sich auf das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten der römisch 40 vom 08.10.2021, das nach persönlicher Untersuchung der bP am 04.10.2021 erstellt wurde. Unstrittig ist für das erkennende Gericht das E-Mail der bP, in welcher sie unter anderem anführt: „Besitze auch keinen eigenen PKW, also bin ich nicht mobil, möchte auch das Bundesland XXXX nicht verlassen.“Unstrittig ist für das erkennende Gericht das E-Mail der bP, in welcher sie unter anderem anführt: „Besitze auch keinen eigenen PKW, also bin ich nicht mobil, möchte auch das Bundesland römisch 40 nicht verlassen.“ 3.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  16. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen vergleiche Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; Paragraph 10, Rz 22). Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war - wie beweiswürdigend ausgeführt - zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 3 Al

VG entsprochen hat.Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war - wie beweiswürdigend ausgeführt - zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 3, AlVG entsprochen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.

  1. Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit beim Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN).3.
  2. Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit beim Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  3. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  4. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Die bP wäre verpflichtet gewesen, die ihrer Ansicht nach bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.04.1993, 92/08/0219).Die bP wäre verpflichtet gewesen, die ihrer Ansicht nach bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen vergleiche VwGH 27.04.1993, 92/08/0219). Die bP hat im Vorfeld jede Abklärung zur Konkretisierung der tatsächlichen Tätigkeit unterlassen. Es wäre für die bP ohne Weiteres möglich gewesen mit dem potentiellen Arbeitgeber abzuklären ob es möglich gewesen wäre, eine Anstellung ohne Schichtbetrieb anzutreten, bzw. die bB auf die bestehenden Bedenken hinzuweisen. Ein von der bB bei der XXXX in Auftrag gegebenes Medizinisches Gutachten ergab, dass die bP als Dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger voll arbeitsfähig ist. Lediglich Nachtarbeiten ab 20:00 Uhr sind ihr nicht zumutbar. Ein von der bB bei der römisch 40 in Auftrag gegebenes Medizinisches Gutachten ergab, dass die bP als Dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger voll arbeitsfähig ist. Lediglich Nachtarbeiten ab 20:00 Uhr sind ihr nicht zumutbar. Das von der bB zugewiesene Stellenangebot als Gesundheits- und Krankenpfleger entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP. Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem vom potentiellen Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Auch wäre die bP physisch in der Lage und geeignet gewesen, die angebotene Beschäftigung auszuüben. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Aussagen in Stellenausschreibungen nicht rechtsverbindlich sind. Im gegenständlichen Fall hat sich die bP nicht ordnungsgemäß bei der Firma XXXX beworben. Zum einen kann man bei der Übermittlung einer E-Mail bestehend aus rein einem Textkörper, ohne Lebenslauf und Motivationsschreiben nicht von einer ordnungsgemäßen Bewerbung sprechen. Im gegenständlichen Fall hat sich die bP nicht ordnungsgemäß bei der Firma römisch 40 beworben. Zum einen kann man bei der Übermittlung einer E-Mail bestehend aus rein einem Textkörper, ohne Lebenslauf und Motivationsschreiben nicht von einer ordnungsgemäßen Bewerbung sprechen. Die Tatsache, dass der potentielle Dienstgeber diese Bewerbung zuerst übersehen hat, macht deutlich, dass man mit normaler Sorgfalt eine derartige E-Mail nicht als eine ernstgemeinte Bewerbung deutet. Zum anderen ist es nicht angebracht bereits vor Beginn von möglichen Gehaltsverhandlungen kundzutun, dass man die angebotene Entlohnung von EURO 3.200,- brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung nicht akzeptiere und sogleich seine Gehaltsvorstellungen äußert. Die Gehaltsforderung von EURO 4.000,- brutto ohne Zulagen überschreitet nicht nur die Entgeltangabe des potentiellen Dienstgebers stark, sondern auch die kollektivvertraglich festgelegte Entlohnung für Gesundheits- und Krankenpfleger. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Es liegt aber am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslosen das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. Oktober 2006; Zl. 2005/08/0049). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Es liegt aber am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslosen das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Oktober 2006; Zl. 2005/08/0049). Als Vereitelung kann auch ein – bloßer – Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht (vgl hg. Erkenntnis vom
  7. Oktober 2000; Zl. 98/08/0392, mwN), sodass es auch als Verhandlungsbasis nicht akzeptabel ist. Als Vereitelung kann auch ein – bloßer – Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht vergleiche hg. Erkenntnis vom
  8. Oktober 2000; Zl. 98/08/0392, mwN), sodass es auch als Verhandlungsbasis nicht akzeptabel ist. Wenn die bP behauptet sie habe eindeutig und mit großem Elan klargestellt, dass es sich bei den EURO 4.000,- brutto ohne Zulagen um eine reine Wunschvorstellung handle, so ist dem zu entgegen, dass das erkennende Gericht dieser Behauptung nicht folgt. Die Formulierung wurde so gewählt, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht zu erkennen war, dass es sich dabei um einen Wunsch mit Verhandlungsspielraum handelte. Außerdem wird nach der Rechtsprechung des VwGH bei einer Wunschvorstellung eine Klarstellung des Arbeitslosen, dass es sich lediglich um eine Verhandlungsbasis handle verlangt, eine solche Aufklärung wurde von der bP nicht durchgeführt (vgl. hg. Erkenntnis vom
  9. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049). Die Aussage es würde sich bei den EURO 4.000,- brutto ohne Zulagen um eine reine Wunschvorstellung handeln, ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Außerdem wird nach der Rechtsprechung des VwGH bei einer Wunschvorstellung eine Klarstellung des Arbeitslosen, dass es sich lediglich um eine Verhandlungsbasis handle verlangt, eine solche Aufklärung wurde von der bP nicht durchgeführt vergleiche hg. Erkenntnis vom
  10. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049). Die Aussage es würde sich bei den EURO 4.000,- brutto ohne Zulagen um eine reine Wunschvorstellung handeln, ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Auch wenn im Stellenangebot angegeben wird, dass der Dienstgeber zu einer Überzahlung bereit ist, kann man nicht derartig überzogene Gehaltsforderungen stellen. Daran ändern auch etwaige Qualifikationen des Bewerbers wie zusätzliche Fort- und Weiterbildungen nichts. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der bP ein kostenlose Wohnmöglichkeit im Bedarfsfall in Aussicht gestellt worden war, was zum Ergebnis führt, dass die Gehaltsforderung eklatant von dem zur Zeit am Arbeitsmarkt üblichen Gehaltsniveau abweicht. Des Weiteren liegt es bei den Arbeitslosen, rechtzeitig die Bereitschaft klarzustellen, das ursprüngliche Angebot anzunehmen, wenn der Gehaltswunsch abgelehnt wird (vgl. Julcher in AlV-Komm § 10 AlVG Rz 19). Dass dies geschehen sei, wird von der bP nicht vorgebracht und ergibt sich im gesamten Verfahren nicht.Auch wenn im Stellenangebot angegeben wird, dass der Dienstgeber zu einer Überzahlung bereit ist, kann man nicht derartig überzogene Gehaltsforderungen stellen. Daran ändern auch etwaige Qualifikationen des Bewerbers wie zusätzliche Fort- und Weiterbildungen nichts. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der bP ein kostenlose Wohnmöglichkeit im Bedarfsfall in Aussicht gestellt worden war, was zum Ergebnis führt, dass die Gehaltsforderung eklatant von dem zur Zeit am Arbeitsmarkt üblichen Gehaltsniveau abweicht. Des Weiteren liegt es bei den Arbeitslosen, rechtzeitig die Bereitschaft klarzustellen, das ursprüngliche Angebot anzunehmen, wenn der Gehaltswunsch abgelehnt wird vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 19). Dass dies geschehen sei, wird von der bP nicht vorgebracht und ergibt sich im gesamten Verfahren nicht. Für das erkennende Gericht steht es, unter Heranziehung der Judikatur des VwGH, fest, dass auch in Bezug auf die Bewerbung der bP bezüglich des PKWs und ihrer Mobilität eine Formulierung getroffen wurde, welche die tatsächliche Arbeitsbereitschaft der bP in Frage stellt. Ein maßgerechter Arbeitsloser, dem eine kostenfreie Wohnung seitens des Dienstgebers zur Verfügung gestellt wird, hätte in seiner Bewerbung nicht von Vornherein bereits ausgeschlossen, das Bundesland Salzburg zu verlassen und auch nicht darauf hingewiesen, dass er keinen eigenen PKW besitze. Schlussfolgernd spiegelt sich hier die Unflexibilität der bP betreffend des Dienstortes bereits in der Bewerbung wider. Die bP hat die Arbeitsaufnahme durch das Unterlassen, eine ordnungsgemäße Bewerbung zu übermitteln schuldhaft vereitelt bzw. verhindert. Den potentiellen Dienstgeber mit einer überhöhten Gehaltsforderung zu konfrontieren, ist alleine schon ein Grund nicht in den näheren Bewerbungsprozess aufgenommen zu werden und somit in ein weiteres Stadium übergehen zu können. Ein tatsächlich an dieser Anstellung interessierter Arbeitnehmer hätte eine ordnungsgemäße Bewerbung an den Arbeitgeber gerichtet und mit entsprechenden Formulierungen ein persönliches Interesse an der angebotenen Stelle bekundet. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge wäre es an der bP gelegen gewesen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit beim Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Die bP hat die Arbeitsaufnahme durch das Unterlassen, eine ordnungsgemäße Bewerbung zu übermitteln schuldhaft vereitelt bzw. verhindert. Den potentiellen Dienstgeber mit einer überhöhten Gehaltsforderung zu konfrontieren, ist alleine schon ein Grund nicht in den näheren Bewerbungsprozess aufgenommen zu werden und somit in ein weiteres Stadium übergehen zu können. Ein tatsächlich an dieser Anstellung interessierter Arbeitnehmer hätte eine ordnungsgemäße Bewerbung an den Arbeitgeber gerichtet und mit entsprechenden Formulierungen ein persönliches Interesse an der angebotenen Stelle bekundet. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge wäre es an der bP gelegen gewesen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit beim Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dass es der bP jedoch offenkundig an einem entsprechenden Willen und der Bereitschaft dazu im konkreten Fall fehlte, ergibt sich aus ihren mangelnden Bemühungen, vollständige und ordnungsgemäße Bewerbungsschritte zu setzen. Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Für ein kausales Verhalten ist aber nach ständiger Judikatur nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, z.B. weil aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten (vgl. VwGH 15.
  11. 2014, Ro 2014/08/0042). Für ein kausales Verhalten ist aber nach ständiger Judikatur nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, z.B. weil aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten vergleiche VwGH 15.
  12. 2014, Ro 2014/08/0042). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, der Art und Weise der Bewerbung ohne entsprechendes Motivationsschreiben und mit überzogenen Gehaltsforderungen bzw. dem Hinweis auf die eingeschränkte Mobilität sowie der bereits in der Bewerbung geforderten reduzierten täglichen Arbeitszeit jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, der Art und Weise der Bewerbung ohne entsprechendes Motivationsschreiben und mit überzogenen Gehaltsforderungen bzw. dem Hinweis auf die eingeschränkte Mobilität sowie der bereits in der Bewerbung geforderten reduzierten täglichen Arbeitszeit jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung von einem mangelnden Arbeitswillen bei der bP aus und wird der Qualifikation als Vereitelung gem. § 10 AlVG nicht entgegengetreten. Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung von einem mangelnden Arbeitswillen bei der bP aus und wird der Qualifikation als Vereitelung gem. Paragraph 10, AlVG nicht entgegengetreten. 3.
  13. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte. S3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte. S Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im vorliegenden Fall ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt als nicht ergänzungsbedürftig dar. Eine weitere Erhebung von Beweismitteln und Parteiengehör war nicht erforderlich. Dass sich die bP am 15.04.2022 per E-Mail beworben hatte und dabei nur einen Lebenslauf ohne Foto und ohne Motivationsschreiben übermittelte, steht zweifelsfrei fest. Ferner ist unstrittig, dass die bP in dieser ersten Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber bereits eine Gehaltsforderung von EURO 4.000,- brutto ohne Zulagen verlangte. Dies ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der bP und des potentiellen Dienstgebers, der XXXX und den im Verwaltungsakt vorliegenden Dokumenten. Auch eine mündliche Verhandlung hätte betreffend dieser Tatsache zu keinem anderen Ergebnis geführt.Dass sich die bP am 15.04.2022 per E-Mail beworben hatte und dabei nur einen Lebenslauf ohne Foto und ohne Motivationsschreiben übermittelte, steht zweifelsfrei fest. Ferner ist unstrittig, dass die bP in dieser ersten Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber bereits eine Gehaltsforderung von EURO 4.000,- brutto ohne Zulagen verlangte. Dies ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der bP und des potentiellen Dienstgebers, der römisch 40 und den im Verwaltungsakt vorliegenden Dokumenten. Auch eine mündliche Verhandlung hätte betreffend dieser Tatsache zu keinem anderen Ergebnis geführt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2259896.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.