2 FPG und § 78 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 12.01.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 1083619708/151143830, gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes wird
F, zurückgewiesen.“Die Beschwerde wird
Paragraph 60, Absatz 2, FPG und Paragraph 78, AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 12.01.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 1083619708/151143830, gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes wird
Paragraph 60, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
G wurde der bP nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig sei.
1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
G wurde festgestellt, dass die bP Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.12.2016 verloren hatte.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten, als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde festgestellt, dass die bP Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.12.2016 verloren hatte. Der Bescheid wurde per Hinterlegung an der Abgabestelle der bP zugestellt und ist in Ermangelung der Erhebung einer Beschwerde rechtskräftig geworden. I.4. Nach Verständigung des BFA von der erfolgten Festnahme der bP am 31.07.2018 wurde mit Note des BFA vom 14.08.2018 die damals inhaftierte bP (Untersuchungshaft per 02.08.2018) über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides
FPG informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen abzugeben. Gleichzeitig wurden der bP Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen übermittelt und entsprechend eine Rechtsbelehrung erteilt.römisch eins.4. Nach Verständigung des BFA von der erfolgten Festnahme der bP am 31.07.2018 wurde mit Note des BFA vom 14.08.2018 die damals inhaftierte bP (Untersuchungshaft per 02.08.2018) über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides
Paragraph 76, FPG informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen abzugeben. Gleichzeitig wurden der bP Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen übermittelt und entsprechend eine Rechtsbelehrung erteilt. I.
P am 29.11.2018 seitens der LPD Wien nach Verbüßung der Strafhaft festgenommen und am selben Tage von einem Organwalter des BFA einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.11.2018, XXXX , wurde wider die bP
Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. römisch eins.7. Infolge eines Festnahmeauftrages
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, BFA-VG wurde die bP am 29.11.2018 seitens der LPD Wien nach Verbüßung der Strafhaft festgenommen und am selben Tage von einem Organwalter des BFA einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.11.2018, römisch 40 , wurde wider die bP
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. I.
1 FPG ein Einreiseverbot verkürzt oder aufgehoben werden könne, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Unter mehrfacher Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 FPG wurde ausgeführt, dass die fristgerechte Ausreise mittels Abschiebung erfolgt sei. Die bP sei auch nicht wieder eingereist und sei bereits die Hälfte der verhängten Zeit des Einreiseverbotes verstrichen. Die Ausführungen aus dem Antrag wurden wiederholt, insbesondere wurde zum Schluss wiederum angeführt, dass dem Antrag stattzugeben und das Einreiseverbot aufzuheben sei. Eine Beantwortung der in der Verständigung des BFA gestellten Fragen fand nicht statt.In einer diesbezüglichen Stellungnahme vom 16.02.2022 wurde ausgeführt, dass
Paragraph 60, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot verkürzt oder aufgehoben werden könne, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Unter mehrfacher Bezugnahme auf Paragraph 60, Absatz eins, FPG wurde ausgeführt, dass die fristgerechte Ausreise mittels Abschiebung erfolgt sei. Die bP sei auch nicht wieder eingereist und sei bereits die Hälfte der verhängten Zeit des Einreiseverbotes verstrichen. Die Ausführungen aus dem Antrag wurden wiederholt, insbesondere wurde zum Schluss wiederum angeführt, dass dem Antrag stattzugeben und das Einreiseverbot aufzuheben sei. Eine Beantwortung der in der Verständigung des BFA gestellten Fragen fand nicht statt. I.11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP vom 12.01.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 23.06.2017 gegen die bP erlassenen Einreiseverbotes
P
AVG Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist zwei Wochen betrage (Spruchpunkt II.). römisch eins.11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP vom 12.01.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 23.06.2017 gegen die bP erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die bP
Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist zwei Wochen betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich die für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Umstände nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätten. Die bP sei erst 17 Monate nach Verhängung des Einreiseverbotes zwangsweise abgeschoben worden. Die Verurteilungen, die zur Verhängung des Einreiseverbotes geführt hätten, würden noch immer im Strafregister aufscheinen, zudem sei die zweite Verurteilung nach Erlassung des Einreiseverbotes ergangen. Es hätten sich zudem keine Änderungen im Privat- oder Familienleben der bP ergeben. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass das Einreiseverbot nach wie vor notwendig sei um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – die durch einen Aufenthalt der bP in Österreich entstehen würde – zu verhindern. Die Erlassung des Bescheides läge im Privatinteresse, weshalb die Bundesabgabe vorzuschreiben gewesen sei. I.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die bP kam ihrer damit auferlegten Ausreiseverpflichtung weder freiwillig noch fristgerecht nach. Sie hielt sich in den Jahren 2017 und 2018 regelmäßig in Österreich auf. Seit der Abschiebung 2018 scheint keine Meldung der bP in Österreich auf. Die maßgeblichen Umstände für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung sowie des seinerzeitigen Einreiseverbots haben sich seit der rechtskräftigen Entscheidung nicht maßgeblich verändert. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde gegen die bP
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die bP kam ihrer damit auferlegten Ausreiseverpflichtung weder freiwillig noch fristgerecht nach. Sie hielt sich in den Jahren 2017 und 2018 regelmäßig in Österreich auf. Seit der Abschiebung 2018 scheint keine Meldung der bP in Österreich auf. Die maßgeblichen Umstände für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung sowie des seinerzeitigen Einreiseverbots haben sich seit der rechtskräftigen Entscheidung nicht maßgeblich verändert. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.11.2018, XXXX , wurde wider die bP
Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Abschiebung der bP wurde am XXXX durchgeführt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.11.2018, römisch 40 , wurde wider die bP
Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Abschiebung der bP wurde am römisch 40 durchgeführt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde der Antrag der bP vom 12.01.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 23.06.2017 gegen die bP erlassenen Einreiseverbotes
P
AVG Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist zwei Wochen betrage (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde der Antrag der bP vom 12.01.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 23.06.2017 gegen die bP erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die bP
Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist zwei Wochen betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). II.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
, Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gem. Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Verfahrensgegenständlich konnte der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Ermittlungen des BFA und der Aktenlage festgestellt werden. II.3.1.2.römisch zwei.3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lauten: „1. Hauptstück Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich § 1.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. […]. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet wie folgt:Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet wie folgt: „
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"“ Für die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots sind stets „die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände“ zu berücksichtigen. Da die Umstände des § 52 Abs. 1 FPG sich nicht ändern können, ist nach den
Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen und liegen auch die anderen zwingenden Bedingungen vor, ist das Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben.Für die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots sind stets „die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände“ zu berücksichtigen. Da die Umstände des Paragraph 52, Absatz eins, FPG sich nicht ändern können, ist nach den
Paragraph 53, FPG maßgeblichen Kriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen und liegen auch die anderen zwingenden Bedingungen vor, ist das Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben. In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung: „Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 (erg.: des § 60 FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom
2 können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.Einreiseverbote
Paragraph 53, Absatz 2, können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen. Einreiseverbote
3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.“Einreiseverbote
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Absatz 2, soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen.“ II.3.1.3. Fallbezogen ergibt sich Folgendes:römisch zwei.3.1.3. Fallbezogen ergibt sich Folgendes: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017 wurde wider die bP eine Rückkehrentscheidung, sowie ein rechtskräftiges, für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot
Vm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Das BFA begründete die Erlassung des Einreiseverbotes mit der rechtskräftigen Verurteilung vom XXXX , wonach die bP wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu vier Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ferner wurde in Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8 EMRK festgehalten, dass die bP keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Die rechtliche Beurteilung enthält zudem konkret den Hinweis, dass 1) das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland und das Vereinigte Königreich, allerdings des Weiteren Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein umfasst und 2) die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnt. Mit dem Bescheid wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, dh. die bP war zur unverzüglichen Ausreise aus dem gesamten (!) Schengenraum angehalten. Es ist bereits nach dem Wortlaut Sinn und Zweck des Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einreist und sich dort nicht aufhalten darf.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017 wurde wider die bP eine Rückkehrentscheidung, sowie ein rechtskräftiges, für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Das BFA begründete die Erlassung des Einreiseverbotes mit der rechtskräftigen Verurteilung vom römisch 40 , wonach die bP wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu vier Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ferner wurde in Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8 EMRK festgehalten, dass die bP keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Die rechtliche Beurteilung enthält zudem konkret den Hinweis, dass 1) das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland und das Vereinigte Königreich, allerdings des Weiteren Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein umfasst und 2) die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnt. Mit dem Bescheid wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, dh. die bP war zur unverzüglichen Ausreise aus dem gesamten (!) Schengenraum angehalten. Es ist bereits nach dem Wortlaut Sinn und Zweck des Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einreist und sich dort nicht aufhalten darf.
F FrÄG 2011 beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in den Fällen des § 53 FPG die nach Erlassung des Einreiseverbotes vom Fremden bis zu seiner Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes eingerechnet wissen wollte. Die Gefährdungsprognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden (vgl. VwGH 15.12.2012, Zl. 2011/21/0237). Wenngleich die Erläuterungen zum FrÄG 2011 (RV 1078 BlgNR 24. GP) zur damit neu eingeführten Bestimmung des § 53 Abs. 4 leg cit nichts enthalten, geht doch aus dem Inhalt dieser Norm deutlich der Gedanke hervor, dass die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden soll, dass der Drittstaatsangehörige durch einen Verbleib in Österreich, die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten trachten könnte (VwGH 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259).
Paragraph 53, Absatz 4, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in den Fällen des Paragraph 53, FPG die nach Erlassung des Einreiseverbotes vom Fremden bis zu seiner Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes eingerechnet wissen wollte. Die Gefährdungsprognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden vergleiche VwGH 15.12.2012, Zl. 2011/21/0237). Wenngleich die Erläuterungen zum FrÄG 2011 Regierungsvorlage 1078 BlgNR
Vm Abs. 3 Z 1 FPG erlassenDie Abschiebung am römisch 40 erfolgte nach vorangegangener Strafhaft wegen erneuter Straffälligkeit der bP. Auch die Frage der „Möglichkeit einer freiwilligen – allenfalls überwachten – Ausreise“, wie in der letzten Stellungnahme erwähnt stellt sich gegenständlich nicht, da die bP die fremdenrechtliche Anordnung (seit Bescheid aus 2017) über einen langen Zeitraum hinweg –in Freiheit - völlig negierte. Das für die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen Zusammengefasst setzen Aufhebung wie auch Verkürzung eines Einreiseverbotes voraus, dass der Revisionswerber das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 60 FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR
Abs 2 FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der § 54 ff AsylG 2005 zu stellen:„Dem Bundesverwaltungsgericht ist nun insofern zuzustimmen, als Paragraph 60, Absatz eins, FPG in einem Spannungsverhältnis zu Artikel 8, EMRK steht, da er die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 2, FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der Paragraph 54, ff AsylG 2005 zu stellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst § 60 Abs1 Z 1 AsylG 2005 - auch aus Gründen des Art 8 EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713/2012 - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung
Vm § 53 Abs 2 oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach §55 AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach § 60 Abs 3 Z 2 FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass § 58 Abs 10 AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrunde liegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung
G 2005 - auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713 aus 2012, - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach §55 AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrunde liegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung
Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs 3 Z2 FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs 1 oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken.Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Z2 FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art 8 EMRK treffen daher nicht zu.“Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Artikel 8, EMRK treffen daher nicht zu.“ Der Verfassungsgerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht zuletzt in seiner Entscheidung vom 14.03.2018, E 4329/2017-11, G 408/2017-11. Somit wäre für die bP vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann nichts gewonnen, wenn sie an der nicht fristgerechten Erfüllung ihrer Ausreiseverpflichtung keine Schuld träfe. Unbeschadet dessen verließ die bP Österreich erst am XXXX im Zuge einer Abschiebung in die Türkei und die Frist des gegen sie verhängten fünfjährigen Einreiseverbotes würde ex lege mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen beginnen (vgl. § 53 Abs. 4 FPG 2005). Unbeschadet dessen verließ die bP Österreich erst am römisch 40 im Zuge einer Abschiebung in die Türkei und die Frist des gegen sie verhängten fünfjährigen Einreiseverbotes würde ex lege mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen beginnen vergleiche Paragraph 53, Absatz 4, FPG 2005). Selbst wenn das Verstreichen des gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes ab der Ausreise von der Dauer der Hälfte des Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall gegeben wäre, würde dies allerdings – ebenso wie eine fristgerechte Ausreise – nur eine der zwingende Voraussetzung für eine etwaige Stattgabe des Antrages auf Aufhebung eines Einreiseverbotes darstellen. Aus diesem Grund erübrigt sich letztlich ein konkretes inhaltliches Eingehen auf die Frage, ob es etwa zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren. Da es schon formell an den Voraussetzungen zu einer inhaltlichen Prüfung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände fehlt, war auf den dahingehenden Beschwerdeinhalt nicht weiter einzugehen, wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung am Rande vermerkt wurde, dass auch diese Voraussetzungen zu einer etwaigen Verkürzung der Frist im Allgemeinen aktuell wohl nicht vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist Hinblick auf eine mögliche Verkürzung noch festzuhalten, dass der Antragsteller vorzubringen hat, welche maßgeblichen Umstände in der Abwägung nach § 53 FPG sich geändert haben. In diesem Zusammenhang enthalten die Schriftsätze und die Beschwerde überhaupt keine substantiierten Angaben. In Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung der bP aus dem Jahr 2018 ergibt sich wohl bereits, dass die noch im Jahr 2016 bereits berücksichtigte Gefährdung weiter zugenommen hat. Dazu kommen die regelmäßigen Verstöße gegen melderechtliche und fremdenrechtliche Vorschriften, die mangelnde Integration sowie ein Fehlen von Privat- und Familienleben, sodass auch für eine zukünftige etwaige Verkürzung nach Ansicht des BVwG aktuell wohl kaum Raum bleibt und würde auch in diesem Zusammenhang die fristgerechte, freiwillige Ausreise fehlen.Aus diesem Grund erübrigt sich letztlich ein konkretes inhaltliches Eingehen auf die Frage, ob es etwa zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren. Da es schon formell an den Voraussetzungen zu einer inhaltlichen Prüfung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände fehlt, war auf den dahingehenden Beschwerdeinhalt nicht weiter einzugehen, wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung am Rande vermerkt wurde, dass auch diese Voraussetzungen zu einer etwaigen Verkürzung der Frist im Allgemeinen aktuell wohl nicht vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist Hinblick auf eine mögliche Verkürzung noch festzuhalten, dass der Antragsteller vorzubringen hat, welche maßgeblichen Umstände in der Abwägung nach Paragraph 53, FPG sich geändert haben. In diesem Zusammenhang enthalten die Schriftsätze und die Beschwerde überhaupt keine substantiierten Angaben. In Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung der bP aus dem Jahr 2018 ergibt sich wohl bereits, dass die noch im Jahr 2016 bereits berücksichtigte Gefährdung weiter zugenommen hat. Dazu kommen die regelmäßigen Verstöße gegen melderechtliche und fremdenrechtliche Vorschriften, die mangelnde Integration sowie ein Fehlen von Privat- und Familienleben, sodass auch für eine zukünftige etwaige Verkürzung nach Ansicht des BVwG aktuell wohl kaum Raum bleibt und würde auch in diesem Zusammenhang die fristgerechte, freiwillige Ausreise fehlen. Vor allem wurde durch die bP in der gegenständlichen Beschwerde (und auch in den Stellungnahmen sowie bereits im Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes) über die rechtsfreundliche Vertretung ausdrücklich die „Aufhebung des Einreiseverbots“ beantragt. Dies ist schon insofern verfehlt, als das über die bP verhängte Einreiseverbot auf Grundlage des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG keiner Aufhebung zugänglich ist, zumal sich § 60 Abs. 1 FPG und die darin erwähnte Aufhebung bloß auf Einreiseverbote nach § 53 Abs. 2 FPG bezieht. Vor allem wurde durch die bP in der gegenständlichen Beschwerde (und auch in den Stellungnahmen sowie bereits im Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes) über die rechtsfreundliche Vertretung ausdrücklich die „Aufhebung des Einreiseverbots“ beantragt. Dies ist schon insofern verfehlt, als das über die bP verhängte Einreiseverbot auf Grundlage des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG keiner Aufhebung zugänglich ist, zumal sich Paragraph 60, Absatz eins, FPG und die darin erwähnte Aufhebung bloß auf Einreiseverbote nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG bezieht. § 60 Abs. 1 FPG sieht eine Aufhebung oder Verkürzung von Einreiseverboten
2 FPG (bis zu fünf Jahren) nur unter bestimmten Voraussetzungen in einem abgestuften System vor. § 60 Abs. 2 FPG regelt die Verkürzung von befristeten Einreiseverboten, die nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG erlassen wurden. Einreiseverbote, die nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG erlassen wurden, sind von § 60 FPG ausdrücklich nicht umfasst und sieht das FPG daher keine Aufhebung oder Verkürzung von nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG erlassenen Einreiseverboten vor. Paragraph 60, Absatz eins, FPG sieht eine Aufhebung oder Verkürzung von Einreiseverboten
Paragraph 53, Absatz 2, FPG (bis zu fünf Jahren) nur unter bestimmten Voraussetzungen in einem abgestuften System vor. Paragraph 60, Absatz 2, FPG regelt die Verkürzung von befristeten Einreiseverboten, die nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG erlassen wurden. Einreiseverbote, die nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG erlassen wurden, sind von Paragraph 60, FPG ausdrücklich nicht umfasst und sieht das FPG daher keine Aufhebung oder Verkürzung von nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG erlassenen Einreiseverboten vor. Der Antrag der bP war daher bereits aufgrund des Fehlens der zwingenden Voraussetzungen für eine etwaige Stattgabe des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückzuweisen. Nachdem ein Einreiseverbot
3 Z 1 FPG erlassen wurde, ist insbesondere der Antrag auf „Aufhebung“ nicht zulässig, da § 60 Abs. 2 FPG in diesem Fall nur eine Verkürzung vorsieht.Der Antrag der bP war daher bereits aufgrund des Fehlens der zwingenden Voraussetzungen für eine etwaige Stattgabe des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückzuweisen. Nachdem ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen wurde, ist insbesondere der Antrag auf „Aufhebung“ nicht zulässig, da Paragraph 60, Absatz 2, FPG in diesem Fall nur eine Verkürzung vorsieht. Allgemein ist Sache des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (VwGH vom 14.01.2022, Ra 2020/10/0082; vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/10/0134).Allgemein ist Sache des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (VwGH vom 14.01.2022, Ra 2020/10/0082; vergleiche VwGH 5.10.2021, Ra 2020/10/0134). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014), dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend. Allerdings stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. zu allem VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 23, mwN). Im zitierten Erkenntnis vom 17. Oktober 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Aberkennungsverfahren nach § 9 AsylG 2005 festgehalten, dass aufgrund der historischen Entwicklung dieser Bestimmung, der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und den in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritten, die dabei vorzunehmen sind, die vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche sind. Dementsprechend ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus
G 2005 vorzunehmen sind. Es ist dem Verwaltungsgericht daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen (vgl. zu allem VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 24 bis 26). Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, war das BVwG
VwGH zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet.Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014), dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend. Allerdings stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche zu allem VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 23, mwN). Im zitierten Erkenntnis vom 17. Oktober 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, AsylG 2005 festgehalten, dass aufgrund der historischen Entwicklung dieser Bestimmung, der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und den in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritten, die dabei vorzunehmen sind, die vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche sind. Dementsprechend ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus
Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Es ist dem Verwaltungsgericht daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen vergleiche zu allem VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 24 bis 26). Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, war das BVwG
VwGH zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet. Umgelegt auf gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das BVwG nicht gehindert war, § 60 FPG einer grundsätzlichen Prüfung zu unterwerfen. Zudem hat das BFA den Antrag inhaltlich abgewiesen, und war daher ein „Umstieg“ auf eine rechtlich korrekte, zurückweisende Entscheidung möglich (vgl. VwGH vom 23.05.1995, Zl. 94/20/0785).Umgelegt auf gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das BVwG nicht gehindert war, Paragraph 60, FPG einer grundsätzlichen Prüfung zu unterwerfen. Zudem hat das BFA den Antrag inhaltlich abgewiesen, und war daher ein „Umstieg“ auf eine rechtlich korrekte, zurückweisende Entscheidung möglich vergleiche VwGH vom 23.05.1995, Zl. 94/20/0785). Der Antrag der bP war damit aufgrund des Fehlens der zwingenden Voraussetzungen für eine Stattgabe des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag der bP vom 12.01.2022
P war damit aufgrund des Fehlens der zwingenden Voraussetzungen für eine Stattgabe des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag der bP vom 12.01.2022
Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurückgewiesen wird. II.3.
1 AVG ist im Spruch des Bescheids neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.
2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheids neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.
Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055). In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen die bP ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses der bP auszugehen. Die belangte Behörde hat auf Einschreiten der bP bzw. ihrer Vertretung das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt. Dass das BFA dabei auch öffentliche Interessen zu beachten hatte, schadet nicht, zumal das Verfahrensziel die Aufhebung des Einreiseverbotes aus privaten Interessen der bP war.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der Beschwerde wurden keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des ggst. Kostenausspruches ergeben würden.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der Beschwerde wurden keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des ggst. Kostenausspruches ergeben würden. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse der bP liegt, weshalb
Vm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 rechtmäßig war.Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse der bP liegt, weshalb
Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 rechtmäßig war. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch rechtswidrig sein sollte und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschrift stützt, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides insoweit als unbegründet abzuweisen.Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch rechtswidrig sein sollte und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschrift stützt, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides insoweit als unbegründet abzuweisen. II.3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung römisch zwei.3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt, nämlich die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegen die bP, aus der Aktenlage zweifelsfrei ersichtlich. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Diesbezüglich liegt auch eine klare Rechtslage vor. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP verfasste Beschwerde enthält keine Ausführungen zu der Frage, weshalb § 60 Abs. 1 FPG, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes, anwendbar sein sollte. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt, sodass
7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt, nämlich die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen die bP, aus der Aktenlage zweifelsfrei ersichtlich. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Diesbezüglich liegt auch eine klare Rechtslage vor. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP verfasste Beschwerde enthält keine Ausführungen zu der Frage, weshalb Paragraph 60, Absatz eins, FPG, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes, anwendbar sein sollte. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt, sodass
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses abgeht. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L531.2253863.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.