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{'item': 'L531 2253863-1'}

Obsah (26)§ 60Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 13§ 76§ 40§ 78§ 58§ 17Art. 130§ 20§ 99§ 37§ 366Art 8§ 9§ 59§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlL531 2253863-1 Spruch, L531 2253863-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 60Abs.

2 FPG und § 78 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 12.01.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 1083619708/151143830, gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes wird

§ 60Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013 idg

F, zurückgewiesen.“Die Beschwerde wird

Paragraph 60, Absatz 2, FPG und Paragraph 78, AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 12.01.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 1083619708/151143830, gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes wird

Paragraph 60, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung der Personalien XXXX , geb. XXXX .römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung der Personalien römisch 40 , geb. römisch 40 . I.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde die bP wegen des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, Abs. 4
  4. Fall StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.römisch eins.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die bP wegen des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 4,
  6. Fall StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. I.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) vom 23.06.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten, als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde der bP nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G wurde festgestellt, dass die bP Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.12.2016 verloren hatte.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten, als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde festgestellt, dass die bP Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.12.2016 verloren hatte. Der Bescheid wurde per Hinterlegung an der Abgabestelle der bP zugestellt und ist in Ermangelung der Erhebung einer Beschwerde rechtskräftig geworden. I.4. Nach Verständigung des BFA von der erfolgten Festnahme der bP am 31.07.2018 wurde mit Note des BFA vom 14.08.2018 die damals inhaftierte bP (Untersuchungshaft per 02.08.2018) über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides

§ 76

FPG informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen abzugeben. Gleichzeitig wurden der bP Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen übermittelt und entsprechend eine Rechtsbelehrung erteilt.römisch eins.4. Nach Verständigung des BFA von der erfolgten Festnahme der bP am 31.07.2018 wurde mit Note des BFA vom 14.08.2018 die damals inhaftierte bP (Untersuchungshaft per 02.08.2018) über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides

Paragraph 76, FPG informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen abzugeben. Gleichzeitig wurden der bP Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen übermittelt und entsprechend eine Rechtsbelehrung erteilt. I.

  1. Über das Bundeskriminalamt wurde dem BFA am 21.08.2018 mitgeteilt, dass die bP mit den Personaldaten XXXX , geb. XXXX , Türkei identifiziert wurde. römisch eins.
  2. Über das Bundeskriminalamt wurde dem BFA am 21.08.2018 mitgeteilt, dass die bP mit den Personaldaten römisch 40 , geb. römisch 40 , Türkei identifiziert wurde. I.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.11.2018, XXXX , wurde die bP wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 2, erster und zweiter Fall SMG nach dem Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.römisch eins.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.11.2018, römisch 40 , wurde die bP wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, erster und zweiter Fall SMG nach dem Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. I.
  5. Infolge eines Festnahmeauftrages

§ 40Abs. 1 Z 1 und § 34 BFA-VG wurde die b

P am 29.11.2018 seitens der LPD Wien nach Verbüßung der Strafhaft festgenommen und am selben Tage von einem Organwalter des BFA einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.11.2018, XXXX , wurde wider die bP

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. römisch eins.7. Infolge eines Festnahmeauftrages

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, BFA-VG wurde die bP am 29.11.2018 seitens der LPD Wien nach Verbüßung der Strafhaft festgenommen und am selben Tage von einem Organwalter des BFA einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.11.2018, römisch 40 , wurde wider die bP

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. I.

  1. Der bP wurde bei der Vorführung beim türkischen Konsulat ein türkischer Notpass, gültig von XXXX ausgestellt. Die Abschiebung der bP wurde am XXXX durchgeführt.römisch eins.
  2. Der bP wurde bei der Vorführung beim türkischen Konsulat ein türkischer Notpass, gültig von römisch 40 ausgestellt. Die Abschiebung der bP wurde am römisch 40 durchgeführt. I.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 12.01.2022 begehrte die bP im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die „Aufhebung des Einreiseverbots“ und begründete dies damit, dass die Hälfte der verhängten Zeit des Einreiseverbotes mittlerweile abgelaufen sei und sich die bP seit ihrer Ausreise im Dezember 2018 an die Weisungen des BFA gehalten habe. Die bP sei nicht mehr ins Bundesgebiet eingereist und sei strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Es bestehe keine Gefahr, dass die bP in Zukunft wieder strafbare Handlungen begehe. Zum Beweis wurde eine Reisepasskopie der bP, gültig von XXXX mit Ein- bzw. Ausreisestempel in Vorlage gebracht.römisch eins.
  4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 12.01.2022 begehrte die bP im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die „Aufhebung des Einreiseverbots“ und begründete dies damit, dass die Hälfte der verhängten Zeit des Einreiseverbotes mittlerweile abgelaufen sei und sich die bP seit ihrer Ausreise im Dezember 2018 an die Weisungen des BFA gehalten habe. Die bP sei nicht mehr ins Bundesgebiet eingereist und sei strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Es bestehe keine Gefahr, dass die bP in Zukunft wieder strafbare Handlungen begehe. Zum Beweis wurde eine Reisepasskopie der bP, gültig von römisch 40 mit Ein- bzw. Ausreisestempel in Vorlage gebracht. I.
  5. Mit Note des BFA vom 03.02.2022 wurde die bP im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung über das Ergebnis der Beweisaufnahme zum Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes verständigt und wurden Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt.römisch eins.
  6. Mit Note des BFA vom 03.02.2022 wurde die bP im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung über das Ergebnis der Beweisaufnahme zum Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes verständigt und wurden Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt. In einer diesbezüglichen Stellungnahme vom 16.02.2022 wurde ausgeführt, dass

§ 60Abs.

1 FPG ein Einreiseverbot verkürzt oder aufgehoben werden könne, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Unter mehrfacher Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 FPG wurde ausgeführt, dass die fristgerechte Ausreise mittels Abschiebung erfolgt sei. Die bP sei auch nicht wieder eingereist und sei bereits die Hälfte der verhängten Zeit des Einreiseverbotes verstrichen. Die Ausführungen aus dem Antrag wurden wiederholt, insbesondere wurde zum Schluss wiederum angeführt, dass dem Antrag stattzugeben und das Einreiseverbot aufzuheben sei. Eine Beantwortung der in der Verständigung des BFA gestellten Fragen fand nicht statt.In einer diesbezüglichen Stellungnahme vom 16.02.2022 wurde ausgeführt, dass

Paragraph 60, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot verkürzt oder aufgehoben werden könne, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Unter mehrfacher Bezugnahme auf Paragraph 60, Absatz eins, FPG wurde ausgeführt, dass die fristgerechte Ausreise mittels Abschiebung erfolgt sei. Die bP sei auch nicht wieder eingereist und sei bereits die Hälfte der verhängten Zeit des Einreiseverbotes verstrichen. Die Ausführungen aus dem Antrag wurden wiederholt, insbesondere wurde zum Schluss wiederum angeführt, dass dem Antrag stattzugeben und das Einreiseverbot aufzuheben sei. Eine Beantwortung der in der Verständigung des BFA gestellten Fragen fand nicht statt. I.11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP vom 12.01.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 23.06.2017 gegen die bP erlassenen Einreiseverbotes

§ 60Abs. 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die b

P

§ 78

AVG Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist zwei Wochen betrage (Spruchpunkt II.). römisch eins.11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP vom 12.01.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 23.06.2017 gegen die bP erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die bP

Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist zwei Wochen betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich die für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Umstände nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätten. Die bP sei erst 17 Monate nach Verhängung des Einreiseverbotes zwangsweise abgeschoben worden. Die Verurteilungen, die zur Verhängung des Einreiseverbotes geführt hätten, würden noch immer im Strafregister aufscheinen, zudem sei die zweite Verurteilung nach Erlassung des Einreiseverbotes ergangen. Es hätten sich zudem keine Änderungen im Privat- oder Familienleben der bP ergeben. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass das Einreiseverbot nach wie vor notwendig sei um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – die durch einen Aufenthalt der bP in Österreich entstehen würde – zu verhindern. Die Erlassung des Bescheides läge im Privatinteresse, weshalb die Bundesabgabe vorzuschreiben gewesen sei. I.

  1. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht im gesamten Umfang des Bescheides Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das BFA mit seiner Feststellung, die bP würde weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, eine „unrichtige Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers durchgeführt“ habe. Zudem habe das BFA eine unrichtige rechtliche Beurteilung getroffen, wenn sie festhält, lediglich eine freiwillige Ausreise würde das in § 60 FPG normierte Erfordernis einer fristgerechten Ausreise erfüllen. Seit der Abschiebung am 05.12.2018 in die Türkei sei die bP nicht mehr in Österreich eingereist. Beantragt werde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.römisch eins.
  2. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht im gesamten Umfang des Bescheides Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das BFA mit seiner Feststellung, die bP würde weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, eine „unrichtige Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers durchgeführt“ habe. Zudem habe das BFA eine unrichtige rechtliche Beurteilung getroffen, wenn sie festhält, lediglich eine freiwillige Ausreise würde das in Paragraph 60, FPG normierte Erfordernis einer fristgerechten Ausreise erfüllen. Seit der Abschiebung am 05.12.2018 in die Türkei sei die bP nicht mehr in Österreich eingereist. Beantragt werde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. I.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 12.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 12.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  5. Mit Stellungnahme vom 08.11.2022 übermittelte die bP im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und brachte erläuternd vor, dass in diesem Erkenntnis festgestellt werde, dass „der Abschiebezeitpunkt als fristgerechte Ausreise“ anzusehen sei, da dem Beschwerdeführer keine anderweitige Möglichkeit eingeräumt worden sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei direkt aus der Strafhaft in die Schubhaft überstellt worden und hätte keine Möglichkeit gehabt, die Abschiebung zu beeinflussen. Dieses Vorbringen wurde im Wesentlichen in der Stellungnahme samt dringendem Ersuchen vom 13.01.2023 wiederholt und wurde zudem ausgeführt, dass das Einreiseverbot bald regulär ablaufe. römisch eins.
  6. Mit Stellungnahme vom 08.11.2022 übermittelte die bP im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und brachte erläuternd vor, dass in diesem Erkenntnis festgestellt werde, dass „der Abschiebezeitpunkt als fristgerechte Ausreise“ anzusehen sei, da dem Beschwerdeführer keine anderweitige Möglichkeit eingeräumt worden sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei direkt aus der Strafhaft in die Schubhaft überstellt worden und hätte keine Möglichkeit gehabt, die Abschiebung zu beeinflussen. Dieses Vorbringen wurde im Wesentlichen in der Stellungnahme samt dringendem Ersuchen vom 13.01.2023 wiederholt und wurde zudem ausgeführt, dass das Einreiseverbot bald regulär ablaufe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  7. Feststellungen:römisch zwei.
  8. Feststellungen: II.1.
  9. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:römisch zwei.1.
  10. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die bP ist türkischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die spruchgemäße Identität steht nach Ermittlungen in der Türkei fest.Die bP ist türkischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die spruchgemäße Identität steht nach Ermittlungen in der Türkei fest. Die bP ist in der Türkei geboren und aufgewachsen und hat dort acht Jahre die Grundschule besucht. Sie war vor ihrer ersten Ausreise als Bauer, Hilfsarbeiter, Installateur und Frisör tätig. In der Türkei leben Vater und Mutter der bP, sowie viele weitere Verwandte. In Österreich leben keine Angehörigen der bP, welche ledig ist und keine Sorgepflichten hat. In Deutschland leben weitschichtigere Verwandte der bP. II.1.
  11. Aufenthalt in Österreich:römisch zwei.1.
  12. Aufenthalt in Österreich: Die bP ist in Österreich ab ihrer ersten aktenkundigen Einreise in das Bundesgebiet unter dem Aliasnamen XXXX , geb. XXXX in Erscheinung getreten und liegen zu diesem Namen Hauptwohnsitzmeldungen für den Zeitraum 27.02.2017 bis 13.09.2017 und 13.09.2017 bis 23.10.2017 vor. Die bP ist im Schengenraum auch mit den Aliasnamen XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX in Erscheinung getreten.Die bP ist in Österreich ab ihrer ersten aktenkundigen Einreise in das Bundesgebiet unter dem Aliasnamen römisch 40 , geb. römisch 40 in Erscheinung getreten und liegen zu diesem Namen Hauptwohnsitzmeldungen für den Zeitraum 27.02.2017 bis 13.09.2017 und 13.09.2017 bis 23.10.2017 vor. Die bP ist im Schengenraum auch mit den Aliasnamen römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 in Erscheinung getreten. Die genauen Aufenthaltsorte der bP im Schengenraum im Zeitraum August 2015 bis zum aktuellen Zeitpunkt sind nicht abschließend feststellbar. Die bP reiste am 01.08.2015 illegal in Österreich ein und stellte am 20.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie hielt sich sodann, etwa von Oktober 2015 bis Juni 2016 in Deutschland auf, wo sie auch einen Monat inhaftiert war. Die bP befand sich von 15.06.2016 bis 07.12.2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Nach ihrer Entlassung reiste sie zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder nach Deutschland, und hielt sich in den Jahren 2017 und 2018 sowohl in Deutschland als auch in Österreich auf. Die bP reiste ca. im März 2018 nach Österreich und begründete ohne entsprechende Wohnsitzmeldungen einen Wohnsitz in Wien. Die bP wurde am 31.07.2018 in Österreich festgenommen und befand sich von 31.07.2018 bis 29.11.2018 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Sie war von 29.11.2018 bis 05.12.2018 im Polizeianhaltezentraum XXXX aufhältig und wurde am XXXX in die Türkei abgeschoben. Die genauen Aufenthaltsorte der bP im Schengenraum im Zeitraum August 2015 bis zum aktuellen Zeitpunkt sind nicht abschließend feststellbar. Die bP reiste am 01.08.2015 illegal in Österreich ein und stellte am 20.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie hielt sich sodann, etwa von Oktober 2015 bis Juni 2016 in Deutschland auf, wo sie auch einen Monat inhaftiert war. Die bP befand sich von 15.06.2016 bis 07.12.2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Nach ihrer Entlassung reiste sie zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder nach Deutschland, und hielt sich in den Jahren 2017 und 2018 sowohl in Deutschland als auch in Österreich auf. Die bP reiste ca. im März 2018 nach Österreich und begründete ohne entsprechende Wohnsitzmeldungen einen Wohnsitz in Wien. Die bP wurde am 31.07.2018 in Österreich festgenommen und befand sich von 31.07.2018 bis 29.11.2018 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Sie war von 29.11.2018 bis 05.12.2018 im Polizeianhaltezentraum römisch 40 aufhältig und wurde am römisch 40 in die Türkei abgeschoben. Die bP hat weder relevante berufliche noch private Integrationsschritte während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet gesetzt. Die bP verfügt über einen türkischen Reisepass mit Gültigkeit von XXXX . Die bP verfügt über einen türkischen Reisepass mit Gültigkeit von römisch 40 . In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen folgende Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom XXXX RK 12.12.201601) LG römisch 40 vom römisch 40 RK 12.12.2016 § 88 (1 u 4)
  13. Fall StGBParagraph 88, (1 u 4)
  14. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 29.09.2015 Freiheitsstrafe 4 Monate Junge(r) Erwachsene(r) 02) LG XXXX vom XXXX RK 26.11.201802) LG römisch 40 vom römisch 40 RK 26.11.2018 §§ 27

(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG § 27
(1)Z 1 8. Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG § 15 StGB § 269
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 31.07.2018 Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 26.11.2018zu LG römisch 40 RK 26.11.2018 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 29.11.2018 LG XXXX vom XXXX LG römisch 40 vom römisch 40 II.1.
  1. Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren und dem Vorbringen der bP:römisch zwei.1.
  2. Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren und dem Vorbringen der bP: Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde gegen die bP

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die bP kam ihrer damit auferlegten Ausreiseverpflichtung weder freiwillig noch fristgerecht nach. Sie hielt sich in den Jahren 2017 und 2018 regelmäßig in Österreich auf. Seit der Abschiebung 2018 scheint keine Meldung der bP in Österreich auf. Die maßgeblichen Umstände für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung sowie des seinerzeitigen Einreiseverbots haben sich seit der rechtskräftigen Entscheidung nicht maßgeblich verändert. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde gegen die bP

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die bP kam ihrer damit auferlegten Ausreiseverpflichtung weder freiwillig noch fristgerecht nach. Sie hielt sich in den Jahren 2017 und 2018 regelmäßig in Österreich auf. Seit der Abschiebung 2018 scheint keine Meldung der bP in Österreich auf. Die maßgeblichen Umstände für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung sowie des seinerzeitigen Einreiseverbots haben sich seit der rechtskräftigen Entscheidung nicht maßgeblich verändert. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.11.2018, XXXX , wurde wider die bP

§ 76Abs. 1 Z. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Abschiebung der bP wurde am XXXX durchgeführt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.11.2018, römisch 40 , wurde wider die bP

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Abschiebung der bP wurde am römisch 40 durchgeführt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde der Antrag der bP vom 12.01.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 23.06.2017 gegen die bP erlassenen Einreiseverbotes

§ 60Abs. 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die b

P

§ 78

AVG Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist zwei Wochen betrage (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde der Antrag der bP vom 12.01.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 23.06.2017 gegen die bP erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die bP

Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist zwei Wochen betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). II.

  1. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  2. Beweiswürdigung II.2.
  3. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Verfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, unter zentraler Berücksichtigung des Antrages der bP vom 12.01.2022, des bekämpften Bescheides, sowie des Beschwerdeschriftsatzes samt der in Vorlage gebrachten Kopie des Reisepasses und den eingebrachten Stellungnahmen. Das erkennende Gericht hat aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich eingeholt.römisch zwei.2.
  4. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Verfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, unter zentraler Berücksichtigung des Antrages der bP vom 12.01.2022, des bekämpften Bescheides, sowie des Beschwerdeschriftsatzes samt der in Vorlage gebrachten Kopie des Reisepasses und den eingebrachten Stellungnahmen. Das erkennende Gericht hat aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich eingeholt. II.2.
  5. Die Feststellungen zur Person der bP und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und den Aussagen der bP im Verfahren auf internationalen Schutz sowie zuletzt ihrer Einvernahme im Zuge der Abschiebung am 29.11.
  6. Die bP ist der Aufforderung zur Beantwortung von Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zuletzt nicht nachgekommen. Wie sich aus dem Verfahrensakt ergibt, ist die bP mit einem Aliasnamen in Österreich in Erscheinung getreten und hat zudem ihr Geburtsdatum anders angegeben. Mit Blick auf die Strafzumessung zu den aktenkundigen beiden Verurteilungen ergeben sich diesbezüglich zwar keine Änderungen (bei der ersten Verurteilung wurde die bP als „junger Erwachsener“ verurteilt), dennoch wiegt die jahrelange Verschleierung der wahren Identität schwer. Diese wurde erst durch das Bundesministerium für Inneres mit Mitteilung vom 21.08.2018 bestätigt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass laut dem Schengener Informationssystem noch ein weiterer Aliasname – zumindest in Griechenland – von der bP verwendet wurde.römisch zwei.2.
  7. Die Feststellungen zur Person der bP und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und den Aussagen der bP im Verfahren auf internationalen Schutz sowie zuletzt ihrer Einvernahme im Zuge der Abschiebung am 29.11.
  8. Die bP ist der Aufforderung zur Beantwortung von Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zuletzt nicht nachgekommen. Wie sich aus dem Verfahrensakt ergibt, ist die bP mit einem Aliasnamen in Österreich in Erscheinung getreten und hat zudem ihr Geburtsdatum anders angegeben. Mit Blick auf die Strafzumessung zu den aktenkundigen beiden Verurteilungen ergeben sich diesbezüglich zwar keine Änderungen (bei der ersten Verurteilung wurde die bP als „junger Erwachsener“ verurteilt), dennoch wiegt die jahrelange Verschleierung der wahren Identität schwer. Diese wurde erst durch das Bundesministerium für Inneres mit Mitteilung vom 21.08.2018 bestätigt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass laut dem Schengener Informationssystem noch ein weiterer Aliasname – zumindest in Griechenland – von der bP verwendet wurde. Zu einem etwaigen Familien- oder Privatleben in Österreich und dem Schengenraum, oder auch Integrationsschritten seit Erlassung des Einreiseverbotes wurde im gegenständlichen Verfahren keinerlei Vorbringen erstattet. Die bP konnte weder eine berufliche Tätigkeit nachweisen, noch Ausbildungen, ehrenamtliche Tätigkeiten etc. Auch die Behauptung, die bP habe eine Freundin in Österreich oder Verwandte konnte von dieser nicht glaubwürdig bescheinigt werden. Dass die bP über weitschichtige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich oder Deutschland verfügt wird vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, konkrete familiäre Anknüpfungspunkte, Abhängigkeitsverhältnisse oder Sorgepflichten sind im gesamten Verfahren nicht hervorgetreten. Die strafgerichtlichen Verurteilungen der bP in Österreich ergeben sich zweifelsfrei durch Einsichtnahme in das Strafregister sowie die im Verfahrensakt einliegenden Urteile und Hauptverhandlungsprotokolle. In Hinblick auf Reisebewegungen der bP im Schengenraum und den Aufenthalt im Bundesgebiet sind abschließende Feststellungen nicht möglich. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen der bP vor dem BFA (Einvernahme vom 01.03.2017 im Zuge des Verfahrens auf internationalen Schutz sowie vom 29.11.2018 im Rahmen des Verfahrens zur Sicherung der Abschiebung), sowie in Abgleich mit dem Zentralen Melderegister (zu beiden Aliasnamen), und den, in den strafgerichtlichen Urteilen verzeichneten Vorhaftzeiten und vor allem auch auf die Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.11.2018, XXXX . Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die bP im Zeitraum August 2015 bis Dezember 2018 sowohl in Österreich als auch in Deutschland regelmäßig aufgehalten hat, wobei sie sich dabei weder um melderechtliche, noch fremdenrechtliche Bestimmungen gekümmert hat. Vielmehr hat sie ihre regelmäßigen Aufenthalte für den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften genützt. In Hinblick auf Reisebewegungen der bP im Schengenraum und den Aufenthalt im Bundesgebiet sind abschließende Feststellungen nicht möglich. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen der bP vor dem BFA (Einvernahme vom 01.03.2017 im Zuge des Verfahrens auf internationalen Schutz sowie vom 29.11.2018 im Rahmen des Verfahrens zur Sicherung der Abschiebung), sowie in Abgleich mit dem Zentralen Melderegister (zu beiden Aliasnamen), und den, in den strafgerichtlichen Urteilen verzeichneten Vorhaftzeiten und vor allem auch auf die Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.11.2018, römisch 40 . Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die bP im Zeitraum August 2015 bis Dezember 2018 sowohl in Österreich als auch in Deutschland regelmäßig aufgehalten hat, wobei sie sich dabei weder um melderechtliche, noch fremdenrechtliche Bestimmungen gekümmert hat. Vielmehr hat sie ihre regelmäßigen Aufenthalte für den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften genützt. Was mit Vorlage eines lediglich bis XXXX gültigen türkischen Reisepasses belegt werden sollte, erhellt sich für das BVwG nicht. Auf der, seitens der bP selbst in Vorlage gebrachten Reisepasskopie sind Reisebewegungen – zwar nicht in den Schengenraum – aber auf das europäische Festland, zumindest im Jahr 2019 eindeutig belegt. Es spricht weiter gegen die bP, dass sie sich sofort nach ihrer Abschiebung mit dem von XXXX gültigen Reisepass (Heimreisezertifikat) unverzüglich in der Türkei einen neuen Reisepass ausstellen ließ und sich binnen weniger Monate erneut Richtung Europa aufmachte. Das Vorbringen der bP, dass sie sich an Auflagen gehalten und nicht wieder eingereist sei, kann damit gerade nicht belegt werden, es ist jedoch im gegenständlichen Verfahren letztlich nicht von Relevanz, da der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes schon mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierzu zurückzuweisen war, weshalb eine konkrete Würdigung nicht mehr zu treffen war.Was mit Vorlage eines lediglich bis römisch 40 gültigen türkischen Reisepasses belegt werden sollte, erhellt sich für das BVwG nicht. Auf der, seitens der bP selbst in Vorlage gebrachten Reisepasskopie sind Reisebewegungen – zwar nicht in den Schengenraum – aber auf das europäische Festland, zumindest im Jahr 2019 eindeutig belegt. Es spricht weiter gegen die bP, dass sie sich sofort nach ihrer Abschiebung mit dem von römisch 40 gültigen Reisepass (Heimreisezertifikat) unverzüglich in der Türkei einen neuen Reisepass ausstellen ließ und sich binnen weniger Monate erneut Richtung Europa aufmachte. Das Vorbringen der bP, dass sie sich an Auflagen gehalten und nicht wieder eingereist sei, kann damit gerade nicht belegt werden, es ist jedoch im gegenständlichen Verfahren letztlich nicht von Relevanz, da der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes schon mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierzu zurückzuweisen war, weshalb eine konkrete Würdigung nicht mehr zu treffen war. II.2.
  9. Die Feststellungen zur Verhängung des fünfjährigen Einreiseverbotes auf Grundlage des § 53 Abs. 3 FPG, die Verhängung der Schubhaft und die sodann erfolgte tatsächliche Abschiebung im Dezember 2018 ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt.römisch zwei.2.
  10. Die Feststellungen zur Verhängung des fünfjährigen Einreiseverbotes auf Grundlage des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, die Verhängung der Schubhaft und die sodann erfolgte tatsächliche Abschiebung im Dezember 2018 ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt. II.2.
  11. Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag der bP auf Aufhebung des Einreiseverbotes ergeben sich aus eben diesem. Die bP brachte das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022, XXXX , zum Beweis dafür in Vorlage, dass der „Abschiebezeitpunkt als fristgerechte Ausreise“ anzusehen sei, weil der bP die Möglichkeit einer freiwilligen bzw. selbständigen Ausreise nicht eingeräumt worden sei. römisch zwei.2.
  12. Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag der bP auf Aufhebung des Einreiseverbotes ergeben sich aus eben diesem. Die bP brachte das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022, römisch 40 , zum Beweis dafür in Vorlage, dass der „Abschiebezeitpunkt als fristgerechte Ausreise“ anzusehen sei, weil der bP die Möglichkeit einer freiwilligen bzw. selbständigen Ausreise nicht eingeräumt worden sei. Unabhängig von der Tatsache, dass das erkennende Gericht eine einzelfallbezogene Würdigung aller Umstände sowie eine eigenständige, fallbezogene rechtliche Beurteilung vorzunehmen hat, übersieht die Vertretung der bP einen entscheidenden Faktor, nämlich, dass die bP bereits im Zuge der Erlassung des Einreiseverbotes mit Bescheid vom 23.06.2017 zur Ausreise verpflichtet war – und zwar nicht nur aus dem Bundesgebiet sondern aus dem Schengenraum als solches. Die bP hat jedoch im Zuge ihrer Einvernahme vom 29.11.2018 freimütig zugegeben, sich spätestens am 21.03.2018 wieder in Österreich aufgehalten zu haben. Die Behauptung, sie sei nur deshalb eingereist um einen (erneuten) Asylantrag zu stellen trifft nicht zu, ein derartiger Antrag wurde nicht gestellt. Zudem widersprach sich die bP gleich wieder indem sie meinte, sie hätte Österreich wieder verlassen wollen. Dazu kommen die rechtskräftigen Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.11.2018, XXXX , wonach die bP „in Wien“ unter anderem „von Beginn 2017 bis zum 30.07.2018“ vorschriftswidrig Suchtgift einem anderen überlassen hatte, was ebenso die eindeutige Verletzung der im Bescheid von Juni 2017 festgelegten Ausreiseverpflichtung (ohne Gewährung einer Frist) belegt. Dass der bP – wie in der zitierten Entscheidung – die Ausreiseverpflichtung erst während aufrechter Haft auferlegt worden wäre und unmittelbar nach dieser Haft eine Abschiebung erfolgte, ergibt sich fallgegenständlich gerade nicht. Unabhängig von der Tatsache, dass das erkennende Gericht eine einzelfallbezogene Würdigung aller Umstände sowie eine eigenständige, fallbezogene rechtliche Beurteilung vorzunehmen hat, übersieht die Vertretung der bP einen entscheidenden Faktor, nämlich, dass die bP bereits im Zuge der Erlassung des Einreiseverbotes mit Bescheid vom 23.06.2017 zur Ausreise verpflichtet war – und zwar nicht nur aus dem Bundesgebiet sondern aus dem Schengenraum als solches. Die bP hat jedoch im Zuge ihrer Einvernahme vom 29.11.2018 freimütig zugegeben, sich spätestens am 21.03.2018 wieder in Österreich aufgehalten zu haben. Die Behauptung, sie sei nur deshalb eingereist um einen (erneuten) Asylantrag zu stellen trifft nicht zu, ein derartiger Antrag wurde nicht gestellt. Zudem widersprach sich die bP gleich wieder indem sie meinte, sie hätte Österreich wieder verlassen wollen. Dazu kommen die rechtskräftigen Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.11.2018, römisch 40 , wonach die bP „in Wien“ unter anderem „von Beginn 2017 bis zum 30.07.2018“ vorschriftswidrig Suchtgift einem anderen überlassen hatte, was ebenso die eindeutige Verletzung der im Bescheid von Juni 2017 festgelegten Ausreiseverpflichtung (ohne Gewährung einer Frist) belegt. Dass der bP – wie in der zitierten Entscheidung – die Ausreiseverpflichtung erst während aufrechter Haft auferlegt worden wäre und unmittelbar nach dieser Haft eine Abschiebung erfolgte, ergibt sich fallgegenständlich gerade nicht. II.2.
  13. Die Feststellung, wonach sich die maßgeblichen Umstände für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung sowie des seinerzeitigen Einreiseverbots nicht verändert haben, ergibt sich insbesondere aus den (noch nicht getilgten) zweifachen Vorstrafen und dem nach wie vor fehlenden relevanten Familien- und Privatleben der bP in Österreich, zumal sich diese seit ihrer Auslieferung in die Türkei 2018 im Ausland befindet. Zwar hielt sich die bP seit Stellung ihres unbegründeten Asylantrages im Jahr 2015 bis zu ihrer Abschiebung im Jahr 2018 mehrheitlich in Österreich auf, doch war dieser Aufenthalt aufgrund des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens und der damit rechtskräftig ergangenen Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig. Die Abschiebung – und nicht etwa freiwillige Rückkehr - in die Türkei verdeutlicht, dass die bP nicht gewillt war, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und könnte selbst bei Annahme, dass die Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes bereits verstrichen ist, aufgrund der schweren Straffälligkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die bP im Falle ihrer Wiedereinreise wieder straffällig wird, zumal es sich bei Suchtmitteldelikten um sehr wiederholungsgeneigte Straftaten handelt. Anhaltspunkte für eine – nicht beantragte – Verkürzung des Einreiseverbotes können aktuell vom BVwG nicht erkannt werden, sind aber nicht Gegenstand gegenständlicher Entscheidung, in welcher nur der Aufhebungsantrag zu berücksichtigen ist. römisch zwei.2.
  14. Die Feststellung, wonach sich die maßgeblichen Umstände für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung sowie des seinerzeitigen Einreiseverbots nicht verändert haben, ergibt sich insbesondere aus den (noch nicht getilgten) zweifachen Vorstrafen und dem nach wie vor fehlenden relevanten Familien- und Privatleben der bP in Österreich, zumal sich diese seit ihrer Auslieferung in die Türkei 2018 im Ausland befindet. Zwar hielt sich die bP seit Stellung ihres unbegründeten Asylantrages im Jahr 2015 bis zu ihrer Abschiebung im Jahr 2018 mehrheitlich in Österreich auf, doch war dieser Aufenthalt aufgrund des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens und der damit rechtskräftig ergangenen Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig. Die Abschiebung – und nicht etwa freiwillige Rückkehr - in die Türkei verdeutlicht, dass die bP nicht gewillt war, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und könnte selbst bei Annahme, dass die Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes bereits verstrichen ist, aufgrund der schweren Straffälligkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die bP im Falle ihrer Wiedereinreise wieder straffällig wird, zumal es sich bei Suchtmitteldelikten um sehr wiederholungsgeneigte Straftaten handelt. Anhaltspunkte für eine – nicht beantragte – Verkürzung des Einreiseverbotes können aktuell vom BVwG nicht erkannt werden, sind aber nicht Gegenstand gegenständlicher Entscheidung, in welcher nur der Aufhebungsantrag zu berücksichtigen ist. II.2.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht verweist abschließend auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes und die im Bescheid getroffenen Feststellungen, welche an sich auch in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft wurden.römisch zwei.2.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht verweist abschließend auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes und die im Bescheid getroffenen Feststellungen, welche an sich auch in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft wurden. Der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung und darin getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von dem Bundesamt vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt. II.
  17. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  18. Rechtliche Beurteilung Zu A) II.3.
  19. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes:römisch zwei.3.
  20. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes: II.3.1.
  21. Verfahrensvorschriften und anzuwendendes Rechtrömisch zwei.3.1.
  22. Verfahrensvorschriften und anzuwendendes Recht Gem. § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gem. Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

, Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gem. Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Verfahrensgegenständlich konnte der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Ermittlungen des BFA und der Aktenlage festgestellt werden. II.3.1.2.römisch zwei.3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lauten: „1. Hauptstück Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde. […]. § 2.
(1)bis
(3)[…].Paragraph 2,
(1)bis
(3)[…].
(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. […]. 2a. Ausreise: das Verlassen des Bundesgebietes;
  3. bis
  4. […].
  5. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; […]. § 53 EinreiseverbotParagraph 53, Einreiseverbot
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. […]. Besondere Verfahrensbestimmungen § 59. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Paragraph 59, Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)[…].
(4)Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. […]. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet wie folgt:Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet wie folgt: „

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"“ Für die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots sind stets „die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände“ zu berücksichtigen. Da die Umstände des § 52 Abs. 1 FPG sich nicht ändern können, ist nach den

§ 53FPG maßgeblichen Kriterien zu prüfen.

Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen und liegen auch die anderen zwingenden Bedingungen vor, ist das Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben.Für die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots sind stets „die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände“ zu berücksichtigen. Da die Umstände des Paragraph 52, Absatz eins, FPG sich nicht ändern können, ist nach den

Paragraph 53, FPG maßgeblichen Kriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen und liegen auch die anderen zwingenden Bedingungen vor, ist das Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben. In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung: „Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 (erg.: des § 60 FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2012 zu G 74/
  2. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung: „Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 (erg.: des Paragraph 60, FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2012 zu G 74/
  4. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden. Einreiseverbote

§ 53Abs.

2 können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.Einreiseverbote

Paragraph 53, Absatz 2, können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen. Einreiseverbote

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.“Einreiseverbote

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Absatz 2, soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen.“ II.3.1.3. Fallbezogen ergibt sich Folgendes:römisch zwei.3.1.3. Fallbezogen ergibt sich Folgendes: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017 wurde wider die bP eine Rückkehrentscheidung, sowie ein rechtskräftiges, für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Das BFA begründete die Erlassung des Einreiseverbotes mit der rechtskräftigen Verurteilung vom XXXX , wonach die bP wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu vier Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ferner wurde in Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8 EMRK festgehalten, dass die bP keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Die rechtliche Beurteilung enthält zudem konkret den Hinweis, dass 1) das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland und das Vereinigte Königreich, allerdings des Weiteren Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein umfasst und 2) die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnt. Mit dem Bescheid wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, dh. die bP war zur unverzüglichen Ausreise aus dem gesamten (!) Schengenraum angehalten. Es ist bereits nach dem Wortlaut Sinn und Zweck des Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einreist und sich dort nicht aufhalten darf.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017 wurde wider die bP eine Rückkehrentscheidung, sowie ein rechtskräftiges, für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Das BFA begründete die Erlassung des Einreiseverbotes mit der rechtskräftigen Verurteilung vom römisch 40 , wonach die bP wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu vier Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ferner wurde in Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8 EMRK festgehalten, dass die bP keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Die rechtliche Beurteilung enthält zudem konkret den Hinweis, dass 1) das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland und das Vereinigte Königreich, allerdings des Weiteren Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein umfasst und 2) die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnt. Mit dem Bescheid wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, dh. die bP war zur unverzüglichen Ausreise aus dem gesamten (!) Schengenraum angehalten. Es ist bereits nach dem Wortlaut Sinn und Zweck des Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einreist und sich dort nicht aufhalten darf.

§ 53Abs. 4 FPG 2005 id

F FrÄG 2011 beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in den Fällen des § 53 FPG die nach Erlassung des Einreiseverbotes vom Fremden bis zu seiner Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes eingerechnet wissen wollte. Die Gefährdungsprognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden (vgl. VwGH 15.12.2012, Zl. 2011/21/0237). Wenngleich die Erläuterungen zum FrÄG 2011 (RV 1078 BlgNR 24. GP) zur damit neu eingeführten Bestimmung des § 53 Abs. 4 leg cit nichts enthalten, geht doch aus dem Inhalt dieser Norm deutlich der Gedanke hervor, dass die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden soll, dass der Drittstaatsangehörige durch einen Verbleib in Österreich, die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten trachten könnte (VwGH 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259).

Paragraph 53, Absatz 4, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in den Fällen des Paragraph 53, FPG die nach Erlassung des Einreiseverbotes vom Fremden bis zu seiner Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes eingerechnet wissen wollte. Die Gefährdungsprognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden vergleiche VwGH 15.12.2012, Zl. 2011/21/0237). Wenngleich die Erläuterungen zum FrÄG 2011 Regierungsvorlage 1078 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode zur damit neu eingeführten Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 4, leg cit nichts enthalten, geht doch aus dem Inhalt dieser Norm deutlich der Gedanke hervor, dass die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden soll, dass der Drittstaatsangehörige durch einen Verbleib in Österreich, die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten trachten könnte (VwGH 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259). Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage und den Aussagen der bP davon aus, dass diese das Bundesgebiet nach dem 23.06.2017 zu einem unbestimmten – und damit auch nicht nachgewiesenen Zeitpunkt (arg „Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.“) - freiwillig verlassen hat, allerdings offenbar nach Deutschland und ist dem Einreiseverbot immanent, dass diese Ausreise für die Dauer des Einreiseverbotes (unabhängig der Frage des § 60 FPG) vollzogen wird und der Fremde während der Dauer des Einreiseverbotes nicht wieder in Österreich einreist. Die bP hat dem, mittels Bescheid vom 23.06.2017 ausgesprochenen Einreiseverbot in mehrfacher Weise nicht entsprochen – sie hat allein durch ihre unbestrittene Festnahme auf österreichischem Bundesgebiet um 00:40 Uhr am 31.07.2018 eine fremdenrechtliche Anweisung verletzt und hat damit die Voraussetzung „fristgerechte Ausreise“ nicht erfüllt.Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage und den Aussagen der bP davon aus, dass diese das Bundesgebiet nach dem 23.06.2017 zu einem unbestimmten – und damit auch nicht nachgewiesenen Zeitpunkt (arg „Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.“) - freiwillig verlassen hat, allerdings offenbar nach Deutschland und ist dem Einreiseverbot immanent, dass diese Ausreise für die Dauer des Einreiseverbotes (unabhängig der Frage des Paragraph 60, FPG) vollzogen wird und der Fremde während der Dauer des Einreiseverbotes nicht wieder in Österreich einreist. Die bP hat dem, mittels Bescheid vom 23.06.2017 ausgesprochenen Einreiseverbot in mehrfacher Weise nicht entsprochen – sie hat allein durch ihre unbestrittene Festnahme auf österreichischem Bundesgebiet um 00:40 Uhr am 31.07.2018 eine fremdenrechtliche Anweisung verletzt und hat damit die Voraussetzung „fristgerechte Ausreise“ nicht erfüllt. Die bP ist nicht aus dem Schengenraum ausgereist, sondern hielt sich (auch) in Deutschland auf. Sie hielt sich zudem regelmäßig in Österreich auf, was bereits durch die Hauptwohnsitzmeldungen oder auch die polizeilichen Erhebungen (AS 315) und dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.11.2018, XXXX , zweifelsfrei feststeht. Die bP hat ihre Aufenthalte in Österreich nach dem 23.06.2017 auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, die fremdenrechtliche Anordnung war ihr schlichtweg egal. Dass sich die bP zumindest Ende April 2019 erneut auf europäischen Festland befand (vgl. Reisepasskopie) lässt weitere Zweifel an der dauerhaften Ausreise entstehen.Die bP ist nicht aus dem Schengenraum ausgereist, sondern hielt sich (auch) in Deutschland auf. Sie hielt sich zudem regelmäßig in Österreich auf, was bereits durch die Hauptwohnsitzmeldungen oder auch die polizeilichen Erhebungen (AS 315) und dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.11.2018, römisch 40 , zweifelsfrei feststeht. Die bP hat ihre Aufenthalte in Österreich nach dem 23.06.2017 auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, die fremdenrechtliche Anordnung war ihr schlichtweg egal. Dass sich die bP zumindest Ende April 2019 erneut auf europäischen Festland befand vergleiche Reisepasskopie) lässt weitere Zweifel an der dauerhaften Ausreise entstehen. Am Rande sei erwähnt, dass eine Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbotes weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) vorgesehen ist, sodass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union nicht aussetzen könnten. Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt vielmehr, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Am Rande sei erwähnt, dass eine Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbotes weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  3. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) vorgesehen ist, sodass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union nicht aussetzen könnten. Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt vielmehr, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen vergleiche VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Fest steht jedenfalls, dass die bP seit der Abschiebung am 05.12.2018 nicht mehr in Österreich im Zentralen Melderegister aufscheint. Die Abschiebung am XXXX erfolgte nach vorangegangener Strafhaft wegen erneuter Straffälligkeit der bP. Auch die Frage der „Möglichkeit einer freiwilligen – allenfalls überwachten – Ausreise“, wie in der letzten Stellungnahme erwähnt stellt sich gegenständlich nicht, da die bP die fremdenrechtliche Anordnung (seit Bescheid aus 2017) über einen langen Zeitraum hinweg –in Freiheit - völlig negierte. Das für die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG erlassenDie Abschiebung am römisch 40 erfolgte nach vorangegangener Strafhaft wegen erneuter Straffälligkeit der bP. Auch die Frage der „Möglichkeit einer freiwilligen – allenfalls überwachten – Ausreise“, wie in der letzten Stellungnahme erwähnt stellt sich gegenständlich nicht, da die bP die fremdenrechtliche Anordnung (seit Bescheid aus 2017) über einen langen Zeitraum hinweg –in Freiheit - völlig negierte. Das für die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen Zusammengefasst setzen Aufhebung wie auch Verkürzung eines Einreiseverbotes voraus, dass der Revisionswerber das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 60 FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR

  1. GP) sprechen davon, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“.Zusammengefasst setzen Aufhebung wie auch Verkürzung eines Einreiseverbotes voraus, dass der Revisionswerber das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534 aus 2015,, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu Paragraph 60, FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2144 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode sprechen davon, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“. Die bP ist mangels Nachweis nach Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot durch rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 26.06.2017 nicht fristgerecht ausgereist und hat zudem das Einreiseverbot mehrfach, sowohl räumlich als auch zeitlich, verletzt. Diese nicht fristgerechte Ausreise steht in keinem direkten Zusammenhang mit der späteren Strafhaft bzw. Schubhaft, da die bP schon zuvor nicht ordnungsgemäß freiwillig ausgereist ist. Zur Frage einer möglichen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die in § 60 Abs. 1 FPG festgelegte zwingende Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise selbst in Fällen, in denen eine fristgerechte Ausreise aus vom Drittstaatsangehörigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.02.2016, G 534/2015-14, wie folgt geäußert:Zur Frage einer möglichen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die in Paragraph 60, Absatz eins, FPG festgelegte zwingende Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise selbst in Fällen, in denen eine fristgerechte Ausreise aus vom Drittstaatsangehörigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.02.2016, G 534/2015-14, wie folgt geäußert: „Dem Bundesverwaltungsgericht ist nun insofern zuzustimmen, als § 60 Abs 1 FPG in einem Spannungsverhältnis zu Art 8 EMRK steht, da er die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes

§ 53

Abs 2 FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der § 54 ff AsylG 2005 zu stellen:„Dem Bundesverwaltungsgericht ist nun insofern zuzustimmen, als Paragraph 60, Absatz eins, FPG in einem Spannungsverhältnis zu Artikel 8, EMRK steht, da er die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz 2, FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der Paragraph 54, ff AsylG 2005 zu stellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst § 60 Abs1 Z 1 AsylG 2005 - auch aus Gründen des Art 8 EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713/2012 - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung

§ 52i

Vm § 53 Abs 2 oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach §55 AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach § 60 Abs 3 Z 2 FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass § 58 Abs 10 AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrunde liegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung

Art 8EMRK erforderlich machen können.Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst Paragraph 60, Abs1 Ziffer eins, Asyl

G 2005 - auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713 aus 2012, - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach §55 AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrunde liegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich machen können.

Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs 3 Z2 FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs 1 oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken.Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Z2 FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art 8 EMRK treffen daher nicht zu.“Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Artikel 8, EMRK treffen daher nicht zu.“ Der Verfassungsgerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht zuletzt in seiner Entscheidung vom 14.03.2018, E 4329/2017-11, G 408/2017-11. Somit wäre für die bP vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann nichts gewonnen, wenn sie an der nicht fristgerechten Erfüllung ihrer Ausreiseverpflichtung keine Schuld träfe. Unbeschadet dessen verließ die bP Österreich erst am XXXX im Zuge einer Abschiebung in die Türkei und die Frist des gegen sie verhängten fünfjährigen Einreiseverbotes würde ex lege mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen beginnen (vgl. § 53 Abs. 4 FPG 2005). Unbeschadet dessen verließ die bP Österreich erst am römisch 40 im Zuge einer Abschiebung in die Türkei und die Frist des gegen sie verhängten fünfjährigen Einreiseverbotes würde ex lege mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen beginnen vergleiche Paragraph 53, Absatz 4, FPG 2005). Selbst wenn das Verstreichen des gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes ab der Ausreise von der Dauer der Hälfte des Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall gegeben wäre, würde dies allerdings – ebenso wie eine fristgerechte Ausreise – nur eine der zwingende Voraussetzung für eine etwaige Stattgabe des Antrages auf Aufhebung eines Einreiseverbotes darstellen. Aus diesem Grund erübrigt sich letztlich ein konkretes inhaltliches Eingehen auf die Frage, ob es etwa zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren. Da es schon formell an den Voraussetzungen zu einer inhaltlichen Prüfung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände fehlt, war auf den dahingehenden Beschwerdeinhalt nicht weiter einzugehen, wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung am Rande vermerkt wurde, dass auch diese Voraussetzungen zu einer etwaigen Verkürzung der Frist im Allgemeinen aktuell wohl nicht vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist Hinblick auf eine mögliche Verkürzung noch festzuhalten, dass der Antragsteller vorzubringen hat, welche maßgeblichen Umstände in der Abwägung nach § 53 FPG sich geändert haben. In diesem Zusammenhang enthalten die Schriftsätze und die Beschwerde überhaupt keine substantiierten Angaben. In Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung der bP aus dem Jahr 2018 ergibt sich wohl bereits, dass die noch im Jahr 2016 bereits berücksichtigte Gefährdung weiter zugenommen hat. Dazu kommen die regelmäßigen Verstöße gegen melderechtliche und fremdenrechtliche Vorschriften, die mangelnde Integration sowie ein Fehlen von Privat- und Familienleben, sodass auch für eine zukünftige etwaige Verkürzung nach Ansicht des BVwG aktuell wohl kaum Raum bleibt und würde auch in diesem Zusammenhang die fristgerechte, freiwillige Ausreise fehlen.Aus diesem Grund erübrigt sich letztlich ein konkretes inhaltliches Eingehen auf die Frage, ob es etwa zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren. Da es schon formell an den Voraussetzungen zu einer inhaltlichen Prüfung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände fehlt, war auf den dahingehenden Beschwerdeinhalt nicht weiter einzugehen, wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung am Rande vermerkt wurde, dass auch diese Voraussetzungen zu einer etwaigen Verkürzung der Frist im Allgemeinen aktuell wohl nicht vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist Hinblick auf eine mögliche Verkürzung noch festzuhalten, dass der Antragsteller vorzubringen hat, welche maßgeblichen Umstände in der Abwägung nach Paragraph 53, FPG sich geändert haben. In diesem Zusammenhang enthalten die Schriftsätze und die Beschwerde überhaupt keine substantiierten Angaben. In Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung der bP aus dem Jahr 2018 ergibt sich wohl bereits, dass die noch im Jahr 2016 bereits berücksichtigte Gefährdung weiter zugenommen hat. Dazu kommen die regelmäßigen Verstöße gegen melderechtliche und fremdenrechtliche Vorschriften, die mangelnde Integration sowie ein Fehlen von Privat- und Familienleben, sodass auch für eine zukünftige etwaige Verkürzung nach Ansicht des BVwG aktuell wohl kaum Raum bleibt und würde auch in diesem Zusammenhang die fristgerechte, freiwillige Ausreise fehlen. Vor allem wurde durch die bP in der gegenständlichen Beschwerde (und auch in den Stellungnahmen sowie bereits im Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes) über die rechtsfreundliche Vertretung ausdrücklich die „Aufhebung des Einreiseverbots“ beantragt. Dies ist schon insofern verfehlt, als das über die bP verhängte Einreiseverbot auf Grundlage des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG keiner Aufhebung zugänglich ist, zumal sich § 60 Abs. 1 FPG und die darin erwähnte Aufhebung bloß auf Einreiseverbote nach § 53 Abs. 2 FPG bezieht. Vor allem wurde durch die bP in der gegenständlichen Beschwerde (und auch in den Stellungnahmen sowie bereits im Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes) über die rechtsfreundliche Vertretung ausdrücklich die „Aufhebung des Einreiseverbots“ beantragt. Dies ist schon insofern verfehlt, als das über die bP verhängte Einreiseverbot auf Grundlage des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG keiner Aufhebung zugänglich ist, zumal sich Paragraph 60, Absatz eins, FPG und die darin erwähnte Aufhebung bloß auf Einreiseverbote nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG bezieht. § 60 Abs. 1 FPG sieht eine Aufhebung oder Verkürzung von Einreiseverboten

§ 53Abs.

2 FPG (bis zu fünf Jahren) nur unter bestimmten Voraussetzungen in einem abgestuften System vor. § 60 Abs. 2 FPG regelt die Verkürzung von befristeten Einreiseverboten, die nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG erlassen wurden. Einreiseverbote, die nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG erlassen wurden, sind von § 60 FPG ausdrücklich nicht umfasst und sieht das FPG daher keine Aufhebung oder Verkürzung von nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG erlassenen Einreiseverboten vor. Paragraph 60, Absatz eins, FPG sieht eine Aufhebung oder Verkürzung von Einreiseverboten

Paragraph 53, Absatz 2, FPG (bis zu fünf Jahren) nur unter bestimmten Voraussetzungen in einem abgestuften System vor. Paragraph 60, Absatz 2, FPG regelt die Verkürzung von befristeten Einreiseverboten, die nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG erlassen wurden. Einreiseverbote, die nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG erlassen wurden, sind von Paragraph 60, FPG ausdrücklich nicht umfasst und sieht das FPG daher keine Aufhebung oder Verkürzung von nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG erlassenen Einreiseverboten vor. Der Antrag der bP war daher bereits aufgrund des Fehlens der zwingenden Voraussetzungen für eine etwaige Stattgabe des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückzuweisen. Nachdem ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG erlassen wurde, ist insbesondere der Antrag auf „Aufhebung“ nicht zulässig, da § 60 Abs. 2 FPG in diesem Fall nur eine Verkürzung vorsieht.Der Antrag der bP war daher bereits aufgrund des Fehlens der zwingenden Voraussetzungen für eine etwaige Stattgabe des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückzuweisen. Nachdem ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen wurde, ist insbesondere der Antrag auf „Aufhebung“ nicht zulässig, da Paragraph 60, Absatz 2, FPG in diesem Fall nur eine Verkürzung vorsieht. Allgemein ist Sache des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (VwGH vom 14.01.2022, Ra 2020/10/0082; vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/10/0134).Allgemein ist Sache des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (VwGH vom 14.01.2022, Ra 2020/10/0082; vergleiche VwGH 5.10.2021, Ra 2020/10/0134). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014), dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend. Allerdings stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. zu allem VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 23, mwN). Im zitierten Erkenntnis vom 17. Oktober 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Aberkennungsverfahren nach § 9 AsylG 2005 festgehalten, dass aufgrund der historischen Entwicklung dieser Bestimmung, der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und den in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritten, die dabei vorzunehmen sind, die vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche sind. Dementsprechend ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus

§ 9Abs. 1 und 2 Asyl

G 2005 vorzunehmen sind. Es ist dem Verwaltungsgericht daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen (vgl. zu allem VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 24 bis 26). Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, war das BVwG

VwGH zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet.Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014), dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend. Allerdings stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche zu allem VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 23, mwN). Im zitierten Erkenntnis vom 17. Oktober 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, AsylG 2005 festgehalten, dass aufgrund der historischen Entwicklung dieser Bestimmung, der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und den in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritten, die dabei vorzunehmen sind, die vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche sind. Dementsprechend ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus

Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Es ist dem Verwaltungsgericht daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen vergleiche zu allem VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 24 bis 26). Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, war das BVwG

VwGH zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet. Umgelegt auf gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das BVwG nicht gehindert war, § 60 FPG einer grundsätzlichen Prüfung zu unterwerfen. Zudem hat das BFA den Antrag inhaltlich abgewiesen, und war daher ein „Umstieg“ auf eine rechtlich korrekte, zurückweisende Entscheidung möglich (vgl. VwGH vom 23.05.1995, Zl. 94/20/0785).Umgelegt auf gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das BVwG nicht gehindert war, Paragraph 60, FPG einer grundsätzlichen Prüfung zu unterwerfen. Zudem hat das BFA den Antrag inhaltlich abgewiesen, und war daher ein „Umstieg“ auf eine rechtlich korrekte, zurückweisende Entscheidung möglich vergleiche VwGH vom 23.05.1995, Zl. 94/20/0785). Der Antrag der bP war damit aufgrund des Fehlens der zwingenden Voraussetzungen für eine Stattgabe des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag der bP vom 12.01.2022

§ 60Abs. 2 FPG zurückgewiesen wird.Der Antrag der b

P war damit aufgrund des Fehlens der zwingenden Voraussetzungen für eine Stattgabe des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag der bP vom 12.01.2022

Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurückgewiesen wird. II.3.

  1. Zum Ausspruch über die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben:römisch zwei.3.
  2. Zum Ausspruch über die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben:

§ 59Abs.

1 AVG ist im Spruch des Bescheids neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

§ 78Abs.

1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

§ 78Abs.

2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheids neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055). In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen die bP ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses der bP auszugehen. Die belangte Behörde hat auf Einschreiten der bP bzw. ihrer Vertretung das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt. Dass das BFA dabei auch öffentliche Interessen zu beachten hatte, schadet nicht, zumal das Verfahrensziel die Aufhebung des Einreiseverbotes aus privaten Interessen der bP war.

§ 9Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der Beschwerde wurden keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des ggst. Kostenausspruches ergeben würden.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der Beschwerde wurden keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des ggst. Kostenausspruches ergeben würden. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse der bP liegt, weshalb

§ 78AVG i

Vm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 rechtmäßig war.Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse der bP liegt, weshalb

Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 rechtmäßig war. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch rechtswidrig sein sollte und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschrift stützt, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides insoweit als unbegründet abzuweisen.Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch rechtswidrig sein sollte und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschrift stützt, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides insoweit als unbegründet abzuweisen. II.3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung römisch zwei.3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt, nämlich die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegen die bP, aus der Aktenlage zweifelsfrei ersichtlich. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Diesbezüglich liegt auch eine klare Rechtslage vor. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP verfasste Beschwerde enthält keine Ausführungen zu der Frage, weshalb § 60 Abs. 1 FPG, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes, anwendbar sein sollte. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt, sodass

§ 21Abs.

7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt, nämlich die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen die bP, aus der Aktenlage zweifelsfrei ersichtlich. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Diesbezüglich liegt auch eine klare Rechtslage vor. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP verfasste Beschwerde enthält keine Ausführungen zu der Frage, weshalb Paragraph 60, Absatz eins, FPG, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes, anwendbar sein sollte. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt, sodass

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses abgeht. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L531.2253863.1.00

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