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W101 2245668-1

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§§ 4§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW101 2245668-1 Spruch, W101 2245668-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.03.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 15.07.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 26.07.2021, Zl. 1276358002-210421065, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.08.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.03.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 15.07.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 26.07.2021, Zl. 1276358002-210421065, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.08.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.03.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Jahr 2013 sei er in die Türkei eingereist, wo er sich acht Jahre lang aufgehalten habe. Danach sei er über Griechenland, Mazedonien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Zudem sei er zum Militärdienst einberufen worden. In Bezug auf eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat gab der Beschwerdeführer an, sich vor dem Krieg und dem syrischen Militär zu fürchten. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.07.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Der Beschwerdeführer sei in der Stadt XXXX geboren worden. Aufgewachsen sei er in der Stadt XXXX , wo auch sein letzter Wohnsitz in Syrien gewesen sei. Im April oder Mai 2014 sei er aus Syrien ausgereist. Den Militärdienst habe er bislang nicht abgeleistet, er habe auch noch keinen Einberufungsbefehl und kein Militärbuch erhalten und sei nicht zur Musterung herangezogen worden, da er bei seiner Ausreise im Alter zwischen 17 und 18 Jahren gewesen sei.Der Beschwerdeführer sei in der Stadt römisch 40 geboren worden. Aufgewachsen sei er in der Stadt römisch 40 , wo auch sein letzter Wohnsitz in Syrien gewesen sei. Im April oder Mai 2014 sei er aus Syrien ausgereist. Den Militärdienst habe er bislang nicht abgeleistet, er habe auch noch keinen Einberufungsbefehl und kein Militärbuch erhalten und sei nicht zur Musterung herangezogen worden, da er bei seiner Ausreise im Alter zwischen 17 und 18 Jahren gewesen sei. Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei der dort herrschende Krieg. Er sei geflüchtet, um nicht vom syrischen Militär aufgegriffen zu werden sowie einrücken und mitkämpfen zu müssen. Auch habe man bei der FSA mitzukämpfen oder man werde getötet. Weiters gab der Beschwerdeführer an, als Kurde von der FSA getötet zu werden, was er unmittelbar anschließend jedoch dahingehend revidierte, dass Kurden nicht getötet, aber als Ungläubige angesehen werden würden. Im Falle seiner Rückkehr habe er den Tod zu befürchten. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens einen Personalausweis im Original vor. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 26.07.2021 im Wesentlichen fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei am XXXX geboren, syrischer Staatsbürger und gehöre der kurdischen Volksgruppe und der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Vor seiner Ausreise aus Syrien habe er in XXXX gelebt. Es liege keine Anzeige wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung, keine strafgerichtliche Verurteilung und keine fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor und es könne nicht festgestellt werden, dass er sich in medizinischer Behandlung befinde oder einer solchen bedürfe oder dass seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei am römisch 40 geboren, syrischer Staatsbürger und gehöre der kurdischen Volksgruppe und der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Vor seiner Ausreise aus Syrien habe er in römisch 40 gelebt. Es liege keine Anzeige wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung, keine strafgerichtliche Verurteilung und keine fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor und es könne nicht festgestellt werden, dass er sich in medizinischer Behandlung befinde oder einer solchen bedürfe oder dass seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stehe fest, dass er keiner staatlichen Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen und keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Das syrische Militär sei in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 aus XXXX abgezogen, er sei daher nie zur Musterung herangezogen worden und habe keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er sei bis zu seiner Ausreise auch von keiner anderen militärischen Gruppierung rekrutiert worden. Ihm drohe weder die Einberufung bzw. Einziehung zum syrischen Militär noch Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung durch andere Konfliktparteien.Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stehe fest, dass er keiner staatlichen Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen und keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Das syrische Militär sei in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 aus römisch 40 abgezogen, er sei daher nie zur Musterung herangezogen worden und habe keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er sei bis zu seiner Ausreise auch von keiner anderen militärischen Gruppierung rekrutiert worden. Ihm drohe weder die Einberufung bzw. Einziehung zum syrischen Militär noch Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung durch andere Konfliktparteien. Infolge des bewaffneten Konflikts in Syrien bestehe jedoch eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung iSd. Art. 15 lit. a und b Statusrichtlinie.Infolge des bewaffneten Konflikts in Syrien bestehe jedoch eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung iSd. Artikel 15, Litera a und b Statusrichtlinie. Das BFA traf auf den Seiten 15 bis 108 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Die Identität und die Herkunft des Beschwerdeführers seien aufgrund der von ihm vorgelegten, für unbedenklich erachteten Dokumente als glaubwürdig anzusehen. Weitere Feststellungen zu seiner Person ergäben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergebe sich aus einem eingeholten Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzustellen vermocht, dass er einer aktuellen Verfolgung durch das syrische Militär oder die FSA ausgesetzt sei. Er selbst habe angegeben, in seiner Herkunftsstadt vor der syrischen Armee sicher und nie zum Mitkämpfen aufgefordert worden zu sein. Seinen eigenen Angaben und allgemein zugänglichen Quellen zufolge habe die syrische Armee nicht die Kontrolle über XXXX , sodass es unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar sei, dass er aktuell Verfolgung durch die syrische Militärbehörde befürchten müsse. Es bestehe keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bezüglich Rekrutierung oder Sanktionen aufgrund von Wehrdienstverweigerung oder unterstellter oppositioneller Gesinnung. Der Beschwerdeführer sei auch nie von der FSA oder einer anderen Rebellengruppe zwangsrekrutiert worden.Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzustellen vermocht, dass er einer aktuellen Verfolgung durch das syrische Militär oder die FSA ausgesetzt sei. Er selbst habe angegeben, in seiner Herkunftsstadt vor der syrischen Armee sicher und nie zum Mitkämpfen aufgefordert worden zu sein. Seinen eigenen Angaben und allgemein zugänglichen Quellen zufolge habe die syrische Armee nicht die Kontrolle über römisch 40 , sodass es unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar sei, dass er aktuell Verfolgung durch die syrische Militärbehörde befürchten müsse. Es bestehe keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bezüglich Rekrutierung oder Sanktionen aufgrund von Wehrdienstverweigerung oder unterstellter oppositioneller Gesinnung. Der Beschwerdeführer sei auch nie von der FSA oder einer anderen Rebellengruppe zwangsrekrutiert worden. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass sich unter Berücksichtigung der Lage zum Entscheidungszeitpunkt ergäbe, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Der Beschwerdeführer habe es nicht vermocht, mit seinem Vorbringen eine konkrete bzw. drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen oder eine wohlbegründete Furcht glaubhaft zu machen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sei der von ihm behaupteten Gefahr einer möglichen staatlichen Verfolgung aufgrund der Wehrfähigkeit die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Allein der Bürgerkrieg im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begründe keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall des Beschwerdeführers gehe das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat liefe der Beschwerdeführer Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden. Es liege auch kein Ausschlussgrund vor. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.08.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.08.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime und die kurdischen Kräfte in seiner Heimatregion aufgrund einer (ihm zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung verlassen. Ihm drohe Zwangsrekrutierung und er befürchte Verfolgung aufgrund seines Auslandsaufenthalts, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sowie aufgrund der Flucht eines Großteils seiner Geschwister. Das BFA habe grob mangelhaft ermittelt, sich auf unvollständige Länderberichte gestützt und seine eigenen Berichte unvollständig ausgewertet. Vor dem Hintergrund der von dem Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Länderinformationen erweise sich sein Vorbringen bezüglich der ihm drohenden Zwangsrekrutierung als glaubhaft und lebensnah. Dasselbe gelte für sein Vorbringen hinsichtlich der ihm drohenden Reflexverfolgung durch das syrische Regime und die kurdischen Kräfte aufgrund der Flucht eines Großteils seiner Geschwister ins Ausland. Es sei willkürlich und nicht nachvollziehbar, dass das BFA vor dem Hintergrund der Länderinformationen zu der Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des BFA seien mangelhaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Folgendes ist als glaubhaftes Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er ist zum Entscheidungszeitpunkt volljährig, ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX geboren und in der Stadt XXXX aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise seinen Wohnsitz hatte.Er ist zum Entscheidungszeitpunkt volljährig, ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 geboren und in der Stadt römisch 40 aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise seinen Wohnsitz hatte. Spätestens im Mai 2014 ist der zu jenem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer aus Syrien aus- und in die Türkei eingereist, da er den Militärdienst bei der syrischen Armee nicht antreten wollte. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei und einer Durchreise durch mehrere anderen Länder ist der Beschwerdeführer schließlich illegal nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien einige Jahre lang die Schule und arbeitete als Schneider. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 26 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst hat er bislang nicht angetreten und abgeleistet. Er ist seit Erreichen des
  3. Lebensjahres in Syrien wehrpflichtig und müsste im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, wo er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Es ist daher mit entsprechender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als junger, männlicher Syrer im Zuge seiner Einreise von Seiten der syrischen (Militär)behörden aufgefordert werden würde, den Militärdienst anzutreten bzw. sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden. Möglicherweise würde er bei einer (allfälligen) Rückkehr von den Grenzorganen festgehalten und den syrischen Militärbehörden übergeben werden. Da der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist ist, bevor er zum Wehrdienst eingezogen werden konnte, gilt er aus Sicht der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes mit hoher Wahrscheinlichkeit als „fahnenflüchtig“ und würde bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit unverzüglich zum Wehrdienst einberufen werden. Festgestellt wird sohin, dass der volljährige Beschwerdeführer im Zuge des syrischen Bürgerkrieges infolge der durch seinen Auslandsaufenthalt bedingten Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist. Vor dem Hintergrund der vom BFA getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubhaft befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  4. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung (vgl. den oben unter 1.
  5. festgestellten Sachverhalt) für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere einer allfällig drohenden Verfolgung durch die FSA oder kurdische bewaffnete Gruppierungen.1.
  6. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung vergleiche den oben unter 1.
  7. festgestellten Sachverhalt) für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere einer allfällig drohenden Verfolgung durch die FSA oder kurdische bewaffnete Gruppierungen.
  8. Beweiswürdigung: Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen: Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises glaubhaft gemacht. Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten Personalausweis belegt. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind im Wesentlichen chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Lediglich die exakte Dauer seines Schulbesuchs und der Zeitpunkt seiner Ausreise ergab sich aus seinem Vorbringen nicht zweifelsfrei. Es ist aufgrund seiner Angaben jedoch davon auszugehen, dass er spätestens im Mai 2014 ausgereist ist. Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben in seinen Befragungen. Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen. Entgegen der Ansicht des BFA erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens einer Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für glaubhaft. Das BFA hat im Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst betont, er habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm individuelle Verfolgung in Zusammenhang mit dem Militärdienst drohe. Aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien ergebe sich im Falle der Rückkehr jedoch eine den Beschwerdeführer betreffende Gefahr und daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Das BFA hat im Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst betont, er habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm individuelle Verfolgung in Zusammenhang mit dem Militärdienst drohe. Aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien ergebe sich im Falle der Rückkehr jedoch eine den Beschwerdeführer betreffende Gefahr und daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Das BFA hat im o.a. Bescheid in seiner Beweiswürdigung klargestellt, dass es den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt, da sein Fluchtvorbringen widersprüchlich, unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar sei. Die belangte Behörde bezog sich dabei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Dauer seines Schulbesuchs und seinem letzten Wohnsitz in Syrien, welcher sich nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes befinde. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch untrüglich aus dem von ihm vorgelegten, von dem BFA als unbedenklich angesehenen Personalausweis und das Bestehen der Wehrpflicht für volljährige männliche Syrer wird von dem BFA nicht bestritten. Daher gelangt die zuständige Einzelrichterin in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers aus folgenden maßgebenden Gründen die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu bejahen ist: Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen seiner Erstbefragung am 29.03.2021 angegeben, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, um sich dem Militärdienst zu entziehen. Dieses Vorbringen blieb im weiteren Verlauf des Verfahrens gleich und konsistent. Er hat deutlich zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, den Wehrdienst in seinem Herkunftsstaat zu leisten, da er befürchtet, getötet zu werden. Entgegen der Ansicht des BFA steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass das syrische Regime in seiner Herkunftsstadt nicht die Kontrolle habe und er daher dort vor dem syrischen Militär sicher sei, der Annahme einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Verfolgungsgefahr nicht entgegen. Auch allfällige von der belangten Behörde angeführte Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer seines Schulbesuchs und der übrigen von ihm vorgebrachten Fluchtgründe gestalten sich nicht hinreichend eindeutig, um Zweifel an der ihm aufgrund der Wehrpflicht drohenden Verfolgung aufkommen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer einen Aufschub oder eine Befreiung vom Militärdienst bekommen könnte, ist im Hinblick auf den Umstand, dass keine Hinweise auf eine vom Beschwerdeführer angestrebte bzw. ihm mögliche universitäre Ausbildung vorliegen, auf seinen Gesundheitszustand und den weiterhin bestehenden Bedarf an wehrfähigen Männern nahezu ausgeschlossen. Es ist vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bereits im Rahmen der Einreisekontrollen von den Grenzorganen festgehalten und den syrischen Militärbehörden übergeben werden würde. Das Bundesamt hat vor allem übersehen, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Rückkehr aus dem Ausland einer „Sicherheitsprüfung“ durch die Grenzbehörden ausgesetzt werden würde, wodurch das Risiko und die Wahrscheinlichkeit steigen, dass die untersuchenden Behörden mögliche Zusammenhänge herstellen bzw. bestimmte Unterstellungen (Wehrdienstentziehung, oppositionelle Gesinnung) erst anstellen. Den Länderfeststellungen im o.a. Bescheid ist zu entnehmen, dass männliche Staatsbürger in Syrien ab dem
  9. Lebensjahr zum Wehrdienst beim syrischen Militär verpflichtet sind. Daraus folgt, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, der den Wehrdienst zum Entscheidungszeitpunkt bislang nicht angetreten und abgeleistet hat, zum Militärdienst eingezogen zu werden, durchaus berechtigt ist. Da im Fall des Beschwerdeführers die Absolvierung einer universitären Ausbildung nicht absehbar ist und er keine körperlichen Einschränkungen aufweist, ist im konkreten Fall weder von der Möglichkeit eines Aufschubs noch einer Befreiung auszugehen. Für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime oder andere Bürgerkriegsparteien kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist oder ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist. Dies ist anhand der Situation (Mobilisierungsmaßnahmen) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen. Der zum Zeitpunkt der Ausreise jedenfalls noch minderjährige Beschwerdeführer hat den Militärdienst bislang nicht abgeleistet, da bislang kein Einberufungsbefehl an ihn ergangen ist und er sich vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet bzw. bereits im Ausland aufgehalten hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der inzwischen volljährige Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden zum Antritt des Wehrdienstes aufgefordert bzw. gezwungen werden würde und er im Falle der Wehrdienstverweigerung aus Sicht des syrischen Regimes mit hoher Wahrscheinlichkeit als „fahnenflüchtig“ gelten würde. Der Beschwerdeführer befürchtet daher zu Recht, im Zuge des Bürgerkrieges in seinem Herkunftsstaat unverzüglich einen Einberufungsbefehl zu erhalten bzw. im Falle seiner Rückkehr unmittelbar rekrutiert zu werden, und hat sich durch seinen Auslandsaufenthalt aus Sicht der syrischen Behörden daher dem Wehrdienst entzogen. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für die Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, m.w.N.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Im Fall des volljährigen Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er im Zuge des syrischen Bürgerkrieges infolge der durch seinen Auslandsaufenthalt bedingten Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation, die von einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen geprägt ist, keiner weiteren Begründung. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs.

5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2245668.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.