Obsah (6)
§ 62Art. 133Art. 130§ 6§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW103 2264285-1 Spruch, W103 2264285-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK ! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 62Abs.1 Asyl
G 2005 iVm. der Vertriebenen-VO wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt.
Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit der Vertriebenen-VO wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe :, Entscheidungsgründe :
- Verfahrensgang Der Beschwerdeführer ist Ukrainischer Staatsbürger aus der Region Cherson. Am 24.02.2022 (Ausbruch des Krieges) befand er sich auf See, er hatte einen 6-monatigen Arbeitsvertrag als Seemann. Zuvor wohnte er mit seiner Lebensgefährtin in Cherson. In Österreich registrierte er sich am 13.04.2022 bei der Polizei und beantragte gem.§ 1 Z 1 Vertriebenen VO iVm § 62 AsylG 2005 als Vertriebene iSd. Vertriebenen VO anerkannt zu werden. Seine Lebensgefährtin ( XXXX .) erhielt des Status einer Vertriebenen am 26.03.2022.In Österreich registrierte er sich am 13.04.2022 bei der Polizei und beantragte gem.Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenen VO in Verbindung mit Paragraph 62, AsylG 2005 als Vertriebene iSd. Vertriebenen VO anerkannt zu werden. Seine Lebensgefährtin ( römisch 40 .) erhielt des Status einer Vertriebenen am 26.03.
- Am 08.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer zum vorläufigen Ergebnis des Beweisverfahrens Parteiengehör gewährt. und eine Stellungnahme an das BFA, Regionaldirektion Wien erstattet. Eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde fand nicht statt. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene erteilt (§ 62 Abs 1 AsylG iVm VertriebenenVO) (Spruchpunkt I.), Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene wurde gem § 62 Abs 4 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Mit angefochtenem Bescheid vom 10.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene erteilt (Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO) (Spruchpunkt römisch eins.), Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene wurde gem Paragraph 62, Absatz 4, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Begründet wurde dies damit, dass der BF die Ukraine nicht erst ab 24.02.2022 verlassen habe, sondern schon zuvor. Auch falle seine Lebensgefährtin nicht unter den Angehörigenbegriff der Vertriebenen-Verordnung. Der Beschwerdeführer brachte durch seine Vertretung (Diakonie u Flüchtlingsdienst Gmbh) am 14.12.2022 rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. ein und stellte die Anträge: das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts– inklusive der Einvernahme des BF – anberaumen; falls nicht alle zu Lasten der Beschwerdeführerin gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte I. und II. – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer gem § 62 Abs 1 AsylG 2005 iVm VertriebenenVO ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt; Der Beschwerdeführer brachte durch seine Vertretung (Diakonie u Flüchtlingsdienst Gmbh) am 14.12.2022 rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ein und stellte die Anträge: das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts– inklusive der Einvernahme des BF – anberaumen; falls nicht alle zu Lasten der Beschwerdeführerin gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer gem Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit VertriebenenVO ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt; In eventu: den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. In eventu: die ordentliche Revision an den VwGH zulassen, da es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung von § 1 Z 1 VertriebenenVO fehlt und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In eventu: die ordentliche Revision an den VwGH zulassen, da es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung von Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO fehlt und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Beschwerde wurde am 19.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt:
- Feststellungen
- Feststellungen, Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor seinen Wohnsitz in der Ukraine im schwer umkämpften Gebiet XXXX .Der Beschwerdeführer hat nach wie vor seinen Wohnsitz in der Ukraine im schwer umkämpften Gebiet römisch 40 . Am 24.02.2022 (Ausbruch des Krieges) befand er sich auf See, er hatte einen 6-monatigen Arbeitsvertrag als Seemann. Zuvor wohnte er mit seiner Lebensgefährtin in XXXX . Am 24.02.2022 (Ausbruch des Krieges) befand er sich auf See, er hatte einen 6-monatigen Arbeitsvertrag als Seemann. Zuvor wohnte er mit seiner Lebensgefährtin in römisch 40 . Aufgrund der Kriegshandlungen kehrte er nicht die Ukraine zurück, sondern fuhr nach Österreich. Am 13.04.2022 registrierte sich der Beschwerdeführer in Wien bei der Polizei und beantragte
§ 62Asyl
G 2005 in Österreich als Vertriebener im Sinne des § 1 Vertriebenen VO anerkannt zu werden.Am 13.04.2022 registrierte sich der Beschwerdeführer in Wien bei der Polizei und beantragte
Paragraph 62, AsylG 2005 in Österreich als Vertriebener im Sinne des Paragraph eins, Vertriebenen VO anerkannt zu werden. Der BF hatte zuvor in Österreich keinen Antrag auf „Internationalen Schutz“ gestellt. Es herrscht durch den Kriegszustand im gesamten Staatsgebiet der Ukraine derzeit für alle Zivilpersonen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 15 der Status RL, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Es herrscht durch den Kriegszustand im gesamten Staatsgebiet der Ukraine derzeit für alle Zivilpersonen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Artikel 15, der Status RL, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. 3. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweisstücken. 4. Rechtliche Beurteilung
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Auf Grund des § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch dasAuf Grund des Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wurde im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss desBundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, wurde im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates von der Bundesregierung die Vertriebenen VO am
- März 2022 kundgemacht. Gem § 62 Abs 1 AsylG kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem HauptausschussGem Paragraph 62, Absatz eins, AsylG kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Gem § 1 Z 1 Vertriebenen VO haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in derGem Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenen VO haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art 28 Abs 1 der Richtlinievertrieben wurden, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Durch die Vertriebenen VO iVm § 62 Abs 1 AsylG 2005 wird auf nationaler Ebene der am 4.Durch die Vertriebenen VO in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 wird auf nationaler Ebene der am
- März 2022 erlassene Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes umgesetzt. Im gegenständlichen Fall ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer, der am 24.02.2022 seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in der Ukraine innehatte, sich an diesem Tag aber aufgrund eines berufsbedingten Auslandsaufenthaltes nicht in der Ukraine aufhielt, am 24.02.2022 aus der Ukraine iSd § 1 Z 1 Vertriebenen VO „vertrieben“ wurde und ihm somit in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gem § 62 AsylG zukommt.Im gegenständlichen Fall ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer, der am 24.02.2022 seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in der Ukraine innehatte, sich an diesem Tag aber aufgrund eines berufsbedingten Auslandsaufenthaltes nicht in der Ukraine aufhielt, am 24.02.2022 aus der Ukraine iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenen VO „vertrieben“ wurde und ihm somit in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gem Paragraph 62, AsylG zukommt. Bei der Auslegung des Begriffs „vertrieben“ iSd § 1 Z 1 Vertriebenen VO kann im gegenständlichen Fall so wie auch in der Beschwerde vorgebracht nicht auf die physische Ausreise des Beschwerdeführers abgestellt werden, sondern es muss im gegenständlichen Fall auf die Vertreibung iSd. Verunmöglichung der Rückkehr in die Ukraine abgestellt werden. Bei der Auslegung des Begriffs „vertrieben“ iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenen VO kann im gegenständlichen Fall so wie auch in der Beschwerde vorgebracht nicht auf die physische Ausreise des Beschwerdeführers abgestellt werden, sondern es muss im gegenständlichen Fall auf die Vertreibung iSd. Verunmöglichung der Rückkehr in die Ukraine abgestellt werden. Die Vertriebenen VO spricht nicht von einer Ausreise aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab 24.02.2022, sondern davon, dass die Personen vertrieben wurden. Eine Vertreibung kann jedenfalls nicht nur dann vorliegen, wenn Personen tatsächlich einen bestimmten Ort verlassen haben, sondern auch dann, wenn ihnen die Rückkehr in die Ukraine und zu ihrem Wohnsitz durch den Ausbruch des Krieges verunmöglicht wird und sie durch diese Verunmöglichung der Rückkehr auch tatsächlich aus der Ukraine vertrieben wurden. Auch kann dem Gesetzestext nicht entnommen werden ob die Vertreibung innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müsste. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer am 24.02.2022 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine und wollte nach dem Ende seines Arbeitsvertrages in seine Heimatstadt XXXX zurückreisen.Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer am 24.02.2022 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine und wollte nach dem Ende seines Arbeitsvertrages in seine Heimatstadt römisch 40 zurückreisen. Aufgrund des Kriegsausbruchs war dies jedoch nicht möglich. Eine Rückkehr in die Ukraine ist dem Beschwerdeführer seither nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer ist zweifellos schutzbedürftig und vom Krieg in der Ukraine unmittelbar betroffen. Der Vertriebenenbegriff der Vertriebenen VO ist so auszulegen und es ergibt sich aus § 62 Abs 1 AsylG, dass all jenen Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommen soll, die in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes unmittelbar betroffenen sind. Der Beschwerdeführer ist vom Krieg in der Ukraine zweifellos unmittelbar betroffen, auch wenn er am 24.02.2022 nicht in der Ukraine aufhältig war, da er nach dem Ende seines Arbeitsvertrages auf einem Hochseeschiff in die Ukraine nicht zurückkehren konnte, da insb. auch seine Heimatstadt XXXX umkämpft ist, sodass dem Beschwerdeführer nach wie vor im Fall einer Rückkehr eine Verletzung von Art 2 EMRK bzw. Art 3 EMRK droht.Der Vertriebenenbegriff der Vertriebenen VO ist so auszulegen und es ergibt sich aus Paragraph 62, Absatz eins, AsylG, dass all jenen Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommen soll, die in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes unmittelbar betroffenen sind. Der Beschwerdeführer ist vom Krieg in der Ukraine zweifellos unmittelbar betroffen, auch wenn er am 24.02.2022 nicht in der Ukraine aufhältig war, da er nach dem Ende seines Arbeitsvertrages auf einem Hochseeschiff in die Ukraine nicht zurückkehren konnte, da insb. auch seine Heimatstadt römisch 40 umkämpft ist, sodass dem Beschwerdeführer nach wie vor im Fall einer Rückkehr eine Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK droht. Würde man der restriktiven Rechtsansicht des BFA folgen, dass der Beschwerdeführer nur dann als Vertriebene iSd Vertriebenen VO angesehen werden kann, wenn er am oder nach 24.02.2022 tatsächlich in der Ukraine aufhältig war, würde dies im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis führen, dass der schutzbedürftige Beschwerdeführer in Österreich erst dann als Vertriebene anerkannt werden könnte, wenn er jetzt zurück in die Ukraine reist – und somit eine Handlung setzt, die die reale Gefahr einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK Verletzung mit sich trägt. Bei einer anschließenden Rückkehr nach Österreich wäre der Beschwerdeführer schließlich jedenfalls nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben und würde ihm ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gem § 1 Z 1 Vertriebenen VO zukommen. Dem Verordnungsgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, dass ohne sachliche Rechtfertigung jene vertriebenen Personen aus der Ukraine vom Anwendungsbereich des § 1 Z 1 Vertriebenen VO ausgenommen werden sollten, die ihren tatsächlichen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt am 24.02.2022 in der Ukraine hatten, aufgrund eines vorübergehenden (Arbeitsaufenthalt) Auslandsaufenthalts an diesem Tag aber nicht physisch im Hoheitsgebiet der Ukraine aufhältig waren. Eine verfassungskonforme Interpretation des Vertriebenenbegriffs verlangt vielmehr, dass auch diesen Personen als unmittelbar betroffene schutzbedürftige Personen iSd § 62 Abs 1 AsylG ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht ex lege zukommt.Würde man der restriktiven Rechtsansicht des BFA folgen, dass der Beschwerdeführer nur dann als Vertriebene iSd Vertriebenen VO angesehen werden kann, wenn er am oder nach 24.02.2022 tatsächlich in der Ukraine aufhältig war, würde dies im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis führen, dass der schutzbedürftige Beschwerdeführer in Österreich erst dann als Vertriebene anerkannt werden könnte, wenn er jetzt zurück in die Ukraine reist – und somit eine Handlung setzt, die die reale Gefahr einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK Verletzung mit sich trägt. Bei einer anschließenden Rückkehr nach Österreich wäre der Beschwerdeführer schließlich jedenfalls nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben und würde ihm ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gem Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenen VO zukommen. Dem Verordnungsgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, dass ohne sachliche Rechtfertigung jene vertriebenen Personen aus der Ukraine vom Anwendungsbereich des Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenen VO ausgenommen werden sollten, die ihren tatsächlichen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt am 24.02.2022 in der Ukraine hatten, aufgrund eines vorübergehenden (Arbeitsaufenthalt) Auslandsaufenthalts an diesem Tag aber nicht physisch im Hoheitsgebiet der Ukraine aufhältig waren. Eine verfassungskonforme Interpretation des Vertriebenenbegriffs verlangt vielmehr, dass auch diesen Personen als unmittelbar betroffene schutzbedürftige Personen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AsylG ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht ex lege zukommt. Siehe dazu auch das Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2022 zur Zl. W196 2262218-1/3E. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs. 4 B-VG zulässig, da es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung von § 1 Z 1 Vertriebenen
VO fehlt und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Entscheidung vorliegt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, da es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung von Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO fehlt und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Entscheidung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W103.2264285.1.00