H, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde betreffend die Datenschutzbeschwerde vom 30.10.2020 gegen die XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian KNAIPP, wegen Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) der römisch 40 , vertreten durch THURNHER WITTWER PFEFFERKORN & Partner Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde betreffend die Datenschutzbeschwerde vom 30.10.2020 gegen die römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian KNAIPP, wegen Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung zu Recht: A) I. Der Säumnisbeschwerde wird
GVG Folge gegeben.römisch eins. Der Säumnisbeschwerde wird
Paragraph 8, VwGVG Folge gegeben. II. Der belangten Behörde wird
GVG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:römisch zwei. Der belangten Behörde wird
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen: Im Falle einer Übermittlung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin an den Drittstaat Vereinigte Staaten von Amerika, auf welche der 50 U.S. Code § 1881a („FISA 702”) anwendbar ist, sofern diese Bestimmung im Hinblick auf die übermittelten personenbezogenen Daten in der Praxis auch Anwendung findet und/oder allenfalls eine Weitergabe von Daten
Executive Order 12.333 erfolgt und keine zusätzliche Maßnahmen iSd Art. 46 DSGVO ergriffen worden sind, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, liegt eine Übermittlung ohne geeignete Garantien in ein Drittland iSd Art. 44 DSGVO vor. Im Falle einer Übermittlung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin an den Drittstaat Vereinigte Staaten von Amerika, auf welche der 50 U.S. Code Paragraph 1881 a, („FISA 702”) anwendbar ist, sofern diese Bestimmung im Hinblick auf die übermittelten personenbezogenen Daten in der Praxis auch Anwendung findet und/oder allenfalls eine Weitergabe von Daten
Executive Order 12.333 erfolgt und keine zusätzliche Maßnahmen iSd Artikel 46, DSGVO ergriffen worden sind, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, liegt eine Übermittlung ohne geeignete Garantien in ein Drittland iSd Artikel 44, DSGVO vor. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte am 30.10.2020 bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine auf § 24 Datenschutzgesetz (DSG) gestützte Datenschutzbeschwerde ein, in der sie eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
(Zuvor hatte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin bereits am 07.08.2020 eine Beschwerde nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO] wegen Verletzung des Rechtes auf Information
Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte am 30.10.2020 bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine auf Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) gestützte Datenschutzbeschwerde ein, in der sie eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG durch die römisch 40 (Beschwerdegegnerin) geltend machte. (Zuvor hatte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin bereits am 07.08.2020 eine Beschwerde nach Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO] wegen Verletzung des Rechtes auf Information
, DSGVO erhoben.) In der genannten Datenschutzbeschwerde wurde (soweit verfahrensgegenständlich relevant) vorgebracht: Die Beschwerdeführerin (eine Lehrerin an einer AHS) habe erstmals im Juni 2020 in die von der Beschwerdegegnerin angebotene App „ XXXX “ (in der Folge: L.), in welcher Lehrpersonen an österreichischen Schulen bewertet werden könnten, Einsicht genommen und festgestellt, dass personenbezogene Daten verarbeitet würden und offengelegt worden seien, weil im Rahmen der angebotenen App ein unbeschränkter Zugriff auf diese Daten möglich sei. Im Oktober 2020 habe die Beschwerdeführerin erneut Einsicht in die App der Beschwerdegegnerin genommen und dabei zwei abrufbare Bewertungen zur Beschwerdeführerin festgestellt. Weiters könne in der App nunmehr eine Datenschutzerklärung der Beschwerdegegnerin (offenbar) vom 21.10.2020 eingesehen werden, die nicht mit der (ursprünglich von der Beschwerdegegnerin erwähnten) Datenschutzerklärung vom 18.03.2020 übereinstimme. Zu welchem Zeitpunkt die erstmalige Verarbeitung der Daten der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin erfolgt sei und wann diese Daten bzw. die Bewertungen in der von der Beschwerdegegnerin angebotenen App veröffentlicht worden seien, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten seien jedenfalls nicht bei der Beschwerdeführerin erhoben worden, sie habe zur Beschwerdegegnerin nie Kontakt gehabt, keine personenbezogenen Daten mitgeteilt und auch keine Einwilligung zur Verarbeitung erteilt. Es bestehe auch kein (vor-)vertragliches Verhältnis zur Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin (eine Lehrerin an einer AHS) habe erstmals im Juni 2020 in die von der Beschwerdegegnerin angebotene App „ römisch 40 “ (in der Folge: L.), in welcher Lehrpersonen an österreichischen Schulen bewertet werden könnten, Einsicht genommen und festgestellt, dass personenbezogene Daten verarbeitet würden und offengelegt worden seien, weil im Rahmen der angebotenen App ein unbeschränkter Zugriff auf diese Daten möglich sei. Im Oktober 2020 habe die Beschwerdeführerin erneut Einsicht in die App der Beschwerdegegnerin genommen und dabei zwei abrufbare Bewertungen zur Beschwerdeführerin festgestellt. Weiters könne in der App nunmehr eine Datenschutzerklärung der Beschwerdegegnerin (offenbar) vom 21.10.2020 eingesehen werden, die nicht mit der (ursprünglich von der Beschwerdegegnerin erwähnten) Datenschutzerklärung vom 18.03.2020 übereinstimme. Zu welchem Zeitpunkt die erstmalige Verarbeitung der Daten der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin erfolgt sei und wann diese Daten bzw. die Bewertungen in der von der Beschwerdegegnerin angebotenen App veröffentlicht worden seien, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten seien jedenfalls nicht bei der Beschwerdeführerin erhoben worden, sie habe zur Beschwerdegegnerin nie Kontakt gehabt, keine personenbezogenen Daten mitgeteilt und auch keine Einwilligung zur Verarbeitung erteilt. Es bestehe auch kein (vor-)vertragliches Verhältnis zur Beschwerdegegnerin. Die Verarbeitung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die DSGVO, insbesondere gegen die in Art. 5 DSGVO geregelten Verhaltensgrundsätze sowie mutmaßlich gegen die Vorgaben der Art. 44ff DSGVO im Hinblick auf Datentransfers in Drittländer. Die Verarbeitung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die DSGVO, insbesondere gegen die in Artikel 5, DSGVO geregelten Verhaltensgrundsätze sowie mutmaßlich gegen die Vorgaben der Artikel 44 f, f, DSGVO im Hinblick auf Datentransfers in Drittländer. Aus den Ausführungen in Punkt
Insofern die Beschwerdegegnerin daher mutmaßlich Übermittlungen von personenbezogenen Daten in die USA und allenfalls auch andere Drittstaaten vornehme, ohne dass geeignete Garantien iSv Artikel 46, DSGVO vorlägen, verstoße die Beschwerdegegnerin gegen die Bestimmungen der Artikel 44 f, f, DSGVO. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG verletzt. Der konkrete Sachverhalt sei in Bezug auf die Datenübermittlung in Drittländer noch klärungsbedürftig, weshalb beantragt werde, die Beschwerdegegnerin
Vm § 22 Abs. 1 DSGVO zur Vorlage der von ihr geführten Verarbeitungsverzeichnisse
DSGVO, soweit diese die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen betreffen, der allenfalls durchgeführten Datenschutzfolgeabschätzungen iSd Art. 35 DGSVO sowie die mit Dritten abgeschlossenen Vereinbarungen
DSGVO einschließlich der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Garantien
Weiters werde die Einschau der Datenschutzbehörde in die bei der Beschwerdegegnerin bestehenden Datenverarbeitungen beantragt, um zu klären, ob personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin ohne das Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses iSd Art. 45 DSGVO, geeigneter Garantien iSd Art. 46ff DSGVO oder einer Ausnahme
Überdies möge die Datenschutzbehörde die vertretungsbefugten Organe und die für die gegenständlichen Datenverarbeitungen verantwortlichen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin sowie allfällige externe Auftragnehmer der Beschwerdegegnerin einvernehmen, um zu klären, ob bei der Beschwerdegegnerin eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO erfolge und insbesondere, ob allenfalls rechtswidrige Übermittlungen der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin in Drittstaaten erfolgt seien.Der konkrete Sachverhalt sei in Bezug auf die Datenübermittlung in Drittländer noch klärungsbedürftig, weshalb beantragt werde, die Beschwerdegegnerin
, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, DSGVO zur Vorlage der von ihr geführten Verarbeitungsverzeichnisse
, DSGVO, soweit diese die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen betreffen, der allenfalls durchgeführten Datenschutzfolgeabschätzungen iSd Artikel 35, DGSVO sowie die mit Dritten abgeschlossenen Vereinbarungen
, DSGVO einschließlich der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Garantien
Weiters werde die Einschau der Datenschutzbehörde in die bei der Beschwerdegegnerin bestehenden Datenverarbeitungen beantragt, um zu klären, ob personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin ohne das Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses iSd Artikel 45, DSGVO, geeigneter Garantien iSd Artikel 46 f, f, DSGVO oder einer Ausnahme
Überdies möge die Datenschutzbehörde die vertretungsbefugten Organe und die für die gegenständlichen Datenverarbeitungen verantwortlichen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin sowie allfällige externe Auftragnehmer der Beschwerdegegnerin einvernehmen, um zu klären, ob bei der Beschwerdegegnerin eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Grundsätze des Artikel 5, DSGVO erfolge und insbesondere, ob allenfalls rechtswidrige Übermittlungen der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin in Drittstaaten erfolgt seien. 2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdegegnerin am 17.12.2020 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde und führte (soweit verfahrensgegenständlich relevant) aus: Die Zulässigkeit der gegenständlichen Bewertungsplattform L. sei durch die belangte Behörde bereits geprüft und für zulässig erachtet worden. Das amtswegige Prüfverfahren sei ohne Erteilung von Auflagen eingestellt worden. Bereits daraus gehe hervor, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzungen in ihrem Recht auf Geheimhaltung nicht vorlägen. Es seien auch keine Übermittlungen von Daten der Beschwerdeführerin in Drittländer ohne geeignete Garantien erfolgt. Im Rahmen eines Updates werde eine Aktualisierung der Datenschutzinformation erfolgen. Mittlerweile sei nämlich bereits auf einige der dort derzeit noch genannten Dienste von Firebase verzichtet worden und ein anderer Dienst dazugekommen. Aktuell würden (noch) Firebase Authentication, Firebase Analytics, und Firebase Cloud Messaging verwendet werden. Jedoch würden im Zuge dieser Dienste keine personenbezogenen Daten verarbeitet. Bei Firebase Analytics würden die Anzahl der Nutzer und der Sitzungen, die Dauer der Sitzungen, das Betriebssystem, das Gerätemodell, der Standort (soweit vom Nutzer freigegeben), Starts der App, Updates der App und in App-Käufe verarbeitet werden, zudem werde eine App-Instance-ID verarbeitet, eine der jeweiligen Installation zugeteilte Nummer sowie die ebenfalls nicht personenbezogene Werbe-ID. Aus diesen Daten sei kein Rückschluss auf einen bestimmten Nutzer bzw. keine Identifikation des Nutzers möglich. Im Rahmen von Firebase Cloud Messaging werde lediglich die Firebase-Installations-ID verarbeitet. Diese diene dazu, In-App-Nachrichten versenden zu können. Auch diese Installations-ID sei nicht personenbezogen. Mangels Registrierung sei die Beschwerdeführerin von dieser Datenverarbeitung nicht betroffen. Nur im Rahmen von Firebase Authentication könnten allenfalls pseudonymisierte Daten betroffen sein. Dabei sei wesentlich, dass im Rahmen des Dienstes Firebase Authentication Daten nur im Zuge der Registrierung verarbeitet würden. Da die Beschwerdeführerin - wie sie selbst angebe - kein weiteres Interesse an der Nutzung der App habe und sich daher auch nicht als Nutzerin registriert habe, seien keine personenbezogenen Daten verarbeitet worden. Im Rahmen der Authentifizierung eines Nutzers mittels Telefonnummer werde zusätzlich nur die Telefonnummer abgefragt und somit verarbeitet. Bei der Telefonnummer allein handle es sich zudem nicht um ein personenbezogenes Datum. Selbst wenn man diese Daten jedoch als pseudonymisierte und daher grundsätzlich als personenbezogene Daten qualifizieren wollte, so läge dennoch eine zulässige Übermittlung in die USA vor (sofern eine solche überhaupt durchgeführt werde). Sollte sich der unmittelbare Auftragsverarbeiter Google eines Subauftragsverarbeiters in den USA bedienen, so sei klargestellt, wie auch die Beschwerdeführerin bestätige, dass in diesem Verhältnis Standardvertragsklauseln als vereinbart gelten.
den Recommendations 01/2020 on measures that supplement transfer tools to ensure compliance with the EU level of protection of personal data, adopted on 10 November 2020, des Europäischen Datenschutzausschusses, Annex 2 - Examples of supplementary measures, Use case 2 (Rz 80), sei als eine zusätzliche effektive Maßnahme anzusehen, dass lediglich pseudonymisierte Daten übermittelt würden. Auch im vorliegenden Fall würden nur Daten übermittelt, die ohne zusätzliche Informationen weder einer bestimmten betroffenen Person zugeordnet werden noch dazu genutzt werden könnten, eine betroffene Person aus einer größeren Gruppe auszusondern. Eine solche Zuordnung sei gegenständlich nicht einmal dem Datenexporteur oder dem Verantwortlichen möglich. Es sei auch nicht richtig, dass Google in den Anwendungsbereich von Sec 702 des Foreign Intelligence Surveillance Act („FISA 702“) falle und daher die Einhaltung der Standardvertragsklauseln nicht möglich wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin sehr wohl genau geprüft, ob – wie in der Entscheidung des EuGH vom 16.7.2020, C-311/18 („Schrems II“) gefordert - das unionsrechtlich geforderte Schutzniveau im betreffenden Drittland eingehalten werden könne. Aus dem vom US Department of Commerce publizierten Whitepaper „Information on U.S. Privacy Safeguards Relevant to SCCs and Other EU Legal Bases for EU-U.S. Data Transfers after Schrems II“ gehe hervor, dass die USA einen vergleichbaren oder sogar größeren Schutz der Privatsphäre in Bezug auf nachrichtendienstliche Überwachungen vorsehen würden. Insbesondere lege das Whitepaper im Detail dar, dass der EuGH bei seiner Beurteilung der in „Schrems II“ genannten Rechtsgrundlagen teilweise veraltete Informationen berücksichtigt und andererseits keine vollständige Prüfung vorgenommen habe. Nach einer Überprüfung der in der USA geltenden Rechtslage sei die Beschwerdegegnerin daher zum Schluss gekommen, dass die vom EuGH geäußerten Bedenken nicht zutreffen würden und, dass das von den Standardvertragsklauseln vorgesehene Schutzniveau nicht durch anwendbares US-Recht beeinträchtigt werde, das über das hinausgehe, was in einer demokratischen Gesellschaft zur Gewährleistung u.a. der Sicherheit des Staates, der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei. Im Rahmen der Verarbeitung durch den Auftragsverarbeiter Amazon Web Services würden überhaupt keine Daten in Drittländer übermittelt. Vertragspartner sei die Amazon Web Services EMEA SARL in Luxemburg und Verarbeitungsstandort sei ausschließlich Frankfurt. Zusammengefasst liege sohin keine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland ohne geeignete Garantien vor. Selbst wenn man die im Rahmen der verwendeten Firebase Dienste verarbeiteten Daten als personenbezogene Daten qualifizieren würde, so würden dennoch geeignete Garantien iSd Art 44ff DSGVO in Form von Standardvertragsklauseln und zusätzliche effektive Maßnahmen durch Pseudonymisierung dieser Daten vorliegen. Die Beschwerdegegnerin verstoße sohin nicht gegen die Bestimmungen der Art 44 ff DSGVO, sodass die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung
Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdegegnerin am 17.12.2020 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde und führte (soweit verfahrensgegenständlich relevant) aus: Die Zulässigkeit der gegenständlichen Bewertungsplattform L. sei durch die belangte Behörde bereits geprüft und für zulässig erachtet worden. Das amtswegige Prüfverfahren sei ohne Erteilung von Auflagen eingestellt worden. Bereits daraus gehe hervor, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzungen in ihrem Recht auf Geheimhaltung nicht vorlägen. Es seien auch keine Übermittlungen von Daten der Beschwerdeführerin in Drittländer ohne geeignete Garantien erfolgt. Im Rahmen eines Updates werde eine Aktualisierung der Datenschutzinformation erfolgen. Mittlerweile sei nämlich bereits auf einige der dort derzeit noch genannten Dienste von Firebase verzichtet worden und ein anderer Dienst dazugekommen. Aktuell würden (noch) Firebase Authentication, Firebase Analytics, und Firebase Cloud Messaging verwendet werden. Jedoch würden im Zuge dieser Dienste keine personenbezogenen Daten verarbeitet. Bei Firebase Analytics würden die Anzahl der Nutzer und der Sitzungen, die Dauer der Sitzungen, das Betriebssystem, das Gerätemodell, der Standort (soweit vom Nutzer freigegeben), Starts der App, Updates der App und in App-Käufe verarbeitet werden, zudem werde eine App-Instance-ID verarbeitet, eine der jeweiligen Installation zugeteilte Nummer sowie die ebenfalls nicht personenbezogene Werbe-ID. Aus diesen Daten sei kein Rückschluss auf einen bestimmten Nutzer bzw. keine Identifikation des Nutzers möglich. Im Rahmen von Firebase Cloud Messaging werde lediglich die Firebase-Installations-ID verarbeitet. Diese diene dazu, In-App-Nachrichten versenden zu können. Auch diese Installations-ID sei nicht personenbezogen. Mangels Registrierung sei die Beschwerdeführerin von dieser Datenverarbeitung nicht betroffen. Nur im Rahmen von Firebase Authentication könnten allenfalls pseudonymisierte Daten betroffen sein. Dabei sei wesentlich, dass im Rahmen des Dienstes Firebase Authentication Daten nur im Zuge der Registrierung verarbeitet würden. Da die Beschwerdeführerin - wie sie selbst angebe - kein weiteres Interesse an der Nutzung der App habe und sich daher auch nicht als Nutzerin registriert habe, seien keine personenbezogenen Daten verarbeitet worden. Im Rahmen der Authentifizierung eines Nutzers mittels Telefonnummer werde zusätzlich nur die Telefonnummer abgefragt und somit verarbeitet. Bei der Telefonnummer allein handle es sich zudem nicht um ein personenbezogenes Datum. Selbst wenn man diese Daten jedoch als pseudonymisierte und daher grundsätzlich als personenbezogene Daten qualifizieren wollte, so läge dennoch eine zulässige Übermittlung in die USA vor (sofern eine solche überhaupt durchgeführt werde). Sollte sich der unmittelbare Auftragsverarbeiter Google eines Subauftragsverarbeiters in den USA bedienen, so sei klargestellt, wie auch die Beschwerdeführerin bestätige, dass in diesem Verhältnis Standardvertragsklauseln als vereinbart gelten.
den Recommendations 01 aus 2020, on measures that supplement transfer tools to ensure compliance with the EU level of protection of personal data, adopted on 10 November 2020, des Europäischen Datenschutzausschusses, Annex 2 - Examples of supplementary measures, Use case 2 (Rz 80), sei als eine zusätzliche effektive Maßnahme anzusehen, dass lediglich pseudonymisierte Daten übermittelt würden. Auch im vorliegenden Fall würden nur Daten übermittelt, die ohne zusätzliche Informationen weder einer bestimmten betroffenen Person zugeordnet werden noch dazu genutzt werden könnten, eine betroffene Person aus einer größeren Gruppe auszusondern. Eine solche Zuordnung sei gegenständlich nicht einmal dem Datenexporteur oder dem Verantwortlichen möglich. Es sei auch nicht richtig, dass Google in den Anwendungsbereich von Sec 702 des Foreign Intelligence Surveillance Act („FISA 702“) falle und daher die Einhaltung der Standardvertragsklauseln nicht möglich wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin sehr wohl genau geprüft, ob – wie in der Entscheidung des EuGH vom 16.7.2020, C-311/18 („Schrems II“) gefordert - das unionsrechtlich geforderte Schutzniveau im betreffenden Drittland eingehalten werden könne. Aus dem vom US Department of Commerce publizierten Whitepaper „Information on U.S. Privacy Safeguards Relevant to SCCs and Other EU Legal Bases for EU-U.S. Data Transfers after Schrems II“ gehe hervor, dass die USA einen vergleichbaren oder sogar größeren Schutz der Privatsphäre in Bezug auf nachrichtendienstliche Überwachungen vorsehen würden. Insbesondere lege das Whitepaper im Detail dar, dass der EuGH bei seiner Beurteilung der in „Schrems II“ genannten Rechtsgrundlagen teilweise veraltete Informationen berücksichtigt und andererseits keine vollständige Prüfung vorgenommen habe. Nach einer Überprüfung der in der USA geltenden Rechtslage sei die Beschwerdegegnerin daher zum Schluss gekommen, dass die vom EuGH geäußerten Bedenken nicht zutreffen würden und, dass das von den Standardvertragsklauseln vorgesehene Schutzniveau nicht durch anwendbares US-Recht beeinträchtigt werde, das über das hinausgehe, was in einer demokratischen Gesellschaft zur Gewährleistung u.a. der Sicherheit des Staates, der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei. Im Rahmen der Verarbeitung durch den Auftragsverarbeiter Amazon Web Services würden überhaupt keine Daten in Drittländer übermittelt. Vertragspartner sei die Amazon Web Services EMEA SARL in Luxemburg und Verarbeitungsstandort sei ausschließlich Frankfurt. Zusammengefasst liege sohin keine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland ohne geeignete Garantien vor. Selbst wenn man die im Rahmen der verwendeten Firebase Dienste verarbeiteten Daten als personenbezogene Daten qualifizieren würde, so würden dennoch geeignete Garantien iSd Artikel 44 f, f, DSGVO in Form von Standardvertragsklauseln und zusätzliche effektive Maßnahmen durch Pseudonymisierung dieser Daten vorliegen. Die Beschwerdegegnerin verstoße sohin nicht gegen die Bestimmungen der Artikel 44, ff DSGVO, sodass die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG verletzt sei.
DSGVO zwischen der Beschwerdegegnerin und Google, die zwischen Google Ireland Limited und Google LLC abgeschlossenen Standardvertragsklauseln, die nach den Angaben der Beschwerdegegnerin einen integralen Bestandteil der Google-AGB bildeten und mit der Beschwerdegegnerin direkt abgeschlossen worden seien, sowie die Datenschutzerklärungen der L.-App vor.Die Beschwerdegegnerin legte den Auftragsverarbeitervertrag
, DSGVO zwischen der Beschwerdegegnerin und Google, die zwischen Google Ireland Limited und Google LLC abgeschlossenen Standardvertragsklauseln, die nach den Angaben der Beschwerdegegnerin einen integralen Bestandteil der Google-AGB bildeten und mit der Beschwerdegegnerin direkt abgeschlossen worden seien, sowie die Datenschutzerklärungen der L.-App vor. 5. Am 19.10.2021 erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde
1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin führte (nach Wiederholung des Verfahrensganges) aus, dass die Datenschutzbeschwerde am 30.10.2020 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Die belangte Behörde habe die nach § 73 Abs. 1 AVG eingeräumte Frist um beinahe das Doppelte überschritten. Die Entscheidungspflicht der belangten Behörde sei somit verletzt worden. Die Säumnis sei auf das alleinige Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen. 5. Am 19.10.2021 erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin führte (nach Wiederholung des Verfahrensganges) aus, dass die Datenschutzbeschwerde am 30.10.2020 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Die belangte Behörde habe die nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG eingeräumte Frist um beinahe das Doppelte überschritten. Die Entscheidungspflicht der belangten Behörde sei somit verletzt worden. Die Säumnis sei auf das alleinige Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.
DSGVO sowie die Standardvertragsklauseln seien nur unvollständig übermittelt worden und es sei fraglich, ob diese die Voraussetzungen nach Art. 28 DSGVO erfüllen, weil weder ersichtlich sei, welche konkreten Daten unter die Verarbeitung fielen, noch mit welcher Gesellschaft diese tatsächlich abgeschlossen seien bzw. ob die Standardvertragsklauseln wirksam vereinbart worden seien. Bei den von der Beschwerdegegnerin angeführten „ergänzenden Maßnahmen“ handle es sich lediglich um allgemeine technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen und nicht um solche im Sinne der EuGH-Rechtsprechung. Sie habe die App im Juni 2020 auf ihrem Mobiltelefon installiert, um Einblick in die verarbeiteten Daten zu nehmen. Nach ihrer Erinnerung sei die Angabe einer Telefonnummer nicht verpflichtend vorgesehen gewesen, sodass sie davon ausgehe, keine Telefonnummer bekanntgegeben zu haben. Sie habe die App danach nicht von ihrem Mobiltelefon gelöscht und gelegentlich Einsicht genommen, so etwa auch im Oktober 2020. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die App sei nur einmalig genutzt worden, seien daher unrichtig. Ob und welche Token oder sonstige IDs die Beschwerdegegnerin verarbeite, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Allgemein sei darauf hinzuweisen, dass entsprechende IDs für Google in vielen Fällen sehr wohl personenbezogene Daten darstellen würden, weil die Beschwerdeführerin ein Android-Smartphone nutze, auf dem naturgemäß ein Google-Konto der Beschwerdeführerin aktiviert sei. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu „Google Analytics for Firebase“ sei davon auszugehen, dass die Datenverarbeitung – sofern personenbezogen Daten vorliegen – nicht dem Datenminimierungsgrundsatz entspreche und daher rechtswidrig sei. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die anwendbaren Bedingungen von Google die Einholung einer Einwilligung betroffener Personen vorsehen würden. Von Seiten der Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung erteilt worden. Der Auftragsverarbeitervertrag
, DSGVO sowie die Standardvertragsklauseln seien nur unvollständig übermittelt worden und es sei fraglich, ob diese die Voraussetzungen nach Artikel 28, DSGVO erfüllen, weil weder ersichtlich sei, welche konkreten Daten unter die Verarbeitung fielen, noch mit welcher Gesellschaft diese tatsächlich abgeschlossen seien bzw. ob die Standardvertragsklauseln wirksam vereinbart worden seien. Bei den von der Beschwerdegegnerin angeführten „ergänzenden Maßnahmen“ handle es sich lediglich um allgemeine technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen und nicht um solche im Sinne der EuGH-Rechtsprechung.
GVG über sechs der sieben Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung entschieden habe, lediglich über das Vorbringen der mutmaßlichen Übermittlung von personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin in Drittländer ohne geeignete Garantien in Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin verwendeten App-Entwicklungsplattform „Firebase“ sei noch nicht entschieden worden. 8. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.12.2021 die Säumnisbeschwerde hinsichtlich der behaupteten Übermittlung personenbezogener Daten in Drittsaaten ohne geeignete Garantien dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Weiters gab die belangte Behörde eine Stellungnahme dahingehend ab, dass sie mit dem nachgeholten Teilbescheid vom 22.12.2021
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG über sechs der sieben Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung entschieden habe, lediglich über das Vorbringen der mutmaßlichen Übermittlung von personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin in Drittländer ohne geeignete Garantien in Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin verwendeten App-Entwicklungsplattform „Firebase“ sei noch nicht entschieden worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) I.3.2. Zu A) römisch eins. 3.2.1
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.2.1
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. § 16 VwGVG regelt die „Nachholung des Bescheides“ und lautet:Paragraph 16, VwGVG regelt die „Nachholung des Bescheides“ und lautet: „
1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.„
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
GVG) erledigt, sondern jenen Teil der Datenschutzbeschwerde, der die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund mutmaßlicher Übermittlung von personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin in Drittländer ohne geeignete Garantien in Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin verwendeten App-Entwicklungsplattform „Firebase“ beinhaltet, nicht entschieden. Diesbezüglich hat die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde bzw. die Verwaltungssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Diese Datenschutzbeschwerde hat die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin mit Teilbescheid vom 22.12.2021 nicht zur Gänze (im Wege der Nachholung des Bescheides
Paragraph 16, VwGVG) erledigt, sondern jenen Teil der Datenschutzbeschwerde, der die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund mutmaßlicher Übermittlung von personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin in Drittländer ohne geeignete Garantien in Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin verwendeten App-Entwicklungsplattform „Firebase“ beinhaltet, nicht entschieden. Diesbezüglich hat die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde bzw. die Verwaltungssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zwar ist nach § 59 Abs. 1 erster Satz AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit „in der Regel zur Gänze“ zu erledigen, doch kann die Behörde nach dem letzten Satz dieser Bestimmung, falls einzelne Punkte von den anderen trennbar und für sich genommen spruchreif sind, über diese Punkte auch durch Teilbescheide absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Im vorliegenden Fall ist eine Trennbarkeit im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG gegeben, weil in der Datenschutzbeschwerde die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund mehrerer Umstände, die auf voneinander verschiedenen Sachverhalts- und Rechtsgrundlagen beruhen, geltend gemacht wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, Rz 103, 109 [Stand 1.7.2005, rdb.at]).Zwar ist nach Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit „in der Regel zur Gänze“ zu erledigen, doch kann die Behörde nach dem letzten Satz dieser Bestimmung, falls einzelne Punkte von den anderen trennbar und für sich genommen spruchreif sind, über diese Punkte auch durch Teilbescheide absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Im vorliegenden Fall ist eine Trennbarkeit im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG gegeben, weil in der Datenschutzbeschwerde die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund mehrerer Umstände, die auf voneinander verschiedenen Sachverhalts- und Rechtsgrundlagen beruhen, geltend gemacht wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59,, Rz 103, 109 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Somit erweist sich die am 19.10.2021 erhobene Säumnisbeschwerde, soweit sie sich auf den bisher unerledigten Teil der Datenschutzbeschwerde vom 30.10.2020 wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund mutmaßlicher Übermittlung von personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin in Drittländer ohne geeignete Garantien in Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin verwendeten App-Entwicklungsplattform „Firebase“ bezieht, als zulässig, weil die belangte Behörde nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über diese Verwaltungssache entschieden hat. Der, nur im genannten Umfang von der belangten Behörde vorgelegten, Säumnisbeschwerde war
GVG stattzugeben, weil die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist.Der, nur im genannten Umfang von der belangten Behörde vorgelegten, Säumnisbeschwerde war
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG stattzugeben, weil die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist. Denn ein überwiegendes („objektives“) Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, unter Hinweis auf VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN). Denn ein überwiegendes („objektives“) Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, unter Hinweis auf VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN). Die belangte Behörde hat nicht aufgezeigt, dass derartige Hinderungsgründe der Entscheidung im vorliegenden Fall entgegenstanden. 3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes ist ungültig.“ 3.3.1.
1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“„Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“ 3.3.
EU-GRC sowie § 1 DSG bereits dann vorliege, wenn gewisse Stellen Maßnahmen – etwa die Zuordnung solcher Kennnummern – setzten, um Website-Besucher derart zu individualisieren. Die belangte Behörde hat in anderen Verfahren im Bescheid vom 22.12.2021, GZ: D155.027 2021-0.586.257, sowie in einem Teilbescheid vom 22.04.2022 im Zusammenhang mit dem Google-Dienst „Google Analytics“, festgehalten, dass personenbezogene Daten, nämlich jedenfalls eine einzigartige Nutzer-Identifikations-Nummer, IP-Adresse und Browserparameter in die USA übermittelt würden. Hinsichtlich der „einzigartigen Online-Kennungen“ vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass es hiermit möglich sei, Website-Besucher zu unterscheiden und auch die Information zu erhalten, ob es sich um einen neuen oder um einen wiederkehrenden Website-Besucher handle, und dass daher ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz
, EU-GRC sowie Paragraph eins, DSG bereits dann vorliege, wenn gewisse Stellen Maßnahmen – etwa die Zuordnung solcher Kennnummern – setzten, um Website-Besucher derart zu individualisieren. Im vorliegenden Fall ist nun fraglich, ob es sich bei der durch „Firebase Analytics“ generierten „Firebase-ID“ bzw. „Device-ID“ (ebenfalls) um eine solche „einzigartige Online-Kennung“ handelt, die ein individualisierendes „Aussondern“ ermöglicht. Dabei ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, während der Nutzung der App in ihrem „Google-Konto“ eingeloggt gewesen zu sein, sodass zu prüfen sein wird, ob auch allenfalls durch diese Kombination (Google-Konto und „Firebase-D“ bzw. „Device-ID“) ein Bezug zur Beschwerdeführerin hergestellt und diese identifiziert werden kann. Zudem ist zu klären, welche anderen „Firebase“-Dienste die Beschwerdegegnerin verwendet (hat) und ob (auch) durch diese Dienste personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin in die USA übermittelt wurden. Die Datenschutzbehörde wird im (fortgesetzten) Verfahren diesbezügliche Ermittlungen (allenfalls auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu tätigen und Feststellungen hierzu zu treffen haben. 3.3.2.
Executive Order 12.333 erfolgt und keine zusätzlichen Maßnahmen iSd Art. 46 DSGVO ergriffen wurden, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, läge eine Übermittlung ohne geeignete Garantien in ein Drittland vor. Stellte sich bei der nach dem EuGH vorzunehmenden Beurteilung bezüglich der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus im vorliegenden Fall heraus, dass auf die übermittelten personenbezogenen Daten der 50 U.S. Code Paragraph 1881 a, („FISA 702”) anwendbar ist, diese Bestimmung im Hinblick auf die übermittelten personenbezogenen Daten in der Praxis auch Anwendung findet und/oder allenfalls eine Weitergabe von Daten
Executive Order 12.333 erfolgt und keine zusätzlichen Maßnahmen iSd Artikel 46, DSGVO ergriffen wurden, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, läge eine Übermittlung ohne geeignete Garantien in ein Drittland vor. 3.3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Dass das Bundesverwaltungsgericht von seinem Ermessen nach § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch machen kann, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Dass das Bundesverwaltungsgericht von seinem Ermessen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch machen kann, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2249843.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.