FrBVG, §34 Abs. 4 BFA-VG, Artikel 4 Abs. 6 PersFrBVG, § 41 Abs. 1 BFA-VG, § 34 Abs. 1 Z 2 FPG, § 18 Abs. 5 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 28.01.2021 sowie die Anhaltung bis 31.01.2021 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG, Artikel 2 Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, §34 Absatz 4, BFA-VG, Artikel 4 Absatz 6, PersFrBVG, Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 28.01.2021 sowie die Anhaltung bis 31.01.2021 für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, sowie Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III.
GVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 23.01.2021 erließ die Verwaltungsbehörde gegen die mit einem Visum in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin (BF)
1 Z 2 BFA-VG einen Festnahmeauftrag für den 28.01.2021 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Am 23.01.2021 erließ die Verwaltungsbehörde gegen die mit einem Visum in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin (BF)
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG einen Festnahmeauftrag für den 28.01.2021 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin wurde am 28.01.2021
Vm §40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen.Die Beschwerdeführerin wurde am 28.01.2021
Gegen die Festnahme erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem begründend aus: Sie sei durch die Inhaftierung überrascht worden. Es habe zu keinem Zeitpunkt Fluchtgefahr bestanden. Sie sei in Österreich aufrecht gemeldet und ihr Aufenthalt und Aufenthaltsort der Behörde bekannt. Die Beschwerdeführerin habe selbst die Behörde aufgesucht, um einer Ladung im Zusammenhang mit der Annullierung ihres Aufenthaltsvisums Folge zu leisten. Aus allen diesen Umständen sei erkennbar, dass sie rechtstreu und gewissenhaft sei. Einer rechtmäßigen bzw. in einem entsprechenden rechtsstaatlichen Verfahren erlassenen Rückkehrentscheidung hätte die Beschwerdeführerin selbstverständlich aus eigenem Folge geleistet. Eine Gefahr des „Untertauchens" habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Sie sei als Forscherin/Studentin legal eingereist, habe sich legal in Österreich aufgehalten und gegen keine Straf- oder Verwaltungsvorschriften, auch nicht gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften oder Maßnahmen, verstoßen. Sie habe überhaupt keine Chance oder Gelegenheit gehabt, sich mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen bzw. Österreich freiwillig zu verlassen. Ihre Inhaftierung stelle keinesfalls das gebotene gelindeste Mittel dar.Man habe der Beschwerdeführerin vor Aushändigung der Rückkehrentscheidung/des Einreiseverbotes von Seiten einschreitender Organe zu verstehen gegeben, dass die Einvernahme letztlich nur eine reine Formsache gewesen sei und keinen Einfluss auf die Sachentscheidung (Rückkehrentscheidung/ Einreiseverbot) gehabt habe.Ihre Inhaftierung stelle keinesfalls das gebotene gelindeste Mittel dar., Man habe der Beschwerdeführerin vor Aushändigung der Rückkehrentscheidung/des Einreiseverbotes von Seiten einschreitender Organe zu verstehen gegeben, dass die Einvernahme letztlich nur eine reine Formsache gewesen sei und keinen Einfluss auf die Sachentscheidung (Rückkehrentscheidung/ Einreiseverbot) gehabt habe. Die Beschwerdeführerin stellte unter anderem den Antrag, die Festnahme am 28.1.2021 und die darauf aufbauende Anhaltung kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Die Verwaltungsbehörde gab im Rahmen ein und desselben Schriftsatzes eine Stellungnahme zur/zum am 29.01.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot und zur Festnahme vom 28.01.2021 ab und führte zunächst einmal an, dass die Behauptung, dass es sich bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin um eine reine Formsache gehandelt hätte, im vorliegenden Fall nicht zutreffend sei. Auch der persönliche Eindruck habe einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde gehabt. Klar sei auch, dass angesichts der die Beschwerdeführerin betreffenden staatspolizeilichen Vormerkungen ihre Aussagen allein nicht geeignet gewesen seien, um den Bericht des BVT zu entkräften. Überdies sei der Bescheid erst nach der Einvernahme und unter Einbeziehung derselben abschließend konzipiert worden. Der Bescheid sei erst am Folgetag um 15.08 Uhr zugestellt worden. Zur Festnahme brachte die Behörde vor, dass spätestens mit der Visaannulierung ein unrechtmäßiger Aufenthalt bestanden habe, der daher zu beenden gewesen sei und bei dem zu Recht ein Festnahmeauftrag nach §34 Abs. 1 Z 2 FPG sowie eine auf §52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung erlassen worden sei.Zur Festnahme brachte die Behörde vor, dass spätestens mit der Visaannulierung ein unrechtmäßiger Aufenthalt bestanden habe, der daher zu beenden gewesen sei und bei dem zu Recht ein Festnahmeauftrag nach §34 Absatz eins, Ziffer 2, FPG sowie eine auf §52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützte Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Auch würde von der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefährdung ausgehen, weswegen der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Wie im Bescheid zudem dargelegt, sei gerade die momentan Corona bedingt unruhige Situation hervorragend geeignet, um durch extremistische Kräfte zu deren Vorteil genutzt zu werden, um damit die demokratische Ordnung zu destabilisieren, weshalb gerade im Falle der Beschwerdeführerin eine Verpflichtung bestanden habe, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, um den Weg für eine sehr zeitnahe Außerlandesbringung zu ebnen. Angesichts der von ihrer Person ausgehenden Gefährdung sei es auch nicht tunlich gewesen, die Beschwerdeführerin zu einer freiwilligen Ausreise zu verhalten, sondern war vielmehr sicherzustellen, dass diese verlässlich und zeitnah sowie behördlich überwacht das Land verlässt, um damit auszuschließen, dass von ihr weitere Aktivitäten im Bundesgebiet ausgehen könnten. Dabei sei insofern unter Schonung der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführerin vorgegangen worden, als der Abschiebeflug so organisiert worden sei, dass keine Schubhaftverhängung erforderlich gewesen sei, sondern mit einem Freiheitsentzug von 72 Stunden das Auslangen gefunden hätte werden können. Die Verwaltungsbehörde beantragte schließlich die kostenpflichtige Abweisung der Maßnahmenbeschwerde. Über die Maßnahmenbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 06.01.2021 aufgrund eines Stipendiums des „IWM-Institutes für die Wissenschaften vom Menschen“, in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihre Einreise erfolgte mit einem, von der österreichischen Botschaft in Kiew am 23.10.2020 ausgestellten Visum D, gültig vom 06.01.2021 bis zum 30.06.2021 (Reisepass). Am 11.01.2021 wurde der Stipendiumsvertrag der BF vonseiten des IWM mit der Begründung, die BF sei eine Repräsentation und Sympathisantin von rechtsextremen Gruppen in der Ukraine, XXXX Am 11.01.2021 wurde der Stipendiumsvertrag der BF vonseiten des IWM mit der Begründung, die BF sei eine Repräsentation und Sympathisantin von rechtsextremen Gruppen in der Ukraine, römisch 40 Am 20.01.2021 wurde durch die LPD Wien aufgrund eines Erhebungsersuchens der „AFA 2“ an der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin Nachschau gehalten und, da die Beschwerdeführerin nicht angetroffen wurde, mit dem Vermieter, dem „Unterstützungsverein Josefstadt für Hochschüler in Wien“ Kontakt aufgenommen. Einer der drei organschaftlichen Vertreter bestätigte die Unterkunftnahme durch die Beschwerdeführerin. Ein Mitbewohner teilte dem Meldeleger mit, dass er der Beschwerdeführerin ausrichten werde, dass sie sich bei der LPD Wien melden solle. Die Beschwerdeführerin meldete sich dann auch sogleich am selben Tag um circa 14.30 (Meldung v. 20.01.2021, GZ: PAD/21/00106280/002/FW) und wurde ihr eine Ladung zum für den 28.01.2021 angesetzten Einvernahmetermin bei der LPD Wien ausgefolgt (Meldung v. 20.01.2021, GZ: PAD/21/00106280/002/FW; Übernahmebestätigung v. 20.01.2021, GZ: PAD/PA/00346113/001/21/FW). Am 23.01.2021 erging gegen die BF ein Festnahmeauftrag für den 28.01.2021
1 Z 2 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet (Festnahmeauftrag v. 23.01.2021).Am 23.01.2021 erging gegen die BF ein Festnahmeauftrag für den 28.01.2021
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet (Festnahmeauftrag v. 23.01.2021). Bereits am 25.01.2021, um 21.41, richtete die Verwaltungsbehörde an die Austrian Airlines das Ersuchen um Durchführung der Abschiebung der Beschwerdeführerin und kreuzte im entsprechenden Antragsformular die Rubriken (in englischer Sprache) „No criminal conviction known, (…)“, „No history of violence known“ sowie „illegal stay“ an; als Verantwortlicher für die Risikoeinschätzung (der Abschiebung) zeichnete jenes Organ der Verwaltungsbehörde verantwortlich, welches bereits den Festnahmeauftrag erließ und anlässlich der Aktenübermittlung eine Stellungnahme abgab. (Application for Transportation of Deportees v. 25.01.2021) Die Beschwerdeführerin leistete der von ihr am 20.01.2021 persönlich übernommenen Ladung Folge und wurde am 28.01.2021 vor der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) zur Prüfung der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet und der Voraussetzungen der Visumsannullierung niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der Kündigung des Stipendiumvertrages auch die Grundlage ihrer Visumserteilung weggefallen sei. Zudem sei zu prüfen, ob ein Aufenthalt der BF aufgrund ihrer rechtsextremistischen Aktivitäten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde und ob die BF ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppierung habe (Niederschrift der LPD Wien v. 28.01.2023). Mit dem Standardformular „Annullierung des Visums D“ zur Zahl PAD/PA/00346113/001/21/FW annullierte die LPD Wien am 28.01.2021
1 Z 1 und 2 FPG das Visum der BF und merkte dies im Reisepass an (Formblatt Gz: PAD/PA/00346113/001/21/FW; Reisepass).Mit dem Standardformular „Annullierung des Visums D“ zur Zahl PAD/PA/00346113/001/21/FW annullierte die LPD Wien am 28.01.2021
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG das Visum der BF und merkte dies im Reisepass an (Formblatt Gz: PAD/PA/00346113/001/21/FW; Reisepass). Die Beschwerdeführerin gab in dieser Einvernahme ausdrücklich zu Protokoll: „Ich zeige mich kooperativ und gebe alle Informationen bekannt, die von mir verlangt werden. Ich kann all meine Informationen preisgeben (…)“ (Niederschrift der LPD Wien v. 28.01.2023). Sie wurde nach dieser Einvernahme am 28.01.2021, um 12.10 Uhr
Vm §40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und entsprechend belehrt. (Anhalteprotokoll I, Bericht der LPD Wien, GZ: PAD/21/001592284/001/FW, vom 28.01.2021) Nach ihrer Festnahme wurde die Beschwerdeführerin in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt (Bericht der LPD Wien, GZ: PAD/21/001592284/001/FW, vom 28.01.2021).Sie wurde nach dieser Einvernahme am 28.01.2021, um 12.10 Uhr
Absatz 4, in Verbindung mit §40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und entsprechend belehrt. (Anhalteprotokoll römisch eins, Bericht der LPD Wien, GZ: PAD/21/001592284/001/FW, vom 28.01.2021) Nach ihrer Festnahme wurde die Beschwerdeführerin in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt (Bericht der LPD Wien, GZ: PAD/21/001592284/001/FW, vom 28.01.2021). Am 28.01.2021 fand in der Zeit von 15.00 Uhr – 18.50 Uhr eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt (Niederschrift der Verwaltungsbehörde vom 28.01.2021). Die Beschwerdeführerin gab auf alle ihr gestellten Frage bereitwilligst und umfassendst Auskunft, stimmte auch einer freiwilligen Nachschau auf ihrem Mobiltelefon zu und lieferte mit keinem Wort oder Gestus irgendeinen Anhaltspunkt dafür, annehmen zu können, sie sei nicht kooperationswillig oder bestünde gar die Gefahr, dass sie sich einem zukünftigen Zugriff der Verwaltungsbehörde entziehen würde (Niederschrift der Verwaltungsbehörde vom 28.01.2021). Am 28.01.2021 erteilte die Verwaltungsbehörde den Auftrag, die Beschwerdeführerin „zeitgerecht zur geplanten Rückführung zum Flughafen Schwechat zu überstellen“. Gebucht war der Flug OS 661, Abflug Wien 12.05 Uhr, Ankunft Kiew, 14.55 Uhr (Abschiebeauftrag v. 28.01.2021). Noch vor Erlassung der Rückkehrentscheidung/des Einreiseverbotes – siehe sogleich – stand daher für die Verwaltungsbehörde offensichtlich fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls am 31.01.2021 abgeschoben wird (Application for Transportation of Deportees v. 25.01.2021 Abschiebeauftrag v. 28.01.2021 Mit Bescheid vom 29.01.2021, zugestellt am 29.01.2021, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) (Bescheid vom 29.01.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1270307703/210091979).Mit Bescheid vom 29.01.2021, zugestellt am 29.01.2021, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) (Bescheid vom 29.01.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1270307703/210091979). Gerade in Bezug auf die von der Verwaltungsbehörde angenommene, von der Beschwerdeführerin angeblich ausgehende Gefährdung setzte sich die Behörde in ihrem Bescheid mit deren umfassenden Antworten während ihrer dreistündigen Befragung nicht auseinander und beschränkte sich auf folgenden Stehsatz: „Angesichts der offenbar zu Tage getretenen führenden Funktion in den genannten Organisationen reicht es für die Entantwortung nicht aus, zu behaupten, dass sie lediglich am Intermarium interessiert wären und es ihnen nicht um Politik, sondern um intellektuellen Informationsaustausch ginge“. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die BF im Faxwege am 30.01.2021, 16:53 Uhr, fristgerecht Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Bescheidbeschwerde v.30.01.2021; Faxablese). Schon kurz zuvor hatte die Beschwerdeführerin am selben Tag um 16.39 Uhr gegen die Festnahme und Anhaltung ab dem 28.01.2021 Beschwerde erhoben (Maßnahmenbeschwerde v. 30.01.2021; Faxablese). Am 31.01.2021 wurde die BF über den Luftweg in die Ukraine abgeschoben; die Beschwerdeführerin verhielt sich ruhig. (Bericht der LPD Niederösterreich, GZ: 21/142270, vom 31.01.2021). Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt; hinsichtlich der einzelnen Feststelllungen ist auf die in Klammer nachfolgenden, namentlich genannten Aktenteile zu verweisen. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Festnahme offensichtlich auf einer falschen Rechtsgrundlage, nämlich der Bestimmung des §34 Abs. 4 BFA-VG – „Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005)“ – beruhte, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Asylwerberin war und sich auch niemals irgendeinem Verfahren, schon gar nicht einem Asylverfahren, entzogen hatte.Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Festnahme offensichtlich auf einer falschen Rechtsgrundlage, nämlich der Bestimmung des §34 Absatz 4, BFA-VG – „Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005)“ – beruhte, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Asylwerberin war und sich auch niemals irgendeinem Verfahren, schon gar nicht einem Asylverfahren, entzogen hatte. Dass es sich dabei um keinen Schreibfehler handelt, lässt sich schon daran erkennen, dass das im Auftrag der Behörde handelnde Sicherheitsorgan diese Rechtsgrundlage nicht bloß (einmal) in das Anhalteprotokoll I eintrug, sondern diese Bestimmung auch ausdrücklich in seinem Bericht, GZ: PAD/21/001592284/001/FW, vom 28.01.2021 als Festnahmegrund festhielt. Offensichtlich lag hier eine Fehlkommunikation zwischen einem Organwalter der Verwaltungsbehörde und dem einschreitenden Sicherheitsorgan vor, entsprechend der auch die anschließende Belehrung erfolgte.Dass es sich dabei um keinen Schreibfehler handelt, lässt sich schon daran erkennen, dass das im Auftrag der Behörde handelnde Sicherheitsorgan diese Rechtsgrundlage nicht bloß (einmal) in das Anhalteprotokoll römisch eins eintrug, sondern diese Bestimmung auch ausdrücklich in seinem Bericht, GZ: PAD/21/001592284/001/FW, vom 28.01.2021 als Festnahmegrund festhielt. Offensichtlich lag hier eine Fehlkommunikation zwischen einem Organwalter der Verwaltungsbehörde und dem einschreitenden Sicherheitsorgan vor, entsprechend der auch die anschließende Belehrung erfolgte. In diesem Sinne erhellt sich auch der offensichtlich mehr als weitwendig abgehandelte Beschwerdeschriftsatz, der versucht, die Festnahme unter allen nur erdenklichen Gesichtspunkten – Legalität des Aufenthalts, fehlende Fluchtgefahr, Bereitschaft zum selbständigen Verlassen des Bundesgebietes, Verhältnismäßigkeitsprinzip, gelinderes Mittel etc – zu bekämpfen; kein Wunder, wenn man eigentlich gar nicht weiß, warum man festgenommen wurde! Das Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführerin sei von der Festnahme völlig „überrascht“ erscheint demnach mehr als nachvollziehbar. Siehe dazu auch rechtliche Beurteilung. Auch hinsichtlich des untauglichen Versuches der Verwaltungsbehörde, nachträglich in der Stellungnahme den Haftgrund auszuwechseln, siehe rechtliche Beurteilung. Schon vor dem Hintergrund der Organisation der Rückführung, bereits am 25.01.2021 mit der Anfrage an die Austrian Airlines beginnend und letztlich in den Abschiebeauftrag am 28.01.2021 mündend, und der letztlich nicht vorhandenen Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin während ihrer dreistündigen Befragung durch ein Organ der Verwaltungsbehörde kann der Beschwerdebehauptung, die Einvernahme sei letztlich nur eine reine Formsache gewesen und habe keinen Einfluss auf die Sachentscheidung (Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot) gehabt, nicht entgegengetreten werden. Die Stellungnahmeausführung der Behörde, der persönliche Eindruck (in Bezug auf die Frage der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung) habe einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde gehabt, lässt sich sohin nicht mit der Aktenlage in Einklang bringen, wenn man sich dann noch einmal die entsprechende konkrete Auseinandersetzung im Bescheid vergegenwärtigt: „Angesichts der offenbar zu Tage getretenen führenden Funktion in den genannten Organisationen reicht es für die Entantwortung nicht aus, zu behaupten, dass sie lediglich am Intermarium interessiert wären und es ihnen nicht um Politik, sondern um intellektuellen Informationsaustausch ginge“. Wenn die Verwaltungsbehörde von einer exorbitant ausgehenden Gefährdung (in geradezu terroristischem Ausmaß) ausgeht, und diese Gefahr offensichtlich nur durch Haft hintanzustellen war, ist nicht nachvollziehbar, warum sie im Antragsformular gegenüber den Austrian Airlines keine entsprechenden Eintragungen vornahm und es bei folgenden Bemerkungen beließ: „No criminal conviction known, (…), „No history of violence known“ sowie „illegal stay“. Gerade im Hinblick auf die Stellungnahmeausführung der Behörde, wonach „die momentan coronabedingt unruhige Situation hervorragend geeignet“ sei, um „durch extremistische Kräfte zu deren Vorteil genutzt zu werden, um damit die demokratische Ordnung zu destabilisieren“, hätte doch die Verwaltungsbehörde zumindest eine begleitete Abschiebung mit dem Hinweis gegenüber den Austrian Airlines, welche gefährliche Person abgeschoben werden soll, organisieren müssen. So richtig schien die Verwaltungsbehörde letztendlich also selbst nicht von der exorbitanten Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen zu sein. Die Stellungnahmeausführungen erwiesen sich also auch in dieser Hinsicht nicht als schlüssig. Tatsächlich findet sich in der Aktenlage auch kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin irgendetwas verheimlichen wollte – sie gewährte völlig freiwillig Einblick in ihr Mobiltelefon – oder dass sie sich dem Zugriff der Behörde entziehen würde – sie meldete sich selbst bei der Polizei, um eine Ladung zu einem Einvernahmetermin entgegenzunehmen und leistete dieser Ladung auch Folge. In diesem Sinne kann dem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin einer rechtmäßigen bzw. in einem entsprechenden rechtsstaatlichen Verfahren erlassenen Rückkehrentscheidung selbstverständlich aus eigenem Folge geleistet hätte, nicht entgegengetreten werden. Die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde lässt nur den Schluss zu, dass sie (erkennbar) ab dem 25.01.2021 an der Anhaltung nicht wegen des ursprünglichen im Festnahmeauftrag ausgewiesenen Zwecks des §34 Abs. 1 Z 2 FPG – illegaler Aufenthalt – festhielt, sondern, weil sie die bevorstehende rechtswidrige Abschiebung, konkret jene am 31.01.2021, sichern wollte; dazu siehe auch rechtliche Beurteilung. Die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde lässt nur den Schluss zu, dass sie (erkennbar) ab dem 25.01.2021 an der Anhaltung nicht wegen des ursprünglichen im Festnahmeauftrag ausgewiesenen Zwecks des §34 Absatz eins, Ziffer 2, FPG – illegaler Aufenthalt – festhielt, sondern, weil sie die bevorstehende rechtswidrige Abschiebung, konkret jene am 31.01.2021, sichern wollte; dazu siehe auch rechtliche Beurteilung. Rechtliche Beurteilung: Einleitung:
1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
(…); 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; (…)
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Da Festnahme und Anhaltung im Auftrag der Verwaltungsbehörde erfolgten, ist unzweifelhaft das BFA die belangte Behörde. In der Sache selbst (Zu A I. – Festnahme und Anhaltung):In der Sache selbst (Zu A römisch eins. – Festnahme und Anhaltung): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautete (und lautet immer noch) §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) im Zeitpunkt der Festnahme wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautete (und lautet immer noch) §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) im Zeitpunkt der Festnahme wie folgt: § 22a.
Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Gemessen an diesen Normen und der hierzu ergangenen Judikatur der Höchstgerichte erweist sich die Festnahme und die darauf aufbauende Anhaltung in vielfacher Hinsicht als rechtswidrig: Anwendung einer gänzlich unrichtigen Haftgrundlage: Die Festnahme erfolgte auf der Grundlage der ausschließlich für Asylwerber maßgeblichen Norm des §34 Abs. 4 BFA-VG, dessen Tatbestandsvoraussetzungen aber nicht einmal ansatzweise auf die Beschwerdeführerin zutreffen. Denn war die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt weder Asylwerberin noch hatte sie sich irgendeinem Verfahren – schon gar nicht einem Asylverfahren – entzogen. Die Festnahme erfolgte auf der Grundlage der ausschließlich für Asylwerber maßgeblichen Norm des §34 Absatz 4, BFA-VG, dessen Tatbestandsvoraussetzungen aber nicht einmal ansatzweise auf die Beschwerdeführerin zutreffen. Denn war die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt weder Asylwerberin noch hatte sie sich irgendeinem Verfahren – schon gar nicht einem Asylverfahren – entzogen. Schon in diesem elementaren Sinn stellt sich die Festnahme und darauf aufbauend die weitere Anhaltung als rechtswidrig dar. Der offensichtliche Sanierungsversuch der Verwaltungsbehörde in der Stellungnahme, die Festnahme wieder mit §34 Abs. 1 Z2 rechtfertigen zu wollen, scheitert im Hinblick auf die eindeutige Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts:Der offensichtliche Sanierungsversuch der Verwaltungsbehörde in der Stellungnahme, die Festnahme wieder mit §34 Absatz eins, Z2 rechtfertigen zu wollen, scheitert im Hinblick auf die eindeutige Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts: So hatte dieser bereits in einem ihm im Jahre 2000 (!) zur Prüfung vorgelegten Fall (VwGH v. 22.10.2002, Zl. 2000/01/0527), in dem offensichtlich ein unrichtiger Festnahmegrund herangezogen wurde, ausdrücklich unter Berufung auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festgehalten: „Dieser Festnahmegrund wurde indes im vorliegenden Fall von den einschreitenden Beamten nicht herangezogen. Damit kann die ausgesprochene Festnahme aber auch nicht ex post mit § 35 Z 3 VStG gerechtfertigt werden, geht es doch nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Festnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Haftgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (vgl. etwa VfSlg. 5232/1966, 12433/1990 oder 12727/1991).“„Dieser Festnahmegrund wurde indes im vorliegenden Fall von den einschreitenden Beamten nicht herangezogen. Damit kann die ausgesprochene Festnahme aber auch nicht ex post mit Paragraph 35, Ziffer 3, VStG gerechtfertigt werden, geht es doch nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Festnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Haftgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen vergleiche etwa VfSlg. 5232 aus 1966,, 12433 aus 1990, oder 12727 aus 1991,).“ Durch die Heranziehung eines gänzlich unrichtigen Haftgrundes stellt sich die Festnahme und darauf aufbauende Anhaltung aber auch noch unter einem weiteren Aspekt als rechtswidrig dar: Verletzung der Verpflichtung zur Information über die Gründe der Inhaftierung: Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art 5 Abs. 2 EMRK und Art 4 Abs. 6 PersFrBVG – siehe etwa bereits!! VfGH v. 10.10.1994, B46/94, B85/94 – (unter Berufung auf die Lehre)Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG – siehe etwa bereits!! VfGH v. 10.10.1994, B46/94, B85/94 – (unter Berufung auf die Lehre) „ist es Zweck des Informationsrechtes, den Festgenommenen in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Festnahme zu beurteilen und gegebenenfalls von seinem Recht auf Haftkontrolle Gebrauch zu machen (Frowein/Peukert, RZ 102 zu Art5 Abs2 EMRK)“. Mit der Verwendung eines gänzlich unrichtigen Haftgrundes und einer entsprechenden Belehrung kam es offensichtlich auch gegenständlich zu einer gänzlichen Fehlinformation über den Grund für die Festnahme, was konsequenterweise dazu führte, dass damit die Verpflichtung der Beschwerdeführerin einherging, sich selbst die Gründe für ihre Inhaftierung zusammenzureimen, was sie und ihre Rechtsvertretung augenscheinlich im Beschwerdeschriftsatz auch taten – siehe bereits oben. Dadurch aber wird letztlich die Irrelevanz des verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Information über die Gründe für die Inhaftierung zum Ausdruck gebracht. Durch die Verwendung einer gänzlich unrichtigen Haftgrundlage samt entsprechender Belehrung wurde die festgenommene Beschwerdeführerin also nicht nur nicht „in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Festnahme zu beurteilen und gegebenenfalls von ihrem Recht auf Haftkontrolle Gebrauch zu machen“, sondern geradezu in die Irre geführt. Unabhängig von diesem jedenfalls in die Verfassungssphäre reichenden Mangel der Unterlassung einer entsprechenden adäquaten Information, wäre auch – bloß einfachgesetzlich beurteilt – für die Verwaltungsbehörde nichts aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gewinnen: So hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des § 36 Abs. 1 2. Satz VStG ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten") eine Verletzung der in § 36 Abs. 1 2.Satz VStG normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde.So hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des Paragraph 36, Absatz eins, 2. Satz VStG ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten") eine Verletzung der in Paragraph 36, Absatz eins, 2.Satz VStG normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde. Auch besteht Übereinstimmung zwischen den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, sieht doch der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen in der Verletzung der Informationspflicht einen „Verstoß gegen die festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung“ (VfGH v. 10.10.1994, B46/94, B85/94), sodass sich die gegenständliche Festnahme und damit verbunden die anschließende Anhaltung unter dem Aspekt einer adäquaten Informationsverpflichtung als nicht rechtmäßig darstellt. Aber selbst wenn man §34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG – Festnahmeauftrag und Verbesserungsversuch in der Stellungnahme – als Grundlage für die Festnahme heranziehen würde, würde das am Ergebnis einer rechtswidrigen Festnahme und Anhaltung nichts ändern: Aber selbst wenn man §34 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG – Festnahmeauftrag und Verbesserungsversuch in der Stellungnahme – als Grundlage für die Festnahme heranziehen würde, würde das am Ergebnis einer rechtswidrigen Festnahme und Anhaltung nichts ändern: Unverhältnismäßigkeit: Wie festgestellt, hatte die Beschwerdeführerin nicht nur die Polizeidienststelle zur Übernahme einer Ladung für den Einvernahmetermin des 28.012021 aus freien Stücken selbst aufgesucht und der Ladung auch Folge geleistet, sondern im Rahmen dieser Einvernahme vor der LPD Wien am 28.01.2021 bereitwilligst Auskunft gegeben und ausdrücklich ihre Kooperationsbereitschaft bekundet, sodass für eine Festnahme zur Überstellung in das PAZ zum Zwecke der jederzeitigen Verfügbarkeit für die Behörde keinerlei „Notwendigkeit“ im Sinne des Artikel 2 PersFrBVG bestand. Die Beschwerdeführerin hatte in der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde drei Stunden lang ausführlichst Rede und Antwort gestanden, bereitwilligst Einsicht in ihr Mobiltelefon gewährt, war zudem polizeilich gemeldet und wohnte, wie eine Nachschau von Sicherheitsorganen ergab, nachweislich auch an dieser Meldeadresse. Zum Zeitpunkt der Festnahme, aber auch danach, hatte die Verwaltungsbehörde keinerlei Anlass zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin dem Behördenzugriff entziehen würde. Die Verwaltungsbehörde hätte daher schon nach der Einvernahme am 28.01.2021 vor der LPD Wien von einer Festnahme absehen und die Beschwerdeführerin entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in derartigen Fällen auffordern müssen, sich zur nächsten Einvernahme zur Verwaltungsbehörde zu begeben: Aus dem Erkenntnis des VwGH v. 15.09.2022, Ra 2022/21/0057 – hier lag sogar ein ursprünglich unkooperatives Verhalten zugrunde! „Gegen den Fremden wurde wegen dessen nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet
1 Z 2 BFA-VG 2014 ein Festnahmeauftrag erlassen, weil er offenbar mangels Bestehens einer aufrechten gemeldeten Adresse als "flüchtig" angesehen wurde. In der Folge hat der Fremde jedoch von sich aus Kontakt mit dem BFA zum Zweck der Veranlassung seiner polizeilichen Meldung aufgenommen. Vor seiner Festnahme hat er überdies auf seine österreichische Lebensgefährtin und auf die Wohnmöglichkeit bei ihr verwiesen. Bei Zutreffen dieses Vorbringens wäre vom Wegfall des Festnahmegrundes auszugehen gewesen. Bei dieser Ausgangslage hätte aber auch nicht ohne Weiteres angenommen werden können, er hätte freiwillig nicht auch eine andere Dienststelle des BFA aufgesucht, zu der er dann nach der Festnahme von zu diesem Zweck herbeigeholten Sicherheitsorganen iSd § 40 Abs. 1 BFA-VG 2014 überstellt wurde. Ebenso ist kein Grund ersichtlich, weshalb die später vorgenommene Verifizierung seines Wohnortes bei der ihn begleitenden Lebensgefährtin nicht unverzüglich und noch vor der Festnahme möglich gewesen wäre. Unbeschadet der Ergebnisse einer näheren Prüfung des vom Fremden erstatteten Vorbringens ist somit auf Basis der derzeitigen Aktenlage, nicht ersichtlich, dass mit gutem Grund die Annahme berechtigt gewesen wäre, die Festnahme und Anhaltung des freiwillig vorsprechenden Fremden zum Zweck der Vorführung vor eine andere Dienststelle des BFA wäre notwendig und verhältnismäßig gewesen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063). Der VwGH verkennt nicht das vom VwG als auch maßgeblich erachtete unkooperative Verhalten des zunächst unter einer Alias-Identität auftretenden und seine Abschiebung zweimal vereitelnden Fremden. Diese bereits einige Zeit zurückliegenden Umstände bieten aber angesichts der danach erfolgten Beendigung der Schubhaft durch das BFA und vor allem unter Berücksichtigung der zuletzt gezeigten Kooperationsbereitschaft durch die zweimalige Terminvereinbarung und die aus Eigenem unter Begleitung seiner österreichischen Lebensgefährtin erfolgte Vorsprache beim BFA keinen tauglichen Grund dafür, Sicherheitswachebeamte herbeizurufen, um ihn
1 Z 1 BFA-VG 2014 zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen und an eine andere Dienststelle dieser Behörde zu überstellen. Angesichts des zuletzt vom Fremden gezeigten Verhaltens wäre in diesem Fall vielmehr der im Regelfall gebotene Weg nahegelegen, den Fremden zur Vorsprache an dem vom BFA gewünschten Ort aufzufordern (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063)“; vgl. auch VwGH v. 17.09.2019 Ra 2019/14/0290„Gegen den Fremden wurde wegen dessen nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG 2014 ein Festnahmeauftrag erlassen, weil er offenbar mangels Bestehens einer aufrechten gemeldeten Adresse als "flüchtig" angesehen wurde. In der Folge hat der Fremde jedoch von sich aus Kontakt mit dem BFA zum Zweck der Veranlassung seiner polizeilichen Meldung aufgenommen. Vor seiner Festnahme hat er überdies auf seine österreichische Lebensgefährtin und auf die Wohnmöglichkeit bei ihr verwiesen. Bei Zutreffen dieses Vorbringens wäre vom Wegfall des Festnahmegrundes auszugehen gewesen. Bei dieser Ausgangslage hätte aber auch nicht ohne Weiteres angenommen werden können, er hätte freiwillig nicht auch eine andere Dienststelle des BFA aufgesucht, zu der er dann nach der Festnahme von zu diesem Zweck herbeigeholten Sicherheitsorganen iSd Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG 2014 überstellt wurde. Ebenso ist kein Grund ersichtlich, weshalb die später vorgenommene Verifizierung seines Wohnortes bei der ihn begleitenden Lebensgefährtin nicht unverzüglich und noch vor der Festnahme möglich gewesen wäre. Unbeschadet der Ergebnisse einer näheren Prüfung des vom Fremden erstatteten Vorbringens ist somit auf Basis der derzeitigen Aktenlage, nicht ersichtlich, dass mit gutem Grund die Annahme berechtigt gewesen wäre, die Festnahme und Anhaltung des freiwillig vorsprechenden Fremden zum Zweck der Vorführung vor eine andere Dienststelle des BFA wäre notwendig und verhältnismäßig gewesen vergleiche VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063). Der VwGH verkennt nicht das vom VwG als auch maßgeblich erachtete unkooperative Verhalten des zunächst unter einer Alias-Identität auftretenden und seine Abschiebung zweimal vereitelnden Fremden. Diese bereits einige Zeit zurückliegenden Umstände bieten aber angesichts der danach erfolgten Beendigung der Schubhaft durch das BFA und vor allem unter Berücksichtigung der zuletzt gezeigten Kooperationsbereitschaft durch die zweimalige Terminvereinbarung und die aus Eigenem unter Begleitung seiner österreichischen Lebensgefährtin erfolgte Vorsprache beim BFA keinen tauglichen Grund dafür, Sicherheitswachebeamte herbeizurufen, um ihn
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014 zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen und an eine andere Dienststelle dieser Behörde zu überstellen. Angesichts des zuletzt vom Fremden gezeigten Verhaltens wäre in diesem Fall vielmehr der im Regelfall gebotene Weg nahegelegen, den Fremden zur Vorsprache an dem vom BFA gewünschten Ort aufzufordern vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063)“; vergleiche auch VwGH v. 17.09.2019 Ra 2019/14/0290 Da die gegenständliche Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte für eine mangelnde Kooperation oder gar ein Untertauchen liefert, kann dem Beschwerdevorbringen, wonach „die Beschwerdeführerin einer rechtmäßigen bzw. in einem entsprechenden rechtsstaatlichen Verfahren erlassenen Rückkehrentscheidung selbstverständlich aus eigenem Folge geleistet hätte“, nicht entgegengetreten werden. Insofern liegt auch ein Verstoß gegen § 40 Abs. 3 BFA-VG vor, da gegenständlich nichts dafürspricht, dass nicht „gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt“.Insofern liegt auch ein Verstoß gegen Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG vor, da gegenständlich nichts dafürspricht, dass nicht „gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt“. Zumindest hätte sich die Verwaltungsbehörde auch damit aktiv auseinanderzusetzen gehabt, was sie aber – auch der Stellungnahme zufolge – nicht tat; ex-post vielleicht sogar den Schluss aus der Erhebung der Beschwerde zu ziehen, die Beschwerdeführerin hätte das Bundesgebiet nicht unverzüglich verlassen, erscheint bereits im Hinblick auf die Auslegung zu §18 Abs. 5 BFA-VG – siehe sogleich – als unzulässig, müsste man ihr alleine schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen den Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (binnen einer Woche) zugestehen.Zumindest hätte sich die Verwaltungsbehörde auch damit aktiv auseinanderzusetzen gehabt, was sie aber – auch der Stellungnahme zufolge – nicht tat; ex-post vielleicht sogar den Schluss aus der Erhebung der Beschwerde zu ziehen, die Beschwerdeführerin hätte das Bundesgebiet nicht unverzüglich verlassen, erscheint bereits im Hinblick auf die Auslegung zu §18 Absatz 5, BFA-VG – siehe sogleich – als unzulässig, müsste man ihr alleine schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen den Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (binnen einer Woche) zugestehen. Wenn die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme auf die von der Bf ausgehende Gefährlichkeit zur Rechtfertigung der Notwendigkeit einer Festnahme hinweist, so bleibt sie schuldig, zu erklären, warum sie dann nicht eine sogenannte „begleitete“ Abschiebung (mit drei Sicherheitsorganen) vorsah und sie im Ansuchen auf Übernahme des Abschiebetransportes gegenüber den Austrian Airline nur den illegalen Aufenthalt – „illegal stay“ – der Beschwerdeführerin vermerkte. Mangels „Notwendigkeit“ der Festnahme stellt sich diese und die darauf basierende Anhaltung jedenfalls auch in dieser Hinsicht als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig dar. Aber noch unter einem weiteren Aspekt erweist sich die bekämpfte Festnahme und damit verbundene Anhaltung als rechtswidrig. Undurchführbarkeit der Abschiebung am 31.01.2021: Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Natur der Festnahme – die Verwaltungsbehörde brachte mit ihren organisatorischen Maßnahmen der Rückführung mehr als deutlich zum Ausdruck, dass sie die Anhaltung als zum Zwecke der Abschiebung verhängt hatte – stellt sich die Festnahme im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Abschiebung am 31.01.2021 selbst als rechtswidrig dar. Diese hätte vor dem Hintergrund der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der zum damaligen Zeitpunkt bereits anwendbaren Bestimmung des § 18 Abs. 5 BFA-VG jedenfalls nicht am 31.01.2021 durchgeführt werden dürfen:Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Natur der Festnahme – die Verwaltungsbehörde brachte mit ihren organisatorischen Maßnahmen der Rückführung mehr als deutlich zum Ausdruck, dass sie die Anhaltung als zum Zwecke der Abschiebung verhängt hatte – stellt sich die Festnahme im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Abschiebung am 31.01.2021 selbst als rechtswidrig dar. Diese hätte vor dem Hintergrund der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der zum damaligen Zeitpunkt bereits anwendbaren Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG jedenfalls nicht am 31.01.2021 durchgeführt werden dürfen: Aus dem Erkenntnis des VwGH v. 05.03.2021 Ra 2020/21/0175 – Hervorhebung durch den Einzelrichter: „§ 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das VwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Dafür gilt - ebenso wie für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 - eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde. Die an diese Frist anknüpfende "Wartefrist" des § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 soll jedoch nach dessen Wortlaut nur hinsichtlich Rückkehrentscheidungen im asylrechtlichen Kontext anwendbar sein, also nicht hinsichtlich solcher, denen die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 aberkannt wurde. Zufolge § 18 Abs. 7 BFA-VG 2014 gilt in derartigen Fällen - ebenso wie im Fall der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 - aber auch nicht § 13 Abs. 4 VwGVG 2014, wonach Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung zukommt. Damit fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, ob und inwieweit der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 aufschiebende Wirkung zukommen soll. Für die Annahme einer aufschiebenden Wirkung, wie sie in § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 festgelegt ist, spricht allerdings schon, dass andernfalls die Regelung des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 in Bezug auf Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes ihren Zweck verfehlen würde. Dieser besteht zufolge den ErlRV 2144 BlgNR 24. GP, 13, darin, im Hinblick auf die Abschiebung in den Herkunftsstaat (deren Zulässigkeit auch im Sinn der Art. 2 und 3 MRK Gegenstand der im Rückkehrentscheidungsverfahren zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ist) Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu einer Überprüfung durch das VwG ausgesetzt wird. Zwischen Rückkehrentscheidungen im Kontext eines Asylverfahrens, bezüglich deren § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 ausdrücklich an die einwöchige Entscheidungsfrist nach § 18 Abs. 5 (bzw. § 17 Abs. 1) BFA-VG 2014 anknüpft, und sonstigen Rückkehrentscheidungen wird nicht differenziert. Auch die Materialien zur Änderung des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2017 (AA-213 25. GP, 88 f), mit der die Wortfolge "von Amts wegen" eingefügt und die letzten beiden Sätze dieses Absatzes angefügt wurden, lassen keine Absicht des Gesetzgebers zu einer derartigen Unterscheidung erkennen. Schon im Hinblick darauf ist anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung, der
2 BFA-VG 2014 die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, in analoger Anwendung des § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 jedenfalls vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. vor Ablauf der einwöchigen Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 nicht vollzogen werden darf.„§ 18 Absatz 5, BFA-VG 2014 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das VwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Dafür gilt - ebenso wie für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG 2014 - eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde. Die an diese Frist anknüpfende "Wartefrist" des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 soll jedoch nach dessen Wortlaut nur hinsichtlich Rückkehrentscheidungen im asylrechtlichen Kontext anwendbar sein, also nicht hinsichtlich solcher, denen die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG 2014 aberkannt wurde. Zufolge Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG 2014 gilt in derartigen Fällen - ebenso wie im Fall der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 - aber auch nicht Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014, wonach Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung zukommt. Damit fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, ob und inwieweit der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG 2014 aufschiebende Wirkung zukommen soll. Für die Annahme einer aufschiebenden Wirkung, wie sie in Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 festgelegt ist, spricht allerdings schon, dass andernfalls die Regelung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 in Bezug auf Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes ihren Zweck verfehlen würde. Dieser besteht zufolge den ErlRV 2144 BlgNR 24. GP, 13, darin, im Hinblick auf die Abschiebung in den Herkunftsstaat (deren Zulässigkeit auch im Sinn der Artikel 2 und 3 MRK Gegenstand der im Rückkehrentscheidungsverfahren zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 ist) Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu einer Überprüfung durch das VwG ausgesetzt wird. Zwischen Rückkehrentscheidungen im Kontext eines Asylverfahrens, bezüglich deren Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 ausdrücklich an die einwöchige Entscheidungsfrist nach Paragraph 18, Absatz 5, (bzw. Paragraph 17, Absatz eins,) BFA-VG 2014 anknüpft, und sonstigen Rückkehrentscheidungen wird nicht differenziert. Auch die Materialien zur Änderung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2017 (AA-213 25. GP, 88 f), mit der die Wortfolge "von Amts wegen" eingefügt und die letzten beiden Sätze dieses Absatzes angefügt wurden, lassen keine Absicht des Gesetzgebers zu einer derartigen Unterscheidung erkennen. Schon im Hinblick darauf ist anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung, der
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG 2014 die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, in analoger Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 jedenfalls vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. vor Ablauf der einwöchigen Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 nicht vollzogen werden darf. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 ist auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 - (analog) anzuwenden und aus dem Unionsrecht folgt überdies die Verpflichtung, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten.Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 ist auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG 2014 - (analog) anzuwenden und aus dem Unionsrecht folgt überdies die Verpflichtung, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Ebenso der VwGH im Erkenntnis v. 21.12.2022, Fe 2021/21/0001: „Aus dem Unionsrecht folgt die Verpflichtung, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung die Rechtsmittelfrist und im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175).“„Aus dem Unionsrecht folgt die Verpflichtung, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung die Rechtsmittelfrist und im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten vergleiche VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175).“ Demnach hätte die Verwaltungsbehörde mit der Durchführung der Abschiebung die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten gehabt. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Bescheidbeschwerde gegen die Rückkehrentscheidung/das Einreiseverbot zusammen mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am Sonntag, den 30.01.2021, 16:53 Uhr, im Faxwege eingebracht und hätte das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden gehabt. Erst im Falle der Verwerfung dieses Antrages durch das Bundesverwaltungsgericht hätte die Verwaltungsbehörde die Rückführung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat durchführen dürfen – jedenfalls also offensichtlich nicht am 31.01.2021! Mit der Rechtswidrigkeit der Abschiebung am 31.01.2021 wird auch die dieser Abschiebung dienende Festnahme und Anhaltung aufgrund derselben rechtswidrig, denn hätte es dazu alleine wegen der sohin notwendigen Überschreitung der 72-Stunden-Frist der Verhängung der Schubhaft bedurft. Die Verwaltungsbehörde versuchte augenscheinlich, die Schubhaftbestimmungen des §76 f. FPG, welche einen wesentlich größeren Prüfaufwand erfordern, zu umgehen und nicht, wie sie in ihrer Stellungnahme glauben machen will, der Beschwerdeführerin eine längere Anhaltung zu ersparen. Fazit: Unter welchem Aspekt man auch immer die gegenständliche Festnahme und Anhaltung sieht, immer stellt sie sich als rechtswidrig dar und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Kosten)Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kosten) In der Frage des Kostenanspruches ist § 35 VwGVG die maßgebliche, anspruchsbegründende Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches ist Paragraph 35, VwGVG die maßgebliche, anspruchsbegründende Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2239164.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.