Obsah (16)
§ 22a§ 35Art. 133§68§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§ 46§§ 52a§ 57§ 76§ 56RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW117 2265532-1 Spruch, W117 2265532-1/18E Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 18.01.2023 mündlic
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4, Z. 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Ziffer 5, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit im Spruch angeführtem Bescheid wurde die Schubhaft verhängt; der Beschwerdeführer befand sich jedenfalls vom 06.01.2023 bis zur Verhandlung am 18.01.2023 in Schubhaft. Die Verwaltungsbehörde ging – zusammengefasst dargestellt – davon aus, dass der Beschwerdeführer auch nach negativem Ausgang seines ersten in Österreich initiierten Asylverfahrens Österreich entgegen seinen Behauptungen nicht verlassen, sondern sich hierzulande im Verborgenen gehalten und aktuell, nach zwischenzeitlichem Aufgriff, einen neuen Asylantrag mit ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt habe. Aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft und der in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellten Asylantragstellung unterstellte die Verwaltungsbehörde das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einer bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den Fluchtgefahrtatbeständen der Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 des §76 Abs. 3 FPG. Aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft und der in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellten Asylantragstellung unterstellte die Verwaltungsbehörde das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einer bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den Fluchtgefahrtatbeständen der Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, des §76 Absatz 3, FPG. Die Verwaltungsbehörde prüfte den vorliegenden Fall im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und verneinte insbesondere aufgrund der gänzlichen Vertrauensunwürdigkeit die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels. Am 13.01.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung. Begründend führte er aus, dass er der seit 09.07.2018 erlassenen Rückkehrentscheidung nachgekommen und eigenständig zu Fuß nach Indien zurückgekehrt sei und sich dort über vier Jahre aufgehalten habe. Aufgrund persönlicher Verfolgung sei er erneut nach Österreich geflohen, wo er am 01.01.2023 angekommen sei. Nachdem er am 04.01.2023 festgenommen worden sei, habe er im Stande der Anhaltung (aufgrund der Festnahme) einen neuen Asylantrag gestellt, weshalb er Anspruch auf Grundversorgung habe. Er sei selbstverständlich kooperativ, da er ein großes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat. Das BFA hätte sich im gegenständlichen Verfahren nach der Judikatur des VwGH somit mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinandersetzen müssen. Entgegen der eindeutigen Judikatur habe es das BFA in diesem Fall jedoch unterlassen, die Dauer des Asylverfahrens näher in den Blick zu nehmen und Ermittlungen dazu anzustellen, wann mit dessen Abschluss gerechnet werden könne, weshalb der gegenständliche Bescheid schon deshalb grob rechtswidrig ist Im gegenständlichen Fall liege keine Fluchtgefahr vor. Die Behörde meine im Bescheid, dass die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG aus ihrer Sicht erfüllt wären. Tatsächlich seien jedoch diese Kriterien nicht erfüllt. Weder habe der Beschwerdeführer eine Abschiebung umgangen noch verhindert noch am Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mitgewirkt. Im Gegenteil, der BF habe eine negative Entscheidung 2018 erhalten und sei kurze Zeit später wieder zurück nach Indien gekehrt.Im gegenständlichen Fall liege keine Fluchtgefahr vor. Die Behörde meine im Bescheid, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG aus ihrer Sicht erfüllt wären. Tatsächlich seien jedoch diese Kriterien nicht erfüllt. Weder habe der Beschwerdeführer eine Abschiebung umgangen noch verhindert noch am Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mitgewirkt. Im Gegenteil, der BF habe eine negative Entscheidung 2018 erhalten und sei kurze Zeit später wieder zurück nach Indien gekehrt. Seit er 2023 wieder nach Österreich gekommen sei, habe er sich kooperativ verhalten; er habe das Formular zur Ausstellung eines HRZ lediglich deshalb nicht unterschrieben, weil er möchte, dass sein Asylantrag geprüft würde und er bis zu dieser Entscheidung nicht freiwillig zurückkehren möchte. Zum Beweis für seine Rückkehr nach Indien legte der BF Dokumente aus den Jahren 2020 und 2021 vor, insbesondere sei er auch bei einem Arzt vorstellig geworden. Nicht nur der Bescheid, mit dem die Schubhaft verhängt wurde, sondern auch der darauf bezugnehmende Aktenvermerk sei rechtswidrig, da sie auf der falschen Annahme beruhen würden, der BF hätte Österreich nie verlassen, wäre bereits jahrelang untergetaucht, und daher nicht vertrauenswürdig. Im Falle des Beschwerdeführers kämen jedenfalls gelindere Mittel in Betracht: So habe er jedenfalls Anspruch auf Grundversorgung und würde selbstverständlich im Rahmen der Grundversorgung in einer angeordneten Unterkunft unterkommen und sich in dieser dann anmelden. Aus den genannten Gründen beantragte der Beschwerdeführer, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; in eventu der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen. Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung verteidigte; unter anderem begehrte die Behörde Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß. Am 18.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch; diese nahm folgenden Verlauf: „(…) RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Eröffnung des Beweisverfahrens: Verlesen wird der bisherige Akteninhalt. Festgestellt wird, dass die Behörde eine Stellungnahme 17.01.2023 abgab in welcher sie die Entscheidung der Behörde verteidigte und die weitere Anhaltung beantragte. Weiters entsprechenden Kostenersatz. Festgehalten wird, dass die RV Einsicht in die Stellungnahme nimmt und eine entsprechende Fotoablichtung auf dem Handy herstellt. Festgestellt wird, dass die Behörde eine Stellungnahme 17.01.2023 abgab in welcher sie die Entscheidung der Behörde verteidigte und die weitere Anhaltung beantragte. Weiters entsprechenden Kostenersatz. Festgehalten wird, dass die Regierungsvorlage Einsicht in die Stellungnahme nimmt und eine entsprechende Fotoablichtung auf dem Handy herstellt. R: Sie haben einen Asylantrag während der Anhaltung gestellt und erfolgte am 06.01.2023 die Erstbefragung und haben Sie außerdem bei Ihrer Schubhafteinvernahme angeführt, dass Sie 2018 zu Fuß aus Österreich nach Indien gegangen sind. Jetzt wundert mich, dass Sie auf die entsprechende Frage im Erstbefragungsprotokoll am 06.01.2023 „Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen, wenn ja, in welchen Ländern haben Sie sich aufgehalten?“ ausschließlich nur Indien angeführt haben mit keinem Wort die Länder die Sie bis Indien durchreist haben. BF: Ich bin von Österreich nach Ungarn zu Fuß gegangen und von Ungarn nach Serbien. Von Serbien bin ich per Autoanhalter bis nach Indien gefahren. R: Schildern Sie im Detail wo Sie sich in Ungarn aufgehalten haben, nennen Sie die Städte, Unterkünfte ebenso wie in Serbien. BF: Ich bin mit einem Schlepper bis zur ungarischen Grenze gefahren worden. R: Jetzt sind Sie mit einem Schlepper gefahren. Ihre ursprüngliche Aussage war, dass Sie von hier aus zu Fuß gestartet sind. BF: Manchmal bin ich mit dem Auto gefahren, manchmal zu Fuß. R: Schildern Sie mir die genauen Orte und Unterkünfte in denen Sie genächtigt haben und wie lange Sie sich aufgehalten haben. BF: Ich war zwei Tage in Ungarn, ich weiß nicht wie die Stadt oder Ortschaft geheißen hat. Die Leute die mich mitgenommen haben, haben mich wahrscheinlich im eigenen Haus untergebracht. Danach bin ich weiter gereist. Manchmal bin ich schon mit dem Auto gefahren oder mit Taxi. R: Jetzt sind wir in Serbien. BF: Grenzen habe ich zu Fuß überquert aber wenn es möglich war, weil ich mich nicht ausgekannt habe, bin ich entweder per Anhalter oder Taxi weitergefahren. Wenn die Grenze in Sichtweite war, bin ich ausgestiegen und zu Fuß weiter. R: Nun grenzt meines Wissens nach Serbien nicht an Indien? Schildern Sie mir bitte Ihre Zwischenaufenthalte bis nach Indien. BF: Auch wieder weiter mit Autoanhalter oder mit Privattaxi. Die Leute nehmen das Geld. R: In welchem nächsten Land waren wir? BF: Ich wusste nicht wie die nächsten Ortschaften/Länder geheißen haben. Ich bin dann in Mumbai angekommen, da habe ich dann erkannt, das ist jetzt Indien. Menschen und Straßenschilder waren mir da auf einmal bekannt. R: Sie haben in der Beschwerde Bescheinigungsmittel für Ihren Aufenthalt in Indien vorgelegt in schlecht leserlicher Kopie. Wo sind die Originale? BF: Ich kann außer dem was ich schon gegeben habe, nichts vorlegen. Aber meine COVID Impfung die ich in Indien erhalten habe, kann ich abrufen. BF zeigt ein COVID Impfzertifikat vor. R: Sie haben zwei Schreiben vorgelegt in Kopie über eine Versicherung LIC. Diesen zwei Versicherungsschreiben/Auszügen ist eigentlich nur zu entnehmen, dass einmal offensichtlich die Versicherung sich beklagt darüber, dass die Versicherung nicht bedient wird, weil der Scheck oder Account nicht stimmt. Es wird ein Versicherungsproblem dargestellt. Und das andere Schreiben der Versicherung, das ist einige Tage vorher. Hier wird die Prämie festgehalten, die dann nicht bedient wird. Ich kann aus diesen beiden Schreiben nach eingehenden Studium nicht einmal ansatzweise erkennen, dass Sie in Indien waren. BF: Aber das COVID Impfzertifikat kann ja nicht gefälscht werden. Die erste Impfung habe ich 06.09.2020 erhalten und die zweite 04.01.
- R: Sie haben aber bei Ihrer Schubhafteinvernahme ausdrücklich angeführt, dass Sie nicht geimpft sind. BF: Die Frage hätte ich so verstanden, dass es in Österreich gemeint ist und nicht in Indien. Wenn Sie mich gefragt hätten, ob ich in Indien geimpft bin, dann hätte ich ja gesagt. R: Sie haben eine weitere Arztbestätigung in Kopie vorgelegt. Auch die „bescheinigt Ihnen eine Behandlung in einem Spital und einen zweiwöchigen Aufenthalt. Ich hege große Bedenken gegen diese Bestätigung. Weil finde ich es doch seltsam, dass Ihnen eine Bestätigung ausgestellt wird, obwohl dass das Arztgeheimnis sehr hoch gehalten wird in Indien. In diesem Schreiben steht, dass wenn man Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand hat, man über eine Telefonnummer Auskünfte bekommt. BehV wird das Impfzertifikat zur Einsicht gegeben. BehV nimmt Einsicht und gibt an, dass laut schneller Internetrecherche die erste Impfwelle per 16.01.2021 startete und zwar war die Abfrage von Wikipedia. R: Wieso legen Sie genau heute das Impfzertifikat vor? BF: Weil sie mir so nicht geglaubt haben, habe ich mir das schicken lassen. Nachdem mir nicht geglaubt wurde, hat mir meine Mutter mit Freunden und Bekannten nach Österreich geschickt. Festgehalten wird, dass der QR Code bei keinem Handy der Verfahrensparteien nämlich RV und BehV in irgendeiner Weise anspricht und so eigentlich wiederrum nur übrig bleibt, ein maschinell geschriebenes ohne jede Unterfertigung verfügtes „Zertifikat“. BF: Weil sie mir so nicht geglaubt haben, habe ich mir das schicken lassen. Nachdem mir nicht geglaubt wurde, hat mir meine Mutter mit Freunden und Bekannten nach Österreich geschickt. Festgehalten wird, dass der QR Code bei keinem Handy der Verfahrensparteien nämlich Regierungsvorlage und BehV in irgendeiner Weise anspricht und so eigentlich wiederrum nur übrig bleibt, ein maschinell geschriebenes ohne jede Unterfertigung verfügtes „Zertifikat“. BF: Es sollte schon funktionieren. Ich kann es mir nicht vorstellen. Auch bei dem Handy der D spricht der Code in keinster Weise an und zeigt nicht einmal, dass er ungültig ist. BF: Der Arzt hat das deswegen geschrieben, weil die Behörden hier mir nicht geglaubt haben, dass ich im Spital war. R: Das Datum ist 2020 ausgestellt. Zu dieser Zeit hat keiner gewusst, dass Sie in Indien sind geschweige denn, dass Sie in einem Krankenhaus behandelt werden. Insofern verstehe ich Ihre Rechtfertigung „weil mir die Behörden nicht geglaubt haben“ überhaupt nicht. BF: Das stimmt, dass es 2020 war, aber meine Unterlagen werden ja aufgehoben und können abgerufen werden und da hat ein Arzt das geschrieben. R: Der Arzt braucht das nicht schreiben, weil sie jederzeit ohne das Schreiben, Einsicht nehmen können in die Akte. Ihre Antworten sind nicht nachvollziehbar. BF: Die Familie hat den Arzt extra gebeten, das so einzufügen. Sonst hätte oder würde man mir nicht glauben. R: Kommen wir zur Ihrer Schubhafteinvernahme am 05.01.
- Wissen Sie, was da schon seltsam anmutet. Sie wissen nach kürzester Zeit nicht, wann Sie tatsächlich behaupteter Maßen nach Österreich gekommen sind. Sie wechseln zwischen den Antworten 3-4 Tagen, 4 Tage und 3 Tage. Das zieht sich durch die ganze Niederschrift. Es hat den Eindruck, Sie wissen nicht, was Sie sagen sollen, seit wann Sie Ihrer Meinung nach wieder in Österreich sind. BF: Am 01.01.2023 bin ich hier angekommen in Österreich und am 04.01.2023 wurde ich festgenommen. R: Sie stellen den Asylantrag erst im Stande der Festnahme. Sie wurden bereits nach der ersten Nacht bei Ihrem Freund/Schlafgelegenheit hinausgeworfen. Warum haben Sie nicht vorher, nachdem Sie sich schon lange zuvor in Österreich aufgehalten haben, an die Polizei gewendet und um Asyl gebeten. Sie warten die Festnahme ab und dann stellen Sie den Asylantrag. BF: Am 04.01.2023 zwischen 7 und 8 Uhr in der Früh haben mich die Freunde rausgeworfen und ich wurde schon um 12 Uhr von der Polizei festgenommen. Da war ich noch nicht klar im Kopf, was der nächste Schritt sein soll. Ich war durcheinander. R: Sie haben sich nicht einmal Ihre Schubhafteinvernahme angeschaut. „Ich bin seit vier Tagen hier. Zwei Tage habe ich auf der Straße einer Bahnstation geschlafen. Dann habe ich zufällig einen Freund getroffen und dann bei ihm geschlafen… er hat mich am nächsten Tag in der Früh rausgehauen und mir gesagt, dass ich nur eine Nacht bei ihm unterkommen kann“. R: Wieso haben Sie alleine zwei Tage in einer Bahnstation geschlafen. Wieso haben Sie sich da nicht zum Asylamt begeben. Das kenne Sie ja schon von Ihrem ersten Verfahren. BF: Ich war krank, ich hatte Fieber und ich habe mich durcheinander gefühlt. Mir war nicht klar was ich weiter machen soll. R: Fieber hatten Sie auch im Stande der Festnahme und da waren Sie dann im Stande um Asyl zu rufen. BF: Weil ich krank war, hat mir der Mann der mir eine Nacht Unterschlupf gegeben hat, ein Medikament gegeben, weil er gemeint hat, dass es ein Medikament gegen Fieber sei. Nach der Festnahme wurde festgestellt, dass es eine Droge war und dann wurde festgestellt, dass ich unter Drogen stand. Ich habe wirklich nicht gewusst, dass es eine Droge ist. Ich habe keine Entzugserscheinungen. R: Sie haben anlässlich Ihrer Anhaltung zunächst eine falsche Identität angegeben. Dann fragt sich der Referent in der Schubhafteinvernahme am 05.01.2023 warum Sie sich denn der Polizei mit falschen Personendaten zu erkennen gegeben haben und Sie gehen nun als Antwort „Die Person die mir Unterkunft gewährte, sagte mir, dass ich diesen Namen bei der Apotheke angeben soll, damit ich das Medikament gegen mein Fieber erhalte …“ Jetzt sagen Sie mir, dass der Freund Ihnen das Medikament selber gab, also ergibt das überhaupt keinen Sinn mit dem abweichenden Namen. BF: Der Mann der mir Unterschlupf gab, hat gesagt, falls es nicht besser werden sollte durch das Medikament, dass er mir gab, soll ich zur Apotheke gehen und mit diesem Namen das Medikament gegen Fieber bekommen werde. Als ich von der Polizei festgenommen worden, war ich noch unter Einfluss von dieser Droge. R: Diese Verschwurblerei, wenn Sie ein derartiges Medikament benötigen und zur Apotheke gehen, brauchen Sie ein Rezept. BF: Ich war ja nicht einmal in der Apotheke. R an BehV: Wie ist der Plan der weiteren Vorgangsweise? BehV: Das Asylverfahren welches durch den BF neuerlich gestartet wurde soll nach Auskunft der EAST Ost vermutlich bereits in der Kalenderwoche 4 mittels Bescheid abgeschlossen werden. Ich stütze mich auf eine E-Mail Auskunft des zuständigen Referenten. Dieser macht das davon abhängig, dass nach der asylrechtlichen Einvernahme keine Ermittlungstätigkeiten erforderlich sind. Vermutlich wird in dem Fall auch die aufschiebende Wirkung aberkannt, sodass mit Eintritt der Durchführbarkeit, es beabsichtig ist, den BF zum ehestmöglichen Zeitpunkt der Delegation Indiens zum Zwecke der Erlangung eines HRZ vorzuführen. R: Bekommt man schnell einen Termin bei der Indischen Botschaft? BehV. Derzeit funktioniert die Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft besser denn je, zumal erst jüngst ein Rückübernahmeabkommen mit Indien abgeschlossen wurde. Delegationstermine finden zweiwöchig regelmäßig im Bereich des PAZ - Hernalser Gürtel statt und wurde zuletzt bei positiven Entscheidungen des Konsuls meist innerhalb von zwei Wochen bereits eine HRZ-Zusage getätigt. R: Wenn jetzt jemand wie der BF die HRZ Formulare nicht ausfüllt. Wie lange dauert dann die Ermittlung der Identität? BehV: Indien ist auch in diesem Punkt wesentlich kooperativer als früher, sodass Identifizierungen auch ohne Kooperation der Fremden versucht werden, positiv durchzuführen. Diesfalls muss lediglich mit einer längeren Frist zur positiven Identifizierung gerechnet werden. Dies sollte jedenfalls innerhalb von zwei Monaten ab Delegationstermin abgeschlossen sein. R: Wurden in diesem Jahr schon Abschiebungen durchgeführt? BehV: am 16.
- wurden 17 HRZ ausgestellt und die Fremden bereits außer Landes gebracht. Beim letzten Delegationstermin, letzte Woche Donnerstag langten bis dato schon vier HRZ Zusagen ein. Festgehalten wird, als notorische Tatsache, dass sich die Außenminister Indiens und Österreich trafen und der indische Außenminister eine beschleunigte Durchführung zusagte. RV an BehV: Wie oft finden die Flüge nach Indien statt? Regierungsvorlage an BehV: Wie oft finden die Flüge nach Indien statt? BehV: Derzeit finden zumindest einmal monatlich Charterflüge statt wobei ergänzend anzuführen ist, dass auch Einzelrückführungen vom BMI zugesagt und genehmigt wurden. R: Wie viel passen in einen Charter rein? BehV:
- Festgehalten wird, dass dem BF das gesamte bisherige Behördenvorbringen inkl. Fragenstellung der RV rückübersetzt wird. BF: Ich möchte auf gar keinen Fall zurück nach Indien. Ich möchte in ein anderes Land gehen.Festgehalten wird, dass dem BF das gesamte bisherige Behördenvorbringen inkl. Fragenstellung der Regierungsvorlage rückübersetzt wird. BF: Ich möchte auf gar keinen Fall zurück nach Indien. Ich möchte in ein anderes Land gehen. R: Sie haben bei der Erstbefragung am 06.01.2023 als Asylgrund folgendes wörtlich angeführt wobei an Sie die Aufforderung gerichtet wurde, umfassend und detailliert vorzubringen und Sie haben folgendes nur angeführt: „Ich hatte einen Freund, mit dem hatte ich einen illegalen Waffenhandel. Als die Polizei von unserer illegalen Arbeit erfuhr, hatten wir Angst von der Polizei ermordet zu werden. Deshalb bin ich geflüchtet.“ Ist das richtig? BF: Ja, wir hatten eine Auseinandersetzung mit der Polizei gehabt und wie wir weglaufen wollten, haben sie auf uns auch geschossen. R: Haben Sie hier in Österreich Familienangehörige oder sonstige soziale Bezugspunkte? BF: Nein, außer den Freunden meiner Mutter die mir die Unterlagen vorbeigebracht haben. Kenne ich niemanden. R: Wie viel an Vermögen, Barmittel, sonstigen Wertsachen haben Sie in Ihrem Besitz? BF: Ich habe gar kein Geld, ich habe nichts Wertvolles. R: Wenn ich Sie jetzt frei ließe, was würden Sie dann machen? BF: Wenn es möglich wäre, würde ich in einem Asylantenheim oder ein Erstversorgungszentrum aufsuchen. Schluss des Beweisverfahrens“ Im Anschluss erfolgte die spruchgemäße mündliche Verkündung des Erkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Feststellungen: Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 12.06.2018 illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser (erste Antrag) wurde am 12.09.2018 gem. §§ 3 und 8 AsylG rechtskräftig negativ beschieden. Diese Entscheidung ist am 12.09.2018 in Rechtskraft erwachsen Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 2-jährigen Einreiseverbot erlassen.Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 12.06.2018 illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser (erste Antrag) wurde am 12.09.2018 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG rechtskräftig negativ beschieden. Diese Entscheidung ist am 12.09.2018 in Rechtskraft erwachsen Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 2-jährigen Einreiseverbot erlassen. Der BF war von 12.06.2018 bis 25.06.2018 in der Betreuungsstelle Traiskirchen aufhältig. Danach war er von 06.07.2018 bis 14.11.2018 an einer Adresse in 1150 Wien aufrecht gemeldet. Anschließend war er von 14.11.2018 bis 24.04.2019 in 1100 Wien obdachlos gemeldet. Seit 25.04.2019 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes. Anstatt aber nach Indien zurückkehren, tauchte der Beschwerdeführer so lange unter, bis er am 04.01.2023 zufällig in eine Polizeikontrolle geriet und festgenommen wurde. Gegenüber den ihn kontrollierenden Beamten der LPD Wien hatte er zunächst gänzlich falsche Angaben über seine wahre Identität gemacht. Er konnte auch nicht angeben, wo er tatsächlich wohnhaft war. Erst nach erkennungsdienstlicher Behandlung konnte tatsächlich festgestellt werden, wie die richtige Identität lautet, und es stellte sich heraus, dass es sich um die im Spruch genannte Identität handelte. Daraufhin wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassen und von der LPD Wien um 13:15 Uhr vollzogen.Gegenüber den ihn kontrollierenden Beamten der LPD Wien hatte er zunächst gänzlich falsche Angaben über seine wahre Identität gemacht. Er konnte auch nicht angeben, wo er tatsächlich wohnhaft war. Erst nach erkennungsdienstlicher Behandlung konnte tatsächlich festgestellt werden, wie die richtige Identität lautet, und es stellte sich heraus, dass es sich um die im Spruch genannte Identität handelte. Daraufhin wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und von der LPD Wien um 13:15 Uhr vollzogen. Im Rahmen der darauffolgenden Anhaltung, aber noch vor der formellen Schubhaftverhängung, stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag in ausschließlicher Verzögerungs-/Umgehungsabsicht – siehe rechtliche Beurteilung. Am 06.01.2023, um 19:55 Uhr wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG persönlich zugestellt.Im Rahmen der darauffolgenden Anhaltung, aber noch vor der formellen Schubhaftverhängung, stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag in ausschließlicher Verzögerungs-/Umgehungsabsicht – siehe rechtliche Beurteilung. Am 06.01.2023, um 19:55 Uhr wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG persönlich zugestellt. In der Folge wurde dem BF am 06.01.2023, um 21:15, Uhr der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführe versuchte in besonders qualifizierter Form seine Rückkehr nach Indien vorzutäuschen, indem er nicht nur keine Originaldokumente, sondern lediglich solche in Kopie vorlegte, und offensichtlich eine inhaltlich unrichtige Bestätigung hinsichtlich zweier in Indien behauptetermaßen erhaltenen Corona-Impfungen dem Gericht übergab. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen i. S. d. Art. 8 EMRK und ist auch sonst nicht sozial oder anderweitig in Österreich integriert; er kann nicht Deutsch und besitzt weder Bar- noch sonstige Vermögensmittel.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen i. S. d. Artikel 8, EMRK und ist auch sonst nicht sozial oder anderweitig in Österreich integriert; er kann nicht Deutsch und besitzt weder Bar- noch sonstige Vermögensmittel. Für den Beschwerdeführer bestand und besteht in Österreich – abgesehen vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr – keine alternative Unterbringungsmöglichkeit. Zum Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses stand fest, dass der BF der indischen Delegation im PAZ vorgeführt werden würde, sobald das Asylfolgeverfahren vom BF negativ beschieden und in Rechtskraft erwachsen sei – siehe auch Zusatzfeststellung. Aktuell finden alle zwei bis drei Wochen Vorführungen vor die indische Delegation statt. Weiters werden auch regelmäßig Einzelrückführungen und Charter durchgeführt. Es besteht auch für den BF die Möglichkeit, jederzeit die freiwillige Rückkehr zu beantragen und so schnellstmöglich aus der Schubhaft entlassen zu werden, um nach Indien zurückzukehren. Zusatzfeststellung: Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 24.01.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1194708002/230045599, wurde der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers
§68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die Abschiebungszulässigkeit nach Indien ausgesprochen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid, in welcher die Behörde weiterhin von einer Asylfolgeantragstellung und nicht von einem Erstantrag ausging, keine Beschwerde, sodass der Bescheid am 08.02.2023 in Rechtskraft erwuchs.Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 24.01.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1194708002/230045599, wurde der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers
§68
Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die Abschiebungszulässigkeit nach Indien ausgesprochen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid, in welcher die Behörde weiterhin von einer Asylfolgeantragstellung und nicht von einem Erstantrag ausging, keine Beschwerde, sodass der Bescheid am 08.02.2023 in Rechtskraft erwuchs. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen. Auch nach Durchführung einer Verhandlung stößt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde und die darauf aufbauende Anhaltung auf keine Bedenken: Gerade der Annahme der Verwaltungsbehörde, der Beschwerdeführer sei in Wahrheit gar nicht nach Indien ausgereist, sondern habe sich weiter hier in Österreich im Verborgenen aufgehalten, kann nach der in der Verhandlung nicht gelungenen Darstellung seiner Rückreise per Fuß nicht entgegengetreten werden: In diesem Zusammenhang fällt zunächst einmal auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner aktuellen Erstbefragung im Asylfolgeverfahren die Frage „Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen? Wenn ja, in welchen Ländern haben Sie sich aufgehalten?“ lediglich mit dem ausdrücklichen Hinweis, sich in Indien von 2018 – Dezember 2022 aufgehalten zu haben, beantwortete, und keinerlei Zwischenstationen auf seinem Fußweg nach Indien bekanntgab. Darüber hinaus aber hat sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung eklatant zu seinen Angaben im Rahmen der Schubhafteinvernahme widersprochen: Während der Beschwerdeführer vor der Verwaltungsbehörde ausdrücklich anführte, sich lediglich per Fuß nach Indien begeben zu haben, führte er in der Verhandlung aus, dass er teils per Anhalter und teils per Taxi von Österreich nach Indien unterwegs gewesen sei. Er konnte aber, näher zu seinen Zwischenstationen befragt, keinerlei Auskunft darüber geben, wo er sich in Ungarn und Serbien aufgehalten hatte. Von den Ländern zwischen Serbien und Indien hatte er überhaupt keine Ahnung. Auch die in der Beschwerde zur Bescheinigung seines Aufenthaltes in Indien vorgelegten Unterlagen vermögen nicht zu überzeugen: So legte er zwei Schreiben einer bekannten indischen Versicherungsgesellschaft vor, aus denen sich aber nicht der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Indien, sondern die Problematik einer ausstehenden Prämienzahlung ableiten lässt – die Versicherungsgesellschaft weist den Beschwerdeführer auf einen gescheiterten Zahlungsversuch hin. Auch die vorgelegte Arztbesuchsbescheinigung vermag schon mangels ausreichender Individualisierung – der im Spruch angeführte Familienname gehört zu den gängigsten Nachnamen – nicht zu überzeugen, sodass hier die nachprüfbare Individualisierung mittels Geburtsdatum und Heimatadresse zur Bescheinigung unabdingbar gewesen wäre. Auch mutet mehr als seltsam an, dass am Schluss der Bestätigung geradezu jedermann/-frau die Möglichkeit erhält, wenn nicht gar eingeladen wird, weitere Umstände über den Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers per Nachfrage zu erhalten, obwohl auch in Indien das Arztgeheimnis sehr hochgehalten wird – siehe „Privacy and the Right to Information Act, 2005“. Die entsprechende Rechtfertigung für diese inhaltliche Passage in der heutigen Verhandlung ist gänzlich nicht nachvollziehbar, hatte doch der Beschwerdeführer dazu angeführt, dass der Arzt dies deswegen so geschrieben habe, weil die Behörden ihm hier nicht geglaubt hätten, dass er im Spital gewesen sei, was insofern geradezu widersinnig ist, da zu dieser Zeit ja gar niemand wusste, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt in Indien (behauptetermaßen) aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich schon einmal prophylaktisch für ein weiteres Asylverfahren absichern wollen. Der Beschwerdeführer versuchte nach entsprechendem Vorhalt, doch noch seinen Aufenthalt in Indien glaubhaft zu machen, indem er erstmals in der Verhandlung ein behauptetermaßen in Indien ausgestelltes Impfzertifikat vorlegte. Dazu ist zunächst einmal anzuführen, dass er in der Schubhafteinvernahme ausdrücklich die Frage verneinte, ob er geimpft sei. Der Rechtfertigungsversuch in der Verhandlung, er habe diese Frage auf Österreich bezogen, überzeugt in keinster Weise, da das Schubhafteinvernahmeprotokoll die Frage ganz allgemein abgebildet hatte: „Sind Sie gegen COVID-19 geimpft?“. Und außerdem wurde diese Frage wiederum ganz allgemein im Zusammenhang mit dem aktuellen Gesundheitsstatus des Beschwerdeführers ohne jeden Bezug zu Österreich oder Indien gestellt. Überdies stellte sich in der Verhandlung die inhaltliche Unrichtigkeit nach Überprüfung des Quellcodes heraus: Mehrfach – mit verschiedensten Handys – wurde in der Verhandlung der Quellcode gescannt und löste keinerlei Reaktion auf den Smartphones auf; nicht einmal eine Ungültigkeitsanzeige erschien trotz (eben) mehrfacher Scan-Versuche. Indem der Beschwerdeführer den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 24.01.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1194708002/230045599, mit welchem der aktuelle Asylantrag des Beschwerdeführers nicht als Erstantrag, sondern als Folgeantrag folgerichtig
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, unbekämpft ließ, hat er letztlich auch nach der Schubhaftverhandlung zugestanden, dass er nicht nach Indien zurückgekehrt war, wie von ihm während des gesamten Schubhaftverfahrens behauptet.Indem der Beschwerdeführer den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 24.01.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1194708002/230045599, mit welchem der aktuelle Asylantrag des Beschwerdeführers nicht als Erstantrag, sondern als Folgeantrag folgerichtig
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, unbekämpft ließ, hat er letztlich auch nach der Schubhaftverhandlung zugestanden, dass er nicht nach Indien zurückgekehrt war, wie von ihm während des gesamten Schubhaftverfahrens behauptet. Die Beschwerdeausführungen in Richtung weiteren Aufenthalts nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens gehen also ins Leere, da eben die Verhandlung unzweifelhaft entgegen den Beschwerdeausführen ergeben hatte, dass er weiterhin in Österreich aufhältig war. Damit aber fällt überhaupt ein Großteil des Beschwerdegebäudes in sich zusammen. – siehe auch rechtliche Beurteilung. Die Annahme völliger Vertrauensunwürdigkeit seitens der Behörde fand also ihre Bestätigung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; hinsichtlich des in ausschließlicher Verzögerungs-/Umgehungsabsicht gestellten Asylfolgeantrages siehe, wie schon im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen angeführt, rechtliche Beurteilung. In der Frage der Durchführbarkeit von Abschiebungen nach Indien ganz allgemein und im Besonderen im gegenständlichen Fall hatte der Behördenvertreter in der Verhandlung überzeugend die aktuell sehr gute Zusammenarbeit mit Indien hervorgehoben, der letztlich auch der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung in der Verhandlung nichts entgegensetzten. Es ist daher (nach Abschluss des Asylverfahrens) mit einer raschen Realisierung der Rückführung zu rechnen. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu A.I.) (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der damals gültigen Fassung, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der damals gültigen Fassung, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in der damals geltenden Fassung:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet in der damals geltenden Fassung: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2.die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; 2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Bereits die Verwaltungsbehörde hatte in ihrem Bescheid zutreffend angemerkt, dass entsprechend des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers Fluchtgefahr anzunehmen war und ist: Der Beschwerdeführer hatte bereits ursprünglich einen unbegründeten ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, kehrte aber, wie festgestellt, nicht nach Indien zurück, sondern tauchte unter und war unbekannten Aufenthaltes. Erst durch Zufall trat er erneut behördlich in Erscheinung, als er in eine Polizeikontrolle geriet; indem er zusätzlich auch im Rahmen der Polizeikontrolle versuchte, seine wahre Identität zu verbergen, hatte die Verwaltungsbehörde mehr als zu Recht den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG angenommen.Der Beschwerdeführer hatte bereits ursprünglich einen unbegründeten ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, kehrte aber, wie festgestellt, nicht nach Indien zurück, sondern tauchte unter und war unbekannten Aufenthaltes. Erst durch Zufall trat er erneut behördlich in Erscheinung, als er in eine Polizeikontrolle geriet; indem er zusätzlich auch im Rahmen der Polizeikontrolle versuchte, seine wahre Identität zu verbergen, hatte die Verwaltungsbehörde mehr als zu Recht den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG angenommen. Auch die behördliche Annahme der Stellung eines Asylantrages am 05.01.2023 (im Stande der Festnahmeanhaltung) in ausschließlicher Verzögerungs-/Verhinderungsabsicht stößt auf keinerlei Bedenken: Die Verwaltungsbehörde hatte den entsprechenden Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung nach entsprechender Asylantragstellung nachvollziehbar und umfassend begründet und in diesem Zusammenhang unter anderem im Besonderen auf den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich abgestellt, der alleine schon der neuerlichen Fluchtgeschichte entgegensteht. Zu dieser ist aber nach der heutigen Verhandlung auch noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer, obwohl er vom betreffenden Sicherheitsorgan im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung dazu aufgefordert wurde, ausführlich vorzubringen, lediglich einen groben Rahmen eines Asylgrundes darlegte, der für sich aber allein schon nicht asyltauglich wäre: Er gab nämlich an, einen illegalen Waffenhandel mit einem Freund betrieben zu haben und deswegen von der Polizei gesucht worden zu sein. Auch die zusätzlichen Angaben in der heutigen Verhandlung, dass die (indische) Polizei ihm im Rahmen des Versuches seiner Habhaftwerdung nachgeschossen hätte, ändert daran nichts. Aber auch der Antragseitpunkt untermauert die Verzögerungs-/Verhinderungsabsicht: Die Asylantragstellung erfolgte, nachdem er im Zuge der Einvernahme von der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, dass beabsichtigt sei, ihn zum nächstmöglichen Termin einer Delegation der indischen Botschaft vorzuführen. Die Verwaltungsbehörde hatte also völlig zu Recht § 76 Abs. 3 Z 5 FPG als erfüllt angesehen, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragsstellung im Stande der Festnahme befunden hatte.Die Verwaltungsbehörde hatte also völlig zu Recht Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG als erfüllt angesehen, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragsstellung im Stande der Festnahme befunden hatte. Dass all dies auch im Zusammenhang mit § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu sehen ist, bedarf vor dem Hintergrund der seit 12.09.2018 bestehenden rechtskräftigen und somit durchführbaren Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot) keiner näheren Erläuterung. Dass all dies auch im Zusammenhang mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu sehen ist, bedarf vor dem Hintergrund der seit 12.09.2018 bestehenden rechtskräftigen und somit durchführbaren Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot) keiner näheren Erläuterung. Aber auch gegen die Annahme des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG bestehen keine Bedenken vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei nennenswerte sozialen Kontakte verfügt – auch die gesamte Familie ist nicht in Österreich – und überdies – im privaten Bereich schon nach dem dritten oder vierten Tag (seines unglaubwürdig behaupteten Zweitaufenhaltes) von einem Freund auf die Straße gesetzt wurde und er schon zuvor in einer Bahnhofstation nächtigen musste, womit er seine völlige soziale Entwurzelung in Österreich augenscheinlich selbst vorbrachte. Überdies verfügte und verfügt er über keine ausreichenden Geldmittel und ist als mittelos anzusehen. Aber auch gegen die Annahme des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG bestehen keine Bedenken vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei nennenswerte sozialen Kontakte verfügt – auch die gesamte Familie ist nicht in Österreich – und überdies – im privaten Bereich schon nach dem dritten oder vierten Tag (seines unglaubwürdig behaupteten Zweitaufenhaltes) von einem Freund auf die Straße gesetzt wurde und er schon zuvor in einer Bahnhofstation nächtigen musste, womit er seine völlige soziale Entwurzelung in Österreich augenscheinlich selbst vorbrachte. Überdies verfügte und verfügt er über keine ausreichenden Geldmittel und ist als mittelos anzusehen. Aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, des Umstandes, dass er nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens und mangelnder Konsumation der Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit einem völlig unbegründeten neuen Asylantrag keinen Anspruch auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung hat, hatte die Verwaltungsbehörde auch zu Recht kein gelinderes Mittel angenommen, wobei auch noch anzumerken ist, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung wegen fehlender Mittel offensichtlich ohnehin nicht in Frage kam. Aufgrund der bisherigen Kürze der Anhaltung bestanden auch keine Bedenken gegen die bisherige Anhaltung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit. Auch die Rechtsrüge im Rahmen der Beschwerde im Hinblick auf die Frage der ausreichenden Begründung der Realisierbarkeit der Abschiebung vermag nicht zu überzeugen: Hierbei ist zunächst einmal anzumerken, dass für Mandatsbescheide nicht derselbe Maßstab gilt wie für Erkenntnisse von Gerichten, da wie der Name schon ausführt, Schubhaftbescheide unter anderem nach § 57 AVG in einem beschleunigten Mandatsverfahren zu erlassen sind. Hierbei ist auf die entsprechende Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach auch nicht jede Mangelhaftigkeit eines Bescheides, sofern man gegenständlich überhaupt eine solche annimmt – siehe sogleich – zur Rechtswidrigkeit eines Schubhaftbescheides führt (VwGH v. 05.10.2017, Ro 2017/21/0007 u.a.):Hierbei ist zunächst einmal anzumerken, dass für Mandatsbescheide nicht derselbe Maßstab gilt wie für Erkenntnisse von Gerichten, da wie der Name schon ausführt, Schubhaftbescheide unter anderem nach Paragraph 57, AVG in einem beschleunigten Mandatsverfahren zu erlassen sind. Hierbei ist auf die entsprechende Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach auch nicht jede Mangelhaftigkeit eines Bescheides, sofern man gegenständlich überhaupt eine solche annimmt – siehe sogleich – zur Rechtswidrigkeit eines Schubhaftbescheides führt (VwGH v. 05.10.2017, Ro 2017/21/0007 u.a.): Auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Fallkonstellationen, in denen der Schwerpunkt der Sicherung auf jener des Verfahrens und nicht der Abschiebung liegt (zum Beispiel VwGH v. 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) und die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens (lediglich) im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen ist, hat die Verwaltungsbehörde im Schubhaftbescheid ausreichend die Raschheit ihres Handelns hervorgehoben, in dem sie neben dem Umstand der Verzögerungsabsichten und Rückkehrunwilligkeit des Beschwerdeführers hervorhob, dass sie sich schnellstmöglich um die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine indische Delegation zum nächstmöglichen Termin bemühen würde, sodass die Anhaltung, jedenfalls was ihren Part betrifft, nicht unverhältnismäßig lange währen würde. Ausreichend und nachvollziehbar auch insofern, als zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme bereits eine Erstbefragung im neuerlichen Asylverfahren vorlag und die Verwaltungsbehörde in diesem Verfahrensstadium noch gar nicht – und dies gerade vor dem Hintergrund der Verschleierungs- und Verzögerungstaktik des Beschwerdeführers – einen realistischen Zeithorizont für die Dauer des Verfahrens abgeben konnte, zu sehr war und ist sie vom Verhalten des Beschwerdeführers abhängig. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft
§ 76
FPG waren demnach gegeben und stellt sich nach dem soeben Gesagten sowohl der Schubhaftbescheid als auch die weitere Anhaltung als rechtmäßig dar.Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft
Paragraph 76, FPG waren demnach gegeben und stellt sich nach dem soeben Gesagten sowohl der Schubhaftbescheid als auch die weitere Anhaltung als rechtmäßig dar. Sohin war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu A) II. Fortsetzung der Anhaltung:Zu A) römisch zwei. Fortsetzung der Anhaltung: Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet:Im gegenständlichen Fall bildet 22a Absatz 3, BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet: Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. All das soeben zu Spruchpunkt I. Ausgeführte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung; die Verwaltungsbehörde hat in der Verhandlung ihren weiteren Weg, der natürlich auch in einer gewissen Weise wiederum von einer Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abhängig ist, klar und nachvollziehbar skizziert:All das soeben zu Spruchpunkt römisch eins. Ausgeführte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung; die Verwaltungsbehörde hat in der Verhandlung ihren weiteren Weg, der natürlich auch in einer gewissen Weise wiederum von einer Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abhängig ist, klar und nachvollziehbar skizziert: Offensichtlich vor dem Hintergrund der bisher völlig unbegründeten Fluchtgeschichte rechnet die Verwaltungsbehörde nachvollziehbar mit einer Finalisierung des erstinstanzlichen Verfahrens innerhalb kürzester Zeit und ist nach den Ausführungen der Behörde im Hinblick auf die jüngste wesentliche Verbesserung der Zusammenarbeit Österreichs mit Indien, sofern der Beschwerdeführer das Verfahren nicht weiter hinauszögert, mit seiner alsbaldigen Rückführung zu rechnen. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit kurzem in Schubhaft. Grade unter dem Aspekt der bis dato nicht lange währenden Schubhaft und der in die Sphäre des Beschwerdeführers fallenden Verzögerung seiner Außerlandesbringung infolge seiner Asylantragstellung erweist sich auch die weitere Anhaltung als verhältnismäßig. Sonstige Umstände, die die Verhältnismäßigkeit relativieren würde, wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Nochmals ist zu betonen, dass alleine schon aufgrund der erhöhten Fluchtgefahr kein gelinderes Mittel in Frage kommt. Jedenfalls ist dem Interesse des Staates, einen jahrelang in Österreich untergetauchten Fremden, der realistischerweise zeitnah abgeschoben werden kann, weiter in Gewahrsam zu halten, der Vorrang gegenüber dessen privaten Interesse, in Freiheit zu sein, einzuräumen. In diesem Sinne war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen. Zu A) III. und IV. (Kostenbegehren):Zu A) römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
§ 56(3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 Vw
GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
Paragraph 56,
(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten: (…) 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. (…)
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet: (…)
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro;
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro; (…) In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 sowie Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 Euro zuzusprechen (Spruchpunkt III.).In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 Euro zuzusprechen (Spruchpunkt römisch drei.). In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG)
§ 35Abs. 1 Vw
GVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.). In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG)
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2265532.1.00