RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW117 2266028-1 Spruch, W117 2266028-1/25Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, auf schriftliche Langausfertigung des in der Verhandlung vom 27.01.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, auf schriftliche Langausfertigung des in der Verhandlung vom 27.01.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses zu Recht erkannt: A) Gemäß § 68 Abs. 2 AVG wird dem Antrag stattgegeben und die gekürzte Ausfertigung vom 13.02.2023 behoben.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG wird dem Antrag stattgegeben und die gekürzte Ausfertigung vom 13.02.2023 behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit in der Verhandlung vom 27.01.2023 mündlich verkündetem Erkenntnis wurde die Schubhaftbeschwerde vom 23.01.2023 abgewiesen und die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft ausgesprochen. Am letzten Tag der Zwei-Wochen-Frist, dem 10.02.2023 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Langausfertigung des in der Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ein, der aber erst am Montag, dem 13.02.2023 im hiergerichtlichen Kanzleisystem protokolliert wurde. Zwischenzeitlich erging aber an diesem Tag auch die gekürzte Ausfertigung (ohne Begründung). Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus dem hiergerichtlichen Kanzleisystem. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf gegenständliche Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf gegenständliche Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Norm lautet: § 68. AVGParagraph 68, AVG (…)
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