RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW136 2266993-1 Spruch, W136 2266993-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen:Der Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl, zugestellt am 21.11.2022, zum Grundwehrdienst mit Dienstantritt am 09.01.2023 einberufen.Der Beschwerdeführer beantragte mit Kurzantrag vom 08.12.2022 Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX und gab im Fragebogen am 20.12.2022 an, dass er seit 01.08.2022 als Mitbewohner an den Wohnungseigentümer EUR 533,- zahle. Ergänzend gab er an, dass er mit zwei Freunden in einer Wohngemeinschaft wohne, der Mietvertrag jedoch vom Wohnungseigentümer nur mit einem Mitbewohner geschlossen worden sei, wobei er und seine Mitbewohnerin, diese Miete zu je einem Drittel direkt an den Vermieter beglichen würden. Zur Berechnung beantragte er die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Heerespersonalamt am 17.01.2023 den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe an der eigenen Wohnung mangle. Der Beschwerdeführer führe keinen selbständigen Haushalt im Sinne des § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001, andererseits sei auch § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 nicht erfüllt, da er Mitbewohner in der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei und die Räumlichkeiten weder als Miteigentümer noch als Hauptmieter bewohne. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, welche am 13.02.2023 mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, ohne dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hätte. Der Beschwerdeführer wohnt jedenfalls seit 17.08.2022 (behördliche Meldung gemäß ZMR) entgeltlich in einer Wohngemeinschaft an der antragsgegenständlichen Adresse. Die monatlichen Wohnkosten betragen laut Mietvertrag, den sein Mitbewohner XXXX mit dem Wohnungseigentümer geschlossen hat, EUR 1.600,-, der Beschwerdeführer trägt diese zu einem Drittel und überweist monatlich einen Betrag in der Höhe von EUR 533, - direkt an den Wohnungseigentümer. Der Beschwerdeführer bezieht keinen Familien- oder Partnerunterhalt.
- Feststellungen:, Der Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl, zugestellt am 21.11.2022, zum Grundwehrdienst mit Dienstantritt am 09.01.2023 einberufen., Der Beschwerdeführer beantragte mit Kurzantrag vom 08.12.2022 Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in römisch 40 und gab im Fragebogen am 20.12.2022 an, dass er seit 01.08.2022 als Mitbewohner an den Wohnungseigentümer EUR 533,- zahle. Ergänzend gab er an, dass er mit zwei Freunden in einer Wohngemeinschaft wohne, der Mietvertrag jedoch vom Wohnungseigentümer nur mit einem Mitbewohner geschlossen worden sei, wobei er und seine Mitbewohnerin, diese Miete zu je einem Drittel direkt an den Vermieter beglichen würden. Zur Berechnung beantragte er die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage. , Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Heerespersonalamt am 17.01.2023 den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe an der eigenen Wohnung mangle. Der Beschwerdeführer führe keinen selbständigen Haushalt im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001, andererseits sei auch Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2001 nicht erfüllt, da er Mitbewohner in der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei und die Räumlichkeiten weder als Miteigentümer noch als Hauptmieter bewohne. , Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, welche am 13.02.2023 mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, ohne dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hätte. , Der Beschwerdeführer wohnt jedenfalls seit 17.08.2022 (behördliche Meldung gemäß ZMR) entgeltlich in einer Wohngemeinschaft an der antragsgegenständlichen Adresse. Die monatlichen Wohnkosten betragen laut Mietvertrag, den sein Mitbewohner römisch 40 mit dem Wohnungseigentümer geschlossen hat, EUR 1.600,-, der Beschwerdeführer trägt diese zu einem Drittel und überweist monatlich einen Betrag in der Höhe von EUR 533, - direkt an den Wohnungseigentümer. Der Beschwerdeführer bezieht keinen Familien- oder Partnerunterhalt.
- Beweiswürdigung:Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Wohnkosten gründen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem vorgelegten Mietvertrag und den vorgelegten Überweisungsbestätigungen. Dass er keinen Familien- oder Partnerunterhalt bezieht ergibt sich daraus, dass er einen solchen nicht beantragt hat, er nach eigenen Angaben ledig ist und sich aus dem Akt keinerlei Hinweise zu einem solchen Bezug ergeben.
- Beweiswürdigung:, Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Wohnkosten gründen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem vorgelegten Mietvertrag und den vorgelegten Überweisungsbestätigungen. Dass er keinen Familien- oder Partnerunterhalt bezieht ergibt sich daraus, dass er einen solchen nicht beantragt hat, er nach eigenen Angaben ledig ist und sich aus dem Akt keinerlei Hinweise zu einem solchen Bezug ergeben.
- Rechtliche Beurteilung:Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
- Rechtliche Beurteilung:, Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen., Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt., Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden., Zu A) 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (Ro 2014/03/0076). Bei Zeitraum bezogenen Rechten ist jedoch nicht die im Zeitpunkt des Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgeblich sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (Ro 2016/10/0090). Der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt nur während der Ableistung des Zivil- bzw. Wehrdienstes. Im vorliegenden Fall ist daher folgende Rechtslage maßgeblich: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022, lauten wie folgt:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lauten wie folgt: Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
- die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
- die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines
- Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
- Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
- ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen. Ausmaß § 32.
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.Paragraph 32,
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
(3)Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“ 3.
- Wie sich aus der im Spruch des bekämpften Bescheides zitierten Rechtsgrundlage und auch aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt, hat die belangten Behörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf der Grundlage des HGG 2001, in der Fassung BGBl. I. Nr. 35/2022 abgewiesen. Allerdings war ab 01.01 2023 das HGG 2001 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden – oben zitierten - Fassung, anzuwenden. Nach der ab 01.01.2023 geltenden Rechtslage hat der Beschwerdeführer als an den Eigentümer einer Wohnung Entgelt zahlender Mitbewohner einer Wohngemeinschaft Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Die von der belangten Behörde herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen existierten zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr), weshalb der bekämpfte Bescheid rechtswidrig ist.Der Beschwerdeführer trägt wie festgestellt Wohnkosten in Höhe von EUR 533,-. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familien- oder Partnerunterhalt hat richtet sich das Ausmaß seines Wohnkostenbeihilfeanspruchs nach § 32 Abs. 3 HGG 2001, danach gebührt ihm die Beihilfe bis zur Höhe von 30 % der für Familien- und Partnerunterhalt maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Der Beschwerdeführer beantragte die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage. Diese betragt gemäß § 29 Abs. 1 HGG 2001 48 % des Bezugsansatzes. Der Bezugsansatz beträgt gemäß § 2 Abs. 3 HGG 2001 iVm § 3 Abs. 4 GehG für das Jahr 2023 EUR 3.018,27, folglich liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei 1.448,76 und die monatlich gebührende Wohnkostenbeihilfe EUR 434,63.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Wie sich aus der im Spruch des bekämpften Bescheides zitierten Rechtsgrundlage und auch aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt, hat die belangten Behörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf der Grundlage des HGG 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 35 aus 2022, abgewiesen. Allerdings war ab 01.01 2023 das HGG 2001 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden – oben zitierten - Fassung, anzuwenden. Nach der ab 01.01.2023 geltenden Rechtslage hat der Beschwerdeführer als an den Eigentümer einer Wohnung Entgelt zahlender Mitbewohner einer Wohngemeinschaft Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Die von der belangten Behörde herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen existierten zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr), weshalb der bekämpfte Bescheid rechtswidrig ist., Der Beschwerdeführer trägt wie festgestellt Wohnkosten in Höhe von EUR 533,-. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familien- oder Partnerunterhalt hat richtet sich das Ausmaß seines Wohnkostenbeihilfeanspruchs nach Paragraph 32, Absatz 3, HGG 2001, danach gebührt ihm die Beihilfe bis zur Höhe von 30 % der für Familien- und Partnerunterhalt maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Der Beschwerdeführer beantragte die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage. Diese betragt gemäß Paragraph 29, Absatz eins, HGG 2001 48 % des Bezugsansatzes. Der Bezugsansatz beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz 3, HGG 2001 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, GehG für das Jahr 2023 EUR 3.018,27, folglich liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei 1.448,76 und die monatlich gebührende Wohnkostenbeihilfe EUR 434,63., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Wesentlichen auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Zur Frage ob die Einbehaltung der Familienbeihilfe als für die Wohnkostenbeihilfe relevante Aufwendungen zählt – hierfür würde allenfalls die Rechtsprechung des VwGH zählen wonach die Direktzahlung des Mietzinses durch die Eltern an den Vermieter der Wohnkostenbeihilfe nicht im Wege stehen soll, da sie wirtschaftlich dasselbe Ergebnis bringe, wie wenn der Wehrpflichtige von den Eltern finanziell unterstützt werde und davon die Miete bezahle (VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011) – besteht zwar keine Rechtsprechung, doch wäre die Beschwerde auch abzuweisen gewesen, wenn diese Frage anders als gegenständlich zu entscheiden gewesen wäre.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.,
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Wesentlichen auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Zur Frage ob die Einbehaltung der Familienbeihilfe als für die Wohnkostenbeihilfe relevante Aufwendungen zählt – hierfür würde allenfalls die Rechtsprechung des VwGH zählen wonach die Direktzahlung des Mietzinses durch die Eltern an den Vermieter der Wohnkostenbeihilfe nicht im Wege stehen soll, da sie wirtschaftlich dasselbe Ergebnis bringe, wie wenn der Wehrpflichtige von den Eltern finanziell unterstützt werde und davon die Miete bezahle (VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011) – besteht zwar keine Rechtsprechung, doch wäre die Beschwerde auch abzuweisen gewesen, wenn diese Frage anders als gegenständlich zu entscheiden gewesen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2266993.1.00