4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, Entscheidungsgründe : I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am 24.09.2022 wurde der Beschwerdeführer, ein moldawischer Staatsangehöriger, von Organen der Finanzpolizei bei Arbeiten ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und ohne fremdenrechtliche Bewilligung angetroffen. Ebenfalls am 24.09.2022 erging gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag
Abs 3 Z 1 BFA-VG.Ebenfalls am 24.09.2022 erging gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Abs 1 Z 3 BFA-VG festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Am selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm §§ 31 Abs 1a, 31 Abs 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalt Anzeige erstattet.Am selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalt Anzeige erstattet. Am 24.09.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Gegenstand „Parteiengehör: Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft“ niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, am 24.09.2022 erstmals auf der Baustelle, auf welcher er angetroffen worden sei, gearbeitet zu haben. Er sei mit seinem Vater am 20.08.2022 in das Schengengebiet eingereist, zumal sich dieser ärztlich untersuchen habe lassen wollen. Er sei ohne Geld eingereist und lebe auf Kosten seines Vaters. Gegen eine Rückkehr nach Moldawien spreche nichts. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2022 wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer habe sich jeden Tag bei einer genannten Polizeistation regelmäßg zu melden und seinen Reisepass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Sicherheit abzugeben.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2022 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer habe sich jeden Tag bei einer genannten Polizeistation regelmäßg zu melden und seinen Reisepass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Sicherheit abzugeben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkt II.) und
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
Abs 4 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs 2 Z 6, 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4, wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer sei zum Zwecke der Aufnahme der Schwarzarbeit unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sei am 24.09.2022 durch Beamte der Finanzpolizei auf frischer Tat als Bauarbeiter bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei durch seine Schwarzarbeit indiziert und verfüge der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Existenzmittel aus legalen Quellen. Der Beschwerdeführer reiste freiwillig am 04.10.2022 über den Luftweg aus dem Bundesgebiet aus. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des am 29.09.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 27.10.2022 beim BFA einlangte.Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des am 29.09.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 27.10.2022 beim BFA einlangte. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Z1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z2), oder Fluchtgefahr besteht (Z3).
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Z1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z2), oder Fluchtgefahr besteht (Z3).
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
4 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
5 BFA-VG nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Daran anknüpfend ist
4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. abzuweisen war.Daran anknüpfend ist
Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. abzuweisen war. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
1 und Abs. 2 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Ein Tatbestand, der bisher die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen konnte, war die Mittellosigkeit (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). Ein Tatbestand, der bisher die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen konnte, war die Mittellosigkeit (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). Mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7, im Bundesgesetzblatt kundgemacht am 27.12.2022, hob der Verfassungsgerichtshof § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei.Mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7, im Bundesgesetzblatt kundgemacht am 27.12.2022, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei. Das BFA begründete die Erlassung des Einreiseverbotes mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und einer widerrechtlichen Beschäftigung. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Ziffern 1 bis 9 laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 einen Katalog darstellen, der lediglich "demonstrativ" Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (vgl. RV 1078 BlgNR XXIV GP, 30). In diesem Zusammenhang wird aber auch davon auszugehen sein, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes, der die Annahme einer Gefährdung der öffentliche Ordnung oder Sicherheit rechtfertigt, die Erfüllung eines annähernd zu den Z 1 bis 9 gleichwertig zu qualifizierenden Tatbestandes vorauszusetzen ist (vgl. dazu etwa VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332).Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Ziffern 1 bis 9 laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 einen Katalog darstellen, der lediglich "demonstrativ" Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt vergleiche Regierungsvorlage 1078 BlgNR römisch 24 GP, 30). In diesem Zusammenhang wird aber auch davon auszugehen sein, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes, der die Annahme einer Gefährdung der öffentliche Ordnung oder Sicherheit rechtfertigt, die Erfüllung eines annähernd zu den Ziffer eins bis 9 gleichwertig zu qualifizierenden Tatbestandes vorauszusetzen ist vergleiche dazu etwa VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332). Auch ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Eine qualifizierte Verletzung einer Ausreiseverpflichtung ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegeben.Auch ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche in diesem Sinn VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Eine qualifizierte Verletzung einer Ausreiseverpflichtung ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist visumfrei am 20.08.2022 in den Schengen-Raum eingereist und hat diesen am 04.10.2022 freiwillig verlassen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht gewillt ist, sich den unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zur Regelung des Fremdenwesens unterzuordnen. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert aus, warum aufgrund der einmaligen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) die Verhängung eines Einreiseverbotes – noch dazu im Ausmaß von 5 Jahren – erforderlich wäre. Konkrete Feststellungen, worauf sich die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gründet, fehlen im angefochtenen Bescheid. Da die primäre Begründung der Mittellosigkeit durch die Entscheidung des VfGH vom 06.12.2022 weggefallen ist, konnte in Anbetracht der dargelegten Erwägungen von der Verhängung eines Einreiseverbotes im konkreten Fall abgesehen werden. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher zu beheben.Da die primäre Begründung der Mittellosigkeit durch die Entscheidung des VfGH vom 06.12.2022 weggefallen ist, konnte in Anbetracht der dargelegten Erwägungen von der Verhängung eines Einreiseverbotes im konkreten Fall abgesehen werden. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher zu beheben. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt und der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, kann eine Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der Beschwerde großteils stattgegeben wurde. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W146.2261683.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.