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{'item': 'W146 2261683-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 34§ 40§ 120§ 77§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW146 2261683-1 Spruch, , W146 2261683-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe : I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am 24.09.2022 wurde der Beschwerdeführer, ein moldawischer Staatsangehöriger, von Organen der Finanzpolizei bei Arbeiten ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und ohne fremdenrechtliche Bewilligung angetroffen. Ebenfalls am 24.09.2022 erging gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag

§ 34

Abs 3 Z 1 BFA-VG.Ebenfalls am 24.09.2022 erging gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 40

Abs 1 Z 3 BFA-VG festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Am selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 120Abs 1a FPG i

Vm §§ 31 Abs 1a, 31 Abs 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalt Anzeige erstattet.Am selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalt Anzeige erstattet. Am 24.09.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Gegenstand „Parteiengehör: Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft“ niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, am 24.09.2022 erstmals auf der Baustelle, auf welcher er angetroffen worden sei, gearbeitet zu haben. Er sei mit seinem Vater am 20.08.2022 in das Schengengebiet eingereist, zumal sich dieser ärztlich untersuchen habe lassen wollen. Er sei ohne Geld eingereist und lebe auf Kosten seines Vaters. Gegen eine Rückkehr nach Moldawien spreche nichts. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2022 wurde über den Beschwerdeführer

§ 77Abs 1 und 3 i

Vm § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer habe sich jeden Tag bei einer genannten Polizeistation regelmäßg zu melden und seinen Reisepass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Sicherheit abzugeben.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2022 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer habe sich jeden Tag bei einer genannten Polizeistation regelmäßg zu melden und seinen Reisepass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Sicherheit abzugeben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 55

Abs 4 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 6, 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 4, wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer sei zum Zwecke der Aufnahme der Schwarzarbeit unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sei am 24.09.2022 durch Beamte der Finanzpolizei auf frischer Tat als Bauarbeiter bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei durch seine Schwarzarbeit indiziert und verfüge der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Existenzmittel aus legalen Quellen. Der Beschwerdeführer reiste freiwillig am 04.10.2022 über den Luftweg aus dem Bundesgebiet aus. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des am 29.09.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 27.10.2022 beim BFA einlangte.Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des am 29.09.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 27.10.2022 beim BFA einlangte. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Moldau und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er führt die im Spruch genannten Daten. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Moldau und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er führt die im Spruch genannten Daten. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und kinderlos. Sein Lebensmittelpunkt ist in Moldawien. Im Herkunftsstaat leben die Mutter sowie zwei Brüder. Der Beschwerdeführer reiste am 20.08.2022 visafrei in das Schengengebiet ein, war nie im Bundesgebiet gemeldet und hielt sich bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 04.10.2022 zeitweise im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer wurde am 24.09.2022 durch Organe der Finanzpolizei auf einer Baustelle arbeitend angetroffen, ohne über eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche oder fremdenrechtliche Bewilligung zu verfügen. Im Bundesgebiet verfügte der Beschwerdeführer – abgesehen von seinem Vater, welcher ebenfalls bei der illegalen Erwerbstätigkeit aufgegriffen wurde – über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch. Substantielle soziale Kontakte im Bundesgebiet sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer reiste am 04.10.2022 freiwillig mit einer organisatorischen Unterstützung über den Luftweg aus dem Bundesgebiet aus. Bürger der Republik Moldau profitieren seit 2014 von Visafreiheit bei Reisen in die EU und in den Schengenraum (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Moldau, 16.02.2022).
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden moldawischen Reisepass. Dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Moldawien ist, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen zum Personenstand und den familiären Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Organe der Finanzpolizei betreten worden ist. Die Feststellungen zur Einreise in das Schengengebiet, den mangelnden Meldungen sowie dem mangelnden Aufenthaltstitel ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, den im Akt in Kopie einliegenden moldawischen Reisepass sowie einem ZMR und einem IZR Auszug. Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers auf einer Baustelle stützen sich auf die im Akt gegen den Beschwerdeführer erhobene Anzeige vom 24.09.
  3. Der Beschwerdeführer hat dies nicht in Abrede gestellt und auf konkrete Fragen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.09.2022 angegeben, dass er an diesem Tag den ersten Tag auf der Baustelle gearbeitet habe. Die Bezahlung habe der Vater, welcher ebenfalls aufgegriffen worden sei, geregelt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie das Unternehmen heiße, für welches er gearbeitet habe. Dass der Beschwerdeführer Arbeiten auf einer Baustelle durchführte, wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen und hat er solche auch explizit verneint, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Dass im Laufe des Verfahrens weder substantielle sprachliche noch berufliche oder gesellschaftliche Integrationsleistungen hervorgekommen sind, ergibt sich aus seiner Einvernahme vor dem BFA. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Aus der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung ergibt sich die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung) wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und sind diese in Rechtskraft erwachsen. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Fragen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbots zu beschränken.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung) wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und sind diese in Rechtskraft erwachsen. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Fragen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbots zu beschränken. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Z1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z2), oder Fluchtgefahr besteht (Z3).

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Z1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z2), oder Fluchtgefahr besteht (Z3).

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Daran anknüpfend ist

§ 55Abs.

4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. abzuweisen war.Daran anknüpfend ist

Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. abzuweisen war. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

1 und Abs. 2 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Ein Tatbestand, der bisher die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen konnte, war die Mittellosigkeit (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). Ein Tatbestand, der bisher die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen konnte, war die Mittellosigkeit (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). Mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7, im Bundesgesetzblatt kundgemacht am 27.12.2022, hob der Verfassungsgerichtshof § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei.Mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7, im Bundesgesetzblatt kundgemacht am 27.12.2022, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei. Das BFA begründete die Erlassung des Einreiseverbotes mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und einer widerrechtlichen Beschäftigung. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Ziffern 1 bis 9 laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 einen Katalog darstellen, der lediglich "demonstrativ" Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (vgl. RV 1078 BlgNR XXIV GP, 30). In diesem Zusammenhang wird aber auch davon auszugehen sein, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes, der die Annahme einer Gefährdung der öffentliche Ordnung oder Sicherheit rechtfertigt, die Erfüllung eines annähernd zu den Z 1 bis 9 gleichwertig zu qualifizierenden Tatbestandes vorauszusetzen ist (vgl. dazu etwa VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332).Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Ziffern 1 bis 9 laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 einen Katalog darstellen, der lediglich "demonstrativ" Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt vergleiche Regierungsvorlage 1078 BlgNR römisch 24 GP, 30). In diesem Zusammenhang wird aber auch davon auszugehen sein, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes, der die Annahme einer Gefährdung der öffentliche Ordnung oder Sicherheit rechtfertigt, die Erfüllung eines annähernd zu den Ziffer eins bis 9 gleichwertig zu qualifizierenden Tatbestandes vorauszusetzen ist vergleiche dazu etwa VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332). Auch ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Eine qualifizierte Verletzung einer Ausreiseverpflichtung ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegeben.Auch ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche in diesem Sinn VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Eine qualifizierte Verletzung einer Ausreiseverpflichtung ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist visumfrei am 20.08.2022 in den Schengen-Raum eingereist und hat diesen am 04.10.2022 freiwillig verlassen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht gewillt ist, sich den unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zur Regelung des Fremdenwesens unterzuordnen. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert aus, warum aufgrund der einmaligen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) die Verhängung eines Einreiseverbotes – noch dazu im Ausmaß von 5 Jahren – erforderlich wäre. Konkrete Feststellungen, worauf sich die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gründet, fehlen im angefochtenen Bescheid. Da die primäre Begründung der Mittellosigkeit durch die Entscheidung des VfGH vom 06.12.2022 weggefallen ist, konnte in Anbetracht der dargelegten Erwägungen von der Verhängung eines Einreiseverbotes im konkreten Fall abgesehen werden. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher zu beheben.Da die primäre Begründung der Mittellosigkeit durch die Entscheidung des VfGH vom 06.12.2022 weggefallen ist, konnte in Anbetracht der dargelegten Erwägungen von der Verhängung eines Einreiseverbotes im konkreten Fall abgesehen werden. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher zu beheben. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt und der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, kann eine Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der Beschwerde großteils stattgegeben wurde. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W146.2261683.1.00

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