Obsah (15)
§ 3§ 8§ 55Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 28Art. 130§ 27§ 9§§ 4§ 74RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW152 2258601-1 Spruch, W152 2258601-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.02.2022 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.“ „Der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.02.2022 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG, 52 Abs. 9 FPG, 46 FPG und 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das in Spruchpunkt VIII verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, 52 Absatz 9, FPG, 46 FPG und 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das in Spruchpunkt römisch acht verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren herabgesetzt wird. II.
§ 55Abs.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 04.02.2022 – im Rahmen der Schubhaft – einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Es erfolgte sodann eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.02.2022, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er habe Konflikte mit der lokalen Regierung, weil durch sein Dorf eine Autobahn hätte gebaut werden sollen. Die Dorfbewohner hätten von der Regierung eine “Vergütung“ erhalten sollen, wobei diese jedoch zu gering ausgefallen sei. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer sich entschlossen, mit ein „paar“ Dorfbewohnern gegen die Regierung zu demonstrieren. Die Demonstration sei von der Regierung nicht geduldet gewesen, weshalb er aus seinem Herkunftsland geflüchtet sei. Im Übrigen drohe ihm in seinem Heimatland eine Gefängnisstrafe. 1.
- Im Rahmen einer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 21.07.2022 vorgenommenen Einvernahme, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei ihm aufgrund des Baues einer Autobahn ein Teil seines Ackers weggenommen worden, wobei er eine zu geringe Entschädigung erhalten habe. Er habe dann mit der Regierung einen Konflikt gehabt, weil er mit Dorfbewohnern deshalb demonstriert habe, wobei er der Anführer dieser Gruppe gewesen sei. Deshalb habe ihn die Regierung festnehmen wollen, er habe aber weglaufen können. Er befürchte nunmehr die Anklage wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 26.07.2022, Zl. 1293302609-220221025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
„§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005“ abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei auch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs. 1 Z 3 i
Vm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).
„§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG“ wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Das Vorbringen zum Enteignungsstreit mit der chinesischen Regierung wurde als nicht glaubwürdig beurteilt. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation sei festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in seinem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage nicht gesprochen werde könne.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 26.07.2022, Zl. 1293302609-220221025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
, „§ 3 Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China
, Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).
„§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG“ wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Das Vorbringen zum Enteignungsstreit mit der chinesischen Regierung wurde als nicht glaubwürdig beurteilt. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation sei festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in seinem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage nicht gesprochen werde könne. Hinsichtlich der in Spruchpunkt I ausgesprochenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz
„§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005“ ist darauf hinzuweisen, dass es sich hiebei um ein offensichtliches Versehen handelt, weil das Bundesamt in der Begründung explizit von einem Verfahren nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ausgeht und sich auf keinen Asylausschlussgrund iSd § 6 Abs. 1 AsylG 2005 stützt. Ebenso ist hinsichtlich des in Spruchpunkt VIII vorgenommenen Ausspruches, dass
„§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG“ ein Einreiseverbot erlassen werde, von einem offensichtlichen Versehen auszugehen, weil sich das Bundesamt in der diesbezüglichen Begründung auf § 53 Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG stützt. Hinsichtlich der in Spruchpunkt römisch eins ausgesprochenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz
„§ 3 Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005“ ist darauf hinzuweisen, dass es sich hiebei um ein offensichtliches Versehen handelt, weil das Bundesamt in der Begründung explizit von einem Verfahren nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ausgeht und sich auf keinen Asylausschlussgrund iSd Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 stützt. Ebenso ist hinsichtlich des in Spruchpunkt römisch acht vorgenommenen Ausspruches, dass
„§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG“ ein Einreiseverbot erlassen werde, von einem offensichtlichen Versehen auszugehen, weil sich das Bundesamt in der diesbezüglichen Begründung auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG stützt. Das Bundesamt stellte hiebei zur Lage in der Volksrepublik China auf Grundlage der Länderinformation der Staatendokumentation zur Volksrepublik China vom 22.07.2022 Folgendes fest: „COVID-19, inkl. Informationskontrolle Letzte Änderung: 12.07.2022 Im Dezember 2019 begann sich die COVID-19-Pandemie in der Stadt Wuhan auszubreiten (BS 23.2.2022). Zunächst versuchten die Behörden den Ausbruch der Pandemie zu vertuschen. Bereits Ende Dezember 2019 wurde in privaten WeChat-Gruppen über eine neue Lungenkrankheit in Wuhan diskutiert. Erst am
- Januar – nachdem Millionen Reisende die Stadt verlassen hatten, wurde ein Lockdown über Wuhan verhängt, obwohl China der WHO bereits am
- Januar von einer neuen mysteriösen Lungenkrankheit in Wuhan berichtet hatte. Die „Verschweige-Politik“ trug wesentlich zur landes- und weltweiten Verbreitung des Virus bei. Nach über einem Monat des Zauderns änderten sich Beijings Maßnahmen, Chinas Führung erkannte COVID-19 als klare Gefahr für die nationale Sicherheit und erklärte einen „Volkskrieg“ gegen das Virus. Harsche Lockdown-Bestimmungen von Ende Januar an und teilweise bis in den April 2020 führten dann tatsächlich zu einer erfolgreichen Eindämmung des Virus in China. Gleichzeitig wurden Spitalskapazitäten rasant ausgebaut und auf Gemeindeebene ein extrem engmaschiges Überwachungssystem implementiert. Während quer durch China fast die gesamte Bevölkerung strikt zu Hause in Quarantäne blieb und der öffentliche Verkehr stillgelegt war, nahm die Ansteckungsrate abrupt ab. Öffnungsschritte erfolgten oft nach einem Monat. Im Mai war das Virus weitestgehend unter Kontrolle (OIIP 3.2022). Um diese Kontrolle auch zu wahren, wurde ein umfassendes „Tracking“-System etabliert – die Bevölkerung musste mehrere Apps downloaden und ständig QR-Codes vorweisen – teilweise 14 Tage Quarantäne mussten bei Reisen zwischen verschiedenen Provinzen eingehalten werden, und zwar in zentralisierten Stellen unter konstanter Überwachung, oftmals wurden bei nur wenigen positiven Fällen ganze Millionenstädte kurzfristigen Masentestungen unterzogen (OIIP 3.2022). Ein Großteil des Jahres 2020 war damit von den Bemühungen des Regimes, um Schadensbegrenzung geprägt - im Hinblick auf die Kritik, den Ausbruch falsch gehandhabt zu haben und die Pandemie nicht eingedämmt zu haben. Beides gelang: Das Regime verhinderte systematische Nachforschungen über den Ursprung des Virus und brachte die Ausbreitung von COVID-19 durch einen harten Lockdown, Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Massentests unter Kontrolle (BS 23.2.2022). Die Abriegelungsmaßnahmen stärkten die Kontrolle der Partei über die gesellschaftlichen Organisationen. COVID-19 erleichterte nicht nur die Ausweitung der Kontrolle der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) über die Gesellschaft, sondern begünstigte auch die Bereitstellung digitaler öffentlicher Dienstleistungen. Die Regierung informierte ihre Bürger gut über ihre Eindämmungsmaßnahmen und antwortete im Allgemeinen auf Anfragen und Beschwerden der Bürger. Chinas Bürger, die kein Smartphone besitzen, sahen sich jedoch mit strengen Einschränkungen beim Zugang zu fast allen öffentlichen Dienstleistungen konfrontiert, einschließlich des Zugangs zu Supermärkten (BS 23.2.2022). COVID-19-Maßnahmen wie Kontrollpunkte, Gesundheits-App-Einschränkungen und COVID19-bedingte Lockdowns schränken die Bewegungsfreiheit ein (USDOS 12.4.2022). Lokale Regierungen setzen mobile „Gesundheitscode“-Apps zur Bekämpfung von COVID-19 ein, die allerdings Menschen auf Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien den Zugang zu Flug- und Zugreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen verwehren (FH 28.2.2022). Insgesamt wurden in China mit Stand 7.6.2022 2.100.607 Fälle mit COVID-19-Infektionen und 14.612 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 7.6.2022). Die offiziellen Coronadaten bilden wohl nur einen Teil der Wahrheit ab (TAZ 3.4.2022). Um die Auswirkungen des Lockdowns insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen abzumildern, sagte die Regierung Steuerermäßigungen und andere indirekte Subventionen und erleichterte den Zugang zu günstigen Krediten zu (BS 23.2.2022). Da China seit dem ersten Lockdown keine weiteren landesweiten Lockdowns anordnete, Produktion und wirtschaftliches Leben bereits im Mai 2020 weitgehend normalisiert waren, Exporte von Medizingütern und Elektronik boomten, kehrte Chinas Wirtschaft schneller zum Wachstum zurück als die seiner Mitbewerber (OIIP 3.2022). Zero-Covid Strategie China hält an seiner Zero-Covid Strategie fest. Nach vereinzelten lokalen Ausbrüchen im Jahr 2021, die alle noch mit strikten lokalen Lockdowns und Reiseeinschränkungen unter Kontrolle gebracht werden konnten, breitete sich seit dem Frühjahr 2022 die wesentlich ansteckendere Omikron Variante rasant im ganzen Land aus. Selbst Millionenmetropolen wie Shanghai oder Shenzhen bekamen harte Maßnahmen mit einem Lockdown verordnet. Transportverbindungen in betroffene Gebiete werden in der Regel temporär gesperrt (WKO 3.2022). Für ganz Shanghai wurde ein Lockdown am
- April verhängt (Falter 25.4.2022). Die Menschen durften nur zum Massentest kurz auf die Straße. Die Versorgung mit dem Allernötigsten hing von Essenspaketen der Regierung ab. Diese kamen jedoch nicht überall ausreichend an (TAZ 3.4.2022). Die Nahrungsmittelversorgung brach über mehrere Wochen zusammen. Positive Fälle wurden durch die Polizei in Quarantänezentren gebracht (TAZ 3.5.2022). Viele dieser Zentren sind schlecht ausgestattet, die hygienischen Bedingungen mangelhaft und das Personal überlastet. Es sollen auch mehrere Menschen gestorben sein, nachdem sie wegen der Einschränkungen keine dringende medizinische Hilfe erhalten konnten (Falter 25.4.2022; vgl. TAZ 3.5.2022). Die Härte einiger Maßnahmen, wie die Trennung von Kindern von ihren Eltern, löste einen Aufschrei aus und zwang die lokalen Behörden, einige der Beschränkungen wieder zu lockern (Falter 25.4.2022). Auch COVID 19 positive Neugeborene waren von den Eltern getrennt worden (TAZ 3.4.2022). Ab
- Juni 2022 kam es zu schrittweisen Lockerungen der rigiden Maßnahmen (TAZ
- 2022).Für ganz Shanghai wurde ein Lockdown am
- April verhängt (Falter 25.4.2022). Die Menschen durften nur zum Massentest kurz auf die Straße. Die Versorgung mit dem Allernötigsten hing von Essenspaketen der Regierung ab. Diese kamen jedoch nicht überall ausreichend an (TAZ 3.4.2022). Die Nahrungsmittelversorgung brach über mehrere Wochen zusammen. Positive Fälle wurden durch die Polizei in Quarantänezentren gebracht (TAZ 3.5.2022). Viele dieser Zentren sind schlecht ausgestattet, die hygienischen Bedingungen mangelhaft und das Personal überlastet. Es sollen auch mehrere Menschen gestorben sein, nachdem sie wegen der Einschränkungen keine dringende medizinische Hilfe erhalten konnten (Falter 25.4.2022; vergleiche TAZ 3.5.2022). Die Härte einiger Maßnahmen, wie die Trennung von Kindern von ihren Eltern, löste einen Aufschrei aus und zwang die lokalen Behörden, einige der Beschränkungen wieder zu lockern (Falter 25.4.2022). Auch COVID 19 positive Neugeborene waren von den Eltern getrennt worden (TAZ 3.4.2022). Ab
- Juni 2022 kam es zu schrittweisen Lockerungen der rigiden Maßnahmen (TAZ
- 2022). Chinas Impfungsrate liegt bei über 85 %. Dies wurde durch die Einführung eines digitalen Impfpasssystems erreicht. Aber ältere Menschen besuchen Einrichtungen, die einen Impfpass erfordern, in einem geringeren Ausmaß, sodass mehr als die Hälfte der über 70-Jährigen in Shanghai ungeimpft blieben.Außerdem sind die Impfprogramme stark aufArbeitgeber und Schulen ausgerichtet (Falter 25.4.2022). Die Impfrate ist zwar hoch, aber auf chinesische Impfstoffe beschränkt, die weniger effektiv sind. Die Durchseuchung in China bleibt überaus niedrig. So ist nicht klar, wann und wie China von der „Zero-COVID“-Strategie abweichen wird können, zumal die Strategie als großer Erfolg der Regierung verkauft wird (OIIP 3.2022). Kontrolle der Information, Medien und sozialen Medien Den Behörden ist es zwar weitgehend gelungen, das COVID-19-Virus einzudämmen, aber sie nutzen die Pandemie aus, um eine verstärkte Überwachung und Kontrolle des Verhaltens der Bürger zu rechtfertigen und diejenigen zu bestrafen, die unabhängige Informationen liefern und Kritik am Umgang der Regierung mit der Pandemie äußern (FH 28.2.2022). Wissenschaftler, die von der offiziellen Darstellung der COVID-19-Pandemie abweichen, sehen sich Schikanen, Zensur und in einigen Fällen Eingriffen durch Universitäten und Polizei ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Die Zentrale Propagandaabteilung der KPCh wies die Medien an, sich strikt an die von den offiziellen Stellen bereitgestellten Informationen zu halten. In den Anweisungen wurde davor gewarnt, über Themen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch, der offiziellen Reaktion und internationalen Untersuchungen sowie über das Ansehen der Partei und der Beamten, Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen und auswärtige Angelegenheiten zu berichten (USDOS 12.4.2022). Bürger-Journalisten, die über den Zusammenbruch medizinischer Einrichtungen in der Stadt Wuhan berichteten, wo sich COVID-19 im Herbst 2019 auszubreiten begann, sind verschwunden (BS 23.2.2022). Die Regierung ist bestrebt, die vollständige Kontrolle über öffentliche und private Kommentare im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 auszuüben, und untergräbt die lokalen und internationalen Bemühungen, über die Ausbreitung des Virus zu berichten. Informationen über COVID-19 in den chinesischen sozialen Medien wurden seit dem frühesten Erscheinen des Ausbruchs streng überwacht. Die beliebten Livestreaming- und Nachrichten-Plattformen setzten die Zensurprotokolle fort (USDOS 12.4.2022). China baute am Narrativ, es sei das in der Bekämpfung der Pandemie erfolgreichste Land und man könne von seiner autoritären Antwort lernen. Studien zeigen, dass die chinesische Führung erfolgreich dabei war, die eigene Bevölkerung von diesem Narrativ zu überzeugen, Misserfolge anderer Staaten halfen dabei. Die Glorifizierung des chinesischen Gesundheitssektors und die effektive Antwort auf das Virus wurde nationalistisch verwertet.Kritik am ursprünglichen Vorgehen wurde schnell ins unpatriotische Eck gestellt. Insgesamt wurde die KPCh durch die Pandemie gestärkt (OIIP 3.2022). Sicherheitslage Letzte Änderung: 12.07.2022 Die Sicherheitslage ist stabil. Dennoch kann es sporadisch zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Vereinzelt sind in China Anschläge verübt worden (EDA 9.6.2022). Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in den Regionen, die als besonders vom Terrorismus bedroht angesehen werden, ist die Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig. Anhaltende Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung, weitverbreitete „Anti-Halal“-Maßnahmen und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die laufende Problematik der muslimischen Gemeinschaft über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen. Vereinzelte Angriffe militanter Uiguren auf Regierungsbeamte und die Polizei werden in den Regionen Aksu, Hotan und Kashgar in Xinjiang mit Messern und allenfalls mit einfachen selbst-gebauten Sprengkörpern verübt (Crisis24 o.D.). Mit Ausnahme einiger Minderheiten, z.B. der Uiguren und Tibeter, gibt es keine unüberbrückbaren ethnischen Spaltungen (BS 23.2.2022). Täglich kommt es zu Dutzenden von Protesten chinesischer Bürger, doch die meisten davon sind klein und betreffen Themen der Lebensgrundlage wie Lohnrückstände, den Abriss von Häusern, Umsiedlungen oder Enteignung von Land (BS 23.2.2022). Es kommt weiterhin zu Zwangsumsiedlungen für Projekte der Stadtentwicklung, der Infrastruktur oder andere kommerzielle Entwicklungsprojekte von Tausenden von Menschen, sodass Proteste aufgrund der Vorgehensweisen dabei wie auch der Entschädigungsleistungen an der Tagesordnung sind. Die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich (USDOS 12.4.2022a). Das langsame Wirtschaftswachstum und die steigende Arbeitslosigkeit erhöhen das Risiko örtlich begrenzter, kleinerer Proteste, insbesondere in industriellen Zentren außerhalb der städtischen Zentren und in Regionen, die im Rahmen von COVID-19 abgeriegelt wurden. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (Crisis24 o.D.). China hat gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019). Die Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten wird aufrechterhalten (BS 23.2.2022). Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Eine noch nie da gewesene Anzahl von Videoüberwachungskameras wurde während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Bemühungen um die Kontrolle des Virus eingesetzt [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] (DFAT 22.12.2021). Die chinesischen Behörden nutzen Technologien, um die Bevölkerung im ganzen Land zu kontrollieren. China baut sogenannte sichere Städte, die Daten aus Überwachungssystemen zusammenführen, um alles von Bränden über Naturkatastrophen bis hin zu politischem Dissens vorherzusagen und zu verhindern (HRW 8.4.2021). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden die Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als „sharp eyes“ bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (Reuters 8.4.2022). Medienberichten zu Folge wurde begonnen Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und „destabilisierende Akteure“ in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 3.10.2019). China stand 2020 mit einem Budget von geschätzt 252 Milliarden Dollar in Bezug auf Militärausgaben weltweit an dritter Stelle. Das Land hat sein Militärbudget kontinuierlich seit 26 Jahren erhöht. Laut dem Friedensforschungsinstitut Sipri spiegelt sich darin die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte, die systematisch Flugzeugträger, U-Boote und Kampfjets beschaffen - Waffensysteme, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb mit den USA verbessern sollen (SZ 26.4.2021). Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der Shanghai Cooperation Organization (SCO) dar. Diese widmet sich dem Kampf der „three evil forces“, Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen sollen auch der Austausch nachrichtendienstlicher Informationen sowie die Durchführung gemeinsamer militärischer Übungen verstärkt werden (LVAk 5.2020). International macht China seinen Einfluss geltend, um Staaten dazu zu bewegen, terrorverdächtige Personen auszuliefern (BAMF 2.2020). China nutzt außerdem die diplomatischen Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan) außenpolitisch zur Koordinierung innerhalb internationaler Organisationen (LVAk 5.2020). China und Russland: Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine „stabile strategische Partnerschaft“ betrachtet. Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen (LVAk 5.2020). Den intensivierten Beziehungen liegt eine Vielzahl gemeinsamer Interessen zugrunde. Auf der internationalen Ebene eint die beiden Länder ihre Opposition gegen den Einfluss der USA und des Westens in internationalen Organisationen wie der UNO (CSS 10.2019). Vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs sowie den Spannungen mit den USA und der EU rücken Russland und China immer enger zusammen. Politisch und militärisch wollen sich die beiden Länder annähern und eine gemeinsame Front gegenüber dem Westen darstellen. Vor allem seit der russischen Annexion der ukrainischen Halbinsel Krim im Jahr 2014 und den Sanktionen des Westens gegen Russland, hat sich die Beziehung zwischen China und Russland weiter gefestigt (IDW 27.5.2022). China und Indien: Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020). 2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022). Die Rivalität zwischen Indien und China sitzt tief und betrifft auch das Verhältnis zu Pakistan, Indiens „Erzfeind“. China ist mit Abstand der größte Waffenlieferant Pakistans, und bei politischdiplomatischen Bemühungen stützt Pakistan konsequent Chinas Position, umgekehrt unterstützt China Pakistan (FES 22.6.2020). Indien ist Mitglied in der von China dominierten SCO, ebenso in BRICS, das gleichfalls durch das hohe Wirtschaftswachstum Chinas kein Forum unter Gleichen mehr ist (FES 22.3.2022). China betreibt im Zuge seiner „String of pearls Strategy“ den weiteren Ausbau von Häfen in befreundeten Staaten an der nördlichen Küste des Indischen Ozeans um Erdöl nach China zu transportieren (LVAk 5.2020). Zu diesen zählen Nord-Korea, Kambodscha, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka, Pakistan, aber auch die Malediven und darüber hinaus Staaten in Afrika. Dies wird durch Indien als Bedrohung wahrgenommen, das den Indischen Ozean als seine Einflusssphäre sieht (DRM 26.8.2019). Die Taiwan Frage: Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischenAußen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als
- Provinz geführt (ÖB 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (Merkur 2.3.2022). Taiwan ist allerdings eine Demokratie, die von einem Präsidenten und einem in Mehrparteienwahlen gewählten Parlament geführt wird (USDOS 12.4.2022). Sie zeichnet sich u. a. durch Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit und eine lebendige Zivilgesellschaft aus. Seit 1996 wird der Präsident direkt vom Volk gewählt (BMBF o.D.). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022). Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer „Wiedervereinigung“ Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (ZO 10.10.2021). Die Kommunistische Partei der VR China hat eine gewaltsame Wiedervereinigung nie ausgeschlossen und zuletzt den Druck erhöht - etwa durch wiederholte Überflüge von Taiwans Flugsicherheitszone und zuletzt sogar Taiwans Luftraum (Merkur 2.3.2022). Die taiwanische Armee absolvierte ihrerseits hingegen Manöver im Abwehrkampf gegen China (ORF 8.2.2022). Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine wachsen die Befürchtungen, dass auch Peking seine wiederholten Drohungen mit der Eroberung der Insel wahr machen könnte. Die USA haben sich der Verteidigungsfähigkeit Taiwans verpflichtet und liefern Waffen (ZO 15.4.2022). Die USA hat Taiwan Unterstützung beim Aufbau der Verteidigungsfähigkeiten zugesichert, ein ausdrückliches Versprechen, die Insel im Falle eines Krieges militärisch zu unterstützen, gibt es dabei vonseiten der USA aber nicht (DLF 31.5.2022). China und USA: Geopolitisch will China seine Macht weiter ausweiten. Für die USA bleibt die wachsende Supermacht deshalb langfristig die größte Bedrohung. Als Reaktion auf den zunehmenden Druck aus China haben die USA ein neues Bündnis im indopazifischen Raum ins Leben gerufen - das sogenannte Quad, ein informelles Viererbündnis von USA, Indien, Japan und Australien. Den Bündnispartnern ist gemein, dass sie China als potenzielle Bedrohung ansehen. Ländern wie Japan und Indien gegenüber war China zuletzt sehr aggressiv aufgetreten. Auch Hongkong und der Druck auf Taiwan spielen dabei eine Rolle (DLF 31.5.2022). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 20.07.2022 Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Staatspräsident Xi Jinping ist auch Generalsekretär der Partei und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (USDOS 12.4.2022). Damit ist er auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (MERICS 9.7.2021). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB 12.2021).Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Staatspräsident römisch zehn i Jinping ist auch Generalsekretär der Partei und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (USDOS 12.4.2022). Damit ist er auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (MERICS 9.7.2021). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB 12.2021). Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen (ÖB 12.2021). Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Im Strafverfahren haben in China nicht die Strafgerichte die Oberhand, sondern die ermittelnden Organe der Sicherheitsbehörden und der Volksstaatsanwaltschaften (AA 11.10.2021). Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter. Im Juni 2017 wurde mit dem Aufklärungsgesetz („Intelligence Law“ 2017; geändert 2018), durch das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses Chinas ein neues Gesetz erlassen, welches über die staatlichen Sicherheitsbehörden hinaus jedes einzelne Mitglied der chinesischen Gesellschaft aufruft, zur nationalen Aufklärungsarbeit beizutragen und nachrichtendienstlich relevante Informationen über Dritte, die an Aktivitäten beteiligt sind, welche der nationalen Sicherheit Chinas oder seinen Interessen schaden können, an die Behörden weiterzugeben (DFAT 3.10.2019). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von Spionen helfen (CNN 18.10.2021). Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen ParteiBüros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 12.2021). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 09.06.2022 China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA11.10.2021; vgl. ÖB 12.2021). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 12.4.2022). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Art. 53), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu dreiChina ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA11.10.2021; vergleiche ÖB 12.2021). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 12.4.2022). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Artikel 53,), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Nach Artikel 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 11.10.2021). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Es wird weithin über Folter in Gewahrsam berichtet (DFATIn den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Es wird weithin über Folter in Gewahrsam berichtet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar(FH 28.2.2022). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen „Vorzeigefällen“, in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 12.2021). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe „unterer Amtsträger“ dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 11.10.2021). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 28.2.2022). Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 28.2.2022). Ohne Zugang zu ihren Familien und zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl sowie ohne wirksame Mechanismen für faire Gerichtsverfahren waren auch viele Menschenrechtsverteidiger während ihrer Haft dem Vernehmen nach Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt (Al 29.3.2022). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB 12.2021). 2019 kam es landesweit zu einer ungewöhnlich hohen Zahl gut dokumentierter Fälle, in denen politische und religiöse Gefangene in der Haft oder kurz nach ihrer Entlassung aufgrund der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung starben (FH 4.3.2020). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 22.12.2021,Al 29.3.2022). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe von politischen Gefangenen zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang. Mehrere UN-Experten gaben eine Erklärung ab, in der sie ihre Besorgnis über den Vorwurf der Organentnahme bei in China inhaftierten Minderheiten, darunter Falun Gong-Praktizierende, Uiguren, Tibeter, Muslime und Christen, zum Ausdruck brachten (USDOS 12.4.2022).Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 12.4.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021,Al 29.3.2022). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe von politischen Gefangenen zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang. Mehrere UN-Experten gaben eine Erklärung ab, in der sie ihre Besorgnis über den Vorwurf der Organentnahme bei in China inhaftierten Minderheiten, darunter Falun Gong-Praktizierende, Uiguren, Tibeter, Muslime und Christen, zum Ausdruck brachten (USDOS 12.4.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 20.07.2022 Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert, doch die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft schleppend (ÖB 12.2021). Menschenrechte werden im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universal geltende Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht verstanden. Sie werden streng beschränkt auf ein Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit, die „Menschenrechtsverwirklichung durch wirtschaftlichsoziale und technologische Entwicklung der Gesellschaft“ (AA 11.10.2021). Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 11.10.2021; vgl. Al 29.3.2022). Die Wahrung der inneren, sozialen Stabilität und der Machterhalt der KPCh bleibt oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung angesehen werden, wie vor allem regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (AA 11.10.2021).Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt römisch zehn i Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 11.10.2021; vergleiche Al 29.3.2022). Die Wahrung der inneren, sozialen Stabilität und der Machterhalt der KPCh bleibt oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung angesehen werden, wie vor allem regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (AA 11.10.2021). Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte schwerwiegende und tiefgreifende Misshandlungen begehen. Der Regierung werden u.a. erzwungenes Verschwindenlassen, Folter und unrechtmäßige Tötungen, willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs-, Medien- und Versammlungsfreiheit - inklusive physischer Angriffe und strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Anwälten, Dissidenten sowie deren Familienangehörigen, gezielte Gewalt gegen Angehörige nationaler und ethnischer Minderheiten sowie Zwangssterilisationen und Zwangsabtreibungen angelastet(USDOS 12.4.2022). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor (AA 11.10.2021). Außergerichtliche Formen der Inhaftierung sind nach wie vor weit verbreitet, wobei die Inhaftierten im Allgemeinen in Isolationshaft gehalten werden (FH 28.2.2022). Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage, der Parteikongresse und sonstiger wichtiger politischer Ereignisse werden Kritiker der Regierung oder der Partei regelmäßig in ihrer Freiheit systematisch präventiv eingeschränkt, indem sie vorübergehend in Haft genommen oder der Stadt verwiesen werden. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen u. a. Hausarrest, willkürliche Haft in sog. schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“), Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige durch Bedrohungen bis hin zur „Sippenhaft“. Flankiert wird dies durch Verordnungen und Gesetze in den letzten Jahren (u. a. Gesetz zum Management von internationalen NGOs, Wohlfahrtsgesetz, Verordnung über die Regulierung von religiösen Angelegenheiten) (AA 11.10.2021). Häufig kommt es zu Übergriffen lokaler Amtspersonen bzw. von denen beauftragter Dritter. Dies betrifft im Schwerpunkt die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021). Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger berichtenüber Schikanen und Einschüchterungen, unfaire Gerichtsverfahren, willkürliche und lange Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Folter und andere Misshandlungen, wofür der alleinige Grund war, dass sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und andere Menschenrechte in Anspruch genommen hatten (Al 29.3.2022).Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der „Umerziehung durch Arbeit“ werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht „geschaffen“ werden (ÖB 12.2021). In der autonomen Region Xinjiang setzt die Regierung weiterhin eine Kampagne der politischen Indoktrination und der zwangsweisen kulturellen Assimilierung der dort lebenden Muslime um. Dabei wird von willkürlichen Masseninhaftierungen und Folter berichtet. Tausende uigurische Kinder wurden von ihren Eltern getrennt (AI 29.3.2022). In den tibetischen Gebieten schränken die Behörden die Religions-, Meinungs-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit weiterhin stark ein (HRW 13.1.2022). China ist der Inbegriff eines Überwachungsstaates: Kameras hängen an jeder Straßenecke und Bots [Computerprogramme] überwachen jeden Winkel des Internets. Gesichtserkennungssysteme identifizieren die von der Kamera erfassten Personen und erfassen sofort ihre ethnische Zugehörigkeit und Parteimitgliedschaft. Der Staat sammelt biometrische Daten und verwendet sie gegen Uiguren und andere, die der Illoyalität verdächtigt werden. Chinas Überwachung ist so allgegenwärtig, dass die Bürger sich selbst zensieren, selbst in intimen Gesprächen und an privaten Orten [siehe dazu auch soziale Medien im Kapitel Meinungs- und Pressefreiheit] (TD 30.4.2021). Die chinesischen Behörden nutzen Technologien, um die Bevölkerung im ganzen Land zu kontrollieren. Im Zuge der Armutsbekämpfung sammeln die Kader nicht nur detaillierte persönliche Informationen über arme Menschen - einschließlich ihres Einkommens, ihrer Behinderungen und ihrer Kontonummern sowie der Gründe für ihre Armut -, sondern es werden auch die GPSStandorte der Kader erfasst, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllen (HRW 8.4.2021). China hat 2014 ein „Sozialkreditsystem“ zur Kontrolle des Verhaltens jedes in China tätigen Unternehmens, jeder Privatperson und aller Organisationen beschlossen. Das komplexe Regulierungsinstrument sollte ursprünglich 2020 landesweit eingeführt werden, funktioniert bis jetzt aber keinesfalls lückenlos und setzt je nach Provinz unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte (HO 7.2.2022).Die Regierung führt zwei verschiedene Typen von Sozialkreditsystemen ein. Das erste ist das Sozialkreditsystem zur Kontrolle von Unternehmen. Das zweite, das Sozialkreditsystem für Personen, wird je nach geografischem Standort unterschiedlich umgesetzt. Es gibt weiterhin Dutzende von unterschiedlichen Sozialkreditsystemen, die je nach lokaler, provinzieller und nationaler Ebene unterschiedlich betrieben werden. Diese Systeme sammeln riesige Datenmengen von Unternehmen und Einzelpersonen. Häufig sind dies Informationen über schulische Leistungen, Verkehrsverstöße, Präsenz in sozialen Medien, Freundschaften, die Einhaltung von Geburtenkontrolle, Beschäftigungsleistungen und Konsumgewohnheiten. Industrie- und Wirtschaftsexperten merken an, dass das Sozialkreditsystem in seiner jetzigen Form nicht dazu verwendet wird, Unternehmen oder Einzelpersonen wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugungen zu verfolgen, und wiesen darauf hin, dass das Land bereits über andere Instrumente, um Unternehmen und Einzelpersonen ins Visier zu nehmen, verfügt (USDOS 12.4.2022). Todesstrafe Letzte Änderung: 20.07.2022 Es gibt Anzeichen, dass China sich langsam in Richtung einer Verminderung der Anwendung der Todesstrafe bewegt (ÖB 12.2021). Die Regierung hat die Zahl der Tatbestände, die mit der Todesstrafe geahndet werden, schrittweise reduziert (FH 28.2.2022). Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB 12.2021). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist in China ein Staatsgeheimnis (ÖB 12.2021; vgl.AI 4.2021). Jedoch dürfte China jährlich mehr Menschen hinrichten als alle anderen Länder zusammen (ÖB 12.2021). Amnesty International spricht von „Tausenden Hinrichtungen“ (AI 4.2021). Doch auch NGOs schätzen, dass die Zahl der Vollstreckungen seit mehreren Jahren abnimmt. Die NGO Dui Hua, die die Entwicklung seit Jahrzehnten verfolgt und aus verfügbaren Einzeldaten seriöse Hochrechnungen erstellt, geht von einer Reduzierung der Hinrichtungen von ca. 8.000 im Jahr 2008 auf etwa 2.000 im Jahr 2018 aus (AA 11.10.2021). Obwohl die Regierung betont, dass die überwiegende Mehrheit der Chinesen für die Beibehaltung der Todesstrafe wäre, gibt es eine offene Debatte zur Anwendung der Todesstrafe, die in den vergangenen Jahren zu positiven Reformen geführt hat. Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten ebenfalls einige Todesurteile abgewendet werden (ÖB 12.2021). Angesichts der Tatsache, dass etwa 90 Prozent der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe, etwa für einige Wirtschaftsdelikte, wie zum Beispiel das Fälschen von Umsatzsteuerbescheinigungen oder das Erschwindeln von Zollrückerstattungen, absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen (AA 11.10.2021). Außerdem wird die Todesstrafe derzeit verstärkt wegen „Staatsverbrechen“, teilweise ohne Transparenz, verhängt (ÖB 12.2021). Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit regelkonform verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung wieder vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden etwa zehn Prozent dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben (AA 11.10.2021). Obwohl die Regierung behauptet, die Transplantation von Organen hingerichteter Gefangener beendet zu haben, übersteigen Umfang und Geschwindigkeit der Transplantationsindustrie bei weitem jene Parameter, welche von einem im Entstehen begriffenen freiwilligen Spendensystem erfüllt werden können (FH 28.2.2022). Beweise für die Fälschung von Daten im Zusammenhang mit diesem System tauchten 2019 auf (FH 4.3.2020). Im Juni 2021 äußerte eine Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten ihre Besorgnis über anhaltende Berichte über die Beschaffung von Organen von Minderheiten, einschließlich Falun-Gong-Praktizierenden, Uiguren, Tibetern, Muslimen und Christen, die in China inhaftiert sind (FH 28.2.2022). Laut einer Gerichtsmitteilung vom
- Januar 2020, könnte Menschen, die das COVID-19-Virus absichtlich verbreiten, die Todesstrafe drohen (NTV 4.2.2020). Der chinesische Staatssender CCTV veröffentlichte zu dieser Auslegung auch ein Interview mit einem in Peking ansässigen Rechtsanwalt, in dem er erklärte, dass die Nichtbeachtung der Vorschriften zum Coronavirus eine „gefährliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ darstellen könnte - ein Verbrechen, auf das die Todesstrafe steht (TWP 29.10.2021). Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou) Letzte Änderung: 22.07.2022 Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor. Doch werden diese Rechte nicht eingehalten. Die Behörden verschärfen die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen oder während der Nationalfeiertage ausländischer Staaten, bei Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen. Für Regierungsangestellte, auch pensionierte, insbesondere aus dem Militär, gelten Reisebeschränkungen ins Ausland. Im Laufe des Jahres 2021 wurden viele Anwälte, Künstler, Schriftsteller und Aktivisten zeitweise an der Ausreise gehindert. Die Behörden verhinderten auch die Ausreise einiger Familienmitglieder von Aktivisten, einschließlich ausländischer Familienangehöriger (USDOS 12.4.2022). Die lokalen Regierungen setzen ein Social Credit System ein, mit dem die Vertrauenswürdigkeit der Bürger anhand einer Vielzahl von Daten bewertet wird, sowie obligatorische „Gesundheitscode“ Mobil-Apps, welche die COVID-19 Ausbreitung bekämpfen sollen, um Menschen den Zugang zu Flug- und Bahnreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen auf der Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien zu verweigern. Millionen von Menschen sind von den staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen, wobei Uiguren und Tibeter am stärksten betroffen sind (FH 28.2.2022). In der Tibetischen Autonomen Region gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die ethnische Tibeter unverhältnismäßig stark betreffen. Hindernisse wie Truppeneinsätze, Kontrollpunkte, Straßensperren, erforderliche bürokratische Genehmigungen und Reisepassbeschränkungen behindern die Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb der tibetischen Gebiete als auch zwischen diesen Gebieten und der Außenwelt. Die verstärkte staatliche Kontrolle umfasste strengere Reisebeschränkungen und die Notwendigkeit von Genehmigungen für die Einreise in bestimmte Gebiete, insbesondere in der Nähe der internationalen Grenzen im Süden (FH 28.2.2022b). Uiguren sind innerhalb Xinjiangs und außerhalb der Region drakonischen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt. Obwohl die Verwendung von „Inlandspässen“, die eine lokale behördliche Genehmigung für Reisen in ein anderes Gebiet erforderten, 2016 eingestellt wurde, führten die Behörden weiterhin Identitätskontrollen bei Personen durch, die Städte und öffentliche Straßen betraten oder verließen. In Xinjiang betreiben Sicherheitsbeamte Kontrollpunkte, die den Zugang zu öffentlichen Plätzen, einschließlich Märkten und Moscheen, verwalten und von den Uiguren verlangen, ihren nationalen Personalausweis zu scannen, sich einer Gesichtserkennungsprüfung zu unterziehen und ihr Gepäck einer Sicherheitskontrolle wie am Flughafen zu unterziehen. Für Han-Chinesen gelten solche Beschränkungen in diesen Bereichen nicht (USDOS 12.4.2022). Uiguren, insbesondere in Xinjiang, berichten von großen Schwierigkeiten bei der Genehmigung von Passanträgen. Häufig werden ihnen Pässe für Reisen ins Ausland verweigert. Seit 2016 forderten die Behörden die Bewohner Xinjiangs auf, ihre Reisepässe abzugeben, oder teilten den Bewohnern mit, dass keine neuen Reisepässe verfügbar seien. Ausländischen Familienmitgliedern uigurischer Aktivisten, die im Ausland leben, wird ebenfalls die Einreise verweigert. Zum Teil ist dies auf die COVID-19-Reisebeschränkungen zurückzuführen, andererseits bestanden Beschränkungen bereits vor der Pandemie. Die Behörden weigern sich, Pässe für im Ausland lebende Uiguren zu erneuern (USDOS 12.4.2022). Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des „Hukou-Systems“ ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte „Hukou-Karten“ oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021). Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 11.10.2021). Trotz der erklärten Verpflichtung der Regierung, das Hukou-System (Haushaltsregistrierung) zu reformieren, verhindert es nach wie vor, dass rund 290 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, die vollen legalen Rechte als Einwohner genießen. Nach den jüngsten Teilreformen hat die große Mehrheit der Migranten immer noch nicht die gleichen Rechte oder den vollen Zugang zu denselben sozialen Dienstleistungen wie die Stadtbewohner, wie zum Beispiel die Ausbildung für ihre Kinder in den lokalen Schulen (FH 28.2.2022). Ausweichmöglichkeiten Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch gewachsenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen (AA 11.10.2021). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 12.2021). Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes gibt es davon ausgehend insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 11.10.2021). Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 22.07.2022 Allgemeine Wirtschaftsleistung Mit der Öffnung Chinas gegenüber dem Westen schaffte das Land, ausgelöst durch wirtschaftliche Reformen, in den letzten vier Jahrzehnten den Aufstieg zur zweitgrößten Volkswirtschaft der Welt (Darimont 2020). Die Wirtschaftsreformen gingen mit jährlichen BIP-Wachstumsraten von etwa 10 % von 1978 bis 2010 und - mit Ausnahme von zwei Höchstständen in den Jahren 1988 und 1989 (18 %) sowie 1994 und 1995 (24 %) - mit einem relativ niedrigen Inflationsniveau einher. Die Wachstumsraten sind nach der globalen Finanzkrise von 2008 bis 2010 und der darauf folgenden globalen Rezession zurückgegangen. Der Lebensstandard hat sich deutlich verbessert, und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 23.2.2022). Der
- Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB 12.2021; vgl. WKO 3.2022).Der
- Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB 12.2021; vergleiche WKO 3.2022). Erreicht werden soll das durch das Modell der „dualen Zirkulation“, welches verstärkt auf Herstellung, Vertrieb und Konsum von Produkten im Inland setzt. Gleichzeitig sollen chinesische Unternehmen durch technologische Innovation in der globalen Wertschöpfungskette aufsteigen. China will in Schlüsselindustrien wie künstliche Intelligenz, Quanteninformatik, Halbleitertechnologie sowie Gen- und Biotechnik künftig eine Vorreiterrolle einnehmen und strebt langfristig einen hohen Grad an technologischer Autarkie an (ÖB 12.2021; vgl. WKO 3.2022). Auch der private Konsum spielt eine zunehmend große Rolle für das Wirtschaftswachstum. In den letzten Jahren wurde der Privatkonsum einerseits durch höhere Ausgaben für Sozialleistungen und Lohnsteigerungen geschürt, andererseits durch Arbeitsplatzschaffungsmaßnahmen und Steuersenkungen (WKO 3.2022).Erreicht werden soll das durch das Modell der „dualen Zirkulation“, welches verstärkt auf Herstellung, Vertrieb und Konsum von Produkten im Inland setzt. Gleichzeitig sollen chinesische Unternehmen durch technologische Innovation in der globalen Wertschöpfungskette aufsteigen. China will in Schlüsselindustrien wie künstliche Intelligenz, Quanteninformatik, Halbleitertechnologie sowie Gen- und Biotechnik künftig eine Vorreiterrolle einnehmen und strebt langfristig einen hohen Grad an technologischer Autarkie an (ÖB 12.2021; vergleiche WKO 3.2022). Auch der private Konsum spielt eine zunehmend große Rolle für das Wirtschaftswachstum. In den letzten Jahren wurde der Privatkonsum einerseits durch höhere Ausgaben für Sozialleistungen und Lohnsteigerungen geschürt, andererseits durch Arbeitsplatzschaffungsmaßnahmen und Steuersenkungen (WKO 3.2022). Das Wachstum der letzten Jahre stützt sich auf die steigende Bedeutung des Dienstleistungssektors, der 2021 54,9 % zum BIP beigetragen hat. Dabei dominieren der Informationstechnologiesektor (+17,2 %), der Transportsektor (+12,1 %) sowie der Einzelhandelssektor (+11,3 %). Aber auch der Hotel- und Cateringsektor erlebt mit einem Wachstum von +14,5 % nach zwei Covid geprägten Jahren wieder einen starken Aufschwung. Trotz vereinzelter lokaler Ausbrüche und den damit verbundenen Reisebeschränkungen konnte sich der chinesische Inlandstourismus 2021 signifikant erholen und erreichte zeitweise bereits das Vorkrisenniveau. Auf die Industrie sind 2021 38,4 % entfallen (WKO 3.2022). Dank der durch strenge Maßnahmen bewirkten raschen Eindämmung der Covid-19-Pandemie konnte Chinas Wirtschaft 2020 die Produktionseinbrüche überwinden und ein Wachstum von +2,3 % verzeichnen (WKO 3.2022). Dieser Trend konnte sich auch 2021 fortsetzen, sodass China letztes Jahr ein Wachstum von +8,1 % verzeichnen konnte (WKO 3.2022; vgl. WB 12.4.2022). Die Regierung stützte das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen wie breite öffentliche Ausgaben, Eingriffe in die Zinspolitik, Erleichterungen im Eigentumssektor und Steuerreduzierungen (WB 8.6.2022). Für 2022 strebt die chinesische Regierung ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 % an – das niedrigste aller bisher ausgegebenen Wachstumsziele aber gleichzeitig auch ein ehrgeiziges Ziel, zumal die meisten Experten für heuer ein Wachstum von lediglich 5 % und sogar darunter erwarten (WKO 3.2022).+2,3 % verzeichnen (WKO 3.2022). Dieser Trend konnte sich auch 2021 fortsetzen, sodass China letztes Jahr ein Wachstum von +8,1 % verzeichnen konnte (WKO 3.2022; vergleiche WB 12.4.2022). Die Regierung stützte das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen wie breite öffentliche Ausgaben, Eingriffe in die Zinspolitik, Erleichterungen im Eigentumssektor und Steuerreduzierungen (WB 8.6.2022). Für 2022 strebt die chinesische Regierung ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 % an – das niedrigste aller bisher ausgegebenen Wachstumsziele aber gleichzeitig auch ein ehrgeiziges Ziel, zumal die meisten Experten für heuer ein Wachstum von lediglich 5 % und sogar darunter erwarten (WKO 3.2022). Nach einem starken Start im Frühjahr 2022 unterbrach der größte Covid-19-Ausbruch seit zwei Jahren und die ausgedehnten Lockdowns in Teilen Chinas von März bis Mai die Normalisierung des Wirtschaftswachstums. Allerdings wurden zusätzliche Stimulusmaßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft durch die Regierung angekündigt (WB 8.6.2022). Arbeitsmarkt Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2019 0.774 Milliarden Menschen. Im Jahr 2020 kamen 11.86 Millionen neue Arbeitsplätze in den Städten hinzu (IOM 2021). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB 12.2021). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-KindPolitik proklamiert (WKO 3.2022). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 12.2021). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 10.5.2022). Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im
- Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB 12.2021). Grundversorgung Nach offiziellen Angaben ist es China in den letzten 40 Jahren gelungen über 700 Mio. Menschen aus der absoluten Armut zu holen. Umfassende Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas haben erheblich zur Armutsbekämpfung beigetragen (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB 12.2021). Das landes- weite verfügbare Pro-Kopf-Einkommen lag 2020 bei 32.189 CNY, was einen realen Anstieg von 1,2 Prozent gegenüber 2019 bedeutet (IOM 2021). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an (AA 11.10.2021). Allerdings kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 12.2021). Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. 2013 verfügten nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz wurde bis Ende 2019 auf 44,4 % erhöht. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB 12.2021). Das chinesische Sozialversicherungssystem deckt folgende Gruppen ab: • Senioren: Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können. • Waisen ohne Verwandtschaft. • Ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind (IOM 2021). Um Arbeitslosenhilfe zu beantragen, muss man ein Jahr in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und den Arbeitsplatz unfreiwillig verloren haben. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 2021). Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch unter 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7% der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem damit an seine Kapazitätsgrenzen stößt (ÖB 12.2021). Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums („di bao“) ähnelt der Sozialhilfe. Dafür ist eine lokale Wohnmeldung („Hukou-System“) vorausgesetzt, weshalb die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Anspruch haben. Ein nationales Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist, wie eine überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des „di bao“ wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR) (ÖB 12.2021). Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB 12.2021). Rückkehr Letzte Änderung: 22.07.2022 Grundsätzlich besitzen chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im „Hukou-System“ registrieren zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine „Bescheinigung zur Rückkehr und Ansiedlung von Auslandschinesen“. Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Rückkehrbescheinigung ist der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und die Verfügbarkeit einer rechtlichen häuslichen Unterkunft für die rückkehrende Person. Auch wenn diese Bescheinigung verbindlichen Rechtsanspruch besitzt, obliegen dem Staat Möglichkeiten, diese Ansprüche bei Vorliegen von Straftaten betreffend der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, deren Auslegung einen weiten Raum für Anschuldigungen bieten, zu verwehren. Für eine Registrierung an einem anderen Ort als dem bisherigen Lebensmittelpunkt sind zusätzliche lokal erlassene Bedingungen zu erfüllen, unter anderem auch eine Straffreiheit der Antragsteller(ÖB 10.2020). Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China, insbesondere auf dem Land, ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 12.2021). Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung Es erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 12.2021). Es ist anzunehmen, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind, und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden (AA 11.10.2021). Viele chinesische Staatsangehörige im Ausland, die politisch sensible Aktivitäten ausüben, laufen Gefahr, an der Rückkehr nach China gehindert zu werden, während andere mit Zwangsrückführung und Verhaftung rechnen müssen (FH 28.2.2022). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass „Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“ (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Einige Gruppen (v. a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im „Shuanggui“ System verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 12.2021). Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeter, Uiguren) ist oft von einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 11.10.2021). Uiguren Im Oktober 2016 wurden zur Verstärkung der Überwachung von Auslandskontakten in einem ersten Schritt die Pässe der Einwohner Xinjiangs zurückgerufen. Zudem haben die Behörden in Xinjiang 2017 alle chinesische Uiguren im Ausland aufgefordert, bis Ende Mai 2017 in die VR China zurückzukehren, um sich registrieren zu lassen. Verstöße dagegen können nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen von den chinesischen Behörden sanktioniert werden (AA 11.10.2021). Doch auch die freiwillige Rückkehr in der vorgegebenen Frist ist keine Garantie für Straffreiheit und Sicherheit (AA 1.12.2020). Die Regierung setzt das Ausland unter Druck, Uiguren, die China verlassen haben, zwangsweise zurückzuschicken oder ihnen das Visum zu verweigern (USDOS 12.4.2022). Auch wurden entsprechende Auslieferungsabkommen mit einigen, an die Autonome Region Xinjiang grenzende Nachbarstaaten, wie Kasachstan (ÖB Nur-Sultan 7.2020a), Kirgisistan (ÖB Nur-Sultan 7.2020b), Tadschikistan (ÖB Nur-Sultan 8.2020) und Usbekistan abgeschlossen (ÖB Moskau 17.5.2019). Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beobachtet, dass sich der diesbezügliche Einfluss Chinas weltweit immer weiter ausdehnt (IGFM 22.6.2020; vgl. NM 19.5.2020). Seit 2011 werden unter chinesischem Druck immer wieder Uiguren u.a. aus Ägypten, Kasachstan, Malaysia, Pakistan, Thailand und weiteren Ländern nach China ausgeliefert oder ausgewiesen (AA 11.10.2021; ÖB 12.2021). Ein Auslieferungsabkommen zwischen der Türkei und China wurde bereits von Peking gebilligt und liegt dem Parlament in Ankara vor (Reuters8.3.2021). Die zurückgeführten Uiguren waren nach ihrer Rückkehr mit dem Risiko einer Inhaftierung und Misshandlung konfrontiert. Einige Uiguren, die zwangsweise zurückgeführt wurden, sind nach ihrer Ankunft in China verschwunden (USDOS 12.4.2022).7.2020b), Tadschikistan (ÖB Nur-Sultan 8.2020) und Usbekistan abgeschlossen (ÖB Moskau 17.5.2019). Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beobachtet, dass sich der diesbezügliche Einfluss Chinas weltweit immer weiter ausdehnt (IGFM 22.6.2020; vergleiche NM 19.5.2020). Seit 2011 werden unter chinesischem Druck immer wieder Uiguren u.a. aus Ägypten, Kasachstan, Malaysia, Pakistan, Thailand und weiteren Ländern nach China ausgeliefert oder ausgewiesen (AA 11.10.2021; ÖB 12.2021). Ein Auslieferungsabkommen zwischen der Türkei und China wurde bereits von Peking gebilligt und liegt dem Parlament in Ankara vor (Reuters8.3.2021). Die zurückgeführten Uiguren waren nach ihrer Rückkehr mit dem Risiko einer Inhaftierung und Misshandlung konfrontiert. Einige Uiguren, die zwangsweise zurückgeführt wurden, sind nach ihrer Ankunft in China verschwunden (USDOS 12.4.2022). Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur „Umerziehung“ in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 11.10.2021). So wurden Familienangehörige von Uiguren, die im Ausland studieren, unter Druck gesetzt, diese zur Rückkehr nach China zu bewegen, wobei sie danach inhaftiert oder in „Umerziehungslager“ gezwungen wurden (USDOS 12.4.2022).“ 1.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei abermals releviert wurde, dass der Beschwerdeführer aus der Volksrepublik China geflüchtet sei, weil er in eine Auseinandersetzung mit Regierungsvertretern geraten sei, die ihm Widerstand gegen die Staatsgewalt vorwerfen würden, weil eine Entschädigungszahlung für ein ihm gehöriges Grundstück zu gering gewesen sei. Weiters wurde im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, hingewiesen, ob nur dann eine „wirksame Rückkehrentscheidung“ vorliege, wenn diese in absehbarer Zeit durchgeführt werden könne, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Im Übrigen wurde auch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Arbeitgeber über eine Beschäftigungsbewilligung
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfüge, die als Beilage angeschlossen sein soll, was jedoch nicht der Fall ist. 1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022, GZ: W152 2258601-1/3Z, wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022, GZ: W152 2258601-1/3Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Punkt 1 wiedergegeben ist. 2.
- Der Beschwerdeführer, ein lediger und kinderloser Staatsangehöriger der Volksrepublik China, ist konfessionslos und wohnte im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX in der Provinz Hebei. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In der EU insbesondere in Österreich halten sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf. Maßgebliche Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich konnten nicht festgestellt werden. So konnte er kein Sprachzertifikat für Deutsch vorlegen und besuchte auch noch keinen diesbezüglichen Sprachkurs. Es sind überhaupt keine nennenswerten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers aktenkundig. Es liegen keine relevanten sozialen Bindungen in Österreich vor. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als 10 Jahren in Österreich auf, so ist er in Österreich seit 13.11.2017 gemeldet. Bis zu seiner am 04.02.2022 erfolgten Asylantragstellung hielt er sich rechtswidrig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer absolvierte im Herkunftsstaat zumindest eine Grundschulbildung. Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2022 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in Arbeitskleidung (Koch) bei einer illegalen Beschäftigung in einem China-Restaurant angetroffen, wobei er sich mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis auswies. 2.
- Der Beschwerdeführer, ein lediger und kinderloser Staatsangehöriger der Volksrepublik China, ist konfessionslos und wohnte im Herkunftsstaat in der Stadt römisch 40 in der Provinz Hebei. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In der EU insbesondere in Österreich halten sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf. Maßgebliche Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich konnten nicht festgestellt werden. So konnte er kein Sprachzertifikat für Deutsch vorlegen und besuchte auch noch keinen diesbezüglichen Sprachkurs. Es sind überhaupt keine nennenswerten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers aktenkundig. Es liegen keine relevanten sozialen Bindungen in Österreich vor. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als 10 Jahren in Österreich auf, so ist er in Österreich seit 13.11.2017 gemeldet. Bis zu seiner am 04.02.2022 erfolgten Asylantragstellung hielt er sich rechtswidrig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer absolvierte im Herkunftsstaat zumindest eine Grundschulbildung. Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2022 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in Arbeitskleidung (Koch) bei einer illegalen Beschäftigung in einem China-Restaurant angetroffen, wobei er sich mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis auswies. 2.
- Der Beschwerdeführer hat sein Herkunftsland wegen wirtschaftlicher Gründe verlassen. Im Übrigen konnte keine an eine asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung festgestellt werden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich im Wesentlichen, dass keine bürgerkriegsähnlichen Zustände oder Kampfhandlungen in der Volksrepublik China bestehen und es auch sonst zu keinen nennenswerten sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Bei der Volksrepublik China handelt es sich um einen Staat, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, dennoch herrscht dort kein Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen, durch welche alle Einwohner grundsätzlich einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Obwohl Korruption in der Volksrepublik China auch bei Behörden und Gerichten verbreitet ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen grundsätzlich nicht gewährleistet wäre und in der Volksrepublik China hinsichtlich krimineller Aktivitäten ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde.
- Beweiswürdigung: 3.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 3.
- Die Feststellungen zur Nationalität, Herkunft und familiären bzw. privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers im In- und Herkunftsland gründen auf seinen insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerde. 3.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführers gesund und arbeitsfähig ist, stützt sich auf seine Aussagen, wobei er u.a. auch vorbrachte, dass er als zuletzt als Koch tätig gewesen sei. Gegenteiliges ist im Verfahren weder hervorgekommen noch vorgebracht worden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sei, wird aufgrund eines amtswegig eingeholten Strafregisterauszuges (SA) getroffen. Die Feststellung hinsichtlich seiner Meldung in Österreich ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR). Die Feststellung seines (vormalig) rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Fremdenregister. 3.
- Die Feststellungen zum Aufenthaltsverlauf des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 3.
- Die Feststellungen zu seiner illegalen Beschäftigung im China-Restaurant ergeben sich aus den diesbezüglichen Polizeiberichten (vgl. AS 71) und den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme zur Schubhaftverhängung vom 20.01.2022 (vgl. AS 3). 3.
- Die Feststellungen zu seiner illegalen Beschäftigung im China-Restaurant ergeben sich aus den diesbezüglichen Polizeiberichten vergleiche AS 71) und den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme zur Schubhaftverhängung vom 20.01.2022 vergleiche AS 3). 3.
- Das Fluchtvorbringen des Asylwerbers ist mit mangelnder Glaubwürdigkeit behaftet. Der Asylwerber brachte – zu seinen Fluchtgründen befragt – im Wesentlichen vor, er habe einen Konflikt mit der Regierung gehabt. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei enteignet worden, die Vergütung sei jedoch zu gering gewesen. Seine Demonstration dagegen, habe die Regierung nicht geduldet, weshalb er das Land verlassen habe. Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wird bereits dadurch erschüttert, dass er in der Einvernahme zur Schubhaftverhängung angab, er sei von einer slowakischen Familie adoptiert worden. Aufgrund der Adoption habe der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen (vgl. AS 5 und AS 6). In der Erstbefragung am 04.02.2022 und niederschriftlichen Einvernahme am 21.07.2022 gab der Beschwerdeführer an, wegen des Enteignungskonfliktes mit der Regierung seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben (vgl. AS 31 und 93). In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer weiters an, er sei chinesischer Staatsangehöriger; die Slowakei scheint auch in den von ihm angegebenen Reiserouten nicht auf (vgl. AS 21 und 29). In der Einvernahme über die Verhängung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer widersprüchlich an, slowakischer Staatsbürger zu sein und bei seiner Adoption 15 oder 16 Jahre alt gewesen zu sein (vgl. AS 6). Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben 4 bis 5 Jahre in Österreich aufgehalten habe und erst nach polizeilichem Aufgriff einen Asylantrag mit abweichenden Fluchtgründen (nunmehr Regierungskonflikt) stellte und angab, dass er ohne polizeiliche Festnahme nie einen Asylantrag gestellt hätte (vgl. AS 97). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag erst nach polizeilichem Aufgriff nach rechtswidrigem Aufenthalt gestellt hat, ist in einer Gesamtbetrachtung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu schließen. Die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde wird im Rahmen der Beschwerde auch nicht substantiiert gerügt.Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wird bereits dadurch erschüttert, dass er in der Einvernahme zur Schubhaftverhängung angab, er sei von einer slowakischen Familie adoptiert worden. Aufgrund der Adoption habe der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen vergleiche AS 5 und AS 6). In der Erstbefragung am 04.02.2022 und niederschriftlichen Einvernahme am 21.07.2022 gab der Beschwerdeführer an, wegen des Enteignungskonfliktes mit der Regierung seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben vergleiche AS 31 und 93). In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer weiters an, er sei chinesischer Staatsangehöriger; die Slowakei scheint auch in den von ihm angegebenen Reiserouten nicht auf vergleiche AS 21 und 29). In der Einvernahme über die Verhängung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer widersprüchlich an, slowakischer Staatsbürger zu sein und bei seiner Adoption 15 oder 16 Jahre alt gewesen zu sein vergleiche AS 6). Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben 4 bis 5 Jahre in Österreich aufgehalten habe und erst nach polizeilichem Aufgriff einen Asylantrag mit abweichenden Fluchtgründen (nunmehr Regierungskonflikt) stellte und angab, dass er ohne polizeiliche Festnahme nie einen Asylantrag gestellt hätte vergleiche AS 97). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag erst nach polizeilichem Aufgriff nach rechtswidrigem Aufenthalt gestellt hat, ist in einer Gesamtbetrachtung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu schließen. Die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde wird im Rahmen der Beschwerde auch nicht substantiiert gerügt. 3.
- Die zur Lage in der Volksrepublik China getroffenen Feststellungen des Bundesamtes – ausgehend von der Länderinformation der Staatendokumentation zur Volksrepublik China vom 22.07.2022 – basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. 3.
- Aus den getroffenen und dargestellten Länderfeststellungen des Bundesamtes, auf die verwiesen wird, lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach der Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Volksrepublik China aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 3.
- Die Situation im Herkunftsland hat sich auch in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Der Beschwerdeführer ist dem herangezogenen Berichtsmaterial auch nicht substantiiert entgegengetreten. Hiebei ist anzumerken, dass es sich bei der Volksrepublik China um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. Ra 2016/20/0098). 3.
- Die Situation im Herkunftsland hat sich auch in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Der Beschwerdeführer ist dem herangezogenen Berichtsmaterial auch nicht substantiiert entgegengetreten. Hiebei ist anzumerken, dass es sich bei der Volksrepublik China um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. Ra 2016/20/0098).
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 4.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): ad I.)ad römisch eins.) 4.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides4.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides 4.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. 4.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
§ 3Abs. 3 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). 4.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hiefür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). 4.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hiefür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreiche