RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW167 2123956-1 Spruch, W167 2123956-1/29E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Da
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt I. die Dienstnehmereigenschaft von drei namentlich genannten Personen fest, in Spruchpunkt II. erfolgte die Nachverrechnung.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. die Dienstnehmereigenschaft von drei namentlich genannten Personen fest, in Spruchpunkt römisch zwei. erfolgte die Nachverrechnung.
- Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene GmbH Beschwerde.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Teilerkenntnis XXXX wurde in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids der Spruchpunkt I. behoben.
- Mit Teilerkenntnis römisch 40 wurde in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids der Spruchpunkt römisch eins. behoben.
- Die belangte Behörde erhob gegen das Teilerkenntnis außerordentliche Revision.
- Mit Beschluss vom XXXX , wurde betreffend Spruchpunkt II. des Bescheids das Verfahren eingestellt.
- Mit Beschluss vom römisch 40 , wurde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids das Verfahren eingestellt.
- Mit Erkenntnis vom XXXX behob der Verwaltungsgerichtshof das Teilerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.
- Mit Erkenntnis vom römisch 40 behob der Verwaltungsgerichtshof das Teilerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die GmbH hat gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde erhoben. Im Jahr XXXX wurde über die GmbH Konkurs eröffnet, der jedoch nach der Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben wurde. Die Aufhebung des Konkurses ist rechtskräftig.Im Jahr römisch 40 wurde über die GmbH Konkurs eröffnet, der jedoch nach der Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben wurde. Die Aufhebung des Konkurses ist rechtskräftig. Die GmbH wurde gemäß § 40 Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit amtswegig am XXXX gelöscht.Die GmbH wurde gemäß Paragraph 40, Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit amtswegig am römisch 40 gelöscht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie aus der Einsichtnahme in die Insolvenzdatei und in das Firmenbuch.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Einstellung Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst (§ 40 Absatz 1 erster Satz Firmenbuchgesetz).Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst (Paragraph 40, Absatz 1 erster Satz Firmenbuchgesetz). Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist (vergleiche VwGH 19.04.2017, Ra 2017/17/0066 mwN). Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH wird bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht (vergleiche VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN). Im Beschwerdefall ist von der Vermögenslosigkeit der gelöschten GmbH ausgehen. Selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde könnte zu keinem Vermögen der gelöschten GmbH führen. Da das Beschwerdeverfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft, besteht auch kein Abwicklungsbedarf. Es ist daher von der Vollbeendigung der gelöschten GmbH auszugehen. Damit fiel ihre Rechts- und damit auch Parteifähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weg. Die Beschwerde ist daher gegenstandslos geworden. Das Verfahren war daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2123956.1.00