Obsah (14)
Art. 133§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW173 2263113-1 Spruch, W173 2263113-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Rahmen eines früheren Antrages der XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 09.11.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2018 ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt und der Antrag abgewiesen.
- Im Rahmen eines früheren Antrages der römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 09.11.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2018 ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt und der Antrag abgewiesen. 1.
- In dem von der belangten Behörde auf Grund des Antrages vom 9.11.2017 eingeholten Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX , vom 14.05.2018 wurden folgende Leiden festgestellt:1.
- In dem von der belangten Behörde auf Grund des Antrages vom 9.11.2017 eingeholten Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, römisch 40 , vom 14.05.2018 wurden folgende Leiden festgestellt: „………………… Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da Neigung zu protrahierten Bronchitiden besteht. Eine Dauertherapie ist nicht erforderlich. 06.05.01 20 2 Schilddrüsenfunktionsstörung nach operativer Entfernung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine medikamentöse Substitutionstherapie erforderlich ist. 09.01.01 20 3 Verdauungsstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine Zöliakie bzw. Glutenunverträglichkeit laborchemisch nachgewiesen wurde, eine gewisse Histaminintoleranz dürfte auch vorliegen, obwohl die Laborwerte diesbezüglich im Normbereich sind. 09.03.01 20 4 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz berücksichtigt Beschwerden an den Finger-, Knie- und Sprunggelenken, vor allem morgens. Der Fersensporn links wird mitberücksichtigt, wurde mittels Stoßwelle behandelt. 02.02.01 20 5 Beinschwellung beidseits bei chronischer Venenschwäche 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierend auftretend. 05.08.01 20 6 Fettleber Unterer Rahmensatz, da minimal erhöhte Laborwerte 07.05.03 10 7 Schuppenflechte an der behaarten Kopfhaut Fixer Rahmensatz 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird analog zum VGA durch die große Anzahl der übrigen Leiden, jedoch ohne erhebliche gegenseitige negative Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben, sodass ein Gesamtbehinderungsgrad von 30% resultiert. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperurikämie, Hypertriglyceridämie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 - 7: keine Änderung gegenüber dem VGA Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gleich bei 30%. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand …………………“
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.04.2022 bei der belangten Behörde wiederum die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung gab sie Tuberkulose, Schilddrüsenentfernung, Lungenembolie und Haarausfall an. Sie führte zudem aus, dass sie bereits zum dritten Mal im Krankenhaus falsch behandelt worden sei. Die Tuberkulose und die Thrombose seien erst durch ihren Privatarzt erkannt und anschließend behandelt worden. Ein Privatarzt habe sie auch zuletzt richtig behandelt. Sie legte dazu Laborbefunde und eine Bestätigung über ihre SARS-CoV-2-Erkrankung des Landesklinikums XXXX vor.
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.04.2022 bei der belangten Behörde wiederum die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung gab sie Tuberkulose, Schilddrüsenentfernung, Lungenembolie und Haarausfall an. Sie führte zudem aus, dass sie bereits zum dritten Mal im Krankenhaus falsch behandelt worden sei. Die Tuberkulose und die Thrombose seien erst durch ihren Privatarzt erkannt und anschließend behandelt worden. Ein Privatarzt habe sie auch zuletzt richtig behandelt. Sie legte dazu Laborbefunde und eine Bestätigung über ihre SARS-CoV-2-Erkrankung des Landesklinikums römisch 40 vor.
- Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
- Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 3.
- Die beauftragte Sachverständige, Dr.in XXXX , führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 16.08.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.06.2022 basiert, Folgendes aus: 3.
- Die beauftragte Sachverständige, Dr.in römisch 40 , führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 16.08.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.06.2022 basiert, Folgendes aus: „………………… Anamnese: Frau XXXX kommt zur neuerlichen Untersuchung. Frau römisch 40 kommt zur neuerlichen Untersuchung. Sie erkrankte 12/2021 an einer SARS_COV-2-Infektion, die stationär behandelt wurde. Sie benötigt keinen mobilen Sauerstoff. Stiegen Steigen ist seitens der Lunge noch erschwert. Sie gerät leicht außer Atem. Durch die Cortisontherapie kam es bei ihr zu starkem Haarausfall. Sie trägt nun eine Perücke und erhält Eigenbluttherapie. Diese zeigt einen guten Erfolg. Sie erlitt eine Beinvenenthrombose. Am 20.6.2022 soll eine Venenoperation rechts durchgeführt werden, im September ist eine Operation des linken Beins geplant. Es treten im Tagesverlauf Schwellungen an beiden Knöcheln auf. Die übrigen Leiden des Vorgutachtens bestehen unverändert. Sie erkrankte 12 aus 2021, an einer SARS_COV-2-Infektion, die stationär behandelt wurde. Sie benötigt keinen mobilen Sauerstoff. Stiegen Steigen ist seitens der Lunge noch erschwert. Sie gerät leicht außer Atem. Durch die Cortisontherapie kam es bei ihr zu starkem Haarausfall. Sie trägt nun eine Perücke und erhält Eigenbluttherapie. Diese zeigt einen guten Erfolg. Sie erlitt eine Beinvenenthrombose. Am 20.6.2022 soll eine Venenoperation rechts durchgeführt werden, im September ist eine Operation des linken Beins geplant. Es treten im Tagesverlauf Schwellungen an beiden Knöcheln auf. Die übrigen Leiden des Vorgutachtens bestehen unverändert. Derzeitige Beschwerden: SARS-COV-2-Infektion, bilat.Unterlappenpneumonie, Z.n.Beinvenenthrombose re, Z.n.Lungen-TBC 1982, Z.n. totaler Thyreoidektomie, Sinusbradycardie Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Urosin, Amlodipin, Thyrex, Bronchovaxom Sozialanamnese: Pensionistin, lebt in Lebensgemeinschaft, 1 Kind Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): - Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, XXXX , 9.3.2018: Asthma bronchiale, Schilddrüsenfunktionsstörung nach operativer Entfernung, Verdauungsstörung, Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Beinschwellung beidseits bei chronischer Venenschwäche, Fettleber, Schuppenflechte an der behaarten Kopfhaut: GdB 30% - Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, römisch 40 , 9.3.2018: Asthma bronchiale, Schilddrüsenfunktionsstörung nach operativer Entfernung, Verdauungsstörung, Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Beinschwellung beidseits bei chronischer Venenschwäche, Fettleber, Schuppenflechte an der behaarten Kopfhaut: GdB 30% - LK XXXX , Interne Abt, ärztl. Entlassungsbrief, 4.1.2022: SARS-COV-2-Infektion, bilat. Unterlappenpneumonie, Z.n. Beinvenenthrombose re, Z.n. Lungen-TBC 1982, Z.n. totaler Thyreoidektomie, Sinusbradycardie - LK römisch 40 , Interne Abt, ärztl. Entlassungsbrief, 4.1.2022: SARS-COV-2-Infektion, bilat. Unterlappenpneumonie, Z.n. Beinvenenthrombose re, Z.n. Lungen-TBC 1982, Z.n. totaler Thyreoidektomie, Sinusbradycardie - Univ.Doz. Dr. XXXX , Rezept, 30.5.2022: Urosin, Amlodipin, Thyrex, Bronchovaxom - Univ.Doz. Dr. römisch 40 , Rezept, 30.5.2022: Urosin, Amlodipin, Thyrex, Bronchovaxom Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig, Ernährungszustand: adipös Größe: 174,00 cm, Gewicht: 90,00 kg, Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe, Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, Brillenversorgung; Zähne: saniert; Thorax: symmetrisch, Lunge: vesikuläre Atmung, Abdomen: über Thoraxniveau, Wirbelsäule: LWS: klopfempfindlich, Druckschmerz ISG bds, HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich, Seitneigen Rumpf: symmetrisch frei, Finger-Boden-Versuch: -10cm, Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar; Extremitäten: Obere Extremitäten: muskulärer Hartspann bds Schultergürtel, grobe Kraft symmetrisch, Faustschluss bds durchführbar, Fingerspreizen und Pinzettengriff bds durchführbar, Gelenke äußerlich unauffällig, Streckdefizit DIP DIg IV re, weitere Gelenke frei beweglich, Extremitäten: Obere Extremitäten: muskulärer Hartspann bds Schultergürtel, grobe Kraft symmetrisch, Faustschluss bds durchführbar, Fingerspreizen und Pinzettengriff bds durchführbar, Gelenke äußerlich unauffällig, Streckdefizit DIP DIg römisch vier re, weitere Gelenke frei beweglich, Untere Extremitäten: Aktives Heben bds.; Hüftgelenke: Beugen bds 90°, Rotation beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke: Beugen bds endlagig eingeschränkt, kein Streckdefizit, kein Druckschmerz; Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung, Varikose bde Unterschenkel Gesamtmobilität – Gangbild: Trägt Schlapfen, Aufstehen aus dem Sitzen ohne Aufstützen, selbständiges An-/Ausziehen im Stehen möglich, Bücken möglich, Transfer Untersuchungsliege selbständig, wohnt in einem Einfamilienhaus mit Keller, Stiegen Steigen mit Anhalten, im Wechselschritt möglich, im Alltag selbständig, 6-7 km Gehen in der Ebene möglich; Gangbild frei, flüssig, sicher, harmonisches Gangbild Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung herabgesetzt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz bei Neigung zu protrahierten Bronchitiden und Zustand nach SARS-COV-2-Infektion 12/2021 ohne Erfordernis einer medikamentösen Dauertherapie Oberer Rahmensatz bei Neigung zu protrahierten Bronchitiden und Zustand nach SARS-COV-2-Infektion 12 aus 2021, ohne Erfordernis einer medikamentösen Dauertherapie 06.05.01 20 2 Schilddrüsenfunktionsstörung nach operativer Entfernung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Erfordernis medikamentöser Substitutionstherapie 09.01.01 20 3 Verdauungsstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine Zöliakie bzw. Glutenunverträglichkeit laborchemisch nachgewiesen wurde, eine gewisse Histaminintoleranz dürfte auch vorliegen, obwohl die Laborwerte diesbezüglich im Normbereich sind 09.03.01 20 4 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz berücksichtigt Beschwerden an den Finger-, Knie- und Sprunggelenken bei geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung 02.02.01 20 5 chronische Venenschwäche beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Zustand nach Beinvenenthrombose rechts, Schwellneigung Knöchelbereich beidseits und geplanter operativer Sanierung 05.08.01 20 6 Schuppenflechte am behaarten Kopf Unterer Rahmensatz bei stabilem Verlauf; vermehrter Haarausfall wird mitberücksichtigt 01.01.02 20 7 Fettleber Unterer Rahmensatz bei gering erhöhten Funktionswerten 07.05.03 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H., Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird - analog zum Vorgutachten - durch die große Anzahl der übrigen Leiden, jedoch ohne erhebliche gegenseitige negative Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben, sodass ein Gesamtbehinderungsgrad von 30% resultiert.ohne erhebliche gegenseitige negative Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben, sodass ein Gesamtbehinderungsgrad von 30% resultiert., Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Befundzunahme von Leiden 1 ist in der Bandbreite des gewählten Rahmensatzes enthalten. Der Grad der Behinderung des Leidens wird nicht verändert. Leiden 7 des Vorgutachtens wird um 1 Stufe erhöht. Der GdB des Leidens erreicht nunmehr 20%. Die übrigen Leiden des Vorgutachtens bestehen unverändert. Der Gesamtgrad der Behinderung wird nicht verändert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ……………………… Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 20 v.H. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 10 v.H. Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- ……………………“
- Die Beschwerdeführerin reichte am 13.06.2022 ein Informationsblatt zu ihrer Varizenbehandlung im Krankenhaus der XXXX nach.
- Die Beschwerdeführerin reichte am 13.06.2022 ein Informationsblatt zu ihrer Varizenbehandlung im Krankenhaus der römisch 40 nach.
- Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.8.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid vom 28.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte ihren Grad der Behinderung mit 30 % fest. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten der beauftragten Sachverständigen, Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.08.2022, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde.
- Mit Bescheid vom 28.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte ihren Grad der Behinderung mit 30 % fest. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten der beauftragten Sachverständigen, Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.08.2022, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde.
- Mit E-Mail vom 14.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.09.
- Sie sei nicht nur Pensionistin, sondern arbeite 40 Stunden als Vollzeitangestellte. Sie führte zudem im Wesentlichen aus, dass sie sich bei der Untersuchung ausziehen habe müssen, aber die Sachverständige nichts angeschaut habe. Sie sei schon jahrelang schwer krank, habe offene Lungentuberkulose im Alter von 21 Jahren bekommen und lebe ohne Schilddrüse. Sie habe dadurch die Lust verloren, Sport zu betrieben oder auszugehen. Sie habe 40 kg zugenommen. Kein Arzt habe ihr helfen können. Sie legte weitere medizinische Unterlagen vor.
- Am 24.11.2022 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.04.2022 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
- Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz bei Neigung zu protrahierten Bronchitiden und Zustand nach SARS-COV-2-Infektion 12/2021 ohne Erfordernis einer medikamentösen Dauertherapie Oberer Rahmensatz bei Neigung zu protrahierten Bronchitiden und Zustand nach SARS-COV-2-Infektion 12 aus 2021, ohne Erfordernis einer medikamentösen Dauertherapie 06.05.01 20 2 Schilddrüsenfunktionsstörung nach operativer Entfernung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Erfordernis medikamentöser Substitutionstherapie 09.01.01 20 3 Verdauungsstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine Zöliakie bzw. Glutenunverträglichkeit laborchemisch nachgewiesen wurde, eine gewisse Histaminintoleranz dürfte auch vorliegen, obwohl die Laborwerte diesbezüglich im Normbereich sind 09.03.01 20 4 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz berücksichtigt Beschwerden an den Finger-, Knie- und Sprunggelenken bei geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung 02.02.01 20 5 chronische Venenschwäche beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Zustand nach Beinvenenthrombose rechts, Schwellneigung Knöchelbereich beidseits und geplanter operativer Sanierung 05.08.01 20 6 Schuppenflechte am behaarten Kopf Unterer Rahmensatz bei stabilem Verlauf; vermehrter Haarausfall wird mitberücksichtigt 01.01.02 20 7 Fettleber Unterer Rahmensatz bei gering erhöhten Funktionswerten 07.05.03 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. 1.
- Die medizinische Sachverständige Dr.in XXXX hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. 1.
- Die medizinische Sachverständige Dr.in römisch 40 hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v. H. Das Leiden 1 wird durch die große Anzahl der übrigen Leiden, die sich jedoch nicht erheblich gegenseitig negativ beeinflussen, um eine Stufe erhöht. 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene und von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.08.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.06.2022 basiert. Die von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige geht ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen basieren auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, ist als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene und von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.08.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.06.2022 basiert. Die von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige geht ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen basieren auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, ist als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Die Sachverständige Dr.in XXXX ordnete in ihrem Gutachten vom 16.08.2022 das führende Leiden 1, Asthma bronchiale, der Positionsnummer 06.05.01 mit dem oberen Rahmensatz zu und stellte damit ein zeitweilig leichtes Asthma mit einem Grad der Behinderung von 20 % fest. Sie begründete dies nachvollziehbar damit, dass eine Neigung zu protrahierten Bronchitiden und ein Zustand nach einer SARS-COVID-2-Infektion im Dezember 2021 bestehen, jedoch keine medikamentöse Dauertherapie notwendig ist. Bei der persönlichen Untersuchung der BF bestand in der Ruhephase eine reguläre Atemfrequenz. Es lag eine vesikuläre Atmung vor. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.06.2022 an, im Dezember 2021 an SARS-COVID-2 erkrankte zu sein, was auch aus den vorgelegten Befunden (siehe ärztlicher Entlassungsbrief vom 04.01.2022) hervorgeht. Die Beschwerdeführerin benötigt aber keinen mobilen Sauerstoff. Auch wenn das Stiegensteigen auf Grund der Lunge noch erschwert ist und sie leicht außer Atem gerät, kann die Beschwerdeführerin nach ihren Aussagen in der persönlichen Untersuchung am 13.6.2022 6-7 km auf ebenen Gelände gehen und bewältigt den Alltag selbständig. In der Beschwerde gab sie zudem an, als Pensionistin einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Für eine höhere Einstufung des Leidens 1 unter die Positionsnummer 06.04.
- wären bis 2x wöchentlich und/oder nachts 1-2x pro Monat Atemnotanfälle erforderlich, wofür die Beschwerdeführerin jedoch keine objektivierbaren Befunde vorlegte. Eine Einschätzung des Leidens 1 mit einem höheren Grad der Behinderung kommt somit nicht in Betracht.Die Sachverständige Dr.in römisch 40 ordnete in ihrem Gutachten vom 16.08.2022 das führende Leiden 1, Asthma bronchiale, der Positionsnummer 06.05.01 mit dem oberen Rahmensatz zu und stellte damit ein zeitweilig leichtes Asthma mit einem Grad der Behinderung von 20 % fest. Sie begründete dies nachvollziehbar damit, dass eine Neigung zu protrahierten Bronchitiden und ein Zustand nach einer SARS-COVID-2-Infektion im Dezember 2021 bestehen, jedoch keine medikamentöse Dauertherapie notwendig ist. Bei der persönlichen Untersuchung der BF bestand in der Ruhephase eine reguläre Atemfrequenz. Es lag eine vesikuläre Atmung vor. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.06.2022 an, im Dezember 2021 an SARS-COVID-2 erkrankte zu sein, was auch aus den vorgelegten Befunden (siehe ärztlicher Entlassungsbrief vom 04.01.2022) hervorgeht. Die Beschwerdeführerin benötigt aber keinen mobilen Sauerstoff. Auch wenn das Stiegensteigen auf Grund der Lunge noch erschwert ist und sie leicht außer Atem gerät, kann die Beschwerdeführerin nach ihren Aussagen in der persönlichen Untersuchung am 13.6.2022 6-7 km auf ebenen Gelände gehen und bewältigt den Alltag selbständig. In der Beschwerde gab sie zudem an, als Pensionistin einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Für eine höhere Einstufung des Leidens 1 unter die Positionsnummer 06.04.
- wären bis 2x wöchentlich und/oder nachts 1-2x pro Monat Atemnotanfälle erforderlich, wofür die Beschwerdeführerin jedoch keine objektivierbaren Befunde vorlegte. Eine Einschätzung des Leidens 1 mit einem höheren Grad der Behinderung kommt somit nicht in Betracht. Als Leiden 2 stufte die Sachverständige eine Schilddrüsenfunktionsstörung nach einer operativen Entfernung der Schilddrüse mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.01.01 und somit als endokrine Störung leichten Grades mit einem Grad der Behinderung von 20 % ein. Dabei stützte sie sich in schlüssiger Weise darauf, dass eine medikamentöse Substitutionstherapie notwendig ist. Von einer Entgleisung sprach die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin gab auch nicht an, eine beginnende medikamentöse Über/Unterdosierung gut bis mäßig wahrzunehmen, was zu einer höheren Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 30% führen würde. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, durch ihre Gewichtszunahme infolge ihrer Schilddrüsenerkrankung die Lust am Sport verloren zu haben, kann daraus nicht geschlossen werden, keinen Sport betreiben zu können und in ihrer Freizeitgestaltung eingeschränkt zu sein. Die Beschwerdeführerin bewältigt auch ihr Alltagesleben selbständig. Eine Verdauungsstörung erfasste die Sachverständige in ihrem Gutachten als Leiden 3, welches sie unter der Positionsnummer 09.03.01, somit als Stoffwechselstörung leichten Grades, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 % einschätzte. Diese Einstufung erklärte sie nachvollziehbar damit, dass eine Zöliakie bzw. Glutenunverträglichkeit laborchemisch nachgewiesen wurde und eine gewisse Histaminintoleranz vorliegt, obwohl die Laborwerte diesbezüglich im Normbereich sind. Eine höhere Einschätzung von Leiden 2 mit einem Grad der Behinderung von 30% würde neben einer Diät zusätzliche therapeutische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Körperfunktionen erfordern, was aus den Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervorgeht. Als Leiden 4 führte die Sachverständige degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates an und stufte dieses Leiden mit dem oberen Rahmensatz unter die Positionsnummer 02.02.01, damit als funktionelle Auswirkungen geringen Grades, mit einem Grad der Behinderung von 20 % ein. Sie begründete dies nachvollziehbar mit den vorliegenden Beschwerden an den Finger-, Knie- und Sprunggelenken bei einer geringen Bewegungs- und Belastungseinschränkung. Im schlüssigen Gutachten vom 16.8.2022 wird dabei die Lendenwirbelsäule als klopfempfindlich beschreiben. Am Iliosakralgelenk besteht auf beiden Seiten ein Druckschmerz. Die Halswirbelsäule ist in allen Ebenen endlagig eingeschränkt. Der Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand sowie der Faustschluss, das Fingerspreizen und der Pinzettengriff sind beidseits durchführbar. Die weiteren Gelenke der oberen Extremitäten sind frei beweglich. Bei den unteren Extremitäten ist beidseits aktives Heben möglich. Bei den Kniegelenken ist beidseitig das Beugen endlagig eingeschränkt. Es besteht jedoch kein Streckdefizit und Druckschmerz. Das Beugen der Hüftgelenke ist bis zu 90 Grad möglich, wobei die Rotation beidseits nicht eingeschränkt ist. Die weiteren Gelenke sind frei beweglich. Für dieses Ergebnis spricht auch das Gangbild der Beschwerdeführerin, das frei, flüssig, sicher und harmonisch ist. Die Beschwerdeführerin kann auch ohne Anhalten aus dem Sitzen aufstehen und sich im Stehen An- und Ausziehen. Auch das Bücken ist möglich. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14.11.2022, dass sie sich bei der Untersuchung ausziehen hätte müssen, aber die Sachverständige nichts angeschaut habe, zu entgegnen, dass die Untersuchung sehr ausführlich und nachvollziehbar dokumentiert wurde und daher davon auszugehen ist, dass eine sorgfältige Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die Sachverständige stattgefunden hat. Im vorgelegten Befund vom 08.11.2022 ist eine Spondylarthrose beschrieben, wodurch eine relative Vertebrostenose besteht, die aber laut behandelnden Arzt im Augenblick kein klinisches Korrelat aufweist. Eine Dekomprimierung hätte keinen nachhaltigen Einfluss auf die derzeitigen Beschwerden. Daher wurde der Beschwerdeführerin die Fortsetzung einer konservativen Behandlung, wie das Tragen eines lumbalen Stützmieders und physiotherapeutische Übungen empfohlen. Für eine höhere Einstufung müssten mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, und eine geringe Krankheitsaktivität vorliegen, was den vorgelegten Unterlagen und der Untersuchung durch die Sachverständige nicht zu entnehmen ist. Die chronische Venenschwäche wurde von der Sachverständigen als Leiden 5 unter der Positionsnummer 05.08.01, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, sohin als Funktionseinschränkung leichten Grades, mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft. Als nachvollziehbare Erklärung für diese Einstufung nannte die Sachverständige das Vorliegen eines Zustandes nach einer Beinvenenthrombose am rechten Bein sowie eine Schwellneigung an beiden Knöchelbereichen und eine geplante operative Sanierung. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin in der Untersuchung vor, dass im Tagesverlauf Schwellungen an beiden Knöcheln auftreten würden, was die Sachverständige in ihrem Gutachten auch berücksichtigte. Zur Operation an beiden Beinen legt die Beschwerdeführerin am 13.06.2022 eine Bestätigung zur Varizenbehandlung im Krankenhaus vor. Als Leiden 6 stellte die Sachverständige eine Schuppenflechte am behaarten Kopf fest und ordnete dieses Leiden nachvollziehbar dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 01.01.02, damit als mittelschwere, ausgedehnte Form dieses Leidens, mit einem Grad der Behinderung von 20 %, zu. Damit erfolgte eine Erhöhung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr
- Die Beschwerdeführerin gab in der Untersuchung an, dass sie durch die Cortisontherapie an starkem Haarausfall leide und deshalb eine Perücke trage und sich einer Eigenbluttherapie unterziehe, welche einen guten Erfolg aufweise. Der stabile Verlauf unter Berücksichtigung des vermehrten Haarausfalles wurde von der Sachverständigen nachvollziehbar als Begründung für die Einschätzung angeführt. Eine höhere Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 30% würde das Vorliegen eines atopischen Ekzemes (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger andauerndem Bestehen erfordern, was nach den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist. Schließlich stufte die Sachverständige nachvollziehbar das Leiden 7, eine Fettleber, unter der die Positionsnummer 07.05.03 mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 % ein, da nur gering erhöhte Funktionswerte bestehen. Für Komplikationserscheinungen liegen keine Befunde vor. Schlüssig kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Leiden 1 durch die große Anzahl an übrigen Leiden, die sich jedoch nicht erheblich gegenseitig negativ beeinflussen, um eine Stufe angehoben wird, sodass sich ein Grad der Behinderung von 30 % ergibt. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da es sich um einen Dauerzustand handelt. Die Beschwerdeführerin trat in ihrer Beschwerde vom 14.11.2022 den Ausführungen im Gutachten vom 16.08.2022 nicht substantiiert entgegen. Dass sie schon jahrelang krank sei, offene Lungentuberkulose im Alter von 21 Jahren bekommen habe und ohne Schilddrüse lebe, wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.06.2022 und im Gutachten vom 16.08.2022 durch die Sachverständige nachweislich berücksichtigt und als Basis für die Einschätzungen herangezogen. Es war daher dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 16.08.2022 zu folgen. Dieses war als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die im laufenden Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde wurden in die Beurteilung der Sachverständigen aufgenommen.Es war daher dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 vom 16.08.2022 zu folgen. Dieses war als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die im laufenden Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde wurden in die Beurteilung der Sachverständigen aufgenommen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A
§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg
F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Da – wie oben ausgeführt – von der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin, festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß von 30 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da – wie oben ausgeführt – von der beauftragten Sachverständigen Dr.in römisch 40 Ärztin für Allgemeinmedizin, festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß von 30 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der/die BeschwerdeführerIn hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der/die BeschwerdeführerIn hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2263113.1.00