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{'item': 'W173 2263964-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW173 2263964-1 Spruch, W173 2263964-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margi

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , zurückverweisen. Der angefochtene Bescheid vom 18.11.2022 wird behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , zurückverweisen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geboren am XXXX , italienischer Staatsangehöriger (in der Folge Beschwerdeführer, BF), beantragte am 24.05.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung gab er Polytrauma mit Schädelhirntrauma und Subduralhämatom links und Subarachnoidalblutung beidseitig an und legte medizinische Befunde vor. Dazu zählten ein Befund vom 28.11.2021 und ein Entlassungsbrief vom 28.2.2022 der Abteilung Psychiatrie/Psychotherapie des Landesklinikums XXXX . 1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , italienischer Staatsangehöriger (in der Folge Beschwerdeführer, BF), beantragte am 24.05.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung gab er Polytrauma mit Schädelhirntrauma und Subduralhämatom links und Subarachnoidalblutung beidseitig an und legte medizinische Befunde vor. Dazu zählten ein Befund vom 28.11.2021 und ein Entlassungsbrief vom 28.2.2022 der Abteilung Psychiatrie/Psychotherapie des Landesklinikums römisch 40 . 2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde zwei Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, und Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde zwei Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde, und Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 2.1. Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Sachverständigengutachten vom 01.08.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.07.2022 basiert, Folgendes aus: „…………………2.1. Der beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Sachverständigengutachten vom 01.08.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.07.2022 basiert, Folgendes aus: „………………… Anamnese: Zustand nach Trauma mit Augenbeteiligung und Doppelbildern, derzeit mit Prismenfolie am rechten Auge versorgt und keinerlei Doppelbilder in der Ferne Derzeitige Beschwerden: Leseschwäche Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Brillenkorrektur, Prismenfolie Sozialanamnese: nicht geprüft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Dres. XXXX 13.4.2022 Befund Dres. römisch 40 13.4.2022 Vcc 0,8+/1,25p Orth.: CT N deutl DIV und Hypotropie OD; Ptosis, Mot deutlich eingeschränkt, Abd nicht ganz bis Mittellinie, GF: Skotome oben?? Befund Dr. XXXX 19.5.2022 Befund Dr. römisch 40 19.5.2022 Vcc 1,0/1,0p Diplopie bei III Parese, Ptose in Remission, keine Diplopie bei 18PD BA Diplopie bei römisch drei Parese, Ptose in Remission, keine Diplopie bei 18PD BA Bulbus in ABd rechts, Fix aber möglich Fd: Cat inc,D/D 0,7/0,6, Optikus etwas blasser Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: nicht geprüft Ernährungszustand: nicht geprüft Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Visus: rechtes Auge: +1,75 + 0,25/120° = 0,9 (monokular ohne Prismenfolie) linkes Auge: +1,0 + 0,5/30° = 0,9p leichte Exotropie rechts, teilweise kompensiert, mit Folie in der Ferne keine Doppelbilder, geringe Ptosis rechts Bewegungseinschränkung in alle Richtungen bis auf temporal Vordere Augenabschnitte: BH bds reizfrei, HH glatt, klar, spiegelnd, VK bds tief, Ze-, Ty-, Pupillen: bds RFZ, LR prompt, isocor; Linsen: klar Hintere Augenabschnitte: Papillen bds randscharf, großes Sehnervenköpfe, C/D > 0,5; Makulae: bds altersentsprechende Reflexe, trocken, keine Blutungen, keine PEV, keine Exsudate; NH bds zirkulär anliegend Gesamtmobilität – Gangbild: nicht geprüft Status Psychicus: nicht geprüft Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Trauma mit Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Auges mit Doppelbildern unterer Rahmensatz, da mit Prismenfolie gut behandelbar und keine Doppelbilder bei Geradeausblick 11.01.03 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstbegutachtung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger (…) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. …………………“ 2.2. Die beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 02.08.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, Folgendes aus: 2.2. Die beauftragte Sachverständige Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 02.08.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, Folgendes aus: „………………… Anamnese: Erstantrag auf Festlegung des GdB nach Polytrauma am 24.11.2021; Erstbehandlung LK XXXX , Intensivaufenthalt, anschließend 8-wöchiger Aufenthalt LK XXXX Psychiatrie. Reha XXXX 5 Wochen. Erstantrag auf Festlegung des GdB nach Polytrauma am 24.11.2021; Erstbehandlung LK römisch 40 , Intensivaufenthalt, anschließend 8-wöchiger Aufenthalt LK römisch 40 Psychiatrie. Reha römisch 40 5 Wochen. Z.n. Verplattung der Halswirbelsäule, osteokl. Trepanation mit Hirndrucksonde, OP der Symphysenruptur. Z.n. Schulter OP als Jugendlicher nach Fraktur. Z.n. NasenOP wegen Septumdeviation. Z.n. Fundoplicatio OP 9/ 2021 wegen Reflux XXXX KH. Art. Hypertonie Z.n. Verplattung der Halswirbelsäule, osteokl. Trepanation mit Hirndrucksonde, OP der Symphysenruptur. Z.n. Schulter OP als Jugendlicher nach Fraktur. Z.n. NasenOP wegen Septumdeviation. Z.n. Fundoplicatio OP 9/ 2021 wegen Reflux römisch 40 KH. "Art". Hypertonie Derzeitige Beschwerden: Z.n. Schädelhirntrauma mit Wetterfühligkeit und rezidivierender Cephalea. Er spüre die Osteosynthesen im Beckenbereich, er könne gehen, merke aber, dass er an manchen Tagen nicht gut zurechtkomme. Sei auch vergesslich, eingeschränktes Kurzzeitgedächtnis. Nach der Fundoplicatio müsse er auf kleine Bissen und gutes Kauen achten, dann habe er keine Probleme. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Dilatrend 25 mg 1-0-1, Candesartan 16 mg 1-0-1, Vesicare 10 mg 1-0-0, Urivesc 60 mg 1-0-0, Mirtabene 30 mg 0-0-1, Zoldem 10 mg 0-0-1/2, Xanor 0,5 mg nB., Oleovit Tr. tgl 10 gtt Brille zum Lesen und für die Ferne, Psychotherapie 1 x wöchentlich, aktuell keine fachärztlich psychiatrische Betreuung Sozialanamnese: Sei 29 Jahre als Concierge in einem Hotel tätig gewesen, sei aktuell nach dem Polytrauma 11/ 2021 im Krankenstand, verheiratet, 1 erwachsener Sohn, lebe in einem Haus mit zahlreichen Stiegen, diese könne er noch bewältigen. In der Freizeit versorge er den Haushalt, koche und versorge die Wäsche; er kümmere sich auch um den Garten. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): - Entlassungsbericht LK XXXX 24.11.- 27.12.2021 Unfallchirurgie: Haematoma subdurale sin., Fract. arcus vert. CI, C2, C6, Fract. proc. spin. vert. CI, C2, C6, Fract. corp. vert. C7, Cont. pulm. sin., Haematopneumothorax sin., Fract. costarum in serie lll-XI. sin., Fract. corp. vert. TH ll-VIII., Laceratio hepatis reg. segment 4, Fract. proc. trans. vert. L l-V. sin., Fract. proc. trans. L-Il. dext., Symphyseolysis, Lysis artic. Sl sin., Fract. ossis ilium dext., Fract. massa lat. ossis sacri sin., Fract. acetabuli sin. - Entlassungsbericht LK römisch 40 24.11.- 27.12.2021 Unfallchirurgie: Haematoma subdurale sin., Fract. arcus vert. CI, C2, C6, Fract. proc. spin. vert. CI, C2, C6, Fract. corp. vert. C7, Cont. pulm. sin., Haematopneumothorax sin., Fract. costarum in serie lll-XI. sin., Fract. corp. vert. TH ll-VIII., Laceratio hepatis reg. segment 4, Fract. proc. trans. vert. L l-V. sin., Fract. proc. trans. L-Il. dext., Symphyseolysis, Lysis artic. Sl sin., Fract. ossis ilium dext., Fract. massa lat. ossis sacri sin., Fract. acetabuli sin. Fract. ram. inf. ossi pub. sin., Fract. scapulae utriusq., Haematoma intramusc. muse, rectus abdom. dext., Vlc. capitis reg. occipit. Durchgeführte Maßnahmen; Osteoklastische Schädeltrepanation links sowie Setzen einer Hirndrucksonde rechts am 24.11.2021. Offene Reposition und Verplattung bei Symphysenruptur am 29.11.2021. Anlegen eines Tracheostomas am 6.12.2021. Physiotherapie, Ergotherapie, Schmerztherapie, regelmäßige Laborkontrollen, neurologische Begutachtung, antibiotische Therapie. Entlassungsbericht LK XXXX 27.12.2021- 28.2.2022: Landesklinikum XXXX Standort XXXX - Psychiatrie/Psychotherap. Med. Entlassungsbericht LK römisch 40 27.12.2021- 28.2.2022: Landesklinikum römisch 40 Standort römisch 40 - Psychiatrie/Psychotherap. Med. Stationär vom 27. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022, Aufnahmegrund: Die stationäre Aufnahme hierorts erfolgte, nachdem der Pat. bereits im Vorfeld sowohl im LK XXXX als auch an unserer Unfallabteilung in Betreuung war. Der Pat. ist nach einem Polytrauma nach Sturz aus großer Höhe am 24.11.21 im LK XXXX primär aufgenommen und versorgt worden, u.a. mit einer osteoklastischen Schädeltrepanation links mit Setzen einer Hirndrucksonde, sowie Frakturen an der HWS mit Cervikalorthese. Stationär vom 27. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022, Aufnahmegrund: Die stationäre Aufnahme hierorts erfolgte, nachdem der Pat. bereits im Vorfeld sowohl im LK römisch 40 als auch an unserer Unfallabteilung in Betreuung war. Der Pat. ist nach einem Polytrauma nach Sturz aus großer Höhe am 24.11.21 im LK römisch 40 primär aufgenommen und versorgt worden, u.a. mit einer osteoklastischen Schädeltrepanation links mit Setzen einer Hirndrucksonde, sowie Frakturen an der HWS mit Cervikalorthese. Hierorts gibt der Pat. an, er wisse nicht, was passiert sei, er sei nicht in suizidaler Absicht aus dem Fenster gesprungen. Es erfolgt eine informelle Aufnahme. Diagnosen bei Entlassung: Hirnorganisches Psychosyndrom, St.p. depressiver Episode mit SMV (11/2021), St.p. Polytrauma (SMV durch Sturz aus großer Höhe 11/21), Ptose rechtes Auge (Okulomotoriusparese rechts plus leichtgradige Fazialisparese rechts), St.p. Schädeltrepanation bei Subduralhämatom links, St.p. Verplattung des Beckens, St.p. multiple Frakturen, St.p. Tracheostome (operativer Verschluss 25.02.22), Brugada Syndrom, St.p. Hiatus Hernie OP (TAPP links), Beta Thaliasämie, St.p. fieberhafter HWI Diagnosen bei Entlassung: Hirnorganisches Psychosyndrom, St.p. depressiver Episode mit SMV (11 aus 2021,), St.p. Polytrauma (SMV durch Sturz aus großer Höhe 11/21), Ptose rechtes Auge (Okulomotoriusparese rechts plus leichtgradige Fazialisparese rechts), St.p. Schädeltrepanation bei Subduralhämatom links, St.p. Verplattung des Beckens, St.p. multiple Frakturen, St.p. Tracheostome (operativer Verschluss 25.02.22), Brugada Syndrom, St.p. Hiatus Hernie OP (TAPP links), Beta Thaliasämie, St.p. fieberhafter HWI - Neurochirurgie XXXX 22.- 28.3.2022: Geplante Aufnahme am 22.03.2022 zur Kalottenrekonstruktion links hemisphär. - Neurochirurgie römisch 40 22.- 28.3.2022: Geplante Aufnahme am 22.03.2022 zur Kalottenrekonstruktion links hemisphär. Diagnosen bei Entlassung: Arterielle Hypertonie, St.p. SHT 11/21, - Okulomotoriusplegie rechts, - erektile Dysfunktion St.p. Magen-OP 9/21, - seitdem Schluckstörung, Blasenfunktionsstörung, Durchgeführte Maßnahmen: Cranioplastie linkshemispärisch mit Palacosdeckel in Intubationsnarkose am 23.03.2022. - Rehabilitationsaufanthalt XXXX ab 28.4.2022: Status psychicus: wach, allseits orientiert, im Bereich der höheren Hirnleistungen geringgradiges OPS, Stimmungslage stabil, Affekte gut gesteuert. - Rehabilitationsaufanthalt römisch 40 ab 28.4.2022: Status psychicus: wach, allseits orientiert, im Bereich der höheren Hirnleistungen geringgradiges OPS, Stimmungslage stabil, Affekte gut gesteuert. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ, Ernährungszustand: guter EZ, Größe: 175,00 cm, Gewicht: 70,00 kg, Blutdruck: 140/90 Klinischer Status – Fachstatus: reizlose Narbe links parietal nach Kalottenrekonstruktion, sonst weitgehend unauffälliger Kopf- Halsstatus, eigene Zähne, teils saniert, Zunge feucht, gerade, Okulomotoriusparese rechtes Auge, reizlose Narbe nach Tracheostoma, Wirbelsäule gerade, kein Klopf- oder Druckschmerz, reizlose Narbe linke hintere Axillarlinie sowie abdominell nach Magen OP, gut erhaltene Funktionsgriffe der oberen Extremitäten, Faustschluss vollständig, symmetrisch, kräftig möglich, Fingerspitzgriff gut durchführbar. Gute Gelenksbeweglichkeit der großen Gelenke der unteren Extremitäten, reizlose Narben nach Symphysenverplattung, keine Varizen, keine Ödeme, FP nicht palpabel. Gesamtmobilität – Gangbild: langsames, freies Gangbild in Konfektionsschuhen, ein Sackerl mit Befunden wird getragen, der freie Stand mit Zusatzaktivitäten ist gut möglich, Richtungs- und Lagewechsel erfolgen bedacht selbstständig Status Psychicus: wach, orientiert, euthym, mäßige psychomotorische Verlangsamung, keine relevanten kognitiven oder mnestischen Einschränkungen objektivierbar Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Z.n. Polytrauma mit multiplen Wirbelkörperfrakturen, Serienrippenfrakturen, Beckenfrakturen und Schädelhirntrauma Oberer Rahmensatz bei persistierenden Beschwerden und geringen funktionellen Einschränkungen 02.02.02 40 2 geringgradiges organisches Psychosyndrom Unterer Rahmensatz bei stabilem Zustandsbild unter Medikation 03.05.04 30 3 Hypertonie Fixer Rahmensatz bei Kombinationstherapie 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen unzureichender negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Fundoplicatio- keine relevanten Beschwerden erhebbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstantrag Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JArömisch zehn JA Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger (…) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 20 v.H. …………………“ 2.3. Die beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX führte im zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 04.08.2022, die auf den Gutachten vom 01.08.2022 und vom 02.08.2022 basiert, Folgendes aus: 2.3. Die beauftragte Sachverständige Dr.in römisch 40 führte im zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 04.08.2022, die auf den Gutachten vom 01.08.2022 und vom 02.08.2022 basiert, Folgendes aus: „………………… Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Z.n. Polytrauma mit multiplen Wirbelkörperfrakturen, Serienrippenfrakturen, Beckenfrakturen und Schädelhirntrauma Oberer Rahmensatz bei persistierenden Beschwerden und geringen funktionellen Einschränkungen 02.02.02 40 2 geringgradiges organisches Psychosyndrom Unterer Rahmensatz bei stabilem Zustandsbild unter Medikation 03.05.04 30 3 Hypertonie Fixer Rahmensatz bei Kombinationstherapie 05.01.02 20 4 Zustand nach Trauma mit Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Auges mit Doppelbildern unterer Rahmensatz, da mit Prismenfolie gut behandelbar und keine Doppelbilder bei Geradeausblick 11.01.03 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2,3 und 4 wegen unzureichender negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Fundoplicatio- keine relevanten Beschwerden erhebbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstantrag Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger (…) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 20 v.H. …………………“ 3. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung wurden dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. 4. Mit Bescheid vom 18.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte seinen Grad der Behinderung mit 40 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die eingeholten Gutachten der beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX vom 01.08.2022 und Dr.in XXXX vom 02.08.2022 sowie die Gesamtbeurteilung vom 04.08.2022, welche einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden.4. Mit Bescheid vom 18.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte seinen Grad der Behinderung mit 40 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die eingeholten Gutachten der beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 01.08.2022 und Dr.in römisch 40 vom 02.08.2022 sowie die Gesamtbeurteilung vom 04.08.2022, welche einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden. 5. Mit E-Mail vom 06.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2022. Er ersuchte um Auskunft, welche Unterlagen er noch vorlegen solle. 6. Am 12.12.2022 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 7. Mit Schreiben vom 14.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag zur Behebung der Mängel in seiner Beschwerde, unter Setzung einer Frist bis 30.12.2022, übermittelt. 8. Mit E-Mail vom 28.12.2022 kam er dem Mängelbehebungsauftrag nach und führte begründen aus, dass die medizinische Begutachtung durch den Augenarzt unzureichend gewesen sei. Er sehe trotz Folie in der Brille Doppelbilder und in der Dunkelheit sei seine Sehfähigkeit stark eingeschränkt, er könne daher nicht mehr Autofahren. Er verwies auf den Befund des XXXX -Krankenhauses. Er begehre die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens. 8. Mit E-Mail vom 28.12.2022 kam er dem Mängelbehebungsauftrag nach und führte begründen aus, dass die medizinische Begutachtung durch den Augenarzt unzureichend gewesen sei. Er sehe trotz Folie in der Brille Doppelbilder und in der Dunkelheit sei seine Sehfähigkeit stark eingeschränkt, er könne daher nicht mehr Autofahren. Er verwies auf den Befund des römisch 40 -Krankenhauses. Er begehre die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, , 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 28Vw

GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Bereits aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beilegte, ergab sich, dass er unter anderem an Erkrankungen leidet, die eindeutig der psychiatrischen und neurologischen Fachrichtung zuzuordnen sind. Aus dem vorgelegten Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 28.12.2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus großer Höhe in suizidaler Absicht stürzte. Zudem wurde im Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 28.02.2022 unter anderem eine depressive Episode mit Selbstmordversuch diagnostiziert. Der belangten Behörde war dies bekannt. Bereits aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beilegte, ergab sich, dass er unter anderem an Erkrankungen leidet, die eindeutig der psychiatrischen und neurologischen Fachrichtung zuzuordnen sind. Aus dem vorgelegten Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 28.12.2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus großer Höhe in suizidaler Absicht stürzte. Zudem wurde im Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 28.02.2022 unter anderem eine depressive Episode mit Selbstmordversuch diagnostiziert. Der belangten Behörde war dies bekannt. Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden Gutachten aus dem Bereich der Augenheilkunde vom 01.08.2022 und Allgemeinmedizin vom 02.08.2022 eingeholt. Dies ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Ausstellung eines Behindertenpasses. Mangels Fachkenntnisse der begutachtenden Mediziner aus dem genannten Bereich ist zur psychischen Erkrankung weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den dazu vorgelegten Befunden in den vorliegenden Gutachten und in der Gesamtbeurteilung nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen eindeutig, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung seiner psychischen Erkrankung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind. Die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Augenheilkunde vom 01.08.2022 und Allgemeinmedizin vom 02.08.2022 sowie die Gesamtbeurteilung vom 04.08.2022 sind daher hinsichtlich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers und somit bezüglich der Beurteilung seines Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und können keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bilden. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321). Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers jedenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner psychischen Erkrankung einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung in Zusammenhang mit den anderen Leiden des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu Spruchpunkt B (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2263964.1.00

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