Vm §31 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit §31 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX (in der Folge Beschwerdeführer, BF) beantragte am 14.8.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr.is XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, ein, die im Gutachten vom 9.10.2013 einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50% feststellte. Das Gutachten vom 9.10.2013 wurde dem Parteiengehör unterzogen, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer Einwendungen vorbrachte. In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, wurde festgehalten, dass die Einwendungen und das medizinische Beweismittel zu keiner neuen Beurteilung des Grades der Behinderung führen. 1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer, BF) beantragte am 14.8.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr.is römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie, ein, die im Gutachten vom 9.10.2013 einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50% feststellte. Das Gutachten vom 9.10.2013 wurde dem Parteiengehör unterzogen, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer Einwendungen vorbrachte. In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, wurde festgehalten, dass die Einwendungen und das medizinische Beweismittel zu keiner neuen Beurteilung des Grades der Behinderung führen. 2. Mit Bescheid vom 18.11.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung
BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50% beträgt. Beweiswürdigend wurde auf das medizinische Sachverständigengutachten und die eingeholte Stellungnahme Bezug genommen. Gegen den Bescheid vom 18.11.2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde unter Vorlage medizinischer Beweismittel sowie des Schriftverkehrs seines Sachwalters, Rechtsanwalt Dr. Matthias Cerha, mit der Behörde. Die Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W132 2003218-1 protokolliert. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 8.1.2013 vorgelegt. Daraus war zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Dr. Matthias Cerha mit Beschluss vom 28.9.2009 zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt und ab 8.1.2013 der Wirkungskreis des Sachwalters auf die Vertretung vor Gericht (§ 268 Abs. 3 Z 2 ABGB) eingeschränkt wurde. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2014 wurde der Sachwalter des Beschwerdeführers über die Beschwerde zum abweisenden Bescheid vom 18.11.2013 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert eine Erklärung abzugeben, ob die Beschwerde genehmigt werde. Am 20.8.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Äußerung von Dr. Matthias Cerha ein, die Berufung des Beschwerdeführers wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht zu genehmigen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2014, W132 2003218-1/11E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers
Vm § 31 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. 2. Mit Bescheid vom 18.11.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung
BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50% beträgt. Beweiswürdigend wurde auf das medizinische Sachverständigengutachten und die eingeholte Stellungnahme Bezug genommen. Gegen den Bescheid vom 18.11.2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde unter Vorlage medizinischer Beweismittel sowie des Schriftverkehrs seines Sachwalters, Rechtsanwalt Dr. Matthias Cerha, mit der Behörde. Die Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W132 2003218-1 protokolliert. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 8.1.2013 vorgelegt. Daraus war zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Dr. Matthias Cerha mit Beschluss vom 28.9.2009 zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt und ab 8.1.2013 der Wirkungskreis des Sachwalters auf die Vertretung vor Gericht (Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB) eingeschränkt wurde. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2014 wurde der Sachwalter des Beschwerdeführers über die Beschwerde zum abweisenden Bescheid vom 18.11.2013 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert eine Erklärung abzugeben, ob die Beschwerde genehmigt werde. Am 20.8.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Äußerung von Dr. Matthias Cerha ein, die Berufung des Beschwerdeführers wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht zu genehmigen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2014, W132 2003218-1/11E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. 2.1. Zu Spruchpunkt A
F ist, soweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Paragraph 9, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF ist, soweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
F ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die vom Beschwerdeführer, der für den Wirkungskreis der Vertretung vor Gerichten besachwaltete ist, erhobene Beschwerde war nicht vom gesetzlichen Vertreter gefertigt und somit mangelhaft. Wird eine Beschwerde von einer beschränkt handlungsfähigen Person erhoben, so ist der bestellte Sachwalter
Vm § 9 AVG genehmige, aufzufordern (vgl. VwGH vom 24.11.1987, 87/11/0141; 6.5.1996, 95/10/0195; 17.9.2003, 2001/20/0188).Wird eine Beschwerde von einer beschränkt handlungsfähigen Person erhoben, so ist der bestellte Sachwalter
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Erklärung, ob er die Erhebung der Beschwerde im Sinne des Paragraph 865, zweiter Satz ABGB in Verbindung mit Paragraph 9, AVG genehmige, aufzufordern vergleiche VwGH vom 24.11.1987, 87/11/0141; 6.5.1996, 95/10/0195; 17.9.2003, 2001/20/0188). Da der Sachwalter die Beschwerdeeinbringung nicht genehmigt hat, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. 2.2. Zu Spruchpunkt B
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2265478.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.