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{'item': 'W173 2265478-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 9§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW173 2265478-1 Spruch, W173 2265478-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margi

§ 28Abs. 1 i

Vm §31 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit §31 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX (in der Folge Beschwerdeführer, BF) beantragte am 14.8.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr.is XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, ein, die im Gutachten vom 9.10.2013 einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50% feststellte. Das Gutachten vom 9.10.2013 wurde dem Parteiengehör unterzogen, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer Einwendungen vorbrachte. In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, wurde festgehalten, dass die Einwendungen und das medizinische Beweismittel zu keiner neuen Beurteilung des Grades der Behinderung führen. 1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer, BF) beantragte am 14.8.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr.is römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie, ein, die im Gutachten vom 9.10.2013 einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50% feststellte. Das Gutachten vom 9.10.2013 wurde dem Parteiengehör unterzogen, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer Einwendungen vorbrachte. In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, wurde festgehalten, dass die Einwendungen und das medizinische Beweismittel zu keiner neuen Beurteilung des Grades der Behinderung führen. 2. Mit Bescheid vom 18.11.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung

BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50% beträgt. Beweiswürdigend wurde auf das medizinische Sachverständigengutachten und die eingeholte Stellungnahme Bezug genommen. Gegen den Bescheid vom 18.11.2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde unter Vorlage medizinischer Beweismittel sowie des Schriftverkehrs seines Sachwalters, Rechtsanwalt Dr. Matthias Cerha, mit der Behörde. Die Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W132 2003218-1 protokolliert. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 8.1.2013 vorgelegt. Daraus war zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Dr. Matthias Cerha mit Beschluss vom 28.9.2009 zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt und ab 8.1.2013 der Wirkungskreis des Sachwalters auf die Vertretung vor Gericht (§ 268 Abs. 3 Z 2 ABGB) eingeschränkt wurde. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2014 wurde der Sachwalter des Beschwerdeführers über die Beschwerde zum abweisenden Bescheid vom 18.11.2013 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert eine Erklärung abzugeben, ob die Beschwerde genehmigt werde. Am 20.8.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Äußerung von Dr. Matthias Cerha ein, die Berufung des Beschwerdeführers wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht zu genehmigen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2014, W132 2003218-1/11E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. 2. Mit Bescheid vom 18.11.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung

BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50% beträgt. Beweiswürdigend wurde auf das medizinische Sachverständigengutachten und die eingeholte Stellungnahme Bezug genommen. Gegen den Bescheid vom 18.11.2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde unter Vorlage medizinischer Beweismittel sowie des Schriftverkehrs seines Sachwalters, Rechtsanwalt Dr. Matthias Cerha, mit der Behörde. Die Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W132 2003218-1 protokolliert. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 8.1.2013 vorgelegt. Daraus war zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Dr. Matthias Cerha mit Beschluss vom 28.9.2009 zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt und ab 8.1.2013 der Wirkungskreis des Sachwalters auf die Vertretung vor Gericht (Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB) eingeschränkt wurde. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.2014 wurde der Sachwalter des Beschwerdeführers über die Beschwerde zum abweisenden Bescheid vom 18.11.2013 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert eine Erklärung abzugeben, ob die Beschwerde genehmigt werde. Am 20.8.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Äußerung von Dr. Matthias Cerha ein, die Berufung des Beschwerdeführers wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht zu genehmigen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2014, W132 2003218-1/11E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

  1. Im Jahr 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung. Die belangte Behörde holte medizinische Sachverständigengutachten ein. Im zusammenfassenden Gutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Orthopädie, vom 5.8.2020 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt. Auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers wurden ergänzende Stellungnahmen der Sachverständigen DDr.in XXXX vom 1.10.2020 und vom 30.10.2020 eingeholt, in denen am ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgehalten wurde.
  2. Im Jahr 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung. Die belangte Behörde holte medizinische Sachverständigengutachten ein. Im zusammenfassenden Gutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, vom 5.8.2020 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt. Auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers wurden ergänzende Stellungnahmen der Sachverständigen DDr.in römisch 40 vom 1.10.2020 und vom 30.10.2020 eingeholt, in denen am ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgehalten wurde.
  3. Am 29.6.2022 stellte der Beschwerdeführer wiederum einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG). Dazu legte er medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte medizinische Sachverständigengutachten ein. 4.
  4. Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ermittelte im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Gutachten vom 19.9.2022 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 4.
  5. Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ermittelte im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Gutachten vom 19.9.2022 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Koronare Herzkrankheit, abgelaufener Myokardinfarkt, Bluthochdruck Oberer Rahmensatz, da Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt. 05.05.02 40 2 Asthma bronchiale Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Dauertherapie verordnet wurde. 06.05.02 20 3 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke und die Wirbelsäule betroffen sind. Häufige Beschwerden insbesondere im Bereich beider Kniegelenke rechts mehr als links, beider Schultergelenke und der Wirbelsäule. 02.02.01 20 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da medikamentöse Therapie verordnet wurde. Berücksichtigt auch die beginnende periphere Neuropathie 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. …………..“ 4.
  6. Im auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 3.11.2022, wurde eine Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt. Dieser beruhte auf folgendem psychischen Leiden: „………………4.
  7. Im auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 3.11.2022, wurde eine Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt. Dieser beruhte auf folgendem psychischen Leiden: „……………… „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Andauernde Persönlichkeitsänderung, kombinierte Persönlichkeitsstörung. Unterer Rahmensatz, da ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung 03.04.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ---------- ………“ 4.
  8. Im zusammenfassenden Aktgutachten von Dr.is XXXX vom 8.11.2022 wurde der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60% festgelegt. Es wurden folgende Leiden berücksichtigt:“………………….4.
  9. Im zusammenfassenden Aktgutachten von Dr.is römisch 40 vom 8.11.2022 wurde der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60% festgelegt. Es wurden folgende Leiden berücksichtigt:“…………………. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Andauernde Persönlichkeitsstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung. Unterer Rahmensatz, da ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung 03.04.
  10. 50 2 Koronare Herzkrankheit, abgelaufener Myokardinfarkt, Bluthochdruck Oberer Rahmensatz, da Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt. 05.05.02 40 3 Asthma bronchiale Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Dauertherapie verordnet wurde. 06.05.02 20 4 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke und die Wirbelsäule betroffen sind. Häufige Beschwerden insbesondere im Bereich beider Kniegelenke rechts mehr als links, beider Schultergelenke und der Wirbelsäule. 02.02.01 20 5 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da medikamentöse Therapie verordnet wurde. Berücksichtigt auch die beginnende periphere Neuropathie. 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. ……………“ 4.
  11. Da der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde vorlegte, holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX ein. Die Gutachterin bestätigte im auf Basis der Akten erstellten Sachverständigengutachten vom 13.12.2022 den Gesamtgrad der Behinderung von 60%. 4.
  12. Da der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde vorlegte, holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 ein. Die Gutachterin bestätigte im auf Basis der Akten erstellten Sachverständigengutachten vom 13.12.2022 den Gesamtgrad der Behinderung von 60%.
  13. Mit Bescheid vom 14.12.2022 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und den Gesamtgrad der Behinderung mit 60% bestätigt. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 13.12.
  14. Mit Bescheid vom 14.12.2022 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und den Gesamtgrad der Behinderung mit 60% bestätigt. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 vom 13.12.
  15. Mit E-Mail vom 10.1.2023 erhob der Beschwerdeführer unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 14.12.2022, die unter der Aktenzahl W173 2265478-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert wurde.
  16. Mit Schreiben vom 16.1.2023 wurde Herr Dr. Matthias Cerha vom Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Sachwalterbestellung mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX für den Beschwerdeführer vom 8.1.2013 über dessen Beschwerde vom 10.1.2023 gegen den Bescheid vom 14.12.2022 in Kenntnis gesetzt. Der Sachwalter wurde aufgefordert eine Erklärung abzugeben, ob die Beschwerde gegen den genannten Bescheid genehmigt werde.
  17. Mit Schreiben vom 16.1.2023 wurde Herr Dr. Matthias Cerha vom Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Sachwalterbestellung mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 für den Beschwerdeführer vom 8.1.2013 über dessen Beschwerde vom 10.1.2023 gegen den Bescheid vom 14.12.2022 in Kenntnis gesetzt. Der Sachwalter wurde aufgefordert eine Erklärung abzugeben, ob die Beschwerde gegen den genannten Bescheid genehmigt werde.
  18. Am 24.1.2023 langte die Erklärung von Dr. Matthias Cerha ein, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.2.2023 wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht zu genehmigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist besachwaltet. Der Wirkungskreis des Sachwalters umfasst die Vertretung vor Gericht. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2022 – ohne Genehmigung durch den Sachwalter – eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeerhebung wurde vom Sachwalter auch nicht nachträglich genehmigt.
  20. Beweiswürdigung: Dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 8.1.2013, Zl XXXX , ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass Dr. Matthias Cerha zum Sachwalter des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 28.9.2009 bestellt und die Sachwalterschaft mit Beschluss vom 8.1.2013 auf den Wirkungskreis der Vertretung vor Gericht (§ 268 Abs. 3 Z 2 ABGB) eingeschränkt wurde. Dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 8.1.2013, Zl römisch 40 , ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass Dr. Matthias Cerha zum Sachwalter des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 28.9.2009 bestellt und die Sachwalterschaft mit Beschluss vom 8.1.2013 auf den Wirkungskreis der Vertretung vor Gericht (Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB) eingeschränkt wurde. Der Sachwalter hat mit Schriftsatz vom 24.1.2023 eindeutig erklärt, die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde nicht zu genehmigen. Der Verfahrensgang und die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Dieser wird daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  21. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. 2.1. Zu Spruchpunkt A

§ 9des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idg

F ist, soweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Paragraph 9, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF ist, soweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

§ 13Abs. 3 AVG idg

F ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die vom Beschwerdeführer, der für den Wirkungskreis der Vertretung vor Gerichten besachwaltete ist, erhobene Beschwerde war nicht vom gesetzlichen Vertreter gefertigt und somit mangelhaft. Wird eine Beschwerde von einer beschränkt handlungsfähigen Person erhoben, so ist der bestellte Sachwalter

§ 13Abs. 3 AVG zur Erklärung, ob er die Erhebung der Beschwerde im Sinne des § 865 zweiter Satz ABGB i

Vm § 9 AVG genehmige, aufzufordern (vgl. VwGH vom 24.11.1987, 87/11/0141; 6.5.1996, 95/10/0195; 17.9.2003, 2001/20/0188).Wird eine Beschwerde von einer beschränkt handlungsfähigen Person erhoben, so ist der bestellte Sachwalter

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Erklärung, ob er die Erhebung der Beschwerde im Sinne des Paragraph 865, zweiter Satz ABGB in Verbindung mit Paragraph 9, AVG genehmige, aufzufordern vergleiche VwGH vom 24.11.1987, 87/11/0141; 6.5.1996, 95/10/0195; 17.9.2003, 2001/20/0188). Da der Sachwalter die Beschwerdeeinbringung nicht genehmigt hat, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. 2.2. Zu Spruchpunkt B

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2265478.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.