RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW184 2266979-2 Spruch, W184 2266979-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 57Abs.
1 AVG zum Zwecke der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Nach der Einvernahme wurde mit Mandatsbescheid vom 04.11.2022 die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit Schreiben vom 22.02.2023 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und gab im Wesentlichen an, dass der BF am 24.02.2020 in Rumänien unter der Identität XXXX StA.: Syrien, einen Asylantrag gestellt und sich als Minderjähriger ausgegeben habe. Am 03.03.2020 sei ihm bei dem Versuch, mit dem Zug von Wien nach München zu fahren, in Deutschland die Einreise verweigert worden. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2020 sei gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet worden. Am 05.03.2020 habe der BF in der Schubhaft unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA.: Syrien, seinen ersten Asylantrag im Bundesgebiet gestellt. Nach der Erstbefragung am 05.03.2020 sei der BF aus der Schubhaft entlassen worden und anschließend untergetaucht. Nach Verhängung der Untersuchungshaft sei das Asylverfahren fortgesetzt und der Asylantrag mit Bescheid vom 21.06.2021 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Algerien erlassen worden, die Rechtskraft sei am 21.07.2021 eingetreten. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 31.08.2021 sei der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 130 Abs. 2 iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden und habe sich vom 31.05.2021 bis 10.11.2021 in Strafhaft befunden. Am 22.09.2021 habe der BF einen Folgeantrag gestellt. Nach der Entlassung aus der Strafhaft sei mit Bescheid des BFA vom 10.11.2021 die Schubhaft verhängt worden und der BF habe sich von 10.11.2021 bis 23.03.2022 in Schubhaft befunden. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2021 sei der 2. Asylantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Algerien sowie ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren verhängt worden. Diese Entscheidung sei am 04.01.2022 in Rechtskraft erwachsen. Am 17.01.2022 sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Botschaft gestartet worden. Der BF sei am 11.03.2022 der algerischen Botschaft vorgeführt worden und von dieser sei die algerische Staatsangehörigkeit bestätigt worden. Die Daten seien zwecks Identitätsprüfung nach Algier übermittelt worden. Am 23.03.2022 sei der BF aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs.
§ 57Abs.
1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Er sei angewiesen worden, sich beginnend mit 28.03.2022 jeden 7. Tag bei der PI XXXX zu melden. Nach zweimaliger Meldung habe sich der Fremde dem gelinderen Mittel entzogen und sei untergetaucht. Am 03.11.2022 sei der BF erneut unrechtmäßig entgegen einem bestehenden Einreiseverbot über den Grenzübergang Kittsee nach Österreich eingereist, wobei eine Drogenbeeinflussung durch Kokain und THC festgestellt worden sei. Die Festnahme sei am 03.11.2022 aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erfolgt. Am 04.11.2022 habe die Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung stattgefunden. Nach der Einvernahme sei wegen massiver Fluchtgefahr mit Mandatsbescheid vom 04.11.2022 die Schubhaft gemäß § 76 Abs.
§ 57Abs.
1 AVG zum Zwecke der Abschiebung verhängt worden. Der Fremde befinde sich seit 04.11.2022, 15:25 Uhr, im Stande der Schubhaft. Am 10.11.2022 habe das PAZ Eisenstadt per Email aufgrund Selbstgefährdung des Fremden um dessen Überstellung ins PAZ Hernalser Gürtel ersucht. Am 11.10.2022 sei eine Maßnahmenmeldung des PAZ Hernalser Gürtel eingelangt, dass der BF wegen Suizidankündigung und äußert aggressiven Verhaltens in eine Sicherheitszelle verlegt worden sei. Der Fremde habe sich von 10.11.2022, 23:09, bis 15.11.2022, 13:44, in der Sicherheitszelle befunden. Aufgrund eines Ersuchens des Fremden nach einem Gespräch mit einem Referenten sei dieser am 28.12.2022 durch einen Referenten niederschriftlich einvernommen worden. Hierbei sei dem Fremden nochmals die Sachlage erklärt und er auf die unterstützte freiwillige Ausreise hingewiesen worden, womit er selbst die Schubhaftzeit erheblich verkürzen könnte. Der BF habe erklärt, nicht freiwillig auszureisen. Am 26.01.2023 habe der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gestellt. Das Verfahren sei anhängig und mit einer Stattgabe sei keinesfalls zu rechnen. Am 21.02.2023 sei der BF neuerlich durch einen Referenten niederschriftlich einvernommen worden, wobei er angegeben habe, dass er enthaftet werden möchte, da seine „Frau“ schwanger wäre und er mit ihr in die Slowakei ausreisen möchte. Ihm wurde die Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nochmals zur Kenntnis gebracht, jedoch habe der BF angegeben, nicht nach Algerien ausreisen zu wollen. Das HRZ-Verfahren mit Algerien sei noch im Laufen und es sei regelmäßig, zuletzt am 15.02.2023, bei der algerischen Vertretung in Wien urgiert worden. Das BFA merkte an, dass es sich bei der „Ehefrau“ um XXXX , geb. XXXX , slowakische Staatsangehörige, handle, welche zwar in Wien aufrecht gemeldet sei, wobei jedoch offensichtlich die Vorrausetzungen für einen weiteren legalen Aufenthalt nicht mehr vorlägen. Ein Verfahren dazu sei in der RD Wien anhängig und es sei mit einer Ausweisung der Betreffenden zu rechnen. Es habe laut ZMR nie eine Meldung an der vom BF genannten Wohnadresse in XXXX gegeben, auch waren beide niemals gemeinsam an einer Wohnadresse gemeldet, somit habe die vom Fremden behauptete Lebensgemeinschaft nicht festgestellt werden können. Überdies habe der BF angegeben, am 16.09.2022 die Ehe traditionell geschlossen zu haben. Dazu werde festgestellt, dass gegen den Fremden zum Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestanden habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen habe der Fremde in der Schubhafteinvernahme zusammengefasst angegeben, traditionell verheiratet und ohne Sorgepflichten zu sein. Bis auf seine im vierten Monat schwangere „Frau“, mit welcher nie nachweislich eine Lebensgemeinschaft bestanden habe, verfüge er über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Der BF habe falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, um die Behörde zu täuschen und sich eine Aufenthaltsberechtigung zu erschleichen. In weiterer Folge sei er mehrfach in den laufenden Verfahren untergetaucht und habe sich dem gegen ihn am 23.03.2022 verhängten gelinderen Mittel entzogen. Auch die Teilnahme am Interview durch die algerische Botschaft habe nur durch Vorführung im Stande der Schubhaft durchgesetzt werden können. Wegen der massiven strafrechtlichen Delinquenz habe der Fremde einerseits das öffentliche Interesse an seiner raschen Außerlandesbringung maßgeblich vergrößert, andererseits sei das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch anhängig die Schubhaft sei unbedingt notwendig, um die für die Abschiebung notwendige Ausstellung des erforderlichen Reisedokuments gemäß § 97 FPG zu erlangen. Das Ergebnis dieses Verfahrens könne jederzeit einlangen, sodass die weitere Anhaltung verhältnismäßig sei und seitens des Fremden jederzeit durch entsprechende Mitwirkung verkürzt werden könnte. Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung sei als nicht zielführend zu beurteilen, da bereits ein gelinderes Mittel verhängt worden sei und der BF sich diesem entzogen habe. Er wäre somit für die Behörde nicht greifbar und die Abschiebung undurchführbar. Es mangle dem Fremden an jener Vertrauenswürdigkeit und Kooperationswilligkeit mit den Behörden, welche prinzipiell Voraussetzung für die Anwendung gelinderer Mittel wie der periodischen Meldeverpflichtung oder der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit sei. Da der Fremde ausreiseunwillig sei und dies in der Einvernahme wiederholt und glaubhaft kundgetan habe, sei davon auszugehen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin aus eigenem nicht nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich und einzig mögliches verhältnismäßiges Mittel anzusehen sei. Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zu nehmen, sodass die gesetzten behördlichen Maßnahmen notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Fremden, rechtmäßig und verhältnismäßig seien.Mit Schreiben vom 22.02.2023 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und gab im Wesentlichen an, dass der BF am 24.02.2020 in Rumänien unter der Identität römisch 40 StA.: Syrien, einen Asylantrag gestellt und sich als Minderjähriger ausgegeben habe. Am 03.03.2020 sei ihm bei dem Versuch, mit dem Zug von Wien nach München zu fahren, in Deutschland die Einreise verweigert worden. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2020 sei gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet worden. Am 05.03.2020 habe der BF in der Schubhaft unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Syrien, seinen ersten Asylantrag im Bundesgebiet gestellt. Nach der Erstbefragung am 05.03.2020 sei der BF aus der Schubhaft entlassen worden und anschließend untergetaucht. Nach Verhängung der Untersuchungshaft sei das Asylverfahren fortgesetzt und der Asylantrag mit Bescheid vom 21.06.2021 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Algerien erlassen worden, die Rechtskraft sei am 21.07.2021 eingetreten. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 31.08.2021 sei der BF wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 130 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden und habe sich vom 31.05.2021 bis 10.11.2021 in Strafhaft befunden. Am 22.09.2021 habe der BF einen Folgeantrag gestellt. Nach der Entlassung aus der Strafhaft sei mit Bescheid des BFA vom 10.11.2021 die Schubhaft verhängt worden und der BF habe sich von 10.11.2021 bis 23.03.2022 in Schubhaft befunden. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2021 sei der
- Asylantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Algerien sowie ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren verhängt worden. Diese Entscheidung sei am 04.01.2022 in Rechtskraft erwachsen. Am 17.01.2022 sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Botschaft gestartet worden. Der BF sei am 11.03.2022 der algerischen Botschaft vorgeführt worden und von dieser sei die algerische Staatsangehörigkeit bestätigt worden. Die Daten seien zwecks Identitätsprüfung nach Algier übermittelt worden. Am 23.03.2022 sei der BF aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Er sei angewiesen worden, sich beginnend mit 28.03.2022 jeden
- Tag bei der PI römisch 40 zu melden. Nach zweimaliger Meldung habe sich der Fremde dem gelinderen Mittel entzogen und sei untergetaucht. Am 03.11.2022 sei der BF erneut unrechtmäßig entgegen einem bestehenden Einreiseverbot über den Grenzübergang Kittsee nach Österreich eingereist, wobei eine Drogenbeeinflussung durch Kokain und THC festgestellt worden sei. Die Festnahme sei am 03.11.2022 aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erfolgt. Am 04.11.2022 habe die Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung stattgefunden. Nach der Einvernahme sei wegen massiver Fluchtgefahr mit Mandatsbescheid vom 04.11.2022 die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Abschiebung verhängt worden. Der Fremde befinde sich seit 04.11.2022, 15:25 Uhr, im Stande der Schubhaft. Am 10.11.2022 habe das PAZ Eisenstadt per Email aufgrund Selbstgefährdung des Fremden um dessen Überstellung ins PAZ Hernalser Gürtel ersucht. Am 11.10.2022 sei eine Maßnahmenmeldung des PAZ Hernalser Gürtel eingelangt, dass der BF wegen Suizidankündigung und äußert aggressiven Verhaltens in eine Sicherheitszelle verlegt worden sei. Der Fremde habe sich von 10.11.2022, 23:09, bis 15.11.2022, 13:44, in der Sicherheitszelle befunden. Aufgrund eines Ersuchens des Fremden nach einem Gespräch mit einem Referenten sei dieser am 28.12.2022 durch einen Referenten niederschriftlich einvernommen worden. Hierbei sei dem Fremden nochmals die Sachlage erklärt und er auf die unterstützte freiwillige Ausreise hingewiesen worden, womit er selbst die Schubhaftzeit erheblich verkürzen könnte. Der BF habe erklärt, nicht freiwillig auszureisen. Am 26.01.2023 habe der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG gestellt. Das Verfahren sei anhängig und mit einer Stattgabe sei keinesfalls zu rechnen. Am 21.02.2023 sei der BF neuerlich durch einen Referenten niederschriftlich einvernommen worden, wobei er angegeben habe, dass er enthaftet werden möchte, da seine „Frau“ schwanger wäre und er mit ihr in die Slowakei ausreisen möchte. Ihm wurde die Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nochmals zur Kenntnis gebracht, jedoch habe der BF angegeben, nicht nach Algerien ausreisen zu wollen. Das HRZ-Verfahren mit Algerien sei noch im Laufen und es sei regelmäßig, zuletzt am 15.02.2023, bei der algerischen Vertretung in Wien urgiert worden. Das BFA merkte an, dass es sich bei der „Ehefrau“ um römisch 40 , geb. römisch 40 , slowakische Staatsangehörige, handle, welche zwar in Wien aufrecht gemeldet sei, wobei jedoch offensichtlich die Vorrausetzungen für einen weiteren legalen Aufenthalt nicht mehr vorlägen. Ein Verfahren dazu sei in der RD Wien anhängig und es sei mit einer Ausweisung der Betreffenden zu rechnen. Es habe laut ZMR nie eine Meldung an der vom BF genannten Wohnadresse in römisch 40 gegeben, auch waren beide niemals gemeinsam an einer Wohnadresse gemeldet, somit habe die vom Fremden behauptete Lebensgemeinschaft nicht festgestellt werden können. Überdies habe der BF angegeben, am 16.09.2022 die Ehe traditionell geschlossen zu haben. Dazu werde festgestellt, dass gegen den Fremden zum Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestanden habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen habe der Fremde in der Schubhafteinvernahme zusammengefasst angegeben, traditionell verheiratet und ohne Sorgepflichten zu sein. Bis auf seine im vierten Monat schwangere „Frau“, mit welcher nie nachweislich eine Lebensgemeinschaft bestanden habe, verfüge er über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Der BF habe falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, um die Behörde zu täuschen und sich eine Aufenthaltsberechtigung zu erschleichen. In weiterer Folge sei er mehrfach in den laufenden Verfahren untergetaucht und habe sich dem gegen ihn am 23.03.2022 verhängten gelinderen Mittel entzogen. Auch die Teilnahme am Interview durch die algerische Botschaft habe nur durch Vorführung im Stande der Schubhaft durchgesetzt werden können. Wegen der massiven strafrechtlichen Delinquenz habe der Fremde einerseits das öffentliche Interesse an seiner raschen Außerlandesbringung maßgeblich vergrößert, andererseits sei das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch anhängig die Schubhaft sei unbedingt notwendig, um die für die Abschiebung notwendige Ausstellung des erforderlichen Reisedokuments gemäß Paragraph 97, FPG zu erlangen. Das Ergebnis dieses Verfahrens könne jederzeit einlangen, sodass die weitere Anhaltung verhältnismäßig sei und seitens des Fremden jederzeit durch entsprechende Mitwirkung verkürzt werden könnte. Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung sei als nicht zielführend zu beurteilen, da bereits ein gelinderes Mittel verhängt worden sei und der BF sich diesem entzogen habe. Er wäre somit für die Behörde nicht greifbar und die Abschiebung undurchführbar. Es mangle dem Fremden an jener Vertrauenswürdigkeit und Kooperationswilligkeit mit den Behörden, welche prinzipiell Voraussetzung für die Anwendung gelinderer Mittel wie der periodischen Meldeverpflichtung oder der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit sei. Da der Fremde ausreiseunwillig sei und dies in der Einvernahme wiederholt und glaubhaft kundgetan habe, sei davon auszugehen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin aus eigenem nicht nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich und einzig mögliches verhältnismäßiges Mittel anzusehen sei. Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zu nehmen, sodass die gesetzten behördlichen Maßnahmen notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Fremden, rechtmäßig und verhältnismäßig seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist algerischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Er wurde von der algerischen Botschaft identifiziert. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 31.08.2021 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 130 Abs. 2 iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt und befand sich vom 31.05.2021 bis 10.11.2021 in Strafhaft.Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 31.08.2021 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 130 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt und befand sich vom 31.05.2021 bis 10.11.2021 in Strafhaft. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der erste Asylantrag wurde mit Bescheid vom 21.06.2021 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Algerien erlassen, die Rechtskraft trat am 21.07.2021 ein. Der Folgeantrag vom 22.09.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 20.12.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Algerien sowie ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren verhängt. Diese Entscheidung erwuchs am 04.01.2022 in Rechtskraft.Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der erste Asylantrag wurde mit Bescheid vom 21.06.2021 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Algerien erlassen, die Rechtskraft trat am 21.07.2021 ein. Der Folgeantrag vom 22.09.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 20.12.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Algerien sowie ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren verhängt. Diese Entscheidung erwuchs am 04.01.2022 in Rechtskraft. Über den BF wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2020 zum ersten Mal gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Rumänien angeordnet.Über den BF wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2020 zum ersten Mal gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Rumänien angeordnet. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde mit Bescheid des BFA vom 10.11.2021 zum zweiten Mal die Schubhaft verhängt und bis 23.03.2022 vollzogen. Am 23.03.2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs.
§ 57Abs.
1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde angewiesen, sich beginnend mit 28.03.2022 jeden
- Tag bei der PI XXXX zu melden. Nach zweimaliger Meldung entzog sich der Fremde dem gelinderen Mittel entzogen und tauchte unter.Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde mit Bescheid des BFA vom 10.11.2021 zum zweiten Mal die Schubhaft verhängt und bis 23.03.2022 vollzogen. Am 23.03.2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde angewiesen, sich beginnend mit 28.03.2022 jeden
- Tag bei der PI römisch 40 zu melden. Nach zweimaliger Meldung entzog sich der Fremde dem gelinderen Mittel entzogen und tauchte unter. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.11.2022 wurde die gegenständliche dritte Schubhaft gemäß § 76 Abs.
§ 57Abs.
1 AVG zum Zwecke der Abschiebung verhängt. Der Fremde befindet sich seit 04.11.2022, 15:25 Uhr, im Stande der Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.11.2022 wurde die gegenständliche dritte Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Abschiebung verhängt. Der Fremde befindet sich seit 04.11.2022, 15:25 Uhr, im Stande der Schubhaft. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. Er hat sich den Behörden entzogen und vor diesen verborgen gehalten. Er weigert sich, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF abermals untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen oder auch illegal das Bundesgebiet zu verlassen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF ist nicht verheiratet, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er hat weder Familienangehörige noch sonst enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF ist im Bundesgebiet niemals einer Beschäftigung nachgegangen, er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Zudem verfügt er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Am 17.01.2022 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Botschaft gestartet. Der BF wurde am 11.03.2022 der algerischen Botschaft vorgeführt und von dieser wurde die algerische Staatsangehörigkeit bestätigt. Die Daten wurden zwecks Identitätsprüfung nach Algier übermittelt. Das HRZ-Verfahren mit Algerien ist noch im Laufen und es wird vom BFA regelmäßig, zuletzt am 15.02.2023, bei der algerischen Vertretung in Wien urgiert. Flüge nach Algerien finden statt und es werden HRZ ausgestellt. Mit einer Abschiebung des BF ist innerhalb kurzer Zeit nach erfolgter Flugbuchung und Ausstellung des Heimreisezertifikats (HRZ) zu rechnen. Eine Abschiebung des BF ist aus derzeitiger Sicht bei kooperativem Verhalten binnen weniger Wochen wahrscheinlich. Die beschwerdeführende Partei ist haftfähig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren der beschwerdeführenden Partei und sind unstrittig. Die realistische Möglichkeit der Abschiebung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Algerien. Identifizierungen und HRZ-Ausstellungen finden statt. Weitere Beweise waren also wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Fortsetzung der Schubhaft: § 76 und § 80 FPG lautet:Paragraph 76 und Paragraph 80, FPG lautet: § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. … § 80
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. § 77 FPG lautet:Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Der BF wird seit 04.11.2022 zum dritten Mal in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf dessen unkooperatives Verhalten zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Bereits am 17.01.2022 wurde seitens des BFA ein HRZ-Verfahren bei den algerischen Behörden eingeleitet. Der BF wurde am 11.03.2022 der algerischen Botschaft vorgeführt und von dieser wurde die algerische Staatsangehörigkeit bestätigt. Die Daten wurden zwecks Identitätsprüfung nach Algier übermittelt. Das HRZ-Verfahren mit Algerien ist noch im Laufen und es wird vom BFA regelmäßig, zuletzt am 15.02.2023, bei der algerischen Vertretung in Wien urgiert. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine zeitnahe Abschiebung daher jedenfalls möglich und wahrscheinlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Es ist auch weiterhin von Fluchtgefahr auszugehen, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt. Die beschwerdeführende Partei tauchte bereits unter, verließ das Bundesgebiet und wurde schwer straffällig. Betrachtet man die Interessen der beschwerdeführenden Partei an seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse, so zeigt sich, dass die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen verfügt. Die beschwerdeführende Partei ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Er verfügt auch über keinen Wohnsitz und keine Meldung im Bundesgebiet und hat keine Barmittel und letztlich keine gewichtigen Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er hat eine Freundin in Österreich, die slowakische Staatsbürgerin ist. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem reiste er ohne Aufenthaltstitel durch mehrere europäische Länder, woraus zu schließen ist, dass die beschwerdeführende Partei nicht willig zur Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften ist. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei als wahrscheinlich anzusehen ist. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei nach heutigem Wissensstand innerhalb der gesetzlichen Frist realistisch erscheint. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu dem Unterbleiben einer Verhandlung wird ausgeführt: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W184.2266979.2.00