← Österreich

{'item': 'W201 2264267-1'}

Obsah (13)§ 41§ 28Art. 133§ 45§ 40§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW201 2264267-1 Spruch, W201 2264267-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ange

§ 41

und § 43 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzender und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von , römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 18.10.2022, OB: römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 41 und Paragraph 43, Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 08.08.2018 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung; Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 30 vH objektivierten Grades der Behinderung abgewiesen. 1.
  2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2019, Zl. W218 2206877-1 abgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer hat am 07.07.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 2.
  4. Dem zur Überprüfung des Antrages durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.09.2022 ist zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:2.
  5. Dem zur Überprüfung des Antrages durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.09.2022 ist zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: „Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion. Wirbelsäule: im Lot, kein Schulterhochstand rechts + 2 Zentimeter, Beckenhochstand links +1,5 cm, akzentuierter Lendenwulst links, bland abgeheilte Narben paramedian mittlere BWS, diskreter Klopfschmerz lumbosakral, im Seitaspekt physiologischer Krümmungsverlauf, FBA 30 cm. Obere Extremitäten: Schulter rechts S 10/0/90, Abduktion 120°, Schulter links S 10/0/80, Abduktion 110°. Distale Gelenke frei, periphere DMS in Ordnung. Untere Extremitäten: Hüfte beidseits S 0/0/100, Außenrotation 20°, Innenrotation 5°, Abduktion 10°. Am rechten Knie Bewegungsschmerz über dem medialen Gelenksspalt, äußerlich vernarbt beidseits, beidseits S 0/0/
  6. Unterschenkel schlank, Sprunggelenke und Zehen frei, die Beinachse im Lot, Beinlänge rechts -1,5 cm, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung, Lasegue beidseits negativ, beim passiven Anheben des rechten Beins Schmerzangabe über dem medialen Gelenksspalt des rechten Knies. Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, tachycard, Pulmo beidseits VA. Abdomen: weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, Dehnungsstriae, bland abgeheilte Narbe Unterbauch rechts. Gesamtmobilität – Gangbild: Er kommt alleine, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk mit orthopädischen Einlagen, Sohlenerhöhung rechts. Das Gangbild ist steif, beidseits kleinschrittig, es wirkt hastig, der Abrollvorgang ist verplumpt, er vollführt eine sehr bewusste Schlussrotation in beiden Kniegelenken. Zehenspitzenstand, Fersenstand und Einbeinstand sind möglich, im Einbeinstand Schmerzangabe medialer Gelenksspalt Knie rechts, Kniebeuge schafft er bis zu einer Kniegelenksflexion von 100°, auch hier Schmerzangabe am rechten Knie, im Nackengriff kommt er mit den Fingerspitzen an die Mittellinie, der Schürzengriff gelingt endlagig. Schmerzprojektion in den Bereich der Spitze des linken Schulterblatts. Selbstständiges An- und Auskleiden gelingt im Stehen. Status Psychicus: Örtlich, räumlich, zeitlich, zur eigenen Person orientiert, der Ductus kohärent, gut affizierbar. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 1 Nichtalkoholische Leberzirrhose Oberer Rahmensatz, berücksichtigt deutlich erhöhte Leberfunktionsparameter, Fibrosegrad IIOberer Rahmensatz, berücksichtigt deutlich erhöhte Leberfunktionsparameter, Fibrosegrad römisch zwei 07.05.04 40 vH 2 Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Hörgerät mit Noiser indiziert, auch ohne Hörgerät im Alltag ohne maßgebliche Beeinträchtigung. Soziale Integration erhalten. 12.02.02 30 vH 3 Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Mittlerer Rahmensatz, da Zustand nach Fraktur und Operation des
  7. und
  8. Brustwirbelkörpers, Lumboischialgie rechts mit Bedarfsmedikation, Zustand nach Infiltrationen. Kein peripheres sensomotorisches Defizit. Skoliose, Schulter- und Beckenschiefstand berücksichtigt. 02.01.02 30 vH 4 Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 02.06.02 20 vH 5 Speiseröhre - Gastroösophagealer Reflux Unterer Rahmensatz, da nur Bedarfsmedikation 07.03.05 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die Leiden 2-5 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Knieschmerzen rechts, Bienengiftallergie, Asthma, Zustand nach Zwölffingerdarmblutung 2021, Serienrippenfraktur V-VIII links.“ 2.
  9. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG durch die belangte Behörde am 22.09.2022 erteilten Parteiengehörs, hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel vorgebracht, dass die Folgen der Verletzungen und Erkrankungen des Beschwerdeführers Asthma, Zustand nach Bruch der linken Schulter, 2fachem Bruch des Schlüsselbeins links, Serienrippenbruch, Rippenprellungen, Blutung des Zwölffingerdarms sowie Konzentrations- und Merkschwäche - nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. 2.2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde am 22.09.2022 erteilten Parteiengehörs, hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel vorgebracht, dass die Folgen der Verletzungen und Erkrankungen des Beschwerdeführers Asthma, Zustand nach Bruch der linken Schulter, 2fachem Bruch des Schlüsselbeins links, Serienrippenbruch, Rippenprellungen, Blutung des Zwölffingerdarms sowie Konzentrations- und Merkschwäche - nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. 2.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 13.10.2022 datierte, medizinische Stellungnahme vom bereits befassten Sachverständigen XXXX eingeholt, welcher im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist:2.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 13.10.2022 datierte, medizinische Stellungnahme vom bereits befassten Sachverständigen römisch 40 eingeholt, welcher im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist: „Bezüglich der Stellungnahme des KOBV ist folgendes festzuhalten: - keine Asthmamedikation, keine Beschwerdeeingabe im Rahmen der Untersuchung. - die Folgen der Verletzungen: Bruch der Schulter links, 2x Bruch des Schlüsselbeins links, Serienrippenbruch, Rippenprellungen bringen keine Einschränkungen mit sich, die länger als sechs Monate anhält, zudem keine Dauermedikation erhebbar, keine funktionelle Beeinträchtigung. Auch der Zustand nach Blutung im Bereich des Zwölffingerdarms erreicht mangels Einschränkung beziehungsweise Medikation keinen Behinderungsgrad. Bezüglich der Konzentrations – und Merkschwäche wurden vom AS im Rahmen der Untersuchung keine Beschwerden geäußert, es liegen weder ein fachärztlicher Befund noch eine diesbezügliche Medikation vor. Eine Änderung des Gutachtens wird nicht empfohlen.“ 2.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG auf Grund des in Höhe von 40 v

H objektivierten Grades der Behinderung abgewiesen.2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG auf Grund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 40 vH vorliege. Die Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Gesamteinschätzung zu bewirken. Die als schlüssig erkannten Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Als Beilage zum Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines AUVA Bescheides vom 27.07.2011 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Folgen des Arbeitsunfalles nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Es bestünden Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule sowie verminderte Belastbarkeit, Beschwerden nach Bruch der Hinterhauptschuppe links, Schädelbasisbruch links mit Blutung in die Spinnwebhaut des Gehirns, Kompressionsbruch des
  2. Bis
  3. Und
  4. Brustwirbels, Lungenquetschung beidseits, Zerrung der Halswirbelsäule sowie ein nach wie vor vorliegendes Psychosyndrom mit Konzentrations- und Merkschwäche. Die orthopädischen Beschwerden seien zu gering eingestuft. Die Serienrippenfraktur V-VII links und die Knieschmerzen rechts seien bis dato gar nicht berücksichtigt. Das organische Psychosyndrom mit Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sei neurologisch/psychiatrisch zu beurteilen. Zudem seien die orthopädischen Leiden durch einen Sachverständigen der Fachrichtung Orthopädie zu beurteilen. Es bestehe ein Grad der Behinderung von zumindest 50 vH. 3.
  5. Mit Schreiben vom 16.12.2022 eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2022 Tag hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 28Vw

GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Der belangten Behörde war bereits bei Antragstellung bekannt, dass der Beschwerdeführer unter anderem an internistischen und multiplen Gesundheitsschädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates leidet und hat der Beschwerdeführer auch vorgebracht an Funktionseinschränkungen des neurologisch/psychiatrischen Formenkreises zu leiden. Zur Beurteilung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen hat die belangte Behörde zwar ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin/Allgemeinmedizin eingeholt jedoch wird in diesem medizinischen Sachverständigenbeweis nicht ausreichend konkret auf die vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Beweismittel eingegangen. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die vorgenommene Gesamtbeurteilung angesichts des komplexen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass auf Grund des Vorliegens von internistischen, orthopädischen und neurologisch/psychiatrischen Gesundheitsschädigungen, zusätzlich zum eingeholten internistisch/allgemeinmedizinischen Sachverständigenbeweis jedenfalls die Einholung von Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten. Das eingeholte internistisch/allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist somit mangels Fachkenntnis nicht ausreichend zur qualifizierten Beurteilung des Gesamtleidenszustandes des Beschwerdeführers. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den vorgelegten Befunden multiple Gesundheitsschädigungen des Bewegungsapparates dokumentiert sind und der Beschwerdeführer zudem vorbringt, nach einem Schädelbasisbruch mit Blutung in die Spinnwebhaut des Gehirns an einem Psychosyndrom mit Konzentrations- und Merkschwäche zu leiden. Die alleinige Aussage des Sachverständigen, dass im Rahmen der Untersuchung keine Angaben zu einem Psychosyndrom gemacht wurden und keine entsprechenden Befunde vorliegen ist nicht geeignet, das Vorliegen dieser Gesundheitsschädigung zu verneinen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass im Entlassungsbefund XXXX 2010 Angaben zu einer leichten Gedächtnisbeeinträchtigung zu finden sind.Die alleinige Aussage des Sachverständigen, dass im Rahmen der Untersuchung keine Angaben zu einem Psychosyndrom gemacht wurden und keine entsprechenden Befunde vorliegen ist nicht geeignet, das Vorliegen dieser Gesundheitsschädigung zu verneinen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass im Entlassungsbefund römisch 40 2010 Angaben zu einer leichten Gedächtnisbeeinträchtigung zu finden sind. Auch mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Knieschmerzen findet sich im eingeholten Gutachten keine ausreichende Auseinandersetzung. So hält der Sachverständige lediglich fest, dass dieses Leiden keinen Grad der Behinderung erreicht, da keine orthopädischen oder radiologischen Befunde vorliegen würden, welche ein Knieleiden dokumentieren. Diesbezüglich ist aber der Krankengeschichte XXXX vom 14.06.2022 zu entnehmen, dass im April 2022 eine MRT Untersuchung des Knies durchgeführt wurde. Zwar liegt dem Akt kein entsprechender MRT Befund bei, es wäre der belangten Behörde jedoch jederzeit möglich gewesen, zur Beurteilung erforderliche Unterlagen bzw. weitere medizinische Beweismittel vom Beschwerdeführer einzufordern.Auch mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Knieschmerzen findet sich im eingeholten Gutachten keine ausreichende Auseinandersetzung. So hält der Sachverständige lediglich fest, dass dieses Leiden keinen Grad der Behinderung erreicht, da keine orthopädischen oder radiologischen Befunde vorliegen würden, welche ein Knieleiden dokumentieren. Diesbezüglich ist aber der Krankengeschichte römisch 40 vom 14.06.2022 zu entnehmen, dass im April 2022 eine MRT Untersuchung des Knies durchgeführt wurde. Zwar liegt dem Akt kein entsprechender MRT Befund bei, es wäre der belangten Behörde jedoch jederzeit möglich gewesen, zur Beurteilung erforderliche Unterlagen bzw. weitere medizinische Beweismittel vom Beschwerdeführer einzufordern. Zudem werden die vorgelegten Beweismittel zwar unter auszugsweiser Zitierung des Inhaltes in den eingeholten Gutachten aufgelistet, es wird jedoch nicht ausgeführt, welche Funktionsdefizite in den vorgelegten Befunden dokumentiert werden bzw. ob, gegebenenfalls in welcher Form, diese in der Beurteilung berücksichtigt worden sind. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung der vorliegenden medizinischen Beweismittel und des Beschwerdevorbringens auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Sollten zur endgültigen Beurteilung des Leidenszustandes weitere medizinische Beweismittel erforderlich sein, wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Vorlage dieser aufzufordern haben. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 46BBG zweckmäßig.

Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W201.2264267.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.