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{'item': 'W202 2192321-2'}

Obsah (9)Art. 133§ 88§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW202 2192321-2 Spruch, W202 2192321-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 09.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2019, Zl. W158 2192321-1/12E wurde das Verfahren infolge Beschwerdezurückziehung in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz eingestellt, die Beschwerde teils als unbegründet abgewiesen sowie die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel erteilt. Infolge einer dagegen erhobenen außerordentlichen Amtsrevision hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung soweit damit die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt wurde und die davon abhängigen Spruchpunkte mit Erkenntnis vom 22.08.2019 zu Ra 2019/21/0149 auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2021, Zl. W158 2192321-1/28E wurde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Am 08.07.2022 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 4 FPG. Begründend führte er dabei im Antrag aus, da seine Aufenthaltsberechtigung plus bis 24.06.2022 befristet sei, möchte er danach auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus umsteigen, für die Beantragung benötige er ein Reisedokument, die afghanische Botschaft in Wien sei aber derzeit geschlossen.Am 08.07.2022 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG. Begründend führte er dabei im Antrag aus, da seine Aufenthaltsberechtigung plus bis 24.06.2022 befristet sei, möchte er danach auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus umsteigen, für die Beantragung benötige er ein Reisedokument, die afghanische Botschaft in Wien sei aber derzeit geschlossen. Mit Bescheid vom 19.01.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisepasses

§ 88Abs.

1 Z 4 FPG ab. Festgestellt wurde, dass der BF ein Interesse der Republik Österreich im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nicht habe nachweisen können. Begründend wurde ausgeführt, dass er in seinem Antrag vom 08.07.2022 keinen Grund dargelegt habe, der unter ein Interesse der Republik Österreich habe subsumiert werden können. Es komme nicht darauf an, dass der Passwerber ein Interesse an der Ausstellung habe, sondern dass ein positives Interesse der Republik vorliege. Vor diesem Hintergrund sei es unbeachtlich, ob der BF in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen oder nicht. Es sei gängige Judikatur des VwGH, dass kein Interesse der Republik Österreich vorliege, wenn – wie in seinem Fall – die afghanische Botschaft geschlossen sei. Auch stelle die Benutzung eines Reisedokumentes zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels kein solches Interesse der Republik dar. Im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz seien Ausnahmen von einer Passvorlagepflicht vorgesehen.Mit Bescheid vom 19.01.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisepasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab. Festgestellt wurde, dass der BF ein Interesse der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht habe nachweisen können. Begründend wurde ausgeführt, dass er in seinem Antrag vom 08.07.2022 keinen Grund dargelegt habe, der unter ein Interesse der Republik Österreich habe subsumiert werden können. Es komme nicht darauf an, dass der Passwerber ein Interesse an der Ausstellung habe, sondern dass ein positives Interesse der Republik vorliege. Vor diesem Hintergrund sei es unbeachtlich, ob der BF in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen oder nicht. Es sei gängige Judikatur des VwGH, dass kein Interesse der Republik Österreich vorliege, wenn – wie in seinem Fall – die afghanische Botschaft geschlossen sei. Auch stelle die Benutzung eines Reisedokumentes zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels kein solches Interesse der Republik dar. Im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz seien Ausnahmen von einer Passvorlagepflicht vorgesehen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass er einen Reisepass benötige, um in den Iran zu reisen und dort zu heiraten. Die Verlobte erhalte kein Touristenvisum. Der BF mache die Werkmeisterschule im Wirtschaftsförderungsinstitut. Seine Arbeitgeberin habe nach wie vor Personalbedarf. Der berufliche Einsatz des BF liege im Interesse der Republik. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 09.01.2023 einlangend vor. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF, XXXX , geb. XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2021, Zahl W158 2192321-/28E, wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Es liegt kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF vor. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, BGBl. Nr. 29/1984), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt. , 3.1. Zum Spruchteil A): Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
  1. September 2010, 2010/18/0279, und vom
  2. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
  3. September 2010, 2010/18/0279, und vom
  4. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  5. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  6. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288). Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein derartiges öffentliches Interesse liegt auch weder im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die Teilnahme an Boxwettkämpfen vor. Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043).Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein derartiges öffentliches Interesse liegt auch weder im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die Teilnahme an Boxwettkämpfen vor. Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043). Schon das BFA führte zutreffend aus, dass in der im Antrag enthaltene Begründung, wonach er für den Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus ein Reisedokument benötige, ein über die privaten Interessen des BF hinausgehendes positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses im oben dargelegten Sinn nicht erkannt werden kann. Zudem wies schon das BFA zutreffend darauf hin, dass seinem verfolgten Anliegen auf Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot Karte gegebenenfalls im Wege des § 19 Abs. 8 Z 3 NAG Rechnung zu tragen wäre. Diese Bestimmung räumt die Möglichkeit ein, einen Aufenthaltstitel auch ohne die - grundsätzlich erforderliche (§ 19 Abs. 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV) – Vorlage eines gültigen Reisedokuments ausgestellt zu erhalten, wenn dessen Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder zumutbar war (vgl. VwGH 19.05.2011, 2009/21/0288). Angesichts dessen können die Beschwerdeausführungen, die davon auszugehen scheinen, dass der BF dem österreichischen Arbeitsmarkt verloren ginge, wenn kein Fremdenpass ausgestellt würde, nicht nachvollzogen werden, wobei aber selbst wenn dies der Fall wäre, dennoch kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses im oben dargelegten Sinne erkannt werden kann, da einzelne berufliche Interessen des BF bzw. Interessen seines Arbeitgebers kein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses aufzeigen.Schon das BFA führte zutreffend aus, dass in der im Antrag enthaltene Begründung, wonach er für den Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus ein Reisedokument benötige, ein über die privaten Interessen des BF hinausgehendes positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses im oben dargelegten Sinn nicht erkannt werden kann. Zudem wies schon das BFA zutreffend darauf hin, dass seinem verfolgten Anliegen auf Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot Karte gegebenenfalls im Wege des Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG Rechnung zu tragen wäre. Diese Bestimmung räumt die Möglichkeit ein, einen Aufenthaltstitel auch ohne die - grundsätzlich erforderliche (Paragraph 19, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV) – Vorlage eines gültigen Reisedokuments ausgestellt zu erhalten, wenn dessen Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder zumutbar war vergleiche VwGH 19.05.2011, 2009/21/0288). Angesichts dessen können die Beschwerdeausführungen, die davon auszugehen scheinen, dass der BF dem österreichischen Arbeitsmarkt verloren ginge, wenn kein Fremdenpass ausgestellt würde, nicht nachvollzogen werden, wobei aber selbst wenn dies der Fall wäre, dennoch kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses im oben dargelegten Sinne erkannt werden kann, da einzelne berufliche Interessen des BF bzw. Interessen seines Arbeitgebers kein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses aufzeigen. Ebensowenig ist in dem in der Beschwerde dargelegten Umstand, dass der BF im Iran heiraten wolle, ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zu erblicken, sondern ist dies allein im privaten Interesse des BF gelegen (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070).Ebensowenig ist in dem in der Beschwerde dargelegten Umstand, dass der BF im Iran heiraten wolle, ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zu erblicken, sondern ist dies allein im privaten Interesse des BF gelegen vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070). Im Übrigen kann nicht erkannt werden, inwiefern der BF, der einen Antrag gem. § 88 Abs. 1 Z 4 FPG gestellt hat, auswanderungswillig im Sinne dieser Bestimmung ist, wie auch nicht erkannt werden kann, dass ein sonstiger Tatbestand des § 88 FPG vorliege.Im Übrigen kann nicht erkannt werden, inwiefern der BF, der einen Antrag gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG gestellt hat, auswanderungswillig im Sinne dieser Bestimmung ist, wie auch nicht erkannt werden kann, dass ein sonstiger Tatbestand des Paragraph 88, FPG vorliege. Insgesamt kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass beim BF die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Das BFA hat daher den Antrag des BF zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. 3.2. Zum Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W202.2192321.2.00

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