RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW212 2266960-1 Spruch, W212 2266960-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 12Abs.
4 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Zugleich wurde mitgeteilt, dass das Visum für eine Familiengruppe ausgestellt worden sei. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 24.11.2022 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, dem die schweizerische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 30.11.
Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Zugleich wurde mitgeteilt, dass das Visum für eine Familiengruppe ausgestellt worden sei.
- Mit Verfahrensanordnung vom 19.01.2023 stellte die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens am im Visa-Informationssystem aufscheinenden Geburtsdatum geboren worden sei; ein medizinisches Altersgutachten habe ein Mindestalter von 20 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergeben.
- Am 31.01.2023 fand im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin – die zuvor die Entgegennahme diverser behördlicher Schriftstücke verweigert hatte – vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Beschwerdeführerin gab anfangs an, dass ihre in der Erstbefragung bekanntgegebenen Personalien korrekt seien und sie an diesen nichts richtigstellen wolle. In der Folge bestätigte sie, dass es sich bei der auf dem im Visa-Informationssystem aufscheinenden Lichtbild abgebildeten Person um sie handle. Einen Reisepass habe sie nie besessen, sie habe auch nie ein Visum erhalten. Sie besitze lediglich eine afghanische Geburtsurkunde, die ihr vom Schlepper ausgehändigt worden sei. Über Vorhalt des Ergebnisses der durchgeführten Abfrage im Visa-Informationssystem erklärte die Beschwerdeführerin, nichts darüber zu wissen; sie sei nicht die Person mit diesen Daten. Sie habe immer nur die Anweisungen des Schleppers befolgt. Sie wisse nicht, in welchen Ländern sie sich aufgehalten habe. Sie sei mit dem Flugzeug in die EU gelangt, der Schlepper habe sie von ihren Eltern getrennt und sie habe alleine fliegen müssen. Kontakt zu ihren Eltern habe sie bzw. ihre in Österreich lebende Tante nicht, da sie deren Telefonnummer nicht kenne. Bei der erwähnten „Tante“ handle es sich nicht um ihre richtige Tante, sondern um die Tochter der Tante (Cousine) ihres Vaters. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist und sei vom Schlepper in der Folge am 03.10.2022 in den Sikh-Tempel nach XXXX gebracht worden, wo sie ihre „Tante“ zufällig getroffen habe. Der Schlepper habe ihr versprochen, dass ihre Familie in diesem Tempel sein würde, was sich als unzutreffend erwiesen habe. Über Vorhalt des Ergebnisses der durchgeführten Abfrage im Visa-Informationssystem erklärte die Beschwerdeführerin, nichts darüber zu wissen; sie sei nicht die Person mit diesen Daten. Sie habe immer nur die Anweisungen des Schleppers befolgt. Sie wisse nicht, in welchen Ländern sie sich aufgehalten habe. Sie sei mit dem Flugzeug in die EU gelangt, der Schlepper habe sie von ihren Eltern getrennt und sie habe alleine fliegen müssen. Kontakt zu ihren Eltern habe sie bzw. ihre in Österreich lebende Tante nicht, da sie deren Telefonnummer nicht kenne. Bei der erwähnten „Tante“ handle es sich nicht um ihre richtige Tante, sondern um die Tochter der Tante (Cousine) ihres Vaters. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist und sei vom Schlepper in der Folge am 03.10.2022 in den Sikh-Tempel nach römisch 40 gebracht worden, wo sie ihre „Tante“ zufällig getroffen habe. Der Schlepper habe ihr versprochen, dass ihre Familie in diesem Tempel sein würde, was sich als unzutreffend erwiesen habe. Die Frage, ob sie sich aktuell in ärztlicher Behandlung befinde, bejahte die Beschwerdeführerin. Sie sei schwanger und habe aufgrund der Schwangerschaft vom Arzt Vitamin-Tabletten erhalten. Nachdem sie Traiskirchen verlassen habe und zu ihrer „Tante“ gezogen sei, habe sie starke Bauchschmerzen gehabt und sei aus diesem Grund von ihrer „Tante“ zu einem Arzt gebracht worden, wo sie von ihrer Schwangerschaft erfahren habe. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über ihre Schwangerschaft hätte informieren müssen. Sie befinde sich nun gegen Ende des fünften Monats, der voraussichtliche Geburtstermin müsste XXXX sein. Der Vater ihres Kindes sei ein Mann, mit dem sie in der Schlepperunterkunft eine Beziehung geführt habe. Von ihrer Schwangerschaft habe sie aber erst erfahren, als sie bei ihrer „Tante“ eingezogen sei. Mittlerweile verstehe sie sich jedoch gut mit dem Sohn ihrer „Tante“, der sie zu allen Terminen begleite. Mit ihm sei sie nun zusammen, er sei aber nicht der Vater ihres ungeborenen Kindes. Sie habe sich 25 Tage in der erwähnten Schlepperunterkunft aufgehalten, der Kindesvater sei bereits vor ihr wieder abgereist. Wo sich diese Unterkunft befunden habe, könne sie nicht sagen, vielleicht in der Schweiz oder Österreich. Sie habe keinen Kontakt zum Kindesvater und sei über dessen aktuellen Aufenthaltsort nicht in Kenntnis. Die Frage, ob sie sich aktuell in ärztlicher Behandlung befinde, bejahte die Beschwerdeführerin. Sie sei schwanger und habe aufgrund der Schwangerschaft vom Arzt Vitamin-Tabletten erhalten. Nachdem sie Traiskirchen verlassen habe und zu ihrer „Tante“ gezogen sei, habe sie starke Bauchschmerzen gehabt und sei aus diesem Grund von ihrer „Tante“ zu einem Arzt gebracht worden, wo sie von ihrer Schwangerschaft erfahren habe. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über ihre Schwangerschaft hätte informieren müssen. Sie befinde sich nun gegen Ende des fünften Monats, der voraussichtliche Geburtstermin müsste römisch 40 sein. Der Vater ihres Kindes sei ein Mann, mit dem sie in der Schlepperunterkunft eine Beziehung geführt habe. Von ihrer Schwangerschaft habe sie aber erst erfahren, als sie bei ihrer „Tante“ eingezogen sei. Mittlerweile verstehe sie sich jedoch gut mit dem Sohn ihrer „Tante“, der sie zu allen Terminen begleite. Mit ihm sei sie nun zusammen, er sei aber nicht der Vater ihres ungeborenen Kindes. Sie habe sich 25 Tage in der erwähnten Schlepperunterkunft aufgehalten, der Kindesvater sei bereits vor ihr wieder abgereist. Wo sich diese Unterkunft befunden habe, könne sie nicht sagen, vielleicht in der Schweiz oder Österreich. Sie habe keinen Kontakt zum Kindesvater und sei über dessen aktuellen Aufenthaltsort nicht in Kenntnis. Die Beschwerdeführerin wohne aktuell bei ihrer „Tante“, die sich schon seit vielen Jahren in Österreich aufhalte und einen Konventionsreisepass besitze. Die genaue Adresse sei ihr nicht bekannt, zumal sie Analphabetin sei. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten bestünden zu niemandem in Österreich. Ihre „Tante“ arbeite nicht und erhalte Geld vom Staat. Die Beschwerdeführerin habe auf die Grundversorgung verzichtet, weil sie Angst gehabt und zu ihrer „Tante“ gewollt habe. Außer ihrer „Tante“ habe sie in Österreich noch Kontakt zum Mann und den Kindern ihrer „Tante“. Mit dem Sohn ihrer „Tante“ führe sie eine Beziehung. Über Vorhalt der Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung ihres Antrages auf internationalen Schutz gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, was sie dort machen solle; hier lebe ihre „Tante“ und ihrer Partner. Ihren Partner habe sie schon in Afghanistan gekannt, eine Beziehung mit ihm führe sie jedoch erst seitdem sie bei ihrer „Tante“ lebe. Vorgelegt wurden ärztliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und ihr „Mutter-Kind-Pass.“
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.), sowie die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Schweiz gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurden folgende Feststellungen zur Lage im zuständigen Mitgliedstaat getroffen (Stand 19.05.2022): „COVID-19 Die Pandemie hat 2021 zu keiner Aussetzung des Asylverfahrens geführt, und die Registrierung blieb während des gesamten Jahres jederzeit möglich. Die Verordnung über Maßnahmen im Asylbereich aufgrund des Coronavirus (Verordnung COVID-19 Asyl), die seit April 2020 in Kraft ist, sieht Schutzmaßnahmen für das Asylinterview vor (Beschränkung der Anzahl der Personen im Raum, etc.). Die Verordnung, die mindestens bis zum
- Dezember 2022 in Kraft ist, hat die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs im beschleunigten Verfahren von sieben Arbeitstagen auf 30 Tage verlängert. Diese Verlängerung gilt nicht für Unzulässigkeitsentscheidungen, einschließlich Dublin-Entscheidungen, bei denen der Rechtsbehelf weiterhin innerhalb von fünf Arbeitstagen eingereicht werden muss. Darüber hinaus genehmigte das Schweizer Parlament im September 2021 einen obligatorischen Covid-19-Test für ausreisepflichtige Personen, auch gegen den Willen des Betroffenen, für den Fall dass Aufnahmeländer und Fluggesellschaften ein negatives Testergebnis verlangen. Dies soll verhindern, dass abgelehnte Asylwerber ihre Abschiebung durch Verweigerung des Test verunmöglichen (AIDA 4.2022). Die Kapazität der Zentren für Asylwerber wurde im Jahr 2020 aufgrund von COVID-19-bezogenen Maßnahmen reduziert (FH 3.3.2021). Es gibt in den 22 Bundesasylzentren, unter Berücksichtigung der COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen, derzeit 54.014 Plätze. Personen, die zu besonders gefährdeten Gruppen gehören, werden in separaten Bereichen oder Zentren untergebracht. Infizierte Personen werden isoliert untergebracht, und in einigen wenigen Fällen wurden ganze Zentren unter Quarantäne gestellt (AIDA 4.2022). Asylsuchende und Inhaber eines Schutzstatus haben den gleichen Anspruch auf Impfungen und Tests wie Schweizer Bürger (AIDA 4.2022). Seit dem 17.2.2022 gibt es keine Einschränkungen mehr bei der Einreise in die Schweiz (dies gilt für die Einreise aus allen Ländern der Erde): Wegfall der Test-, Quarantäne- und Registrierungspflicht (WKO 16.5.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052871.html, Zugriff 19.3.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.5.2022): Coronavirus: Situation in der Schweiz und Liechtenstein, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-newsticker-schweiz.html, Zugriff 19.5.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). 2021 gab es in der Schweiz insgesamt 14.928 Asylantragsteller: (AIDA 4.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Dublin-Rückkehrer Dublin-Überstellungen in die Schweiz werden hauptsächlich auf dem Luftweg zu den Flughäfen Zürich, Genf und Basel durchgeführt, aber sie können auch auf dem Landweg aus den Nachbarländern erfolgen. Dublin-Rückkehrer werden von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen. Rückkehrer, die bereits in der Vergangenheit in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben (take back), müssen sich, unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird das Verfahren wieder aufgenommen (AIDA 4.2022). Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben (take charge), müssen sich in jenem Bundesasylzentrum melden, das ihnen von der Polizei genannt wird. Sie erhalten ein Ticket für den öffentlichen Verkehr, um ihre Anreise zu ermöglichen. Wenn der Rückkehrer gesundheitliche Probleme hat, die eine organisierte Anreise erfordern, wird dies entweder vom Kanton oder dem Bundesasylzentrum veranlasst (AIDA 4.2022). Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 4.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Non-Refoulement Die Schweiz führt eine Liste von Herkunftsstaaten, die als sicher erachtet werden. Weiters lehnt die Asylbehörde SEM ein Asylgesuch in der Regel ab, wenn ein Asylwerber in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Refoulement finden kann. In der Praxis handelt es sich in der Regel um Fälle, in denen der Asylsuchende bereits internationalen Schutz (oder eine andere Art von Aufenthaltsbewilligung) in einem EU/EFTA-Staat hat. War die Person dort als Asylwerber oder ist durchgereist, gilt die Dublin-Verordnung und nicht die Regel des sicheren Drittstaates (alle Länder auf der Liste der sicheren Drittstaaten sind auch Dublin-Mitgliedstaaten). Es gab im Jahr 2021 keine Berichte über sogenannte Pushbacks an den Grenzen. In früheren Jahren hatte es Berichte über vereinzelte Fälle von Pushbacks nach Italien gegeben (AIDA 4.2022). Das Staatssekretariat für Migration stützt sich bei der Gewährung von Asyl auf eine Liste von sicheren Ländern. Asylsuchende, die aus diesen Ländern kommen oder durch diese Länder reisten, sind in der Regel nicht asylberechtigt und werden in das sichere Land zurückgeschickt. Das Land hält sich an die Dublin-III-Verordnung der EU (USDOS 12.4.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022 Versorgung Die Unterstützung für Asylwerber umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Das nationale Recht sieht insbesondere die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum, Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, wenn möglich, oder Gutscheinen oder Bargeld vor. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Aufnahmesystem ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste in der Verantwortung des Bundes und die zweite in der Verantwortung der Kantone liegt. Während der ersten Phase, die 140 Tage nicht überschreiten sollte, werden die Asylwerber in Bundesasylzentren des Staatssekretariats für Migration (SEM) untergebracht. Die zweite Phase der Aufnahme wird auf kantonaler Ebene geregelt. Eine Überstellung in kantonale Einrichtungen erfolgt u.a. wenn Antragsteller einen positiven Entscheid oder eine vorläufige Aufnahme im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens erhalten oder wenn das erweiterte Verfahren angeordnet wird. Die Kantone sind für ihre eigenen Unterbringungszentren zuständig. In der Regel werden Asylsuchende und Schutzberechtigte in den Kantonen zunächst in Sammelunterkünften untergebracht und danach auf Gemeinschaftsunterkünfte oder bei größeren Familien auf Privatwohnungen verteilt. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung (AIDA 4.2022). Seit dem
- März 2019 dürfen Asylsuchende, die sich in einem Bundesasylzentrum aufhalten, keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Das gilt nicht für Asylsuchende, die nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (das sind vor allem Personen, die bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben) oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (AIDA 4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Gemäß den vom SEM veröffentlichten Statistiken sind 6 % der Asylsuchenden zwischen 18 und 65 Jahren auf dem Arbeitsmarkt aktiv (AIDA 4.2022). Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe für Asylwerber. Seit Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe (SEM 8.3.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022 USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022 Unterbringung Es gibt 22 Bundesasylzentren mit zusammen 54.014 Plätzen (unter Berücksichtigung von COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen), von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme gedacht und ausgerüstet sind. Die übrigen sind eigene Bundesasylzentren, welche vor allem Außerlandesbringungen organisieren. Die meisten dieser Zentren sind geografisch sehr abgelegen (AIDA 4.2022). Die kantonalen Unterbringungen unterscheiden sich je nach Kanton. Einzelunterkünfte bieten komfortable Wohnbedingungen, während die meisten Asylwerber, zumindest zu Anfang in Sammelunterkünften untergebracht sind. Die kantonalen Behörden bemühen sich, Familien in Einzelunterkünften unterzubringen, auch wenn dies nicht immer möglich ist. Im Allgemeinen profitieren Asylsuchende in den kantonalen Zentren von weniger restriktiven Maßnahmen als in den Bundeszentren, da sie diese meist nach Belieben betreten und verlassen oder für sich selbst kochen können. Die Asylsuchenden sind aber auch hier häufig mit der Abgeschiedenheit der Zentren konfrontiert (AIDA 4.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Medizinische Versorgung Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Die Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem
- August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen (AIDA 4.2022). Gemäß Gesundheitskonzept verfügen alle Bundesasylzentren über einen medizinischen Dienst, der sich hauptsächlich aus Krankenpflegern und Verwaltungspersonal zusammensetzt und von privaten, vom Bund beauftragten Verwaltungsgesellschaften betrieben wird. Der medizinische Dienst ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Bezug auf medizinische Versorgung. Bei ihrer Ankunft im Zentrum müssen sich die Asylsuchenden innerhalb von 3 Tagen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Das Gesundheitskonzept in den föderalen Strukturen konzentriert sich hauptsächlich auf akute und dringende Gesundheitsprobleme. Auf Antrag eines Asylwerbers oder wenn das medizinische Personal es für notwendig erachtet, kann eine erste ärztliche Konsultation innerhalb des Zentrums anberaumt werden, um festzustellen, ob der Asylwerber an einen Arzt oder einen Spezialisten überwiesen werden sollte, aber auch um eine erste Einschätzung seines Gesundheitszustands vorzunehmen („Triage“ oder „Torwächter-Funktion“). Es wird kritisiert, dass die Beschleunigung der Verfahren ab März 2019 sich negativ auf die medizinische Versorgung und die Feststellung medizinischer Aspekte im Verfahren auswirkt. Die Feststellung von Vulnerabilität, einschließlich psychischer Probleme und psychiatrischen Erkrankungen, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist auf die akutesten Situationen beschränkt. Dem medizinischen Personal steht ein telefonischer Übersetzungsdienst zur Verfügung, der jedoch wenig genutzt wird (AIDA 4.2022). Die Organisation der medizinischen Betreuung in den kantonalen Empfangszentren liegt in der Kompetenz der Kantone. Auch dort kann es ein „Triage“-System wie im den Bundeszentren geben, obwohl einige Kantone in den Zentren medizinisches Personal beschäftigen (AIDA 4.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem indischen Reisepass und einem durch die Schweiz ausgestellten Touristenvisum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX in die Europäische Union eingereist sei und die Schweiz sich mit Schreiben vom 30.11.
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO für die Führung des Verfahrens zuständig erklärt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz systematischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche dort zu erwarten hätte. Sie selbst habe keine Angaben zu ihrem dortigen Aufenthalt erstattet. Da die Erteilung eines Visums eine Identitätsfeststellung vor Ort voraussetze und die Beschwerdeführerin bestätigt habe, dass es sich beim im Zuge des Visadatenabgleichs aufgefundenen Foto um sie selbst handle, könne ihren anderslautenden Identitätsangaben sowie ihrer Aussage, dass das Visum vom Schlepper besorgt worden sei, kein Glaube geschenkt werden. Sie habe auch keine Identitätsdokumente vorgelegt, welche die von ihr angegebenen Personalien bzw. ihre Minderjährigkeit belegen könnten. Die Beschwerdeführerin habe zudem ihre Mitwirkungspflichten verletzt, indem sie der Behörde ihre Schwangerschaft nicht bekanntgegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei derzeit im fünften Monat schwanger und befinde sich im guten Gesundheitszustand. Vor einer Überstellung in die Schweiz finde gegebenenfalls eine Abklärung mit dem chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres dahingehend statt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung in die Schweiz möglich sei. Zudem würden die Schweizer Behörden über die genaue Ankunftszeit und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informiert werden, um eine adäquate Unterbringung und Versorgung vorbereiten zu können. In der Schweiz sei ein ausreichender Zugang zu ärztlicher Versorgung sichergestellt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe einer Überstellung in die Schweiz daher nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin habe laut eigenen Angaben keinen Kontakt zum Vater ihres ungeborenen Kindes und kenne dessen Aufenthaltsort nicht. Sie lebe aktuell in einem gemeinsamen Haushalt mit der „Tante ihres Vaters“ und deren Familie, stehe zu diesen Personen jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Eine iSd Art. 8 EMRK schützenswerte familiäre Beziehung unter Erwachsenen liege daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin halte sich zudem erst wenige Monate im Bundesgebiet auf, habe hier keine Integrationsschritte gesetzt und sei sich der der Unsicherheit ihres Aufenthaltes stets bewusst gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem indischen Reisepass und einem durch die Schweiz ausgestellten Touristenvisum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 in die Europäische Union eingereist sei und die Schweiz sich mit Schreiben vom 30.11.
Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Führung des Verfahrens zuständig erklärt habe.
Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz systematischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche dort zu erwarten hätte. Sie selbst habe keine Angaben zu ihrem dortigen Aufenthalt erstattet. Da die Erteilung eines Visums eine Identitätsfeststellung vor Ort voraussetze und die Beschwerdeführerin bestätigt habe, dass es sich beim im Zuge des Visadatenabgleichs aufgefundenen Foto um sie selbst handle, könne ihren anderslautenden Identitätsangaben sowie ihrer Aussage, dass das Visum vom Schlepper besorgt worden sei, kein Glaube geschenkt werden. Sie habe auch keine Identitätsdokumente vorgelegt, welche die von ihr angegebenen Personalien bzw. ihre Minderjährigkeit belegen könnten. Die Beschwerdeführerin habe zudem ihre Mitwirkungspflichten verletzt, indem sie der Behörde ihre Schwangerschaft nicht bekanntgegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei derzeit im fünften Monat schwanger und befinde sich im guten Gesundheitszustand. Vor einer Überstellung in die Schweiz finde gegebenenfalls eine Abklärung mit dem chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres dahingehend statt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung in die Schweiz möglich sei. Zudem würden die Schweizer Behörden über die genaue Ankunftszeit und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informiert werden, um eine adäquate Unterbringung und Versorgung vorbereiten zu können. In der Schweiz sei ein ausreichender Zugang zu ärztlicher Versorgung sichergestellt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe einer Überstellung in die Schweiz daher nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin habe laut eigenen Angaben keinen Kontakt zum Vater ihres ungeborenen Kindes und kenne dessen Aufenthaltsort nicht. Sie lebe aktuell in einem gemeinsamen Haushalt mit der „Tante ihres Vaters“ und deren Familie, stehe zu diesen Personen jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Eine iSd Artikel 8, EMRK schützenswerte familiäre Beziehung unter Erwachsenen liege daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin halte sich zudem erst wenige Monate im Bundesgebiet auf, habe hier keine Integrationsschritte gesetzt und sei sich der der Unsicherheit ihres Aufenthaltes stets bewusst gewesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 08.02.2023, in welcher vorgebracht wird, dass das Schweizer Asylsystem nicht dem europäischen Standard entspreche; Zugang zu Bildung werde durch Unterbringung in geographisch abgelegenen Gebieten vereitelt, die Gewährung von Asyl sei nicht zu erwarten und der Zugang zum Arbeitsmarkt sei verwehrt.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Akt am 13.02.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine volljährige indische Staatsangehörige mit der im Spruch erstangeführten Identität, stellte am 03.10.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage zu ihrer Person verlief ergebnislos. Für die Beschwerdeführerin, die über einen von XXXX gültigen indischen Reisepass verfügt, wurde von der schweizerischen Botschaft in XXXX ein Schengen-Visum der Kategorie C mit einem Gültigkeitszeitraum von XXXX ausgestellt. Mit diesen Dokumenten reiste sie zu einem unbekannten Zeitpunkt auf dem Luftweg in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von der Beschwerdeführerin zwischenzeitig nicht mehr verlassen.Für die Beschwerdeführerin, die über einen von römisch 40 gültigen indischen Reisepass verfügt, wurde von der schweizerischen Botschaft in römisch 40 ein Schengen-Visum der Kategorie C mit einem Gültigkeitszeitraum von römisch 40 ausgestellt. Mit diesen Dokumenten reiste sie zu einem unbekannten Zeitpunkt auf dem Luftweg in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von der Beschwerdeführerin zwischenzeitig nicht mehr verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.11.2022 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die Schweiz, dem die schweizerische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 30.11.
Art. 12Abs.
4 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Zugleich wurde mitgeteilt, dass das Visum für eine Familiengruppe ausgestellt worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.11.2022 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die Schweiz, dem die schweizerische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 30.11.
Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Zugleich wurde mitgeteilt, dass das Visum für eine Familiengruppe ausgestellt worden sei. Der Aufenthaltsort der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Antragstellung in Österreich tatsachenwidrig an, aus Afghanistan zu stammen, minderjährig zu sein und den im Spruch zweitangeführten Namen zu führen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Einreise der Beschwerdeführerin illegal und schlepperunterstützt erfolgt ist. Dass sie keinerlei Kenntnis über die vor der Einreise nach Österreich durchreisten Länder hat, ist nicht glaubhaft. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung in die Schweiz Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: Da sich die epidemiologische Lage im Zusammenhang mit dem Covid-19-Erreger innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Covid-19-Virus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben. Derzeit gelten in der Schweiz keine Covid-19-Einreisebeschränkungen (BMEIA, Stand 21.2.2023). 1.
- Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Sie ist derzeit im sechsten Monat schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX .
- Es liegt keine Risikoschwangerschaft vor. 1.
- Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Sie ist derzeit im sechsten Monat schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 .
- Es liegt keine Risikoschwangerschaft vor. Die Beschwerdeführerin hat keinen Kontakt zum Vater ihres ungeborenen Kindes (dessen Personalien sie nicht bekanntgab) und ist über dessen aktuellen Aufenthaltsort nicht informiert. 1.
- Die Beschwerdeführerin lebt im Bundesgebiet mit einer (laut ihren unbelegt gebliebenen Angaben) entfernten Verwandten (Großcousine väterlicherseits) und deren Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre entfernte Verwandte nach ihrer Einreise zufällig in einem Sikh-Tempel getroffen zu haben. Eine Nahebeziehung zwischen ihrer entfernten Verwandten und deren Familie vor der Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin verzichtete freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung und wird derzeit von ihrer Verwandten versorgt. Es bestehen keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Laut ihren Angaben hat die Beschwerdeführerin nach der Unterkunftnahme bei ihrer entfernten Verwandten eine Beziehung mit deren im gleichen Haushalt lebenden Sohn begonnen, der sie etwa durch das Begleiten zu Arztterminen unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Familienangehörigen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und dem ausgestellten Schengen-Visum der Kategorie C ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem vorliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem vom 22.11.
- Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der Schweizer Dublinbehörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich eine unwahre Identität und Staatsangehörigkeit angegeben, ihre Minderjährigkeit tatsachenwidrig behauptet und die tatsächlichen Umstände ihrer legalen Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten verschwiegen hat, ergeben sich aus den Abweichungen der von ihr angegebenen Personalien von den Eintragungen im vorliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres. Es haben sich keine Zweifel ergeben, dass sich der gefundene Datensatz tatsächlich auf die Person der Beschwerdeführerin bezieht, zumal sie ihre anderslautenden Personendaten in keiner Weise belegen oder durch ein glaubhaftes Vorbringen untermauern konnte. Zudem hat sie anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei der auf dem im Visa-Informationssystem gespeicherten Lichtbild abgebildeten Person um sie selbst handelt. Die Schweizer Behörden – die wie andere Staaten im Vorfeld der Ausstellung eines Schengen-Visums eine Überprüfung der Identität des Antragstellers durchführen – erklärten sich überdies auf Basis des vorliegenden Visaabgleichs ausdrücklich zur Aufnahme der Beschwerdeführerin zuständig. Schließlich ergibt sich auch aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin Arztbesuche unter den im Visa-Informationssystem ersichtlichen Personalien wahrgenommen hat. Demnach bestehen auch an der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin keine Zweifel. Insofern konnte auch festgestellt werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer schlepperunterstützten Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht den Tatsachen entsprechen und sie tatsächlich legal unter Mitführung ihres Reisepasses und ihres durch die Schweiz ausgestellten Schengen-Visums in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Ihre anderslautenden Angaben, dass sie mehrfach mit einem Flugzeug gereist sei, in den durchreisten, ihr unbekannten Ländern aber nie Behördenkontakt gehabt habe, sind demgegenüber als höchst unplausibel zu qualifizieren. Ihr Vorbringen, dass sie keinerlei Kenntnis über ihre Aufenthaltsorte vor ihrer Einreise nach Österreich und den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Familie hat und auch keine Möglichkeit besitzt, den Kontakt zu dieser herzustellen, ist angesichts ihrer persönlichen Unglaubwürdigkeit als tatsachenwidrig zu erachten. Ebenso ist es nicht lebensnah, dass sie vom Schlepper in einen Sikh-Tempel in Österreich gebracht worden sei und dort zufällig auf eine entfernte Verwandte getroffen sei. Feststellungen über ihren Aufenthalt in der Schweiz und ihre Weiterreise nach Österreich konnten mangels Angaben der Beschwerdeführerin nicht getroffen werden. Es bestehen aber keine Hinweise, dass sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit ihrer erstmaligen Einreise wieder verlassen hat. 2.
- Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in der Schweiz nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in der Schweiz grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in der Schweiz den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung – denen die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist – zu folgen. Die Beschwerdeführerin äußerte keine Befürchtungen im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen in der Schweiz. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
- des Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
- des Erkenntnisses). 2.
- Die getroffenen notorischen Feststellungen zur Pandemie aufgrund des Covid-19-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen waren, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von Covid-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt. Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. 2.
- Die Feststellungen zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren. Ihre Schwangerschaft und der errechnete Geburtstermin ergeben sich darüber hinaus aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen und ihrem Mutter-Kind-Pass, denen sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft entnehmen lassen. Dass eine ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und während sowie nach der Geburt sowie allenfalls darüber hinaus notwendige Untersuchungen bzw. Behandlungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht durchgeführt werden könnten, wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auch den Länderbeichten lässt sich kein Hinweis auf eine unzureichende medizinische Versorgung von Dublin-Rückkehrern erkennen. Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Asylwerber in der Schweiz während der gesamten Dauer des Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrages gewährleistet. Auf besondere Vulnerabilitäten wird bei der Unterbringung Rücksicht genommen; in Bundesasylzentren steht ein medizinischer Dienst zur Verfügung, der für Asylwerber die erste Anlaufstelle in Bezug auf medizinische Versorgung ist. Was die Überstellung selbst betrifft, liegt kein Hinweis vor, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht aktuell nicht transportfähig ist, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Überstellung in ein Nachbarland mit einer vergleichsweise geringen geographischen Distanz erfolgen wird. Im Vorfeld der Überstellung wird eine ärztliche Abklärung hinsichtlich der Möglichkeit einer solchen erfolgen. Auch werden die Schweizer Behörden im Vorfeld der Überstellung im Hinblick auf die Schwangerschaft bzw. den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informiert, um eine adäquate Unterbringung und Versorgung vorbereiten zu können. Demnach ergaben sich keine Hinweise, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin einer Überstellung in die Schweiz entgegensteht. 2.
- Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der Verzicht auf die Grundversorgung und der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihren (angeblichen) entfernten Verwandten ist im Zentralen Melderegister ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin keinerlei Belege hinsichtlich eines tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnisses mit jenen Personen, bei denen sie in Österreich Unterkunft genommen hat, vorlegen konnte und sie (wie angesprochen) bewusst unter einer vollkommen falschen Identität in Österreich aufgetreten ist, konnte nicht festgestellt werden, ob das von der Beschwerdeführerin behauptete entfernte Verwandtschaftsverhältnis tatsächlich vorliegt. Jedenfalls aber hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu ihren entfernten Verwandten in Vorfeld ihrer Einreise in einer Nahebeziehung gestanden ist, zumal sie erklärte, ihre entfernte Verwandte nach ihrer Ankunft in Österreich rein zufällig in einem Sikh-Tempel getroffen zu haben. Die Beschwerdeführerin erklärte selbst, dass keine Abhängigkeit zu ihren entfernten Verwandten in Österreich vorliegt. Zwar lebt sie im Haushalt ihrer entfernten Verwandten und wird offenbar von dieser versorgt, allerdings hat die Beschwerdeführerin sowohl in Österreich als auch in der Schweiz Anspruch auf Grundversorgung, sodass sie nicht von Versorgung durch ihre Verwandte (die laut Angaben der Beschwerdeführerin selbst vom Bezug staatlicher Leistungen lebt) abhängig ist. Auch aus der (komplikationslos verlaufenden) Schwangerschaft resultiert keine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihren entfernten Verwandten bzw. ihrem Freund, zumal sie auch unabhängig von deren Unterstützung Zugang zu medizinischer Betreuung hat und keine Hinweise vorliegen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht selbständig zur Bewältigung ihres Alltages in der Lage ist. Wie angesprochen, hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz Zugang zu staatlicher Unterbringung und Anspruch auf materielle bzw. medizinische Versorgung. Die Feststellungen über die nunmehrige partnerschaftliche Beziehung mit dem – im gleichen Haushalt lebenden – Sohn ihrer entfernten Verwandten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Eine besondere Beziehungsintensität ist nicht zu erkennen, zumal die Beziehung laut Angaben der Beschwerdeführerin erst vor wenigen Monaten begründet wurde, nachdem die Beschwerdeführerin am 20.10.2022 bei ihrer entfernten Verwandten eingezogen ist. Die Beschwerdeführerin erklärte auch ausdrücklich, dass der nunmehrige Freund nicht der Vater ihres ungeborenen Kindes ist. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zum Vater ihres ungeborenen Kindes hat und über dessen Aufenthaltsort nicht in Kenntnis ist, beruht auf ihren Angaben.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144). Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 9, 12, 16, 17, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 9, 12, 16, 17, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 03.10.2022 in Besitz eines durch die Schweiz ausgestellten Visums war, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Die Zuständigkeit der Schweiz ist zwischenzeitig auch nicht wieder erloschen.3.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 03.10.2022 in Besitz eines durch die Schweiz ausgestellten Visums war, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Die Zuständigkeit der Schweiz ist zwischenzeitig auch nicht wieder erloschen. Die Verpflichtung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der schweizerischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.Die Verpflichtung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der schweizerischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO. Es sind im gegenständlichen Fall keine Mängel im Konsultationsverfahren hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Schweiz finden sich keine Anhaltspunkte. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
- Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: 3.1.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S 213 ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S 213 ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vgl. dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vergleiche dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). 3.1.2.
- Kritik am Asylwesen/der Situation in der Schweiz Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien, befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien, befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Es liegen insbesondere auch keine fallrelevanten Verurteilungen der Schweiz durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des schweizerischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen Mitgliedstaaten, erkennen ließen. Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche und aktuelle Feststellungen zum Asylwesen in der Schweiz. Die Feststellungen basieren auf einer grundsätzlich aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage ergibt. Angesichts des Nichtvorliegens einer EURODAC-Treffermeldung und der Zustimmungserklärung der Schweizerischen Dublin-Behörde ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Aus den Länderberichten ergibt sich zweifelsfrei, dass Rückkehrer, die in der Schweiz noch keinen Asylantrag gestellt haben, dies tun können. Dafür haben sie sich in jenem Bundesasylzentrum zu melden, das ihnen von der Polizei genannt wird; sie erhalten ein Ticket für den öffentlichen Verkehr zur Ermöglichung ihrer Anreise. Im Fall von gesundheitlichen Problemen, die eine organisierte Anreise des Asylwerbers erfordern, wird dies vom Kanton oder dem Bundesasylzentrum veranlasst. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte. Weder den Länderfeststellungen noch den zitierten Berichten in der Beschwerde lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung in die Schweiz dort als Asylwerberin mangelhaft versorgt werden würde. Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Versorgung für Asylwerber in der Schweiz ausreichend gesichert ist. Die zur Verfügung gestellte Unterstützung umfasst demnach Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Für abgewiesene Asylsuchende, die Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung. Auch für Dublin-Rückkehrer bestehen in der Schweiz keine Zugangshindernisse. Das Aufnahmesystem ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste in der Verantwortung des Bundes und die zweite in der Verantwortung der Kantone liegt. Während der ersten Phase, die 140 Tage nicht überschreiten sollte, werden Asylwerber in Bundesasylzentren des Staatssekretariates für Migration (SEM) untergebracht. Es gibt 22 Bundesasylzentren, von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme ausgerichtet sind. Personen, die zu besonders gefährdeten Gruppen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gehören, werden in separaten Bereichen oder Zentren untergebracht. Alle Bundesasylzentren verfügen über einen medizinischen Dienst, der für Asylwerber die erste Anlaufstelle in Bezug auf medizinische Versorgung ist. Bei ihrer Ankunft im Zentrum müssen sich Asylwerber innerhalb von drei Tagen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Auf Antrag eines Asylwerbers oder wenn das medizinische Personal es für notwendig erachtet, kann eine erste ärztliche Konsultation innerhalb des Zentrums anberaumt werden, um festzustellen, ob der Asylwerber an einen Arzt oder Spezialisten überwiesen werden sollte, aber auch um eine erste Einschätzung des Gesundheitszustandes vorzunehmen. Die zweite Phase der Aufnahme wird auf kantonaler Ebene geregelt. Die kantonalen Unterbringungen unterscheiden sich je nach Kanton (Sammelunterkünfte und Einzelunterkünfte). Nach der Zuweisung zu einem Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen. Dem Berichtsmaterial ist somit auch zu entnehmen, dass bei der Unterbringung und Versorgung auf eine Vulnerabilität des Asylwerbers – wie sie im Fall der alleinstehenden, im sechsten Monat schwangeren Beschwerdeführerin jedenfalls vorliegt – Bedacht genommen wird. Hinzu kommt, dass UNHCR zur Schweiz, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen in diesen Staat aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Auch wenn die Beschwerdeführerin erklärt hat, dass sie nicht in die Schweiz zurück wolle, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit der Schweiz ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu ihrem vorangegangenen Aufenthalt in der Schweiz tätigte sie keine Angaben. Ein konkretes Vorbringen bzw. Befürchtungen für den Fall ihrer Überstellung in diesen Staat wurden von der Beschwerdeführerin demnach nicht vorgebracht. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, dass die Aufnahmebedingungen in der Schweiz nicht dem europäischen Standard entsprechen würden, wurde diese Auffassung weder näher begründet, noch wurden Berichte vorgelegt, aus denen fassbare Mängel in Bezug auf das Asylsystem oder die Versorgung hervorgehen würden. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine der Beschwerdeführerin in der Schweiz drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine der Beschwerdeführerin in der Schweiz drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in der Schweiz und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in der Schweiz und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.2.
- Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in der Schweiz: Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, leidet die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Sie ist derzeit im sechsten Monat schwanger und erwartet XXXX 2023 ihr erstes Kind. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin steht einer Überstellung in die Schweiz daher nicht grundsätzlich entgegen. Wie festgestellt, leidet die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Sie ist derzeit im sechsten Monat schwanger und erwartet römisch 40 2023 ihr erstes Kind. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin steht einer Überstellung in die Schweiz daher nicht grundsätzlich entgegen. Im Fall einer Überstellung werden die Schweizer Behörden im Vorfeld über den Ankunftszeitpunkt und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. ihre Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt, um für die Beschwerdeführerin eine allenfalls zeitnah benötigte ärztliche Versorgung sicherzustellen und eine geeignete Unterbringung vorbereiten zu können. Den vorliegenden Länderberichten ist zu entnehmen, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber in der Schweiz während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus auch nach Ablehnung eines Antrages gewährleistet sein muss. Alle Bundesasylzentren verfügen über einen medizinischen Dienst, der sich hauptsächlich aus Krankenpflegern und Verwaltungspersonal zusammensetzt und von privaten, vom Bund beauftragten Verwaltungsgesellschaften betrieben wird. Dieser ist erste Anlaufstelle für Asylwerber in Bezug auf medizinische Versorgung, sodass die Beschwerdeführerin auf diesem Weg niederschwellig Zugang zu ärztlicher Versorgung finden können wird. Im Übrigen erfolgt vor der Durchführung einer Überstellung eine Untersuchung durch den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres, der das mit einer Überstellung verbundene medizinische Risiko bewertet und den Bedarf an einer allfälligen ärztlichen Begleitung der Überstellung abklären kann. Die Fremdenpolizeibehörde hat bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus verkennt das Gericht nicht, dass angesichts der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im Falle der Ansteckung mit Covid-19 das Risiko eines schwerwiegenden Krankheitsverlaufes erhöht ist. Wie ausgeführt, werden Personen, die einer besonders gefährdeten Gruppe angehören, in der Schweiz in eigenen Zentren untergebracht und werden infizierte Personen isoliert. Die Schweizer Behörden haben damit Maßnahmen getroffen, um das Ansteckungsrisiko möglichst gering zu halten und sind ebenso in der Lage, die im Falle einer Ansteckung notwendige Behandlung durchzuführen. Im Übrigen ist eine mögliche Ansteckung mit dem Corona-Virus mittlerweile dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen und kann daher ebenso in Österreich nicht ausgeschlossen werden. 3.1.
- Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:3.1.
- Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. In Österreich lebt die Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt mit einer als „Tante“ bezeichneten (angeblichen) entfernten Verwandten und deren Familie. Laut ihren Angaben führt sie nunmehr eine Beziehung mit dem im gleichen Haushalt lebenden Sohn dieser Verwandten. Eine etwaige (wechselseitige) ausgeprägte intensive Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu diesen Verwandten konnte nicht erkannt werden. So konnten gegenseitige (finanzielle) Abhängigkeiten nicht glaubhaft dargelegt werden. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich zwar freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung verzichtet, um zu ihren (angeblichen) Verwandten ziehen zu können und wird wohl faktisch von diesen versorgt. Allerdings lebt die erwähnte Verwandte selbst von staatlichen Zuwendungen und die Beschwerdeführerin hat sowohl in Österreich als auch in der Schweiz während der Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz Zugang zu materieller Versorgung, sodass eine finanzielle Abhängigkeit von ihrer Verwandten nicht vorliegt. Ebensowenig begründen die Schwangerschaft und der Umstand, dass die Verwandte bzw. deren Sohn die Beschwerdeführerin in Österreich zu Arztbesuchen begleiten, eine persönliche Abhängigkeit. Wie dargelegt, hat sich nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht auf Unterstützung im Alltag zwingend angewiesen ist; sie hat in der Schweiz Zugang zu einer Unterkunft und kann dort einen medizinischen Dienst als erste Anlaufstelle in gesundheitlichen Belangen in Anspruch nehmen. Ein schützenswerter entscheidungsrelevanter Familienbezug unter erwachsenen Verwandten konnte in Bezug auf die (angeblich) entfernte Verwandte der Beschwerdeführerin somit nicht erkannt werden. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorbrachte, nunmehr mit dem (im gleichen Haushalt lebenden) Sohn der Verwandten eine Beziehung zu führen, ist auszuführen, dass diese Beziehung erst nach der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin im Bewusstsein ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes begründet worden ist, sodass der Beschwerdeführerin und ihrem Freund bewusst sein musste, dass ein längerfristiger gemeinsamer Aufenthalt in Österreich nicht möglich sein wird (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438, mwN). Bei dem genannten Freund handelt es sich nicht um den Vater des ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin, die Beziehung besteht auch erst seit wenigen Monaten, sodass auch insofern keine schützenswerte familiäre Bindung zu erkennen ist. Letztlich steht es den Bezugspersonen der Beschwerdeführerin frei, die Beschwerdeführerin in der Schweiz zu besuchen; darüber hinaus kann der Kontakt telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden. Auch etwaige finanzielle Zuwendungen wären von Österreich aus in die Schweiz problemlos möglich.Eine etwaige (wechselseitige) ausgeprägte intensive Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu diesen Verwandten konnte nicht erkannt werden. So konnten gegenseitige (finanzielle) Abhängigkeiten nicht glaubhaft dargelegt werden. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich zwar freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung verzichtet, um zu ihren (angeblichen) Verwandten ziehen zu können und wird wohl faktisch von diesen versorgt. Allerdings lebt die erwähnte Verwandte selbst von staatlichen Zuwendungen und die Beschwerdeführerin hat sowohl in Österreich als auch in der Schweiz während der Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz Zugang zu materieller Versorgung, sodass eine finanzielle Abhängigkeit von ihrer Verwandten nicht vorliegt. Ebensowenig begründen die Schwangerschaft und der Umstand, dass die Verwandte bzw. deren Sohn die Beschwerdeführerin in Österreich zu Arztbesuchen begleiten, eine persönliche Abhängigkeit. Wie dargelegt, hat sich nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht auf Unterstützung im Alltag zwingend angewiesen ist; sie hat in der Schweiz Zugang zu einer Unterkunft und kann dort einen medizinischen Dienst als erste Anlaufstelle in gesundheitlichen Belangen in Anspruch nehmen. Ein schützenswerter entscheidungsrelevanter Familienbezug unter erwachsenen Verwandten konnte in Bezug auf die (angeblich) entfernte Verwandte der Beschwerdeführerin somit nicht erkannt werden. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorbrachte, nunmehr mit dem (im gleichen Haushalt lebenden) Sohn der Verwandten eine Beziehung zu führen, ist auszuführen, dass diese Beziehung erst nach der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin im Bewusstsein ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes begründet worden ist, sodass der Beschwerdeführerin und ihrem Freund bewusst sein musste, dass ein längerfristiger gemeinsamer Aufenthalt in Österreich nicht möglich sein wird vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438, mwN). Bei dem genannten Freund handelt es sich nicht um den Vater des ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin, die Beziehung besteht auch erst seit wenigen Monaten, sodass auch insofern keine schützenswerte familiäre Bindung zu erkennen ist. Letztlich steht es den Bezugspersonen der Beschwerdeführerin frei, die Beschwerdeführerin in der Schweiz zu besuchen; darüber hinaus kann der Kontakt telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden. Auch etwaige finanzielle Zuwendungen wären von Österreich aus in die Schweiz problemlos möglich. Die Beschwerdeführerin gab an, keinen Kontakt zum Vater ihres ungeborenen Kindes zu haben und dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen, sodass auch insofern kein schützenswertes Familienleben bzw. eine potentiell für das Kindeswohl des ungeborenen Kindes maßgebliche Bindung vorliegt. In Bezug auf das Kindeswohl des ungeborenen Kindes ist im Übrigen nochmals festzuhalten, dass auch in der Schweiz adäquate Versorgungsbedingungen und eine Wahrung der Familieneinheit mit der Mutter nach der Geburt gewährleistet sind. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vor. Sie verfügt im Bundesgebiet – neben der bereits erwähnten Beziehung zu ihrer entfernten Verwandten und deren Familie bzw. ihrem Freund – über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und ist eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit fünf Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte ihren Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 leg.cit. vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, leg.cit. vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.6.2020, E 1558/2020-12).Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Artikel 29, Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.6.2020, E 1558/2020-12). 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen kann das Bundesverwaltungsgericht – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; 9.12.2021, Ra 2021/14/0340, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich – insbesondere auch im Hinblick auf das im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus begründete Privatleben – kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen kann das Bundesverwaltungsgericht – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – nach der Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden vergleiche VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; 9.12.2021, Ra 2021/14/0340, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich – insbesondere auch im Hinblick auf das im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus begründete Privatleben – kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. 3.
- Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.
- Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in der Schweiz sowie der dortigen medizinischen und allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in der Schweiz sowie der dortigen medizinischen und allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2266960.1.00