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{'item': 'W227 2255424-1'}

Obsah (4)§ 18§ 19§ 20§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW227 2255424-1 Spruch, W227 2255424-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG für die Schuljahre 2020 aus 2021, und 2021 aus 2022, ein. Antragsbegründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Erhalter einer nicht-konfessionellen Privatschule sei, welcher das Öffentlichkeitsrecht auf Dauer zukomme. Die Privatschule entspreche keiner gesetzlich geregelten Schulart, sondern unterliege dem genehmigten Organisationsstatut. Da sich der Anteil der Privatschulen, welche von Vereinen oder Privatpersonen betrieben würden,

den letzten Jahrzehnten deutlich erhöht habe, leiste der Beschwerdeführer als Träger „freier“ Privatschulen einen wesentlichen Beitrag zum Bildungsauftrag. Die Privatschule des Beschwerdeführers erfülle die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 und 2 PrivSchG, weshalb die beantragte Subventionierung zu gewähren sei. Die Nichtzuerkennung würde das Recht des Beschwerdeführers auf Nichtdiskriminierung im Zusammenhang mit dem Recht auf Bildung und mit dem Recht auf Eigentum verletzen. Antragsbegründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Erhalter einer nicht-konfessionellen Privatschule sei, welcher das Öffentlichkeitsrecht auf Dauer zukomme. Die Privatschule entspreche keiner gesetzlich geregelten Schulart, sondern unterliege dem genehmigten Organisationsstatut. Da sich der Anteil der Privatschulen, welche von Vereinen oder Privatpersonen betrieben würden,

den letzten Jahrzehnten deutlich erhöht habe, leiste der Beschwerdeführer als Träger „freier“ Privatschulen einen wesentlichen Beitrag zum Bildungsauftrag. Die Privatschule des Beschwerdeführers erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 PrivSchG, weshalb die beantragte Subventionierung zu gewähren sei. Die Nichtzuerkennung würde das Recht des Beschwerdeführers auf Nichtdiskriminierung im Zusammenhang mit dem Recht auf Bildung und mit dem Recht auf Eigentum verletzen.

  1. Am
  2. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Subventionsantrag gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG ab und gewährte der betroffenen Privatschule keine Subventionen zum Personalaufwand.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Subventionsantrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG ab und gewährte der betroffenen Privatschule keine Subventionen zum Personalaufwand. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Das PrivSchG differenziere zwischen Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung („gleicher Art“) und Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut („vergleichbarer Art“). Aus der Formulierung des § 21 Abs. 1 PrivSchG („öffentliche Schulen gleicher Art“) ergebe sich daher, dass nur Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung für eine Subventionierung

Betracht kommen würden.Das PrivSchG differenziere zwischen Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung („gleicher Art“) und Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut („vergleichbarer Art“). Aus der Formulierung des Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG („öffentliche Schulen gleicher Art“) ergebe sich daher, dass nur Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung für eine Subventionierung

Betracht kommen würden. 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die vorliegende Beschwerde,

welcher er im Wesentlichen vorbringt: Die einschlägigen Bestimmungen des PrivSchG sowie die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung seien verfassungswidrig und würden eine Verletzung nach Art. 2, 1. ZP EMRK und Art. 1, 1. ZP EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK darstellen. Die belangte Behörde habe sich mit den

haltlichen Argumenten des Beschwerdeführers, welche für eine Gleichstellung mit konfessionellen Privatschulen sprechen würden, nicht auseinandergesetzt. So habe sich der Anteil der Schüler an Privatschulen seit dem Schuljahr 1990/1991 wesentlich erhöht, gleichzeitig sei der Anteil der von Religionsgesellschaften betriebenen Privatschulen wesentlich zurückgegangen. Die einschlägigen Bestimmungen des PrivSchG sowie die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung seien verfassungswidrig und würden eine Verletzung nach Artikel 2, eins, ZP EMRK und Artikel eins, eins, ZP EMRK

Verbindung mit Artikel 14, EMRK darstellen. Die belangte Behörde habe sich mit den

haltlichen Argumenten des Beschwerdeführers, welche für eine Gleichstellung mit konfessionellen Privatschulen sprechen würden, nicht auseinandergesetzt. So habe sich der Anteil der Schüler an Privatschulen seit dem Schuljahr 1990 aus 1991, wesentlich erhöht, gleichzeitig sei der Anteil der von Religionsgesellschaften betriebenen Privatschulen wesentlich zurückgegangen. Auch leiste die gegenständliche Privatschule einen wesentlichen Beitrag zum Bildungsauftrag. Bei der Subventionierung nach dem PrivSchG bestünden jedoch „eklatante“ Unterschiede zwischen konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen.

den Gesetzesmaterialien zum PrivSchG von 1962 werde ausdrücklich auf den zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrag zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen Bezug genommen. Auf Basis (und

Übererfüllung) des

diesem Vertrag zuerkannten Rechtsanspruchs auf Subventionierung katholischer Privatschulen gewähre das PrivSchG allen konfessionellen Privatschulen das Recht auf Subventionierung. Für nicht-konfessionelle Privatschulen bestünde ein derartiger Rechtsanspruch nicht. Auch seien lediglich nicht-konfessionelle Privatschulen „gleicher Art“ subventionswürdig, wogegen konfessionelle Privatschulen „gleicher oder vergleichbarer Art“ Anspruch auf Subventionierung hätten. Die Begründung des Verfassungsgerichtshofes

seinem Erkenntnis vom

  1. Oktober 2019, Zlen. G 152/2019 und E 809/2018, wonach eine Ungleichbehandlung zwischen konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen aufgrund der besonderen Stellung konfessioneller Privatschulen im österreichischen Schulwesen gerechtfertigt sei, greife zu kurz. Auch aus der Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) vom
  2. September 1995, Fall Verein gemeinsam Lernen, Appl. 23.419/94, könne nicht geschlossen werden, dass die Diskriminierung nicht-konfessioneller Privatschulen

Österreich generell konventionskonform sei. Dort sei die Gewährung der Subvention bereits mangels „Bedarfs der Bevölkerung“ verwehrt worden, weshalb sich die Prüfung der Europäischen Kommission für Menschenrechte auf diese Voraussetzung beschränkt habe.Auch seien lediglich nicht-konfessionelle Privatschulen „gleicher Art“ subventionswürdig, wogegen konfessionelle Privatschulen „gleicher oder vergleichbarer Art“ Anspruch auf Subventionierung hätten. Die Begründung des Verfassungsgerichtshofes

seinem Erkenntnis vom

  1. Oktober 2019, Zlen. G 152 aus 2019, und E 809 aus 2018,, wonach eine Ungleichbehandlung zwischen konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen aufgrund der besonderen Stellung konfessioneller Privatschulen im österreichischen Schulwesen gerechtfertigt sei, greife zu kurz. Auch aus der Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) vom
  2. September 1995, Fall Verein gemeinsam Lernen, Appl. 23.419/94, könne nicht geschlossen werden, dass die Diskriminierung nicht-konfessioneller Privatschulen

Österreich generell konventionskonform sei. Dort sei die Gewährung der Subvention bereits mangels „Bedarfs der Bevölkerung“ verwehrt worden, weshalb sich die Prüfung der Europäischen Kommission für Menschenrechte auf diese Voraussetzung beschränkt habe. Im Schuljahr 1988/1989 seien noch 90 % der Privatschulen von der römisch-katholischen Kirche betrieben worden. Im Schuljahr 2020/2021 hätten Religionsgesellschaften hingegen „nur“ noch 43,6 % der Privatschulen

Österreich betrieben, wobei der Anteil von Privatschulen, welche von Vereinen oder Privatpersonen betrieben worden seien, bei 30 % gelegen sei. Privat betriebene Privatschulen würden daher (mittlerweile) einen wesentlichen Beitrag zum Bildungsauftrag leisten und eine Ergänzung zu

terkonfessionellen öffentlichen Schulen darstellen.Im Schuljahr 1988 aus 1989, seien noch 90 % der Privatschulen von der römisch-katholischen Kirche betrieben worden. Im Schuljahr 2020 aus 2021, hätten Religionsgesellschaften hingegen „nur“ noch 43,6 % der Privatschulen

Österreich betrieben, wobei der Anteil von Privatschulen, welche von Vereinen oder Privatpersonen betrieben worden seien, bei 30 % gelegen sei. Privat betriebene Privatschulen würden daher (mittlerweile) einen wesentlichen Beitrag zum Bildungsauftrag leisten und eine Ergänzung zu

terkonfessionellen öffentlichen Schulen darstellen. Sowohl die Europäische Kommission für Menschenrechte als auch der Verfassungsgerichtshof hätten eine Ungleichbehandlung zwischen konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen festgestellt. Eine solche sei jedoch nicht zu rechtfertigen, da Art. 2, 1. ZP EMRK Eltern eine Erziehung ihrer Kinder nach ihren „religiösen“ und „weltanschaulichen“ Überzeugungen zusichere. Konfessionellen Privatschulen würde aufgrund des starken Anstiegs an nicht-konfessionellen Privatschulen

den letzten 30 Jahren keine besondere Stellung im österreichischen Schulwesen mehr zukommen. Sowohl die Europäische Kommission für Menschenrechte als auch der Verfassungsgerichtshof hätten eine Ungleichbehandlung zwischen konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen festgestellt. Eine solche sei jedoch nicht zu rechtfertigen, da Artikel 2, eins, ZP EMRK Eltern eine Erziehung ihrer Kinder nach ihren „religiösen“ und „weltanschaulichen“ Überzeugungen zusichere. Konfessionellen Privatschulen würde aufgrund des starken Anstiegs an nicht-konfessionellen Privatschulen

den letzten 30 Jahren keine besondere Stellung im österreichischen Schulwesen mehr zukommen. Zudem regt der Beschwerdeführer an, § 17 PrivSchG zur Gänze,

§ 18Abs.

1 leg. cit. die Wortfolge „gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen“ i.V.m. dem Wort „konfessionellen“,

§ 18Abs.

2 leg. cit. das Wort „konfessionellen“ i.V.m. der Wortfolge „für die“ i.V.m. der Wortfolge „dem § 17 Abs. 2

Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft“, § 18 Abs. 3 leg. cit. zur Gänze,

§ 18Abs.

5 leg. cit. das Wort „konfessionelle“ i.V.m. der Wortfolge „der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft“ sowie den gesamten letzten Satz,

§ 18Abs.

6 leg. cit. das Wort „konfessionellen“,

§ 19Abs.

5 leg. cit. das Wort „konfessionellen“ i.V.m. der Wortfolge „

Betracht kommenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für diese“,

§ 20Abs.

1 leg. cit. die Wortfolge „die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche)“,

§ 20Abs.

2 leg. cit. die Wortfolge „kirchliche (religionsgesellschaftliche)“ i.V.m. der Wortfolge „aus religiösen Gründen“,

§ 21Abs.

1 leg. cit. die Wortfolge „nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel“ sowie die Wortfolge „gleicher Art und“

§ 21Abs.

1 lit. d leg. cit., dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.Zudem regt der Beschwerdeführer an, Paragraph 17, PrivSchG zur Gänze,

Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. die Wortfolge „gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen“

Verbindung mit dem Wort „konfessionellen“,

Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. das Wort „konfessionellen“

Verbindung mit der Wortfolge „für die“

Verbindung mit der Wortfolge „dem Paragraph 17, Absatz 2,

Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft“, Paragraph 18, Absatz 3, leg. cit. zur Gänze,

Paragraph 18, Absatz 5, leg. cit. das Wort „konfessionelle“

Verbindung mit der Wortfolge „der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft“ sowie den gesamten letzten Satz,

Paragraph 18, Absatz 6, leg. cit. das Wort „konfessionellen“,

Paragraph 19, Absatz 5, leg. cit. das Wort „konfessionellen“

Verbindung mit der Wortfolge „

Betracht kommenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für diese“,

Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. die Wortfolge „die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche)“,

Paragraph 20, Absatz 2, leg. cit. die Wortfolge „kirchliche (religionsgesellschaftliche)“

Verbindung mit der Wortfolge „aus religiösen Gründen“,

Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. die Wortfolge „nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel“ sowie die Wortfolge „gleicher Art und“

Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, leg. cit., dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter der „ XXXX “, welche eine nicht-konfessionelle Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist. Dieser Privatschule wurde das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 1983/1984 auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen. Das geltende Organisationsstatut dieser Privatschule genehmigte die (damalige) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur mit Bescheid vom
  2. August 2010, Zl. BMUKK-24.373/0001-III/3a/
  3. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter der „ römisch 40 “, welche eine nicht-konfessionelle Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist. Dieser Privatschule wurde das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 1983 aus 1984, auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen. Das geltende Organisationsstatut dieser Privatschule genehmigte die (damalige) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur mit Bescheid vom
  4. August 2010, Zl. BMUKK-24.373/0001-III/3a/
  5. Am
  6. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer für diese Privatschule einen Subventionsantrag nach § 21 Abs. 1 PrivSchG für die Schuljahre 2020/2021 und 2021/2022.Am
  7. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer für diese Privatschule einen Subventionsantrag nach Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG für die Schuljahre 2020 aus 2021, und 2021 aus 2022,.
  8. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  9. Rechtliche Beurteilung 3.
  10. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.
  11. Gemäß § 17 Abs. 2 PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. 3.1.
  12. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Unter konfessionellen Privatschulen sind nach § 17 Abs. 2 PrivSchG die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.Unter konfessionellen Privatschulen sind nach Paragraph 17, Absatz 2, PrivSchG die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden. Gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, PrivSchG sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht. Nach § 19 Abs. 1 PrivSchG sind die Subventionen zum Personalaufwand nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren:Nach Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG sind die Subventionen zum Personalaufwand nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren: a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subventionen an die Schule, soweit es sich nicht um eine

lit. b genannte Schule handelt, odera) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subventionen an die Schule, soweit es sich nicht um eine

Litera b, genannte Schule handelt, oder b) durch Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subventionen an Volks- und Hauptschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen. Nach § 19 Abs. 2 PrivSchG sind die Kosten der Subventionen zum Personalaufwand auch

den Fällen des Abs. 1 lit. b vom Bund zu tragen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, PrivSchG sind die Kosten der Subventionen zum Personalaufwand auch

den Fällen des Absatz eins, Litera b, vom Bund zu tragen. Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1 nicht möglich, so hat gemäß § 19 Abs. 3 PrivSchG der Bund für den unterrichtenden Lehrer eine Vergütung

der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde, wenn er entsprechend der Art der betreffenden Schule entweder Bundes- oder Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, ist die Vergütung

der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die

gleichartigen Fällen

der Regel Bundes(Landes)vertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Absatz eins, nicht möglich, so hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, PrivSchG der Bund für den unterrichtenden Lehrer eine Vergütung

der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde, wenn er entsprechend der Art der betreffenden Schule entweder Bundes- oder Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, ist die Vergütung

der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die

gleichartigen Fällen

der Regel Bundes(Landes)vertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet. Gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG kann der Bund für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, nach Maßgabe der aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wennGemäß Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG kann der Bund für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter Paragraph 17, fallen, nach Maßgabe der aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht, b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird, c) für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbe-dingungen maßgebend sind und d) die Schülerzahl

den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt. 3.1.2. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Differenzierung zwischen konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen dadurch sachlich gerechtfertigt, dass konfessionelle Privatschulen im österreichischen Schulwesen traditionell eine besondere Stellung haben. Die Zumessung einer besonderen Stellung konfessioneller Privatschulen im Rahmen des § 18 PrivSchG sowie die Beschränkung der staatlichen Subventionierung auf Privatschulen, welche

größerem Ausmaß dem öffentlichen Schulsystem nach § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG entsprechen, liegt daher

nerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl. VfGH 10.10.2019, G 152/2019).3.1.2. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Differenzierung zwischen konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen dadurch sachlich gerechtfertigt, dass konfessionelle Privatschulen im österreichischen Schulwesen traditionell eine besondere Stellung haben. Die Zumessung einer besonderen Stellung konfessioneller Privatschulen im Rahmen des Paragraph 18, PrivSchG sowie die Beschränkung der staatlichen Subventionierung auf Privatschulen, welche

größerem Ausmaß dem öffentlichen Schulsystem nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, PrivSchG entsprechen, liegt daher

nerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes vergleiche VfGH 10.10.2019, G 152 aus 2019,). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass § 21 Abs. 3 PrivSchG ausdrücklich nur auf § 19 Abs. 1 PrivSchG, nicht aber auf § 19 Abs. 3 PrivSchG verweist, und daher eine Subventionierung von nicht-konfessionellen Privatschulen ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als „lebende Subventionen“, deren Kosten vom Bund zu tragen sind, möglich ist. Ein Anspruch auf Geldersatz besteht nicht (vgl. etwa VwGH 07.05.2020, Ra 2019/10/0122, m.w.N.).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Paragraph 21, Absatz 3, PrivSchG ausdrücklich nur auf Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG, nicht aber auf Paragraph 19, Absatz 3, PrivSchG verweist, und daher eine Subventionierung von nicht-konfessionellen Privatschulen ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als „lebende Subventionen“, deren Kosten vom Bund zu tragen sind, möglich ist. Ein Anspruch auf Geldersatz besteht nicht vergleiche etwa VwGH 07.05.2020, Ra 2019/10/0122, m.w.N.). Während bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen, gleichgültig, ob diese konfessionelle Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung („gleicher Art“) oder ob diese konfessionelle Privatschulen mit Organisationsstatut („vergleichbarer Art“) sind, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention

dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht (vgl. etwa § 17 Abs. 1 PrivSchG: „sind [...] zu gewähren“), besteht ein solcher Rechtsanspruch für nicht-konfessionelle Privatschulen nicht (vgl. § 21 Abs. 1 PrivSchG: „kann [...] gewähren“); ob im letzteren Fall überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab (vgl. VwGH 20.06.1994, 90/10/0075; 28.03.2002, 95/10/0265; 28.03.2002, 95/10/0256). Während bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen, gleichgültig, ob diese konfessionelle Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung („gleicher Art“) oder ob diese konfessionelle Privatschulen mit Organisationsstatut („vergleichbarer Art“) sind, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention

dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht vergleiche etwa Paragraph 17, Absatz eins, PrivSchG: „sind [...] zu gewähren“), besteht ein solcher Rechtsanspruch für nicht-konfessionelle Privatschulen nicht vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG: „kann [...] gewähren“); ob im letzteren Fall überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab vergleiche VwGH 20.06.1994, 90/10/0075; 28.03.2002, 95/10/0265; 28.03.2002, 95/10/0256). Eine stattgebende Entscheidung könnte, zumal es um die Zuweisung von Lehrern als „lebende Subvention“ geht, nur

der Zukunft (nach der Entscheidung) ihre Wirkung entfalten. Im Hinblick auf den „Einjährigkeitsgrundsatz“ betreffend das Bundesfinanzgesetz (Art. 51 B-VG) endet dessen Rechtsfolgenbereich – von hier nicht

Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – jeweils mit dem Ende des Jahres, für das es erlassen wurde. Eine Entscheidung über ein Subventionsansuchen, die „nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel“ zu ergehen hat, könnte somit nur dann (wenn solche Mittel zur Verfügung stehen) stattgebend sein, wenn jenes Bundesfinanzgesetz angewendet wird, das im Zeitpunkt der Entscheidung

Geltung steht (siehe wieder VwGH 07.05.2020, Ra 2019/10/0122, m.w.N.).Eine stattgebende Entscheidung könnte, zumal es um die Zuweisung von Lehrern als „lebende Subvention“ geht, nur

der Zukunft (nach der Entscheidung) ihre Wirkung entfalten. Im Hinblick auf den „Einjährigkeitsgrundsatz“ betreffend das Bundesfinanzgesetz (Artikel 51, B-VG) endet dessen Rechtsfolgenbereich – von hier nicht

Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – jeweils mit dem Ende des Jahres, für das es erlassen wurde. Eine Entscheidung über ein Subventionsansuchen, die „nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel“ zu ergehen hat, könnte somit nur dann (wenn solche Mittel zur Verfügung stehen) stattgebend sein, wenn jenes Bundesfinanzgesetz angewendet wird, das im Zeitpunkt der Entscheidung

Geltung steht (siehe wieder VwGH 07.05.2020, Ra 2019/10/0122, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzuwenden (vgl. etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, m.w.H.).Das Verwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzuwenden vergleiche etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, m.w.H.). 3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Zunächst teilt das Bundesverwaltungsgericht

Anbetracht der oben angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes,

welcher er (

sbesondere) § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG als verfassungskonform erachtet (siehe wiederum VfGH 10.10.2019, G 152/2019), die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht. Zunächst teilt das Bundesverwaltungsgericht

Anbetracht der oben angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes,

welcher er (

sbesondere) Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, PrivSchG als verfassungskonform erachtet (siehe wiederum VfGH 10.10.2019, G 152 aus 2019,), die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht. Dass im Schuljahr 2021/2022 mit 43,6 % die weitaus überwiegende Zahl der Privatschulen

Österreich von Religionsgesellschaften getragen wurden (im Vergleich dazu wurden 30 % der Privatschulen von Privatpersonen oder Vereinen geführt), unterstreicht überdies die (unverändert) besondere Stellung der konfessionellen Privatschulen im österreichischen Schulwesen. Dass im Schuljahr 2021 aus 2022, mit 43,6 % die weitaus überwiegende Zahl der Privatschulen

Österreich von Religionsgesellschaften getragen wurden (im Vergleich dazu wurden 30 % der Privatschulen von Privatpersonen oder Vereinen geführt), unterstreicht überdies die (unverändert) besondere Stellung der konfessionellen Privatschulen im österreichischen Schulwesen. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Subventionsantrag zum Personalaufwand nach § 21 Abs. 1 PrivSchG für die Schuljahre 2020/2021 und 2021/

  1. Diese Schuljahre sind jedoch mittlerweile abgelaufen. Da allerdings – wie oben ausgeführt – ausschließlich die Zuweisung von Lehrern als „lebende Subvention“ (nach Maßgabe der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Mittel) vorgesehen ist, ist das Subventionsbegehren des Beschwerdeführers für die Schuljahre 2020/2021 und 2021/2022 faktisch nicht mehr möglich. Damit scheitert der Subventionsantrag des Beschwerdeführers bereits daran (vgl. wieder VwGH 07.05.2020, Ra 2019/10/0122, m.w.N.). Weiters stellte der Beschwerdeführer den Subventionsantrag zum Personalaufwand nach Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG für die Schuljahre 2020 aus 2021, und 2021 aus 2022,. Diese Schuljahre sind jedoch mittlerweile abgelaufen. Da allerdings – wie oben ausgeführt – ausschließlich die Zuweisung von Lehrern als „lebende Subvention“ (nach Maßgabe der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Mittel) vorgesehen ist, ist das Subventionsbegehren des Beschwerdeführers für die Schuljahre 2020 aus 2021, und 2021 aus 2022, faktisch nicht mehr möglich. Damit scheitert der Subventionsantrag des Beschwerdeführers bereits daran vergleiche wieder VwGH 07.05.2020, Ra 2019/10/0122, m.w.N.). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Privatschule unstrittig eine nicht-konfessionelle Privatschule mit eigenem Organisationsstatut und damit eine Privatschule ohne geregelte Schulartbezeichnung ist. Sie entspricht somit nicht einer im II. Hauptstück des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) angeführten Schulart. Die Entscheidung, dass die Privatschule eine solche mit eigenem Organisationsstatut sein und somit keiner im SchOG angeführten Schulart entsprechen solle, traf der Schulerhalter selbst, da er das Organisationsstatut der zuständigen Behörde vorlegte und es von dieser genehmigen ließ. Folglich ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass der Subventionsantrag abzuweisen sei, da es sich bei der gegenständlichen Privatschule um keine Privatschule „gleicher Art“ i.S.d. § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG handle.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Privatschule unstrittig eine nicht-konfessionelle Privatschule mit eigenem Organisationsstatut und damit eine Privatschule ohne geregelte Schulartbezeichnung ist. Sie entspricht somit nicht einer im römisch zwei. Hauptstück des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) angeführten Schulart. Die Entscheidung, dass die Privatschule eine solche mit eigenem Organisationsstatut sein und somit keiner im SchOG angeführten Schulart entsprechen solle, traf der Schulerhalter selbst, da er das Organisationsstatut der zuständigen Behörde vorlegte und es von dieser genehmigen ließ. Folglich ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass der Subventionsantrag abzuweisen sei, da es sich bei der gegenständlichen Privatschule um keine Privatschule „gleicher Art“ i.S.d. Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, PrivSchG handle. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  3. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  4. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
  5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  7. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Dass die Zuweisung von Lehrern als „lebende Subvention“ nach Maßgabe der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Mittel vorgesehen ist, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
  8. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Dass die Zuweisung von Lehrern als „lebende Subvention“ nach Maßgabe der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Mittel vorgesehen ist, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2255424.1.00

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