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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW229 2255370-1 Spruch, W229 2255370-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 02.02.2022 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 01.02.2022 auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit keine Folge gegeben.
  2. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht im Wege seiner Rechtsvertretung eine näher begründete Beschwerde ein.
  3. Die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2022 vorgelegt.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022 wurden die belangte Behörde sowie der Beschwerdeführer um Stellungnahme ersucht. Nach erfolgter Stellungnahme durch den Beschwerdeführer am 05.12.2022 und das AMS am 07.12.2022, teilte das AMS mit Eingabe vom 30.01.2023 mit, dass im vorliegenden Fall eine Entscheidung gem. § 68 Abs. 2 AVG getroffen und dieser Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt werden wird.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022 wurden die belangte Behörde sowie der Beschwerdeführer um Stellungnahme ersucht. Nach erfolgter Stellungnahme durch den Beschwerdeführer am 05.12.2022 und das AMS am 07.12.2022, teilte das AMS mit Eingabe vom 30.01.2023 mit, dass im vorliegenden Fall eine Entscheidung gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG getroffen und dieser Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt werden wird.
  6. Mit Eingabe vom 13.02.2023 übermittelte das AMS den Bescheid vom 03.02.2023, mit welchem der angefochtene Bescheid behoben worden ist, da von der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Er habe bereits vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit 21.12.1995 ein Recht auf Beschäftigung gem. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erworben und sei daher gestützt auf ARB 1/80 seit 1997 rechtmäßig in Österreich aufhältig und es sei ihm möglich, eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Voraussetzungen der Verfügbarkeit gem. § 7 Abs. 3 Z 2 iVm. mit den §§ 33 Abs. 2 und 38 AlVG seien damit erfüllt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.02.2023 zugestellt.
  7. Mit Eingabe vom 13.02.2023 übermittelte das AMS den Bescheid vom 03.02.2023, mit welchem der angefochtene Bescheid behoben worden ist, da von der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Er habe bereits vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit 21.12.1995 ein Recht auf Beschäftigung gem. Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 erworben und sei daher gestützt auf ARB 1/80 seit 1997 rechtmäßig in Österreich aufhältig und es sei ihm möglich, eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Voraussetzungen der Verfügbarkeit gem. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit mit den Paragraphen 33, Absatz 2 und 38 AlVG seien damit erfüllt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.02.2023 zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
  9. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
  10. Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
  11. Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
  12. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).3. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). 4. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2023 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen.4. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2023 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2255370.1.00

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