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{'item': 'W229 2255833-1'}

Obsah (9)§ 24§ 25Art. 133§ 17Art. 130§ 142§ 21a§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW229 2255833-1 Spruch, W229 2255833-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 24Abs.

2 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von EUR 232,33

§ 25Abs.

1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 16.12.2021, VSNR: römisch 40 nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2022, WF: römisch 40 betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes von 06.02.2020 bis 12.02.2020

Paragraph 24, Absatz 2 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von EUR 232,33

Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer meldete sich am 16.01.2020 arbeitslos, stellte mit Geltendmachung ab 16.01.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld (datiert mit 29.01.2020), übermittelte an das AMS eine mit dem Datum 07.01.2020 datierte Zusage seines früheren Arbeitgebers für eine voraussichtliche Wiedereinstellung ab Frühjahr 2020 und bezog ab 16.01.2020 Arbeitslosengeld.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 16.12.2021 wurde

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 06.02.2020 bis 12.02.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 1 Al

VG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 232,33 verpflichtet.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 16.12.2021 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 06.02.2020 bis 12.02.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 232,33 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 06.02.2020 bis 12.02.2020 zu Unrecht bezogen habe, da er Krankengeld und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.12.2021 (eingelangt beim AMS am 03.01.2022) fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, die Rückforderung der Leistung erfolge zu Unrecht, da in seinem Falle kein Rückforderungsgrund vorliege. Als er im Februar 2020 zu seinem Hausarzt gegangen sei, habe er nicht die Absicht gehabt sich krankschreiben zu lassen. Weil er sich angeschlagen gefühlt habe, habe er sich lediglich ein Rezept für Medikamente holen wollen. Sein Arzt sei offenbar der Ansicht gewesen, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei und er habe ihn krankgeschrieben. Er habe davon aber keine Kenntnis gehabt. Er habe auch keine Krankenstandsbestätigung erhalten. Daher habe er der belangten Behörde den Krankenstand nicht melden können. Dass er von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) Krankengeld erhalten habe, sei ihm nicht aufgefallen. Er habe erst aufgrund einer Aufforderung zur Stellungnahme und tätigen Reue des AMS davon erfahren, dass es im Februar 2020 einen Doppelbezug gegeben habe. Er habe den Leistungsbezug daher weder durch unwahre Angaben, noch durch das Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt. Er habe auch nicht erkennen müssen, dass ihm das Arbeitslosengeld im Zeitraum von 06.02.2020 bis 12.02.2020 nicht gebühre, da er nicht gewusst habe, dass ihn sein Arzt krankgeschrieben und er daher einen Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Er stelle daher den Antrag, es möge der Bescheid aufgehoben und von der Rückforderung der Leistung abgesehen werden. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2022 wies das AMS die Beschwerde ab. Ausgesprochen wurde zudem, dass der Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 232,33 in zwei monatlichen Raten zu je EUR 77,00 und mit einer Rate von EUR 78,33 beginnend ab 01.04.2022 einzuzahlen sei.
  3. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 17.03.2022 (eingelangt am 24.03.2022) rechtzeitig einen Vorlageantrag, hielt darin sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  4. Mit einem mit 23.03.2022 datierten Schreiben brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er den besagten Rückforderungsbetrag bereits einmal am 01.04.2020 an das AMS überwiesen habe. Dieser Betrag sei ihm aber wieder rücküberwiesen worden. Weiters handle es sich bei der in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellung zur Kenntnis über den Krankenstand und den diesbezüglichen Verweis auf „die allgemeine Lebenserfahrung“ um eine nicht belegbare Unterstellung. Er sei von seiner Mutter, die Ordinationshilfe in der Praxis seines Vaters sei, krankgemeldet, hierüber aber nicht informiert worden. Aufgrund einer im Rahmen psychiatrischer Behandlung festgestellten psychischen Mehrbelastung sei nicht davon auszugehen, dass seine Lebenserfahrung der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche.
  5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 08.06.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der in XXXX Wien wohnhafte Beschwerdeführer bezog bereits in der Zeit von 01.01.2019 bis 28.02.2019 Arbeitslosengeld. 1.
  8. Der in römisch 40 Wien wohnhafte Beschwerdeführer bezog bereits in der Zeit von 01.01.2019 bis 28.02.2019 Arbeitslosengeld. 1.
  9. Mit Geltendmachung ab 16.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In dem hierfür verwendeten, vom Beschwerdeführer am 29.01.2020 unterfertigten Antragsformular wurde dieser auf Seite 4 über die Verpflichtung informiert, dem AMS einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug sofort mitzuteilen. 1.
  10. Der Beschwerdeführer bezog ab 16.01.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 33,19 täglich. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 06.02.2020 bis 12.02.2020 (=7 Tage) bezog er insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 232,33 (=7 x EUR 33,19). 1.
  11. Der Beschwerdeführer suchte an einem Tag im Februar vor dem 03.02.2020 oder am 03.02.2020 die ärztliche Praxis seines Vaters auf, in der auch seine Mutter als Ordinationshilfe arbeitet und wurde krankgeschrieben. 1.
  12. Von 03.02.2020 bis 12.02.2020 war der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig. Er meldete die Arbeitsunfähigkeit nicht dem AMS. 1.
  13. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der ÖGK vom 27.02.2020 hinsichtlich der Bearbeitung seines Antrages darüber informiert, dass bei der ÖGK noch keine gültige Bankverbindung vorliegt. Er wurde ersucht, Daten zu seiner Bankverbindung bekanntzugeben, damit ihm eine Geldleistung ehestmöglich überwiesen werden kann. 1.
  14. Das AMS erlangte am 03.03.2020 davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Zuerkennung von Krankengeld für den Zeitraum von 06.02.2020 bis 12.02.2020 hatte. 1.
  15. Dem Beschwerdeführer wurde in der Woche von 23.03.2020 bis 29.03.2020 durch die ÖGK Krankengeld in Höhe von EUR 232,33 ausbezahlt. 1.
  16. Am 01.04.2020 langte eine Zahlung des Beschwerdeführers über EUR 232,23 beim AMS ein, welche an den Beschwerdeführer mangels Erlassung eines Rückforderungsbescheides rücküberwiesen wurde.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  18. Die Feststellung zum Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Dass der Beschwerdeführer im festgestellten Zeitraum bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat, fußt auf dem Bezugsverlauf und dem Versicherungsverlauf, welche beide im Akt einliegen. 2.
  19. Die Feststellungen zum Inhalt des Antrages auf Arbeitslosengeld und der darin ersichtlichen Verpflichtung, dem AMS einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug sofort mitzuteilen, fußen auf dem im Akt einliegenden Antragsformular. 2.
  20. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers ab 16.01.2020 beruhen auf dem Bezugsverlauf und dem Versicherungsverlauf, welche im Akt einliegen. 2.
  21. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einem Tag im Februar vor dem 03.02.2020 oder am 03.02.2020 die ärztliche Praxis seines Vaters, in der seine Mutter als Ordinationshilfe arbeitet, aufsuchte, gründet sich darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28.12.2021 vorbringt, im Februar 2020 zu seinem Hausarzt gegangen zu sein und dass die im Akt einliegende Krankenstandsbescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 03.02.2020 bis 12.02.2020 ausweist, sowie auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag. 2.
  22. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit von 03.02.2020 bis 12.02.2020 arbeitsunfähig war, beruht auf der im Akt einliegenden Krankenstandsbescheinigung. Dass der Beschwerdeführer die von 03.02.2020 bis 12.02.2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht, jedenfalls nicht vor dem 03.03.2020 und somit nicht unverzüglich bzw. sofort dem AMS gemeldet hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass das AMS durch die Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 03.03.2020 davon erfuhr, dass der Beschwerdeführer von 06.02.2020 bis 12.02.2020 Anspruch auf Krankengeld hatte. In der Beschwerde vom 28.12.2021 bestätigt der Beschwerdeführer, dass er dem AMS den Krankenstand nicht gemeldet hat. 2.
  23. Die Feststellungen zum Inhalt des an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens der ÖGK vom 27.02.2020 ergibt sich aus einer Einsichtnahme in dieses im Akt einliegende Schreiben. 2.
  24. Die Feststellung zum Zeitpunkt, zu welchem das AMS vom Zeitraum Kenntnis erlangte, für den der Beschwerdeführer Anspruch auf Zuerkennung von Krankengeld hatte, gründet sich auf die im Akt einliegende Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 03.03.
  25. 2.
  26. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Auszahlung des Krankengeldes ergeben sich aus einer im Akt einliegenden Nachricht des Beschwerdeführers an das AMS vom 31.03.2020, in welcher er ausführt, „bereits letzte Woche (bei Einlangen des Geldbetrages von der ÖGK) das Krankengeld an das AMS rücküberwiesen“ zu haben. 2.
  27. Die Feststellungen zum am 01.04.2020 erfolgten Eingang einer Zahlung beim AMS und zur mangels Erlassung eines Rückforderungsbescheides durchgeführten Rücküberweisung an den Beschwerdeführer fußen auf einer im Akt einliegenden Rückbuchungsmitteilung vom 01.04.
  28. Zudem kann diese Feststellung auf den Umstand gestützt werden, dass die dahingehenden Angaben des AMS in der Beschwerdevorentscheidung durch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 23.03.2022 im Wesentlichen bestätigt werden.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  31. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, [...]" "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." "§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...]

(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...]" § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS. 3.2.1. Zum Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes:

§ 16Abs. 1 lit. a Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erhielt der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 06.02.2020 bis 12.02.2020 Arbeitslosengeld und hatte auch Anspruch auf Krankengeld, welches ihm an einem Tag in der Woche von 23.03.2020 bis 29.03.2020 ausbezahlt wurde. Da somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Ruhenstatbestand des Bezugs von Arbeitslosengeld erfüllt war, war der Bezug in dieser Zeit zu widerrufen. 3.2.2. Zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes: 3.2.2.1.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.2.2.1.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ist verwirklicht, wenn der Empfänger von Arbeitslosengeld den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat (vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 519). Der erste Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist verwirklicht, wenn der Empfänger von Arbeitslosengeld den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat vergleiche Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 519). Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 522 mit Verweis auf VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 522 mit Verweis auf VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (vgl. zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht vergleiche zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennen müssen“) Fahrlässigkeit genügt (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091; vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 519 und Rz 527).Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennen müssen“) Fahrlässigkeit genügt vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091; vergleiche Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 519 und Rz 527). Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260 mwN). Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein vergleiche VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2010, 2007/08/0300, muss ein Antragsteller wissen, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann; nichts anderes kann grundsätzlich für den Fall des Doppelbezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Pensionsleistungen gelten. Dieser Grundsatz ist auch auf den - nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG unvereinbaren - Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden. Es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220 mwN).Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2010, 2007/08/0300, muss ein Antragsteller wissen, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann; nichts anderes kann grundsätzlich für den Fall des Doppelbezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Pensionsleistungen gelten. Dieser Grundsatz ist auch auf den - nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG unvereinbaren - Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden. Es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220 mwN). 3.2.2.

  1. Im gegenständlichen Fall wurde seitens des AMS im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 06.02.2020 bis 12.02.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 33,19 täglich, gesamt sohin EUR 232,33 ausbezahlt. Für diesen Zeitraum hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf Krankengeld in Höhe von EUR 232,33, welches ihm auch ausbezahlt wurde. 3.2.2.2.
  2. Eine Verwirklichung des ersten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 AlVG im Sinne einer Herbeiführung des Bezugs von Arbeitslosengeld durch unwahre Angaben ist nicht gegeben. 3.2.2.2.
  3. Eine Verwirklichung des ersten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG im Sinne einer Herbeiführung des Bezugs von Arbeitslosengeld durch unwahre Angaben ist nicht gegeben. 3.2.2.2.
  4. Soweit der Beschwerdeführer zum Zwecke der Vermeidung ungewollter Folgen versucht darzulegen von der Krankschreibung nichts gewusst haben und insofern eine Meldepflichtverletzung nicht vorgelegen habe, ist er darauf zu verweisen, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend jedenfalls der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG– nämlich das Erkennenmüssen – erfüllt ist und insofern auf dieses Vorbringen, nicht näher einzugehen ist (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220). 3.2.2.2.
  5. Soweit der Beschwerdeführer zum Zwecke der Vermeidung ungewollter Folgen versucht darzulegen von der Krankschreibung nichts gewusst haben und insofern eine Meldepflichtverletzung nicht vorgelegen habe, ist er darauf zu verweisen, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend jedenfalls der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG– nämlich das Erkennenmüssen – erfüllt ist und insofern auf dieses Vorbringen, nicht näher einzugehen ist vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220). So ist hinsichtlich des dritten Rückforderungstatbestands des § 25 Abs. 1 AlVG, dem „Erkennenmüssen“, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, auf einen Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, auf die diesem mit Antragsformular erteilte Information zur erforderlichen Meldung eines Kranken- bzw. Wochengeldbezugs sowie auf das mit 27.02.2020 datierte Schreiben der ÖGK, mit welchem der Beschwerdeführer zum Zwecke der Überweisung einer Geldleistung um Übermittlung seiner Bankverbindung ersucht wurde, hinzuweisen. Zusätzlich ist ins Treffen zu führen, dass unmittelbar nach Auszahlung des Krankengeldes nämlich bereits am 01.04.2020 die Zahlung des nunmehr bescheidmäßig festgestellten Rückforderungsbetrages an das AMS durch den Beschwerdeführer erfolgte, welche vom AMS zunächst bloß wegen des fehlenden Rückforderungsbescheides rückgezahlt wurde. Schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Zahlung unmittelbar im Anschluss an die Auszahlung des Krankengeldbezuges durch die ÖGK an das AMS tätigte, zeigt deutlich, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass der entsprechende Arbeitslosengeldbezug aufgrund des vorliegenden Doppelbezuges zu Unrecht erfolgte und widersprechen seine erst in der Stellungnahme vom 23.03.2022 erstmals getätigten Ausführungen zu seiner allgemeinen Lebenserfahrung insofern seinen eigenen Handlungen, so dass diese lediglich als im Nachhinein getroffene Behauptungen gewertet werden können. Dem Beschwerdeführer (war bzw.) musste somit bewusst sein, dass neben dem Bezug von Krankengeld der Bezug von Arbeitslosengeld unvereinbar ist (vgl. nochmals VwGH 15.09.2010, 2007/08/0300). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220 mwN). Insgesamt hätte der Beschwerdeführer aufgrund des nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Wissens erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 06.02.2020 bis 12.02.2020 aufgrund des gleichzeitigen Anspruchs auf Bezug von Krankengeld, nicht gebührte.So ist hinsichtlich des dritten Rückforderungstatbestands des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, dem „Erkennenmüssen“, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, auf einen Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, auf die diesem mit Antragsformular erteilte Information zur erforderlichen Meldung eines Kranken- bzw. Wochengeldbezugs sowie auf das mit 27.02.2020 datierte Schreiben der ÖGK, mit welchem der Beschwerdeführer zum Zwecke der Überweisung einer Geldleistung um Übermittlung seiner Bankverbindung ersucht wurde, hinzuweisen. Zusätzlich ist ins Treffen zu führen, dass unmittelbar nach Auszahlung des Krankengeldes nämlich bereits am 01.04.2020 die Zahlung des nunmehr bescheidmäßig festgestellten Rückforderungsbetrages an das AMS durch den Beschwerdeführer erfolgte, welche vom AMS zunächst bloß wegen des fehlenden Rückforderungsbescheides rückgezahlt wurde. Schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Zahlung unmittelbar im Anschluss an die Auszahlung des Krankengeldbezuges durch die ÖGK an das AMS tätigte, zeigt deutlich, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass der entsprechende Arbeitslosengeldbezug aufgrund des vorliegenden Doppelbezuges zu Unrecht erfolgte und widersprechen seine erst in der Stellungnahme vom 23.03.2022 erstmals getätigten Ausführungen zu seiner allgemeinen Lebenserfahrung insofern seinen eigenen Handlungen, so dass diese lediglich als im Nachhinein getroffene Behauptungen gewertet werden können. Dem Beschwerdeführer (war bzw.) musste somit bewusst sein, dass neben dem Bezug von Krankengeld der Bezug von Arbeitslosengeld unvereinbar ist vergleiche nochmals VwGH 15.09.2010, 2007/08/0300). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220 mwN). Insgesamt hätte der Beschwerdeführer aufgrund des nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Wissens erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 06.02.2020 bis 12.02.2020 aufgrund des gleichzeitigen Anspruchs auf Bezug von Krankengeld, nicht gebührte. Die Berechnung des Betrags, der zurückzufordern ist, durch das AMS ist schlüssig und nachvollziehbar und es ergibt sich aus einem Tagsatz in Höhe von EUR 33,19 und der Anzahl der Tage des Krankengeldbezuges (06.02.2020 bis 12.02.2020: 7 Tage) ein Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 232,
  6. Hinzuweisen ist darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Beschwerdevorentscheidung

§ 25Abs. 4 Al

VG gewährt wurde, den Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 232,33 in zwei monatlichen Raten zu je EUR 77,00 und einer Rate von EUR 78,33 beginnend ab 01.04.2022 einzuzahlen.Hinzuweisen ist darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG gewährt wurde, den Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 232,33 in zwei monatlichen Raten zu je EUR 77,00 und einer Rate von EUR 78,33 beginnend ab 01.04.2022 einzuzahlen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG jedoch abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde, im Vorlageantrag sowie im Schreiben vom 23.03.2022 auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010 mit Verweis auf 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG jedoch abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde, im Vorlageantrag sowie im Schreiben vom 23.03.2022 auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010 mit Verweis auf 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende im Punkt 3.2. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere jene zu Doppelbezügen, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende im Punkt 3.2. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere jene zu Doppelbezügen, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2255833.1.00

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