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{'item': 'W229 2257959-1'}

Obsah (9)§ 38§ 58Art. 133§ 17Art. 130§ 16§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW229 2257959-1 Spruch, W229 2257959-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 38

in Verbindung mit § 17 Abs.1 und

§ 58in Verbindung mit den §§ 44 und 46 sowie § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr.609/1977 in geltender Fassung mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom 07.07.2022 wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und

Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 sowie Paragraph 12, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr.609 aus 1977, in geltender Fassung mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 20.06.2022, zugestellt via eAMS, wurde der Beschwerdeführer über das Ende des Leistungsanspruches am 23.06.2022 informiert. Auf Seite 2 dieser Mitteilung war folgender Hinweis enthalten: „Leistungsende Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“
  2. Am 28.06.2022 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer über eAMS darauf aufmerksam gemacht, dass sein Leistungsanspruch mit 23.06.2022 endete. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.06.2022 mit, dass er dieses Schreiben nicht nachvollziehen könne und um rasche Aufklärung bitte. Er fragte, weshalb die Geldleistung per 23.
  3. ende, wenn er doch am 01.07.2022 zu arbeiten beginne. Er habe bereits eine Einstellungszusage seines neuen Arbeitgebers, nämlich der LGS des AMS Wien, übermittelt. Er ersuchte in diesem Schreiben höflichst um ehestmögliche Richtigstellung bzw. Aufklärung, was er tun müsse, um die verbleibende Geldleistung zu bekommen.
  4. Nach einer weiteren Korrespondenz via eAMS betreffend die Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung über eAMS, ersuchte der Beschwerdeführer am 06.07.2022 das AMS Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) via eAMS, ihm den Antrag (gemeint: das Antragsformular) postalisch zuzusenden.
  5. Das AMS übermittelte am 07.07.2022 dem Beschwerdeführer einen Notstandshilfeantrag mit einer Einbringungsfrist bis zum 21.07.
  6. Der Beschwerdeführer brachte den Antrag fristgerecht am 21.07.2022 per E-Mail beim AMS ein.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 17 Abs. 1 und

§ 58i

Vm §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 29.06.2022 gebührt.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 29.06.2022 gebührt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zunächst einen Schicksalsschlag ins Treffen führt und schließlich ausführt, dass es ihm aufgrund des erwähnten Schicksalsschlages psychisch sehr schlecht ging und er das Schreiben vom 20.06.2022 nicht sehr aufmerksam gelesen habe. In diesem Schreiben sei zwar das Ende des Arbeitslosengeldes vermerkt, jedoch kein Hinweis zu finden, dass er ab 23.06.2022 Notstandshilfe beantragen müsse. Ihm seien keinerlei persönliche Vorsprachen angeboten worden, wo er im Rahmen eines persönlichen Gespräches, über Fristen bzw. Einreichungen informiert worden sei, noch seien ihm postalisch diese wichtigen Infos übermittelt worden. Erschwerend komme noch dazu, dass er davon ausgegangen sei, dass ich durch die Übermittlung der Einstellungszusage vom 20.05.2022, keine Verpflichtung mehr habe, einen neuen Antrag auf Geldleistung zu stellen. Des Weiteren habe er zu diesem Zeitpunkt von seiner Beraterin auch keinerlei Informationen zu dieser Verpflichtung erhalten. Er glaube schon, dass der Anspruch an seine Beraterin gestellt werden dürfe, unter Berücksichtigung seiner damals schweren privaten Lage (es gab ja mehrere Nachrichten dazu) sowie der bereits zugeschickten Einstellungszusage, eine kurze Verständigung zu bekommen, dass er ab 23.06.2022 Notstandshilfe beantragen müsse. Diese Nachricht sei dann auch gekommen, aber viel zu spät, nämlich am 28.06.2022! Er frage sich, wieso er erst zu diesem Zeitpunkt eine Nachricht erhalten habe. Eine kundenorientierte Information ein paar Tage vor Ablauf seines Arbeitslosengeldes, wäre sehr hilfreich gewesen. Hier müsse er leider einen Beratungsfehler unterstellen und würde es als fair empfinden seinem Einspruch daher statt zu geben. Nach Erhalt der Nachricht am 28.06.2022 habe er sofort alle Schritte veranlasst um den Antrag zu stellen, was aufgrund von technischen Schwierigkeiten dann verzögert wurde. Nach einigen weiteren Nachrichten mit einer weiteren Beraterin der Geschäftsstelle Schönbrunnerstraße, hat dann zu oben erwähnten Bescheid geführt, gegen den er nun Einspruch erhebe und um eine kulante Lösung bitte.
  2. Mit Schreiben vom 05.08.2022 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezugnehmenden Verwaltungsakt und gab im Rahmen der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage an, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen, da der Beschwerdeführer seit 01.07.2023 in einem Dienstverhältnis zum AMS Wien stehe. Auch wurde darin angegeben, dass es sich als unrichtig erweise, dass dem BF ab dem 29.6.2022 Notstandshilfe gebühre, da der Notstandshilfeantrag am 07.07.2022 gestellt worden sei.
  3. Mit Parteiengehör vom 20.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zur Beschwerdevorlage übermittelt sowie die vorläufigen Ermittlungsergebnisse mitgeteilt und er über die Möglichkeit zur Äußerung binnen zwei Wochen informiert. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 20.06.2022, zugestellt via eAMS, wurde der Beschwerdeführer über das Ende des Leistungsanspruches am 23.06.2022 informiert. Auf der Seite 2 der Mitteilungen befand sich unter anderem folgender Hinweis zum Leistungsende (Fettdruck im Original): „Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“ Am 28.06.2022 wurde der Beschwerdeführer über eAMS von einer Mitarbeiterin des AMS darauf aufmerksam gemacht, dass sein Leistungsanspruch mit 23.06.2022 endete. Am 06.07.2022 ersuchte der Beschwerdeführer das AMS via eAMS, ihm das Antragsformular postalisch zuzusenden und übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer am 07.07.2022 einen Notstandshilfeantrag mit Geltendmachung ab 07.07.2022 mit einer Einbringungsfrist bis zum 21.7.
  5. Der BF brachte den Antrag am 21.7.2022 den vollständig ausgefüllten per E-Mail beim AMS ein. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.07.2022 in einem Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice Österreich.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Leistungsmitteilungen vom 20.06.2022 liegt im Akt ein. Dass diese vom AMS via eAMS an den Beschwerdeführer versendet hat ergibt sich aus den Angaben des AMS insbesondere im Rahmen der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage und ist der Beschwerdeführer diesen Angaben im Verfahren auch nicht entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer am 28.06.2022 über die Notwendigkeit der (neuerlichen) Antragstellung von einer Mitarbeiterin informiert wurde, ergibt sich ebenso wie das Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem er die postalische Zustellung beantragte sowie das Schreiben, mit welchem er den Antrag fristgerecht übermittelte aus der im Akt einliegenden eAMS Korrespondenz. Dass der Beschwerdeführer erst am 06.07.2022 um die postalische Übermittlung des Antragsformulars gebeten hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens von diesem Tag, welches er via eAMS an das AMS gerichtet hat. Im Schreiben vom 29.06.2022 hat der Beschwerdeführer demgegenüber lediglich um eine Erklärung des Schreibens vom 28.06.2022 gebeten, weshalb darin keine Antragstellung gesehen werden kann. Auch in den weiteren dazwischenliegenden Schreiben hat der Beschwerdeführer lediglich beklagt, dass ihm eine rückwirkende Antragstellung im System nicht möglich sei, eine Ausgabe eines Antrages hat er jedoch erst mit Schreiben vom 06.07.2022 begehrt. Dass der Beschwerdeführer mit 01.07.2022 ein Dienstverhältnis begonnen hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien sowie aus dem Versicherungsdatenauszug vom 05.08.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  9. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Arbeitslosigkeit § 12.Paragraph 12,

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. (…) Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […] § 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ 3.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).3.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).

§ 17Abs. 1 Al

VG gebührt Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung.

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Weiters kann es auch keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde (vgl. Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 46 Rz 1).Weiters kann es auch keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde vergleiche Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm Paragraph 46, Rz 1). 3.3.

  1. Im gegenständlichen Fall endete der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers am 23.06.
  2. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Mitteilung vom 20.06.2022 über das voraussichtliche Leistungsende informiert. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren angibt, lediglich über das Leistungsende informiert worden zu sein und nicht über die notwendige neuerliche Antragstellung, ist darauf zu verweisen, dass sich auf Seite 2 der Mitteilung über den Leistungsanspruch dementgegen ein entsprechender Hinweis enthält. Darin wird sowohl über die notwendige neuerliche Antragstellung informiert als auch darüber, sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung zu setzen. Soweit der Beschwerdeführer einen privaten Schicksalsschlag ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass dies in der Regelung des § 46 AlVG keine Berücksichtigung findet, sondern diese vielmehr für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  3. Lfg.) § 46 Rz 791). Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld – abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen – grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Daraus erklärt sich auch, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war rückwirkende Anträge über eAMS zu stellen. Letztlich wurde nach Aufforderung am 06.07.2022 der Antrag postalisch am 07.07.2022 mit Ausgabedatum und Geltendmachungsdatum an diesem Tag an den Beschwerdeführer übermittelt und dieser im Rahmen der hierfür gem. § 46 AlVG gesetzten Frist von ihm an das AMS übermittelt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – erst ab diesem Tag um die Ausgabe eines Antrages ersucht hat und im Schreiben vom 29.06.2022 lediglich um Erklärung des Schreibens vom 28.06.2022 bat, mit welchem er zu neuerlichen Antragstellung aufgefordert worden ist, ergibt sich, dass der Antrag erst mit diesem Tag der Antragsausgabe geltend gemacht worden ist.3.3.
  4. Im gegenständlichen Fall endete der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers am 23.06.
  5. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Mitteilung vom 20.06.2022 über das voraussichtliche Leistungsende informiert. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren angibt, lediglich über das Leistungsende informiert worden zu sein und nicht über die notwendige neuerliche Antragstellung, ist darauf zu verweisen, dass sich auf Seite 2 der Mitteilung über den Leistungsanspruch dementgegen ein entsprechender Hinweis enthält. Darin wird sowohl über die notwendige neuerliche Antragstellung informiert als auch darüber, sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung zu setzen. Soweit der Beschwerdeführer einen privaten Schicksalsschlag ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass dies in der Regelung des Paragraph 46, AlVG keine Berücksichtigung findet, sondern diese vielmehr für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  6. Lfg.) Paragraph 46, Rz 791). Nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld – abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen – grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Daraus erklärt sich auch, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war rückwirkende Anträge über eAMS zu stellen. Letztlich wurde nach Aufforderung am 06.07.2022 der Antrag postalisch am 07.07.2022 mit Ausgabedatum und Geltendmachungsdatum an diesem Tag an den Beschwerdeführer übermittelt und dieser im Rahmen der hierfür gem. Paragraph 46, AlVG gesetzten Frist von ihm an das AMS übermittelt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – erst ab diesem Tag um die Ausgabe eines Antrages ersucht hat und im Schreiben vom 29.06.2022 lediglich um Erklärung des Schreibens vom 28.06.2022 bat, mit welchem er zu neuerlichen Antragstellung aufgefordert worden ist, ergibt sich, dass der Antrag erst mit diesem Tag der Antragsausgabe geltend gemacht worden ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Geltendmachung des Notstandhilfeanspruchs somit am 07.07.2022, weshalb – entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid – das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab diesem Tag zu prüfen war. Da der Beschwerdeführer mit 01.07.2022 bereits ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis angenommen hatte und somit Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben war, war dem mit 07.07.2022 geltend gemachten Anspruch mangels Arbeitslosigkeit keine Folge zu geben. Im vorliegenden Fall erfolgte die Geltendmachung des Notstandhilfeanspruchs somit am 07.07.2022, weshalb – entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid – das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab diesem Tag zu prüfen war. Da der Beschwerdeführer mit 01.07.2022 bereits ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis angenommen hatte und somit Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben war, war dem mit 07.07.2022 geltend gemachten Anspruch mangels Arbeitslosigkeit keine Folge zu geben. § 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch, sodass ein Vorbringen, wonach die in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen vorlägen, ins Leere geht (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0089; 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2012, 2010/08/0156). Vorliegend vermag das Bundesverwaltungsgericht keinen Fehler der belangten Behörde zu erblicken und wäre der Beschwerdeführer zudem im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler ohnehin auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.Paragraph 17, Absatz 4, AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch, sodass ein Vorbringen, wonach die in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen vorlägen, ins Leere geht vergleiche VwGH 16.02.2011, 2007/08/0089; 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2012, 2010/08/0156). Vorliegend vermag das Bundesverwaltungsgericht keinen Fehler der belangten Behörde zu erblicken und wäre der Beschwerdeführer zudem im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler ohnehin auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Soweit das AMS in der Beschwerdevorlage beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und gegebenenfalls zu Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass Sache des Verfahrens der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe ist und sich insofern keine Notwendigkeit der Zurückverweisung ergeben hat, als der Sachverhalt – nämlich die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit 01.07.2022 – feststeht. Weitere etwaige von der Behörde wahrzunehmende Ermittlungsschritte zur Beurteilung des Antrages auf Zuerkennung der Notstandshilfe werden vorliegend nicht gesehen. 3.
  7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen gegeben, die es erforderlich machen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen gegeben, die es erforderlich machen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2257959.1.00

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