Obsah (20)
§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW235 2260484-1 Spruch, W235 2260484-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .04.2022 in Bulgarien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 6). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .04.2022 in Bulgarien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 6). 1.
- Am 04.06.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen und an keinen Krankheiten zu leiden. Er habe Afghanistan vor ca. zwei Jahren verlassen, sei über den Iran in die Türkei gereist, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe. Von der Türkei aus habe er sich weiter nach Bulgarien begeben, wo er von der Polizei festgenommen und ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und dann eine Karte bekommen, mit der er sich innerhalb des Landes frei bewegen habe können. Der Beschwerdeführer habe sich 14 Tage in Bulgarien aufgehalten und könne über den Aufenthalt keine weiteren Angaben machen. Er habe nicht in Bulgarien bleiben, sondern weiter nach Frankreich reisen wollen. Von Bulgarien aus sei er über Serbien, wo er sich weitere zehn Tage aufgehalten habe, und Ungarn nach Österreich gelangt. Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 04.06.2022 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 31). Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 04.06.2022 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 31). 1.
- In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.07.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. 1.
- In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.07.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 01.08.2022 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 41). Mit Schreiben vom 01.08.2022 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 41).
Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 26.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich übernommen (vgl. AS 65). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 26.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich übernommen vergleiche AS 65). 1.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 07.09.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er habe weder Verwandte noch Unterstützer in Österreich. Es gebe einige Cousins in Deutschland, aber Unterstützung erhalte er von niemandem. Der Beschwerdeführer sei ungefähr Mitte April in Bulgarien eingereist und habe sich ca. 25 Tage dort aufgehalten. Er sei 15 Tage in Haft und zehn Tage in einem normalen Camp gewesen. Er habe auf die erste Gelegenheit gewartet Bulgarien zu verlassen, weil er dort unmenschlich behandelt worden sei. In der Zelle seien 50 Personen gewesen. Außerdem habe die Polizei dort einen Hund auf ihn gehetzt, der ihn an der linken Hüfte gebissen habe. Am letzten Hafttag seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe danach im offenen Camp bleiben können. Bei der Ankunft in diesem Camp sei er von einem Polizisten am Kopf geschlagen worden und habe nach zehn Tagen das Camp freiwillig verlassen. Er habe von Anfang an nach Österreich gewollt. Bulgarien sei mit Flüchtlingen überfordert und sie könnten sich nicht um alle kümmern. Zur Antragstellung sei er gezwungen worden, da er ansonsten ein bis zwei Jahre inhaftiert worden wäre. Der Beschwerdeführer habe in Bulgarien ein Interview gehabt. Er habe gesagt, dass er nicht in Bulgarien bleiben wolle und sei dies zur Kenntnis genommen worden. Die Situation im Camp in Sofia sei auch sehr schlecht gewesen. Es habe Wachleute, Stacheldraht und einmal täglich warmes Essen gegeben. Er habe wegen des Essens protestiert und sei von einem Polizisten mit dem Funkgerät auf den Kopf geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe stark geblutet, sei jedoch nicht ins Krankenhaus gekommen. Auch später habe es keinen Arzt gegeben. Der Beschwerdeführer sei nach diesem Vorfall befragt und alles sei festgehalten worden. Es sei ihm gesagt worden, dass wegen des Übergriffs eine Ermittlung durchgeführt werde. Der Chef des Flüchtlingscamps habe ihm zugesichert, dass der Sache nachgegangen werde. Nach dem Vorfall mit dem Hund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass dies bei der Ankunft an der Grenze gewesen sei. Die bulgarische Polizei habe Hunde auf die Gruppe des Beschwerdeführers von ca. zehn Personen gehetzt. Der Beschwerdeführer sei von dem Hund gebissen und danach neuerlich in die Türkei geschickt worden. Dann habe er wieder versucht nach Bulgarien zu gelangen. Wegen der Kopfverletzung sei der Beschwerdeführer nicht behandelt worden, da es im geschlossenen Camp keinen Arzt gegeben habe. Im offenen Camp sei einmal ein Arzt gekommen. Der Beschwerdeführer wolle keinesfalls nach Bulgarien zurück. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Bulgarien gab er an, dass es so nicht stimme. Es stimme nicht, dass es dort ärztliche Versorgung und ein System der sonstigen Versorgung gebe. Menschenrechte hätten dort keine Bedeutung.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, sich mit dem Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Bulgarien auseinanderzusetzen. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien in den Stand des ersten Asylverfahrens eintreten könne oder einen Folgeantrag stellen müsse. Ferner seien die Länderfeststellungen zu Bulgarien nicht mehr aktuell. Aktuellen Länderberichten zufolge würden in Bulgarien auch systematische Probleme vorliegen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von UNHCR vom 17.12.2018 und führte aus, dass der AIDA-Bericht von ECRE aus 2021 keinen Eingang in die Länderberichte gefunden habe. Die Behandlung von afghanischen Antragstellern in Bulgarien würde in krassem Widerspruch zur tatsächlichen angespannten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan stehen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien ein faires Asylverfahren durchlaufen werde. In weiterer Folge zitierte die Beschwerde einen Bericht des US Department of State vom 30.03.2021, einen Bericht von UNHCR vom Oktober 2019 sowie aus den Länderberichten im angefochtenen Bescheid und führte hierzu aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund bei richtiger Ermittlung konkretisiert und als wahr unterstellt werden müssten. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Unter Zitierung eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.08.2019 wurde ausgeführt, dass den aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen sei, dass sich die Situation seit Veröffentlichung dieses Berichtes gebessert habe. In der Folge wurden weitere Berichte bezogen auf die Jahre 2019 und 2020 teilweise wörtlich zitiert und darauf verwiesen, dass insgesamt festgestellt werden müsse, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität
(2020)und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit und ihrer Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen würden. Im Fall der Überstellung nach Bulgarien könne eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte nicht ausgeschlossen werden. In weiterer Folge zitierte die Beschwerde einen Bericht des US Department of State vom 30.03.2021, einen Bericht von UNHCR vom Oktober 2019 sowie aus den Länderberichten im angefochtenen Bescheid und führte hierzu aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund bei richtiger Ermittlung konkretisiert und als wahr unterstellt werden müssten. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Unter Zitierung eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.08.2019 wurde ausgeführt, dass den aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen sei, dass sich die Situation seit Veröffentlichung dieses Berichtes gebessert habe. In der Folge wurden weitere Berichte bezogen auf die Jahre 2019 und 2020 teilweise wörtlich zitiert und darauf verwiesen, dass insgesamt festgestellt werden müsse, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität
(2020)und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit und ihrer Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen würden. Im Fall der Überstellung nach Bulgarien könne eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte nicht ausgeschlossen werden.
- Einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 31.01.2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30.01.2023 komplikationslos auf dem Luftweg nach Bulgarien überstellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates im Frühjahr 2020 gelangte er über den Iran in die Türkei, wo er die nächsten zwei Jahre lebte. Von der Türkei aus reiste er über Bulgarien, wo der Beschwerdeführer am XXXX .04.2022 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. 14 Tagen in Bulgarien über Serbien, wo er weitere zehn Tage blieb, und Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 02.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates im Frühjahr 2020 gelangte er über den Iran in die Türkei, wo er die nächsten zwei Jahre lebte. Von der Türkei aus reiste er über Bulgarien, wo der Beschwerdeführer am römisch 40 .04.2022 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. 14 Tagen in Bulgarien über Serbien, wo er weitere zehn Tage blieb, und Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 02.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.07.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 01.08.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.07.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 01.08.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ferner benötigt er auch keine Medikamente. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 30.01.2023 komplikationslos auf dem Luftweg nach Bulgarien überstellt wurde. 1.2. Zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien: Zum bulgarischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien und zur COVID-19 Pandemie wurden auf den Seiten 8 bis 15 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche und aktuelle Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). COVID-19: Im März 2020 hatte Bulgarien als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein Notstandsgesetz eingeführt, dessen Gültigkeitsdauer in der Folge mehrfach verlängert wurde (BTI 23.2.2022). Der epidemische Notstand blieb auch während des gesamten Jahres 2021 in Kraft und gewährte der Regierung weitreichende Befugnisse (AI 29.3.2022). Insgesamt führte die Pandemie nicht zu einer Unterbrechung der wesentlichen staatlichen Gesundheitsangebote, verschärfte aber die bestehenden Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere im ambulanten Bereich (BTI 23.2.2022). Im Jahr 2021 verlängerte die Regierung mehrmals den medizinischen Ausnahmezustand. Der Zugang zu den Asyl-Aufnahmezentren blieb außer für das Personal und die Bewohner das ganze Jahr über beschränkt; UNHCR und NGOs durften jedoch nach einer offiziellen Genehmigung entsprechende Besuche vor Ort durchführen. Für alle registrierten und in den Aufnahmezentren untergebrachen Asylwerber wurde eine obligatorische 10-tägige medizinische Quarantäne eingeführt, was zu einer entsprechenden Verzögerung der Statusfeststellungsverfahren führte. Bedenken wurden hinsichtlich der Tatsache geäußert, dass unbegleitete Minderjährige (UMA) unter 14 Jahren während der Quarantäne auch in Einzelhaft gehalten wurden. Ansonsten verliefen die Asylverfahren normal und ohne ungewöhnliche Verzögerungen (AIDA 02.2022). Flüchtlinge und Asylsuchende, die in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) untergebracht sind, sind in den nationalen COVID-19-Impfplan aufgenommen. Die Impfkampagne läuft seit Mai 2021 (UNHCR 2.2022). Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vgl. AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäuden gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022). Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vergleiche AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäuden gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022). b). Allgemeines zum Asylverfahren: Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vgl. SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021). Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vergleiche SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021). […] Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022). Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren. […] 2021 gab es 10.999 Antragsteller. 143 Personen erhielten im Jahr 2021 internationalen Schutz, 1.876 subsidiären Schutz und 1.256 wurden negativ beschieden. […] (AIDA 2.2022) c). Dublin-Rückkehrer: Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022). Für Asylwerber, die aus anderen Mitgliedstaaten rücküberstellt werden, gibt es im Prinzip keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 2.2022). ● Wenn der Überstellte über eine anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt oder das Verfahren wegen des Untertauchens der betreffenden Person bereits beendet wurde, wird der Asylwerber in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt. In der Vergangenheit hat die SAR Asylverfahren in der Regel ausgesetzt, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen haben. Nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 verfügt die SAR nunmehr in solchen Fällen über das Recht, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen, ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen. In beiden Fällen wird keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, daher kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (AIDA 2.2022). ● Wurde der Asylantrag des Rückkehrers jedoch mit einer endgültigen inhaltlichen Entscheidung abgelehnt, bevor oder nachdem er Bulgarien verlassen hat, und die Entscheidung in Abwesenheit zugestellt und daher rechtskräftig, gilt der Rückkehrer als illegaler Migrant und wird in eine Schubhafteinrichtung verlegt; (üblicherweise Busmantsi in Sofia oder Lyubimets nahe der türkischen Grenze) (AIDA 2.2022). Nationale Gerichte verschiedener Dublin-Staaten und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben wiederholt Dublin-Überstellungen bestimmter vulnerabler Gruppen nach Bulgarien verboten, während in anderen Staaten die Gerichte Überstellungen weiterhin erlauben (AIDA 2.2022). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylwerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalls notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vgl. EASO 29.6.2021). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylwerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalls notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vergleiche EASO 29.6.2021). Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die
der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist ihr Zugang zu Versorgung nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert wird. Für nicht-vulnerable Rückkehrer ist die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig. Wenn in den Aufnahmezentren der State Agency for Refugees (SAR) kein Platz zur Verfügung steht, müssen die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen (AIDA 2.2022). Dublin-Rückkehrer deren Verfahren wieder eröffnet werden kann, haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022). Früher hatten Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Anfang 2019 wurde die Gesundheitsdatenbank neu organisiert, um hier Besserung zu bringen. Um weiter bestehende Probleme zu lösen, wurde im Jahr 2020 das Gesetz dahingehend geändert, dass es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Fällen typischerweise der Fall ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. In der Praxis kommt es bei den Dublin-Überstellten, deren Verfahren wieder aufgenommen wurden zu einigen Monaten Verzögerung bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben. Auch ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung vor, noch eine Behandlung verschiedener chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe und die Bereitstellung von Prothesen, Implantaten oder anderen notwendigen Medikamenten und Hilfsmitteln. Diese müssen von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden (AIDA 2.2022). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung für die Dauer des Verfahrens garantiert. Die COVID-19-Pandemie verschlechterte jedoch die (ohnehin schon schwierige) nationale Wirtschaftslage und führte bei Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zu weiteren Behinderungen. Im Jahr 2021 waren nur 97 Asylwerber tatsächlich beschäftigt (AIDA 2.2022). d). Non-Refoulement: Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2022). Im Jahr 2021 meldete das bulgarische Innenministerium über 50.000 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen. Hierbei wurden etwa 2.350 Personen festgenommen. Laut NGO-Angaben verfügen die Grenzbehörden nicht über Mechanismen, um zwischen Migranten und Flüchtlingen zu unterscheiden, und wurden 19% der Personen, die an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wegen illegaler Einreise verfolgt und verurteilt. Weiters gab es Vorwürfe von NGO-Seite, dass die staatliche Flüchtlingsbehörde Asylwerbern, die in Flüchtlingsaufnahmezentren vorstellig wurden, die Registrierung verweigert und sie stattdessen festnehmen habe lassen. Die Behörde widersprach diesen Vorwürfen und wies darauf hin, dass einige Personen aufgrund von Platzmangel in der COVID-19-Quarantäneabteilung der Flüchtlingsaufnahmezentren in eine Schubhafteinrichtung gebracht worden waren (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte „Pushbacks“ an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vgl. BM 10.2.2022, USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamte 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022),
einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffenen Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022).Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte „Pushbacks“ an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vergleiche BM 10.2.2022, USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamte 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022),
einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffenen Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022). Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022). e). Grundversorgung und Unterbringung: Asylwerber haben
den nationalen Rechtsvorschriften während aller Arten von Asylverfahren Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen, mit Ausnahme jener, die zur Zulassung oder Beurteilung von Folgeanträgen durchgeführt werden. Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber bei begrenzten Unterbringungskapazitäten vorrangig in den Aufnahmezentren untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Kriterien für die Bewertung der Gefahr der Mittellosigkeit werden so festgelegt, dass sie die individuelle Situation des betreffenden Asylwerbers berücksichtigen, z.B. Ressourcen und Mittel zur Selbsterhaltung, Beruf und Beschäftigungsmöglichkeiten (sofern eine Arbeit formal erlaubt ist), sowie die Anzahl und Gefährdung abhängiger Familienmitglieder. Asylwerber haben jedoch das Recht, auf diese Leistungen zu verzichten, wenn ihr Antrag im regulären Verfahren anhängig ist und sie erklären, über die nötigen Mittel und Ressourcen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen und sich dazu entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen, d. h. Aufenthalt im Hoheitsgebiet, Unterkunft und Unterhalt, Sozialhilfe (unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie für bulgarische Staatsangehörige), Krankenversicherung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, psychologischer Betreuung und Bildung. Seit Ende des Jahres 2015 erhalten Asylwerber während des Verfahrens nur Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung, da die anderen genannten Ansprüche in der Praxis von der Regierung nicht sicher- oder bereitgestellt werden (AIDA 2.2022). Bedenken hinsichtlich der mangelhaften materiellen Bedingungen in Aufnahmezentren, das Fehlen eines angemessenen Identifizierungsmechanismus für besonders gefährdete schutzbedürftige Personen, die Streichung der monatlichen finanziellen Zuwendungen sowie unzureichende Verfahrensgarantien bei der Prüfung von Anträgen und der Gewährung von internationalen Schutz blieben auch Ende 2021 gültig (AIDA 2.2022). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber werden nach wie vor als mangelhaft beschrieben (AI 29.3.2022). Folgeantragsteller erhalten keine Registrierungskarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen, während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2022). Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2021 wurden 146 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 97 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2022). Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug Ende Dezember 2021 5.160 Plätze, wobei zu diesem Zeitpunkt 2.447 Plätze belegt waren (AIDA 2.2022). Abgesehen von Vrazhdebna in Sofia und den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa und Ovcha Kupel, stehend die Lebensbedingungen in den nationalen Aufnahmezentren nach wie vor in Kritik. Die Bewohner aller Aufnahmezentren, außer in Vrazhdebna, haben sich über die schlechten sanitären Bedingungen beschwert (AIDA 2.2022). Amnesty International bezeichnet die Aufnahmebedingungen für Asylwerber als mangelhaft (AI 29.3.2022). Das Land verfügt außerdem über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich der Hygiene kritisiert. Die medizinische Versorgung in beiden Anstalten lässt weiterhin zu wünschen übrig. Die medizinische Ausrüstung ist sehr spärlich, die Auswahl an kostenlosen Medikamenten sehr begrenzt. Kritik wurde auch am eingeschränkten Zugang zu fachärztlicher bzw. psychiatrischer Versorgung geäußert (AIDA 2.2022). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Bulgarien den oben zitieren Feststellungen zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan sowie zu seinem weiteren Reiseweg, einschließlich der Dauer seines Aufenthalts in der Türkei, zu illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Bulgarien, zu seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich über Serbien und Ungarn, einschließlich der Aufenthaltsdauer in Serbien, sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung in Bulgarien am XXXX .04.2022 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Auch der Beschwerdeführer selbst stellte nicht in Abrede in Bulgarien einen Asylantrag gestellt zu haben. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Schreiben vom 01.08.2022 ausdrücklich zugestimmt hat. Darauf, dass die Zuständigkeit Bulgariens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer in Bulgarien, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, wo er vorbrachte, sich ca. 14 Tage in Bulgarien aufgehalten und danach ca. zehn Tage in Serbien geblieben zu sein (vgl. AS 21). Im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung für glaubhaft (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen in gegenständlicher Beweiswürdigung). Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung in Bulgarien am römisch 40 .04.2022 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Auch der Beschwerdeführer selbst stellte nicht in Abrede in Bulgarien einen Asylantrag gestellt zu haben. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 01.08.2022 ausdrücklich zugestimmt hat. Darauf, dass die Zuständigkeit Bulgariens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer in Bulgarien, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, wo er vorbrachte, sich ca. 14 Tage in Bulgarien aufgehalten und danach ca. zehn Tage in Serbien geblieben zu sein vergleiche AS 21). Im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung für glaubhaft vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen in gegenständlicher Beweiswürdigung). Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers durch Bulgarien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Bulgariens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht glaubhaft ist. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme gänzlich ausgetauscht hat. Brachte er in der Erstbefragung am 04.06.2022 noch vor, dass er in Bulgarien von der Polizei festgenommen, ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er einen Asylantrag gestellt habe. Dann habe er eine Karte bekommen, mit der er sich innerhalb Bulgariens frei bewegen habe können. Weitere Angaben könne er nicht machen (vgl. AS 21). Hingegen gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.09.2022 – sohin ca. drei Monate nach Antragstellung – erstmals an, dass er 15 Tage in Haft und zehn Tage in einem „normalen“ Camp gewesen sei. Er sei unmenschlich behandelt worden und die Polizei habe einen Hund auf ihn gehetzt, der ihn gebissen habe. Ferner brachte er vor, er sei von einem Polizisten am Kopf geschlagen worden. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen zur Gänze ein anderes ist als in der Erstbefragung, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Aussagen nicht schon bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – eben der Erstbefragung – getätigt hat, sondern erst drei Monate später in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Es ist davon auszugehen, dass – hätten sich die behaupteten Vorfälle tatsächlich zugetragen -, dass diese bereits in der Erstbefragung erwähnt worden wären, zumal diese damals noch „frischer“ im Gedächtnis gewesen wären. Betreffend die Verwertung von Aussagen aus Erstbefragungen ist anzuführen, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt ist, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringen heranzuziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht glaubhaft ist. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme gänzlich ausgetauscht hat. Brachte er in der Erstbefragung am 04.06.2022 noch vor, dass er in Bulgarien von der Polizei festgenommen, ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er einen Asylantrag gestellt habe. Dann habe er eine Karte bekommen, mit der er sich innerhalb Bulgariens frei bewegen habe können. Weitere Angaben könne er nicht machen vergleiche AS 21). Hingegen gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.09.2022 – sohin ca. drei Monate nach Antragstellung – erstmals an, dass er 15 Tage in Haft und zehn Tage in einem „normalen“ Camp gewesen sei. Er sei unmenschlich behandelt worden und die Polizei habe einen Hund auf ihn gehetzt, der ihn gebissen habe. Ferner brachte er vor, er sei von einem Polizisten am Kopf geschlagen worden. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen zur Gänze ein anderes ist als in der Erstbefragung, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Aussagen nicht schon bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – eben der Erstbefragung – getätigt hat, sondern erst drei Monate später in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Es ist davon auszugehen, dass – hätten sich die behaupteten Vorfälle tatsächlich zugetragen -, dass diese bereits in der Erstbefragung erwähnt worden wären, zumal diese damals noch „frischer“ im Gedächtnis gewesen wären. Betreffend die Verwertung von Aussagen aus Erstbefragungen ist anzuführen, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt ist, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringen heranzuziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Aber auch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt sind in sich widersprüchlich. Diesbezüglich ist zunächst auf eine zeitliche Diskrepanz zu verweisen. Er brachte vor, dass ihm am letzten Hafttag die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dann sei er ins offene Camp gekommen, das er nach zehn Tagen freiwillig verlassen habe (vgl. AS 90). Ausgehend vom Datum der Antragstellung in Bulgarien am XXXX .04.2022 und einem weiteren Aufenthalt von zehn Tagen im offenen Camp wäre der Beschwerdeführer bereits ca. am 10.05.2022 in Österreich gewesen; die Antragstellung erfolgte jedoch erst am 02.06.2022 und ein mehrtägiger Aufenthalt in Serbien wurde nicht mehr erwähnt. Allerdings sind die Daten der Antragstellungen in Bulgarien und Österreich auch nicht in Einklang zu bringen, wenn man den zehntägigen Aufenthalt in Serbien berücksichtigt. Auch aufgrund dieser zeitlichen Diskrepanz ist den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung zu folgen, denen zufolge er ca. 14 Tage in Bulgarien, ca. zehn Tage in Serbien und auf der Durchreise in Ungarn war. Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich in Zusammenhang mit dem behaupteten Hundebiss. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, er sei 15 Tage in Haft gewesen und seien in der Zelle 50 Personen gewesen. Außerdem habe die Polizei dort einen Hund auf ihn gehetzt, der ihn gebissen habe (vgl. AS 90). Es ist ganz eindeutig, dass sich der Hundebiss in diesem Teil der Aussage am Ort der Inhaftierung bzw. im geschlossenen Camp ereignet hat. Hingegen gab der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme an, dass der Vorfall mit dem Hund bei der Ankunft an der Grenze gewesen sei (vgl. AS 91). Ebenso widersprüchlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Kopfverletzung. Eingangs sagte er aus, bei der Ankunft im offenen Camp von einem Polizisten am Kopf geschlagen worden zu sein (vgl. AS 90), um in derselben Einvernahme seine Aussage dahingehend zu ändern, dass er im offenen Camp gegen die Verpflegung, die seiner Ansicht nach minderwertig gewesen sei, protestiert habe und daher von einem Polizisten mit dem Funkgerät auf den Kopf geschlagen und verletzt worden sei (vgl. AS 91). Wieder abgeändert hat der Beschwerdeführer diese Aussage gegen Ende der Einvernahme als er vorbrachte, dass er wegen dieser Kopfverletzung nicht behandelt worden sei, da es im geschlossenen Camp keinen Arzt gegeben habe (vgl. AS 92). Letztlich ist auch noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer erstmals vor dem Bundesamt vorbrachte, an der Grenze in die Türkei zurückgeschickt worden zu sein und erst bei einem neuerlichen Versuch nach Bulgarien gelangt sei (vgl. AS 91). Aus all diesen Gründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.09.2022 nicht glaubhaft.Aber auch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt sind in sich widersprüchlich. Diesbezüglich ist zunächst auf eine zeitliche Diskrepanz zu verweisen. Er brachte vor, dass ihm am letzten Hafttag die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dann sei er ins offene Camp gekommen, das er nach zehn Tagen freiwillig verlassen habe vergleiche AS 90). Ausgehend vom Datum der Antragstellung in Bulgarien am römisch 40 .04.2022 und einem weiteren Aufenthalt von zehn Tagen im offenen Camp wäre der Beschwerdeführer bereits ca. am 10.05.2022 in Österreich gewesen; die Antragstellung erfolgte jedoch erst am 02.06.2022 und ein mehrtägiger Aufenthalt in Serbien wurde nicht mehr erwähnt. Allerdings sind die Daten der Antragstellungen in Bulgarien und Österreich auch nicht in Einklang zu bringen, wenn man den zehntägigen Aufenthalt in Serbien berücksichtigt. Auch aufgrund dieser zeitlichen Diskrepanz ist den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung zu folgen, denen zufolge er ca. 14 Tage in Bulgarien, ca. zehn Tage in Serbien und auf der Durchreise in Ungarn war. Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich in Zusammenhang mit dem behaupteten Hundebiss. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, er sei 15 Tage in Haft gewesen und seien in der Zelle 50 Personen gewesen. Außerdem habe die Polizei dort einen Hund auf ihn gehetzt, der ihn gebissen habe vergleiche AS 90). Es ist ganz eindeutig, dass sich der Hundebiss in diesem Teil der Aussage am Ort der Inhaftierung bzw. im geschlossenen Camp ereignet hat. Hingegen gab der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme an, dass der Vorfall mit dem Hund bei der Ankunft an der Grenze gewesen sei vergleiche AS 91). Ebenso widersprüchlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Kopfverletzung. Eingangs sagte er aus, bei der Ankunft im offenen Camp von einem Polizisten am Kopf geschlagen worden zu sein vergleiche AS 90), um in derselben Einvernahme seine Aussage dahingehend zu ändern, dass er im offenen Camp gegen die Verpflegung, die seiner Ansicht nach minderwertig gewesen sei, protestiert habe und daher von einem Polizisten mit dem Funkgerät auf den Kopf geschlagen und verletzt worden sei vergleiche AS 91). Wieder abgeändert hat der Beschwerdeführer diese Aussage gegen Ende der Einvernahme als er vorbrachte, dass er wegen dieser Kopfverletzung nicht behandelt worden sei, da es im geschlossenen Camp keinen Arzt gegeben habe vergleiche AS 92). Letztlich ist auch noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer erstmals vor dem Bundesamt vorbrachte, an der Grenze in die Türkei zurückgeschickt worden zu sein und erst bei einem neuerlichen Versuch nach Bulgarien gelangt sei vergleiche AS 91). Aus all diesen Gründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.09.2022 nicht glaubhaft. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (vgl. AS 19 bzw. AS 88) sowie über keine Familienangehörigen in Österreich oder in der Europäischen Union zu verfügen und in Österreich auch keine sonstigen Verwandten oder Unterstützer zu haben (vgl. AS 17 bzw. AS 90). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen vergleiche AS 19 bzw. AS 88) sowie über keine Familienangehörigen in Österreich oder in der Europäischen Union zu verfügen und in Österreich auch keine sonstigen Verwandten oder Unterstützer zu haben vergleiche AS 17 bzw. AS 90). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 31.01.
- 2.
- Die Feststellungen zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Bulgarien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen vom 13.06.2022 stammen und sohin jedenfalls die gebotene Aktualität aufweisen. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Bulgarien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass es nicht stimme, dass es in Bulgarien ärztliche Versorgung und sonstige Versorgung gebe (vgl. AS 92), wobei auch in diesem Zusammenhang auf die mehrfachen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt bzw. die mangelnde Glaubhaftigkeit dieses Teils des Vorbringens zu verweisen ist. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen, sondern zitiert Berichte aus den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021, wobei nicht erkennbar ist, wogegen sich die Beschwerde in Bezug auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid eigentlich richtet. Zum einen wird in der Beschwerde angeführt, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht mehr aktuell seien; sie selbst verwies allerdings auf zum Teil mehr als drei oder vier Jahre ältere Berichte. An anderer Stelle der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Länderberichte mangels Aktualität
(2020)sich nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen würden, was nicht nachvollzogen werden kann, da die Länderberichte im angefochtenen Bescheid zum Großteil aus dem Jahr 2022 stammen. Zum anderen führt die Beschwerde aus, dass der AIDA-Bericht von ECRE aus 2021 keinen Eingang in die Länderberichte gefunden habe, was ebenso wenig den Tatsachen entspricht, da dieser Bericht an mehreren Stellen im angefochtenen Bescheid als Quelle genannt wird (vgl. z.B. Seiten 11, 12, 14 und 15 des angefochtenen Bescheides). Auch der Verweis auf den Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.08.2019 ist nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Frage zu stellen, zumal gerade das schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen zu dem Schluss gekommen ist, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung von Asylwerbern vorlägen (vgl. Seite 12 des angefochtenen Bescheides). Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Bulgarien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden mehrfach Berichte von UNHCR und auch von Amnesty International bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Bulgarien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass es nicht stimme, dass es in Bulgarien ärztliche Versorgung und sonstige Versorgung gebe vergleiche AS 92), wobei auch in diesem Zusammenhang auf die mehrfachen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt bzw. die mangelnde Glaubhaftigkeit dieses Teils des Vorbringens zu verweisen ist. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen, sondern zitiert Berichte aus den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021, wobei nicht erkennbar ist, wogegen sich die Beschwerde in Bezug auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid eigentlich richtet. Zum einen wird in der Beschwerde angeführt, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht mehr aktuell seien; sie selbst verwies allerdings auf zum Teil mehr als drei oder vier Jahre ältere Berichte. An anderer Stelle der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Länderberichte mangels Aktualität
(2020)sich nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen würden, was nicht nachvollzogen werden kann, da die Länderberichte im angefochtenen Bescheid zum Großteil aus dem Jahr 2022 stammen. Zum anderen führt die Beschwerde aus, dass der AIDA-Bericht von ECRE aus 2021 keinen Eingang in die Länderberichte gefunden habe, was ebenso wenig den Tatsachen entspricht, da dieser Bericht an mehreren Stellen im angefochtenen Bescheid als Quelle genannt wird vergleiche z.B. Seiten 11, 12, 14 und 15 des angefochtenen Bescheides). Auch der Verweis auf den Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.08.2019 ist nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Frage zu stellen, zumal gerade das schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen zu dem Schluss gekommen ist, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung von Asylwerbern vorlägen vergleiche Seite 12 des angefochtenen Bescheides). Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Bulgarien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden mehrfach Berichte von UNHCR und auch von Amnesty International bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell und berücksichtigen auch die Maßnahmen der bulgarischen Behörden in Bezug auf die COVID-19 Pandemie. Diesbezüglich ist generell auszuführen, dass die Mitgliedstaaten allesamt vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Es wurden in den einzelnen Ländern entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen oder die in bestimmen Situationen vorgeschriebenen Tests auf das Coronavirus sowie aktuell aber auch Lockerungen bzw. völlige Aussetzung der Maßnahmen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Bulgarien schlechter darstellt als in Österreich. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Bulgarien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Bulgarien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, was gegenständlich der Fall ist, da der Beschwerdeführer bereits am 30.01.2023 nach Bulgarien überstellt wurde, und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer im Überstellungszeitpunkt um keine vulnerable Person gehandelt hat und keine Anzeichen dafür vorlagen, dass er zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande sowie ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15 Karim) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande sowie ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15 Karim) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – der Türkei - kommend, die Grenze von Bulgarien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem dieser in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Bulgarien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Bulgarien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – der Türkei - kommend, die Grenze von Bulgarien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, nachdem dieser in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Bulgarien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Bulgarien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthalt in Bulgarien ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, der zufolge die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt (im Gegensatz zu jenen in der Erstbefragung) aufgrund von mehrfachen Widersprüchen, zeitlichen Diskrepanzen und – nicht zuletzt – aufgrund des gänzlichen Austausches des Vorbringens nicht glaubhaft und sohin keiner näheren rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass – wenn sich derartige Vorfälle tatsächlich ereignet haben sollen (wovon, wie erwähnt nicht auszugehen ist) - dies zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein kann, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulässt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Bulgarien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). An dieser Stelle ist auch auf ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Bulgarien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. auch VwGH vom 10.02.2021, Ra 2021/19/0031, mwN).3.2.4.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthalt in Bulgarien ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, der zufolge die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt (im Gegensatz zu jenen in der Erstbefragung) aufgrund von mehrfachen Widersprüchen, zeitlichen Diskrepanzen und – nicht zuletzt – aufgrund des gänzlichen Austausches des Vorbringens nicht glaubhaft und sohin keiner näheren rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass – wenn sich derartige Vorfälle tatsächlich ereignet haben sollen (wovon, wie erwähnt nicht auszugehen ist) - dies zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein kann, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulässt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Bulgarien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). An dieser Stelle ist auch auf ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Bulgarien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche auch VwGH vom 10.02.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung lässt sich jedenfalls keine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien ableiten. Er gab an, dass er in Bulgarien von der Polizei festgenommen worden sei und ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er habe einen Asylantrag gestellt und dann eine Karte bekommen, mit der er sich innerhalb des Landes habe frei bewegen können (vgl. AS 21). Dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise von der Türkei in Bulgarien festgenommen und ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, stellt jedenfalls kein zu beanstandendes Verhalten der bulgarischen Behörden dar, da der Beschwerdeführer er im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in das bulgarische Staatsgebiet (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereister bzw. illegal aufhältiger Fremder war und Bulgarien wohl das Recht dazu hat, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten. Nach Antragstellung konnte sich der Beschwerdeführer frei in Bulgarien bewegen. Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung lässt sich jedenfalls keine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien ableiten. Er gab an, dass er in Bulgarien von der Polizei festgenommen worden sei und ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er habe einen Asylantrag gestellt und dann eine Karte bekommen, mit der er sich innerhalb des Landes habe frei bewegen können vergleiche AS 21). Dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise von der Türkei in Bulgarien festgenommen und ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, stellt jedenfalls kein zu beanstandendes Verhalten der bulgarischen Behörden dar, da der Beschwerdeführer er im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in das bulgarische Staatsgebiet (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereister bzw. illegal aufhältiger Fremder war und Bulgarien wohl das Recht dazu hat, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten. Nach Antragstellung konnte sich der Beschwerdeführer frei in Bulgarien bewegen. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Unterbringungs- und Versorgungslage in Bulgarien ist auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der in seinem Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo gegen Deutschland, ausgeführt hat, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Fall von „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von bloß „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“. Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich strenger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug. Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 hatte der EuGH ein auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt. Ausgeführt wurde, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird. Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Unterbringungs- und Versorgungslage in Bulgarien ist auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der in seinem Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo gegen Deutschland, ausgeführt hat, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Fall von „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von bloß „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“. Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich strenger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug. Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 hatte der EuGH ein auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt. Ausgeführt wurde, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird. Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Nicht nachvollziehbar ist das Beschwerdevorbringen, die Behörde habe sich nicht mit dem Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Bulgarien auseinandergesetzt und es sei unklar, ob er in den Stand des ersten Asylverfahrens eintreten könne oder einen Folgeantrag stellen müsse. Die bulgarische Behörde hat dem Wiederaufnahmegesuch Österreichs ausdrücklich
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt, was bedeutet, dass sein Verfahren noch offen ist und weitergeführt bzw. wieder aufgenommen wird (vgl. Seite 11 im angefochtenen Bescheid). Nicht nachvollziehbar ist das Beschwerdevorbringen, die Behörde habe sich nicht mit dem Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Bulgarien auseinandergesetzt und es sei unklar, ob er in den Stand des ersten Asylverfahrens eintreten könne oder einen Folgeantrag stellen müsse. Die bulgarische Behörde hat dem Wiederaufnahmegesuch Österreichs ausdrücklich
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zugestimmt, was bedeutet, dass sein Verfahren noch offen ist und weitergeführt bzw. wieder aufgenommen wird vergleiche Seite 11 im angefochtenen Bescheid). Da der Beschwerdeführer über einen anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt wird bzw. wurde er in ein Unterbringungszentrum der SAR (= staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat) überstellt.
den getroffenen und im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen gibt es im Prinzip keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Es kann zwar das Verfahren ausgesetzt werden, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen haben, aber da keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird, wird das Verfahren wieder aufgenommen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Bulgarien vor Abschluss seines Asylverfahrens verlassen und hat die SAR das Recht, das Verfahren direkt zu beenden und/oder abzubrechen. Da im Fall des Beschwerdeführers keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wurde, kann sein Verfahren in Bulgarien wiederaufgenommen werden und er muss keinen Folgeantrag stellen. Festzuhalten ist, dass Asylsuchende – sohin auch Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren wiederaufgenommen wird – in Bulgarien Anspruch auf Versorgung haben. Wie erwähnt wird der Beschwerdeführer in ein Unterbringungszentrum der SAR gebracht und ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass UNHCR in letzter Zeit keine Fälle bekannt geworden sind, in denen einem Dublin-Rückkehrer, dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen war, der Zugang zu Aufnahmezentren verweigert wurde. Dublin-Rückkehrer – so auch der Beschwerdeführer – haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen bzw. Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung (nunmehr) der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (vgl. EuGH vom 21.12.2012, C-411/10 und C-493/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich). Da der Beschwerdeführer über einen anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt wird bzw. wurde er in ein Unterbringungszentrum der SAR (= staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat) überstellt.
den getroffenen und im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen gibt es im Prinzip keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Es kann zwar das Verfahren ausgesetzt werden, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen haben, aber da keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird, wird das Verfahren wieder aufgenommen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Bulgarien vor Abschluss seines Asylverfahrens verlassen und hat die SAR das Recht, das Verfahren direkt zu beenden und/oder abzubrechen. Da im Fall des Beschwerdeführers keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wurde, kann sein Verfahren in Bulgarien wiederaufgenommen werden und er muss keinen Folgeantrag stellen. Festzuhalten ist, dass Asylsuchende – sohin auch Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren wiederaufgenommen wird – in Bulgarien Anspruch auf Versorgung haben. Wie erwähnt wird der Beschwerdeführer in ein Unterbringungszentrum der SAR gebracht und ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass UNHCR in letzter Zeit keine Fälle bekannt geworden sind, in denen einem Dublin-Rückkehrer, dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen war, der Zugang zu Aufnahmezentren verweigert wurde. Dublin-Rückkehrer – so auch der Beschwerdeführer – haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen bzw. Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung (nunmehr) der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt vergleiche EuGH vom 21.12.2012, C-411/10 und C-493/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich). Aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung lassen sich sohin keine systemischen Mängel ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Bulgarien generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien vor dem Hintergrund seines glaubhaften Vorbringens in der Erstbefragung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde, wobei hinzukommt, dass eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt. Wie den aktuellen Länderberichten zu entnehmen ist, entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls gegenwärtig der Gesetzgebung der Europäischen Union mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich der Aufnahmebedingungen. Als Mitglied der Europäischen Union hält sich Bulgarien an die EU-Asylpolitik-sowie -gesetzgebung und folgt diesen sehr streng. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht in Bulgarien bleiben, sondern weiter nach Frankreich reisen will, ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für ihr Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens nach) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Insgesamt ergibt sich sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Bulgarien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. In einer Gesamtbetrachtung ist auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Bulgarien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Bulgarien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Insgesamt ergibt sich sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Bulgarien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. In einer Gesamtbetrachtung ist auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Bulgarien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des